Zusammenfassung
Das Discounted Cash-flow („DCF“)-Verfahren1 ist eine aus dem angelsächsischen Raum stammende Form der Unternehmensbewertung. Als Ausprägung der zukunftsbezogenen Gesamtbewertungsverfahren2 ist es mittlerweile ein Standardverfahren der Unternehmensbewertung und bildet im Rahmen von Unternehmenstransaktionen häufig eine der wesentlichen Grundlagen der Wertfindung. Basis des DCFVerfahrens ist die aus der dynamischen Investitionsrechnung3 bekannte Kapitalwertmethode, bei der der Wert zukünftiger Zahlungsströme durch Diskontierung auf den Bewertungsstichtag und Abzug der Anfangsauszahlung bestimmt wird (Nettokapitalwert). Der Grundgedanke kann mittels eines einfachen Beispiels erläutert werden .4 Für eine Investition mit einer Anfangsauszahlung von 100 in Zeitpunkt t=0, Einzahlungen von je 20 in den Zeitpunkten t=1 bis t=3 und einer zusätzlichen Rückzahlung von 100 in t=3 ergibt sich bei einem für die Abzinsung zu verwendenden Zinssatz von 10%:
Der positive Nettokapitalwert besagt, dass sich die Investition unter finanziellen Gesichtspunkten lohnt. Dies liegt daran, dass die Summe der abgezinsten Rückflüsse größer ist als die Anfangsauszahlung und somit die Rendite der Investition den zugrunde liegenden Diskontierungszinssatz — hier 10% — übersteigt.
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Literatur
Vgl. für eine sehr ausführliche — über diesen Überblick hinausgehende — Darstellung der DCFVerfahren z. B. Koller/Goedhart/Wessels (2005).
Vgl. hierzu den Beitrag „Grundlagen der Unternehmensbewertung“.
Vgl. Gräfer/Ostmeier (2000), S. 669–670; Hax (1993).
Dabei steht hier die Bewertung einer einzelnen Investition synonym für die Bewertung eines Unternehmens.
Vgl. hierzu den Beitrag „Analyseschritte zur Ermittlung des Zukunftserfolgs“ in diesem Buch.
Vgl. hierzu auch Bäzner/Timmreck (2004), S. 4.
Dt. gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten.
Weitergehende Erläuterungen, die über die Darstellung in diesem Artikel hinausgehen, sind in den entsprechenden Beiträgen dieses Praxishandbuchs zu finden, auf die an gegebener Stelle verwiesen wird.
Das Tax Shield bezeichnet die Steuervorteile, die sich aus der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen bei der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergeben.
Vgl. zum Restwert Abschnitt 2.2.4.
Vgl. zur Ableitung des Brutto-Cash-flows aus der Kapitalflussrechnung den Beitrag „Cash-flow als nachhaltig entziehbarer Überschuss aus dem Jahresabschluss“ in diesem Buch.
Vgl. hierzu den Beitrag „Analyseschritte zur Ermittlung des Zukunftserfolgs“ in diesem Buch.
Vgl. Baetge/Niemeyer/Kümmel (2005), S. 283 ff. Das Working Capital ist definiert als Summe von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vorräten abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Bei den sonstigen operativen, aktivischen Bilanzpositionen handelt sich um alle Positionen, die nicht dem Finanzierungsbereich (z. B. liquide Mittel oder Finanzforderungen) und dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Bei den sonstigen operativen, passivischen Bilanzpositionen handelt es um alle Positionen, die nicht dem Finanzierungsbereich (Eigenkapital oder verzinsliches Fremdkapital) zuzurechnen sind.
Vgl. WP-Handbuch (2002), Rn. A315.
Vgl. hierzu den Beitrag „Unternehmensbewertung unter dem Einfluss von Basel II“.
Vgl. hierzu ausführlich Beitrag „Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung“.
Weitere wichtige Prämissen sind neben dem Vorhandensein eines vollkommenen Kapitalmarktes an dem keine Transaktionskosten, Steuern oder Markteintrittsbarrieren exitieren sowohl die Existenz eines risikolosen Zinssatzes, zu dem jederzeit Geld aufgenommen und angelegt werden kann, als auch die Annahme homogener, d. h. gleicher Erwartungen aller Anleger bzgl. Rendite und Risiko.
Stand: 30. Juni 2005, Quelle: Handelsblatt.
Der CDAX Aktienindex enthält alle an der Frankfurter Wertpapierbörse in den Marktsegmenten „Prime Standard“ und „General Standard” gehandelten Wertpapiere und repräsentiert damit die Breite des deutschen Aktienmarktes.
Vgl. WP-Handbuch (2002), S. 73.
Quelle: IDW (2003), S. 26.
Vgl. zu den unterschiedlichen Berechnungsweisen den Beitrag „Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung“.
Vgl. hierzu den Beitrag „Berücksichtigung von Steuern in der Unternehmensbewertung“.
Im Gegensatz zum Beitrag „Berücksichtigung von Steuern im Rahmen der Unternehmensbewertung“ bleiben an dieser Stelle in Anlehnung an die angelsächsische Bewertungssystematik persönliche Ertragsteuern unberücksichtigt.
Vgl. hierzu den Beitrag „Unternehmensbewertung auf Basis von Multiplikatoren“.
Vgl. Drukarczyk (2001), S. 284 ff.
Zur Diskussion, ob die Nettofinanzverbindlichkeiten oder eher die so genannten Bruttofinanzverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind vgl. Krolle (2005), S. 22 ff.
Ferner bereitet teilweise die Berücksichtigung der Anteile Dritter Probleme. Diese sind zwar eigentlich dem Eigenkapital zuzurechnen, sind aber dennoch vom Marktwert des Gesamtkapitals in Abzug zu bringen, wenn der Marktwert des Eigenkapitals ohne die Anteile Dritter berechnet werden soll.
Vgl. IDW (2005c), S. 26.
Vgl. hierzu den Beitrag „Berücksichtigung von Steuern in der Unternehmensbewertung“.
So z. B. Einschränkungen, die sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG ergeben.
Vgl. auch Marx/Löffler (2001), S. 1425.
Vgl. den Beitrag „Ertragswertverfahren“ in diesem Buch.
Diese etwas komplizierte Ermittlung über den Total Cash-flow wird verwendet, um die Gemeinsamkeiten darzustellen.
Vgl. z. B. Mandl/Rabel (2005), S. 69–70, 72.
Gilt nur bei der Ermittlung objektiver Unternehmenswerte; bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte ist auf die tatsächliche Steuerbelastung der Anteilseigner abzustellen.
Eine zusätzliche Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer scheidet bei dieser Typisierung aus.
Bei von Personenhandelsgesellschaften sind zur Ermittlung der den Mitunternehmern zufließenden finanziellen Überschüsse die Unternehmenssteuerbelastung (Gewerbesteuer) sowie die typisierte persönliche Ertragsteuerbelastung (i. H. v. 35%) zu berücksichtigen. Aufgrund der teilweisen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist die typisierte persönliche Ertragsteuer um die Gewerbesteueranrechnung zu kürzen.
NJ bezeichnet dabei das so genannte Normal Jahr, welches eine Art eines langfristigen Gleichgewichtes darstellt.
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Schacht, U., Fackler, M. (2005). Discounted Cash-flow-Verfahren. In: Schacht, U., Fackler, M. (eds) Praxishandbuch Unternehmensbewertung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96489-2_8
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