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Politik und Verwaltung im Bildungsbereich

Referenten und Abteilungsleiter eines Kultusministeriums in der Bundesrepublik Deutschland (1972/1973)

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Part of the book series: Politische Vierteljahresschrift ((PVS,volume 9))

Zusammenfassung

Die Spannungslage von Politik und Verwaltung im neuzeitlichen Verfassungsstaat ist ein Merkmal der Gewaltenteilung: Sie unterscheidet Regierung (Gubernative) und Verwaltung (Exekutive) als gegenläufig strukturierte Handlungsbereiche innerhalb der zweiten Gewalt, also ein mehr „dynamisches“ und ein mehr „statisches“ Feld. Letzteres trägt die Kennzeichen von Objektivität, Unparteilichkeit, fachlicher Vorbildung, Weisungsgebundenheit bei selbständiger Amtsführung, Stetigkeit.

(1) Was wir sonst im Innenminsterium vorfanden, waren fast alles gut qualifizierte Fachbeamte, aber sie standen der Demokratie innerlich fern.“

(Arnold Brecht, betr. 1921)

(2) ,,Unsere Beamten dienen der Verfassung, dem Gesetz und dem Volk ... Wir verwahren uns dagegen, daß Beamte zu Dienern einer Partei gestempelt werden sollen.“

(Josef Schmitt, betr. 1933)

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Anmerkungen

  1. Die Zitate dieses Abschnittes, desgleichen das Motto, sind dem Biographischen Beitrag entnommen: J. Bartille u. A. Hollerbach, Josef Schmitt (1874–1939), Bausteine zur Würdigung seines Wirkens als badischer Jurist und Politiker, in: Freiburger Diözesan-Archiv, 97. Ed., Dritte Folge, 29 Bd. 1977 S. 394. Zur badischen Beamtenpolitik dieser Epoche sei auf die Dissertation von Hans-Georg Merz (bei K. Schwabe) vorausverwiesen, die vermudich Ende 1978 fertig wird: „Beamtenpolitik in Baden. Eine Untersuchung zur Kontinuität und Wandel vom Großherzogtum bis in die Anfangsjahre des nationalsozialistischen Herrschaftssystems.“ Zur Geschichte des Berufsbeamtentums in Deutschland vgl. die Standardwerke von M.Weber, Wissenschaft und Gesellschaft, ed. J. Winckelmann, Tübingen 1956, bes. Kap. IX; S. Issacsohn, Geschichte des preußischen Beamtentums von Anfang des 15. Jh. bis auf die Gegenwart, Neudruck, Aalen 1962; A. Köttgen, Das deutsche Berufsbeamtentum und die parlamentarische Demokratie, Berlin-Leipzig 1928; F. Hartung, Zur Geschichte des Beamtentums im 19. und 20. Jh., Berlin 1948.

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  2. Zu den alten Fragen sind ordnungspolitische, verfassungsrechtliche und verwaltungssoziologische zu zählen, wie sie in den Arbeiten der älteren Staatsrechtslehrer, Soziologen und Historiker z.T. komparatistisch gestellt worden sind, vgl. die Literaturangaben am Ende von Fn. 1. Neuere Fragestellungen berücksichtigen meist das Planungsthema, für das zwischen 1960 und 1972 in einer systematischen Bibliographie immerhin 1800 Titel ausgewiesen wurden: M.J. Buse / D. v. Dewitz, Bibliographie zur politischen Planung, Bibliographie on Political Planning (= Planen, Studien, usw., hg. v. A. Kruse-Rodenacker u. R.E. Vente, Bd. 7), Baden-Baden 1974. In das hier abgesteckte Feld stößt zur rechten Zeit auch die politikwissenschaftlich inspirierte Verwaltungsforschung. Von juristischer Seite gibt einen guten Überblick K. König, Erkenntnisinteressen der Verwaltungswissenschaft, Berlin 1970; vgl. dazu meine Besprechung in ZfP 1970 S. 390–93. Wichtige Anstöße verdankt die politikwissenschaftliche empirische Verwaltungsforschung den Entwürfen von W. Hennis (1967), Th. Ellwein (1966 u. 1970) und N. Luhmann 1966 u. 1971), außerdem den empirischen Projekten von R. Wildenmann (1968, daraus B. Stein-kemper 1974), von R. Ronneberger / U. Rodel (1971), von Mayntz / Scharpf (Gutachten für die Projektgruppe für Regierungs- und Verwaltungsreform beim BMI 1972, daraus beide Autoren 1973). Weitere Anregungen brachte das Programm „Verwaltungswissenschaft“ der VW-Stiftung / Hannover, das mehrere Jahre lief und in dessen Rahmen auch die der vorliegenden Studie zugrunde liegenden Erhebungen gefördert wurden. Vgl. vom Verfasser auch: Berufliche Schulen im politischen Kräftefeld, in; Politische Studien, 24. Jg. Nr. 207 (1973) S. 39 ff sowie Wie politisch sollen Beamte sein? in: Intern. Kathol. Zeitschrift 4/77 (6. Jg.) S. 375 ff; Vgl. auch Fn. (16).

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  3. Vgl. W. Thiemes Gutachten sowie die daran sich anschließende Diskussion der Beschlußvor-schläge in: Verhandlungen des 48. Deutschen Juristentages, B. I, München 1970, D 50f., Bd. II München 1970,0 212

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  4. Vgl. E. Forsthoff, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bd. 5 des Berichts der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, Baden-Baden 1973, S. 24. Vgl. neuerdings die Übersicht über gegensätzliche Modelle sowie „Widerstreit im Vorverständnis“ des Beamtentums bei K. König, Die Reform des öffentlichen Dienstes als Dilemma von Wissenschaft und Praxis (Referat für den wiss. Kongreß der DVPW v. 4.—10. 10. 1977, Bonn).

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  5. R. Mayntz wies darauf hin, daß „durch politische Besetzung von Positionen inhaltliche Entscheidungsprämissen innerhalb eines Körpers“, „der die politischen Entscheidungen nicht mehr nur vorbereitete“, gesetzt werden könnten. Vgl. Organisation der Ministerien des Bundes und der Länder (= Schriftenreihe der Hochschule Speyer Bd. 52), Berlin 1973, S. 51. Ähnlich Scharpf cbd. S. 37 ff.

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  6. Vgl. dazu — in Anlehnung an R.D. Putnam — B. Steinkemper, Klassische und politische Bürokraten in der Ministe rial Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Köln 1974 sowie P. Grottian, Strukurprobleme staatlicher Planung, Eine empirsche Studie zum Planungsbewußt-sein der Bonner Ministerialbürokratie usw., Hamburg 1974.

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  7. Vgl. B. Steinkemper (Fn. 6) und J.Kölble in Weiterführung von Vorschlägen E. Guilleaumes (Reorganisation von Regierung und Verwaltungsführung, Baden-Baden 1966) in: Organisation der Ministerien (vgl. Fn. 5) S. 46ff. Ferner das historisch und empirisch gearbeitete Plädoyer gegen das Berufsbeamtentum im Sinne des Artikels 3 3. V. GG: Th Ellwein / R. Zoll, Berufsbeamtentum — Anspruch und Wirklichkeit, Düsseldorf 1973. Schließlich die Berichtsbände der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstes, Baden-Baden 1973. Weitere Literaturangaben bei K. König, Die Reform des öffentlichen Dienstes (= Fn. 4).

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  8. Vgl. die sehr instruktive, mit reichlichen Literaturangaben versehene Studie von J.Kölble, Die Ministerialverwaltung im parlamentarisch-demokratischen Regierungssystem des Grundgesetzes, in: DÖV 1969, Heft 1–2, S. 25 ff.

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  9. Vgl. E. Forsthoff (= Fn. 4) S. 69 sowie — etwas anders akzentuierend — P. Dagtoglou, ebd.

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  10. Vgl. Die Bundesrepublik Deutschland — Umrisse einer Realanalyse, in: Merkur 1966, S. 808 ff.

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  11. Vgl. E. Forsthoff (= Fn 4) S. 16, Fußnote 18.

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  12. Th. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, Bildung — Wissenschaft — Kunst, Tübingen 1969

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  13. „Politisierung“ im negativen Sinn wird auch von Sontheimer/Bleek der Sache, aus besonderen ideenpolitischen Gründen abernicht dem Wort nach verwendet ; vgl. P. Dagtoglou u. a., Verfassungspolitischen Gründen aber nicht dem Wort nach verwendet; vgl. P. Dagtoglou u.a., Verfassungspolitische Perspektiven einer Reform des öffendichen Dienstes in der BRD, hg. v. d. Studienkommission für die Reform des öffendichen Dienstrechts Bd. 6, Baden-Baden 1973 S. 296 f.

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  14. Vgl. F. Ronneberger, U. Rödel, Beamte im gesellschaftlichen Wandlungsprozeß, Godesberg 1971 S. 154f.

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  15. Vgl. dazu Th. Ellwein / R. Zoll, (= Fn. 7), S. 202 ff.

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  16. Die empirische Untersuchung war möglich dank der Förderung der VW-Stiftung (vgl. zum Förderungsschwerpunkt Fn. 2). Das Projekt, am Münchner Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft etatisiert, läuft seit 1971. Besonderen Dank schuldet der Verf. seinen früheren Mitarbeitern Diplomsoziologen G. Wachtier H. Dürr M.A. sowie Studienass. G. Madsack.

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  17. Das Zurückgehen auf die Note „vollbefriedigend“ beruhte auf einem aktuellen Engpaß bei der Gewinnung juristischer Mitarbeiter, nicht auf prinzipiell geringeren Qualitätsanforderungen.

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  18. Es handelt sich neben der Wirtschafts- und Finanzverwaltung vor allem auch um die innere Verwaltung sowie die durch die Unabhängigkeit des Richteramtes verlockende Justizverwaltung.

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  19. Unter „Anwartschaft“ ist kein Rechtsanspruch, sondern ein moralischer Anspruch zu verstehen, den zu mißachten nicht üblich ist. Daß gewisse Beamte intern als Favoriten für eine bestimmte Position, insbesondere die begehrte Position des Abteilungsleiters, gelten, beruht im untersuchten Ministerium auf der Geltung des Leistungsprinzips, nicht der Seniorität oder parteipolitischer Protektion. Es kommt daher immer wieder vor, daß ein Beamter eines anderen Ministeriums betraut wird. Dies beruht dann trotz des möglichen Überraschungseffekts auf dem gleichen Prinzip wie die hausinterne Anwartschaft. Brieflich wurde mir dazu noch folgendes mitgeteilt: „Wenn Sie meinen, daß durch den Mechanismus der ,festen Anwartschaft‘ die politische Disponibilität der Stellenbesetzung eingeschränkt und der Trend zu einer Politisierung von Personalmaßnahmen erschwert wurde, so haben Sie sicher recht, nur beruht diese Erschwerung in der Praxis eben nicht darauf, daß ,feste Anwartschaften‘ bestehen, sondern daß es vielfach Beamte gibt, deren Leistung und Erfahrung so herausragt, daß sie mit sachlichen Gründen schwer übergangen werden können.“ (Brief v. 8.11.1977)

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  20. 20a Vgl. Th. Ellwein, Formierte Verwaltung — Autoritäre Herrschaft in einer parlamentarischen Demokratie, in: W. Steffani (Hg.), Parlamentarismus ohne Transparenz (= Kritik Bd. 3), Opladen 1971, S.48ff. Ellweins Kritik an der „formierten“ Verwaltung versteht man nur, wenn man sich seinen „emanzipatorischen“ Politikbegriff zu eigen macht.

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  21. Frage 64 (o)/N. „Wenn Sie die verschiedenen Gesichtspunkte bei der Bewertung von Planungsmaßnahmen im Bildungswesen nach deren Gewicht abschätzen müßten, worauf sollte Ihrer Ansicht nach der Akzent liegen?“ (o) „Die Wahrung des Handlungsspielraums der Kultusverwaltung“ (gefragt war nach 20 Gesichtspunkten; vorgegeben waren 6 Akzentuierungsmöglichkeiten:)N = 39 erstrangig 13 bedenklich 1 zweitrangig 10 abzulehnen 0 drittrangig 10 nebensächlich 0 (ohne Antwort 5)

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  22. Auf die Mitteilung der Ergebnisse im einzelnen wird verzichtet, da für die fraglichen Kreuzauszählungen noch keine bereinigten Basiszahlen vorliegen.

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  23. Der im Herbst 1974 an etwa 90 Verbände versandte Fragebogen hatte ein Rücklaufquote von etwa 2/3. In dieser Studie werden die gewonnenen Ergebnisse nur beiläufig zitiert. Hier die Frage 64 (A)/N, „Wie schätzt wohl die Mehrheit der Beamten im Kultusministerium den Gesichtspunkt ,Zustimmung der interessierten Verbände‘ ein?“ N = 59 erstrangig 0 bedenklich 0 zweitrangig 19 völlig abzulehnen 1 drittrangig 22 (keine Antwort 3) nebensächlich 14

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  24. Die ersten 12 Fragen des „Verbändefragebogens“ handeln ausschließlich von den „Außenbeziehungen“, die zwischen Verband und einzelnen Regierungsstellen, speziell dem Kultusministerium, unterhalten werden. Die Ergebnisse werden an anderer Stelle mitgeteilt werden.

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  25. Es wäre reizvoll, die Kontakt-Formen mit den Eltern daraufhin zu prüfen. 1. Inwiefern entsprechen sie den im Verkehr mit Verbandsvertretern verfolgten Gesprächszielen der Verwaltung („Beratung der Klienten“, „Werbung für den Verwaltungsstandpunkt“)? 2. Inwiefern haben sie politische Funktion über den engeren Bereich der Umsetzung politisch bereits legitimierter Konzepte hinaus, also inwieweit haben sie Wahlhilfe-Funktion, wie es von der parlamentarischen Opposition unterstellt wird?

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Udo Bermbach

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Weinacht, P.L. (1978). Politik und Verwaltung im Bildungsbereich. In: Bermbach, U. (eds) Politische Wissenschaft und politische Praxis. Politische Vierteljahresschrift, vol 9. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96988-0_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96988-0_11

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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