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Ansatz und Bewertung von Financial Instruments

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Rechnungslegung für Banken nach IAS

Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag behandelt die Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Financial Instruments nach International Accounting Standards (IAS), die mit ihren umfangreichen Regelungen zur Bewertung sowie restriktiven Vorschriften zum Hedge Accounting sehr komplex sind. Dabei wird zunächst ein Überblick über die relevanten Rechtsvorschriften nach IAS, aber auch nach HGB und US-GAAP, gegeben. Auf die Einzelvorschriften nach IAS wird im Hauptteil des Beitrags detailliert und praxisbezogen eingegangen. An den entsprechenden Stellen werden — wenn zutreffend -Abweichungen zu den zentralen Vorschriften zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP aufgezeigt. Ebenso werden im Zusammenhang mit der Behandlung eines Themenbereichs aus IAS 39 die erforderlichen Schritte für eine Umstellung auf IAS dargestellt.

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Literatur

  1. Vgl. zu den Offenlegungspflichten nach IAS 32 den Beitrag “Offenlegung von Finanzinstrumenten“.

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  2. IAS 27, Consolidated Financial Statements, IAS 28, Accounting for Investments in Subsidiaries und IAS 31, Financial Reporting of Interest in Joint Ventures

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  3. IAS 17, Leases

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  4. IAS 19, Employee Benefits

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  5. IAS 37, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets

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  6. IAS 22, Business Combinations

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  7. Aus der weitreichenden Definition der Finanzinstrumente resultiert auch eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Bilanzierungspraxis, zugleich eine der Hauptzielsetzungen des Standards, darin, neben einer sauberen Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden und der Bewertung von Investments (Tz. 10 und 93ff), Regelungen zur Behandlung von Wertminderungen und Ausbuchungen (Tz. 109ff.) zu entwickeln.

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  8. PwC Deutsche Revision (Hrsg.), IAS für Banken, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2002, S. 174.

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  9. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), in: FN-IDW Nr. 8/2002, Tz. 8. Im Übrigen sind die Ausführungen der Stellungnahme — sofern deren Inhalt von dem der Übergangsvorschriften des Standards abweicht -, Bestandteil dieses Beitrags.

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  10. Nach IAS 8.12 stammen allerdings nahezu alle Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung des Periodenergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Ein Ergebnis oder Geschäftsvorfall fuhrt nur sehr selten zu einem außerordentlichen Posten, so dass der Häufigkeit außerordentlicher Ereignisse oder Ge-schäftsvorfälle eine geringe Bedeutung zukommt (IAS 8.13).

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  11. Eine Beschränkung der Tätigkeit resultiert allein aus der Definition einer Zweckgesellschaft in SIC-12.1, nach der eine Zweckgesellschaft gegründet wird, um ein enges und genau definiertes Ziel, beispielsweise die Verbriefung von Finanzinstrumenten, zu erreichen.

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  12. Die Kriterien, anhand derer die Chancen-Risiken-Betrachtung, die ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Beurteilung beruht, durchzuführen ist, finden sich in SIC-12.10. Weitere Ausführungen zum Wechselspiel zwischen IAS 39 und SIC-12 finden sich am Ende dieses Abschnitts.

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  13. J Vgl. zum Thema Leasing den Beitrag „Leasingverhältnisse“.

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  14. Von der Bewertung zum Fair Value sind die derivativen Finanzinstrumente ausgenommen, deren Fair Value nicht verlässlich ermittelt werden kann und die daher zu Anschaffungskosten zu bewerten sind (Tz. 11).

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  15. Aus der Aufspaltung von hybriden Instrumenten resultierende eingebettete Derivate werden ebenfalls als zu Handelszwecken eingestuft.

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  16. HypoVereinsbank, Finanzbericht 2001, München, S. 45; Die Hypo Vereinsbank macht folgende Angaben zur Fair-Value-Ermittlung der einzelnen Bilanzposten: „Für die Fair-Value-Ermittlung werden generell zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen: Verwendung von zur Verfügung stehender quotierter Marktpreise oder Abdiskontierung zukünftiger erwarteter Zahlungsströme auf den Barwert des Finanzinstruments. Für die Abzinsung wird im Fall von Forderungen und Verbindlichkeiten der aktuelle Zinssatz, bei Zins- und Zinswährungs-Swap-Vereinbarungen sowie Zinstermingeschäften der für die Restlaufzeit der Finanzinstrumente geltende Marktzinssatz verwendet. Die Ermittlung der Fair Values der Devisentermingeschäfte erfolgt auf Basis aktueller Terminkurse; zur Fair-Value-Bewertung von Optionen werden Optionspreismodelle angewandt“, HypoVereinsbank, a.a.O., S. 86.

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  17. Dresdner Bank, Geschäftsbericht 2001, Frankfurt, S. 95.

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  18. Commerzbank, Geschäftsbericht 2001, Frankfurt, S. 73.

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  19. HypoVereinsbank, a.a.O., S. 70.

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  20. PwC Deutsche Revision (Hrsg.), a.a.O., S. 172.

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  21. PwC Deutsche Revision (Hrsg.), a.a.O., S. 177.

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  22. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), 43. Arbeitstagung, November 2001, Bilanzierung und Prüfung von Finanzinstrumenten, S. 9.

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  23. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), 43. Arbeitstagung, a.a.O., S. 8.

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  24. Vgl. Naumann, T., IAS 39 sorgt nicht für eine bessere Aussagefahigkeit der Abschlüsse, in: Börsen-Zeitung vom 16. August 2002, S. 19.

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  25. Vgl. Naumann, T., a.a.O., S. 19.

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  26. Dresdner Bank, a.a.O., S. 94.

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  27. Commerzbank, a.a.O., S. 73.

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  28. Diese bleibt bei der Berechnung von Rentabilitätskennziffern der Hypo Vereinsbank unberücksichtigt; vgl. Hypo Vereinsbank, a.a.O., S. 45.

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  29. Vgl. Institut DER Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), Tz. 24.

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  30. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), Tz. 25.

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  31. Der Versicherungsausschuss (VFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich mit aktuell in seiner 149. Sitzung mit der Frage beschäftigt, wann nach deutschem Recht eine Wertminderung als voraussichtlich vorübergehend einzuschätzen oder dauerhaft ist. Der Inhalt dieser Stellungnahme ist auf Banken analog anwendbar. Die Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist grundsätzlich für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage gesondert zu treffen. Da sowohl Versicherungen als auch Banken über eine Vielzahl an Kapitalanlagen verfügen, kann die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung anhand eines pauschalierten Verfahrens unter Anwendung sog. Aufgreifkriterien erfolgen. Ein Aufgreifkriterium besteht darin, dass der Zeitwert des Wertpapiers in den dem Bilanzstichtag vorangehenden sechs Monaten permanent um mehr als 20% unter dem Buchwert liegt. Soweit die Wertpapiere das Aufgreifkriterium erfüllen, muss einzeln geprüft werden, ob eine Abschreibung wegen dauerhafter Wertminderung erforderlich ist. Darüber empfiehlt das IDW die Anwendung eines strengeren Aufgreifkriteriums, sofern der Zeitwert länger als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert liegt. Hier nennt das IDW als Aufgreifkriterium, dass der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten zwölf Monaten um mehr als 10% unter dem Buchwert liegt. Wird von einem Wertpapier ein Aufgreifkriterium erfüllt, ist das Wertpapier außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihm am Bilanzstichtag beizulegen ist.

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  32. Weitere Ausführungen zur Berücksichtigung von Wertminderungen bei Available-for-Sale-Papieren finden sich in einem gesonderten Abschnitt dieses Beitrages.

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  33. Vgl. Institut der wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), Tz. 27.

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  34. Commerzbank, a.a.O., S. 74.

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  35. Vgl. Scharpf, P., Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39, Stuttgart, 2001, S. 59.

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  36. Eine Trennung von eingebettetem Derivat und Basisvertrag ist des Weiteren immer dann vorzunehmen, wenn aus einem Liefervertrag Zahlungen in einer anderen Währung als der Währung des primären wirtschaftlichen Umfeldes einer der beteiligten Parteien oder einer anderen Währung als der Währung, in der das Produkt üblicherweise international gehandelt wird, resultieren (Question 25–2, Embedded derivatives: purchases and sales contracts in foreign currency; Question 25–5, Embedded foreign currency derivative: currency of international commerce und Question 25–6, Foreign currency derivative: currency of primary economic environment). Eine Trennung ist selbst dann vorzunehmen, wenn lediglich aufgrund von Inflationseinflüssen eine harte Währung als Vertragswährung gewählt wird und diese nicht die lokale Währung eines der Vertragspartner darstellt (Question 25–9, Embedded derivatives: hard currency supply contracts). Als Beispiel für eine Währung, in der eine bestimme Ware üblicherweise international gehandelt wird, kann unter Umständen neben dem Handel von Öl in USD, der Handel von Teilen für die Flugzeugproduktion in USD genannt werden: Ein Flugzeughersteller in Deutschland kauft Teile für die Produktion bei einem Mitbewerber und einzigen Konkurrenten in den USA. Sämtliche Geschäfte zwischen den beiden Vertragspartnern werden in USD fakturiert. Question 25–5, Embedded foreign currency derivative: currency of international commerce des IGC erklärt dazu, dass die im internationalen Handel übliche Währung nicht die Währung darstellt, in der ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung im internationalen Handel innerhalb eines lokalen Bereiches eines der beiden wesentlichen Vertragspartner abgewickelt wird. Das Vorliegen einer im internationalen Handel üblichen Währung ist vielmehr auf einer weltweiten Basis zu beurteilen. Es ist entsprechend zu prüfen, ob anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit nachweisbar ist, dass derartige Transaktionen immer in USD abgewickelt werden. Sofern dies der Fall ist, kann USD als international übliche Währung angenommen werden. Es würde entsprechend keine Separierung vorgenommen. Bei den Embedded Derivatives in Fremdwährung besteht ein Unterschied zwischen FAS 133 und IAS 39 dahingehend, dass nach FAS 133 und zusätzlicher Klarstellung durch die Derivatives Implementation Group (DIG) ein Embedded Derivative und ein nicht-finanzieller Basisvertrag nicht voneinander zu trennen sind, wenn eine der beteiligten Parteien eine Fremdwährung eines hochinflationären Umfeldes als funktionale Währung verwendet. Nach IAS 39 und Klarstellung des IGC in Question 25–9, Embedded derivatives: hard currency supply contracts sind in diesem Fall das Embedded Derivative und der Basisvertrag zu trennen und getrennt zu bewerten und zu bilanzieren.

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  37. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Low, E./Lorenz, K., Bilanzielle Behandlung von Fremdwährungsgeschäften nach deutschem Recht und nach den Vorschriften des IASB, KoR, September/Oktober 2002, S. 234–243.

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  38. Die Regelungen zum Hedge Accounting lassen ein ausgeprägtes Misstrauen gegen den Einsatz von Derivaten erkennen, das sicherlich auch geprägt wurde durch spektakuläre Schieflagen großer Unternehmen oder Banken aufgrund unsachgemäßer oder unkontrollierter Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten. Inwieweit sich dies in der Zukunft jedoch durch entsprechende Rechnungslegungsvorschriften vermeiden lässt, ist fraglich. Zielfuhrend scheint wohl eher, verstärkte Anstrengungen in dem Erkennen, Steuern oder Vermeiden von operativen Risiken zu unternehmen und die Risikoberichterstattung (z.B. DRS 5, DRS 5–10, DRS 5–20) in der Praxis um diese Aspekte zu erweitern. Einige der Angabepflichten von IAS 39 gehen bereits in diese Richtung.

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  39. Dresdner Bank, a.a.O., S. 102.

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  40. Vgl. Arthur Andersen (Hrsg.), Zulassung interner Geschäfte zum Hedge Accounting, Quarterly Report 11/2001, S. 7.

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  41. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), 43. Arbeitstagung, a.a.O., S. 12.

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  42. Hypo Vereinsbank, a.a.O., S. 46.

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  43. Hypo Vereinsbank, a.a.O., S. 46.

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  44. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), Tz. 18.

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  45. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IAS 39 (IDW RS HFA 9), Tz. 13.

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  46. Der Exposure Draft „Improvements of Financial Instruments Standards“ kann im Internet unter www.iasb.org.uk heruntergeladen werden.

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Kusterle, B. (2003). Ansatz und Bewertung von Financial Instruments. In: Löw, E. (eds) Rechnungslegung für Banken nach IAS. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96478-6_6

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