Zusammenfassung
In der Bundesrepublik nimmt der Staat bei der Unterbringung seiner Anleihen gegenüber den Kreditinstituten eine liberale Haltung ein. Die Einschaltung der Banken als Emissionsorgane erfolgt auf kommerzieller Basis. Die Preisbildung für die Emissionsleistungen ist damit von marktmäs-sigen Bedingungen abhängig, die zunächst untersucht werden müssen.
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Literatur
Vgl. Schneider, E., Einführung in die Wirtschaftstheorie, Teil II, Wirtschaftspläne und wirtschaftliches Gleichgewicht in der Verkehrswirtschaft, 9. Aufl., Tübingen 1964, S. 60 ff. und 355 ff.
Vgl. hierzu z.B. Williams, J.D., The Complete Strategyst, New York — Toronto — London 1954;
Shubik, M., Strategy and Market Structure, Competition Oligopoly, and the Theory of Games, New York — London 1959;
Burger, E., Einführung in die Theorie der Spiele. Mit Anwendungsbeispielen, insbesondere aus Wirtschaftslehre und Soziologie, Berlin 1959;
Krelle, W., Preistheorie, Tübingen — Zürich 1961, S.405 ff: Das bilaterale Monopol, Theorie des Verhandeins.
Die für den Lastenausgleichsfonds emittierten Anleihen der Lastenausgleichsbank sind mit Bundesbürgschaft ausgestattet. Bedenken, die auf Haftungsbeschränkung zurückgeführt werden könnten, entfallen hier deshalb.
Vgl. Die Verschuldung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, in: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, März 1966, S.4.
Zu beachten ist hierbei, daß dieses Defizit der Bundesbahn zwar zum Teil durch betriebsfremde Aufwendungen verursacht ist. Wie das Kostengutachten der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft — Treuarbeit — aber gezeigt hat, bestand allein 1964 eine echte Kostenunter -deckung von rd. 1,4 Mrd. DM (Vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 27.4. 1966: Zur Situation der Deutschen Bundesbahn).
Bulletin des Presse-und Informationsamtes der Bundesregierung vom 28.1.1966: Verkehrspolitisches Programm für die 5. Legislaturperiode.
Dies hat auch Bundesbahnpräsident Oeftering wiederholt hervorgehoben (Vgl. z.B. Handelsblatt vom 30.4. 1965: Die Bahn ist so sicher wie der Bund).
Oettle, K., Ist die Deutsche Bundesbahn nicht kreditwürdig?, in Zeitschrift für das gesamte Kre-ditweden 1966, S.444.
Vgl. Oettle, K., a.a. O., S.442 und 444.
So betonte Bundesbahnpräsident Oeftering, es träfe, wie in letzter Zeit verschiedentlich vermutet, nicht zu, daß die Bundesbahn “ihre Verluste über den Kapitalmarkt, insbesondere durchAnleihen finanziere”. Eine solche Anleihe hätte keine Aussicht, vom Anleihekonsortium, dem der Verwendungszweck jedes Mal nachgewiesen werden müsse, übernommen zu werden. Anleihen der Bundesbahn würden nur für echte wertschaffende Neuinvestitionen verwendet (Oeftering, H.M., Finanzierungsprobleme der Deutschen Bundesbahn, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1965, S.315).
Vgl. S.71f.
Vgl. S. 155.
BGBl I S. 1081.
Die Befreiung von der Meldepflicht erscheint deshalb gerechtfertigt und nötig, weil Konsortialge -Schäfte häufig vorkommen und meist sehr schnell abgeschlossen werden müssen und weil die Meldepflicht für die betroffenen Unternehmen sowie für die Aufsichtsbehörden eine große Belastung darstellen würden, ohne daß wesentliche kartellrechtliche Erkenntnisse aus den Meldungen gewonnen werden könnten. Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu §76a (jetzt § 102) der Bundestagsdrucksache 3644, S. 45; ferner Schork, L., Banken und Versicherungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in: Wirtschaft und Wettbewerb 1958, S.433/434.
Vgl. auch Müller-Henneberg, H., Schwartz, G., Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Köln — Berlin 1958, S. 996.
Demgegenüber konnte die Vorgängerin der Deutschen Bundesbank im Reichsanleihekonsortium, die Reichsbank, nicht in gleicher Weise auf ein uneigennütziges Handeln verweisen, weil sie an den Staatsanleiheemissionen mit eigener Quote beteiligt war und recht beachtliche Gewinne erzielte. So betrug der Konsortialgewinn der Reichsbank aus der 5 %igen Reichsanleihe von 1927, von der das Reichsanleihekonsortium 300 Mill. DM übernahm, rd. 119. 000 RM. An der Emission eines Betrages von 350 Mill. RM unverzinslicher Reichsschatzanweisungen im Jahre 1930 durch das gleiche Konsortium verdiente die Reichsbank sogar 252. 000 RM (Vgl. Verwaltungsberichte der Reichsbank für die Jahre 1927, S. 13 und 1930, S. 12).
Vgl. Hagenmüller, K.Fr., Der Bankbetrieb, Bd. 3, Wiesbaden 1964, S. 174.
Vgl. hierzu Kaminsky, St., Die Kosten- und Erfolgsreehnung der Kreditinstitute, Meisenheim/ Glan 1955, S.22ff.
Quelle: Konsortialverträge zur Begebung der Anleihen des Bundes und seiner Sondervermögen.
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Reiter, W. (1967). Preisbildung im Staatsanleiheemissionsgeschäft (Fragen der Konsortialvergütung). In: Das Bundesanleihekonsortium im Zusammenhang mit Gesamtwirtschaft, Staat, Banken und Kapitalmarkt. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 9. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96278-2_6
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