Zusammenfassung
Historische, bildungspolitische und — nicht zuletzt — fiskalische Gründe beschränken die Arbeitsfelder der Schulsozialarbeit innerhalb des niederländischen Unterrichtsystems auf bestimmte Schultypen. Wie in den folgenden Abschnitten näher ausgeführt werden wird, sind es hauptsächlich das Primar-, Sekundar- und Sonderschulwesen, in denen sich der praktische Handlungsrahmen von Schoolmaatschappelijk werk realisiert. Andere Schulformen werden kaum flächendeckend, eher nur vereinzelt von Schulsozialarbeitern betreut. Unter der Beachtung sozialisierender Wechselwirkungen innerhalb der Triade „Kind-Eltern-Schule“ als Prämisse des professionellen Standards schulsozialarbeiterischer Tätigkeiten richtet sich die Methodenvielfalt der Schulsozialarbeit auf die verschiedenen Zielgruppen der betreffenden Schulformen.
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Literatur
Hier bemühe ich mich um die Darstellung des niederländischen Schulwesens in verein-fachter, jedoch neuer Form. Es handelt sich keinesfalls um ein Abbild des gesamten Bildungswesens. Eine umfangreichere, jedoch nicht in allen Teilen aktuelle Darstellung, findet man bei Skiera 1986, S. 40.
Zum “Berufscode” führt Adema aus: “Schulsozialarbeit arbeitet nach dem Code der allgemeinen Sozialarbeit. Das bedeutet, daß der Sozialarbeiter aufgrund seiner Position die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber dem Hilfesuchenden sowie der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände bezüglich des Klienten hat. Die Pflicht zur Verschwiegenheit dient nicht nur dem Klienten, sondern auch den beruflichen Interessen des Sozialarbeiters. Verschwiegenheit gehört zum professionellen Standard” (Adema 1992, 4); vgl. a. Abschnitt 6.2.
Die Bezeichnung wird auf das Parlamentsmitglied Roosjen zurückgeführt, der bei der Aussprache des Zweiten Gesetzesvorlage (Tweede Onderwijsnota, 1955) von einem so umfangreichen Gesetz, das wie ein “Mammouth, die maar in het sprookjesleven moest voortbestaan”, sprach.
So das Mittelschulen-Gesetz von 1863 (Wet op het middelbaar onderwijs), das Gesetz für Höhere Schulen von 1876 (Hogeronderwijswet), das Berufsschulgesetz von 1919 (Nijverheidsonderwijswet), das Gesetz für Lehrerausbildung von 1952 (Kweekschoolwet), die Bestimmungen des Primarschulgesetzes von 1920 hinsichtlich des erweiterten Grundschulbereiches (uitgebreid lager onderwijs, ulo) und die Bestimmungen des Vor-/Primarschulgesetzes von 1955 (Kleuteronderwijswet) bezüglich der Ausbildung von Erziehern.
Diese “Vorläufigkeit” bezieht sich auf die Feststellung, daß der schulische Reformprozeß in den Niederlanden nach der Verabschiedung des WVO rasch fortgeschrieben wurde. Weitere Impulse waren: die “Contourennota” (1975), die “Nota verder naar de basisschool” (1982), die “Nota Tweede fase vervolgonderwijs” (1982) und der Gesetzentwurf “Ontwikkelingswet voortgezet onderwijs” (1985).
Seit dem 1.8.1986 fällt der berufsbildende Unterricht der Oberstufe (HBO) nicht mehr unter das WVO, sondern unter das WHBO (Wet op het hoger beroepsonderwijs). Er wird damit dem berufsbildenden Tertiärunterricht zugeordnet (vgl. das Schema in Abschnitt 5.3).
Es handelt sich hier um: 1. Maatschappelijk werk binnen het voortgezet onderwijs, School voor Middelbaar beroepsonderwijs, MDGO “De Oldenkamp”: Middelbar Dienstverlenings-en Gezondheidszorg-Onderwijs, Enschede 1990 (zit.: Enschede 1990);
Stichting Protestants-Christelijk Voortgezet Onderwijs to Rotterdam-Zuid 1991 (zit.: Rotterdam-Zuid 1991); 3. Stichting Schoolmaatschappelijk werk voor het Katholiek Voortgezet Onderwijs to Rotterdam 1993 (zit.: Rotterdam 1993 ).
Wesentliche Anderungen sind mir nicht bekannt geworden (Stand 12/1996).
So waren beispielsweise 1983 von insgesamt rd. 97.000 Schülern des Sonderschulwesens allein 41,7% auf Schulen für schwer Lernbehinderte (ZMLK, Zeer moeilijk le-rende kinderen), 36% waren auf Schulen für Kinder mit Lern-und Verhaltensstörungen ( LOM, Leer-en opvoedingsmoeielijkheden).
Das Sonderschulwesen ist historisch gewachsen. Die erste Behindertenschule wurde 1790 für taube Kinder gegründet, 1880 folgte die erste Blindenschule; 1896 wurden die erste Schule für geistig behinderte Kinder in Rotterdam gegründet.
Die Anforderungen an die Schularbeitspläne entsprechen im wesentlichen denen der Basisschulen. Sie sind jedoch darüberhinaus den Behinderungsarten der Schüler anzupassen. Es ist “besonders die Begleitung der Schüler durch nichtunterrichtendes Personal zu berücksichtigen, das mit diagnostischen, therapeutischen oder anderen schulunterstützenden Aufgaben betraut ist ” (van Kemenade/Raa 1986, 57 ).
Mit dem Begriff “Zorgbreedte” oder “Zorgverbreding” war nach Auffassung der Kommission (ICB) — in Konkretisierung der Absichten der Contourennota — in erster Linie die Beratung und Begleitung von Kindern im Regel-/Basisschulwesen gemeint: “Zorgbreedte in het basisonderwijs is dan de term waarmee speciale hulp in het basisonderwijs wordt bedoeld” (Dumont 1987, 264).
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© 1997 Leske + Budrich, Opladen
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Nieslony, F. (1997). Die „Landschaft“ der niederländischen Schulsozialarbeit. In: Schulsozialarbeit in den Niederlanden. Reihe: Focus Soziale Arbeit, vol 1. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97374-0_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97374-0_6
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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