Zusammenfassung
Was beinhaltet das Strafrecht? Welche Ziele verfolgt es? Welche Befugnisse und Aufgaben haben Staatsanwaltschaft und Gerichte? Welche Ideen legitimieren staatliches Richten? Wie läuft das Strafverfahren ab? Womit muß das Opfer nach der Anzeigeerstattung rechnen? Diese und eine Reihe anderer Fragen sollen in dem folgenden Kapitel beantwortet werden. Es soll einen Blick hinter die Kulissen des Strafrechts bieten, weil die Intentionen der Rechtsprechung und somit der Rechtsprechenden und ihre Aufgaben für den Laien recht undurchschaubar sind. Besonders die bei der Datenerhebung an den Landgerichten gemachte Erfahrung, daß ein ausgeprägtes Informationsdefizit zum Verfahrensgeschehen bei den Prozeßbeteiligten besteht, gab den Ausschlag, diese Einführung ins Strafrecht und -verfahren zu schreiben.
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Literatur
Subsumieren bedeutet im juristischen Sprachgebrauch mehr als nur einordnen. Der Terminus Subsumtion steht für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts, also der einzelnen Fakten, zu den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen. Der Gedanke der Einordnung findet seine Fortsetzung im Begriff Konklusion, welcher auf die Unterordnung der Rechtsfolge unter das Ergebnis der Subsumtion abzielt (Vgl. Prümm 1986 ).
Diese gesetzliche Bestimmung traf auf den Untersuchungszeitraum (Mai 1992 bis Januar 1993 ) zu. Sie wurde inzwischen jedoch dahingehend verändert, daß vor dem Landgericht nur dann Anklage erhoben wird, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre zu erwarten ist. Diese Änderung führt einerseits zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung bei den Amtsgerichten, weil sie jetzt mehr Fälle zu bearbeiten haben. Anderseits zieht sie Nachteile für die Opfer sexueller Gewaltdelikte nach sich. Es besteht jetzt die Gefahr, daß sich das Procedere um ein Verfahren verlängert. Wird Anklage beim Landgericht erhoben, schließt das eine erneute gerichtliche Vernehmung des Opfers aus, weil gegen die Urteile „nur“ Revision erhoben werden kann. Diese bezieht sich nur auf Formalitäten, es wird nicht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, wie es bei Berufungsverfahren der Fall ist. D.h. legt der Verteidiger Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, so besteht die Möglichkeit, daß das Kind erneut vor Gericht im Berufungsverfahren aussagen muß.
Auch hier wurde 1993 das Gesetz geändert. Nunmehr müssen nicht mehr drei Berufsrichter in einem Verfahren anwesend sein, sondern zwingend vorgeschrieben sind noch zwei Berufsrichter In schwierigen Fällen kann ein dritter Berufsrichter hinzugezogen werden.
Vgl. auch Störzer 1977, 1978: „Bei Sittlichkeitsdelikten an Kindern ist das Verfahren… zu beschleunigen, vor allem deswegen, weil das Erinnerungsvermögen der Kinder rasch verblaßt“ (S. 107).
Vgl. Kapitel 1 dieser Arbeit. So schreibt auch Michaelis-Arntzen, daß die primäre Schädigung durch Vergewaltigungsdelikte so massiv ist, „daß unbedingt vermieden werden muß, weitere Schäden durch das Verfahren zu setzen. Es scheint, daß die labilisierte und gedemütigte Verfassung, in die die Zeugin durch die Vergewaltigung gerät, sie besonders anfällig macht für sekundäre Traumata durch das Verfahren“ (Michaelis-Arntzen 1985, S. 84 ).
Nach Erkenntnissen von Enders müssen Mädchen und Jungen durchschnittlich sechs Erwachsenen über den Mißbrauch erzählen, ehe die siebte Person ihnen Glauben schenkt (vgl. Enders 1990, S. 15)
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© 1994 Leske + Budrich, Opladen
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Kirchhoff, S. (1994). Fast alles, was recht ist: Grundlagen des Strafrechts. In: Sexueller Mißbrauch vor Gericht. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97297-2_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97297-2_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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