Skip to main content

Die Ständischen Elemente in den Bundesstaatlichen Verfassungen und die Zusammensetzung des Reichstages

  • Chapter
Der Reichstag vor der improvisierten Revolution

Part of the book series: Politische Forschungen ((POFO))

  • 44 Accesses

Zusammenfassung

Das allgemeine Wahlrecht hätte — auch ohne die ihm anhaftenden Unvollkommenheiten — nicht zu einer gleichmäßigen Repräsentation aller Volksschichten im Reichstag geführt. Wie man heute weiß, ist dies auch durch ein noch so gerechtes Wahlrecht nicht zu erreichen. Jedes Wahlrecht gestaltet zwar die politische Struktur eines Volkes mit, der Umfang und die Art der Umgestaltung hängen jedoch davon ab, in welchem politisch-sozialen Rahmen sich die Wahlen vollziehen. Die Organisation der politischen Kräfte in Klubs, Zirkeln, Fraktionen, Parteien und Verbänden und die Art und Weise der Bildung der öffentlichen Meinung entscheiden nicht nur den Ausgang der Wahlen. Sie bestimmen auch, aus welchen Volksschichten sich die Politiker rekrutieren und welche Bedingungen für eine politische Karriere gelten. Die Tradition der politischen Anschauungen und Formen, die Wertvorstellungen der Gesellschaft, die Verteilung des Besitzes und die politische Stellung von Beamtentum und Wehrmacht sind weitere Faktoren, die neben dem Wahlrecht die soziale Zusammensetzung eines Parlamentes beeinflussen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Um allzu extreme Klassenbildungen zu vermeiden, wurde allerdings verfügt, daß höchstens 2000 RM Steuerleistungen im Jahr angerechnet wurden und daß Wähler mit 300 RM bzw. 38 RM jährlichen Steuerleistungen ohne Rücksicht auf die Klasseneinteilung in der ersten bzw. zweiten Klasse wählten. Meyer, Georg, a.a.O. S. 263.

    Google Scholar 

  2. Die Wahlbeteiligung bei den Landtagswahlen lag meist weit unter der für die Reichstagswahlen.

    Google Scholar 

  3. Die landständischen Verfassungen wurden aufrechterhalten in Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; mit geringfügigen Modifikationen in Sachsen bis 1830, in Hannover bis 1833, in Braunschweig bis 1832, in Kurhessen bis 1830.

    Google Scholar 

  4. Klassen des großgrundbesitzenden Adels: Bayern (2. Kammer), Hannover (1. Kammer), Württemberg (2. Kammer), Baden (1. Kammer), Kurhessen (eine Kammer), Hessen-Darmstadt (2. Kammer), Nassau (1. Kammer). Die Standesherren hatten überall Virilstimmen, meist in der 1. Kammer.

    Google Scholar 

  5. Klassen der Großgrundbesitzer gab es in den Ländern, die nur eine Kammer hatten: in Preußen (Provinzialstände), in Schleswig-Holstein und Braunschweig (ab 1832). Bei Zwei-Kammer-System in der 2. Kammer: Sachsen (ab 1831).

    Google Scholar 

  6. Preußen, Braunschweig, Sachsen.

    Google Scholar 

  7. Schleswig-Holstein.

    Google Scholar 

  8. Preußen: selbstbewirtschaftetes Bauerngut mit Mindestgröße. Bayern: die Abgeordneten des ländlichen Grundbesitzes wurden durch Gemeindeorgane gewählt. Das passive Wahlrecht erforderte freien eigenen Grundbesitz mit jährlicher Mindeststeuerleistung. Sachsen: bäuerlicher Grundbesitz. Hannover: bäuerlicher Grundbesitz. Braunschweig: rechtmäßige Inhaber einer Reihestelle oder eines Freisassengutes. Nassau, Waldeck.

    Google Scholar 

  9. Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe.

    Google Scholar 

  10. Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Schleswig-Holstein u. a. 11 Der Versuch, einen »Kaufmanns- und Fabrikantenstand« korporativ wählen zu lassen, findet sich nur in der sächsischen Verfassung von 1832 und in der Verfassung von Schwarzburg-Sondershausen.

    Google Scholar 

  11. Städtischer Grundbesitz wurde gefordert: für das aktive Wahlrecht in Preußen; für das passive Wahlrecht in Bayern alternativ mit Gewerbeausübung; für das aktive und passive Wahlrecht in Schleswig-Holstein: Häuserbesitz mit Mindestwert; für das passive Wahlrecht in Braunschweig.

    Google Scholar 

  12. Sachsen (mäßiger Zensus), Hannover (Mindesteinkommen), Württemberg (Steuerzahlung, dieses System wurde durch Klasseneinteilung korrigiert: zwei Drittel der Wahlmänner wurden von den höchstbesteuerten Bürgern gewählt); Baden (höherer Zensus), Kurhessen (höherer Zensus); Hessen-Darmstadt.

    Google Scholar 

  13. Für das passive Wahlrecht in Preußen; für das passive Wahlrecht in Bayern (siehe Anm. 1); für das passive Wahlrecht in Braunschweig (siehe Anm. 1) u. a. m.

    Google Scholar 

  14. Bayern: Abgeordnete wurden von den Gemeindeorganen gewählt. Preußen: Magistratspersonen waren für die Wählbarkeit von den sonstigen Erfordernissen befreit. Sachsen: Inhaber von öffentlichen Ämtern waren für die Wählbarkeit von den sonstigen Erfordernissen befreit; ebenso in Hannover alle Beamte, in Kurhessen höhere Beamte, Magistrate und wiedergewählte Bürgerausschußmitglieder, in Braunschweig Magistratspersonen.

    Google Scholar 

  15. Zehntausend Gulden.

    Google Scholar 

  16. Bayern: Kirchen und Universitäten entsandten besondere Abgeordnete in die zweite Kammer. Hannover: Universitätsvertreter in der zweiten Kammer. Besondere Regelungen für Künstler, Wissenschaftler und Beamte. Baden: für das passive Wahlrecht ermäßigter Zensus für Geistliche und höhere Beamte.

    Google Scholar 

  17. Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden. Neue ständische Verfassungen und Wahlrechte wurden eingeführt in Kurhessen, Schleswig-Holstein, Braunschweig.

    Google Scholar 

  18. Die Wirkungen des preußischen Dreiklassenrechts waren zunächst nicht so extrem wie später. Erst mit dem wirtschaftlichen Aufschwung nach 1871 bildeten sich immer größere Vermögen, so daß Höchstbesteuerte in die 2. Klasse verdrängt wurden und der Mittelstand in die 3. Klasse, vor allem in der Stadt, während auf dem Lande Wähler mit weitaus geringerer Steuerleistung in der 2. Klasse wählten. (Braunias a.a.O. Seite in.) In Württemberg wurden bis 1868 sogar zwei Drittel der Wahlmänner von den Höchstbesteuerten gewählt, in Baden galt bis 1870 für die Wählbarkeit ein hoher Zensus!

    Google Scholar 

  19. 1851. 21 1852–68. 22 1850–56.

    Google Scholar 

  20. Meyer, Georg, a.a.O. Seite 260: Durch die Einkommensteuerreform in Preußen 1891 wurden Einkommen bis 900 RM steuerfrei. Um dadurch keine Verschiebungen der Wahlklassen zu bewirken, wurde für die Einteilung derselben verordnet, daß für jede nicht veranlagte Person ein fingierter Steuerbetrag von 3 RM einzusetzen sei.

    Google Scholar 

  21. Meyer, Georg, a.a.O. Seite 438: Für die 1. Klasse waren 1855 5,02 % der Wähler, für die 2. Klasse 13,86 %, für die 3. Klasse 81,09 % wahlberechtigt, 1893 betrug das Verhältnis aber 3,55:12,06; 84,42. In den Städten über 10 000 Einwohner war das Verhältnis 1893 noch extremer: 2,39:8,98; 88,62.

    Google Scholar 

  22. Die Wahlgesetze zu der untersten Stufe der Wahlkörperschaften, der Selbstverwaltung im Kreis und in den Gemeinden, korrespondierte zumeist mit dem Landtagswahlrecht. Auf eine Erörterung soll daher verzichtet werden. Die preußische Kreisordnung von 1872 bildete z. B. für den Kreistag drei Wahlverbände, der erste bestand aus dem ländlichen Großgrundbesitz und den Gewerbetreibenden der Steuerklasse la, der zweite aus städtischen und der dritte aus den Deputierten der Landgemeinden.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1963 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Molt, P. (1963). Die Ständischen Elemente in den Bundesstaatlichen Verfassungen und die Zusammensetzung des Reichstages. In: Der Reichstag vor der improvisierten Revolution. Politische Forschungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96234-8_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96234-8_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-322-96100-6

  • Online ISBN: 978-3-322-96234-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics