Zusammenfassung
Auch der RFH war sich bewußt, daß die Definition des Teilwerts, wie sie in dem Urteil vom 14.12.192676a) den überlieferten Vorstellungen folgend niedergelegt worden war, kaum dazu beitragen konnte, in konkreten Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis zu gelangen. Er griff darum sehr früh schon auf eine Formel zurück, von der er glaubte, ihre Anwendung ermögliche es, unter Umgehung des Gesamtwertes die Teilwerte der Einzelgüter zu finden.
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Literatur
76a) RFH vom 14. 12. 1926 (VI A 575/26), AS 20/87 = StW 27/10.
RFH vom 14. 12. 1927 (VI A 802/27), Amtl. Slg. Bd. 22/309 — RStBl. 28/108 = StW 28/54.
RFH vom 29. 6. 1934 (I A 317/33), StW 34/629.
Siehe ferner RFH vom 30. 11. 1927 (VI A 759/27), Amtl. Slg. Bd. 22/211; das Urteil erläutert näher, was unter dem Wiederbeschaffungswert eines abnutzbaren Gegenstandes des Anlagevermögens zu verstehen ist. Es ist die Größe, die sich ergibt, wenn man von den Beschaffungskosten einer neuen, gleichartigen Anlage einen angemessenen Betrag für Abnutzung absetzt. Es handelt sich also stets um den fortgeführten Wiederbeschaffungswert, dem der Teilwert der abnutzbaren Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen gleichgesetzt wird. Vgl. u. a. Ottmar Bühler, Bilanz und Steuer, 4. Auflage, Berlin und Frankfurt/Main 1950, S. 255.
Vgl. Kap. 7, Abschn. 5 a.
vgl. Kap. 7, Abschn. 5 a.
RFH vom 19. 9. 1928 (VI A 1143/28), StW 29/16.
Bühler steht dieser Feststellung sehr skeptisch gegenüber. In seinem Buche, Bilanz und Steuer, 4. Aufl., a. a. O., S. 255, sagt er im Zusammenhang mit der Vermutung: Teilwert = (fortgeführter) Anschaffungswert zu einem späteren als dem Anschaffungszeitpunkt: „Die Praxis hat auf Grund dieser Auffassung eine regelrechte Beweislast für den Pflichtigen hinsichtlich der die Teilwertherabsetzung begründenden Tatsachen konstruiert, die gelegentlich, so namentlich beim Geschäftswert, zu einer probatio diabolica werden kann.“
Das Urteil vom 16. 12. 1936 (VI A 589/35), StW 37/94, dem dieser Gedanke sehr gelegen kommt, da es ein Sinken der Wiederbeschaffungskosten nicht als Grund für eine Teilwertabschreibung anerkennen will — in Kapitel 9 Abschnitt 2 ist dieses Urteil ausführlich besprochen —, nimmt denn auch auf diesen Satz Bezug und leitet daraus „die Möglichkeit eines die Wiederbeschaffungskosten übersteigenden Teilwerts“ her.
RFH vom 11. 1. 1929 (VI A 1515/28), StW 29/346 = RStBl. 29/221.
RFH vom 29. 6. 1934 (I A 317/33), StW 34/629: „ . . . kann die Tatsache, daß ein Unternehmen gut geht, nicht die Festsetzung des gemeinen Teilwerts über den Wiederbeschaffungswert hinaus rechtfertigen. Ein Kaufmann, der den ganzen Betrieb übernimmt, wird nicht bereit sein, dem Veräußerer . . . einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Betrag zu zahlen, selbst wenn der Gegenstand sich besonders gut rentiert.“
RFH vom 6. 3. 1935 (VI A 890/34), StW 35/288.
Becker, E., Erl. zur Rechtsprechung, StW 35 I, Sp. 664.
BFH vom 15. 5. 1952 (IV 469/51 U), BStBl. 52, Teil III, S. 169.
Es hat in der bewegten Geschichte des Teilwerts nicht an Versuchen gefehlt, diesen Grundsatz zu durchbrechen oder zu umgehen. Erinnert sei an die Lehre Reinhardts von den „erhöhten“ Wiederbeschaffungskosten und an die Gruppentheorie des RFH (siehe Kapitel 11 Abschnitt 1 und 2).
RFH vom 14. 12. 1927 (VI A 761/27), StW 28/78.
Vgl. auch RFH vom 14. 12. 1927 (VI A 802/27), StW 28/54; RFH vom 9. 5. 1928 (I A 190/28). RStBl. 29/522 = Slg. Bd. 23/244.
RFH vom 4. 6. 1940 (III 74/39) Slg. Bd. 48, S. 330 ff.
RFH vom 22. 10. 1931 (I A 254/30), RStBl. 32/22; RFH vom 30. 5. 1933 (VI A 1657/32), Slg. Bd. 33/215 — RStBl. 33/1012.
RFH vom 4. 2. 1931 (VI A 1863/30), StW 31/439.
RFH vom 13. 6. 1940 (III 128/39), StW 40/409.
Leitstelle der Finanzverwaltung für die britische Zone, Entscheidung vom 14. 2. 1948 (Re 22/47), StW 48/47.
RFH vom 14. 3. 1928 (VI A 54/28), StW 28/241: „Im allgemeinen spricht die Vermutung dafür, daß der für einen Gegenstand tatsächlich gezahlte Preis den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Ankaufs darstellt . . .“; desgleichen RFH vom 26. 6. 1935 VI A 475/34), StW 35/477: „Der RFH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es spreche eine Vermutung dafür, daß bei Wirtschaftsgütern des Anlagekapitals der Anschaffungs- und Herstellungspreis jeweils dem Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung entspreche, weil ein Kaufmann in der Regel nicht mehr für einen Gegenstand aufwenden werde, als dieser ihm für seinen Betrieb wert sei. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, . . .“; ferner RFH vom 18. 2. 1931 (VI A 2244/30), StW 31/343; RFH vom 22. 7. 1932 (I A 166/30), StW 33/132; RFH vom 10. 7. 1934 (I A 142/32), StW 34/625; RFH vom 16. 12. 1936 (VI A 587/35), StW 37/95.
RFH vom 11. 1. 1929 (VI A 1515/28), StW 29/346 = RStBl. 29/221.
RFH vom 4. 9. 1929 (VI A 1218/29), StW 30/99; vgl. auch RFH vom 10. 11. 1932 (I A 31/32), StW 33/134.
RFH vom 4. 11. 1930 (I A a 445/29), StW 31/438; RFH vom 17. 6. 1931 (VI A 1723/30), StW 31/793.
RFH vom 20. 3. 1930 (VI A 371/30), Mrozek-Kartei, R 13 zu § 19, Abs. 1 EStG 1925
Vgl. Bühler, Ottmar, Bilanz und Steuer, 4. Aufl., a. a. O., S. 256: „Bei der starken Änderung in den Preisen, die sich seit der Währungsreform vom Juni 1948 auf den Märkten vollzog, kommt der Vermutung Teilwert = Wiederbeschaffungswert heute weit größere praktische Bedeutung zu als der Vermutung Teilwert = Anschaffungswert. Die erstere trat aber schon vor 1939 nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Literatur immer mehr hervor.“
Vgl. u. a. Blümich-Falk, Kommentar zum EStG 1955, a. a. O., S. 361/362.
Ausführlich besprochen ist sie in Kap. 9, Abschn. 1 f.
Blümich-Falk, Kommentar zum EStG 1955, a. a. O., S. 362, sind der Meinung, dieser Grundgedanke stütze nicht die Einzelvermutungen 2 und 3. Dieser Auffassung wäre zuzustimmen, wenn man den Teilwert an den (fortgeführten) historischen Anschaffungswert binden wollte. Sie trifft aber nicht zu, wenn an die Stelle der (fortgeführten) Anschaffungskosten, wie es der RFH will, die (fortgeführten) Wiederbeschaffungskosten treten. Würde ein Gut im Verlustfalle wieder beschafft werden — und diese Voraussetzung ist zu machen, wenn die unter 2 und 3 aufgeführten Vermutungen gelten sollen —, dann ist damit ebenfalls dargetan, daß dieses Gut im Rahmen des betrachteten Unternehmens mindestens seine Wiederbeschaffungskosten, gegebenenfalls abzüglich angemessener Abnutzungsabsetzungen wert ist.
Vgl. u. a. RFH vom 29. 6. 1934 (I A 317/33), StW 34/629.
Vgl. Kap. 7, Abschn. 4.
Vgl. BFH vom 11. 10. 1955 (I 117/54 U), Amtl. Slg. Bd. 62, S. 27.
Vgl. Kap. 2, Abschn. 3.
Die Vermengung zweier gänzlich verschiedener Bewertungsprinzipien wirkt sich vor allem dann Verwirrung stiftend aus, wenn es darum geht, den Teilwert eines Gutes festzulegen, dessen Wert offensichtlich unter der oberen Grenze der Wiederbeschaffungskosten liegt. Vgl. hierzu insbesondere Kapitel 10.
Es ist bezeichnend, daß die Vermutung: Teilwert gleich Wiederbeschaffungswert, nur dann gilt, wenn der zu bewertende Gegenstand einem gutgehenden Unternehmen angehört. Nur dann nämlich besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis als Ertragswert und als Reproduktionswert aufzufassen.
Nach dem Urteil des RFH vom 29. 7. 1931 (VI A 1265/29), StW 31/1021, auf das auch der OFH in seiner Entscheidung vom 28. 6. 1949 (III 27/49), StW 50/10, Bezug nimmt, ist der Geschäftswert der Mehrwert, der bei der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen über den Wert der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens hinaus gezahlt wird. Vgl. auch RFH vom 14. 3. 1928 (VI A 489/27), StW 28/235, ferner RFH vom 24. 3. 1931 (I A 235/30), StW 31/521, OFH vom 6. 11. 1946 (I 20/46), StW 47/8. In dem Urteil vom 17. 7. 1930 (VI A 1121/30), StW 30/1061 = RStBl. 30/633 erklärte der RFH, maßgebend für die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwertes seien grundsätzlich die Zukunfts(ertrags)aussichten des Betriebes. In gleichem Sinne RFH vom 16. 12. 1931 (VI A 1807/31), StW 32/429.
Schmalenbach, E., Dynamische Bilanz, 9. Auflage, Leipzig 1948, S. 104 ff.; vgl. auch Kosiol, E., Bilanzreform . . ., a. a. O., S. 145 ff. und S. 153.
Siehe hierzu auch Schmalenbach, E., Beteiligungsfinanzierung, 7. Aufl., a. a. O., S. 65.
Für die hier angestellten Betrachtungen ist es ohne Bedeutung, ob oder in welcher Höhe der Geschäftswert in den Steuerbilanzen ausgewiesen werden darf oder muß. Es erübrigt sich daher, zwischen einem derivativen und einem originären Geschäftswert zu unterscheiden, wie es ansonsten im Hinblick auf die Frage der steuerlichen Aktivierung erforderlich ist.
Vgl. dazu Kosiol, E., Bilanzreform . . ., a.a. O., S. 147.
Vereinfachend ist angenommen, daß sämtliche Wirtschaftsgüter im Verlustfalle wiederbeschafft werden müssen, ihr Teilwert also nach der Auffassung des RFH mit dem Wiederbeschaffungswert übereinstimmt.
Hierzu ein Beispiel: Angenommen, der Beschaffungspreis einer in Kürze zu ersetzenden Anlage sei — alles übrige unverändert — gesunken. Der in Zukunft zu erwartende Erfolg erhöht sich entsprechend und mit ihm der Ertragswert (Zukunfserfolgswert) der Unternehmung. Der Teilreproduktionswert jedoch ist gesunken. Die Differenz zwischen beiden, der Geschäftswert, ist größer geworden, und zwar allein als Folge eines Steigens des Kapitalisierungsmehrwerts, da die adjunktiven Wirtschaftsgüter sich nicht verändert haben.
Vgl. RFH vom 19. 1. 1938 (VI 533/36), StW 38/64: „Man muß davon ausgehen, daß bei Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst der Geschäftswert auszuscheiden und dann der Restbetrag des Gesamtkaufpreises auf die anderen Wirtschaftsgüter zu verteilen ist.“
Vgl. hierzu insbesondere die Kapitel 9 und 10.
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Jacob, H. (1961). Das System der Teilwertvermutungen und -grenzen. In: Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96277-5_8
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