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Nationalsozialistische „Reichsreform“

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Die nationalsozialistische Machtergreifung

Zusammenfassung

Es lag im Wesen der Diktatur, die mit dem Namen Hitlers und seiner nationalsozialistischen Partei verknüpft war, daß sie sich in zunehmendem Maße und immer unverhohlener dagegen sträubte, Begrenzungen und Einschränkungen irgendwelcher Art anzuerkennen, daß sie sie zu durchbrechen, sich womöglich ad hoc nach ihren Bedingungen zu richten und gar daraus noch für später Nutzen zu ziehen, auf die Dauer aber zu beseitigen suchte, wo und soweit sie es nur irgend vermochte. Ihr Aktivitätszentrum, worunter Hitler als Staatschef nebst seiner nächsten Umgebung — Minister, Parteiführer, Sekretäre, Sachverständige, Repräsentanten der bewaffneten Macht und manche andere — zu verstehen sind, bildete im Grunde die moderne, aus der Zerstörung des parlamentarisch-konstitutionellen Rechtsstaates erwachsene Form einer Herrschaft legibus absolutus. Es hieße jedoch, die Bedeutung der zweifellos ausgeprägten Befehlsstruktur der NSDAP und die Rolle dieser Partei in den ersten Entstehungsphasen des totalitären Staates völlig falsch einschätzen, wollte man voraussetzen, daß die Vorgänge der Machtergreifung, der Gleichschaltung und die darauf folgenden Organisationsmaßnahmen von einer einzigen zentralen Stelle in Gang gesetzt und in Gang gehalten worden seien, die man an der Spitze der NSDAP zu suchen hätte.

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Literatur

  1. Arendt (Anm. I/1), S. 488.

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  2. Hans Frank, Recht und Verwaltung, München 1939, S. 8.

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  3. Klaus Lauer schrieb in seiner Untersuchung (Anm. III/112), S. 11: „Der nationalsozialistische Staat nimmt für sich das Recht in Anspruch, das gesamte öffentliche und private Leben mit seinem Staatsgeist zu durchdringen; es gibt daher kein Lebensgebiet, das den Staat nichts angeht und auf dem er nicht befugt ist, seine Staatsgewalt im Interesse der staatlichen Zwecke zu betätigen.“

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  4. Unter einseitiger Berufung auf Carl Schmitt am entschiedensten von Hans Frank, Die Technik des Staates (Anm. III/88); dort findet sich auch eine Bemerkung — „Die Verwaltung des Staates ist die Hauptdomäne der Technik des Staates“ (S. 11) -, die mit ihrer klaren und eindeutigen Aussage innerhalb des nationalsozialistischen Schrifttums geradezu Seltenheitswert besitzt. C. J. Friedrich bemerkt übrigens wohl zu Recht, daß die „totale Bürokratisierung“ ein allgemeines Merkmal des modernen Totalitarismus bilde; „ohne diese Bürokratie könnte der totalitäre Charakter des Systems nicht aufrechterhalten werden“. Totalitäre Diktatur (Anm. I/1), S. 56; S. 161.

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  5. Angesichts dieser im Laufe der Jahre immer deutlicher hervortretenden Tendenz verzichtete schließlich Ernst Fraenkel in seiner Untersuchung The Dual State (Anm. I/6) und zur Begründung seiner Theorie sogar auf jede Trennungslinie zwischen Partei und Staat.

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  6. Mit der kommissarischen Einsetzung eines Reichsjugendführers durch den Reichsinnenminister begann unter der Führung v. Schirachs die Umwandlung des nationalsozialistischen Jugendlichenverbandes, der Hitlerjugend und ihrer Untergliederungen, zur Staatsjugendorganisation, die nach und nach einen zwangsartigen Charakter annahm. Die nationalsozialistische Sportorganisation, die im Verlaufe der Gleichschaltung eine monopolartige Stellung gewonnen hatte, wurde durch die Personalunion ihres Führers v. Tschammer und Osten an die Leitung der zuständigen Ministerialabteilung des Reichsinnenministeriums angeschlossen. Die nationalsozialistische Organisation des Freiwilligen Arbeitsdienstes, die einzige verbliebene Arbeitsdienstorganisation, wurde durch Übernahme ihrer Leitung, mit der kommissarischen Beauftragung und mit der Ernennung ihres Führers Hierl zum Staatssekretär im Reichsinnenministerium aus einer Parteiorganisation in eine Staatsorganisation umgewandelt. Der Deutsche Beamtenbund kam unter die Führung Neefs, den Frick als Referenten in das Reichsinnenministerium holte. Der Nationalsozialistische Ärztebund war zunächst unter Führung Gerhard Wagners eine Parteiorganisation, die zu monopolistischem Rang gelangte, wurde jedoch später ähnlich der Sportorganisation v. Tschammers durch Personalunion mit einer Abteilung des Reichsinnenministeriums verknüpft.

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  7. Kurt Jeserich in: Der Deutsche Gemeindetag 2 (1934), S. 4.

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  8. Aus Gründen der Propaganda war freilich der Ausdruck „Polizeistaat“ ebenso verpönt wie das Wort „totaler Beamtenstaat“ ungebräuchlich. Bezeichnend ist z. B. der gekünstelte und obendrein auf Täuschungen beruhende Versuch Lauers in seiner obengenannten Arbeit (Anm. III/112), den Begriff des Rechtsstaates für das nationalsozialistische System zu retten: „. . . trotz der unbeschränkten Machtbefugnisse des Staates gegenüber dem einzelnen, die dem nationalsozialistischen Staat wie dem Polizeistaat zu eigen sind, ist doch daran festzuhalten, daß der nationalsozialistische Staat . . . ein Rechtsstaat ist — im Gegensatz zum Polizeistaat -, die vollziehende Gewalt nicht gänzlich ungebunden, sondern in ihrer Betätigung durch die geltenden Gesetze beschränkt ist. . . In dem heutigen Staat bestehen zwar keine ideenmäßigen Hindernisse [!] dafür, daß man die polizeiliche Zwangsgewalt auch auf andere Gebiete als das der Gefahrenabwehr, z. B. auf die Sorge für die Erhaltung und Reinerhaltung der Rasse, ausdehnt; für eine solche Ausdehnung . . . liegt jedoch, sofern die bisherigen Vollmachten im nationalsozialistischen Sinne gehandhabt werden, kein Bedürfnis vor. . . Auch im nationalsozialistischen Staat ist demnach der Polizeibegriff auf die Abwehr von Gefahren beschränkt“ (S. 11). Aber auch dieser Autor konnte die nicht limitierte Zuständigkeit, die sich hinter der fiktiven Formel von der „Abwehr der Gefahren“ verbarg, nicht ganz verhehlen. Er bezeichnete als „Gefahren“: „alle Äußerungen und Handlungen, die geeignet sind, die Durchführung der nationalsozialistischen Bestrebungen zu verhindern oder der Autorität und Einheitlichkeit des Staates Abbruch zu tun. . .“ (S. 15). Im Vergleich hierzu Schweder, der auf diese Formel ebenso grundsätzlich verzichtete wie auf den fiktiven „Rechtsstaat“: „Widerstand ebenso gegen die wesentlichen Einrichtungen des Volkes und Staates wie gegen die Durchführung seiner großen Pläne muß seine schärfste Abwehr hervorrufen. . . Staatsfeind ist heute jeder, der dem Volk, der Partei und dem Staat, ihren weltanschaulichen Grundlagen und ihren politischen Aktionen entgegenwirkt. . . Eine Reihe von Strafbestimmungen fixiert einzelne derartige Tatbestände, will und kann aber keineswegs vollständig sein“ (Schweder, Anm. III/94, S. 147).

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  9. Den alten Begriff des Polizeistaates charakterisierte Otto Mayer als „Übergang zur neueren Zeit“, in der die öffentliche Gewalt „überall die alten Rechtsschranken zu überfluten“ suchte: „Die Polizei, welche dem Ganzen den Stempel gibt, wird zu einer planmäßigen Bearbeitung des zur Verfügung stehenden Menschenmaterials, um es einem großen Ziele zuzuführen“ (Otto Mayer, „Deutsches Verwaltungsrecht“, in: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, begr. von Karl Binding, hrsgg. von Friedrich Oetker, 6. Abt., I. Bd., 3. Aufl., München-Leipzig 1924, S. 34; S. 38).

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  10. Ein in mehrfacher Hinsicht bemerkenswertes Bild der späteren Funktionen der Reichskanzlei vermittelt die Darstellung des Reichskabinettsrats Hermann v. Stutterheim, Die Reichskanzlei (Schriften zum Staatsaufbau. Neue Folge der Schriften der Hochschule für Politik, Teil II, hrsgg. von Paul Meier-Beneckenstein, Heft 45), Berlin 1940.

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  11. Für den unter anderen Äußerungen häufig hervorbrechenden fanatischen Unitarismus Hitlers ist die Zitatensammlung von Werner Siebarth recht aufschlußreich: Hitlers Wollen. Nach Kernsätzen aus seinen Schriften und Reden, 8. Aufl., München 1940 (1. Aufl. 1935), S. 34 ff.

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  12. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ .(Anm. II/183), S. 93 f.

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  13. Vollsitzungen des Reichsrats, 1933, § 304.

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  14. Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats (RGBl., I, 1934, S. 89).

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  15. Am 19. Februar 1934 verfügte ein Rundschreiben Fricks an die präsidierenden Mitglieder der Länderregierungen und die Reichsstatthalter, es sei „nicht ausgeschlossen, daß die Länder — jedenfalls zunächst noch — Beamte in Berlin belassen, die die Geschäfte der aufgegebenen Landesvertretungen abwickeln, sich der wirtschaftlichen Interessen ihrer Gebietskörperschaften annehmen und in der Abwicklungszeit auch der Reichsregierung zur Unterrichtung auf Wunsch zur Verfügung stehen“ (HAB, Rep. 77, Pfundtner 54). Über den Umfang dieser Tätigkeit der Lähder-vertretungen finden sich einige Angaben bei Hans-Joachim Schreckenbach, „Innerdeutsche Gesandtschaften 1867 bis 1945“, in: Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner, Berlin 1956, S. 416 ff.

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  16. Dokumente der Deutschen Politik, hrsgg. von Paul Meier-Benneckenstein, Bd. I: Die nationalsozialistische Revolution 1933, Berlin 1939, S. 91.

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  17. Abschrift für Grauert (HAB, Rep. 77, Grauert 31).

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  18. Schreiben vom 19. Mai 1933 (ebda.).

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  19. Nicolai, Grundlagen der kommenden Verfassung (Anm. II/13).

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  20. Schreiben vom 19. Mai 1933 (HAB, Rep. 77, Grauert 31).

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  21. Rundschreiben des Reichsinnenministers an die Reichsstatthalter und die Länderregierungen vom 6. Oktober 1933 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 56).

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  22. Frick kündete im gleichen Rundschreiben einen Erlaß Hitlers an die SA an, „der jeder SA-Dienststelle und jedem einzelnen SA-Mann bekanntgegeben“ -werde. Dieser Erlaß ist jedoch nicht bekannt; und es muß füglich bezweifelt werden, daß er jemals ergangen ist. Eine handschriftl. Notiz Pfundtners vermerkt: „Der Stabschef hat Erlaß nicht bekommen, weil Kanzler selbst [unterstrichen im Orig.] an ihn schreiben wollte.“ Das Rundschreiben nimmt außerdem auf die Tätigkeit von Hilfspolizeikräften Bezug, die es zu diesem Zeitpunkt also noch gegeben haben muß.

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  23. Undatierte Referentenaufzeichnung „Verhältnis von Partei und Staat“, die vermutlich zur Vorbereitung einer Konferenz der Reichsstatthalter unter Beteiligung der Ministerpräsidenten und Innenminister der Länder (!) am 23. März 1934 diente und von Nicolai und Pfundtner mit Anstreichungen versehen wurde. Möglicherweise stellt sie den Entwurf oder gar den Text einer Eröffnungsrede dar, die von Pfundtner gehalten wurde.

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  24. Die genannte Denkschrift ließ es im übrigen an energischen Wendungen nicht fehlen. Die wirklichen Verhältnisse dieser Zeit verraten Sätze wie der, daß es völlig unzulässig sei, „daß Parteistellen einen offenen Kampf gegen staatliche Behörden führen, deren Maßnahmen öffentlich angreifen und die in Frage kommenden Beamten womöglich durch Drohungen einzuschüchtern suchen“. In diesem Zusammenhang darf die besondere Personalkontrolle, die die NSDAP auf indirektem Wege — etwa durch die Parteigerichtsbarkeit über ihre Mitglieder, seit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 kraft Strafgewalt eigenen Rechts -ausübte, nicht übersehen werden. Je stärker die Verpflichtung der Parteizugehörigkeit in der Beamtenschaft durchgedrückt wurde, desto wirksamer mußte die externe Bindung des Personals der Verwaltung werden. Das Reichsinnenministerium bemühte sich daher, diese Gefahr durch Begrenzung der Parteigerichtsbarkeit für Beamte zu neutralisieren. Diesen Bestrebungen war im Frühjahr 1934, wie eine Denkschrift des Obersten Parteigerichts vom 11. April 1934 über die künftige Zuständigkeit der Parteigerichte (HAB, Rep. 320, Pfundtner 51) bezeugt, einiger Erfolg beschieden. Der oberste Parteirichter Walter Buch suchte eine Konkurrenz mit der ordentlichen Disziplinargerichtsbarkeit auszuschließen, indem er die Zuständigkeit der Parteigerichtsbarkeit mit einem erweiterten Pflichtenkreis der NSDAP-Mitglieder begründete, die den Nationalsozialisten auch außerhalb der üblichen Beamtenpflichten „Verteidiger und Propagandist der staatlichen Maßnahmen zu sein“ zwang. Im Ergebnis mußte sich die Parteigerichtsbarkeit in einer das Disziplinarrecht grundsätzlich oder in den Auswirkungen verstärkenden Strafgewalt äußern, gegen die der „Reichsbeamtenminister“ keine Einwendungen hatte.

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  25. Hitler ließ, vermutlich auf Betreiben des Reichsinnenministers, den Reichsstatthaltern schon im Juli 1933. mitteilen, daß er sie künftig allmonatlich zu einer Konferenz nach Berlin zusammenrufen wollte, um die Unterrichtung der Länder über die Führung der Reichsgeschäfte nach Art. 67 der Reichsverfassung „durch Vermittlung der Reichsstatthalter“ vorzunehmen (Rundschreiben des Reichsministers des Innern an die Reichsstatthalter, die Länderregierungen und die Vertretungen der Länder beim Reich vom 12. Juli 1933; HAB, Rep. 77, Pfundtner 56). Die erste Reichsstatthalterkonferenz fand jedoch erst am 28. September 1933 statt. Ihr ging am gleichen Tage eine Vorbesprechung der Reichsstatthalter voraus, die der hessische Reichsstatthalter Sprenger veranlaßt hatte, weil er „die Verschiedenartigkeit der Auslegung“ des Reichsstatthaltergesetzes für erörterungsbedürftig hielt. Die in zahllosen Einzelheiten zerfallene Aussprache brachte zwar keine Klärung, vermittelt aber durch die stenographische Niederschrift (28 Seiten; ebda.) das erschütternde Bild einer Gruppe, in der sich Unsicherheit und Anmaßung, Kleinlichkeit und Brutalität in merkwürdiger Weise ergänzten. Die Unbedenklichsten hatten es offenbar noch am leichtesten, mit ihrer Reichsstatthalterrolle fertigzuwerden. Von den Gauleitern und Reichsstatthaltern Rover und Meyer hat das wortgetreue Protokoll keine Äußerungen festgehalten. Als ständige Wortführer traten Sprenger (Hessen), Sauckel (Thüringen), Loeper (Braunschweig und Anhalt), Murr (Württemberg), Wagner (Baden) auf, auch Ritter v. Epp (Bayern), der als verhältnismäßig korrekt argumentierende und großzügig denkende, gemäßigte Persönlichkeit unter dieser negativen Auslese von Parteimännern geradezu auffällt. Unter den Sorgen, die die Reichsstatthalter bewegten, stand an erster Stelle die Auswahl gefügiger Beamter, der sie offensichtlich ihre weitaus größte Aufmerksamkeit zuwandten — damit „im voraus die Gewähr geboten wird, daß die Politik des Kanzlers tatsächlich geführt wird“. Fast alle Reichsstatthalter griffen aus eigenem Ermessen tief und mit radikaler Rücksichtslosigkeit in das Personalwesen der Länder ein.

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  26. Titel einer Denkschrift des Ministerialrats Medicus vom 12. Oktober 1933 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 53).

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  27. Dieser Ausdruck Max Webers ist für die preußischen Verhältnisse der zweiten Jahreshälfte 1933 zwar nicht ohne Einschränkung, aber wenn überhaupt irgendwann in Deutschland, dann hier anwendbar. Vgl. Max Webers Aufsatz „Wahlrecht und Demokratie in Deutschland“ vom Dezember 1917, in: Weber, Gesammelte politische Schriften (Anm. II/61), S. 277: „In jedem Massenstaat führt Demokratie zur bürokratischen Verwaltung, und, ohne Parlamentarisierung, zur reinen Beamtenherrschaft.“

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  28. Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 427); Gesetz über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzgesetz) vom 15. Dezember 1933 (a. a. O., S. 442); Gesetz über die Staatshaushaltsordnung vom gleichen Tage (a. a. O., S. 475); Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten (a. a. O., S. 477); Gesetz über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates (a. a. O., S. 479); Gesetz über die Änderung der Staatsaufsicht über die Hauptstadt Berlin, das den Staatskommissar in der Hauptstadt Berlin dem Ministerpräsidenten unterstellte (a. a. O., S. 483).

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  29. Aufzeichnung Pfundtners für Frick über das Ergebnis einer Unterredung mit Staatssekretär Grauert vom 20. Oktober 1933 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 72). Göring hat bei späteren Gelegenheiten hervorgehoben, daß Preußen im Herbst 1933 sogar eigene Pläne ausgearbeitet habe, die eine Aufgliederung des Landes in „Reichsgaue“ vorsahen; vgl. Dokumente. . . (Anm. IV/16), II, 5. Aufl., Berlin 1939, S. 166 und S. 172 ff.

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  30. Abschrift eines Rundschreibens des Staatssekretärs in der Reichskanzlei, Lammers, an den Stellvertreter des Reichskanzlers und die Reichsminister vom 19. Juli 1933, das auf eine Reichskabinettssitzung am 14. des gleichen Monats Bezug nimmt (BA, P 135/672, fol. 104).

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  31. Petwaidic (Anm. II/19), S. 10 ff., gibt viele gute Beobachtungen wieder und hebt besonders — allerdings hauptsächlich unter Berücksichtigung der späteren Periode des nationalsozialistischen Staates — den Byzantinismus in der nächsten Umgebung Hitlers als Form der Einflußnahme auf den Führer hervor. Er hielt mit der wachsenden Führerautorität Schritt und wurde in dem zunehmenden Führerkult nach außen hin sichtbar.

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  32. Mitteilung von Lammers an Göring vom 12. September 1933 (Abschr. BA, P 135/672, fol. 115 f.).

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  33. Vgl. Medicus, Das Reichsministerium des Innern (Anm. I/206), S. 44.

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  34. Das Reichskabinett hatte vor Jahren auf einen Antrag des Reichssparkommissars „zur Beschleunigung einer Verwaltungsvereinfachung“ einen Dreier-Ausschuß eingesetzt, dem neben dem Reidisinnenminister der Reichsf inanz-minister und der Reichssparkommissar angehörten. Zu einer Sitzung dieses Ausschusses ist es das ganze Jahr 1932 und im Januar 1933 nicht mehr gekommen. Frhr. v. Gayl hatte diesen Ausschuß allerdings zu neuer Tätigkeit bringen wollen (Abschrift eines vertraulichen Rundschreibens des Reichsinnenministers Frhr. v. Gayl an die Reichsminister und den Reichssparkommissar vom 17. Oktober 1932 und Durchschlag einer undatierten „Aufzeichnung zur ersten Sitzung des Dreier-Ausschusses“ für Reichsinnenminister Frick, wahrscheinlich aus dem Februar 1933; HAB, Rep. 77, Pfundtner 53).

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  35. Gesetzentwurf mit dem Vermerk „Streng geheim“ nebst Entwurf einer elf Maschinenseiten umfassenden „Ersten Verordnung . . . zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung“ mit An- und Durchstreichungen von der Hand des Staatssekretärs Pfundtner, beide mit der handschriftlichen Notiz „5.9. 1933“ versehen, als Anlage zur Abschrift des Entwurfs zu einem „streng geheimen“ Schreiben des Reichsministers an den Reichskanzler (HAB, Rep. 77, Pfundtner 53). Dieses Schreiben trägt nur eine Monatsdatierung „September . . . 1933“; eine Tageseintragung fehlt. Auf dem Kopf hat Pfundtner einne Aktenverfügung angebracht und das Datum 28. 8. hinzugefügt. Danach ist anzunehmen, daß es nicht zu Hitler gelangt ist.

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  36. Entwurf eines „Gesetzes zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die Länder“ vom 28. August (vervielf. Exemplar ebda.).

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  37. Rundschreiben des Reichsinnenministers vom 1. September an den Reichsfinanzminister, Reichswirtschaftsminister, Reichsarbeitsminister, Reichsjustizminister, Reichsverkehrsminister und den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft (vervielf. Exemplar ebda.). Das Rundschreiben lud zu einer kommissarischen Beratung ein, die am 5. September stattfinden sollte. Es ist anzunehmen, daß die Entwürfe des Reichsinnenministeriums als Unterlagen für diese Beratung haben dienen sollen und wahrscheinlich aus diesem Grunde mit dem Datum „5. 9.“ versehen wurden.

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  38. Aufzeichnung von Medicus für Frick vom 17. November 1933 (ebda.).

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  39. Zwei Seiten, undatiert und nicht unterzeichnet, doch wahrscheinlich von Nicolai oder Medicus stammend, teilweise in wortwörtlicher Übereinstimmung mit Formulierungen und Gedanken, die Nicolai auch in seinen Denkschriften äußerte (HAB, Rep. 77, Pfundtner 605). Es ist jedoch nicht sicher, ob der Plan schon vor Annahme des Ermächtigungsgesetzes aufgestellt wurde; ebensogut könnte die erste Position nachträglich in den Plan aufgenommen worden sein. Das könnte auch dann angenommen werden, wenn der Plan von Nicolai herrühren sollte, der erst im Oktober 1933 in das Reichsinnenministerium kam. Es ist zweifelhaft, ob Nicolai ihn schon früher als Privatarbeit entworfen hat; denn die Liste der von Nicolai und anderen im Auftrage der Reichsleitung der NSDAP vor der nationalsozialistischen Machtergreifung angefertigten Ausarbeitungen für eine künftige Gesetzgebung (Liste v. Heydebrand und der Lasas; vgl. Anm. I/147) führt diesen „Generalplan“ nicht auf.

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  40. Schreiben Kubes an Göring vom 1. April 1933 und an Staatssekretär Grauert vom 12. April 1933 (HAB, Rep. 320, Grauert 2).

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  41. Abschrift eines Schreibens des Oberpräsidenten der Provinz Niederschlesien, Brückner, an Ministerialdirektor Schellen im preußischen Innenministerium vom 20. September 1933 (ebda.).

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  42. Schreiben Loepers an Staatssekretär Grauert vom 29. September 1933 (ebda.).

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  43. Helmut Nicolai, Grundlagen der kommenden Verfassung (Anm. II/13); ferner Helmut Nicolai, Der Staat im nationalsozialistischen Weltbild (Neugestaltung von Recht und Wirtschaft, hrsgg. von C. Schaeffer, Heft 1), Leipzig 1933, 2. Aufl. 1934; ders., Die rassengesetzliche Rechtslehre (Anm. III/86).

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  44. Nicolai schied im Frühjahr 1935 aus dem Reichsinnenministerium aus und trat niemals mehr öffentlich hervor; er eröffnete ein Wirtschafts- und Steuerberatungsbüro in Berlin, nahm am Kriege teil, wurde kriegsbeschädigt, lebte seit 1945 in Marburg und ist dort im Dezember 1955 nach längerer Krankheit verstorben. Vgl. die Angaben bei Helmut Nicolai, Staat, Behörden und Beamte in Waldeck 1814–1868 (Geschichtsblätter für Waldeck, 48. Bd.), Waldeck 1956, S. IV f. (Vorwort von H. Steinmetz).

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  45. Vier Seiten umfassendes Schreiben Loepers an Staatssekretär Lammers in der Reichskanzlei vom 23. November 1933 (BA, R 43 11/495, Rk. 13 647).

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  46. Entwürfe eines Antwortschreibens an Loeper und eines Rundschreibens des Staatssekretärs in der Reichs-kanzlei an die Reichsminister, die Reichsstatthalter und die Ministerpräsidenten der Länder mit Abgangsvermerk vom 4. Dezember 1933 (a. a. O., Rk. 14 020).

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  47. Vgl. o. S. 537 f.

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  48. Acht Maschinenseiten umfassende Denkschrift Nicolais für Frick unter dem Titel „Merksätze über die Reichsreform“ vom 6. Dezember 1933 mit handschriftlichen Anstreichungen und Anmerkungen des Staatssekretärs Pfundtner. Sie steht inhaltlich in engem Zusammenhang mit einer etwas älteren ausführlicheren Denkschrift Nicolais für Frick (wahrscheinlich vom November 1933), die 21 Seiten in Maschinenschrift umfaßt (beide HAB, Rep. 77, Pfundtner 605).

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  49. Pfundtner versah diese Stelle mit der Randnotiz: „Die kann nur das Reichsministerium des Innern sein!“ (ebda.).

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  50. Denkschrift Medicus’ vom 12. Oktober 1933 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 53)..

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  51. Vervielf. Rundschreiben des Preußischen Ministers des Innern an die Staatsminister vom 11. Oktober 1933 mit beigefügter Anlage eines Erlasses an die Ober- und Regierungspräsidenten und Landräte (BA, P 135/10 086, fol. 4). Ähnlich lautete auch schon ein Beschluß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. Juni 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 121).

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  52. Gesetz über den Deutschen Gemeindetag vom 15. Dezember 1933 (RGBl., I, 1933, S. 1065). Das Reichsinnenministerium hat sich schon zu diesem Zeitpunkt bemüht, organisatorische Maßnahmen in den Ländern zu verkünden oder im Dringlichkeitsfall nur mit seiner Begutachtung zuzulassen. Hierbei ist es auch zu einer Kontroverse mit dem preußischen Finanzminister Popitz gekommen, als im Reichsinnenministerium die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Kommunalverfassungsgesetzes und des Gemeindefinanzgesetzes in Preußen bekannt wurde. Allerdings konnte das „Vorprellen Preußens“ nicht mehr verhindert werden (Durchschlag eines Eilvermerkes Pfundtners für Frick vom 11. Dezember; HAB, Rep. 77, Pfundtner 53). Pfundtner riet seinem Minister eine Besprechung mit Popitz und Grauert an und empfahl, „daß wir gleichzeitig den OBM Gördeler unter der Hand beordern, damit er uns — ohne Fühlungnahme mit den preußischen Herren — für interne Beratungen zur Verfügung steht“.

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  53. Durchschlag eines Schreibens an den bayerischen Ministerpräsidenten Siebert mit Abgangsvermerk vom 1. November 1933 (ebda.).

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  54. Denkschrift Sieberts „Gedanken zur Neugliederung des Reiches“ vom 24. November 1933 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 602).

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  55. Original mit handschriftlichem Zusatz Nicolais „1. Entwurf von Dr. Medicus und Dr. Nicolai“ (HAB, Rep. 77, Pfundtner 605). Die ungewöhnliche Reihenfolge, in der sich der sonst keineswegs um Zurückhaltung bemühte Abteilungsleiter selbst zuletzt nennt, läßt darauf schließen, daß dieser Entwurf im wesentlichen von Medicus stammt, aber die Zustimmung Nicolais gefunden hat.

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  56. Es existiert ein undatierter, acht Paragraphen umfassender Entwurf ohne Verfasserangabe, der die Bezeichnung „Entwurf eines Reichsgesetzes über Fortführung der Reichsreform“ trägt (Durchschlag HAB, Rep. 77, Pfundtner 53).

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  57. Anweisung Pfundtners für Nicolai und Medicus vom 27. November 1933 auf Grund einer Mitteilung von Frick (Durchschlag ebda.).

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  58. RGBl., I, 1934, S. 75.

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  59. Frick in der letzten Sitzung des Reichsrats am 30. Januar 1934, der das Gesetz ebenfalls „einstimmig und ohne Aussprache“ annahm (Deutseber Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, Nr. 26 vom 31. Januar 1934, 2. Beilage).

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  60. Verhandlungsniederschrift über die Tagung des Reichsjustizministers mit den Landesjustizverwaltungen in Dresden am 12. Februar 1934 (BA, P 135/4365, fol. 37).

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  61. Die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 2. Februar 1934 (RGBl., I, 1934, S. 81), die nun auf Grund der Ausführungsbestimmung des Art. 5 des Neuaufbaugesetzes ohne Kabinettsbeschluß vom Reichsminister erlassen werden konnte, übertrug die „Wahrnehmung der Hoheitsrechte“, die von den Ländern auf das Reich übergegangen waren, wieder insoweit auf die Länder, „als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von diesen Rechten Gebrauch“ machen wollte (§ 1). Weiter bestimmte diese Verordnung, daß Landesgesetze nunmehr der Zustimmung der zuständigen Reichsminister bedurften und daß die Reichsminister im Bereich ihrer Zuständigkeit die Vorlage von Rechtsverordnungen der Länder vor Erlaß anordnen konnten (§ 3). Die Reichsminister erhielten das Anordnungsrecht gegenüber den obersten Landesbehörden (§ 4). Außerdem war von nun an die Versetzung von Landesbeamten in den Reichsdienst und die der Reichsbeamten in den Landesdienst zulässig (§ 5).

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  62. Verhandlungsniederschrift (BA, P 135/4365, fol. 37).

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  63. Carl Schmitt, „Das neue Verfassungsgesetz“, in: Völkischer Beobachter, 32. Ausgabe vom 1. Februar 1934.

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  64. Undatierter Aktenvermerk von Medicus (HAB, Rep. 77, Pfundtner 54). Medicus stützte seine Auffassung auf die Formulierung einer Bestimmung des § 58 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien (GGO, II), daß „die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung, und zwar in der Regel der zuständige Minister“ erlasse. Dieses weit abgelegene „und zwar“ hat Medicus für seine schwerwiegende Konstruktion zu Hilfe genommen.

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  65. Der Reichsfinanzminister richtete in einer Angelegenheit der Kommunalaufsicht, die die Ausgabenpolitik der Stadt Berlin betraf, unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 des Neuaufbaugesetzes am 5. Februar 1934 ein Ersuchen an den preußischen Finanzminister, obgleich dieser nicht für die Kommunalaufsicht der Stadt Berlin zuständig war, sondern der preußische Ministerpräsident, der sich bei der Durchführung der Kommunalaufsichtsangelegen-heiten des preußischen Innenministers bediente. Der peußische Finanzminister Popitz erklärte seine Nichtzuständigkeit und fügte in einem persönlichen Schreiben an den Reichsfinanzminister vom 6. Februar 1934 mit einem herben Protest hinzu, „daß bei Ausübung einer so entscheidenden und von der bisherigen Praxis recht abweichenden Befugnis, wie es die Berufung auf den Art. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1934“ darstelle, „eine besonders sorgfältige Prüfung nicht nur der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern auch der eigenen Zuständigkeit und der Zuständigkeit und Person des Empfängers geboten sein dürfte“. (Eine Abschrift dieses Schreibens wurde vom Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Reinhardt, Pfundtner zur Vorlage bei Frick zugestellt. HAB, Rep. 77, Pfundtner 54, mit handschriftlicher Randbemerkung Pfundtners: „Das ist sehr erstaunlich, außerdem nicht im Sinne der Reichsreform!“)

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  66. Überaus aufschlußreich hierzu: Dr. Wihelm Frick und sein Ministerium (Anm. II/177), S. 23 f.; Medicus, Das Reichsministerium des Innern (Anm. I/206), S. 31.

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  67. Unter diesem Titel eine undatierte, wahrscheinlich im Frühjahr 1934 entstandene, vier Seiten umfassende Aufzeichnung mit handschriftlichen Korrekturen von Ministerialrat Medicus, in dem vermutlich auch der Verfasser zu sehen ist (HAB, Rep. 77, Pfundtner 605).

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  68. Aktenvermerk des Staatssekretärs Stuckart für Frick vom 19. März 1935 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 607).

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  69. Medicus, Das Reichsministerium. . . (Anm. I/206), S. 43.

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  70. Erlaß an die Reichsstatthalter vom 19. Februar 1934 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 54).

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  71. Erlaß über die Landespolizei vom 9. März 1934 (BA, P 135/2056, fol. 249).

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  72. Aktenvermerk Pfundtners vom 13. März 1934 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 54).

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  73. Göring súdite sein nach allem voraufgegangenen überraschendes Nachgeben hinter dem Anschein einer eigenen Entscheidung zu verbergen, indem er in einem pathetischen Brief an Hitler — um „die Maßnahmen des Reichs auf dem Gebiet der Reichsreform von Preußen aus in jeder Hinsicht zu unterstützen“ — den Vorschlag unterbreitete, den preußischen Kultusminister zum Reichskultusminister zu ernennen und den Reichsinnenminister mit der Wahrnehmung der Geschäfte des preußischen Innenministers zu betrauen. Diesem Vorschlag stimmte . Hitler sofort zu. Der Briefwechsel Göring-Hitler, den der Völkische Beobachter in großer Aufmachung veröffentlichte, ist abgedr. in: Dokumente. . . (Anm. IV/16), II, S. 166 ff.; s. auch die Rede Görings am 18. Juni 1934 vor dem preußischen Staatsrat; a. a. O., S. 168 ff.

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  74. Hierzu Hans-Joachim Neufeldt, Jürgen Huck und Georg Tessin, Zur Geschichte der Ordnungspolizei 1936–1945 (Schriften des Bundesarchivs, Bd. 3), als Manuskript gedr., Koblenz 1957, S. 8 ff.

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  75. Vgl. o. III. Kapitel.

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  76. Vom 19. Juli 1934 (RGBl., I, 1934, S. 719).

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  77. Auf Grund des Erlasses des Reichspräsidenten vom 1. Mai 1934 (a. a. O., S. 365). Die Zuständigkeiten bestimmte ein Erlaß des Reichskanzlers über die Aufgaben des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 11. Mai 1934 (a. a. O., S. 375).

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  78. Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda vom 30. Juni 1933 (RGBl., I, 1933, S. 449).

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  79. Der Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 16. Oktober 1934 (Deutsche Justiz 96/1934, S. 1295) führte die Vereinigung mit Wirkung vom 22. Oktober 1934 herbei und gliederte das neue „Reichs- und preußische Justizministerium“ in sechs Abteilungen und zwei Sonderabteilungen. Die VI. Abteilung umfaßte allein die preußische Justizverwaltung. Diese Maßnahme wurde durch den Art. 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl., I, 1934, S. 91) vorbereitet. Das Zweite Überleitungsgesetz vom 5. Dezember 1934 (a. a. O., S. 1214) leitete die Zuständigkeiten der obersten Landesjustizbehörden auf den Reichsjustizminister über und ermächtigte ihn, sie wieder auf nachgeordnete Behörden zu übertragen (§1). Es ist hier anzumerken, daß die vielschichtige Problematik, die mit der Übernahme der Justiz der Länder durch das Reich entstand und nur in umfassenden Reformen gelöst werden konnte — die Vereinheitlichung des allgemeinen Dienstrechts, von Zulassungs- und Laufbahnbestimmungen für den Jüstizdienst, Vereinheitlichung der Gesetzgebung, Schaffung eines Reichsnotariatsrechts u. a. m. — die sich von Anfang an mit den Zielen einer allgemeinen Rechtsreform verbanden, wesentlich den tieferen Einbruch des Nationalsozialismus in die Justiz förderte. Für die Aspekte des Anfangs vgl. Franz Schlegelberger, Was erwarten das deutsche Volk und der deutsche Jurist von der Vereinheitlichung der deutschen Justiz. Vortrag, gehalten in der Bezirksgruppe Köln des Gaues Köln-Aachen des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, Berlin 1934.

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  80. Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 25. Oktober 1934 (Reichsministerialblatt 62, Nr. 42 vom 26. Oktober 1934, S. 681). Das „Reichs- und Preußische Ministerium des Innern“ erhielt acht Abteilungen unter der Oberleitung von drei Staatssekretären: Pfundtner, Grauert und dem Reichskommissar für den Freiwilligen Arbeitsdienst, Hierl. Pfundtner, zugleich ständiger Vertreter des Ministers, waren die Zentralabteilung und die Abteilungen I (Verfassung und Gesetzgebung), IV (Volksgesundheit) und VI (Deutschtum, Leibesübungen und Kirche) unterstellt, Grauert die Abteilungen II (Beamtentum und Verwaltung), III (Polizei) und V (Kommunalverwaltung); Hierl leitete die Abteilung VII (Arbeitsdienst).

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  81. Vgl. o. III. Kapitel.

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  82. Die Pläne zur Errichtung eines Reichsschatzministeriums, die anscheinend von Graf Schwerin-Krosigk ausgingen und von Popitz, vielleicht anfangs auch von Frick unterstützt wurden, zielten ursprünglich darauf, einen „finanziellen Gegenspieler [des Reichsinnenministeriums] in jedem Stadium der Reichsreform“ zu schaffen, und stießen daher von Anfang an auf erheblichen Widerstand des Reichsinnenministeriums, das einen Einbruch in seinen Machtbereich befürchtete (zwei undatierte Referentendenkschriften spätestens vom August 1934 bei einer Aktenvorlage von Medicus; HAB, Rep. 320, Pfundtner 203). Pfundtner suchte später offenbar den Rückzug seines Ministers vorzubereiten, indem er vereinfachend vorschlug, daß „ein besonderes Reichsschatzministerium zurechtgemacht wird, bei dem die Dinge untergebracht werden, die zur Zeit mehr oder weniger heimatlos sind oder Fremdkörper in den bestehenden Reichsfachministerien darstellen“ (Vertraulicher Vermerk Pfundtners für Frick vom 13. März 1935; ebda.). Im Verein mit Pfundtner hatte der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Reinhardt eine Intrige angesponnen, in die schließlich Frick und Hitler einbezogen wurden.

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  83. Bis zum Frühjahr 1936 gab es noch besondere Sitzungen des Preußischen Staatsministeriums. Allerdings unterschied sich dieses Kollegium, in dem Göring präsidierte, nur noch zum Teil vom Reichskabinett, da ihm nicht nur die Chefs der ehemals preußischen Ressorts angehörten, sondern alle für preußische Verwaltungen zuständigen und schließlich auch noch andere Reichsminister hinzugezogen wurden; es fehlten nur Hitler, Heß, Goebbels und Blomberg. Die Bedeutung und das Schicksal des Staatsministeriums zu untersuchen, würde den Rahmen dieser Studie sprengen.

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  84. Vermerk des Ministerialrats Medicus vom 22. August 1934 für Staatssekretär Pfundtner (HAB, Rep. 77, Pfundtner 91).

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  85. HAB, Rep. 77, Pfundtner 605.

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  86. Denkschrift „Neuorganisation des Reichs“ vom 12. Juni 1934 (BA, R 18).

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  87. Vermerk Nicolais für Frick vom 13. Juni 1934 (vier Seiten; ebda.).

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  88. Wilhelm Frick, Der Neuaufbau des Dritten Reiches. Vortrag, gehalten vor Offizieren der Reichswehr am 15. November 1934, Berlin o. J., S. 14. Die „nationalsozialistische“ Behördenorganisation erblickte Frick vor allem darin, „daß an allen entscheidenden Stellen des staatlichen Apparates Nationalsozialisten mit der Amtsführung betraut wurden und ihre Aufgabe, einen zuverlässigen Staatsapparat zur Verfügung des Führers zu halten, gewissenhaft durchführen“.

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  89. Es verdient Interesse, wie Frick in der oben zitierten Rede vor Reichswehroffizieren das auf Hitlers Äußerungen auf dem Reichsparteitag der NSDAP 1934 zurückgehende, häufig zitierte Schlagwort „Die Partei befiehlt dem Staat“! interpretierte: „Tatsächlich hat der Führer aber gesagt: ,Nicht der Staat befiehlt uns, sondern wir befehlen dem Staate‘! Das bedeutet, daß die vom Führer und Reichskanzler beauftragten Minister, die sein Vertrauen haben, ausschließlich ihm gegenüber verantwortlich sind dafür, daß die nationalsozialistischen Grundideen überall zur Durchführung gelangen. Ebenso sind auch die Untergebenen der Minister wieder bis hinunter zum letzten Landrat und Gemeindevorsteher oder dem letzten Offizier und Soldaten nicht den Befehlen irgendeiner Parteistelle unterworfen, sondern sie sind für ihre Amtsführung oder ihren Dienst ausschließlich ihren Vorgesetzten verantwortlich, und keine andere Stelle hat das Recht und die Aufgabe, in den geordneten Befehlsgang einzugreifen, der hier wie da letzten Endes beim Führer endet“ (S. 15; Auszeichnungen i. Orig.). Eine solche bürokratische Auslegung seiner Worte hat Hitler indessen, soweit bekannt, niemals autorisiert und hätte er auch schwerlich in der Öffentlichkeit autorisieren können.

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  90. Durchschlag BA, R 18.

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  91. Schmitt, „Das neue Verfassungsgesetz“ (Anm. IV/64).

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  92. Entwurf einer Begründung zu dem späteren zweiten Reichsstatthaltergesetz (HAB, Rep. 77, Pfundtner 57).

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  93. Einem Schreiben an Pfundtner vom 5. April 1934 war ein 65 Paragraphen umfassender Entwurf zu einem „Gesetz über den Reichsgau Thüringen“, den der thüringische Ministerialrat Sommer ausgearbeitet hatte, nebst ausführlicher Begründung beigefügt (Abschriften HAB, Rep. 77, Pfundtner 59). Der Entwurf sollte nicht nur die Verwaltung alter Art, sondern auch die Justiz und „die im Gau vorhandenen Stellen des ständischen Aufbaus“ dem Reichsstatthalter unterstellen und ihm das Ernennungsrecht bzw. das Erfordernis seiner Zustimmung zu Ernennungen in seinem Bereich einräumen, um die „Zusammenfassung dieser Gebilde untereinander“ mit dem Hebel der Personalpolitik zu ermöglichen. In das Land Thüringen wollte Sauckel nicht nur die Enklaven, sondern auch angrenzende preußische Gebiete einbeziehen: den gesamten Regierungsbezirk Erfurt, vom Regierungsbezirk Merseburg Stadt und Landkreis Sangershausen, die Kreise Querfurt, Eckartsberga, Naumburg, Weißenfels und Zeitz und vom Regierungsbezirk Kassel den Kreis Schmalkalden.

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  94. Erlaß an die Reichsstatthalter vom 12. Februar 1934 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 56).

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  95. RGBl., I, 1934, S. 1190.

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  96. Undatierter Vermerk von Medicus (HAB, Rep. 77, Pfundtner 57). Dem preußischen Ministerpräsidenten wurde übrigens in der Verordnung eine freundliche, aber praktisch belanglose Geste erwiesen mit der keineswegs erforderlichen Einleitungsphrase, die Verordnung erfolge „im Einvernehmen mit dem preußischen Ministerpräsidenten“.

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  97. Aktenvermerk Nicolais vom 7. November 1934 (ebda.).

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  98. Schreiben Pfundtners an Frick vom 13. November 1934 (Durchschlag ebda.). Nicolai hatte überdies auch einen Entwurf „Gesetz über die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten“ ausarbeiten lassen (Durchschlag ebda.), der die „möglichste Gleichstellung der Reichsstatthalter und der Oberpräsidenten“ anstrebte. Dieser Entwurf scheint jedoch bei Frick oder gar schon bei Pfundtner auf Widerstand gestoßen zu sein; denn von gemeinsamen gesetzlichen Regelungen innerhalb und außerhalb Preußens war hinfort niemals mehr die Rede.

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  99. RGBl., I, 1935, S. 65.

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  100. Neunseitiger zusammenfassender Bericht von Medicus für Staatssekretär Pfundtner (ohne Datum und ohne Unterschrift, jedoch dem Inhalt nach frühestens Ende April 1936 abgefaßt; HAB, Rep. 77, Pfundtner 56).

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  101. Bereits im November 1934 ernannte Hitler den Reichsstatthalter Mutschmann zum sächsischen Ministerpräsidenten. Ein Jahr später wurde jedoch zum Nachfolger des verstorbenen braunschweigischen Reichsstatthalters Loeper entgegen dem Vorschlag des Reichsinnenministeriums nicht der braunschweigische Ministerpräsident, sondern der thüringische Reichsstatthalter Sauckel ernannt. In späteren Jahren sind lediglich für Hessen und Groß-Hamburg Ernennungen nach dem Plan des Reichsinnenministeriums erfolgt, die den Dualismus Rekhsstatthalter-Landesregierung beseitigten.

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  102. Entwurf zur Begründung des Reichsstatthaltergesetzes (Durchschlag HAB, Rep. 77, Pfundtner 57).

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  103. Durchschlag für Staatssekretär Pfundtner mit beigefügtem Durchschlag eines Aktenvermerks für Frick vom 27. April 1934 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 601). Der Entwurf trägt die Bezeichnung „Referentenentwurf II“. Einen früheren Entwurf hat der Verfasser aber weder im Hauptarchiv Berlin-Dahlem noch im Bundesarchiv zu Koblenz auffinden können.

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  104. Vervielfältigter Gesetzentwurf, Original einer ausführlichen Begründung und Original eines Vermerkes Nicolais vom 8. Oktober 1934 für den Minister mit Rotstiftanmerkung Pfundtners vom 9. Oktober, die eine Vorbesprechung anordnete und erkennen läßt, daß dieser Entwurf Frick nicht unmittelbar vorgelegt wurde (HAB, Rep. 77, Pfundtner 605). Der Name „Friesland“ war in diesem Entwurf durch „Nordmark“ ersetzt, auch an der Grenzziehung in Norddeutschland einiges verändert worden. Gänzlich neu traten drei „Reichsstädte“ hinzu: Berlin, Hamburg und Bremen.

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  105. Original einer Vorlage Nicolais vom 13. November 1934 für Staatssekretär Pfundtner mit beigefügtem Gesetzentwurf (ebda.). Sie nimmt Bezug auf eine „schriftliche Weisung vom 16. Oktober“, scheint also mit der von Pfundtner anberaumten Besprechung des obengenannten Entwurfs in Verbindung zu stehen.

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  106. Handschriftl. Notiz Fricks vom 10. Oktober 1934 zu einem Bericht Crämers vom 5. Oktober (drei Seiten; BA, R 18).

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  107. Aktennotiz Crämers für Frick vom 11. September 1934 (ebda.), mit handschriftl. Bemerkung Fricks: „Wir müssen zunächst einmal im RIM uns über die Grundlinie (territorial und Kompetenzen) klarwerden, dann werden auch andere Stellen noch gehört werden müssen. (Historiker? Akademie für Deutsches Recht?).“

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  108. Völkischer Beobachter, Nr. 279 vom 6. Oktober 1934.

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  109. Vermerk für Frick vom 6. Oktober 1934 (BA, R 18).

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  110. Nur so ist Fricks Erklärung vor den Reichswehroffizieren am 15. November 1934 zu verstehen, die „künftigen Reichsgaue“ würden „nach geographischen, volklichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten . . . gebildet. . ., wie es dem Wohl des Volkes und Reiches am besten entspricht. Es mögen dann rund 20 Territorien entstehen mit 3–4 Millionen Einwohnern im Durchschnitt, deren Grenzen sich weitestgehend mit den für die Wehrmacht notwendigen Gliederungen decken werden. Dieser Territorien und ihrer Leiter wird sich die Reichsregierung bedienen, um ihren Willen bis ins letzte Dorf durchzusetzen.“

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  111. Vervielfältigte Abschrift eines Rundschreibens des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern an die Reichsminister, Länderregierungen usw. vom 9. April 1935 (BA, R 21).

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  112. Aktenvermerk Nicolais für Frick vom 8. Juni 1934 über ein Telefongespräch mit dem bayerischen Ministerialdirektor Frhr. v. Imhoff mit handschriftlichen Bemerkungen Pfundtners und Fricks (drei Seiten; BA, R 18). Darin Nicolai: „Man kann Bayern unmöglich mehr sagen als etwa den Ministern Preußens oder eines anderen Landes. Es besteht ja auch keine Gewähr dafür, daß Herr Minister Wagner in seiner Eigenschaft als Gauleiter nicht mit den anderen Gauleitern spricht und das hiesige Vorgehen in der Reichsreform auf das empfindlichste gestört wird. Es ist in jedem Fall mißlich, wenn der Reichsminister des Innern mit einer nachgeordneten Stelle in seinen Angelegenheiten eine Vereinbarung treffen soll.“ Hierzu Frick: Es käme nur „eine unverbindliche Information“ in Betracht, „wobei von einer Stellung des RM.d.i. zur endgültigen Lösung keine Rede sein kann. In Frage kommt vielmehr in 1. Linie das historische Kartenmaterial v. H. Krämer [recte: Crämer] als Grundlage für eine Lösung.“

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  113. Bericht des Ministerialrats Medicus für Frick vom 14. Juni 1934, der ausdrücklich bemerkt, daß unter dem Wagner gezeigten Material sich „die hier im Hause ausgearbeiteten Vorschläge nicht befanden“ (fünf Seiten, ebda.).

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  114. Ebda.

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  115. Nicolai in dem genannten Vermerk vom 8. Juni 1934 (Anm. IV/113).

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  116. Medicus bemerkte daher auch, Wagner dürfte in dieser „konkreten Einzelfrage zutreffend urteilen“.

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  117. Von Medicus wörtlich zitierter Ausspruch Wagners.

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  118. Ein Abdruck der Denkschrift ist später, am 19. Februar 1935, dem Reichsinnenministerium zugegangen (BA, R 18). Darin heißt es u. a.: „Die Grenzlandschaft muß also, weil sie mehr aushalten muß, noch mehr ,in sich fest gegründet sein und ihren eigenen Schwerpunkt in sich selbst tragen‘; aber der Hauptschwerpunkt-Träger ist das Reich. Und außerdem muß jede Grenzlandschaft Werbekraft und Werbereiz nach Außen entfalten, da wir nun einmal als Ganzes ein verstümmelter Restraum sind und nicht mit weiteren Eroberungen von Außen her’, sondern mit — sagen wir vorsichtig — werbender Entfaltung rechnen, die von uns nach Außen geht!“

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  119. Handschriftl. Bemerkung zu dem genannten Bericht von Medicus vom 18. Juni. Pfundtner wollte die Auffassung im Hause klären und dann durch einen Vortrag bei Hitler eine Entscheidung herbeiführen (ebda.).

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  120. Bericht Crämers für Frick vom 5. Oktober 1934 über ein Gespräch mit Wagner (Anm. IV/107). Das selbst-bewußte Auftreten der Münchener Parteiführer scheint ebenso wie die Behauptung Haushofers nicht gänzlich unbegründet gewesen zu sein. Epp ließ jedenfalls über einen Verbindungsmann dem Reichsinnenministerium warnende Informationen über Kontakte zwischen Wagner und dem Münchener Wehrkreiskommandeur, General Adam, zukommen, die sich auf die Reichsreform-Thematik bezogen. (Schreiben an Pfundtner vom 6. Februar 1935, HAB, Rep. 77, Pfundtner 57.)

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  121. Durchschlag einer „Vorläufigen Stellungnahme zu der Denkschrift des Reichsstatthalters in Thüringen“ vom 1. April 1936 mit dem Vermerk „Geheim“ (HAB, Rep. 77, Pfundtner 602). Bezeichnend sind die Vorfälle, die die Veranlassung zur Denkschrift Sauckels gegeben hatten: 1. Der Reichswirtschaftsminister hatte die Aufsicht über die thüringische und die braunschweigische Staatsbank auf direktem Wege übernommen, ohne den zuständigen Landesminister einzuschalten. 2. Die Referenten des Reichskultusministers verkehrten mit den zuständigen thüringischen Referenten, ohne Reichsstatthalter oder Landesminister zu beachten. Hinsichtlich des Vorgehens des Reichswirtschaftsministers gelangte die von Frick angeforderte Stellungnahme der Abteilung I des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern vom 2. April 1936 zu der bemerkenswerten Feststellung, die Maßnahmen des Reichswirtschaftsministers seien „in der Art ungewöhnlich“, jedoch „rechtlich gedeckt und sachlich zweckmäßig“ (Anlage A zur Denkschrift Stuckarts).

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  122. Denkschrift „Gefährdung der Einheit der Gemeindeverwaltung durch Maßnahmen des ständischen Aufbaus“ vom 12. Juni 1934 (vervielf.; BA, P 135/879, fol. 285–288). Im gleichen Sinne erging ein Runderlaß des Reichsinnenministers an die Länderregierungen vom gleichen Tage (vervielf.; a. a. O., fol. 284).

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  123. Ein Befehl des Stabschefs Röhm vom 6. Februar 1934 übertrug die Bearbeitung sämtlicher Gemeinderatsangelegenheiten dem Sonderbevollmächtigten des Obersten SA-Führers für das Land Preußen, Gruppenführer v. Detten, und schuf damit eine Art Kommunalbefehlsstelle der SA (vervielf.; a. a. O., fol. 264).

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  124. Viertes Gesetz zur Durchführung der Gleichschaltung von Reich, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Baden (Badisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom 8. Juni 1933, S. 111), § 2.

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  125. Gesetz vom 5. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg, Landesteil Oldenburg, 48. Bd., 38. Stück), Art. 2.

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  126. Gesetz über die Änderung der Städteordnung, der Landgemeindeordnung und der Kreisordnung vom 21. Juli 1933 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung, Stück 40, S. 137), § 2.

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  127. Gesetz des Staatsministeriums zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Juni 1933 (Mecklenburgisches Gesetzblatt, Nr. 39).

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  128. Bekanntmachung über die Neubildung des Bayerischen Landtags vom 5. April 1933 und Gesetz zur Gleichschaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände in Land und Reich vom 7. April 1933 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern, 1933, S. 104 f. bzw. S. 105 f.).

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  129. Gesetz zur Gleichschaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, a. a. O., Art. 1, Abs. 2.

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  130. RGBl., I, 1933, S. 647.

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  131. Vgl. u. V. Kapitel.

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  132. Ein Bild von den Anfängen des Deutschen Gemeindetages vermitteln ein Aktenvermerk Jeserichs über die nächsten organisatorischen Maßnahmen des Deutschen Gemeindetages vom 22. Mai 1933 (ADST, DGT 0–4-40–6) sowie ein Brief Hopfs an Fiehler vom 30. Mai 1933 (a. a. O., 0–1–10–2, Bd. 1).

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  133. Rundschreiben fiehlers an die Gauleiter Sprenger, Brückner, Rover und Kube vom 27. Mai 1933 (Durchschlag ADST, DGT, 0–08-131).

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  134. Der Angriff vom 7. Juni 1933.

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  135. Innerhalb der Spitzenverbände waren in den letzten Wochen vor der Gleichschaltung nur 9 dieser 16 „Parteigenossen“ bekannt geworden: die Gauleiter Schwede und Florian, der Stuttgarter Oberbürgermeister Strölin, die kommissarischen Oberbürgermeister Weidemann aus Halle und Will aus Königsberg, der Berliner Staatskommissar Lippert, Bürgermeister Linder aus Frankfurt am Main, der erste Bürgermeister von Deutsch-Krone, Sperling, Bürgermeister Lange aus Weißwasser und der ehemalige Reichsminister v. Keudell.

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  136. Niederschrift über den Verlauf der Landesdirektorenkonferenz des Verbandes der preußischen Provinzen am 9. Juni 1933 mit Äußerungen Fiehlers (ADST, A 743).

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  137. Bericht Jeserichs an Fiehler vom 5. September 1933 (ADST, DGT 0–1-10–2, Bd. 1).

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  138. Sitzung am 29. Juni (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, S. 121).

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  139. Erlaß des preußischen Innenministers vom 11. Oktober 1933 (vervielf.; von Grauert unterzeichnet; BA, P 135/10086, fol. 4). Auch die gesetzlich festgelegten Mitspracherechte provinzieller kommunaler Spitzenverbände wurden aufgehoben: Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Staatsaufsichtsrechts vom 4. Oktober 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 366), § 2.

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  140. Rundschreiben des preußischen Innenministers an Ministerpräsidenten und Staatsminister vom 31. Oktober 1933 (vervielf.; von Grauert unterzeichnet; BA, P 135/10086, fol. 7).

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  141. Gesetz über den Deutschen Gemeindetag vom 15. Dezember 1933 (RGBl., I, 1933, S. 1065 ff.).

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  142. RGBl., I, 1934, S. 433. Entwürfe hierzu waren schon in den ersten Wochen der Tätigkeit des Deutschen Gemeindetages ausgearbeitet worden. Der älteste davon, der sich noch bei den Akten des ehemaligen Deutschen Gemeindetages auffinden ließ und der bereits als dritter Entwurf einer Satzung bezeichnet ist, trägt das Datum des 1. Juni 1933 (ADST, DGT 0–0-0–7). Ursprünglich sollte nicht der Reichsinnenminister, sondern der Reichskanzler den Vorsitzenden ernennen und dem Vorstand eine verhältnismäßig wichtige Rolle zukommen; von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des Gemeindetages war nicht die Rede. Daß manche Merkmale der Satzung des vormaligen Städtetages hierbei Pate standen, ging auch daraus hervor, daß dieser Entwurf einen besonderen preußischen Gemeindetag vorsah, dem als Vereinigung der preußischen Landesverbände teils innerhalb, teils neben dem Deutschen Gemeindetag eine besondere Stellung zugedacht war. Das Gesetz über den Deutschen Gemeindetag, an dessen Zustandekommen die Geschäftsstelle des Gemeindetags offenbar nicht beteiligt war, schränkte jedoch die Möglichkeiten für eine satzungsmäßige Regelung erheblich ein. Der nächste Entwurf, der am 22. Januar 1934 dem Reichsministerium des Innern übergeben wurde (ebda.), beschränkte sich im wesentlichen auf eine nähere Ausführung und brachte teilweise sogar nur eine Wiederholung der Bestimmungen, die das Gesetz enthielt. Er stieß jedoch auf Widerspruch des Innenministeriums, das „eine möglichst umfassende Regelung aller in Betracht kommenden Fragen durch die Satzung“ verlangte (Schreiben des Reichsministeriums des Innern vom 8. Februar 1934; ebda.). Der nächste, sehr umfangreiche Entwurf vom März 1934 enthielt dann das Verbot von Vereinigungen und Zusammenschlüssen leitender Gemeindebeamter zu kommunalpolitischen Zwecken, die Begrenzung der Höchstzahl der Vorstandsmitglieder und die Bestimmung, daß sie je zur Hälfte aus der städtischen und der ländlichen Verwaltung zu nehmen seien, weiterhin die Benennung und Regelung der Aufgaben von 18 Fachausschüssen und die Festsetzung der Höchstziffer ihrer Mitglieder, die vom Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Vorsitzenden, jedoch ohne Bindung an ihn zu bestellen waren, sowie Einzelheiten über den Haushaltsplan. Auch hiergegen erhob das Reichsinnenministerium noch einmal Einspruch; u. a. verlangte es, daß eine Regelung der „inneren Dienstverhältnisse“ des Deutschen Gemeindetages und aller seiner Dienststellen vorgenommen und einer Genehmigung des Reichsinnenministeriums unterworfen und daß die „wichtigsten Zahlen des Haushaltsplanes“ veröffentlicht würden (Schreiben des Reichsinnenministers vom 3. April 1934; ebda.). Erst der daraufhin mit einem Schreiben Fiehlers vom 11. April 1934 (ebda.) folgende nächste Entwurf wurde vom Reichsministerium des Innern nach geringfügigen Änderungen als Satzung des Deutschen Gemeindetages akzeptiert und verkündet.

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  143. Aktenunterlagen über die Kartei des Deutschen Gemeindetages über Gemeinden und leitende Gemeindebeamte (ADST, DGT 0–0-0–11 und 0–0-0–12; Nachrichtendienst des Deutschen Gemeindetages vom 1. November 1933 und vom 1. Dezember 1934).

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  144. Schreiben des Reichsministeriums des Innern vom 13. Februar 1934 (ADST, DGT 0–1-11–2, Bd. 1). Der neue Vorstand zählte 37 Mitglieder, von denen 21 aus Preußen, 4 aus Bayern, 3 aus Sachsen, 2 aus Baden und je eines aus Württemberg, Thüringen, Mecklenburg, Oldenburg, Anhalt, Hamburg und Bremen kamen; die übrigen Länder waren nicht vertreten. 13 Vorstandsmitglieder vertraten Großstädte, 2 Mittelstädte, 2 Kleinstädte, 7 Dorfgemeinden, 3 Provinzen, 8 Kreise, und zwei kamen aus Landesministerien; nur zwei gehörten nicht der NSDAP an: Berlins Oberbürgermeister Sahm und Oberbürgermeister Goerdeler aus Leipzig. Von den nationalsozialistischen Kommunalpolitikern waren die Oberbürgermeister Will (Königsberg), Rebitzki (Breslau), Brix (Altona), Riesen (Köln), Schwede (Coburg), Strölin (Stuttgart), Bürgermeister Linder (Frankfurt/M.), Ministerialrat Kunz (Dresden), Ministerialreferent Schindler (Karlsruhe) und die Landeshauptleute Fiebing (Schneidemühl), Otto (Merseburg) und Haake (Düsseldorf) aus dem „Reichsvorstand“ übernommen worden. Mehrere der Vorstandsmitglieder hatten mittlere Parteifunktionen inne, waren z. B. Kreisleiter und drei von ihnen Vertreter des Amtes für Kommunalpolitik der NSDAP, die „eine enge Verbindung des Deutschen Gemeindetages mit dieser Parteidienststelle zu sichern“ hatten (Schreiben des geschäftsführenden Präsidenten Jeserich an den Reichsminister des Innern vom 29. Januar 1934; ADST, DGT 0–1-11–2, Bd. 1).

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  145. Schreiben Wagners an den Vorsitzenden des Deutschen Gemeindetages vom 14. August 1934 und ähnlich vorher vom 20. Februar 1934 (ebda.).

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  146. Schreiben des Deutschen Gemeindetages an die Provinzialdienststellen Rheinland und Hohenzollern und an die Landesdienststelle Hessen / Hessen-Nassau vom 2. Juli 1934 (ebda.).

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  147. Den Höhepunkt dieser Art der Entfaltung seiner Tätigkeit bildete der 6. Internationale Gemeindekongreß, der im Olympiajahr in Berlin stattfand. Ihm ging eine groß aufgezogene Tagung der Vorstände des Deutschen Gemeindetages und seiner Landes- und Provinzialdienststellen in Berlin voraus, die einen „machtvollen nationalen Auftakt“ des Internationalen Gemeindekongresses darstellen sollte (Tagung der Vorstände des Deutschen Gemeindetages und seiner Landes- und Provinzialdienststellen am 6. Juni 1936, Sonderdruck des DGT, S. 7).

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  148. Sitzung des Staatsministeriums vom 26. Oktober 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 142 v.).

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  149. Angabe Grauens in einem Rundschreiben des Innenministers an die Staatsminister vom 13. Dezember 1933 (vervielf.; BA, P 135/879, fol. la f.).

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  150. Das Gesetz oestimmte über die Aufgaben der Gemeinderäte, sie sollten „dem Leiter der Gemeinde erfahrenen und verantwortungsbewußten Rat geben. Sie sollen den Entschlüssen und Handlungen des Leiters der Gemeinde im Volke Verständnis verschaffen und die Nöte der Gemeinde und ihrer Glieder dem Leiter der Gemeinde nahebringen“ (§ 40, Abs. 3).

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  151. § 59.

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  152. Vgl. Ritter, Carl Goerdeler. . . (Anm. II/35), S. 44 und S. 455 f. Einen trotz seiner eindeutigen Stellungnahme aufschlußreichen Bericht über das Zustandekommen der Deutschen Gemeindeordnung enthält der Aufsatz des Oberbürgermeisters von Halle und Vorsitzenden des Ausschusses für Kommunalrecht und Kommunalverfassung an der Akademie für Deutsches Recht, Johannes Weidemann, „Zur Entstehungsgeschichte der Deutschen Gemeindeordnung“, in: Jahrbuch der Akademie für Deutsches Recht 2 (1935), bes. S. 95 ff.

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  153. Als weitere wichtige Beteiligte zählte Weidemann auf: Popitz und Kerrl, die Staatssekretäre Pfundtner und Grauert, die Ministerialdirektoren Suren- vom preußischen Innenministerium, Neumann vom Preußischen Staatsministerium, und Sommer, den Sachbearbeiter für Staatsrechtsfragen beim Stellvertreter des Führers, die Ministerialräte Strutz, Schattenfroh und Markuli, Oberregierungsrat Loschelder und Regierungsrat Müller (ebda.).

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  154. „Die Deutsche Gemeindeverfassung“, abgedr. in: Jahrbuch. . ., a. a. O., S. 112–134.

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  155. Brief von Heß an Grauert vom 8. November 1934 (HAB, Rep. 77, Grauert 22).

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  156. Schreiben von Heß an Grauert vom 10. Dezember 1934 (ebda.).

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  157. Nach einer Bleistiftnotiz Grauerts ist diese Aussprache für den 17. November 1934 festgesetzt worden. Grauert vermerkte die Namen „Heß (Wagner, Sommer) Kerrl“ (ebda.).

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  158. Weidemann (Anm. IV/153), S. 101 f.

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  159. RGBl., I, 1935, S. 49. Dieses Gesetz hat die meisten und umfangreichsten Kommentare des nationalsozialistischen Staates erhalten, u. a. Friedrich-Karl Suren und Wilhelm Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935. Kommentar, 2 Bde., Berlin 1940;

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  160. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935. Textausgabe, bearbeitet von Harry Goetz, 8. Aufl., Berlin 1940.

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  161. Weidemann (Anm. IV/153), S. 103.

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  162. Die Deutsche Gemeindeordnung. . . (Anm. IV/160), S. 360.

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  163. § 2, Abs. 1; a. a. O., S. 5.

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  164. Heffter, Die deutsche Selbstverwaltung. . . (Anm. II/257), S. 788.

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  165. Staatssekretär Pfundtner bei der Eröffnung der Festwoche der Verwaltungsakademie im April 1937: „Reichsreform und Selbstverwaltung“, in: Deutsche Allgemeine Zeitung, Nr. 181 vom 20. April 1937.

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  166. So verwahrte sich der Vorsitzende der Provinzialdienststelle Westfalen, Oberbürgermeister Irrgang (Bottrop), dessen Berufung in den Vorstand des Gemeindetages zu mehreren Protesten des Gauleiters Wagner von Westfalen-Süd geführt hatte, dagegen, daß in die Arbeitsausschüsse Persönlichkeiten berufen worden seien, die von den zuständigen Kommunal- und Parteistellen „hundertprozentig abgelehnt“ würden, ohne daß „den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Mitwirkung“ gegeben worden sei. Irrgang beklagte sich „über das diktatorische Verhalten der Berliner Geschäftsführung“ (Schreiben Irrgangs an den Deutschen Gemeindetag vom 20. Juni 1934; ADST, DGT 0–1-14–0). Dieser Protest und ähnliche Widersprüche führten dazu, daß die Liste der Arbeitsausschußmitglieder des Deutschen Gemeindetages nur vertraulich in der Geschäftsstelle gebraucht werden und nicht an die Städte gelangen durfte, damit die benannten Persönlichkeiten nicht in breiteren Kreisen bekannt wurden. Später trat hierin eine Lockerung ein.

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  167. Vom Reichsministerium des Innern wurde beispielsweise verlangt, daß die Vorstände der Landesdienststellen keine Gauamtsleiter für Kommunalpolitik zu Mitgliedern haben durften. Den Tagungen des Deutschen Gemeindetages wurde vom Ministerium ein besonderes Interesse entgegengebracht; daher verlangte es, daß hierfür stets leicht erreichbare Orte in der Nähe von Berlin vorgesehen wurden (Aktenvermerk über eine Besprechung im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern zwischen Jeserich, den Beigeordneten Bitter und Schlempp, Ministerialdirektor Suren, Ministerialrat Schattenfroh und Oberregierungsrat Loschelder; ADST, DGTO-1–14-0-, Bd. 1). Auch Ratsherren sollten in die Ausschüsse des Deutschen Gemeindetages nicht berufen und diese lediglich den leitenden Gemeindebeamten vorbehalten werden. Die Partei durfte nach den Auffassungen, die vom Reichsinnenministerium vertreten wurden, wohl bei Berufungen mitbestimmen, sollte jedoch selbst nicht vertreten sein.

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  168. Die nationalsozialistische Gemeinde, Folge 14 vom 15. Juli 1934, S. 351. Das Verhalten des Deutschen Gemeindetages in dieser Frage war allerdings, wie es bei seiner ambivalenten Stellung zwischen Ministerium und NSDAP-Reichsleitung kaum wundernimmt, etwas unsicher. In einem Bescheid vom 14. Februar heißt es, daß „noch Bestimmungen des Stellvertreters des Führers auf Grund von § 118 DGO abgewartet werden müßten“. Am 17. Mai 1935: „§ 42 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung bestimmt . . ., welche Personen nicht Bürgermeister oder Beigeordnete sein dürfen. Da der Ortsgruppenleiter in § 42 der DGO nicht genannt ist, kann er Bürgermeister sein.“ Ein Schreiben vom 27. Mai 1935 enthält dann denselben Satz mit der Ergänzung: „Trotzdem bestehen gewisse Bedenken gegen eine Personalunion“ (ADST, DGT 1–2—1–11). Deutlicher konnte die Unsicherheit der Grenzziehung gegenüber der Partei kaum ausgedrückt werden.

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  169. Oberbürgermeister Weidemann (Halle) in: Der Gemeindetag, Jg. 1935, Heft 9 vom 1. Mai 1935, S. 268.

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  170. Bericht über eine Rede Weidemanns auf einer kommunalwissenschaftlichen Veranstaltung der Leibniz-Akademie in Hannover über Wesen und Werden des deutschen Verfassungsrechts, nach der Wiedergabe im Berliner Tageblatt, Nr. 79 vom 15. Februar 1935.

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  171. Die Denkschrift trägt das Datum des 3. Oktober 1935 und den Vermerk: „Nachfolgende Aufzeichnung ist Herrn Oberbürgermeister Fiehler vorgelegt worden und hat seine Zustimmung gefunden“ (Abschrift; ADST, DGT 0–4-40–6).

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  172. Über die Stellung des Deutschen Gemeindetages heißt es in dieser Denkschrift: Er sei „durch einen revolutionären Akt der Partei durch Zusammenschluß der früheren kommunalen Spitzenverbände gebildet und durch Reichsgesetz bestätigt, um die Gemeinden und Gemeindeverbände zu beraten und der Reichsregierung die Erfahrungen der praktischen kommunalen Arbeit zu vermitteln. Es ist kein Zweifel, daß die einheitliche Linie der Kommunalpolitik nur innegehalten werden kann in engster Zusammenarbeit der drei maßgebenden Stellen. Die Verbindung zwischen Ministerium und Deutschem Gemeindetag ist durch das Gesetz über den Deutschen Gemeindetag angeordnet; der Deutsche Gemeindetag arbeitet unter der Aufsicht des Ministeriums selbständig nach den ihm durch das Gesetz gegebenen Richtlinien. Die einheitliche Linie von Gemeindetag und Hauptamt für Kommunalpolitik ist gesichert durch die Personalunion: Vorsitz des Deutschen Gemeindetages und Leitung des Hauptamts für Kommunalpolitik.“ Auch hier blieb also als dürftiger Nachweis einer Lösungsmöglichkeit nur die Personalunion an der Spitze, während sie auf der Gemeinde- und Kreisebene abgelehnt wurde, da der „Führerstaat“ keine lokale Machtakkumulation dulden wollte.

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  173. Jeserich versuchte vergeblich, Staatssekretär Körner vom Reichswirtschaftsministerium zu erreichen, um ihn zu einer Intervention in der Kreditfrage zugunsten der Kommunen zu veranlassen (Aktenvermerke vom 9. November 1936 und 8. Januar 1937; ADST, DGT 0–4-40–6). Dann folgte eine rigorose Rede Görings am 8. April 1937, mit der die wehrwirtschaftliche Politik des neuen Vierjahresplanes angekündigt wurde. Fiehler will zwar später in einer Aussprache mit Reichswirtschaftsminister Funk die Zusicherung einer Lockerung der Bestimmung über das Kommunalkreditverbot erreicht haben (Aktenvermerk über eine Besprechung Fiehlers, Jeserichs und Zeitlers am 29. Mai 1938; ebda.). Inzwischen war aber eine Verschärfung der Kreditsperre durch Runderlaß des Reichswirtschaftsministeriums vom 14. April 1938 eingetreten. Auch die Länder suchten sich, wie in älteren Zeiten, in der Bedrängnis wieder auf Kosten der Kommunen gesund zu erhalten. In der genannten Besprechung übergab Fiehler einen Bericht des Stadtkämmerers von München, nach dem das Land Bayern danach trachtete, den drohenden Verlust seines Anteils am Aufkommen der Grunderwerbssteuer zu Lasten der Gemeinden auszugleichen.

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  174. Aktennotiz des Hauptreferenten Bobermin über eine Rücksprache mit Ministerialrat Schattenfroh vom Reichsministerium des Innern vom 6. März 1936 (ebda.).

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  175. Rundschreiben des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 20. Dezember 1935 an die Obersten Reichsbehörden und Rundschreiben an die Obersten Reichsbehörden vom 2. Juli 1936 (Abschrift; ADST, DGT 0–5-50–9).

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  176. Aktennotiz von Bobermin (Anm. IV/174).

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  177. Tagung der Vorstände des Deutschen Gemeindetages. . . (Anm. IV/148), S. 32 f.

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  178. Bei den Handakten des geschäftsführenden Präsidenten befindet sich u. a. das vervielfältigte Exemplar einer Denkschrift von 25 Seiten: „Die Gauselbstverwaltung im Rahmen der Reichsreform“, die, der Einleitung zufolge, vom Deutschen Gemeindetag „dem Herrn Reichsminister des Innern auftragsgemäß unterbreitet“ worden war (ADST, DGT 0–10-100–52, N 5). Sie hebt hervor, daß sie „besonders die in erfolgreicher Arbeit gesammelten Erfahrungen der preußischen provinziellen Selbstverwaltung nutzbar“ gemacht hat. Eine genaue zeitliche Bestimmung der Abfassung der Schrift ist nicht möglich. Da von der Deutschen Gemeindeordnung die Rede ist, muß ihre Abfassung nach dem 30. Januar 1935 angesetzt werden. Es ist aber fraglich, ob der gelegentliche Gebrauch der Bezeichnung „Reichsminister des Innern“, die es offiziell zwischen 1934 und 1938 nicht gab, dahingehend ausgedeutet werden darf, daß die Denkschrift erst nach 1938 abgefaßt worden ist. Indessen wird an keiner Stelle vom „Großdeutschen Reich“ gesprochen, sondern nur vom „Reich“. Außerdem stehen die Reformgedanken noch sichtlich unter dem Eindruck des Dualismus Reich—Preußen und des Problems der Aufgliederung Preußens, das im Jahre 1938 oder gar zu einem noch späteren Zeitpunkt kaum noch diskutiert wurde. Infolgedessen möchte man hier die Bezeichnung „Reichsminister des Innern“ für eine Abkürzung des offiziellen Titels „Reichsund Preußisches Ministerium des Innern“ halten. Im übrigen legen die zahlreichen direkten wie indirekten Bezüge auf die Deutsche Gemeindeordnung die Annahme nahe, daß die Abfassung dieser Denkschrift zeitlich in die Nähe der Verkündung dieses Gesetzes gehört.

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  179. Goerdeler in einem Brief an Max Rehm vom 13. Juni 1941, im Auszug abgedr. von Max Rehm, „Carl Goerdeler“, in: Staats- und Kommunal-Verwaltung, Heft 2, Februar 1956, S. 25.

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Bracher, K.D., Sauer, W., Schulz, G. (1960). Nationalsozialistische „Reichsreform“. In: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, vol 14. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96240-9_10

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