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Zusammenfassung

Die Justiz der Weimarer Republik war von. folgenreichen politischen Einschlägen nicht frei geblieben,1 die von der Öffentlichkeit zuweilen mit größter Leidenschaftlichkeit diskutiert wurden.2 Die an Problemen reiche Politik der schrittweisen und mehr oder minder vorsichtigen Annäherung der aus der Periode der Monarchie übernommenen Richterschaft an die Lebensbedingungen der Republik, der die Justizministerien der Länder überaus unterschiedlich und teilweise — namentlich in Bayern — zögernder und unter stärkeren Vorbehalten folgten als die meisten Reichsjustizminister, hatte mit noch größeren Schwierigkeiten zu kämpfen als die bereits wenig einheitliche Beamtenpolitik der Innenminister. Nicht zuletzt begünstigten sowohl die lebenslängliche Unabhängigkeit der Richter, eine der unaufhebbaren Voraussetzungen des Rechtsstaats, wie die völlige Unmöglichkeit, juristisch unbewanderten „Außenseitern“ Eingang in die Justiz zu verschaffen, noch wirksamer als in der Kategorie der politischen Beamten Erhaltung und Behauptung des alten, überaus konservativen Personals. Einzig vom preußischen Justizdienst und hier wieder im besonderen von Berlin aus fanden Prinzipien und Ideen der Republik von Weimar entschiedene Verteidiger und Bekenner im Richterstande.

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Literatur

  1. Zur Justiz in der Weimarer Periode vor allem Radbruch (Anm. II/84), S. 140 ff.; Eugen Schiffer, Die deutsche Justiz. Grundzüge einer durchgreifenden Reform, Berlin 1928

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  2. Ernst Fraenkel, Zur Soziologie der Klassen-Justiz (Jungsozialistische Schriftenreihe), Berlin 1927.

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  3. Als bekannteste Zeugnisse seien hier die anklagenden Denkschriften von Emil Julius Gumbel über die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit Fememordprozessen genannt: Vier Jahre politischer Mord, Berlin 1922, ist am bekanntesten geworden; ferner vom gleichen Verfasser: Denkschrift des Reichsjustizministers zu »Vier Jahre politischer Mord“, Berlin 1924; die Denkschrift der Deutschen Liga für Menschenrechte e.V., Acht Jahre politische Justiz. Das Zuchthaus — die politische Waffe, Berlin 1927;

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  4. polemische Literatur von links und rechts: Friedrich Karl Käul, Justiz wird zum Verbrechen. Der Pitaval der Weimarer Republik, Berlin 1953

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  5. Rüdiger Graf von der Goltz, Tribut-Justiz. Ein Buch um die deutsche Freiheit, Berlin 1932;

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  6. Gottfried Zarnow, Gefesselte Justiz. Politische Bilder aus deutscher Gegenwart, 2 Bde., München 1931/32; einen Versuch, die politische Strafrechtshandhabung der nationalsozialistischen Zeit nachträglich undifferenziert in die gleiche Linie mit der politischen Strafrechtspflege in der Weimarer Ära zu bringen, enthalten die persönlichen Aufzeichnungen von Friedrich Grimm, Politische Justiz, die Krankheit unserer Zeit. 40 Jahre Dienst am Recht, Bonn o. J. [1953]. Eine umfassende Untersuchung über die Entwicklung der Verhältnisse zwischen Politik und Justiz in diesem Jahrhundert fehlt bislang. Über einige politische Fälle, die besondere Rückschlüsse auf die eigenartige Tätigkeit von Polizei und Justiz in Bayern während der frühen Jahre der Republik, namentlich unter dem deutschnationalen Justizminister Roth, erlauben, hat neuerdings Wilhelm Hoegner aus seiner Kenntnis als ehemaliger Staatsanwalt berichtet: Die verratene Republik. Geschichte der deutschen Gegenrevolution, München 1958, S. 83 ff. und S. 261 ff.; ders., Der schwierige Außenseiter. Erinnerungen eines Abgeordneten, Emigranten und Ministerpräsidenten, München 1959, S. 15 f. Roth, der 1928 Generalstaatsanwalt des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wurde, und zwei Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts, v. d. Pfordten und Pöhner, schlossen sich frühzeitig der Hitler-Bewegung an.

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  7. Eine Übersicht über den Republikanischen Richterbund liefert eine Reihe von Listen im Aktenbestand des ehemaligen Preußischen Justizministeriums (BA, P 135/6334). Die erste Liste „Verzeichnis der Mitglieder des Republikanischen Richterbundes“ (fol. 183 d) eines anonymen Verfassers enthält 75 Namen, darunter die des einstigen preußischen Finanzministers Höpker-Aschoff, des sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten und Staatsanwaltes Hoegner, von zwei Ministerialdirigenten des preußischen Justizministeriums, zwei Senatspräsidenten und zwei Landgerichtspräsidenten. Eine Folge mehrerer Listen (fol. 189–201) ging dem preußischen Justizministerium vom Kammergerichtspräsidenten Hölscher zu (mit Schreiben vom 24. August 1933; fol. 186 ff.), der sie vom Geheimen Staatspolizeiamt erhalten hatte: 1. Liste „Republikanischer Richterbund Berlin. A. Kammergerichtsbezirk. 1. Ordentliche Mitglieder“ umfaßt 148 Namen, von denen nur 20 mit Namen der ersten Liste (fol. 183 d) identisch sind, darunter die des ehemaligen Ministerpräsidenten und Dortmunder Bürgermeisters Hirsch, des ehemaligen Parteiführers der Demokraten, Reichsinnenministers und Reichsjustizministers Koch-Weser, des preußischen Ministerialdirektors Brecht, der beiden genannten Ministerialdirigenten des Justizministeriums und dreier Senatspräsidenten des Kammergerichts. 2. Liste „Republikanischer Richterbund Berlin. A. Kammergerichtsbezirk“ ist offenbar eine Ergänzung zur 1. Liste, denn sie enthält nur 28 Namen, die in den anderen Listen nicht erscheinen. 3. Liste „Republikanischer Richterbund Berlin. B. Auswärtige Mitglieder. I. Ordentliche Mitglieder“ führt 68 Namen auf, darunter die der bis 1932 amtierenden Oberpräsidenten der Provinzen Sachsen und Pommern, Falck und Lippmann, den Hamburger Senator Nöldecke, die Universitätsprofessoren Kantorowicz, Laun, Radbruch und Sinzheimer, zwei Senatspräsidenten und zwei Landgerichtspräsidenten. Drei dieser Namen sind auch in der ersten Liste (fol. 183 d) enthalten. — 4. Liste „Republikanischer Richterbund Berlin. B. Auswärtige Mitglieder. II. Beratende Mitglieder“ enthält lediglich vier Namen. — Ständiges Organ des Republikanischen Richterbundes war die Monatsschrift Die Justiz, hrsgg. von Wilhelm Kroner, die seit 1926 fortlaufend erschien und ein höchst bemerkenswertes Sprachrohr der demokratischen Juristenschaft bildete.

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  8. Ende November 1928 berichtete der Polizeipräsident von Köln unter Vorlage von Material über Vorbereitungen zur Gründung des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, die von dem damaligen Münchener Rechtsanwalt Frank II ausgingen und im Rheinland von Ley und einem nicht unbekannten rheinländischen Verleger geleitet wurden (Abschrift des Berichtes an den Regierungspräsidenten, mit Anlagen, dem Justizministerium mitgeteilt vom Oberpräsidenten der Rheinprovinz; vom 24. November 1928; BA, P 135/3147, fol. 29 ff.). Die Angelegenheit wurde vom Ministerium nicht weiter verfolgt, da von den zur Berichterstattung aufgeforderten Chefs der höchsten rheinländischen Justizbehörden die beruhigende Mitteilung kam, daß von der „Gründung einer rheinischen Gaugruppe des Bundes nationalsozialistischer deutscher Juristen . . . nichts bekannt“ sei und daß sie es für „ausgeschlossen“ hielten, „daß rheinische Juristen in irgendwie beachtlicher Zahl sich der beabsichtigten Gründung anschließen werden, zumal die Nationalsozialisten im Rheinland überhaupt nur über eine geringe Zahl von Anfängern [wohl: Anhängern] verfügen“ (Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Generalstaatsanwalts und des Präsidenten des Strafvollzugsamts in Köln an den preußischen Justizminister vom 7. Januar 1929; a. a. O., fol. 33).

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  9. Ludwig Fischer, Art. „Das Reichsrechtsamt der NSDAP“, in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (Anm. II/11), S., 1555–1565.

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  10. Wilhelm Heuber, Art. „Der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen und die Deutsche Rechtsfront“, in: Nationalsozialistisches Handbuch. . ., a. a. O., S. 1566–1571.

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  11. Bühler, „Das Reichsjustizkommissariat“ (Anm. II/11).

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  12. Schreiben des Notars Dr. Voss an Freisler vom 3. und 8. Mai 1933 (BA, P 135/106, fol. 187 ff.).

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  13. Ein Schreiben des deutschnationalen Stuttgarter Justizrates Seeger I vom 17. Mai 1933 an den preußischen Justizminister, das sich auch auf andere Einwendungen bezog, protestierte „gegen das unzulässige Verfahren“ bei der Auflösung des Anwaltvereins (a. a. O., fol. 102).

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  14. Während in Preußen die einschneidenden Anordnungen Kerrls ergingen (vgl. o. Anm. II/134), erließ in Bayern der Kommissar für das Justizministerium, Frank II, sogar „bis auf weiteres“ ein Verbot für die jüdischen Rechtsanwälte, die Gerichtsgebäude zu betreten.

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  15. Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April (RGBl., I, 1933, S. 188); Gesetz betreffend die Zulassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 22. April (a. a. O., S. 217) und Patentanwaltsgesetz vom 28. September, § 3 (a. a. O., S. 669).

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  16. Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai (a. a. O., S. 25).

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  17. Eine aufschlußreiche Übersicht veröffentlichte das Berliner Tageblatt, Nr. 38 vom 23. Januar 1934.

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  18. Sie betrug am 1. Januar 1930: 7042, ein Jahr später 8205, am 1. Januar 1932: 9278 und am 1. Januar 1933: 10 065 (Deutsche Justiz 95, 1933, S. 15).

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  19. Dieser Erlaß (I 6724 vom 31. März 1933) hat sich weder im Justiz-Ministerial-Blatt noch bei den Akten des preußischen Justizministeriums auffinden lassen; jedoch geht sein Inhalt aus wiederholten Aktenbezügen hervor (BA, P 135/80).

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  20. Gesamtaufstellung über Rechtsanwälte und Notare in den preußischen Oberlandesgerichtsbezirken bei den Generalakten des preußischen Justizministeriums (BA, P 135/80, fol. 172).

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  21. Statistiken über den Stand am 1. Januar 1934 (BA, P 135/76). Der Rückgang war zu diesem Zeitpunkt jedoch keineswegs abgeschlossen; er verlangsamte sich lediglich. In den folgenden vier Monaten bis zum 1. Mai schieden weitere 57 jüdische Rechtsanwälte und 32 Notare aus; offizielle Statistik nach dem Stande vom 1. Mai 1934 in: Deutsche Justiz 96 (1934), S. 950.

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  22. Niederschrift über eine Besprechung von Vertretern der Landesjustizministerien im Reichsjustizministerium am 25. Mai 1934, S. 4 (BA, P 135/76).

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  23. Eingabe des Vorstandsvorsitzenden der Anwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk Königsberg an das preußische Justizministerium vom 27. November 1933 (a. a. O., fol. 173 ff.).

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  24. Vom Vorstand der Hanseatischen Anwaltskammer veranlaßtes Schreiben des Chefs der Landesjustizverwaltung Hamburg, Senator Rothenberger, an Freisler vom 3. März 1934 (a. a. O., fol. 200 a).

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  25. Rundschreiben des Gauobmannes des BNSDJ im Gau Groß-Berlin vom 26. Mai 1933 (Abschr. BA, P 135/6334, fol. 153). Empfänger waren sämtliche Mitglieder des BNSDJ, das preußische Justizministerium, der Kammergerichtspräsident, sämtliche Berliner Landgerichtspräsidenten und Amtsgerichtsdirektoren, Reichsleitung und Landesleitung des BNSDJ und der Berliner Anwaltsverein; sogar in allen Anwaltszimmern sollte das Rundschreiben ausgehängt werden. Ähnlichen Inhalts war ein Telegramm des Anwaltskammervorstandes beim Oberlandesgericht Hamm an das Justizministerium vom 8. Juli 1933 (a. a. O., fol. 157).

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  26. Anfang 1934 gab es im preußischen höheren Justizdienst 250 planmäßige höhere Beamte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die „Nichtarier“ waren, jedoch unter die Frontkämpferausnahmevorschrift des § 3 des Berufsbeamtengesetzes fielen (Aktennotiz und Zahlenaufstellung des Landgerichtsdirektors Arndt im preußischen Justizministerium vom 26. Januar 1934; BA, P 135/6335, fol. 16 b). Eine ähnliche Zahl findet sich auch noch in einer bei Übergang der preußischen Justiz auf das Reich gefertigten Statistik, die neuerdings von Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente, Frankfurt/M. 1959, S. 730 f., veröffentlicht worden ist. Von 1704 „Nichtariern“ der 45 181 Beamten der preußischen Justiz (einschließlich 938 von insgesamt 10 246 Referendaren) waren lediglich 213 Beamte des höheren Dienstes, 35 Gerichtsassessoren, 65 Referendare und 17 andere Beamte übriggeblieben.

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  27. Brieftelegramm des BNSDJ, Gau Berlin, an das preußische Justizministerium vom 30. Juni 1933 (BA, P 135/6334, fol. 154). In den von nationalsozialistischen „Rechtswahrern“ beherrschten Anwaltskammern wurde vielfach zu noch früheren Zeitpunkten derart verfahren, daß man die „nichtarischen“ Rechtsanwälte kurzerhand als ausgeschlossen betrachtete. Wie der Verkehr mit diesen Berufskollegen geregelt wurde, läßt sich aus dem Beispiel einer Anordnung des Vorstandes der Anwaltskammer Düsseldorf vom 15. Mai 1933 ersehen: „Zur Behebung von Zweifeln teilt der Vorstand der Anwaltskammer folgende Richtlinien über den Verkehr mit nicht-arischen Parteien und nicht mehr zugelassenen, nichtarischen Rechtsanwälten mit: 1. Es ist zulässig, die Vertretung nichtarischer Parteien zu übernehmen. 2. Es ist standeswidrig, Mandate von nicht mehr zugelassenen nichtarischen Rechtsanwälten anzunehmen. Es muß vielmehr in jedem einzelnen Fall gefordert werden, daß die Partei selbst, die bisher von einem nichtarischen Rechtsanwalt vertreten war, an einen arischen Rechtsanwalt herantritt und ihn um ihre Vertretung ersucht. Auch die Akten müssen von der Partei selbst überbracht werden. 3. Es ist standeswidrig, die Praxis eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts ganz oder teilweise zu übernehmen, desgleichen dessen Büro oder Mobiliar. Angestellte nichtarischer Rechtsanwälte dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes des örtlichen Anwaksvereins eingestellt werden. 4. Es ist standeswidrig, nichtarische ehemalige Rechtsanwälte als Bürovorsteher oder sonstwie zu beschäftigen. 5. Standeswidrig ist jeder berufliche Verkehr mit nicht mehr zugelassenen nichtarischen Anwälten. Dazu gehört insbesondere auch die Annahme von Mandaten durch Vermittlung eines nicht mehr zugelassenen nichtarischen Rechtsanwalts. Ausgenommen sind Zustellungen und sonstige Maßnahmen, die in laufenden Sachen notwendigerweise zur Abwendung wesentlicher Nachteile für eigene Mandanten den Genannten gegenüber vorgenommen werden müssen. 6. Bei Übernahme von Mandaten, die bisher nichtarische Rechtsanwälte hatten, ist in allen Fällen Vorschuß einzufordern in Höhe der noch nicht fällig gewordenen Gebühren. Durch den Wechsel des Rechtsanwalts dürfen den Parteien Mehrkosten nicht entstehen. Nur in besonders umfangreichen und schwierigen Sachen sind Ausnahmen, d. h. Vereinbarung eines Sonderhonorars, dies aber nur mit Genehmigung des Vorstandes des örtlichen Anwaltsvereins, zulässig. 7. Assoziationen und Bürogemeinschaften zwischen arischen und nichtarischen Rechtsanwälten sind sofort aufzulösen. 8. Das Verbleiben der weiterhin zugelassenen nichtarischen Rechtsanwälte in den örtlichen Anwaltvereinen erscheint nicht mehr angängig, ebensowenig ihre Teilnahme oder Vertretung im Kartell, wo ein solches besteht. 9. Nichtzugelassene nichtarische Rechtsanwälte sind als Schiedsrichter abzulehnen. Sollten sie sich als Rechtskonsulenten niederlassen oder betätigen, so gilt jeder berufliche und außerberufliche Verkehr mit ihnen natürlich erst recht als standeswidrig“ (HAB, Rep. 320, Grauert 31).

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  28. Berliner Tageblatt, Nr. 218 vom 10. Juni 1933.

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  29. Die meisten Eingaben dieser Art an das Ministerium blieben unbeantwortet. Seine Haltung kann aus einem Schreiben an den Anwaltskammervorstand in Hamm vom 15. Juli 1933 erschlossen werden: „Nachdem die Frage der Beschäftigung jüdischer Richter durch den Führer geordnet und durch gesetzliche Vorschrift geregelt ist, muß vom Vorstand der Anwaltskammer erwartet werden, daß er die in Durchführung begriffene Neuordnung auch anerkennt und durch Fühlungnahme mit den Parteistellen dafür sorgt, daß Schwierigkeiten nicht mehr gemacht werden“ (BA, P 135/6334, fol. 159).

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  30. Rundverfügung vom 27. Juni 1933 an den Kammergerichtspräsidenten und die Oberlandesgerichtspräsidenten (a. a. O., fol. 267).

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  31. Sitzung der Kommissare des Reichs am 10. März 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 51 v.).

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  32. Chefbesprechung der Reichskommissare am 15. März 1933 (a. a. O., fol. 53 f.).

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  33. Chefbesprechung der Reichskommissare, a. a. O. Vgl. auch die Darstellung und Dokumentation von Paul Kluke, „Der Fall Potempa“, in: Vierteljabrshefte für Zeitgeschichte 5 (1957), S. 278–297. Ergänzend ist anzumerken, daß dieser für die Geschichte der politischen Derivation der Rechtsstaatlichkeit so überaus wichtige Fall des abscheulichen Gewaltverbrechens von Potempa vom 10. August 1932 die Reichskommissare schon einmal in ihrer Sitzung vom 2. September beschäftigt hatte. Damals gingen die Meinungen sehr weit auseinander. Die parlamentarische preußische Regierung verfolgte im Jahre 1932 die Tendenz, Todesurteile nicht zu bestätigen. Eine Reihe von Todesurteilen wurde nicht mehr vollzogen, weil die Regierung Braun nach der Landtagswahl ablehnte, zur Frage, ob sie begnadigen wolle oder nicht, Stellung zu nehmen, da ihr nach ihrer Auffassung als geschäftsführender Regierung das Begnadigungsrecht nicht mehr zustand. Da niemand über die Begnadigung entschied, blieben auch die Urteile ohne Vollzug. Der Staatsstreich vom 20. Juli gestaltete die Frage der Anwendung des Begnadigungsrechts noch komplizierter. Auch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. November löste diese Frage keineswegs. Eine Vollstreckung der Todesurteile, die das Sondergericht im Potempa-Prozeß ausgesprochen hatte, wurde allgemein abgelehnt. Papen wollte aber den Anschein einer politischen Unsicherheit der Kommissarsregierung vermeiden und führte am Ende den Beschluß herbei, die Todesurteile des Sondergerichts beim Landgericht Beuthen auf dem Gnadenwege in lebenslängliche Zuchthausstrafen umzuwandeln mit der Begründung, daß die Verurteilten objektiv keine Kenntnis von der Verordnung vom 9. August hatten, die im Tatbezirk nicht einmal über Radio bekannt geworden war. Bracht und vor allem Papen hoben in dieser Sitzung mehrmals sehr deutlich hervor, daß unter keinen Umständen der Eindruck entstehen dürfe, daß sich die Regierung „von der Öffentlichkeit in die Zange nehmen“ lasse. Der mit der Führung der Geschäfte des preußischen Justizministers beauftragte Staatssekretär Hölscher sprach in der Sitzung vom 2. September seine Überzeugung aus, daß die Urteilsbegründung „das Urteil trage“; zugleich empfahl er aber nachdrücklich, vom Recht der Begnadigung Gebrauch zu machen und die Todesurteile in lebenslängliche Zuchthausstrafen umzuwandeln. Bei späterer Gelegenheit sollte das Verfahren erneut aufgenommen werden, wobei sich dann nach Auffassung Hölschers wahrscheinlich niedrigere, zeitlich begrenzte Zuchthausstrafen ergeben hätten. Die weitere Geschichte des Falles entzog die Mörder indessen vollends einer wohlverdienten Strafe. Vor. dem politisch-historischen Hintergrund hatte der Fall Potempa beachtliche Konsequenzen: Hitler fühlte sich düpiert, da sich Papens Auffassung von der Staatsautorität plötzlich gegen ihn und seine Anhänger kehrte. Jedenfalls ist behauptet worden (Aussage Kurt Frhr. v. Schröders, Anm. II/122; Anm. II/132), daß das Verhalten Papens im Fall Potempa neben dem mißglückten Empfang Hitlers durch Hindenburg wesentlich zur zeitweiligen Entfremdung zwischen Hitler und Papen beigetragen habe. Ein bezeichnendes Licht auf die Be-ziehungslosigkeit zwischen nationalsozialistischer Propaganda und Recht wirft die Tatsache, daß sich Hitler und seine Partei einer in sachlicher Hinsicht bewußt unlogischen Propaganda bedienten. Trotz der möglichen juristischen Einwendungen gegen das Urteil und trotz der ohnehin bestehenden Neigung, Todesurteile nicht zu vollstrecken, verzichteten sie vollkommen auf rechtliche Erwägungen, um das Feuerwerk ihrer demagogisch aggressiven Presse ausschließlich gegen die rechtsförmige Behandlung des Gewaltverbrechens zu richten, das Angehörige der SA begangen hatten. Sie suchten in der Öffentlichkeit allein die Meinung zu verbreiten, daß der Ermordete ein diskriminierter Mensch und die Tat der verbrecherischen SA-Leute, die überdies auf Befehl handelten, keine strafwürdige Handlung gewesen sei. Diese Demagogie enthält den Vorgeschmack der Hölle, die der totalitäre Staat in den späteren Konzentrationslagern einrichtete. Die Propaganda der NSDAP, die den Tätern vor der Öffentlichkeit die stärkste Unterstützung zu geben versuchte, zu der sie fähig war, charakterisierte von vornherein die wahrscheinliche Modifizierung des Todesurteils vor dieser Öffentlichkeit entweder als Schwäche der Regierung oder als Legitimierung der Einwände der NSDAP. Im Bewußtsein vieler Menschen mußte der Rechtsstaat ins Wanken geraten, wenn die Regierung scheinbar dem atavistischen Appell der NSDAP nachgab.

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  34. Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl., I, 1933, S. 134).

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  35. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 28. Februar 1933 (Anm. II/167), S. 90.

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  36. Es muß erwähnt werden, daß dieser Zurückhaltung trotz der unruhigen Zeitverhältnisse keine allgemeine Zunahme der Kriminalität gefolgt ist. Die Ziffer der wegen Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilten Personen blieb 1932 gegenüber 1931 nahezu gleich. In Preußen ging die Gesamtzahl der durch Mord und Totschlag ums Leben Gekommenen trotz der Massierung politischer Gewalttaten in den Sommermonaten 1932 sogar von 492 auf 399 zurück (Statistik bei Kurt Daluege, Nationalsozialistischer Kampf gegen das Verbrechertum, München 1936, S. 84). Die Zahl der wegen Tötungsdelikten (Mord oder Totschlag) rechtskräftig verurteilten Personen betrug 1931: 502, 1932: 653, die Zahl der Todesurteile 1931: 49, 1932: 52, davon 45 wegen vollendeten Mordes; doch nur 3 Personen wurden im Jahre 1932 hingerichtet

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  37. Ernst Roesner, Art. „Kriminalstatistik“, in: Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935136, hrsgg. von Erich Volkmar, Alexander Elster, Günther Küchenhoff (Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, Bd. VIII), Berlin-Leipzig 1937, S. 382 ff.

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  38. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März (RGBl., I, 1933, S. 151). Das Gesetz trug übrigens die Unterschriften von Hitler und Papen, nicht die Gürtners.

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  39. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 7. März 1933 (Anm. I/168), S. 117 f.; Auszug auch: MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 28, Dok. NG-2287. Bemerkenswert unter den Einwendungen, die im Reichskabinett erhoben wurden, ist der Hinweis des Staatssekretärs im Reichsjustizministerium Schlegelberger auf die weltweite Anerkennung des Satzes nulla poena sine lege, die Hitler jedoch gänzlich unbeeindruckt ließ: „Nur in Rußland, China und einigen kleinen Kantonen der Schweiz“ gelte dieser Satz nicht. Einem der Reichsministerbesprechung vorgelegten, von Hitler verlangten Gutachten der angesehenen Strafrechtslehrer Oetker, Nagler und v. Weber vom 4. März 1933 lagen zwei Fragen zugrunde: „ob 1) auf Verbrechen der Art, wie sie dem Reichstagsattentat zur Last gelegt werden, die verschärfenden Strafbestimmungen des § 5 der Notverordnung vom 28. Februar 1933 im Wege einfacher (nicht verfassungsändernder) Gesetzgebung noch nachträglich erstreckt werden können, obschon jene Handlungen bereits vor dem Inkrafttreten der Notverordnung begangen worden sind, und ob 2) die Aburteilung solcher Verbrechen durch ein neu zu bestellendes Gericht rechtlich zulässig ist“. Hinsichtlich der ersten wählten die drei Juristen eine verklausulierte und keineswegs eindeutige Stellungnahme, indem sie auf kontroverse Auffassungen verwiesen. Es sei zwar anzunehmen, daß „der Oberste Gerichtshof ... in folgerichtiger Weiterentwicklung der bisher von ihm aufgestellten Prinzipien die rückwirkende Strafverschärfung auf Grund eines einfachen Gesetzes zulassen muß, gestützt auf die Änderung der Fassung, die Art. 116 RV. gegenüber § 2 Abs. 1 StGB, bringt und die auch nach unserer Ansicht auf eine inhaltliche Verschiedenheit der beiden genannten Gesetze zu schließen zwingt, dergestalt, daß Art. 116 RV. sich nur mit dem ,Ob‘ der Bestrafung [nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege = keine Rückwirkung von Strafgesetzen auf bis dahin nicht strafbare Handlungen], § 2 Abs. 1 StGB, dagegen sowohl mit dem ,Ob‘ wie mit dem ,Wie‘ der Bestrafung befaßt [nach dem Grundsatz nulla poena sine lege = keine Rückwirkung strafverschärfender Gesetze]“. Dieser Teil des Gutachtens schloß jedoch mit der Feststellung, in der Literatur werde „überwiegend . . . die Rückwirkung des nachträglich strafschärfenden Gesetzes abgelehnt . . . Die letztere Auffassung wird auch dem (für die Entstehung des in Art. 116 RV. anerkannten Grundsatzes bestimmenden) Zwecke am meisten gerecht, nämlich dem Zwecke, den Täter vor einem Strafübel zu schützen, das für seine Tat zur Zeit ihrer Begehung noch nicht angedroht war [= nulla poena sine lege]. Diese Gedankenfolge kehrt im Schrifttum immer wieder, und daran anknüpfende kritische Bedenken werden sicherlich auch in der Öffentlichkeit erhoben werden, wenn eine Notverordnung rückwirkende Strafverschärfungen enthalten würde.“ Die zweite Frage beantwortete das Gutachten mit Entschiedenheit negativ. — Auf dieses Professorengutachten hatte Staatssekreär Schlegelberger im Reichsjustizministerium in zwei gesonderten, wissenschaftlich ungleich gründlicheren Aufzeichnungen erwidert. Die erste befaßte sich mit der „Frage der Bestrafung der Täter, die am 27. Februar 1933 das Reichstagsgebäude in Brand gesetzt“ hatten, und legte an Hand der Entstehung des Art. 116 RV dar, daß sich die gelehrten Strafrechtler im Irrtum befanden, als sie eine Differenz des Sinnes dieses Verfassungsartikels und des einschlägigen Strafgesetzbuchparagraphen konstruierten. Schlegelberger riet dringend vom Erlaß einer „Rückwirkungsverordnung“ des Reichspräsidenten ab und machte darüber hinaus grundsätzliche Bedenken gegen eine Außerachtlassung des Grundsatzes nulla poena sine lege geltend, der „fast in der ganzen Kulturwelt“ herrscht. Hierbei bemühte er auch den Mordfall von Potempa, dessen Behandlung gezeigt habe, daß die erst wenige Stunden vor dem Mord erfolgte und den Tätern aus objektiven Gründen noch unbekannt gebliebene Verkündung der die Todesstrafe androhenden Verordnung vom 9. August 1932 als nicht ausreichend erachtet wurde, um die Todesstrafe zu vollziehen. Diese Aufzeichnung Schlegelbergers endete mit der Bemerkung: „Die Geschichte der Nachkriegszeit ist nicht arm an Abscheu erregenden Taten. In keinem Fall jedoch ist der Grundsatz der Nichtrückwirkung strafschärfender Gesetze bisher verlassen worden. Seine Preisgabe müßte notwendig zu einer Verwirrung des allgemeinen Rechtsbewußtseins führen. Hiervon würde ich für das Rechtsgefühl des Volkes einen Schaden befürchten, der nach meiner Überzeugung durch die Befriedigung über die angemessene Sühne einer einzelnen Untat nicht wettgemacht wird.“ — In der zweiten Aufzeichnung „zur Beschleunigung der Verfahren“ warnte der Staatssekretär davor, den Anschlag gegen den Reichstag einem Sondergerichtsverfahren zu unterwerfen; er sprach sich aber auch dagegen aus, ein Schnellverfahren einzuführen, das die drei Universitätsprofessoren immerhin empfohlen hatten. Schlegelberger hielt nicht dafür, „daß der Staat auf die Möglichkeit und auf die Notwendigkeit, diese Zusammenhänge [des Täters „mit einer oder gar mit mehreren großen Parteien“] wirklich aufzuklären, sollte verzichten können“. Diese Äußerungen stellten also in keiner Hinsicht eine Ermutigung oder Unterstützung Hitlers in seiner Absicht dar, die Reichstagsbrandstiftung mit der Todesstrafe zu ahnden.

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  40. Funksprüche des Generalstaatsanwalts vom 9. und 12. Mai 1933 im Zusammenhang mit dem Verfahren „gegen Leipart und Genossen wegen Korruption“, die sich auf den § 1 der Verordnung vom 28. Februar (Aufhebung der Grundrechte) beriefen, mitgeteilt in einer Anfrage der Vertretung Sachsens beim Reich an den Reichsinnenminister vom 3. August 1933 (zufolge einer besonderen sächsischen Verordnung vom 3. Mai war damals eine Doppelbeschlagnahme eingetreten, die besondere Fragen aufwarf); Abschrift bei den Akten des preußischen Justizministeriums (BA, P 135/10 773, fol. 144 ff.).

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  41. Verordnung gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe, worunter jetzt auch die Verbreitung „hochverräterischer“ Druckschriften verstanden wurde. (RGBl., I, 1933, S. 85).

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  42. Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933, § 3 (a. a. O., S. 135).

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  43. Verordnung über die Bildung von Sondergerichten vom 31. März 1933 (a. a. O., S. 136). Einer abschwächenden Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte vom 6. Mai 1933 (a. a. O., S. 259) folgte eine verschärfende Ausführungsverordnung des preußischen Justizministers vom 16. Mai (Deutsche Justiz 95, 1933, S. 154). Die Sondergerichte wurden zwar mit drei Berufsrichtern besetzt; es bestand auch die Notwendigkeit zur Pflichtverteidigung, und es galten die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Doch die gerichtliche Voruntersuchung und der Eröffnungsbeschluß entfielen. Die Aburteilung mußte sofort, ohne Einhaltung von Fristen erfolgen, wenn die Schuld des Täters offenkundig war, so daß die Möglichkeit einer sorgfältigen Vorbereitung der Verteidigung fehlte. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens stellten sich in der Praxis stets größere Schwierigkeiten in den Weg; die Entscheidungen selbst waren unanfechtbar. Vgl. Schorn (Anm. III/22), S. 111 f.

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  44. Dieses Gesetz vom 4. April 1933 (RGBl., I, 1933, S. 162) dehnte Todesstrafe und Zuchthaushöchststrafen auf eine Reihe als „politisch“ bezeichneter Gewalttaten aus: gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (§ 5 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884), Brandstiftung, Sprengungen, Giftbeibringung, Veranstaltung von Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen usw. (§ 229 Abs. 2; §§ 306–312; § 315 Abs. 2 und § 324 des Strafgesetzbuches). Inzwischen hatte das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März (a. a. O., S. 151) die Wirksamkeit der Reichstagsbrandverordnung auch auf Taten aus der Zeit vor dem 28. Februar ausgedehnt und außerdem für Todesstrafen bei Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit Erhängen angeordnet und damit eine Steigerung in der Form der Todesstrafe für bestimmte politische Delikte geschaffen. Zu den späteren Verschärfungen von Strafbestimmungen Leopold Schäfer, Hans Richter und Josef Schafheutle, Die Strafgesetznovellen von 1933 und 1934. Mit Ausführungsvorschriften, Berlin 1934; und von denselben, Die Novellen zum Strafrecht und Strafverfahren von 1935. . ., Berlin 1936.

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  45. Während man die Vollstreckung von Todesurteilen auf allen Seiten zu umgehen versuchte, brachte die Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. August 1932 eine wesentliche Strafverschärfung unter Anwendung der Todesstrafe im Falle des Totschlags aus politischen Gründen. § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezog sich auf die §§ 212 bis 215 StGB; die nach diesen Paragraphen zulässigen Strafen (§ 213 sieht z. B. als Mindeststrafe nur sechs Monate Gefängnis vor) wurden allesamt bis zur Todesstrafe heraufgesetzt.

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  46. 1933 wurden in Preußen insgesamt 2006 Hauptverhandlungen geführt, 1774 Personen für schuldig und 376 für nicht schuldig in den Punkten der Anklage befunden. Von den Schuldsprüchen entfielen allein 287 auf das Sondergericht beim Landgericht Altona, dagegen nur 6 auf das Sondergericht in Essen (Handschriftliche Referentenniederschrift einer Statistik über die Tätigkeit der Sondergerichte 1933; BA, P 135/998, fol. 386 f.). Das Sondergericht in Hamburg verurteilte in einem einzigen Prozeß am 2. Mai 1934 39 Kommunisten wegen Teilnahme an Schießereien und Überfällen, die schon am 21. Februar 1933, also vor dem Reichstagsbrand stattfanden und bei denen zwei Straßenpassanten erschossen, ein SA-Mann und ein weiterer Passant verletzt wurden. Acht Kommunisten erhielten die Todesstrafe, zwei Strafen von je 15, zwei von 10 und 22 von 3 bis 9 Jahren Zuchthaus (Danner, Anm. I/230, S. 240).

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  47. Gesetz vom 23. Oktober 1933 (RGBl., I, 1933, S. 723).

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  48. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Gewährleistung des Rechtsfriedens, abgedr. bei Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. II/183), S. 18 f.

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  49. Die veröffentlichten Justizstatistiken lassen kaum eine zuverlässige Aufschlüsselung nach politischen Straftaten zu. Eine der wenigen in die Presse gelangten offiziellen Meldungen gab Zahlen über Urteile der Strafsenate I und II des Oberlandesgerichts Hamm bekannt. Sie ging von der Justizpressestelle in Dortmund aus und zählte für zwei Monate, Mitte Oktober bis Mitte Dezember 1933, allein 300 verurteilte Personen auf: 124 wegen Herstellung, Verbreitung oder Aufbewahrung kommunistischer Flugblätter und Handzettel, 15 wegen Errichtung einer Geheimdruckerei, 9 wegen Erteilung von oder Teilnahme an nicht erlaubtem Schießunterricht, 90 wegen Errichtung eines Waffenlagers, Verstecken von Waffen und Munition, Herstellung von Sprengkörpern, 7 wegen Verkaufs von Beitragsmarken für die KPD, 3 wegen Bemalens von Zäunen mit kommunistischen Parolen, 4 wegen Verheimlichung von Eigentum der KPD, 2 wegen Teilnahme an einem antifaschistischen Kongreß in Paris, 46 wegen Tätigkeit zugunsten der Revolutionären Gewerkschafts-Opposition oder der KPD, eine Person wegen kommunistischer Werbetätigkeit im Freiwilligen Arbeitsdienst (National-Zeitung, Essen, Nr. 353 vom 23. Dezember 1933). Vgl. hierzu u. Anm. III/214.

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  50. Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl., I, 1933, S. 480).

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  51. Es fehlte auch nicht an gelegentlichen Versuchen, bestimmten Kategorien bekämpfter politischer Gegner kurzerhand auch eine besonders auffällige Neigung zur Kriminalität nachzusagen, um sie zu diskriminieren. Hierunter fällt ebenso der von Goebbels und seiner Propagandamaschine zu unzähligen Malen gebrauchte Ausdruck vom „kommunistischen“ oder „bolschewistischen Untermenschentum“ wie der antisemitische Anwurf, daß der Hang zur Straffälligkeit eine „rassische Lebenserscheinung der Juden“ sei. So Gerd Rühle, Rasse und Sozialismus im Recht (Deutsche Rechtsbücherei, hrsgg. von Hans Frank), Berlin [1935], S. 28. Alle diese Bestrebungen gehen auf die propagandistische Tendenz zurück, politisch Bekämpfte zu Kriminellen zu stempeln, um mit größerer Sicherheit die Abscheu der großen Massen zu erregen.

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  52. Auf einem Presseempfang am 11. April 1933 gab Freisler nach der Aufzeichnung eines Zeugen „ganz offen zu, daß er von den Methoden des sowjetischen Aufbaus eine ganze Menge gelernt habe“ und daß er sich nach wie vor „zur Trotzkischen Lehre der permanenten Revolution“ bekenne. Er sei der Überzeugung, „daß auf Jahrzehnte hinaus das deutsche Volk in einem revolutionären Stadium fieberhaft gehalten werden müsse. . .“ Der Berichterstatter fährt fort: „Andererseits legte . . . [Freisler] ein so deutliches Bekenntnis zur nationalen Revolution . . . ab, daß versichert werden kann, daß er von dem Sowjetsystem nur die Methode, keineswegs aber die Ziele irgendwie anerkennt. . .“ (Informationsbericht Dr. Kausch vom Dienst nationaler Tageszeitungen, Dienatag, vom 12. April 1933; BA, Sammlung Brammer 26). Es ist wahrscheinlich, daß Hitler selbst ein letztes Mißtrauen gegen Freisler nicht überwinden konnte und ihn später aus diesem Grunde auf den Präsidentenstuhl des von dem Staatssekretär erfundenen Volksgerichtshofs abschob, wo Freislers Tätigkeit keine Grenzen gesetzt waren, ihm aber doch kein politischer Einfluß zuwuchs. Vgl. Henry Picker, Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier 1941–42, Bonn 1951, S. 212; und die Bemerkungen über Freisler von Helmut Heiber, „Zur Justiz im Dritten Reich. Der Fall Eliáš“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955), S. 276 f.; ders., „Der Fall Grünspan“, in: Vierteljahrshefte. . . 5 (1957), S. 155.

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  53. Das Ausmaß der kommunistischen Tätigkeit gehört zu dem umstrittensten Kapitel der Geschichte des Jahres 1933 und bedarf noch weiterer Aufklärung. Unabhängig von der Klärung dieser Frage lassen sich jedoch die Kampfparolen gegen den Kommunismus und gegen den Marxismus, die während des Wahlkampfes vor dem 5. März von Hitler und den Seinen ausgegeben (bereits in der Reichsministerbesprechung am 1. Februar 1933, Auszug aus der Niederschrift in: Documents. . . Anm. II/159, S. 15) und vom 27. Februar an in schärfster Form angewendet wurden, als taktische und propagandistische Mittel der Nationalsozialisten während der Machtergreifung durchschauen. Die amtlichen Unterlagen, die den Regierungsstellen vorlagen, soweit sie bekannt sind, stützen zumindest nicht für das Frühjahr 1933 die Behauptung besonders aggressiver politischer Umtriebe der KPD in Deutschland; das gilt auch für die auf geheimem Informations- und Anweisungsmaterial beruhenden Berichte der Nachrichtensammelstelle des Reichsinnenministeriums über die Tätigkeit der KPD und der Roten Hilfe nach Jahresbeginn 1933 (BA, P 135/8474). Im Juni 1933 wandte sich der Polizeiherr von Bremen an Freisler (geheimes Schreiben an den „Pg. Dr. Freisler“ [!] vom 19. Juni; a. a. O., fol. 52) und der Bremer Staatskommissar für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten an den Reichsjustizminister (beglaubigte Abschr. eines Schreibens vom gleichen Tage; a. a. O., fol. 53). Beide forderten, ohne mit irgendwelchem Tatsachenmaterial oder mit sachlichen Angaben aufzuwarten, wegen der angeblich „allgemein im Reiche“ an Umfang gewinnenden illegalen kommunistischen Tätigkeit die „schärfsten Maßnahmen“, „reichsrechtliche Bestimmungen von rücksichtsloser Schärfe, Einrichtung von Standgerichten und Verhängung der Todesstrafe gegen illegale kommunistische Tätigkeit“. Solche Anträge dürfen wohl als Ausdruck des Unsicherheitsgefühls und einer übersteigerten Angstpsychose der an eine illegale KPD nicht gewöhnten NSDAP-Funktionäre verstanden werden. Eine spätere, vierzigseitige „Denkschrift über die kommunistischen Umsturzbestrebungen in Deutschland“, die im Auftrage des Oberreichsanwalts angefertigt wurde und am 3. Oktober 1933 in einem Exemplar über die Nachrichtensammelstelle des Reichsinnenministeriums an Staatssekretär Pfundtner gelangte (vervielf., HAB, Rep. 320, Pfundtner 307), bringt zwar den Nachweis der staatsfeindlichen, einen gewaltsamen Umsturz vorbereitenden Tätigkeit der KPD, verzeichnet jedoch erstaunlich wenig Material von Anfang und aus dem Frühjahr 1933 — lediglich einige Broschüren und Flugblätter; der letzte aufgeführte Waffenfund wurde am 27. Dezember 1932 gemacht. Es bedarf keines weiteren Beweises dafür, daß das Material, mit dem Göring am Tage nach dem Reichstagsbrand die Reichsminister düpierte, lediglich in der Phantasie existierte.

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  54. Die Aktenvermerke der befragten zuständigen Referenten im preußischen Justizministerium vom 28. Juni 1933 stellten auf Grund der anhängigen Strafverfahren eine regere kommunistische Aktivität „lediglich in den Oberlandesgerichtsbezirken Hamm und Breslau“, im übrigen aber eher einen Rückgang als eine Zunahme fest (a. a. O., fol. 54).

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  55. Freislers Antwort mußte den Bremer Polizeiherrn eher bestärken als beruhigen (von Freisler unterzeichneter Entwurf mit Abgangsvermerk vom 8. Juli 1933; a. a. O., fol. 55). Er bemerkte, daß auch er „die Tätigkeit der KPD . . . auf Grund der hier eingehenden Berichte der Staatsanwaltschaften mit besonderer Aufmerksamkeit“ verfolge; Freisler wollte sich angeblich, „sobald sich hierzu Gelegenheit bietet, insbesondere bei einer etwa vom Reichsministerium des Innern einzuberufenden Referentenbesprechung, ... im Sinne . . . [der] Ausführungen des Polizeiherrn“ aussprechen. Die Akten geben keinen Anhalt für eine derartige Konferenz auf Initiative des Reichsinnenministeriums in der nächsten Zeit. Jedoch berief Freisler zum 22. Juli eine Konferenz der Generalstaatsanwälte in das preußische Justizministerium, die offenbar mit den erwähnten Vorgängen in Zusammenhang stand.

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  56. Rede des Generalstaatsanwalts in Breslau vor den Oberstaatsanwälten seines Oberlandesgerichtsbezirks, die er am 27. Juli 1933 auf Grund der erwähnten Besprechung beim preußischen Justizminister hielt und dem Justizministerium im vollen Wortlaut mitteilte (BA, P 135/4542, fol. 81–88). Der Generalstaatsanwalt gab weiterhin die Anweisung, daß jeder Angehörige seiner Behörde Hitlers Buch Mein Kampf lesen müsse; jeder Staatsanwalt müsse „mit dem Gedankengut der nationalsozialistischen Weltanschauung erfüllt sein, damit jeder deutsche Volksgenosse, jeder nationalsozialistische Kämpfer weiß, daß der Staat seine Sicherheit garantiert“.

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  57. Niederschrift über die Besprechung des Generalstaatsanwalts in Naumburg/Saale mit den Oberstaatsanwälten seines Bezirks am 8. August 1933, die sich ebenfalls auf die Konferenz der Generalstaatsanwälte bezog, die am 22. Juli im Justizministerium stattgefunden hatte (vervielf. Exemplar, a. a. O., fol. 104–120).

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  58. Der Generalstaatsanwalt in Breslau am 27. Juli 1933 (a. a. O., fol. 81–88).

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  59. Für die Delikte stehen dem Verf. nur Zahlen aus Preußen zur Verfügung; sie lassen deutlich einen Rückgang erkennen: 1932 betrug die Zahl der Tötungsdelikte 390, 1933 dagegen 357, die Zahl der Raubdelikte (einschl. räuberischer Erpressung) 1932: 1971, demgegenüber 1933: 1428; Die Rechtsentwicklung. . . (Anm. HI/32), S. 385; S. 387.

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  60. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. August 1934 (RGBl., I, 1934, S. 769) und Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers vom 8. August in: Deutsche Justiz 96 (1934), S. 1018.

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  61. Deutsche Justiz 96 (1934), S. 1210 f. Die Ziffern beruhen auf Aktenunterlagen des preußischen Justizministeriums (BA, P 135/7932, fol. 33–38). Bemerkenswert ist der Vergleich mit der letzten voraufgegangenen Amnestie vom 20. Dezember 1932, die in Preußen 51 933 Personen betraf, obgleich diese den Kreis der berücksichtigten Delikte viel weiter zog als die Hitler-Amnestie, der überdies im Sommer 1933 schon besondere preußische Gnadenerweise vorausgegangen waren (Ausführungsverordnung des preußischen Justizministeriums vom 25. Juli; Deutsche Justiz 95, 1933, S. 236).

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  62. Hierzu Friedrich Oetker, Art. „Grundprobleme der nationalsozialistischen Strafrechtsreform“, in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (Anm. II/11), S. 1317–1361.

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  63. „Nicht nur, wer egoistisch eingreift in die Sphäre eines Volksgenossen, . . . auch wer seine Gliedstellung vergißt, sich an der Gemeinschaft vergreift, ihr den Gehorsam versagt, ist Volksfeind“ (Oetker, a. a. O., S. 1317). Will man den Wurzeln dieser Auffassungen nachspüren, so wird man hierbei auch die sogenannte politische Jurisprudenz Rudolf v. Iherings und Otto Bährs nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die nicht zu Unrecht eine „technische Sozialwissenschaft“ genannt worden ist (Reinhold Schober, Politische Jurisprudenz. Eine Würdigung ihres Wegbereiters Ihering, Berlin 1933). Bezeichnend für die Auseinandersetzung mit der individualistischen Kriminallehre Franz v. Liszts war die Leipziger Antrittsvorlesung Friedrich Schaffsteins, Politische Strafrechtswissenschaft (Der deutsche Staat der Gegenwart, Heft 4), Hamburg 1934. Grundlegend für das Staatsrecht der ersten Jahre: Otto Koellreutter, Grundriß der Allgemeinen Staatslehre, Tübingen 1933, vgl. S. 42 ff.; S. 50 ff.; S. 54 ff.; charakteristisch für die unmittelbare Verknüpfung von Strafrecht, Nationalismus und Antisemitismus die Schrift eines nationalsozialistischen Justizfunktipnärs, des Reichsamtsleiters Hermann Schroer, MordJudentum — Todesstrafe (Judentum und Recht, Heft 2), München o. J.

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  64. Die Akademie für Deutsches Recht wurde am 2. Oktober 1933 auf dem Deutschen Juristentag in Leipzig mit Ansprachen von Frank und den Münchener Professoren Wilhelm Kisch und Otto v. Zwiedineck feierlich proklamiert. Ihre Satzung erhielt sie im Juli 1934. Ursprünglich war eine Mitgliederhöchstzahl von 100 vorgesehen; doch 1937 bildete sie bereits 45 Ausschüsse mit fast 300 Mitgliedern. Für ihre Werbetätigkeit, namentlich im Ausland, bediente sie sich außerdem eines Kreises von „Freunden der Akademie für Deutsches Recht“. Vgl. Deutscher Juristentag 1933. 4. Reichstagung des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Ansprachen und Fachvorträge, zusammengest. und bearb. von Rudolf Schraut, Berlin 1933, S. 222 ff.; Karl Lasch, Art. „Die Akademie für Deutsches Recht“, in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (Anm. II/11), S. 1572–1580; ders., Art. „Akademie für Deutsches Recht“, in: Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935136 (Anm. III/32), S. 1–5; Jahrbuch der Akademie für Deutsches Recht 2 (1935), S. 187 ff. (Satzung). .

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  65. Den Vorsitz im Ausschuß für Staats- und Verwaltungsrecht führte der Staatsrechtslehrer Carl Schmitt, im Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz der Großindustrielle Carl Duisberg; dem Ausschuß für Bank- und Börsenrecht präsidierte der Münchener Bankier August v. Finck, dem Ausschuß für Finanz- und Steuerrecht der nationalsozialistische Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Reinhardt, dem Ausschuß für Bevölkerungspolitik der Münchener Staatsrechtler van Calker, dem Ausschuß für Polizeirecht Staatssekretär Grauert und dem Ausschuß für Rechtsphilosophie neben Frank Carl August Emge, der Leiter des Nietzsche-Archivs in Weimar. Den Vorsitz im Ausschuß für Strafrecht und Strafprozeßrecht erhielt Staatssekretär Freisler.

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  66. Nationalsozialistisches Strafrecht. Denkschrift des preußischen Justizministers, Berlin 1933.

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  67. A. a. O., S. 6.

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  68. Kerrl in der Einleitung, a. a. O., S. 4.

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  69. Roland Freisler, „Willensstraf recht; Versuch und Vollendung“, in: Das kommende deutsche Strafrecht. Allgemeiner Teil. Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission, hrsgg. von Franz Gürtner, Berlin 1934, S. 11. Die Bearbeiter dieses Berichts waren neben Freisler Ministerialdirektor Ernst Schäfer, Ministerialrat Leopold Schäfer, Oberlandesgerichtsrat Karl Schäfer und Oberregierungsrat v. Dohnanyi vom Reichsjustizministerium, Ministerialrat Rietzsch und Vizepräsident Grau vom preußischen Justizministerium, Senatspräsident Klee und Oberstaatsanwalt Reimer. Die Fortsetzung dieses Berichts erschien als Besonderer Teil, Berlin 1935.

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  70. Auf diese Weise wurde „der Erfolg seiner strafbegründenden und straferhöhenden Wirkung entkleidet“ (Nationalsozialistisches Strafrecht, Anm. II/61, S. 112) und ein einheitlicher Täterbegriff konstruiert, der die klassischen Differenzierungen „Mittäterschaft“, „Beihilfe“, „Anstiftung“, „mittelbare Täterschaft“ und „Täterschaft“ aufhob.

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  71. Hierzu gehörte beispielsweise die „Preisgabe von Erfindungen“ an das Ausland, „die für die Landesverteidigung von wesentlicher Bedeutung“ und die nicht zuvor der zuständigen deutschen Behörde zur Übernahme angeboten wurden (a. a. O., S. 29). Eine Kodifizierung dieses Vorschlages hätte den regen Patent- und Erfindungsaustausch mit ausländischen Unternehmen, den wichtige großindustrielle Zweige der deutschen Wirtschaft pflegten und vertraglich vereinbart hatten, unter schwere Strafe gestellt.

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  72. A. a. O., S. 38 f.

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  73. A. a. O., S. 114.

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  74. A. a. O., S. 115.

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  75. Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November (RGBl., I, 1933, S. 995) brachte eine allgemeine Strafverschärfung für Gewohnheitsverbrecher, die Sicherungsverwahrung bis auf Lebenszeit und ließ die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern zu.

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  76. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April (RGBl., I, 1934, S. 341).

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  77. Karl Schäfer, „Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege“, in: Das kommende deutsche Strafrecht. Allgemeiner Teil (Anm. III/64), S. 128–139.

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  78. Freisler (Anm. III/64), S. 11 f.

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  79. A. a. O., S. 12.

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  80. „Hie — sozialistische Energie, verkörpert im nationalsozialistischen Staat; hie — antisozialistische Energie, verkörpert in den Trägern böser, Unrechter, antisozialistischer, anarchischer Tatbereitschaft“ (a. a. O., S. 19).

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  81. Schultheß, 1933, S. 70.

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  82. Freisler (Anm. III/64), S. 19. — Treffend bemerkt Martin Broszat in seiner Einleitung der Dokumentation „Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 6 (1958), S. 395: „ . . . man verfuhr mit der Volksgemeinschaft wie mit einer Pflanzenzucht, deren mißratene Schößlinge in bestimmten zeitlichen Abständen regelmäßig ,ausgekämmt‘ und ,ausgejätet‘ werden mußten.“

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  83. Wörtlich in dem Beitrag des sächsischen Justizministers Thierack in: Roland Freisler, Walter Luetgebrune et al., Denkschrift des Zentralausschusses der Straf rechtsabteilung der Akademie für Deutsches Recht über die Grundzüge eines Allgemeinen Deutschen Strafrechts (Schriften der Akademie für Deutsches Recht, H. 1), Berlin 1934, S. 29.

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  84. Freisler (Anm. III/64), S. 15.

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  85. Freisler/Luetgebrune (Anm. III/78), S. 7–24.

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  86. Der Satz: „Mißbräuchliche Ausnutzung und Verwendung des Bodens sind zu unterbinden“ (a. a. O., S. 9) ist unmittelbar aus dem Parteiprogramm der NSDAP abgeleitet.

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  87. Hierfür führte Freisler den Begriff des „Volksverrats“ ein, den er später zum Generalterminus erweiterte, der alle politischen Delikte umfaßte, Staatsverbrechen, Landes- und Hochverrat. Vgl. Roland Freisler, Art. „Volksverrat“, in: Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935/36 (Anm. III/32), S. 813–820.

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  88. Freisler/Luetgebrune (Anm. III/78), S. 9. Es fehlte sogar völlig unter den Leitsätzen des Zentralausschusses (Beitrag Thieracks, a. a. O., S. 25–30).

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  89. A. a. O., S. 11. Ausführlich hierzu auch der Beitrag des Rechtsberaters der Obersten SA-Führung, SA-Gruppenführer Walter Luetgebrune in: Freisler/Luetgebrune, a. a. O., S. 42 ff.

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  90. A. a. O., S. 87.

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  91. Dieser Satz wurde zum ersten Male von Frank 1926 formuliert und danach, teilweise abgewandelt, häufig zitiert. Vgl. Hans Frank in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (Anm. II/11), S. XIV. Helmut Nicolai, Die Rassengesetzliche Rechtslehre. Grundzüge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie (Nationalsozialistische Bibliothek, Heft 39), 2. Aufl., Berlin 1933, S. 33: Recht ist, „was dem Leben der Volksgemeinschaft dient“.

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  92. Fritz v. Hippel, Die Perversion von Rechtsordnungen, Tübingen 1955, S. 41.

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  93. Hans Frank, Die Technik des Staates (Schriftenreihe des Institutes für die Technik des Staates an der Technischen Hochschule München), Berlin-Leipzig-Wien 1942, S. 23.

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  94. Hierzu Hippel (Anm. III/87), S. 122 ff.

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  95. Friedrich Oetker, „Gefährdungs- und Verletzungsstrafrech“, in: Freisler/Luetgebrune (Anm. III/78), S. 46–61; auch August Schoetensack, „Der Versuch“, a. a. O., S. 62–69; dagegen Freisler, a. a. O., S. 70–75.

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  96. Nationalsozialistisches Strafrecht (Anm. III/61), S. 123 f.

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  97. Vgl. hierzu auch den Überblick über die Strafjustiz bei Schorn (Anm. III/22), S. 62 ff.

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  98. Einen Eindruck von der Art und den Ausmaßen dieser Diskussion in den späteren Jahren vermitteln die Aufsätze von Georg Dahm und Friedrich Schaffstein, Methode und System des neuen Strafrechts, Berlin 1937, und die dort aufgeführte kontroverse Literatur. Einen Überblick über Fortgang der Erörterungen und Literatur geben die Abschnitte „Strafrechtreform“ in: Jahrbuch des Deutschen Rechts, N. F., 1934 ff., hrsgg. von Franz Schlegelberger, Roland Freisler, Werner Hoche, Eberhard Staud, ab 1935 auch Reinhard Neubert.

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  99. Rudolf Diels, Lucifer ante portas. Es spricht der erste Chef der Gestapo, Stuttgart 1950, S. 165; vgl. die Darstellung des ersten Leiters der Politischen Polizei (1921–1925) und späteren Polizeivizepräsidenten von Berlin, Bernhard Weiß, Polizei und Politik, Berlin 1928, S. 51 ff.; auch den Art. „Politische Polizei“, in: Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, Bd. IV, Berlin-Leipzig 1927, außerdem die materialreiche, vollständig in nationalsozialistischen Auffassungen befangene juristische Abhandlung von Alfred Schweder, Politische Polizei. Wesen und Begriff der politischen Polizei im Metternichschen System, in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Staate, Berlin 1937.

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  100. Runderlaß des Innenministers vom 26. April (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 503). Es ist nicht ganz richtig, von Göring als eigentlichem Leiter der GeStapo zu sprechen, wie es Diels, a. a. O., S. 17, tut. Göring führte offiziell die Bezeichnung „Chef der Geheimen Staatspolizei“; voll verantwortlicher und selbständig handelnder Amtsleiter unter ihm war der „Inspekteur der Geheimen Staatspolizei“, zuerst Diels, später Himmler mit seinem ständigen Stellvertreter Heydrich, der sich nach und nach noch mehr Befugnisse aneignete, als sein Vorgänger besaß. Die verhältnismäßig kleine Abteilung I A wurde bei der Neuoxganisation wesentlich vergrößert. Eine Übersicht über den Mehrbedarf im Haushaltsjahr 1933 verzeichnet für das Gestapo-Amt 20 zusätzliche Stellen für höhere, 90 für mittlere und untere Beamte und 600 Stellen für Kriminalangestellte. Hinzu kamen 8 höhere und ein mittlerer Beamter für Görings „Forschungsamt“ und 253 Angehörige seiner „Stabswache“. Die Kosten für die Geheime Staatspolizei wurden für das Rechnungsjahr 1933 auf 3 950 000 RM, die der Hilfspolizei (Stabswache) auf 765 000 RM, des „Forschungsamts“ auf 575 000 RM und für die preußischen Konzentrationslager auf 9 850 000 RM beziffert (Anlagen zu den Unterlagen für eine Staatssekretärbesprechung am 7. September 1933, HAB, Rep. 320, Grauert 28).

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  101. Schon im Oktober 1933 war im Reichsinnenministerium der Entwurf eines Gesetzes über die Politische Polizei ausgearbeitet worden (Original des Entwurfes nebst Begründung vom 20. Oktober 1933: HAB, Rep. 320, Pfundtner 304). Die Begründung wandte sich ausdrücklich gegen die selbständige Tätigkeit der Politischen Polizei. Aus dem Text des Entwurfes läßt sich aber auch auf Bedenken gegen eine unkontrollierbare Personalpolitik schließen. § 2 lautet: „Die obersten Landesbehörden und, bei Weisungen im Einzelfall, die Behörden, an die die Weisungen ergangen sind, sind dem Reichsminister des Innern für die Befolgung seiner Weisungen verantwortlich.“ Die leitenden Beamten, die mit Aufgaben der Politischen Polizei betraut waren, sollten nur im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern amtsenthoben, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Auch Neuernennungen sollten seines Einverständnisses bedürfen (§ 3).

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  102. Aktenvermerk Pfundtners vom 20. Oktober 1933, von Frick abgezeichnet (HAB, Rep. 320, Pfundtner 304).

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  103. Gesetz vom 30. November (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 413).

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  104. Gesetz vom 1. Dezember 1933 (a. a. O., S. 417).

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  105. Gesetz vom 18. Januar 1934 (a. a. O., 1934, S. 46).

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  106. Runderlasse des preußischen Ministerpräsidenten vom 8. und 14. März 1934 (Ministerial-Blatt für. die Preußische innere Verwaltung, 95, 1934, S. 469–473). Vgl. auch Bernhard Vollmer, Volksopposition im Polizeistaat. Gestapo- und Regierungsberichte, 1934–1936 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Bd. 2), Stuttgart 1957, S. 9.

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  107. „Denkschrift über den Aufbau einer Geheimen Reichspolizei und eines Geheimen Reichspolizeiamtes“ von Lengrießer, nebst Organisationsplan, überreicht unterm 19. Dezember 1933 (Orig. HAB, Rep. 320, Pfundtner 304). Der Organisationsplan sah vier Abteilungen vor, die bereits die Grundzüge des späteren Aufbaus des Reichssicherheitshauptamtes erkennen lassen: I. Überwachung der öffentlichen Sicherheit; II. Justitiarat und Presse; III. Organisation und Verwaltung und IV. Abwehr.

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  108. Vgl. o. Anm. II/28.

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  109. Vgl. Hans Buchheim, „Die organisatorische Entwicklung der politischen Polizei in Deutschland in den Jahren 1933 und 1934“, in: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte (Anm. II/226), S. 294–307; ders., „Die SS in der Verfassung des Dritten Reiches“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955), S. 127 ff. Die Verknüpfungen zwischen SS und Politischer Polizei beschränkten sich keineswegs auf die Besetzung einzelner Leitungsstellen. Die Beamtenstellen wurden vermehrt und meist mit SS-Leuten aufgefüllt, teilweise auch kasernierte Bereitschaften der Politischen Polizei aus „besonders ausgesuchten SS-Leuten“ gebildet, auf diese Weise also ausgewählte Teile der SS etatisiert. In “Württemberg z. B. rief Reichsstatthalter Murr schon im Frühjahr 1933 derartige Bereitschaften ins Leben, die ein Jahr später in einer Gesamtstärke von 800 Mann in Ellwangen und Reutlingen kaserniert waren und zu besonderen Aktionen verwendet wurden, „bei denen die allgemeine Polizei, in der sich noch viele Nichtnationalsozialisten befinden, nicht zu brauchen” war. Zu dieser Zeit beantragte er beim Reichsinnenministerium eine Vermehrung der Beamtenstellen der Politischen Polizei um 70 (Durchschlag eines Referentenvermerks für Frick vom 31. Mai 1934, HAB, Rep. 320, Pfundtner 304).

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  110. Diels trat am 11. Mai 1934 das Amt des Regierungspräsidenten in Köln an.

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  111. Wortlaut mehrerer gleichlautender Mitteilungen des Inspekteurs der GeStapo an den preußischen Innenminister vom 31. Mai 1934 (Abschriften HAB, Rep. 90/951).

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  112. Heinrich Müller, einst Mitglied der Bayerischen Volkspartei, wurde als Regierungsoberinspektor Leiter der Abteilung III und mußte jahrelang auf einen höheren Rang verzichten, da eine Übernahme in die höhere Beamtenlaufbahn gegen den Einspruch des Reichsfinanzministers nicht zustande kam. Erst 1937 konnte Müller zum Ober-regierungs- und Kriminalrat befördert werden.

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  113. Unter den anderen 7 „Neulingen“ im GeStapo-Amt (2 Oberregierungsräten, 5 Regierungsräten) befanden sich kein weiteres Mitglied des SD, nur zwei Angehörige der SS (ein Sturmführer, ein SS-Mann) und ein förderndes Mitglied der SS. Im Zeitpunkt der Ernennung gehörten sie ausnahmslos der NSDAP an; vor 1933 war jedoch nur einer von ihnen Nationalsozialist, ein anderer Mitglied der DNVP; einer gehörte der Deutschen Staatspartei und republikanischen Verbänden an. Alle waren schon vor 1933 höhere Beamte, einer von ihnen kam aus dem Kriminalpolizeidienst; die übrigen waren aus der inneren Verwaltung hervorgegangen, hatten sich aber vor ihrer Versetzung in das GeStapo-Amt als Leiter von Staatspolizeistellen in der Provinz betätigt (Personalunterlagen HAB, Rep. 90/951). Es muß aber angemerkt werden, daß es zu dieser und in späterer Zeit auch höhere GeStapo-Beamte gab, die nicht der NSDAP, wohl aber der SS und dem SD angehörten. Hierzu zählte auch ein späterer Regierungsdirektor und Polizeivizepräsident von Berlin, der 1933 Regierungsassessor und Mitglied des Stahlhelms war. Er trat niemals der NSDAP bei, wurde jedoch 1933 Mitglied der SS und Obersturmführer im SD. 1934 kam er zur GeStapo in Königsberg und war in den folgenden Jahren nacheinander Leiter der GeStapo in Osnabrück, Hannover und Düsseldorf, ehe er 1937 zum Leiter der Staatspolizei-Leitstelle in Berlin ernannt wurde (Personalunterlage HAB, Rep. 90/1049).

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  114. Zur weiteren Geschichte der GeStapo und ihrer Beziehungen zur SS sind außer den Arbeiten von Buchheim (Anm. III/104) und den Memoiren von Diels (Anm. III/94) noch zwei weitere wichtige Untersuchungen zu erwähnen: Ermenhild Neusüß-Hunkel, Die SS (Schriftenreihe des Instituts für wissenschaftliche Politik in Marburg/Lahn, Nr. 2), Hannover-Frankfurt/M. 1956, S. 41; und Edward Crankshaw, GeStapo. Instrument of Tyranny, London 1956. Eine umfassende kritische Übersicht über die Literatur zum Thema „SS“ gibt Karl O.Paetel, „Der Schwarze Orden. Zur Literatur über die SS“, in: Neue Politische Literatur 3 (1958), Sp. 263–278.

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  115. Vervielf. Schreiben des Leiters des Geheimen Staatspolizeiamtes in Berlin, Diels, „an alle Reichs- und Preußischen Staatsministerien“ vom 22. August 1933 (BA, P 135/3715, fol. 175c1).

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  116. Von Grauert unterzeichneter Erlaß vom 10. November 1933 (a. a. O., fol. 182). Den unmittelbaren Anlaß zu diesem Erlaß gab, wie aus einem Zusatz an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf hervorgeht, die Verbringung einiger Beamter in ein Lager, dessen Existenz nicht einmal vom Innenminister genehmigt war und das lediglich aus leeren Fabrikräumen ohne sanitäre Anlagen und ohne Waschräume bestand.

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  117. In einer im Hinblick auf die Anfänge treffenden Charakterisierung bezeichnet die juristische Dissertation von Klaus Lauer, Die Polizei im nationalsozialistischen Staat, Hamburg 1935, S. 16, die Begriffe „öffentliche Sicherheit“ und „öffentliche Ordnung“ angesichts ihres „im nationalsozialistischen Geist begründeten inhaltlichen Wandels“ als „die Einbruchsstellen, durch die das alte Rechtsleben überflutet“ wurde.

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  118. BA, P 135/3715, fol. 175 c.

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  119. Ein Schreiben eines Berliner Rechtsanwalts und Notars an das preußische Justizministerium vom 24. August 1933 enthielt den Vorschlag, „eine allgemeine Anordnung dahingehend zu treffen, daß vor der Entlassung von Untersuchungs- oder Strafgefangenen in politischen Strafsachen der für die Unterbringung volksfeindlicher Elemente ins Konzentrationslager zuständigen Behörde (Geheimes Staatspolizeiamt, SS-Gruppe, Feldpolizei) Gelegenheit zur Stellungnahme und unmittelbaren Überführung in das Konzentrationslager zu geben ist. . .“ Der zuständige Referent versah es unter Verweis auf die ergangenen Verfügungen mit dem Vermerk, daß solche Maßnahmen nicht in Betracht kämen (a. a. O., fol. 175 d f.).

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  120. Geheime Mitteilung des Geheimen Staatspolizeiamtes, Abt. IV, an das preußische Justizministerium vom 24. November 1933 (a. a. O., fol. 185 b).

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  121. Geheimer Erlaß des preußischen Justizministers an die Provinzialjustizbehörden vom 20. Dezember 1933 (vervielf.; a. a. O., fol. 185 f). Im Anfang wurde dieser Erlaß wahrscheinlich überaus unterschiedlich angewendet. Hierauf läßt eine gemeinsame Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Naumburg/Saale vom 5. Januar 1934 schließen, die den Ministererlaß in einem etwas verengten Sinne auslegte, keine Initiative von seiten der nachgeordneten Justizbehörden anordnete, sondern die direkte Maßgabe der Staatspolizeistellen voraussetzte (a. a. O., fol. 186). Der Primat der Staatspolizei blieb jedoch unverändert.

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  122. Nach einem Erlaß des preußischen Ministerpräsidenten vom 11. März 1934 (Anm. III/101) war die GeStapo allein für die Vollziehung der Schutzhaft zuständig. Entsprechend die Erlasse des Reichsinnenministers an die Reichsstatthalter und Landesregierungen vom 28. Februar und 12./26. April 1934 (BA, P 135/3715, fol. 199 ff.).

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  123. Ein geheimer Erlaß des preußischen Innenministers vom 13. November verfügte die Anwendung der „vorbeugenden Polizeihaft“gegen Berufsverbrecher. Ein weiterer Erlaß vom 10. Februar 1934 dehnte sie auf weitere Fälle aus: Falschmünzerei, Scheck-, Wechsel-, Aktien-, Paßfälschung u. a. m. (beide Erlasse in Abschrift als Anlagen zu einem Runderlaß des preußischen Justizministers vom 26. Februar 1934; a. a. O., fol. 187 ff.).

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  124. Die GeStapo lehnte in einem Schreiben an den preußischen Justizminister vom 20. Juli 1934 eine Bekanntgabe von Anordnungen über die Gestaltung der Schutzhaft ab (von Heydrich unterzeichneter Brief a. a. O., fol. 211). Später nannte es auch Freisler unumwunden, eine „Zweckmäßigkeitsfrage, ob man Lebensfälle einer justizmäßigen oder anderen Bearbeitung zuweisen will“. Unter der Bedingung dieser politischen „Zweckmäßigkeitserwägungen“vertrat er den Grundsatz der „Übertragung“von „bestimmten Aufgaben auf die Rechtspflege oder zur sonstigen justizmäßigen Bearbeitung“. Doch nur noch die „Arbeitsmethode“unterschied die Justiz von dem staatspolizeilichen Zwangsinstrument. Vgl. Roland Freisler, „Justiz und Politik“, in: 200 Jahre Dienst am Recht. Gedenkschrift aus Anlaß des 200jährigen Gründungstages des Preußischen Justizministeriums, hrsgg. vom Reichsminister der Justiz Franz Gürtner, Berlin o. J., S. 202 f.

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  125. Werner Spohr, „Das Recht der Schutzhaft“, in: Deutsche Justiz 96 (1934), S. 59; s. auch Otto Geigenmüller, Die politische Schutzhaft im nationalsozialistischen Deutschland, 2. Aufl., Würzburg 1937. Walter Hamel leitete die ausgedehnte Form der Schutzhaft aus dem „Wesen eines wahrhaft politischen Staates, der von liberalen Fesseln befreit ist“, her; Deutsches Verwaltungsrecht, hrsgg. von Hans Frank, München 1937, S. 394 f.

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  126. Grauert, „Die Entwicklung des Polizeirechts“(Anm. II/208).

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  127. Jahrbuch des Deutschen Rechts, N. F., 1 (1934), S. 3.

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  128. Über Entstehung und Aufgaben der Politischen Polizei: Hans Buchheim (Anm. III/104), S. 294–307. Aus der Literatur der nationalsozialistischen Zeit seien genannt: eine der ersten Darstellungen von Klaus Lauer (Anm. III/112); Werner Best, Art. „Die politische Polizei im Dritten Reich“, in: Deutsches Verwaltungsrecht (Anm. III/120), S. 417 ff.; ders., Die deutsche Polizei (Forschungen zum Staats- und Verwaltungsrecht, hrsgg. von Reinhard Höhn, Reihe A, Bd. V), 2. Aufl., Darmstadt 1941; Schweder (Anm. III/94). Eine ausführliche, systematische Darlegung der Aufgaben der Staatspolizei brachte der Völkische Beobachter am 22. Januar 1936, der auch dem amerikanischen Militärgerichtshof in Nürnberg als Quelle diente (MGN 11, Vert.-Dok.-B. 57 C, Dok. 1956 —PS).

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  129. Rundschreiben des Reichsinnenministers an den Staatssekretär in der Reichskanzlei,’das Auswärtige Amt und den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda vom 11. September 1933 (MGN, a. a. O., Dok. NG — 969). Für die übrigen Länder nennt diese Aufstellung folgende Zahlen: Sachsen 4 500, Bayern 4152, Württemberg 971, Hamburg 682, Baden 539, Braunschweig 248, Bremen 229, Oldenburg 170, Hessen 145, Anhalt 112, Mecklenburg-Schwerin 35, Lübeck 27, Schaumburg-Lippe 24, Lippe-Detmold 17, Mecklenburg-Strelitz 16 und Thüringen 16. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Aufstellung auch die illegalen, nicht gemeldeten Haftstätten der SA berücksichtigt, die zu diesem Zeitpunkt, wenn auch in geringer Zahl, hier und da noch bestanden; sie dürfte jedoch ein Bild geben, das den wirklichen Verhältnissen wenigstens nahekommt.

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  130. Diese Zahlen enthält ein Rundschreiben des Auswärtigen Amtes an sämtliche Auslandsmissionen und Berufskonsulate vom 8. Dezember 1936 (a. a. O., Dok. NG — 4048). Auch diesen offiziellen Angaben gegenüber ließen sich noch einige Vorbehalte begründen. Bemerkenswert ist der hohe Anteil politischer KZ-Häftlinge. Er scheint den sachlichen Kern der Behauptung des Völkischen Beobachters vom 22. Januar 1936 zu bestätigen: „Den großen Stamm der Insassen [der Konzentrationslager]... bilden diejenigen kommunistischen und sonstigen marxistischen Funktionäre, die nach den gemachten Erfahrungen in Freiheit sofort ihren Kampf gegen den Staat wieder aufnehmen würden.“Als Konzentrationslager wurden lediglich Dachau, Lichtenburg, Sachsenburg, Sachsenhausen und SuLza aufgeführt. Daneben existierten die sogenannten Justizlager im emsländischen Moor, Papenburg und Esterwege, in die verurteilte Strafgefangene verbracht wurden und die der Aufsicht der Justiz unterstanden. Doch die terroristische Art der Gefangenenbehandlung, Lagerorganisation und Überwachung durch SS-Einheiten stempelten auch sie zu Konzentrationslagern im üblichen Sinne. Nach Eugen Kogon, Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, 3. Aufl., Frankfurt/M. 1948, S. 39 f., waren dies die größten der „KL“.

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  131. Eine Sammlung von monatlichen Lageberichten aus dem Regierungsbezirk Aachen, die auf Grund eines staatspolizeilichen Erlasses vom 23. Dezember 1933 seit Jahresbeginn 1934 von den Staatspolizeistellen der preußischen Regierungsbezirke dem Geheimen Staatspolizeiamt erstattet werden mußten, hat Bernhard Vollmer (Anm. III/101) veröffentlicht. Unbeschadet der regionalen Besonderheiten des katholischen Grenzbezirkes, die sich in diesen Berichten niederschlagen und ihren Charakter als allgemeines repräsentatives Zeugnis für die Volksopposition stark einschränken, kommt der streng verwaltungsmäßigen Sachlichkeit dieser Berichte, die die Technik und Präzision des Informationsapparates der Staatspolizei bezeugt, erhebliche Quellenbedeutung zu.

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  132. Ein Geheimdokument des Chefs des Reichssicherheitshauptamtes enthält eine Übersicht über die „Erfassung führender Männer der Systemzeit“nach dem Stande vom Juni 1939. Allein diese Aufstellung, enthält 553 Personen. Bemerkenswert sind die Aufteilungen nach verschiedenen Gesichtspunkten: Zur Gruppe „Marxisten — Kommunisten“gehören 192, zur Gruppe „Liberalisten — Pazifisten“82, „Konfessionelle Parteien“76, „Rechtsopposition“73 Personen usw. 349 lebten im Inland, 204 im Ausland; davon waren 138 führende Emigranten. Von den Inländern befanden sich 102 zeitweilig oder ständig in Gefängnissen, Zuchthäusern oder Konzentrationslagern. Aber immerhin 61 bekleideten noch ebenso wie vor 1933 Ämter im staatlichen oder öffentlichen Leben (MGN 11, Vert.-Dok.-B. 57 C, Dok. 1430-PS).

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  133. „Nicht Terror und Propaganda, sondern Organisation und Propaganda“seien „die zwei Seiten der gleichen Medaille“, bemerkt Hannah Arendt (Anm. II/1), S. 578. Doch dieser Satz hat weit mehr Bedeutung für die Zeit des Aufstiegs der NSDAP oder anderer radikaler, totalitärer Parteien und der Machteroberung als für die Konsolidierung des nationalsozialistischen Staates. Sehr treffend ist das Wort von den “propaganda- and terrorbureaucracies” des Nationalsozialismus (Burin, “Bureaucracy and National Socialism”, Anm. I/13, S. 38).

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  134. Zit. in: Georg Wilhelm Mueller, Das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (Schriften zum Staatsaufbau. Neue Folge der Schriften der Hochschule für Politik, Teil II, hrsgg. von Paul Meier-Benneckenstein, Heft 43), Berlin 1940, S. 7.

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  135. Dieses Problem ist erst nach dem Ende des nationalsozialistischen Systems und unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in den Ostblockstaaten in aufsehenerregender Weise erörtert worden, so daß es hier Erwähnung verdient. Vgl. Czeslaw Milosz, Verführtes Denken, deutsch von Alfred Loepfe, mit einem Vorwort von Karl Jaspers, Köln-Berlin 1953.

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  136. Die sozialen Symptome eines totalitären Propaganda-Terror-Systems lassen sich gewiß auch psychologisch erfassen. Im Hinblick auf charakterologische Dispositionen kann man wohl —.mit aller Vorsicht — von einer „totalitären Personalität“sprechen, wie es Theodor W. Adorno, Else Frenkel-Brunswik, Daniel J. Levinson und R. Nevitt Sanford in dem material- und gedankenreichen, methodologisch interessanten Sammelband The Authoritarian Personality (Studies in Prejudice Series, vol. 3), New York 1950, ausführlich darzulegen versucht haben. Interesse verdient auch das Maß der Wirkungen des totalitären „psychischen Fluidums“, das von Propaganda und Institutionen im totalitären Staat erzeugt wird, bei sogenannten „klinischen Fällen“. Allerdings ergibt sich hierbei eine wesentliche Schwierigkeit bei der Bemessung, der Auslese und Bestimmung solcher „Fälle“. Diese Problematik zeigt sich auch an zwei frühen, wahrscheinlich vorzeitigen Versuchen in dieser Richtung: dem von Wassilij Großmann, Die Hölle von Treblinka, Moskau 1946, der sich um eine Psychologie von in sowjetrussischem Gewahrsam beobachteten deutschen Kriegsverbrechern der Ostfront bemühte, und dann, an dieses Vorbild anknüpfend, an den knappen skizzierenden Aufzeichnungen eines ostdeutschen Nervenarztes, Dietfried Müller-Hegemann, Zur Psychologie des deutschen Faschisten, Rudolstadt 1955, der anhand systematisierter Beobachtungsergebnisse dieser „klinischen Fälle“die Persönlichkeit des „Nazi“zu konstruieren versucht. Der Katalog der Charaktermerkmale ergibt: „Agressivität und Sentimentalität, Ängstlichkeit und Gehemmtheit im persönlichen Verhalten und Angstfremdheit im,Einsatz‘, d. h. tiefreichende Widersprüche, ferner mangelnde soziale Eigenschaften, mangelnde Bewußtheit in bezug auf die soziale und persönliche Situation, mangelnde persönliche Willenskraft bei weitestgehender Gefügigkeit gegenüber den faschistischen Autoritäten“(S. 37). Alles das mutet recht einseitig und doch unbefriedigend an und führt zu der Frage nach Maßstab und Auswahl dieser „klinischen Fälle“zurück. Der Autor suchte eigentlich nur „Faschisten“, wie er sie nennt, die sich im totalitären System besonders hervorgetan hatten; so bewertet er, abgesehen davon, daß das Maß des Kriminellen im einzelnen Fall gar nicht deutlich wird, im Grunde ohne Prüfung des Grades an Repräsentation nur die Charaktereigenschaften von Menschen, die sich durch dieses System gefördert sahen und ihren Neigungen folgen durften. Schließlich münden auch hier die Probleme wieder in die Frage nach der charakterologischen Disposition, dem Vorhandensein spezifischer psychischer Ursachen einer Bereitschaft zur „Faschisierung“. Hierzu zählen nach Müller-Hegemann vor allem „Züge einer Entpersönlichung“, die der Verfasser, wohl seiner persönlichen Ansicht folgend, im „kapitalistischen Wirtschaftssystem“begründet sehen möchte. Sie ergeben sich aus Einflüssen der Berufstätigkeit, Erziehung, öffentlichem Leben, Kindheitserlebnissen in einer Gesellschaft, die „vom Geiste eines Unterdrückungsregimes durchsetzt“war, und in Familien, in denen Väter „eine Art privaten Exerzierplatz“sahen (S. 44). Es ist schlechthin der aus der Literatur bekannte „Untertan“, der hierbei zustande kommt, aus dem jedoch ein Typ des „gewalttätigen Untertans“geworden ist.

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  137. Zusammenstellung bei E. Kurt Fischer, Dokumente zur Geschichte des deutschen Rundfunks und Fernsehens (Quellensammlung zur Kulturgeschichte, Bd. 11), Göttingen-Berlin-Frankfurt 1957, S. 79 ff.

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  138. Hierzu Hans Bausch, Der Rundfunk im politischen Kräftespiel der Weimarer Republik 1923–1933 (Tübinger Studien zur Geschichte und Politik, Nr. 6), Tübingen 1956, S. 75 ff.; weit weniger eingehend Heinz Pohle, Der Rundfunk als Instrument der Politik. Zur Geschichte des deutschen Rundfunks von 1923–1938 (Wissenschaftliche Schriftenreihe für Rundfunk und Fernsehen, Bd. 1), Hamburg 1955, S. 150 ff.

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  139. Bausch, a. a. O., S. 118.

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  140. A. a. O., S. 79 ff.

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  141. A. a. O., S. 85 ff.

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  142. Rundschreiben des preußischen Innenministers an den Ministerpräsidenten und an die übrigen Staatsminister vom 4. November 1930, das eine Zusammenarbeit mit der Melophon-Filmgesellschaft m. b. H. vorschlägt, einer Tochtergesellschaft der Tobis (vervielf.; BA, P 135/4013, fol. 1).

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  143. Rundschreiben des preußischen Innenministers vom 8. Dezember mit anliegender Niederschrift über eine Ressortbesprechung vom 14. November 1930 (vervielf.; a. a. O., fol. 4) und Hausverfügung des Staatssekretärs im preußischen Justizministerium vom 24. November (a. a. O., fol. 1 6).

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  144. Vgl. Schmeer (Anm. II/25), S. 29.

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  145. Vgl. hierzu o. I. Teil, I. Kapitel.

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  146. Hermann Mau und Helmut Krausnick, Deutsche Geschichte der jüngsten Vergangenheit 1933–1945, Tübingen-Stuttgart 1956, S. 20.

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  147. Vgl. Goebbels, Vom Kaiserhof... (Anm. I/130), S. 58.

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  148. A. a. O., S. 256 (Eintragung vom 3. Februar 1933).

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  149. A. a. O., S. 258 (5. Februar 1933).

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  150. Vertrauliches Rundschreiben der Pressestelle der Reichsleitung der NSDAP (Dietrich) an alle Haupt-geschäftsleitungen der nationalsozialistischen Presse vom 6. Februar 1933 (MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 11, Dok. NG-3160).

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  151. Vgl. o. I. Teil, I. Kapitel.

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  152. Niederschrift der Reichsministersitzung vom 1. Februar 1933 (Anm. III/48), S. 15.

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  153. Reichsministersitzung vom 2. Februar 1933 (Anm. I/163), S. 18.

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  154. Als erste Zeitung wurde die in Düsseldorf erscheinende kommunistische Freiheit vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 31. Januar 1933 gleich für vier Wochen auf Grund des § 6 der Präsidialverordnung vom 19. Februar 1932 (RGBl., I, S. 548) in Verbindung mit den §§ 85 und 86 des Strafgesetzbuches verboten. Am nächsten Tage verbot der Regierungspräsident in Breslau für 14 Tage das Erscheinen der Arbeiter-Zeitung für Schlesien; am 2. Februar folgte das Verbot des Echo des Ostens in Königsberg und der kommunistischen Arbeiter-Zeitung in Wiesbaden ebenfalls für 14 Tage, dann für drei Tage des Vorwärts durch den Polizeipräsidenten Melcher von Berlin auf Grund des § 6 der Verordnung vom 9. Dezember 1932, am 4. Februar der Roten Fahne, der Schlesischen Bergwacht in Waidenburg und der Volksmacht in Breslau. Am gleichen Tage verbot der Regierungspräsident Lukaschek den Oberschlesischen Volksboten in Oppeln und das Volksblatt in Gleiwitz, hob das Verbot jedoch am nächsten Tage wieder auf. Es folgten ebenfalls noch am 4. Februar die Rheinische Woche in Koblenz und das Trierer Volksblatt für die Dauer von drei Tagen (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, 1933, Nr. 28 ff. vom 2. Februar ff., jeweils S. 1 bzw. S. 2). Die Liste der weiteren verbotenen Zeitungen ist lang; die Dauer der Verbote nahm von Tag zu Tag zu und reichte bis zu zwei Monaten (RGBl., I, 1933, S. 35, §§ 10–12). Die Verordnung vom 4. Februar setzte in ihren Auswirkungen noch vor den Wahlen des März der Tätigkeit des größten Teils der freien Presse ein Ende. (Allein der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger, 1933, Nr. 43 vom 20. Februar, enthält 18, Nr. 44 vom 21. Februar 12, Nr. 45 vom 22. Februar 8, Nr. 46 vom 23. Februar 11, Nr. 47 vom 24. Februar 18, Nr. 48 vom 25. Februar 4, Nr. 49 vom 27. Februar 22 und Nr. 50 vom 28. Februar 13 Verbote.) Diese Entwicklung strebte unmittelbar nach dem Reichstagsbrand und der „Reichtagsbrandverordnung“ihrem Höhepunkt zu. Die ersten Märztage bis zum Tage der Rekhstagswahl brachten allein 108 Verbote und 26 Verlängerungen bereits erlassener Verbote.

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  155. Goebbels, Vom Kaiserhof... (Anm. I/130), S. 276 (Eintragung vom 6. März).

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  156. Denkschrift „Reichskommissariat für Volksaufklärung und Propaganda“(MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 29 A, Dok. NG — 3946). Vgl. auch o. I. Teil, II. Kapitel.

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  157. Auszug aus der Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 11. März 1933 (MGN, a.a.O., Dok. NG —3946).

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  158. Die förmliche Errichtung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda nahm der Reichspräsident kraft seiner Organisationsgewalt durch Erlaß vom 13. März vor (RGBl., I, 1933, S. 104).

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  159. Rundschreiben des Kommissars, Staatssekretär Lammers, an den preußischen Ministerpräsidenten und die Staatsminister vom 2. Februar 1933 (BA, P 135/4013, fol. 168). Dieses Rundschreiben stützte sich auf die preußische zweite Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 29. Oktober 1932 (Preußische Gesetzsammlung, 1932, S. 333), die das Lichtspielwesen in die Zuständigkeit des preußischen Kultusministeriums aufnahm.

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  160. Aktenvermerk des Pressereferenten des Justizministeriums, Amtsgerichtsrat Lenz, über die Konferenz in der Pressestelle des Preußischen Staatsministeriums am 3. Mai 1933 (BA, P 135/4014, fol. 2).

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  161. Abschrift eines Schreibens Rusts an Göring vom 26. Mai 1933 (BA, P 135/4013, fol. 183–185).

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  162. Zit. nach Bausch (Anm. III/133), S. 106.

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  163. RGBl., I, 1933, S. 449.

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  164. Rundschreiben an die Reichsstatthalter der Länder. Zit. bei Bausch (Anm. III/133), S. 107 f.

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  165. A. a. O., S. 109 ff.

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  166. Hagemann (Anm. I/199), S. 317 f.

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  167. A. a. O., S. 35. ‘

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  168. RGBl., I, 1933, S. 713. Kommentar von Hans Schmidt-Leonhardt und Peter Gast, Das Schriftleiterges.etz vom 4. Oktober 1933 nebst den einschlägigen Bestimmungen, Berlin 1934. Vgl. o. I. Teil, V. Kapitel.

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  169. Die Begründung zum zweiten Entwurf des Schriftleitergesetzes vom 15. August 1933, der bereits eine Abänderung und glättende Überarbeitung des ersten darstellte, jedoch immer noch höchst unbeholfene Formulierungen enthielt, nahm noch ausdrücklich auf „das italienische Vorbild“Bezug. Dem italienischen Muster entsprach auch der im endgültigen Gesetzestext fallengelassene Kündigungsschutz, der „in Anlehnung an das Beamtenrecht den Schriftleiter zum Ausgleich der Pflichten und der Verantwortung, die er übernimmt, von Existenzsorgen entlasten“sollte (vervielf. Exemplare des Entwurfes vom 15. August nebst Begründung: BA, P 135/4015, fol. 6–21).

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  170. Auch diese Generalklausel entstammte dem italienischen Presserecht (Schmidt-Leonhard/Gast, Anm. III/163, S. 59).

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  171. Rede aus Anlaß der Verkündung des Schriftleitergesetzes am 4. Oktober 1933, abgedruckt bei Schmidt-Leonhard/Gast, a. a. O., S. 20.

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  172. Acht Seiten umfassende Denkschrift für den preußischen Ministerpräsidenten vom August 1933 (Abschrift, Tagesangabe fehlt, mit handschriftlicher Anmerkung „vom Min. d. Inn.“und anliegendem Zettel mit der Notiz „von Herrn Staatssekretär [Freisler] erhalten“; BA, P 135/4015, fol. 23–31). Die Abschrift gelangte als Anlage eines Schnellbriefes des preußischen Innenministers vom 26. August an den preußischen Justizminister; am Vortage war bereits ein Schnellbrief vorangegangen, der eine ausführliche Darlegung der Bedenken gegen den Entwurf zum Schriftleitergesetz angekündigt hatte (a. a. O., fol. 1–4). Die Denkschrift war demnach keine Gelegenheitsäußerung eines Referenten, sondern sie lag als offizielle Stellungnahme des preußischen Innenministeriums einer Aktion zugrunde, die allerdings zuletzt erfolglos blieb.

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  173. Ebda.

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  174. Die Denkschrift führt diese „Besprechung vom 8. u. 10. d. J. [richtig: 8. u. 10. d. Ms. = August]“an und erwähnt, daß auch das Reichsjustizministerium und das Auswärtige Amt Bedenken erhoben.

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  175. RGBl., I, 1933, S. 483. Hierzu die Verordnung über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 22. Juli (a. a. O., S. 531).

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  176. A. a. O., S. 661. Hierzu die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November (a. a. O., S. 797). Vgl. Karl-Friedrich Schrieber, Die Reichskulturkammer. Organisation und Ziele der deutschen Kulturpolitik, Berlin 1934, bes. S. 53 ff., und vom gleichen Verfasser Das Recht der Reichskulturkammer. Sammlung der für den Kulturstand geltenden Gesetze und Verordnungen, der amtlichen Anordnungen und Bekanntmachungen der Reichskulturkammer und ihrer Einzelkammern, Berlin 1935, das dauernd fortgesetzt und auf den jeweiligen Stand gebracht wurde.

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  177. Für den Geschäftsverkehr und den inneren Betrieb galt später der Leitfaden für den Geschäftsbetrieb der Reichskulturkammer. Geschäftsordnungs-, Personal-, Haushalts-, Kassen- und Wirtschaftsbestimmungen, zusammengestellt und erläutert von H. Grensemann, Berlin 1937, der sich auf Bestimmungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien (GGO I) und auf die Wirtschaftsbestimmungen für Reichsbehörden stützte und sie analog anwandte.

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  178. Vgl. auch o. I. Teil, V. Kapitel.

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  179. Die genauer fassende Gesetzessprache der wichtigen Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes vom 19. Dezember (RGBl., I, 1933, S. 661), die der Reichspropagandaminister, der Reichsinnenminister und der Reichsjustizminister gemeinsam erließen, enthielt eine Reihe bedeutsamer Differenzierungen und Ergänzungen, die überhaupt erst das Gesetz anwendbar machten. Sie setzte das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1934 fest und bestimmte u. a. den Begriff des Schriftleiters als „jede unmittelbare oder mittelbare Textgestaltung durch Wort, Nachricht oder Bild“im Hauptberuf (§ 5; § 4), nahm aber jede Tätigkeit dieser Art bei Drucksachen, die weder Zeitung noch Zeitschrift waren, bei Zeitschriften nicht politischer Art oder bei Zeitungen und Zeitschriften, die im amtlichen Auftrag, d. h. nur von einer Reichs-, Landes- oder Gemeindebehörde, herausgegeben wurden, aus (§ 7). Zu diesen Drucksachen zählten auch Periodika, die im Abstand von mehr als drei Monaten erschienen (§ 8), und alle Publikationen, deren Bezug an einen bestimmten Personenkreis gebunden, die also nicht im freien Handel erhältlich waren (§ 9). „Politisch“war jedoch auch jede Zeitschrift mit unterhaltendem Inhalt; ausgenommen blieben nur Publikationsmittel ausschließlich Wissenschaftlichen oder technischen Inhalts’(§ 10). Außerdem gab es eine Anzahl von Ausnahmebestimmungen. Die Tätigkeit bei Korrespondenzbüros wurde praktisch etwas milder behandelt (vgl. bes. den Kommentar von Schmidt-Leon-hardt/Gast, Anm. III/163, S. 207, Anm. 2 zu § 20). Im ganzen läßt diese Verordnung die Absicht durchscheinen, bei der ersten Anwendung des Gesetzes vorerst mit milderen Auslegungen zu beginnen.

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  180. Vgl. Emil Dovifat, „Die Presse im neuen Staat. Bemerkungen zum Schriftleitergesetz“, in: Märkische Volkszeitung, Nr. 275 vom 6. Oktober 1933.

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  181. Von Max Rychner wiedergegeben in dem Aufsatz „Bemerkungen zum deutschen Schriftleitergesetz“, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 1830 vom 10. Oktober 1933.

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  182. Zit. ebda.

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  183. Hagemann (Anm. I/199), S. 39.

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  184. § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 bestimmte: „Wer bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut mitwirkt, muß Mitglied der Einzelkammer sein, die für seine Tätigkeit zuständig ist.“

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  185. Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Betriebswerbung sowie Neugründungen auf dem Gebiet der Presse zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Deutschen Zeitungswesen vom 13. Dezember 1933, Ziff. 1 (Schrieber, Das Recht…, Anm. III/171, S. 229); 4. Anordnung über Fragen des Vertriebes usw. vom 8. Februar 1934, Ziff. 1 (a. a. O., S. 238); 8. Anordnung über Fragen des Vetriebes usw. vom 6. August 1934 (a. a. O., S. 248); 10. Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung sowie über Neugründung auf dem Gebiete der Presse vom 31. Januar 1935 zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungshandel (a. a. O., II, 1935, S. 102 ff.).

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  186. Anordnung betr. das Verbot von Neugründungen auf dem Gebiet des Korrespondenz- und Nachrichtenwesens vom 2. Mai 1934 (a. a. O., I, S. 243); Anordnung betr. das Verbot usw. vom 12. Dezember 1934 (a. a. O., S. 254); Anordnung usw. vom 15. Februar 1935 (a. a. O., II, S. 105).

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  187. Anordnung über Neugründungen von Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieben vom 19. September 1934 und Anordnung über Neugründung von Unternehmen des werbenden Zeitschriftenhandels vom 24. Oktober 1934 (a. a. O., I, S. 253).

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  188. Anordnung über Fragen des Vertriebes usw. vom 13. Dezember 1933, Ziff. 2, 3 und 5 (a. a. O., S. 229).

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  189. 3. Anordnung über Fragen des Vertriebes vom 23. Januar 1934 (a. a. O., S. 233 ff.).

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  190. Anordnung über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratislieferungen von Zeitschriften vom 13. Juli 1934 (a. a. O., S. 245).

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  191. Anordnung betr. die Abschaffung der Abonnentenversicherung bei Zeitungen vom 31. August 1934 (a. a. O., S. 251).

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  192. Die von Zeitungsverboten betroffenen Verlage — das gilt vor allem von Verlagen, die der sozialdemokratischen Partei gehörten, vor der Beschlagnahme des Parteivermögens am 10. Mai — hatten schon im Frühjahr und im Sommer 1933 stark gelitten, da Verkaufserlöse und Anzeigeneinnahmen empfindlich gemindert wurden oder gar gänzlich ausblieben. Vgl. Kurt Koszyk, Zwischen Kaiserreich und Diktatur. Die sozialdemokratische Presse von 1914 bis 1933 (Deutsche Presseforschung, Bd. 1), Heidelberg [1958], S. 215 ff. Mit welchen aus politischen Ursachen verschärften Schwierigkeiten aber auch andere nichtnationalsozialistische Verlage selbst bei alltäglichen Geschäften wie der Bezieherwerbung zu kämpfen hatten, bezeugen Einzelheiten, die durch ein Duisburger Presseurteil im März 1934 bekannt wurden. Die Klage eines katholischen Verlagshauses, der Vereinigten Verlagsanstalten A. G. in Oberhausen, eine

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  193. BA, Sammlung Brammer, III, Anweisung Nr. 460 und Nr. 500; Bestellung vom 20. April 1934.

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  194. BA, Sammlung Brammer, I, Bestellung an Balk vom 16. Juni; Rundruf vom 27. Juni; Bestellung an Dyrssen vom 18. August; a. a. O., III, Anweisungen Nr. 177, 183, 222 und 363.

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  195. BA, Sammlung Brammer, I, Rundruf vom 6. Juli 1933.

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  196. Ziemlich eindeutig — wie es allerdings nur selten vorkam — war die Feststellung des Reichswehrministeriums, daß eine Veröffentlichung in einer bestimmten Frage, die im Zusammenhang mit der Aufrüstung steht, den Tatbestand des Landesverrats erfülle (a. a. O., Bestellung an v. Neuhaus vom 21. September 1933).

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  197. A. a. O., vertrauliche Mitteilung vom 2. September 1933.

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  198. A. a. O., Mitteilung an Dyrssen vom 20. Oktober 1933.

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  199. A. a. O., Bestellung an Heerdegen vom 11. Juli 1933.

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  200. BA, Sammlung Brammer, II, Anweisung Nr. 81.

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  201. BA, Sammlung Brammer, III, Anweisung Nr. 271.

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  202. A. a. O., Anweisung Nr. 504.

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  203. Auch andere Blätter durchbrachen vereinzelt den Rahmen der ministeriellen Weisungen. Vom Dienatag wurde jedoch nachdrücklich gemahnt, diesem Beispiel nicht zu folgen; sowohl dem Hamburger Fremdenblatt wie der Frankfurter Zeitung sei aus außenpolitischen Gründen „eine gewisse Narrenfreiheit“ eingeräumt worden. Ob diese Behauptung lediglich auf Vermutungen, auf Erfahrungen oder gar offiziellen Verlautbarungen beruhte, ist nicht festzustellen (a. a. O., Bestellung für Dertinger vom 11. und Antwort vom 21. Juni 1934).

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  204. BA, Sammlung Brammer, IV, Bestellung vom. 31. Juli 1934.

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  205. BA, Sammlung Brammer, I, Mitteilung an v. Neuhaus.

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  206. Max Rychner in der Neuen Zürcher Zeitung, Nr. 1830 vom 10. Oktober 1933.

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  207. Mueller (Anm. III/129), S. 7 ff.

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  208. Vgl. die Übersicht in: Die neuen Männer. Verzeichnis der Dienststellenbesetzungen in Reichs- und Länderministerien, Berlin 1933, S. 15 f. Die sieben Abteilungen führten die Bezeichnungen „Haushalt und Verwaltung“ (Abt. I unter dem Ministerialdirektor Greiner), „Propaganda“ (Abt. II, Ministerialrat Haegert), „Rundfunk“ (Abt. III, Ministerialrat Dreßler-Andreß), „Presse“ (Abt. IV, Ministerialrat Jahncke), „Film und Bekämpfung von Schund- und Schmutz-Schriften“ (Abt. V, Ministerialrat Seeger), „Theater und Kunst“ (Abt. VI, Ministerialrat Laubinger), „Lügen-Abwehr“ (Abt. VII, Ministerialrat Demann). Die Organisation von Landesstellen bekümmerte sich nicht um die Ländergrenzen. Das Propagandaministerium nahm eine eigene Regionalgliederung vor, die aber auch mit der Gau-Einteilung der NSDAP nichts gemein hatte. Die Landesstellen hießen: Berlin-Brandenburg-Grenzmark (Sitz in Berlin), Hamburg-Schleswig-Holstein (Hamburg), Niedersachsen (Hannover), Westfalen (Münster), Rheinland (Köln), Hessen-Nassau (Frankfurt a. M.), Baden-Württemberg (Karlsruhe), Bayern (München), Mitteldeutschland (Halle), Sachsen (Dresden), Schlesien (Breslau), Ostpreußen (Königsberg) und Pommern-Mecklenburg (Stettin).

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  209. Mueller (Anm. III/129), S. 11 ff. Die Abteilungen hatten folgende Zuständigkeiten: 1. Haushalt, 2. Personal, 3. Recht, 4. Propaganda, 5. Deutsche Presse, 6. Ausländische Presse, 7. Ausland, 8. Fremdenverkehr, 9. Rundfunk, 10. Film, 11. Schrifttum, 12. Theater, 13. Bildende Kunst, 14. Musik, 15. Besondere Kulturaufgaben (diente hauptsächlich zu antisemitischen Aktionen in den „Kulturberufen“).

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  210. Übersicht a. a. O., S. 32 ff. (nach dem Stand von 1940). Hierzu zählten auch das Werbe- und Beratungsamt des Deutschen Schrifttums, der Reichsbeauftragte für künstlerische Formgebung, der Reichsausschuß für Fremdenverkehr, die Filmprüfstelle, die Reichsarbeitsgemeinschaft Schadenverhütung, die Deutsche Kongreßzentrale, die Deutsche Filmakademie u. a. m. Außerdem waren dem Reichspropagandaministerium die Deutsche Bücherei in Leipzig, die Reichsrundfunk-Gesellschaft und eine Reihe Berliner Theater unmittelbar unterstellt. Das Theatergesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl., I, 1934, S. 411; Begründung im Reichsanzeiger, 1934, Nr. 116 vom 22. Mai) wandelte auch die Theater in „Träger einer öffentlichen Aufgabe“ um und unterstellte die Zulassung von Theaterstücken, die Anstellung von Theaterpersonal der gehobenen Sparten, die Aufsicht über Theater- und Theaterbesucher-Vereinigungen und die Regelung des Handels mit Theaterkarten grundsätzlich der Verwaltung des Reichspropagandaministeriums, die die wichtigsten dieser neuen Zuständigkeiten durch eine „Reichstheaterkammer“ besorgen ließ (Verordnung zur Durchführung des Theatergesetzes vom 18. Mai 1934; RGBl., I, 1934, S. 413).

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  211. Dietrich (Anm. I/123), S. 10. Hierzu die eindrucksvolle sprachkritische Untersuchung von Victor Klemperer, LTI [lingua tertii imperii]. Notizbuch eines Philologen, 2. Aufl., Berlin 1949.

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  212. Verlauf und Ergebnis des Reichstagsbrandstifter-Prozesses erzeugten nach der Verkündung des Urteils durch das Reichsgericht im Dezember 1933 einen offenen Zwiespalt zwischen der öffentlichen Meinung, soweit sie von der nationalsozialistischen Propaganda beherrscht wurde, und juristischen Fachkreisen. Die parteiamtliche Stellungnahme der NSDAP gab sich keine Mühe, die Enttäuschung über den Ausgang des mit hohen Erwartungen verfolgten Prozesses zu verbergen, und sprach vorbehaltlos vom „Leipziger Fehlurteil“; Deutsches Recht 4 (1934), S. 19. Sie wurde in der gesamten Tagespresse veröffentlicht und sollte offensichtlich eine Stimmung gegen die Leipziger Richter und das Reichsgericht schaffen. Demgegenüber wurden in der repräsentativen Deutschen Juristen-Zeitung 39 (1934), Sp. 127 f. und 131 ff. (beide Artikel unter voller Namensnennung der Autoren), entschiedene Gegenmeinungen geäußert, die nicht nur an dem fiktiven Begriff des von der NSDAP angeführten „Volksempfindens“ Kritik übten („Schwerlich kann das Volk, das ja einer Strafverhandlung nicht beiwohnt, davon überzeugt sein, daß die Schuld eines bestimmten Angeklagten durch die Verhandlung bewiesen ist“), sondern auch Bedenken gegen die Veranstaltung solcher aufwendigen Monsterprozesse vorbrachten und nachdrücklich zugunsten des Reichsgerichtsurteils Stellung nahmen: „Das Urteil der höchsten deutschen Richter ist schon gescholten worden, noch bevor es gefaßt worden war; gescholten im Auslande und im Inlande auf Grund von ‚Unterlagen‘, die nicht nur wegen ihres Ursprunges das Licht des Tages zu scheuen haben [!]. Die Richter des Reichsgerichts können getrost in den Kampf um die Urteilsschelte eintreten; sie werden rein und gerechtfertigt durch ihr Gewissen, dem sie pflichtgemäß allein gefolgt sind, aus ihm hervorgehen“ (Sp. 132). Das amtliche Organ des Reichsjustizministeriums versuchte, sowohl die Version einer erwiesenen Mitschuld der kommunistischen Angeklagten aufrechtzuerhalten wie auch das Urteil trotz seiner „peinlichen Objektivität“ und „gewissen formalistischen Mängeln“ als „großen moralischen Gewinn“ zu werten, der „Rechtssicherheit und ordentlichen Rechtsgang . . . unter Beweis gestellt“ habe; Deutsche Justiz 95 (1933), S. 870 f. Vgl. hierzu jetzt auch Schorn (Anm. III/22), S. 67 ff.

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  213. Die Vossische Zeitung, Nr. 274 vom 9. Juni 1933, benutzte die Gelegenheit, um eine genaue Beschreibung des Verfahrens zu geben und auf die älteren Beispiele dieser Art aus Sowjetrußland (u. a. Schachty-Prozeß 1928, Vickers-Prozeß im Frühjahr 1933) einzugehen.

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  214. Undatierter Aktenvermerk (BA, P 135/4013, fol. 180 f.).

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  215. Schreiben des preußischen Justizministers an den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (Entwurf mit Abgangsvermerk vom 1. Juli 1933; a. a. O., fol. 181).

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  216. Diese Tatsache geht eindeutig aus einem Schriftwechsel zwischen dem Leiter der Justizpressestejle des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm in Dortmund und der Pressestelle des Preußischen Justizministeriums über die Presseberichterstattung bei Hochverratsprozessen vom November/Dezember 1933 hervor (a. a. O., fol. 114a-c; 203b-h; 225). In Frage stand die Bekanntgabe von Namen im Zusammenhang mit einem Hochverratsprozeß, die untersagt wurde. Nach einem Erlaß des preußischen Justizministers vom 26. Januar 1934 an die Provinzialbehörden und an die Leiter der Pressestellen (a. a. O., fol. 215) durften selbst Statistiken über die Tätigkeit von Sondergerichten nur mit Genehmigung durch die Pressestelle des Justizministeriums bekanntgegeben werden. Vgl. auch Alfred Klütz, „Die Aufgaben der Justizpressestellen“, in: Deutsche Justiz 95 (1933), S. 405 f.

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  217. Referat Freislers in einer Konferenz der preußischen Justizpressestellen im Justizministerium am 27. April 1933 (vervielf. Abschrift einer von Freisler unterzeichneten Niederschrift; BA, P 135/4013, fol. 169b f.).

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  218. Verfügung des Justizministers an den Kammergerichtspräsidenten und den Generalstaatsanwalt beim Kammergericht vom 27. April 1933 (Entwurf mit Abgangsvermerk BA, P 135/4006, fol. 39); Völkischer Beobachter, Nr. 112 vom 22. April 1933. Alfred Klütz, der neue Leiter der Justizpressestelle Berlin, war zuvor Mitarbeiter des Völkischen Beobachters und Gerichtsberichterstatter der von Goebbels herausgegebenen Tageszeitung Angriff gewesen. In früheren Jahren hatte er sich als Parteiredner in Pommern hervorgetan.

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  219. Mitteilungen dieser Art gingen in größerer Zahl beim preußischen Justizministerium ein. (für die Monate Februar-Oktober 1934 Unterlagen BA, P 135/4013, fol. 216 ff.). Als typisches Beispiel für die kleinliche Beckmesserei des Kritikers sei nur die Besprechung einer Aufführung der Komödie „Rembrandt vor Gericht“ von Hans Kyser im Deutschen Theater am 14. Februar 1934 erwähnt. Er bemängelte u. a. den „allzu blöden Gesichtsausdruck eines Schöffen“, der von vornherein zeigte, „daß er der Materie keineswegs gewachsen“ sei, oder „die lächerlich wirkende Darstellung eines Schöffen und des Justizwachtmeisters“, weil sie „die Arbeit der Justiz lächerlich“ mache. — Vgl. auch Alfred Klütz, „Die deutsche Justiz und das Filmschaffen“, in: Licht-Bild-Bühne, Nr. 79 vom 5. April 1934, S. 1 f.

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  220. Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (RGBl., I, 1934, S. 95).

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  221. „Tätigkeitsbericht der Justizpressestelle über Justizpropaganda in Film, Theater und Rundfunk“ für den preußischen Justizminister vom 16. August 1934 (BA, P 135/4013, fol. 255 ff.). Vgl. auch Alfred Klütz, „Die Arbeit der Justizbehörden in der Darstellung durch Theater, Film und Rundfunk“, in: Deutsche Justiz 96 (1934), S. 322–324.

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  222. Die Justiz sollte „künftig . . . nicht nur richtend, sondern auch beratend dem Volke zur Seite“ stehen (Erlaß des preußischen Justizministers an die Provinzialjustizbehörden und die Leiter der Justizpressestellen vom 16. Mai 1934, von Freisler gezeichnet; BA, P 135/4006, fol. 131 b f.). Rundverfügung des preußischen Justizministers vom 15. Mai 1934; Deutsche Justiz 96 (1934), S. 634.

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  223. Bericht über die Arbeitstagung der preußischen Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte unter Vorsitz Gürtners am 25. Juni 1934 mit einem Referat Freislers über „Aufklärung der Öffentlichkeit“ (vervielf. Informationsschreiben der Pressestelle des preußischen Justizministeriums vom 7. Juli 1934; BA, P 135/4006, fol. 160 f.).

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  224. Schriftwechsel zwischen dem Reichsjustizminister und dem preußischen Justizminister vom 24. bzw. 30. Juli 1934 und Schreiben an die Justizpressestelle Berlin vom gleichen Tage (a. a. O., fol. 162b).

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  225. Goebbels bei Verkündung des Schriftleitergesetzes; Schmidt-Leonhardt/Gast (Anm. III/163), S. 13.

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  226. Sitzung des Staatsministeriums am 22. Februar 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 31 ff.).

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  227. Nach Meldungen des Amtlichen Preußischen Pressedienstes bis zum 3. Mai 1933 einschl.; vgl. hierzu auch o. I. Teil, V. Kapitel.

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  228. Es waren die Privatdozenten Ernst Rudolf Huber, Paul Ritterbusch, Georg Dahm, Hans Julius Wolff, Ernst Forsthoff, Fritz v. Hippel, Heinrich Henkel, Hermann Bente, Karl Larenz, Siegfried Reicke, Hans Würdinger, Max Kaser, Karl Siegert, Gustav Adolf Walz, der zuerst ao. Professor und kurze Zeit später ordentlicher Professor wurde, und die ao. Professoren Erwin Wiskemann und Heinrich Herrfahrdt (Personalunterlagen HAB, Rep. 90/1767).

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  229. Die Liste der neuen Ordinarien umfaßte die Namen Erich Schumann (Ministerialrat), Bolko v. Richthof en, Werner Kirsch, Walter Elze, Günther Ipsen (bis dahin ao. Professor) und Ministerialdirektor i. e. R. Gerullis.

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  230. Personalunterlagen HAB, Rep. 90/1768.

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  231. Allein in den ersten vier Monaten von 1935 erfolgten 105 Ernennungen zu Professoren an Universitäten und 11 Ernennungen an Technischen Hochschulen Preußens (Personalunterlagen HAB, Rep. 90/1769 und 1780).

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  232. Erlaß über Beamtenernennungen vom 17. Juli 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 266), Ziff. lg.

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  233. Aktenvermerk des Regierungsrates Gritzbach mit handschriftlichen Zusätzen von Gritzbach und dem Ministerialrat im Staatsministerium Neumann vom 8. August 1933 (HAB, Rep. 90/1767). Seit Februar 1935, also nach dem zweiten Reichsstatthaltergesetz, trat insofern eine Änderung ein, als die Personalunterlagen an die Reichskanzlei weitergereicht und die Ernennungen durch den „Führer und Reichskanzler“ ausgefertigt wurden. Die gleiche Prozedur mußte auch bei Ernennungen der beamteten Lehrer an den staatlichen und technischen gewerblichen Lehranstalten beobachtet werden. Im Laufe des folgenden Jahres bildete sich dann das Verfahren aus, nach Unterzeichnung des Vorschlags und Gegenzeichnung der Ernennungsurkunde durch den Minister den Führer und Reichskanzler über den Ministerpräsidenten um Vollzug der Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsurkunde zu bitten. Der Vorschlag enthielt die Versicherung, daß der Stellvertreter des Führers keine Einwände erhebe.

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  234. Im Falle der Berufung eines Staatsrechtlers an die Universität Königsberg lehnte das Kultusministerium die gesamte Vorschlagsliste der Fakultät ab, um die Ernennung seines eigenen Kandidaten, eines Leipziger Privatdozenten, durchzusetzen (Mitteilung des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, unterzeichnet von Stuckart, an den Ministerpräsidenten vom 28. September 1933; ebda.).

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  235. Einen Überblick über die Entwicklung bis Ende Mai 1933 vermittelt Joachim Haupt (Ministerialrat im Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung), Neuordnung im Schulwesen und Hochschulwesen (Das Recht der nationalen Revolution, hrsgg. von Georg Kaisenberg und Franz Albrecht Medicus, Heft 5), Berlin 1933.

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  236. Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen 75 (1933), S. 77.

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  237. Ebda.; vgl. auch S. 110 f.; auszugsweise abgedr. bei Haupt (Anm. III/233), S. 6 ff.

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  238. Gesetz gegen die Überfüllung der deutschen Schulen und Hochschulen vom 25. April (RGBl., I, 1933, S. 225).

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  239. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung ... vom 25. April (a.a.O. S. 225), Ziff. 8.

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  240. Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 22. April 1933 (a. a. O., S. 215).

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  241. Eine preußische Studentenrechtsverordnung vom 12. April 1933 bestimmte als ausschließliche Rechte der Studentenschaft die Vertretung der Gesamtheit der Studenten, Wahrnehmung der studentischen Selbstverwaltung und Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule u. a., aber auch die „Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der akademischen Zucht und Ordnung“; Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen 75 (1933), S. 117.

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  242. Ebda.

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  243. Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 9. August 1933, unterzeichnet von Stuckart (BA, R 21 — U I, Nr. 22 525). Vorher schon ein nicht auffindbarer, jedoch im Erlaß vom 9. August zitierter Erlaß vom 29. Juni 1933. Als den Ausschluß begründendes Merkmal bezeichnete der Erlaß, „. . . wenn ein Studierender in Wort, Schrift oder durch sein sonstiges Verhalten gehässig gegen die nationale Bewegung aufgetreten ist, ihre Führer beschimpft oder nationalgesinnte Studierende zu verfolgen, zurückzusetzen oder sonst zu schädigen versucht hat“. Hierzu zählten in jedem Falle Studierende, „die sich in den letzten Jahren nachweislich in kommunistischem Sinne betätigt“ hatten, „auch ohne Mitglied der KPD zu sein“, und solche, die als Sozialdemokraten aufgefallen waren. Als besonders erschwerend galt die Zugehörigkeit zu pazifistischen Organisationen.

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  244. Runderlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betr. „Vorläufige Maßnahmen zur Vereinfachung der Hochschulverwaltung“ vom 28. Oktober 1933 (Zentralblatt. . ., 1933, S. 291).

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  245. Richtlinien des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 1. April 1935 (BA, R 21 — W I a 588/35) auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung von Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (RGBl., I, 1935, S. 73), der die Zuständigkeit für die Personalverwaltung sämtlicher Hochschulen dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zugewiesen hatte.

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  246. Meldung durch Wolffs Telegraphisches Büro (W.T.B.I., 84. Jg., Nr. 3303 vom 28. Dezember 1933; HAB, Rep. 90/1752). Die Richtzahl 15 000 wurde für die einzelnen Länder aufgeschlüsselt. Preußen erhielt 8984, Bayern 1670, Sachsen 1339, Württemberg 611 usw. Für Lübeck blieben 34, für das Ländchen Schaumburg-Lippe 12 Studienzulassungen.

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  247. Amtlicher Preußischer Pressedienst vom 8. Februar 1934.

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  248. Ebda.

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  249. Verfügungen des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 20. April bzw. 6. Mai 1933, zit. bei Haupt (Anm. III/233), S. 20 ff. — Die erste preußische „Hochschule für Lehrerbildung“ entstand in Lauenburg in Pommern.

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  250. Verfügung des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 12. Mai 1933; zit. a. a. O., S. 24.

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  251. Georg Usadel, „Jugenderziehung im nationalsozialistischen Staat“, in: Deutsche Erziehung im neuen Staat, hrsgg. von Friedrich Hiller, Langensalza-Berlin-Leipzig 1934, S. 48.

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  252. Diesen Ausdruck prägte Bernhard Rust in seiner Rede bei der Einweihung der „Landgebundenen Hochschule für Lehrerbildung in Lauenburg“ am 24. Juni 1933 in: Deutsche Erziehung. . ., a. a. O., S. 44.

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  253. A. a. O., S. 41.

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  254. Neusüß-Hunkel (Anm. III/109), S. 71.

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  255. So Erich Voegelin, Rasse und Staat, Tübingen 1933, S. 122, wo die heidnisch grausame mythisch-biologistische Derivation dieser Weise politischen Denkens deutlich gemacht wird: „Der Mensch ... ist Animale mit allen Wesenszügen eines solchen. Er ist nicht in sich geschlossenes Individuum, sondern hineingeflochten in die Kette der Zeugungen. Er gehört einer Blutlinie an, die über seine Eltern in eine unendliche Ahnenreihe hinaufreicht und sich von ihm aus weiter erstreckt über Kinder und Kindeskinder ins Unendliche. . . In der Ideenhierarchie steigen wir von der Idee der Art über die engeren Gruppen zu den Blutlinien und schließlich zu den einzelnen Individuen hinunter [!]. Die gesamte Hierarchie ist objektive animalische Wirklichkeit als die in ihrer leiblichen Formenmannigfaltigkeit sich ausbreitende und fortpflanzende Menschheit.“

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  256. Arthur Gütt war nach Neusüß-Hunkel (Anm. III/109), S. 73, Brigadeführer im Stab des Reichsführers SS.

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  257. Vom 14. Juli 1933 (RGBl., I, 1933, S. 529). Vgl. auch die umfangreiche Ausgabe von Text und Kommentar von Arthur Gütt, Ernst Rüdin und Falk Ruttke, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, München 1934, die einen Eindruck von den Anfängen und Grundlagen der nationalsozialistischen „Volkshygiene“ vermittelt.

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  258. Vom 24. November 1933 (RGBl., a. a. O., S. 995), Art. 2, Abs. 1. Vgl. auch Gütt/Rüdin/Ruttke, a. a. O., S. 179 ff.

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  259. Vom 18. Oktober 1935 (RGBl., I, 1935, S. 1246).

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  260. Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehe vom 15. September 1935 (a. a. O., S. 1146). Ausführliche Darlegung, Kommentierung und Textsammlung von Arthur Gütt, Herbert Linden und Franz Maßfeiler, Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz, München 1936;

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  261. dagegen die in Grenzen gemilderte Auslegung von Wilhelm Stuckart und Hans Globke, Reichsbürgergesetz, Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz (Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1), München-Berlin 1936. (Darin noch S. 15: „Die beiden Nürnberger Gesetze . . . schaffen ... die gesetzliche Grundlage für einen modus vivendi, der allen Belangen gerecht wird. . . Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Judentum um eine blutmäßige Gemeinschaft handelt, gewährleisten die Nürnberger Gesetze dieser Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlichen Grenzen, wie sich insbesondere aus der Bestimmung ergibt, daß den Juden das Zeigen der jüdischen Farben unter staatlichem Schutz gestattet ist. In gleicher Weise garantiert der nationalsozialistische Staat dem Judentum freie Religionsausübung, kulturelles Leben und Erziehung.“)

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  262. Später wurde die inhaltlich bei weitem dürftigere und derartige, in der Sache längst zweifelhaft gewordene „Garantien“ nicht mehr berücksichtigende Kommentar- und Textausgabe von Bernhard Lösener und Friedrich A. Knost, Die Nürnberger Gesetze mit den Durchführungsverordnungen und den sonstigen einschlägigen Vorschriften, 5. Aufl., Berlin 1942, gebräuchlich.

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  263. Verordnung über die Auflösung der preußischen Landwirtschaftskammern vom 21. Juni (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 224).

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  264. Der Antrag Hugenbergs, die Landwirtschaftskammern für die Provinzen Oberschlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein und den Regierungsbezirk Wiesbaden aufzulösen, weil „Störungen des Rechtszustandes und in der Geschäftsführung entstanden“ waren, stammte vom 7. April 1933 (vervielf. Rundbrief mit anliegendem Verordnungsentwurf: BA, P 135/1964, fol. 115–116). Da sich die Angelegenheit hinzog, mahnte Hugenberg die Entscheidung an, legte nun aber einen Verordnungsentwurf vor, der alle Landwirtschaftskammern auflöste (Rundbriefe vom 31. Mai und 13. Juni 1933, dieser mit Verordnungsentwurf; a. a. O., fol. 120–122). Die Herausnahme der ostpreußischen Kammer erfolgte dann auf besonderen Wunsch des Reichskanzlers (Rundschreiben vom 19. Juni; a. a. O., fol. 126).

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  265. Gesetz über die Neuwahlen zu den Landwirtschaftskammern vom 24. Oktober (Preußische Gesetzsammlung, . 1933, S. 384). Hierzu Rundbrief Darrés vom 12. September mit anliegendem Gesetzentwurf (BA, P 135/1964, fol. 128).

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  266. Kerrl in der Sitzung des Staatsministeriums vom 11. Mai 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 93).

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  267. In der Sitzung des Staatsministeriums vom 15. Mai (a. a. O., fol. 97).

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  268. So Kerrl (a. a. O., fol. 93).

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  269. In der Staatsminister-Sitzung am 19. Mai in „zweites Glied“ abgeändert (a. a. O., fol. 97 v.).

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  270. Ebda. — Gesetz über das Bäuerliche Erbhofrecht vom 15. Mai (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 165).

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  271. Über die Lage der ostdeutschen Landwirtschaft nach 1918 und ihre politischen Folgen hofft der Verfasser in einiger Zeit eine gesonderte Untersuchung veröffentlichen zu können.

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  272. Unterlagen und Berichte über die Lage in diesen Verwaltungsbezirken bei den Akten des Preußischen Staatsministeriums (HAB, Rep. 90/1079).

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  273. Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen bezifferte den Umfang des Ernteausfallschadens mit 50 Millionen Reichsmark, der Landwirtschaftsverband Ostpreußen mit 68 Millionen Reichsmark (Bericht des Oberpräsidenten Kutscher an Reichskommissar Bracht vom 24. Januar 1933; ebda.).

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  274. Bericht Kutschers, a. a. O.

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  275. So in einer Entscheidung der Generalversammlung der Kreisabteilung Johannisburg e. V. des Landwirtschaftsverbandes Ostpreußen vom 20. Januar 1933 (Anlage zu dem Bericht Kutschers, a. a. O., dem auch noch andere Entschließungen und Zeugnisse dieser Art beigefügt waren).

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  276. Schriftwechsel zwischen Meinberg und v. Rohr aus der Zeit vom 30. Mai bis 21. Juni 1933 (HAB, Rep. 90/877).

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  277. Schreiben Meinbergs an Rohr vom 15. Juni 1933 (Abschrift ebda.). Auch an anderer Stelle sprach Meinberg von der nationalsozialistischen Revolution als einer „Bauernrevolution“ und dem nationalsozialistischen Staat als einem „Bauernreich“ (so im Geleitwort zu Otto Baumecker, Handbuch des gesamten Reichserbhof rechts , 2. Aufl., Köln 1934, S. III). Über die „Bauernpolitik“ später Hans-Jürgen Seraphim, Deutsche Bauern- und Landwirtschaftspolitik, Leipzig 1939. Vgl. hierzu auch die Schlußbemerkungen in dem Aufsatz von Hans Rosenberg, „Die Demokratisierung der Rittergutsbesitzerklasse“, in: Zur Geschichte und Problematik der Demokratie (Anm. II/1), S. 485 f. Als Zeugnis für Bemühungen im ostdeutschen Großgrundbesitz, den Rittergutsbesitzer auch in der Ära des Reichsnährstandes zum „Kulturträger der Volkheit“ zu stempeln und seine führende Rolle in der Agrarpolitik zu behaupten, verdient Beachtung der Sammelband Großgrundbesitz im Umbruch der Zeit, hrsgg. von Hans Olof v. Rohr, 2. Aufl., Berlin 1935.

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  278. Als Beispiel für die Demonstrationen gegen die deutschnationale Spitze der beiden Landwirtschaftsministe-rien, die offenbar sehr bereitwillig von den örtlichen Ämtern weitergegeben wurden, der Text eines Telegramms des Landrats in Wehlau (Ostpr.) an den Regierungspräsidenten in Königsberg vom 3. Mai 1933: „Viele Hunderte Bauern des Kreises Wehlau verlangen in machtvoller Kundgebung vor Kreishaus Abberufung Hugenbergs und von Rohrs und Übertragung des Reichsernährungsministeriums an Walter Darre und Preußischen Landwirtschaftsministeriums an Willykens [richtig: Willikens] mit der Begründung, daß Bauernschaft bei letzten Wahlen fast 100% für Hitler gestimmt hat. Erregung wächst täglich. Bitte beschleunigte Weitergabe der berechtigten Wünsche der Landbevölkerung veranlassen zu wollen“ (Abschrift HAB, Rep. 90/877).

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  279. RGBl., I, 1933, S. 685. Hierzu Baumecker (Anm. III/273).

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  280. Gesetz zur Regelung des ständischen Aufbaus der Landwirtschaft vom 15. Juli (RGBl., I, 1933, S. 495) und Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 30. September 1933 (a. a. O., S. 626).

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  281. Erlaß über deň Reichskommissar für das Siedlungswesen vom 29. März 1934 (RGBl., I, 1934, S. 295).

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  282. Mit Schreiben vom 13. Juli 1933 überreichte ausführliche Denkschrift, bei den Akten des Preußischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Siedlungsabteilung, später beim Reichsarbeitsministerium (HAB, Rep.. 318/120).

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  283. Aktenvermerk des Ministerialrats Scholtz im Preußischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Juli 1933 (ebda.; handschriftl. Zusatz von Scholtz).

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  284. So in einem Schreiben des Reichsarbeitsministeriums an den Preußischen Minister für Wirtschaft und Arbeit vom 16. September 1933, das den Abschluß der Vorarbeiten zu einem Reichsplanungsgesetz ankündigte (ebda.).

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  285. Vertraulicher Referentenentwurf als Anlage zu einem vertraulichen Rundschreiben des Reichsarbeitsministeriums vom 5. Februar 1934 (ebda.).

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  286. Nach den Bestimmungen des Entwurfs erhielt das Reichsarbeitsministerium das Recht, jederzeit bestehende Landesplanungsgebiete zu andern, zu vereinigen, zu unterteilen oder aufzuheben, die zuständige Landesplanungsbehörde zu bestimmen, die die Geschäftsführung der Landesplanungsverbände zu überwachen hatte.

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  287. Aktenvermerke von Schultz vom 1., 24. und 17. März 1934 (HAB, Rep. 318/120).

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  288. Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 9. Juli (RGBl., I, 1934, S. 568).

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  289. Erlaß über das Siedlungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (a. a. O., S. 1225).

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  290. Vgl. Neusüß-Hunkel (Anm. III/109), S. 70 f.

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  291. Bei den Akten des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers befindet sich ein Bericht des Oberpräsidenten und Gauleiters Lohse von Schleswig-Holstein mit der Abschrift einer Denkschrift des Regierungspräsidenten in Schleswig, die in ihren Grundgedanken manche Ähnlichket mit dem Gesetzentwurf des Reichsarbeitsministers aufwies, sich aber besonders auf das Thema der Übernahme der Planungsaufgaben durch Organe der Staatsverwaltung beschränkte (HAB, Rep. 318/120).

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  292. Kopie eines Schreibens des Stellvertreters des Führers an den Reichsarbeitsminister vom 12. August 1935 (HAB, Rep. 318/123). Die Akademie scheint jedoch keine bedeutende Tätigkeit entfaltet zu haben. 1934 erschien eine Druckschrift für den Dienstgebrauch des Präsidenten Ludowici, Die Verteilung des deutschen Bodens, mit zwei Anlagen „Material zu einer Bilanz über den deutschen Boden“ und „Der Wohnungs- und Siedlungsbedarf in Deutschland“, die Material verarbeiteten, das andere Stellen zusammengetragen hatten, und keine neuen Gesichtspunkte enthielten. 1935 hielt die Akademie zwei Schulungslager in Zusammenarbeit mit dem Reichsarbeitsdienst ab. Aber schon am 13. März 1936 vermerkte Ministerialrat Schultz: „Durch die Gründung einer besonderen Hochschulorganisaton unter Führung der Reichsminister Rust und Kerrl dürfte die ‚Akademie für Landesforschung und Reichsplanung‘ in ihrem Zuständigkeitsbereich stark eingeschränkt sein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.“ Und am 12. Oktober 1936: „Weitere ‚Mitteilungen‘ sind nicht eingegangen. Von einer nennenswerten Tätigkeit der Akademie ist nichts bekannt geworden“ (HAB, Rep. 318/123). Ludowici war gleichzeitig im Rang eines Hauptamtsleiters der Beauftragte für das Siedlungs- und Planungswesen im Stabe des Stellvertreters des Führers und Leiter des „Reichsheimstättenamtes“ der NSDAP und der Deutschen Arbeitsfront (Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Anm. I/226, S. 283).

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  293. Vom 29. März 1935 (RGBl., I, 1935, S. 468).

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  294. Erlaß vom 26. Juni 1935 (a. a. O., S. 793).

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  295. Die von der Reichsstelle beaufsichtigte Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung gab eine eigene wissenschaftliche Monatsschrift, Raumforschung und Raumordnung, heraus.

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Bracher, K.D., Sauer, W., Schulz, G. (1960). Instrumente Totalitärer Verwaltung. In: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, vol 14. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96240-9_9

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