Zusammenfassung
Gute ordnung und pollicey, so lautet das Leitmotiv für Verwaltung und Rechtsetzung in den Städten und den Territorien seit dem Jahrhundert der Reformation. Dabei bezeichnet das Wort Polizei nicht wie im heutigen Alltagssprachgebrauch die uniformierten Polizeibeamten; es entspricht aber auch nicht dem modernen Polizeibegriff des Verwaltungsrechts, der hierunter die Staatstätigkeit versteht, die von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefahren abwehren soll. Die ‹gute Polizei› meint mehr als dies. Sie ist die Wirksamkeit für die gute öffentliche Ordnung in Stadt und Land und zugleich diese Ordnung selbst. Wenn es in einem Lehrgedicht der Zeit heißt:
Da jeder nur für sich will leben, nichts zum gemeinen nutz hingeben, da geht zugrund all policei,
so steht hier das Wort Polizei offenbar für das, was der Sprachgebrauch des ausgehenden Mittelalters den gemeinen nutz und notturft nannte. Bisweilen scheint mit Polizei geradezu das so geordnete Gemeinwesen selbst gemeint zu sein — also das, was man später als Staat zu bezeichnen begann.
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Literaturhinweise
Zur älteren Geschichte des Polizeibegriffs vgl. F.-L. Knemeyer, Polizeibegriffe in Gesetzen des 15. bis 18. Jh., in: Archiv des öff. Rechts 92 (1967) 153-180, zur neueren Entwicklung V. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (1971) 11 - 22.
Eine eingehende Analyse des Begriffes der <guten Polizei> enthält das grundlegende Werk von H. Maier, Die ältere deutsche Staats-und Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft), 1966, 116-130; hier sind auch die oben im Text angeführten Zitate nachgewiesen.
Die Bedeutung der Polizei- und Landesordnungen für das Privatrecht ist umf as-send belegt worden in dem Werke von G. K. Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht (1955); ebd. 547-565 eine umfangreiche Zusammenstellung von Drukken und Sammlungen solcher Ordnungen. Eine Auswahl wichtiger Texte liegt seit einigen Jahren in einer neuen Edition vor: Polizei- und Landesordnungen, hrsg. v. G. K. Schmelzeisen, I—II (Quellen zur neueren Privatrechtsgesch. III, 1-2, 1968 bis 1969 ).
Zur Würdigung dieser Ordnungen als obrigkeitliches Gebot vgl. W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland (2. Aufl. 1958 ) 59 - 73.
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Kroeschell, K. (1980). Gute Polizei. In: Deutsche Rechtsgeschichte 2. WV studium. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_23
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-22009-3
Online ISBN: 978-3-322-97122-7
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