Zusammenfassung
So häufig auch der Teilwert zeit seines Bestehens und insbesondere, nachdem er im Jahre 1934 in aller Form Aufnahme in die Steuergesetze gefunden hatte, zum Teil schwerster Angriffen ausgestzt war und — wie Bühler es ausdrückt1)— nie eine gute Presse gehabt hat, wurden doch auch bis heute immer wieder Stimmen laut, die sich für ihn einsetzten und für seine Beibehaltung plädierten.
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Literatur
Bühler, Ottmar, Soll der „Teilwert“ verschwinden? Der Betriebs-Berater, 3. Jg. (1948), S. 285 ff.
Bühler, Ottmar, Soll der „Teilwert“ verschwinden? Der Betriebs-Berater, 3. Jg. (1948), S. 285 ff., Zitat S. 287.
Kremer, J., Zur Bedeutung der Teilwertidee, Neue Betriebswirtschaft (Beilage zu Der 3etriebs-Berater) 1951, S. 105 ff.
Kremer, J., Zur Bedeutung der Teilwertidee, Neue Betriebswirtschaft (Beilage zu Der 3etriebs-Berater) 1951, S. 105 ff., nimmt u. a. zu dem Begriff des Teilwerts Stellung und versucht, ihn zu verteidigen. Insbesondere wendet er sich gegen die Behauptung Littmanns, die Legaldefinition des Teilwerts verlange etwas Undurchführbares. In seinem Aufsatz: Die Unmöglichkeit der steuerlichen Teilwertidee, Neue Betriebswirtschaft 1951, S. 26 ff., sagt Littmann, die Berücksichtigung des Gesamtkaufpreises in der Legaldefinition des Teilwerts führe denknotwendig zu erhöhten Wiederbeschaffungskosten (besser: zu Teilwerten, die über den gewöhnlichen Wiederbeschaffungskosten liegen). Um wieviel aber die Teilwerte jeweils über den Wiederbeschaffungswerten liegen, lasse sich nicht ermitteln. Demgegenüber macht Kremer geltend, die Legaldefinition des Teilwerts führe keineswegs zu Teilwerten, die die Wiederbeschaffungswerte übersteigen. Der in § 6 EStG als Teilwert bezeichnete Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, deckt sich nach Kremer „mit dem Wert, den ein Käufer des ganzen Unternehmens bei Erstellung seiner Eröffnungsbilanz als Höchstwert für das einzelne Wirtschaftsgut in die Bilanz einsetzen darf“. Es ist klar, daß dieser Wert nicht über den (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten liegen kann. Kremer fordert folgerichtig, daß für den Fall, in dem der Gesamtkaufpreis des Unternehmens die Summe der Wiederbeschaffungswerte übersteige, die Differenz als Geschäftswert gesondert auszuweisen sei. Er verfällt damit dem gleichen Irrtum wie auch der RFH und übersieht, daß der Geschäftswert, die Differenz zwischen Teilreproduktionswert und Ertragswert, zum Teil auch Kapitalisierungsmehrwert sein kann. Ein Kapitalisierungsmehrwert müßte aber nun ebenso auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden wie ein Kapitalisierungsminderwert (= negativer Kapitalisierungsmehrwert), von dem es der RFH ausdrücklich verlangt, wenn die Bewertung nach dem gleichen Prinzip vorgenommen werden soll. Tut man es nicht, so wendet man, wie dargelegt, zwei voneinander verschiedene Bewertungsprinzipien an.
Ähnlich Vogt, F., Bilanztaktik. Wahlrecht des Unternehmers beim Jahresabschluß, Hei-ielberg, S. 50 ff., und „Teilwert überlebt?“, Der Wirtschaftsprüfer 1952, S. 62 ff.; ferner auch von Oppen, Die Zukunft des deutschen Steuerrechts, Gedanken und Wünsche eines alten Praktikers, Der Steuer- und Wirtschaftsberater 1949, S. 113 ff. Überwiegend praktische Erwägungen sind es, die von Oppen für den Teilwert sprechen lassen: „Der Begriff scheint in die blaue Luft hineingebaut zu sein. Als Praktiker aber sage ich: Dieser Begriff hat sich eben wegen seiner Dehnbarkeit durchaus bewährt.“ Siehe auch Seifried, Max, Das Verhältnis zwischen Teilwert und gesetzlichem Höchstwert (§ 18 DMBG) für bewegliche Anlagen, StW 51/I, Sp. 243 ff., insbes. Sp. 246; nachdrücklich für den Teilwert ferner Zachmann, Manfred, Die Grundgedanken des Teilwerts, Diss. Tübingen 1954.
Gutenberg, E., Abschreibungen, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Stuttgart,. Tübingen, Göttingen 1953, S. 20.
Gutenberg, E., Abschreibungen, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Stuttgart,. Tübingen, Göttingen 1953, S. 20/21.
Auf die Frage, ob alle genannten Abschreibungsursachen in einer Erfolgsbilanz zu berücksichtigen sind, soll hier noch nicht eingegangen werden. Es geht hier allein darum, die möglichen Abschreibungsursachen aufzuzeigen.
Sinngemäß die gleichen Ursachen, wenn auch in etwas anderer Gliederung und Formulierung, nennt Kosiol in seinem Buche: Anlagenrechnung, Wiesbaden 1955, S. 30 ff., Übersicht S. 48/49.
So auch Heipenstein, Franz, Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz, Berlin 1932, S. 268 ff.
Es ist angenommen, daß die von der Anlage abgegebenen Leistungseinheiten qualitativ gleich sind. Dieselbe Betrachtungsweise läßt sich aber auch dann anwenden, wenn die Qualität der abgegebenen Leistung allmählich sinkt. Dabei ergeben sich freilich insofern gewisse praktische Schwierigkeiten, als die Leistungseinheiten unterschiedlicher Qualität gleichnamig gemacht werden müssen.
Der Begriff „Nutzungseinheit“ läßt sich theoretisch etwa wie folgt näher umschreiben: Angenommen, eine Anlage kann insgesamt 10 000 Einheiten eines bestimmten Erzeugnisses herstellen oder bearbeiten, wenn man sie in einer ganz bestimmten Art und Weise — bei gegebener Intensität der Nutzung — arbeiten läßt. Man kann dann sagen: diese Anlage enthält 10 000 Nutzungseinheiten. Als Maßeinheit für die „Leistungsabgabe“ der Anlage wird hier die Leistungsmenge genommen, die erforderlich ist, um bei einer bestimmten Intensität eine Einheit eines Standarderzeugnisses fertigzustellen oder zu bearbeiten.
Wenn die Möglichkeit dazu gegeben ist, werden die Gebrauchsabschreibungen allerdings oft auch statt nach der Kalenderzeit nach der abverlangten Leistung bemessen, bei einem Kraftwagen also z. B. nach gefahrenen Kilometern, bei einer Maschine nach der ausgebrachten Menge oder der Laufzeit.
Die Bedingung wird um so eher erfüllt sein, je länger der betrachtete Zeitabschnitt (Zeiteinheit) ist; denn um so größer ist die Chance, daß sich Ungleichmäßigkeiten in der Beanspruchung einer Anlage ausgleichen.
Gutenberg, E., Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Erster Band: Die Produktion, 2. Aufl., Berlin, Göttingen, Heidelberg 1955, S. 240 ff., spricht in diesem Zusammenhang von zeitlicher und intensitätsmäßiger Anpassung.
Besondere Schwierigkeiten treten auf, wenn die Nutzungsdauer durch Reparaturen, Austausch abgenutzter Teile usw. entscheidend verlängert werden kann. Streng genommen müßte man hier, um zu richtigen Gebrauchsabschreibungen zu gelangen, von den Anschaffungskosten zuzüglich der voraussichtlich während der Nutzungsdauer der Anlage entstehenden Reparaturkosten, abgezinst auf den Anschaffungszeitpunkt, ausgehen und als Nutzungsdauer die Nutzungsdauer zugrunde legen, die sich unter Berücksichtigung der lebenverlängernden Reparaturen, des Austauschs abgenutzter Teile usw. ergibt.
Die Korrektur der Gebrauchsabschreibung gestaltet sich etwas schwieriger, wenn auf die Anlage in einer der vorhergehenden Perioden eine Sonderabschreibung wegen übernormaler Beanspruchung verrechnet worden ist. Wie in einem solchen Falle vorgegangen werden müßte, sei an dem folgenden Beispiel gezeigt. Der Anschaffungswert einer Anlage betrage 140 000,— DM. Ausgehend von einer geschätzten Nutzungsdauer von 14 Jahren und einem angenommenen Schrottwert von Null hat man bislang jährlich Gebrauchsabschreibungen in Höhe von 10 000,— DM verrechnet. Im Laufe des sechsten Jahres der Nutzung stellt sich heraus, daß die Anlage statt acht nur noch vier Jahre, insgesamt also nur zehn Jahre genutzt werden kann. Beim Berechnen der dadurch notwendig gewordenen Korrektur der Gebrauchsabschreibung ist zu berücksichtigen, daß die Anlage während des zweiten bis vierten Jahres ihrer Nutzung über das Normale hinaus beansprucht wurde. In diesen drei Jahren sind statt 10 000,- DM jeweils 15 000,- DM abgeschrieben worden. Der angenommene Mehrverbrauch an Nutzungseinheiten entspricht einer Verkürzung der Nutzungsdauer um eineinhalb Jahre. Eine Korrektur der Abschreibungshöhe wäre nicht notwendig, wenn die Nutzungsdauer am Ende des sechsten Jahres noch sechseinhalb Jahre betragen würde. Bei jährlichen Abschreibungen von 10 000,- DM wäre die Anlage nach sechseinhalb Jahren voll abgeschrieben. Tatsächlich beträgt nun aber ihre Nutzungsdauer nur noch vier Jahre. Eine Korrektur der Abschreibungen wird notwendig, und es fragt sich, in welcher Weise sie vorzunehmen ist. Würde man den bisher angewandten Satz von 10 000,- DM jährlich beibehalten, so stünde die verbrauchte Anlage am Ende des zehnten Jahres noch mit 25 000,- DM zu Buche. Um diese 25 000,- DM müssen also die Abschreibungen in den zehn Jahren der Nutzung erhöht werden. Bis zum Ende des fünften Jahres - im Laufe des sechsten Jahres stellt sich der Fehler heraus - sind insgesamt 65 000,- DM abgeschrieben worden; bei einem Abschreibungssatz von 10 000,- DM jährlich würden bis zum Ende der Nutzungsdauer (Ende des zehnten Jahres) nochmals zusammen 50 000,- DM abgeschrieben werden. In diesem Verhältnis sind die überschießenden 25 000,- DM aufzuteilen, d. h. es hätten während der ersten fünf Jahre insgesamt 14 135,- DM mehr abgeschrieben werden müssen, als geschehen ist; und es müssen in den nun folgenden fünf Jahren insgesamt 10 865,- DM mehr abgeschrieben werden als vorgesehen. Die jährliche Abschreibung erhöht sich damit vom Ende des sechsten Jahres an auf 12 173,- DM. Und am Ende des sechsten Jahres ist ferner eine Sonderabschreibung in Höhe von 14 135,- DM vorzunehmen, um die noch nicht zu Aufwand gewordenen Ausgaben in der richtigen Höhe von 48 692,- DM (gleich 4 mal 12 173,-) zu erhalten.
Er kann bei einer stillgelegten Anlage höher sein als bei einer im Gebrauch befindlichen.
Eine besondere Art von Abschreibung, die vielfach der Abschreibung wegen Zeitablaufs zugerechnet wird, ist die Abschreibung wegen „Zweckablaufs“ (vgl. Kosiol, Anlagenrechnung, a. a. O., S. 33 und S. 39). Die Anlagen eines Bergwerks, die Anlagen zur Erdölförderung usw. können nur solange gebraucht werden, als es noch etwas zum Fördern gibt. Sind die in ihnen gegebenen technischen Nutzungsmöglichkeiten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung eingestellt werden muß, voraussichtlich noch nicht erschöpft, so ist es richtig, hier nach Maßgabe der jeweils geförderten Menge derart abzuschreiben, daß bei Einstellen der Förderung der Restwert der Anlage erreicht ist.
Neben der Abnutzungsabsetzung kennt das Gesetz die Absetzung für Substanzverringerung, vgl. § 7, Abs. 4 EStG 1958.
Dazu ein Beispiel: Angenommen eine Anlage enthalte 200 000 qualitativ gleiche Nutzungseinheiten und sei für 11000,- DM angeschafft worden. Bei einem Schrottwert von 1 000,- DM hat eine Nutzungseinheit 0,05 DM gekostet. In einer bestimmten Periode seien nun 20 000 Nutzungseinheiten verbraucht worden, so daß die Anlage nur noch 180 000 NE enthält. Ihr Wert ist von 11 000,- DM auf 10 000,- DM gesunken. In der gleichen Periode soll nun auch der Wiederbeschaffungspreis — und zwar von 11 000,- DM auf 9 000,- DM — gesunken sein. Gemessen am Wiederbeschaffungspreis beträgt der Wert der Nutzungseinheit statt 0,05 DM jetzt nur noch 0,04 DM, 180 000 NE zu 0,04 DM sind insgesamt 7 200,- DM wert. Bei einem Schrottwert von 1 000,- DM beläuft sich somit der Wert des betrachteten Gutes unter Berücksichtigung des „Verbrauchs“ an Nutzungseinheiten und unter Berücksichtigung der „Entwertung“ des noch vorhandenen Vorrats auf 8 200,- DM. Da die NE statt 0,05 DM nur noch 0,04 DM wert ist, muß zusätzlich zu der Verbrauchsabschreibung von 1 000,- DM noch eine Entwertungsabschreibung in Höhe von 1 800,- DM verrechnet werden. (11 000,- X 1 000,- % 1 800,- = 8 200,-).
Auf den Geschäftswert einer entgeltlich erworbenen Anwalts-, Arzt- oder auch Steuerhelferpraxis allerdings dürfen Abnutzungsabsetzungen verrechnet werden, vgl. RFH vom 28. 7. 1938 (IV 5/38), Amtl. Slg. Bd. 44/286 = RStBl. 38/955; RFH vom 7. 5. 1941 (VI 393/40), RStBl. 41/699; RFH vom 24. 2. 1944 (IV 102’43), RStBl. 44/582.
Evers, Komm. zum Körperschaftsteuergesetz 1925, 2. Aufl., Berlin 1927, S. 610.
Strutz, Georg, Kommentar zum EStG vom 10. August 1925, a. a. O., Erster Band, S. 940.
Kennerknecht, Albert, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz vom 10. August 1925, Köln 1926, S. 209;
vgl. auch Kühn-Wieneke, Das Einkommensteuergesetz 1925, 5. Aufl., Berlin 1930, S. 329.
RFH vom 4. 12. 1928 (I A 408/27), StW 29/191. Kann ein Gut auf Grund vertraglicher Vereinbarungen o. ä. nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt genutzt werden, obwohl seine technische Leistungsfähigkeit noch nicht erschöpft ist, so sind die Abnutzungsabsetzungen nach Maßgabe der verstrichenen Zeit und nicht nach Maßgabe des tatsächlichen Verschleißes vorzunehmen: RFH vom 16. 11. 1927 (VI A 635/27), StW 27/571. Eine Abnutzungsabsetzung wegen natürlichen Verschleißes sieht das Urteil des RFH vom 18. 7. 1925 (I A 35/25), Amtl. Slg. Bd.17/90 ff. vor.
RFH vom 12. 12. 1928 (VI A 274/28). StW 29/13 = RStBl. 29/87.
Oder an Nutzungsmöglichkeiten, wenn der Ablauf der Zeit die maßgebliche Abschreibungsursache ist.
Vgl. Fußnote 130, S. 287; im Falle 1 wird die Größe des in der Anlage gespeicherten, für den Betrieb relevanten Nutzungsvorrats durch die Tatsache mitbestimmt, daß die Betriebskosten allmählich steigen. Insoweit sind zwar bei der Bestimmung des „sinnvoll verwertbaren“ Nutzungsvorrats auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich. Abschreibungsursache ist aber allein der allmähliche Verbrauch dieses Nutzungsvorrats.
RFH vom 10. 4. 1929 (VI A 539/29), StW 29/512; RFH vom 20. 6. 1929 (VI A 542/29), StW 29/633 = RStBl. 29/474; RFH vom 25. 9. 1929 (VI A 1085/28), StW 29/977; in diesem Urteil heißt es: „Es ist nicht anders, wenn eine vielleicht 20 Jahre lang technisch einwandfrei laufende Maschine für die Zwecke des in Frage kommenden Betriebs beispielsweise nach drei Jahren nicht mehr nutzbringend verwertbar sein kann, weil sie dann durch andere, besser und billiger arbeitende Maschinen überholt ist. Auch ihre Nutzungsdauer beträgt dann drei, nicht 20 Jahre; die Anschaffungskosten brauchen nur auf drei Jahre verteilt zu werden.“ Ferner: RFH vom 26. 11. 1930 (VI A 2059/30), StW 31/185; RFH vom 18. 2. 1931 (VI A 651/30), StW 31/448: Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn der wirtschaftlichen Abnutzung durch Ein- und Umbauten entgegengewirkt werden kann. RFH vom 17. 2. 1932 (VI A 1578/31), StW 32/633; RFH vom 9. 3. 1932 (VI A 2243/31), StW 32/632; RFH vom 14. 7. 1932 (I A 159/31), StW 33/130; RFH vom 19. 7. 1932 (VI A 270/32), StW 32/910; RFH vom 12. 12. 1935 (VI A 91/35), StW 36/71; RFH vom 3. 2. 1937 (VI A 442/36). Amtl. Slg. Bd. 41/103 = RStBl. 37/909; RFH vom 21. 12. 1938 (VI 784/785/38), RStBl. 39/309.
Für n = m werden sämtliche x zu Null; stimmen technische und effektive Nutzungsdauer überein, so ist die AfA in voller Höhe „Verbrauchsabschreibung“.
Die Differenz von 0,08 % ist auf Abrundungen zurückzuführen.
RFH vom 12. 12. 1928 (VI A 274/28), StW 29/13 = RStBl. 29/87.
RFH vom 26. 7. 1933 (VI A 1169/32), StW 33/710.
RFH vom 19. 12. 1939 (I 54/39), StW 40/126. Der RFH sagt hierzu: „Unzulässig wäre es aber auch, das Ergebnis eines Jahres mit der Nachholung zu belasten. ... Es ist der noch nicht abgeschriebene Betrag nach Abzug des Schrottwertes auf die Restnutzungszeit zu verteilen.“
Demgegenüber sagt das Urteil vom 26. 7. 1933: „Es ist dabei zu beachten, daß nach dem geltenden EStG die Absetzungen nicht vom Wert des Gebäudes, sondern vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu machen, die tatsächlichen oder gedachten Aufwendungen also angemessen zu verteilen sind. Es ist daher notwendig, Irrtümer in der Verteilung wieder auszugleichen, ohne daß hierbei auf den tatsächlichen Gebäudewert am jeweiligen Stichtag Rücksicht genommen werden dürfte.“ Daß Abnutzungsabsetzungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn dadurch der Teilwert unterschritten wird, liegt auf der Hand, denn der Verbrauch an Nutzungseinheiten kann nicht durch eine Wertsteigerung des noch vorhandenen Leistungsvorrats ausgeglichen werden; vgl. RPH vom 28. 4. 1937 (VI A 142–144/37), StW 37/318: „. . . die einzelnen Absetzungen für Abnutzung sind nicht etwa durch den jeweiligen Teilwert nach unten begrenzt, . . .“; ferner RFH vom 8. 3. 1939 (VI 97/39), StW 39/291: „. . . da die Absetzungen nach § 7 auch über die Untergrenze ,Teilwert’ hinaus zulässig sind“. Liegt aber der Teilwert unter dem (fortgeführten) Anschaffungswert, so ist nicht einzusehen, warum er nicht angesetzt werden darf. Weder das Urteil vom 26. 7. 1933, noch das Urteil vom 19. 12. 1939 geben dafür, abgesehen von dem Hinweis auf „zwingende steuerliche Belange“, befriedigende Gründe an.
Statt die wegen einer Fehleinschätzung der Nutzungsdauer zu wenig verrechnete AfA in einem oder mehreren Jahren nachzuholen, könnte man daran denken, sie rückwirkend den betroffenen Abrechnungsperioden anzulasten. Gegen ein solches Verfahren sprechen freilich praktische Gründe.
RFH vom 17. 7. 1930 (VI A 1133/30), StW 30/1059.
Vgl. u. a. Kennerknecht, Kommentar zum KStG, Köln 1926, S. 209. 12) RFH vom 25. 2. 1930 (I A a 685/29), RStBl. 30/334.
Für den Fall, daß ein Wirtschaftsgut während einer Periode unternormal genutzt worden ist, wird man die AfA für diese Periode entsprechend niedriger bemessen, im Grunde genommen also eine negative AfaA verrechnen.
Z. B. Zwei-Schicht-Betrieb, wenn normalerweise nur in einer Schicht gearbeitet wird. Vgl. dazu die Ausführungen auf S. 224.
Vgl. RFH vom 12. 3. 1930 (VI A 1039/29), StW 30/510 = RStBl. 30/270.
Blümlich-Falk, Einkommensteuergesetz, a. a. O., S. 455.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Nutzungsdauer, unabhängig von dem in der Anlage gespeicherten Leistungsvorrat, von vertraglichen Vereinbarungen oder von der Erfüllung eines bestimmten Zweckes abhängt (Anlagen in einem Bergwerk). Ein verstärkter Verbrauch an NE führt hier nicht notwendigerweise zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer und ist dann auch kein Grund für eine Sonderabschreibung.
Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn auf dem Beschaffungsmarkt als Ergebnis des technischen Fortschritts eine funktionsgleiche, kostengünstigere Maschine auftaucht.
Vgl. u. a. Veiel, Der Teilwertbegriff bei Betriebsanlagegütern. . ., a. a. O., insb. Sp. 444/445; Bühler, Soll der „Teilwert“ verschwinden?, a. a. O., insb. S. 287.
Wird eine AfaA vorgenommen, so ist die AfA der kommenden Jahre nach Maßgabe des Restwerts und der Restnutzungsdauer neu festzulegen. Wird durch die außergewöhnliche Abnutzung die Restnutzungsdauer verkürzt, so kann, statt eine AfaA vorzunehmen, auch in der Weise vorgegangen werden, daß man für die Zukunft nach Maßgabe der verkürzten Nutzungsdauer erhöhte AfA vornimmt. Nach der herrschenden Auffassung muß eine AfaA nur dann vorgenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut vernichtet, also nicht mehr vorhanden ist. Siehe dazu Zitz-laff, Muß bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine außerordentliche Abnutzung abgesetzt werden? DStZ 48/131 und derselbe. Muß bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine außergewöhnliche Abnutzung abgesetzt werden? DStZ 50/23, Blümich-Falk, a. a. O., S. 455.
Veiel, Otto, Der Teilwertbegriff bei Betriebsanlagegütern und die kaufmännische Erfolgsrechnung, StW 44, Sp. 397 ff., Zitat Sp. 444.
Es taucht hier die Frage auf, ob Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung auch bei Gütern vorgenommen werden können, die einer technischen Abnutzung nicht unterliegen. Veiel, Der Teilwertbegriff bei Betriebsanlagegütern . . ., a. a. O., Sp. 444, möchte diese Frage bejaht wissen.
Bühler, Ottmar, Soll der „Teilwert“ verschwinden?, Der Betriebs-Berater, 3. Jg. (1948), S. 285 ff.
RFH vom 9. 5. 1944 (I 196/43) Amtl. Slg. Bd. 54/98.
Veiel, Otto, Der Teilwertbegriff .. ., a. a. O., Sp. 448.
56) Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 4. Aufl., Leipzig 1926, S. 80.
Littmann, Eberhard, Der steuerliche Gewinnbegriff im Lichte statischer und dynamischer Bilanzauffassung, StW 48/617 ff., insb. Sp. 638 ff.
Siehe z. B. Littmann, a. a. O., Sp. 639.
Littmann, E., Die Unmöglichkeit der steuerlichen Teilwertidee, Neue Betriebswirtschaft (Beilage zu „Der Betriebs-Berater“), 1951, S. 26 ff. Es heißt hier (S. 28): „Außerdem wäre dann wohl zu fordern, daß der Unternehmer eine solche außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung (gemeint ist: wirtschaftliche Abnutzung, Anm. d. V.) bereits in dem Augenblick vornimmt, in dem die sie begründenden Umstände erstmals eingetreten sind.“
60) Berger, Horst, Der Teilwert im Steuerrecht, Z. f. handelswissenschaftliche Forschung, 29. Jg. (1935), S. 553,
Schmalenbach, E., Dynamische Bilanz, 4. Aufl., Leipzig 1926, S. 119.
Schmalenbach, E., Dynamische Bilanz, 4. Aufl., Leipzig 1926, S. 180.
Schmalenbach, E., Dynamische Bilanz, 8. Aufl., Köln 1947, S. 70.
Schmalenbach, E., Dynamische Bilanz, 8. Aufl., Köln 1947, S. 73.
Siehe z. B. Veiel, Otto, Der Teilwertbegriff bei Betriebsanlagegütern . . ., a. a. O., Sp. 444 ff.; Bühler O., Soll der ,Teilwert’ verschwinden?, a. a. O., S. 287; Kremer, Jon., Zur Bedeutung der Teilwertidee, a. a. O., S. 106/107; Gutenberg, E., Abschreibungen, a. a. O., S. 20/21; Heipenstein, Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz, Berlin 1932, insb. S. 310 ff., Hoffmann, Zum Teilwertbegriff, StW 47/518 ff. und derselbe, Bilanzfragen in der Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichtshofs, Die Wirtschaftsprüfung, 3. Jg. (1950), S. 169/170. Der Umstand, daß er vorschlägt, den Teilwert durch den gemeinen Wert des EStG 1925 zu ersetzen, zeigt, daß er die oben genannten Abschreibungsursachen berücksichtigt wissen will. Die Tatsache, daß das Aktiengesetz (§ 133, 1) und das EStG (§ 6) dem Bilanzierenden ein Wahlrecht geben, Entwertungen aus den oben genannten Gründen sofort oder auch erst später zu berücksichtigen, widerspricht der hier vertretenen Auffassung nicht. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die mit der Frage nach dem ‚richtigen‘ Gewinn nichts zu tun hat.
Littmann, Die Unmöglichkeit der steuerlichen Teilwertidee, a. a. O., S. 28.
Veiel, Der Teilwertbegriff bei Betriebsanlagegütern, a. a. O., Sp. 445/446.
Man könnte einwenden, es werde ja auch ein nachhaltiges Steigen der Preise nicht berücksichtigt, und es sei darum richtig, in gleicher Weise ein nachhaltiges Sinken unbeachtet zu lassen. Dabei wird aber übersehen, daß die Vernachlässigung von Preissteigerungen lediglich auf das der Vorsicht entspringende Prinzip, unrealisierte Gewinne nicht auszuweisen, zurückzuführen ist, und nicht auf den Gedanken einer richtigen Gewinnermittlung. Das Prinzip der Vorsicht spricht dagegen nicht gegen den Ausweis unrealisierter Verluste, sondern begünstigt ihn. Vom Standpunkt einer richtigen Gewinnermittlung aus gesehen, müßte auch ein nachhaltiges Steigen der Wiederbeschaffungspreise (Fortsetzung von Anmerkung 68) (als außerordentlicher Ertrag) zu dem Zeitpunkt, zu dem es eintritt, berücksichtigt werden. Die Gewinne der Folgejahre würden dann „richtig“ niedriger ausgewiesen werden als bei einer Bemessung der Abschreibungen nach den historischen Anschaffungskosten. Denn die Tatsache, daß die in diesen Perioden verbrauchten Leistungseinheiten weniger gekostet haben, als sie heute kosten würden, ist nicht auf Maßnahmen in diesen Perioden zurückzuführen — sondern auf den günstigen Einkauf in einer Vorperiode — und kann ihnen darum auch nicht zugute gehalten werden.
Für eine sofortige Berücksichtigung gesunkener Wiederbeschaffungspreise bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes tritt u. a. Heipenstein ein. Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz, a. a. O., S. 310 ff.; in gleichem Sinne äußert sich Bühler, Soll der „Teilwert“ verschwinden?, a. a. O., S. 287.
Vgl. dazu auch Kremer, Zur Bedeutung der Teilwertidee, a. a. O., S. 106.
Kosiol, Einheitsbilanz oder Bilanzangleichung? StW 49, Sp. 147 und Sp. 164; Aufermann, Das Ende des Teilwerts?, Die Aktuelle, 2. Jg. (1948), S. 411. Der Verzicht darauf, die anderen Entwertungsursachen, wie technisches Veralten usw. zu berücksichtigen, der mit der Einführung des Tagesbeschaffungswertes als der unteren Bewertungsgrenze verbunden ist, dürfte in erster Linie dem Bestreben entsprungen sein, eine eindeutige Bewertungsnorm zu gewinnen.
Vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 9, Abschnitt 1 e.
So auch Seifried, Max, Das Verhältnis zwischen Teilwert und gesetzlichem Höchstwert (§ 18 DMBG) für bewegliche Anlagen. Ein Beitrag zur Teilwerttheorie, StW 1951, Sp. 243 ff.; nicht so dagegen Kosiol, Einheitsbilanz oder Bilanzangleichung?, StW 49, Sp. 164.
Vgl. Schmölders, G., Organische Steuerreform, Berlin und Frankfurt a. M. 1953, S. 137.
Boettcher, Carl, Zur Reform der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, StW 49, Sp. 951 ff., Zitat Sp. 971; vgl. auch Wall, F., Der Teilwert, seine Problematik . .., a.a.O., S. 550.
Walb, Ernst, Die Erfolgsrechnung privater und öffentlicher Betriebe, Berlin 1926, S. 379.
Ausgenommen sind davon lediglich die Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen nach § 66 Abs. 2 sowie die Wertpapiere und die Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften nach § 66 Abs. 3.
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Jacob, H. (1961). Die Bedeutung des Teilwerts im Einkommensteuerrecht und im steuerlichen Bewertungsrecht. In: Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96277-5_13
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