Zusammenfassung
Das Recht der Leute von Meckenheim, im benachbarten Walde von Ruppertsberg Holz zu schlagen, hatte recht enge Grenzen: wann sie ann daß ort komen, da sie laden wellen, so sollen sie mit dem einen fueß stehn in daß ober gleiß und sollen in die linken handt nemen daß recht ohre, und die recht handt dardurch stossen und werffen mit dem waffen; so weit er wirft, so hatt er macht zu hauwen, und nit weiter. Diese Sätze eines pfälzischen Bauernweistums sind nur eines unter unzählig vielen Beispielen für die plastische Anschaulichkeit dieser bäuerlichen Rechtsquellen des späten Mittelalters. Ihr handfester Humor ist zwar bisweilen recht grausam; in ihrer farbigen Bildhaftigkeit waren sie jedoch für Jacob Grimm die wichtigsten Beweisstücke seiner Ansicht, daß Recht und Poesie einen gemeinsamen Ursprung hätten, daß sie «aus einem bette aufgestanden» seien. So nimmt es nicht wunder, daß man glaubte, das Weistum töne gleich dem Volkslied aus früher Vergangenheit herüber.
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Literaturhinweise
Die Bestimmung des Ruppertsberger Weistums von 1532 wird zitiert bei K. Kollnic, Probleme der Weistumsforschung, in: Heidelberger Jahrbücher I (1957) 28; diese Studie gibt, vor allem an Hand der Weistümer des Oberrheingebiets, die anschaulichste und modernste Übersicht über den Problemstand. Jacos Grimms Vergleich der Weistümer mit den Volksliedern findet sich in der Vorrede seiner Deutschen Rechtsalterthümer I (4. Aufl. bearb. v. A. Heusler/R. Hübner 1899; Neudrudc 1955) IX. Vgl. dazu auch den zuerst 1816 erschienenen Aufsatz von Jacob Grimm, Von der Poesie im Recht (WBG Libelli 36, 1957) und kritisch hierzu S. Sonderegger, Die Sprache des Rechts im Germanischen, in: Schweizer Monatshefte 42 (1962) 259-271.
Eine Karte der Verbreitung des Wortes <Weistum> findet sich bei R. Schmidt-Wiegand, Aus der Werkstatt Eberhard Frh. von Künßbergs. Entwürfe und Skizzen zu Rechtssprachkarten, in: Heidelberger Jahrbücher XII (1968) 97. Eine Übersicht über die landschaftlichen Typen von Weistiimern und anderen bäuerlichen Rechtsquellen gibt Amira/Eckhardt 1128-131, wo auch die Weistumseditionen verzeichnet sind. Über das Weistum als urtümliche Form der Rechtsbildung vgl.
W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland (2. Aufl. 1958) 15-20. Mit Recht hat P. Gehring, Um die Weistümer, in: ZRG.GA 60 (1940) 261-279, die Forderung aufgestellt, die Weistümer als in Frage und Urteil gefundenes Recht von anderen ländlichen Rechtsaufzeichnungen zu unterscheiden.
Über die Weistumsfamilien als Zeugnisse herrschaftlichen Einflusses vgl. K. Kollnig, Elsässische Weistümer (1941), und H. BALTL, Die österreichischen Weistümer, in MIÖG 59 (1951) 365-410, 61 (1953) 38-78.
Grundlegend für die rein herrschaftliche Deutung der Weistümer waren zwei Arbeiten aus der Schule des österreichischen Historikers Alphons Dopsch: E. Patzelt, Entstehung und Charakter der Weistümer in Österreich (Wien 1924), und H. Wiessner, Sachinhalt und wirtschaftliche Bedeutung der Weistümer im deutschen Kulturgebiet (Wien 1934).
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Kroeschell, K. (1980). Die Weistümer. In: Deutsche Rechtsgeschichte 2. WV studium. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_10
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