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Rechtlicher Rahmen des Systems der beruflichen Bildung und erste Problematisierung

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Qualifizierungsnetzwerke — Netze oder lose Fäden?
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Zusammenfassung

Notwendig für das Verständnis der Überlegungen zum Regelungspotential von Qualifizierungsnetzwerken in der beruflichen Weiterbildung ist die Kenntnis der bereits existierenden grundlegenden Steuerungs- und Regelungselemente in der beruflichen Bildung. Dabei ist insbesondere der Zusammenhang zwischen Erstausbildung und Weiterbildung von Interesse, da die Regelungen für die Erstausbildung zum einen für einen weiten Teil der Weiterbildung — den der Umschulung — maßgeblich sind und zum anderen die Argumentationslinien zur Regulierung der beruflichen Weiterbildung eng mit der Regulierungstiefe in der beruflichen Erstausbildung verknüpft sind. Deshalb werden zunächst einige Anmerkungen zum System der beruflichen Erstausbildung erfolgen, die neben einem groben Überblick vor allem eine Einschätzung des Systems im Hinblick auf seine Regelungsmechanismen beinhalten. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Frage, ob die Erstausbildung als Instrument für den zu beobachtenden industriellen und strukturellen Wandel noch ausreicht (Abschnitt 2.1). In einem weiteren Abschnitt werden dann die relevanten Regelungen für den Bereich der beruflichen Weiterbildung vorgestellt, vor deren Hintergrund auch die Handlungsspielräume und -optionen, aber auch die Handlungserfordernisse von Qualifizierungsnetzwerken zu sehen sind (Abschnitt 2.2).

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Literatur

  1. Vgl. Streeck u.a. 1987, Hilbert/Voelzkow 1990, Hilbert/Südmersen/Weber 1990, Feldhoff/Jacke 1990, Blossfeld 1991, Voelzkow/Hilbert I992a und die dort angegebene Literatur.

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  2. Zwischenzeitlich wurde das System der beruflichen Erstausbildung sogar als „Exportschlager“ gehandelt (vgl. Diskussion in den USA nach der Präsidentenwahl von Clinton). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, daß „das Duale System als ein System von Normen und Verhaltensweisen der Akteure (...) kulturell und historisch gewachsen und verankert“ (Heidemann 1994, 73) ist und nicht losgelöst von diesen Voraussetzungen gesehen und als transferfähig gehandelt werden kann.

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  3. Konflikte zwischen den Sozialpartnern treten vorwiegend dann auf, wenn die Regelungen die Eingruppierungs- und Entlohnungssysteme beeinflussen, wie dies im Fall der Neuordnung der Metall- und Elektroberufe geschehen ist (vgl. Streeck u.a. 1987, Bauerdick/Voelzkow/Wegge 1994).

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  4. Diese Reform war möglich, weil die Akteure auf ein Verhandlungsdreieck zwischen IGM, Gesamtmetall und Staat (vertreten durch das BiBB) beschränkt waren und die Einflußmöglichkeiten anderer Akteure — wie der Wirtschaftsfachverbände und der Kammern — reduziert wurden (vgl. Feldhoff/Jacke 1990, Hilbert/Voelzkow 1990, Streeck 1992, zusammenfassend: Bauerdick/Voelzkow/Wegge 1994).

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  5. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang freilich, daß es sich bei der Neuordnung der Metallberufe um eine sehr umfassende Veränderung der Ausbildungsverordnungen handelte. Die Zahl der Ausbildungsberufe wurde von ehemals 37 Metallberufen auf 6 mit insgesamt 17 Fachrichtungen verringert. Zudem wurden die Ausbildungsinhalte mit Blick auf die Erfordernisse modemer flexibler Produktionskonzepte überarbeitet. „Die Ausbildungsinhalte zielen schwerpunktmäßig auf Qualifikationen, die Planen, Durchführen und Kontrollieren umfassen, die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die Förderung von Zusammenarbeit und übergreifenden Qualifikationen sowie Lerngebiete der neuen Technologien. Die Ausbildungsinhalte sollen insbesondere selbstgesteuertes Lernen fördern, das Lernen in Gruppen und das Arbeiten an Projekten beinhalten“ (Queren 1988, 98, vgl. auch Klein/Meier/Müller-Tiemann 1992, BauerdicklVoelzkow/Wegge 1994). Vergleiche zur Entwicklung der Metallberufe und ersten statistischen Analysen Werner (1992) und Zedler (1992).

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  6. Vgl. zu einer weiteren Diskussion dieser Problematik auch die Beiträge in: Buttler/Czycholl/Pütz 1993.

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  7. Trotz der verständlichen Kritik hat sich das System der beruflichen Erstausbildung in den vorangegangen wirtschaftlichen Krisen als ausreichend flexibel gezeigt; die Arbeitgeberseite war prinzipiell verständigungsbereit und hat weit über den tatsächlichen Bedarf hinaus ausgebildet (wenn auch mit erheblicher Unterstützung von staatlichen Stellen). Vgl. aus einer historischen Berufsbildungsperspektive Stratmann 1993 und aus systemtheoretischer Perspektive Kutscha 1993.

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  8. Zur Diskussion über die Einordnung der Berufsbildung bzw. speziell der Weiterbildung als öffentliches oder privates Gut vgl. Abschnitt 4.2.

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  9. Das japanische System baut hingegen nicht auf der Qualifikation, sondern auf der Organisation auf. „Als entscheidendes Kriterium für die Fähigkeit einer Arbeitskraft wird hier die Kapazität zur Verbesserung der Arbeitsorganisation“ (Kern/Sabel 1994, 617) gesehen.

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  10. Bei der Veränderung der Zuständigkeitsprofile kann sowohl eine Anreicherung von Tätigkeitselementen auf gleichem oder niedrigerem Anforderungsniveau („job enlargement“) als auch eine auf höherem Niveau erfolgen („job enrichment“).

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  11. Neben diesen Regelungen sind zu nennen (vgl. Sauter 1993b, Sadowski/Decker 1993):(a) das Betriebsverfassungsgesetz (BtrVG), das in den §§ 96 bis 98 die Mitbestimmungsbefugnisse des Betriebsrates festlegt (vgl. hierzu ausführlich: Seitz 1994 und Sadowski/Decker 1993, 104ff.); (b) die jeweiligen Bestimmungen der Länder zum Bildungsurlaub; (c) die Erwachsenenweiterbildungsgesetze der Länder, die vor allem die Kriterien der Anerkennung von Einrichtungen und Trägern festlegen; (d) die Schulgesetze der Länder, die vor allem die Weiterbildung der Fachschulen regulieren und (e) das Fernunterrichtsschutzgesetz, das unter anderem die Zulassungskriterien für Fernlehrgänge beinhaltet.

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  12. Die Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt für Arbeit (Verwaltungsrat, Vorstand und Verwaltungsausschüsse) sind alle drittelparitätisch mit Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Gebietskörperschaften besetzt (vgl. Sadowski/Decker 1993).

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  13. Sie soll sich auf die „Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte“ erstrecken (Sauter 1993b, 54).

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  14. Zur Qualitätsproblematik von Weiterbildungsmaßnahmen vgl. Kapitel 6.

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© 1996 Leske + Budrich, Opladen

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Wegge, M. (1996). Rechtlicher Rahmen des Systems der beruflichen Bildung und erste Problematisierung. In: Qualifizierungsnetzwerke — Netze oder lose Fäden?. Neue Informationstechnologien und Flexible Arbeitssysteme. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97321-4_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97321-4_2

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-322-97322-1

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