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Die Ursachen einer Teilwertminderung I: Unrentierlichkeit des Betriebes und Sinken der Wiederbeschaffungskosten

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Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen
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Zusammenfassung

Um der Bewertung einen festeren Halt zu geben, hatte der RFH in ständiger Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, der Teilwert sei gleich dem Wiederbeschaffungswert.

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Literatur

  1. RFH vom 14. 1.2. 1926 (VI A 575/26), StW 27/10.

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  2. Vgl. u. a. Blümich-Falk, a. a. O., S. 360.

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  3. Für die Höhe des Ertragswertes einer Unternehmung ist, wie schon ausgeführt, nicht nur die derzeitige Ertragslage des Betriebes maßgebend; von Bedeutung sind vielmehr vor allem die Erfolgsaussichten der kommenden Jahre. So ist der Umstand, daß in einem oder auch in mehreren Jahren sehr niedrige Gewinne oder gar Verluste ausgewiesen sind oder erwartet werden, noch kein Grund, ein Unternehmen als unrentierlich zu bezeichnen, sofern berechtigte Hoffnung besteht, daß es sich nur um eine vorübergehende Erscheinung handelt und man die weitere Entwicklung günstig beurteilt. (Vgl. u. a. RFH vom 4. 7. 1934 (VI A 1014/32), RStBl. 34/1360; RFH vom 25. 7. 1934 (VI A 26, 27/33), StW 34/589). Unrentierlich ist das Unternehmen erst dann, wenn mit einer nachhaltig schlechten Ertragslage gerechnet werden muß.

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  4. In seinem Urteil vom 13. 1. 1920 (Ia 232/19), Amtl. Slg. Bd. 2/135 ff., insb. 140 sagt der RFH dazu: „Es ist auch nicht zu verkennen, daß Werteinbußen vorkommen, die sich für die einzelnen Aktivposten kaum begründen lassen, dagegen für das Unternehmen im ganzen augenfällig sind.“

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  5. Da in der Erfolgsbilanz die (fortgeführten) Anschaffungskosten die obere Wertgrenze darstellen, begründet die „Unrentierlichkeit des Betriebes“im Einkommensteuerrecht nur dann eine Teilwertabschreibung, wenn der Ertragswert nicht nur unter den Reproduktionswert, sondern auch unter die Summe der (fortgeführten) Anschaffungswerte gesunken ist.

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  6. Vgl. Kap. 9, Abschn. 1 c.

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  7. Vgl. U. a. RFH vom 8. 8. 1934 (VI A 2024 32), StW 34/601; RFH vom 24. 1. 1935 (III A 406/33), StW 35/177; RFH vom 16. 12. 1936 (VI A 589 35), StW 37/94; RFH vom 20. 12. 1939 (III 74/38), StW 40/108, und RFH vom 6. 3. 1941 (III 156/40), StW 41/260.

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  8. RFH vom 13. 1. 1920 (Ia 232/19), Amtl. Slg. Bd. 2 135 ff., insbes. 140.

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  9. RFH vom 30. 11. 1938 (VI 704/38), StW 39/28.

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  10. Der RFH spricht hier von der Summe der Wiederbeschaffungskosten. Genauer müßte es heißen: Summe der Teilwerte, wie auch Becker, E., in seiner Besprechung (StW 39 I, Sp. 33) zum Ausdruck bringt. Er spricht ferner nur von den Wiederbeschaffungskosten der Anlagegegenstände. Tatsächlich ist es ohne Bedeutung, ob man das Umlaufvermögen in die Betrachtung mit einbezieht oder nicht; die Differenz zwischen dem Teilreproduktionswert und dem Wert des ganzen Unternehmens wird davon nicht berührt. Beide Werte erhöhen sich um den gleichen Betrag, wenn man das Umlaufvermögen in die Rechnung mit einbezieht.

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  11. Vgl. dazu Kap. 8, Abschn. 3.

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  12. RFH vom 13. 1. 1920 (Ia 232/19), Amtl. Slg. Bd. 2/135 ff., insb. 139/140.

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  13. In seinem 1926 erschienenen Buch „Bewertungsgrundsätze und Bewertungsbeispiele“, Berlin, Wien 1926, S. 144 ff., spricht sich W. Beuck grundsätzlich für eine Gesamtabschreibung aus. Nach Beuck findet sie ihren rechtlichen Ursprung in der Bestimmung des § 137 Abs. 2 AO über den Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“.

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  14. Vgl. Strutz, Komm. zum EStG 1925, a. a. O., Bd. I, S. 741.

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  15. RFH vom 15. 10. 1924 (VI e A 174/24), Amtl. Slg. Bd. 15/5.

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  16. Eine Kollektivabschreibung ist dagegen, wie das Urteil ausdrücklich erklärt, statthaft. Vgl. auch Wieneke, Karl, EStG 1934, Berlin 1935, S. 50: „Der Grundsatz der Einzelbewertung hat zur Folge, daß eine Gesamtabschreibung unzulässig ist, wenn sie den Wert des Unternehmens als Ganzes auf einen niedrigeren Betrag zurückführen soll… Andererseits sind aber Kollektivabschreibungen auf bilanzmäßig zusammengefaßte Gruppen von Gegenständen statthaft.“

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  17. Vgl. u. a. RFH vom 16. 8. 1934 (VI A 85/33), StW 34/593; RFH vom 11. 1. 1929 (VI A 1515/28), StW 29/346 = RStBl. 29/221: „Der Teilwert kann ferner niedriger als der Wiederbeschaffungs-preis… sein, wenn… der ganze Betrieb nicht einen der Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Gegenstände entsprechenden Nutzen erbringt.“

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  18. Als Gesamtwert eines unrentierlichen Unternehmens wird, wie auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur, der niedrigere Ertragswert angesehen; zumindest geht aus den einschlägigen Urteilen nichts anderes hervor.

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  19. Vgl. dazu auch Neubert, H., Die Bewertung von Industrieunternehmungen bei Abweichungen zwischen Substanzwert und Ertragswert, Diss. Berlin 1950. Neubert entwickelt ein besonderes Verfahren zur Überbrückung der aufgezeigten Diskrepanz. Diesem Verfahren ist hier nicht gefolgt. Ferner Busse von Colbe, Walter, Der Zukunftserfolg, Wiesbaden 1957, und Kolbe, Kurt, Ermittlung von Gesamtwert und Geschäftswert der Unternehmung, Düsseldorf 1959.

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  20. Vgl. z. B. Berger, H., a. a. O., S. 534: „Ebensowenig wie die Veräußerung kann man die Fortführung eines unrentierlichen Unternehmens unterstellen; denn niemand wird einen unrentierlichen Betrieb fortführen.“

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  21. 141a) Auf die Berücksichtigung von Zinsen ist hier der Einfachheit halber verzichtet.

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  22. Vgl. Gutenberg, E., Die Unternehmung als Gegenstand betriebswirtschaftlicher Theorie, Berlin — Wien 1929, S. 127 ff.

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  23. Man könnte geneigt sein anzunehmen, daß es auch noch andere Fälle gibt, in denen es sinnvoll ist, ein unrentables Unternehmen fortzuführen, nämlich einmal dann, wenn damit gerechnet werden kann, durch Rationalisierungsmaßnahmen: Anschaffung modernerer Maschinen, straffere Organisation usw. das Unternehmen wieder rentabel machen zu können, zum anderen, wenn zu erwarten steht, daß sich in absehbarer Zeit die Verhältnisse bessern und das Unternehmen dadurch wieder rentabel wird. Auf diese beiden Argumente sei kurz eingegangen.

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  24. a) Besteht die Möglichkeit, durch Rationalisierungsmaßnahmen die Gewinnlage eines Unternehmens entscheidend zu verbessern, so liegt der Ertragswert eines solchen Unternehmens tatsächlich über seinem Reproduktionswert; es handelt sich also um ein rentables Unternehmen. Dies um so mehr, als in einem solchen Falle die Ursache für die gegenwärtig schlechte Gewinnlage vornehmlich in einer mangelhaften Führung des Betriebes seitens des derzeitigen Inhabers, d. h. in einem rein persönlichen Umstand, der bei der Ermittlung des objektiven Erfolges auszuschalten ist, gesehen werden kann. Ferner ist hier zu bedenken: Beruht die zur Zeit schlechte Ertragslage darauf, daß zum Teil ungeeignete Maschinen oder Anlagen verwendet werden — die man im Zuge der Rationalisierung durch geeignetere zu ersetzen gedenkt —, so wird dieser Tatsache bei der Ermittlung des Teilwerts des betreffenden Gegenstandes schon Rechnung getragen, da der RFH die „Unrentierlichkeit des Gegenstandes im Betrieb“als wertmindernden Umstand anerkennt. (Fortsetzung der Anmerkung siehe Seite 146.)

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  25. (Fortsetzung der Anmerkung 143)

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  26. b) Erwartet der Käufer, daß sich in absehbarer Zeit die Verhältnisse ändern und das Unternehmen wieder befriedigende Gewinne abwirft, dann ist für ihn das Unternehmen im ganzen gesehen rentierlich. Da der Ertragswert sämtliche Ertragserwartungen und nicht nur einen Teil wiedergeben soll, liegt er hier unbestreitbar über dem Reproduktionswert des Betriebes. Wird ein nach marktwirtschaftlichen Maßstäben nachhaltig unrentierliches Unternehmen aus sozialpolitischen Gründen oder aus Gründen der Autarkie fortgeführt, dann darf sein Gesamtwert — sein für die Einzelwerte maßgeblicher Gesamtwert — auch nicht mit marktwirtschaftlichem Maßstab gemessen werden; sein Gesamtwert richtet sich nicht nach den erzielten Gewinnen und den Gewinnaussichten, sondern nach dem Nutzen, den es im Hinblick auf bestimmte Autarkiebestrebungen oder im Hinblick auf die Ziele der Sozialpolitik bietet.

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  27. Ist ein Betrieb unrentabel, weil er besonders ungünstig finanziert ist, so ist diese Unren-tierlichkeit für einen Käufer unbeachtlich. Sie ist damit auch unbeachtlich im Sinne der Teilwertlehre. Vgl. u. a. Brohl, a. a. O., S. 56.

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  28. Weit bedeutsamer für die Teilwertermittlung wäre nach der klassischen Teilwertidee die gute „Rentierlichkeit“eines Unternehmens gewesen. Hier jedoch hat der RFH, wie gezeigt — vgl. Kap. 8, Abschn. 3 —, durch den Übergang zur Einzelbewertung einen Riegel vorgeschoben. „Rentabilität wirkt sich nicht in einer Erhöhung (des Teilwerts) des einzelnen Wirtschaftsgutes aus, sondern in einem besonderen Ansatz für den Firmenwert.“Becker, Enno, StW 38 1/635. Vgl. auch BFH vom 11. 10. 1955 (I 117/54 U), Amtl. Slg. Bd. 62, S. 27 ff. Allerdings hat der RFH selbst, wie noch zu zeigen sein wird, diesen Grundsatz keineswegs immer befolgt.

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  29. Entstehen dem Unternehmen beim Verkauf des Gegenstandes voraussichtlich noch besondere Kosten, so bildet der Einzelveräußerungspreis abzüglich dieser Kosten, d. h. der Nettoerlös, die untere Grenze. Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. 2. 1935 scheint dem zwar entgegenzustehen. Es läßt sich aber kein einziger vernünftiger Grund dafür anführen, den Abzug der Verkaufskosten zu verweigern; der Zweck der angeführten Bestimmung dürfte auch kaum darin liegen, einen solchen Abzug zu vereiteln.

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  30. Evers, Komm. zum KStG 1925, 2. Aufl., Berlin 1927, S. 757. Evers führt folgendes Beispiel an: „Eine Fabrik ist gebaut und mit guten, modernen Maschinen ausgestattet mit Rücksicht auf den in sicherer Aussicht stehenden Bau einer den bequemen Abtransport ihrer Erzeugnisse sichernden Eisenbahn. Die Bahn erhält aber schließlich eine andere Linienführung, so daß die ganze Rentabilitätsberechnung durch die unverhältnismäßig hohen Kosten des Transports bis zum Bahnhof umgeworfen wird. Investiert sind 500 000 RM, das Unternehmen kann infolge der geänderten Verhältnisse nur ein Kapital von 200 000 RM angemessen verzinsen, die zu ihm gehörenden Grundstücke und Maschinen können im Wege der Einzelveräußerung ohne weiteres für 300 000 RM verwertet werden. Hier darf meines Erachtens ihr gemeiner Wert nicht unter dem letztgenannten Betrage eingesetzt werden.“

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  31. Strutz, G., Komm. zum EStG 1925, a. a. O., Bd. II, S. 82.

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  32. Ähnlich auch Blümich-Schachian, Das EStG vom 10. 8. 1925, Berlin 1925, S. 267; Kosiol, a. a. O., S. 148.

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  33. Vgl. Kap. 9, Abschn. 1 a.

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  34. Schmalenbach, E., Theoretische Studie über den gemeinen Wert, a. a. O., S. 140/141.

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  35. Zubrod, H., Der Teilwertgedanke im Steuerrecht vom Standpunkte betriebswirtschaftlicher Steuerlehre, Diss. Frankfurt/Main 1933, S. 71 ff.

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  36. Kosiol, a. a. O., S. 153, sagt dazu: „In einer Rechnung, welche die Ermittlung von Reinerträgen verfolgt, führt die Verwendung von Wertansätzen, die von der Rentierlichkeit abhängig sind, zu einem circulus vitiosus.“

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  37. RFH vom 29. 6. 1934 (I A 317/33), StW 347629.

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  38. In gleichem Sinne RFH vom 6. 3. 1935 (VI A 890/34), StW 35/288. Der Steuerpflichtige hatte wegen gesunkener Wiederbeschaffungskosten eine Teilwertabschreibung auf sein Fabrikgebäude beantragt. Das Finanzgericht erkennt diesen Grund an, will gleichzeitig aber auch die gute Rentabilität des Unternehmens berücksichtigt wissen. Um zum Teilwert zu gelangen, erhöht es die fortgeführten Wiederbeschaffungskosten um 15%. Der RFH lehnt den Rentabilitätszuschlag mit der Begründung ab, der Teilwert dürfe auch bei guter Rentabilität eines Betriebes die Wiederbeschaffungskosten nicht übersteigen.

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  39. RFH vom 11. 1. 1929 (VI A 1515/28), StW 29/346 = RStBl. 29/221.

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  40. Vgl. ferner: RFH vom 19. 9. 1928 (VI A 1143/28), StW 29/16; RFH vom 25. 9. 1929 (VI A 1085/28), StW 29/977; RFH vom 28. 3. 1933 (I A 297730), StW 33/526.

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  41. RFH vom 10. 11. 1932 (I A 31/32), StW 33/134. Desgleichen RFH vom 10. 7. 1934 (I A 142/32), StW 34/625.

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  42. RFH vom 16. 12. 1936 (VI A 589/35), StW 37/94.

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  43. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an das Urteil des RFH vom 8. 11. 1933 (VI A 572/33), StW 34/19. Der RFH lehnt hier eine Teilwertabschreibung wegen gesunkener Wiederbeschaffungskosten (Baukosten) mit der Begründung ab, die Ertragsfähigkeit des Hauses, sein „Rentierlichkeitswert“also, stehe dem entgegen. Die Unvereinbarkeit des Satzes: „Die Wiederbeschaffungskosten stellen die obere Grenze des Teilwerts dar“, mit der klassischen Teilwertidee tritt hier klar hervor, da die betrachtete Einheit nur aus einem einzigen Wirtschaftsgut besteht. Ertragswert und Wiederbeschaffungswert (gleich Reproduktionswert) stehen einander gegenüber. Der RFH hat sich in dem angeführten Urteil für den Ertragswert entschieden, d. h. er ist den Gedankengängen der klassischen Teil-wertidee gefolgt, den Teilwert als eine ertragsabhängige Größe anzusehen.

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  44. Der diesbezügliche, an sich schon nicht sehr klare Satz des Urteils vom 14. 12. 1926 (StW 27/10) bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf „herzustellende“Gegenstände. Darüber hinaus ist in den folgenden Urteilen der Grundsatz: Wiederbeschaffungswert gleich obere Grenze des Teilwerts, uneingeschränkt ausgesprochen.

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  45. Becker, E., Erläuterungen zur Rechtsprechung, StW 37 I, Sp. 171 ff., insb. Sp. 202. Becker sagt hier: „Wenn ein Erwerber… die einzelnen Wirtschaftsgüter auf ihren Wert und ihre Tauglichkeit prüft, so wird er, zumal, wenn der Besitzer wegen der Rentabilität noch ein Erkleckliches für Goodwill fordert, schwerlich geneigt sein, für eine mit 3000,— RM zu Buche stehende Maschine, die er für 2000,— RM jeden Augenblick durch eine neue ersetzen kann, dennoch 3000,— RM anzusetzen.“

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  46. Vgl. hierzu RFH vom 26. 1. 1938 (VI 433/37), StW 38/135: Ein Bauunternehmer verlangt wegen gesunkener Baukosten eine Teilwertabschreibung auf Häuser, die er auf eigene Rechnung erbaut hat. Der RFH stimmt zu, allerdings mit der Begründung, die in Frage stehenden Häuser seien als Umlaufvermögen anzusehen und darum so zu bewerten. Ferner: RFH vom 23. 2. 1938 (VI 256/37), StW 38/134: Der RFH hält eine Teilwertabschreibung auf ein Grundstück, unabhängig von der Rentabilität des Betriebes, dann für zulässig, wenn das Grundstück ohne Schädigung des Geschäfts durch ein anderes billigeres Grundstück ersetzt werden könnte. So auch RFH vom 6. 4. 1938 (VI 575/37), StW 38/238.

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  47. RFH vom 6. 4. 1938 (VI 445/37), StW 38/235.

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  48. RFH vom 27. 4. 1938 (VI 99/38), StW 38/350.

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  49. Vgl. Kap. 11, Abschn. 2 a.

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  50. RFH vom 25. 1. 1939 (VI 696/38), StW 39/222.

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  51. Vgl. hierzu Kap. 11, Abschn. 2 b.

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  52. RFH vom 29. 6. 1934 (I A 317/33), StW 34/629; RFH vom 6. 3. 1935 (VI A 890/34), StW 35/288.

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  53. BFH vom 15. 5. 1952 (IV 469/51 U), BStBl. 52 III/169.

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  54. Reichsgericht vom 3. 11. 1899 (III 176/99), Gruchot, Bd. 44, S. 158.

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  55. Erwähnt sei hier noch das Urteil des BFH vom 14. 2. 1956 (I 84/55 U), BStBl. 1956 III, S. 102. In der genannten Entscheidung beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob ein Fallen des Baukostenindex eine Teilwertabschreibung auslösen könne. Grundsätzlich stimmt der BFH zu, jedoch dürften, da der Baukostenindex eine Durchschnittsgröße darstelle, in der die individuellen Verhältnisse kaum zum Ausdruck kämen, nur erhebliche und nachhaltige Änderungen berücksichtigt werden. Die Frage, ob bei der Bewertung auch die Rentabilität des Betriebes zu beachten sei, ist in dem Urteil nicht aufgegriffen worden.

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  56. Vgl. aber auch RFH vom 16. 12. 1936 (VI A 589/35). Amtl. Slg. Bd. 40/315 = RStBl. 37/503. Ein geringfügiges Sinken der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wird für unbeachtlich erklärt, wenn das Unternehmen gut geht und die Wirtschaftsgüter dem Betrieb Nutzen bringen.

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  57. RFH vom 30. 3. 1938 (VI 630/37), StW 38/351.

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Jacob, H. (1961). Die Ursachen einer Teilwertminderung I: Unrentierlichkeit des Betriebes und Sinken der Wiederbeschaffungskosten. In: Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96277-5_9

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