Zusammenfassung
«In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt finden» — so bestimmte Art. XIII der deutschen Bundesakte von 1815. An diesem Satz entzündete sich eine lebhafte publizistische Kontroverse: Erlaubte er die Einführung einer konstitutionellen Verfassung, oder nötigte er zur Rückkehr zu den altständischen Verhältnissen? War nicht die moderne Repräsentativverfassung etwas ganz anderes als die landständische Verfassung? Im Grunde ist diese Kontroverse, bei der es um das Wesen des modernen Verfassungsstaates geht, bis heute unausgetragen.
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Literaturhinweise
Zum Gesamtproblem des Ständewesens
vgl. den glänzenden Aufsatz von O. Hintze, Typologie der ständischen Verfassungen des Abendlandes, heute am leichtesten zugänglich in: DERS., Feudalismus — Kapitalismus (Kleine VandenhoeckReihe 313 S., 1970 ) 48 - 67.
Zur Frage der Repräsentation vgl. unten III.
Die Geschichte der landständischen Verfassung in den deutschen Territorien schildert HARTUNG, Verfassungsgeschichte 53-56, 82-92; vgl. ferner CONRAD II 242-245.
Die ältere Struktur des Landes, vor der Ausbildung des Dualismus von Landesherr und Landständen, wurde eindringlich dargestellt von O. Brunner, Land und Herrschaft(5. Aufl. Wien 1965) 357-440, bes. 413 ff.
Quellen zur landständischen Verfassung in der Sammlung von Sander/Spangenberg 3. Heft, Nr. 130-182.
Aus dem Blickwinkel der landständischen Einungen wird das Ständewesen betrachtet von O. Gierige, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft (Das deutsche Genossensdtaftsredlt I, 1868 ) 534 - 581.
Eine brauchbare Auswahl ständischer Einungsbriefe bei Sander/Spangenberg Nr. 161-170.
Herrschaftsverträge des SpätMA, heißt eine kleine Quellensammlung, die unter anderem die Brabanter Joyeuse Entrée enthält (Quellen zur neueren Geschichte Heft 17, Bern 1951).
1g1. hierzu W. NAT, Herrsdiaftsverträge und Lehre vom Herrschaftsvertrag (Aarau 1949 ).
Zum Widerstandsrecht vgl. unten Kap. 19 III.
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Kroeschell, K. (1980). Fürst und Landstände. In: Deutsche Rechtsgeschichte 2. WV studium. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_15
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_15
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