Zusammenfassung
Hirsuta Hilla und Nudus Laurentius, ‹struppige Hilde› und ‹nackter Lorenz› — so hießen in Breslau die beiden ältesten Ratsbücher aus den Jahren 1328 bis 1360 und 1361–1373. Diese Namen lassen sich durch das Aussehen der beiden Bücher erklären: Der ‹nackte Lorenz› war schon im Mittelalter ohne Einband, während die ‹struppige Hilde› offenbar über einen rauhen Schweinsledereinband verfügte. Besser als durch diese derb-liebevollen Bezeichnungen läßt es sich kaum zeigen, welche Bedeutung ein solches Buch als vertrautes tägliches Hilfsmittel des städtischen Rates im Mittelalter besessen hat.
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Literaturhinweise
Zur Hirsuta Huila und zum Nudus Laurentius vgl. TH. Goerlitz, Verfassung, Verwaltung und Recht der Stadt Breslau I (1962) 125 ff. Die beste allgemeine Übersicht über die Typen und Formen der Stadtbücher ist noch immer K. Bey-erle, Die deutschen Stadtbücher, in: Dt. Geschichtsblätter 11 (1910) 145–200. Ausgaben von Stadtbüchern und Literatur für einzelne Städte bei Schröderi/Künssberg 768, 1067. Hervorzuheben ist vor allem P. Rehme, Stadtbücher des MA, in: Festschr. d. Leipziger Juristenfak. f. V. Ehrenberg (1927) 173–396, wo eine Fülle von Einzelstudien vereinigt ist. Aus neuester Zeit ist wichtig vor allem W. Ebel, Lübisches Recht I (1971) 417–438, über das Stadtbuchwesen der lübischen Städte.
Zur Ratsverfassung und Verwaltung der ma. Städte gibt es außer der knappen Skizze bei Conrad I 332–335 eine zusammenfassende Darstellung nur bei H. Planitz, Die deutsche Stadt im MA (1957) 297–324. Für das Verständnis von Wesen und Geltungsgrund des vom Rate erlassenen städtischen Satzungsrechts sind heute grundlegend die Arbeiten von W. Ebel, Die Willkür (1953), und: Det Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen ma. Stadtrechts (1958).
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Kroeschell, K. (1980). Die Stadtbücher. In: Deutsche Rechtsgeschichte 2. WV studium. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_5
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