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Zusammenfassung

Unter den Merkmalen, die Struktur und Begriff des totalen Staates bestimmen, erlangt im historischen Zusammenhang die epochale Distanz zum liberalen Rechtsstaat zentrale Bedeutung. Das Gegenbild wurde mit Ausdrücken wie „Führung“ und „Ordnung“ umschrieben und enthielt die Vorstellung stabilster sozialer Verhältnisse unter einer autoritären Obrigkeit, dazu bestimmt, den dynamischen Gang der industrialisierten und liberalisierten Gesellschaft in ein festes, technisch zu handhabendes System zu bannen. Es ist bezeichnend, daß der Ausdruck „autoritär“ unter den höchsten Positionen der politischen Wertungsskala rangierte.1 Schon für Beginn und Entstehung gilt in vollem Umfang der Satz: „Totaler Staat ist die Entgegensetzung gegen den liberalen Staat.“2 Seine Entwicklung gleicht einem Rückzug der fortschrittlich organisierten Gesellschaft, die in der Umkehr ihre öffentlichen Institutionen Zug um Zug wie errungene, jedoch verlassene Positionen preisgibt, so daß der Versuch, das Bekanntgewordene dieses Vorganges aufzuzeichnen, wohl einem zeitgeschichtlichen Register ähneln könnte, das fortlaufend Wandlungen und Verluste verzeichnet.

Das Manuskript dieses Teiles war im Juni 1959 abgeschlossen. Später erschienene Literatur konnte nur in einzelnen Fällen berücksichtigt werden.

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Literatur

  1. Franz Neumann, Behemoth. The Structure and Practice of National Socialism, London 1943, S. 46, zieht die Trennungslinie zwischen dem „liberalen Rechtsstaat“ — “born in the French Revolution and embodied in the English constitution“ — und der geistigen Antizipation des nationalsozialistischen Staates im „nationalen Rechtsstaat“

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  2. wie er von deutschen Juristen zu Beginn der nationalsozialistischen Zeit postuliert wurde (u. a. Otto Koellreutter, Vom Sinn und Wesen der nationalen Revolution [Recht und Staat in Geschichte und Gegenwatt, H. 101], Tübingen 1933, S. 11 f.; ders., Der deutsche Fährerstaat, Tübingen 1934; ders., Volk und Staat in der Weltanschauung des Nationalsozialismus, Berlin 1935. In origineller Abweichung hiervon: Bodo Dennewitz, Das nationale Deutschland ein Rechtsstaat. Die Rechtsgrundlagen des neuen deutschen Staates, Berlin 1933, der den „nationalen Rechtsstaat“ noch als Vereinigung dreier Merkmale charakterisiert: der übernommenen „institutionellen Garantien“, der überkommenen bürgerlichen Rechtseinrichtungen und der „staatlichen Korporationen“ der beruflichen, wirtschaftlichen und politischen, staatlich anerkannten Organisationen).

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  3. Carl Joachim Friedrich und Zbigniew K. Brzezinski, Totalitäre Diktatur, Stuttgart 1957, S. 14 [Titel des amerik. Originals: Totalitarian Dictatorship and Autocracy, Cambridge/Mass. 1956], sprechen allgemein vom „Rechtsstaat oder Verfassungsstaat“ als dem Gegenbild der Autokratie, innerhalb derer die totalitären Diktaturen eine Sonderform darstellen; Friedrich definiert ihn mit der Einschränkung und Bindung der Herrschaft und Herrschaftsbeteiligung durch Verantwortlichkeit der Herrsdienden und läßt darin den historischen Gang der modellhaften Progression vom absolutistisch regierten zum konstitutionellen Staat durchscheinen

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  4. vgl. auch Carl J. Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Abt. Staatswissenschaft), Berlin-Göttingen-Heidelberg 1953 (Titel des amerik. Originals: Constitutional Government and Democracy. Theory and Practice in Europe and America, rev. ed., Boston 1950). Eine interessante Abwandlung enthält die Arbeit des Schindler-Schülers Andreas Brunner, Rechtsstaat gegen Totalstaat, 2 Teile, Zürich 1948, die einen bemerkenswerten Ertrag an formalen Begriffsbildungen zutage gebracht, allerdings auch die damit leicht verbundenen Gefahren heraufbeschworen hat. Mag die Bestimmung des rechtsstaatlichen Prinzips als „Pluralität der Letztinstanzen“ kaum ausreichen, so bleibt die Zurück -führung des Totalstaates auf seine „logische Grundlage“ im „Hierarchie-Prinzip“ und die Deutung des Totalitären als „rücksichtslose Durchführung des Hierarchie-Prinzips“ (II, S. 14) schlechterdings unbefriedigend. Deutlich wird der Mangel an empirischem Material in dieser Arbeit spürbar, die ihre These hauptsächlich aus rechtstheoretischen Gedanken und Kontroversen und im übrigen aus praktischen Gesichtspunkten des Schweizer Rechts- und Wirtschaftslebens schöpft. Fruchtbar erweist sich die Formalisierung hingegen darin, daß sie den Tendenzinhalt der beiden antithetischen Begriffe „Rechtsstaat“ und „Totalstaat“ richtig zu sehen vermag und die sonst kaum gewürdigte Vermischtheit von „totalitären Elementen“ und rechtsstaatlichen Elementen in jedweder gesellschaftlichen Ordnung hervorhebt (A. a. O., II, S. 13). — Der Begriff des Totalitären krankt hier und da noch an allzu früh einseitig einsetzenden summarischen Betrachtungsweisen.

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  5. Dieser Einwand kann auch dem in vieler Hinsicht ausgezeichneten Buch von Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt/M. 1955 (Titel des amerik. Originals: The Origins of Totalitarianism, New York 1951), nicht erspart werden

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  6. vgl. Karl Buchheim, „Totalitarismus“, in: Dokumente 12 (1956), S. 354–357

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  7. Gerhard Schulz, „Der Stil der Historie und der Stand der Erfahrungen“, in: Zur Geschichte und Problematik der Demokratie. Festgabe für Hans Herzfeld..., Berlin 1958, S. 157 f. Die Notwendigkeit genauer Differenziation innerhalb der allgemeinen Erscheinung ist dagegen von Friedrich schon deutlich hervorgehoben worden (Totalitäre Diktatur, A. a. O., S. 17).

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  8. Ernst Forsthoff, Der totale Staat, Hamburg 1933, S. 7. — Die Begriffe „totaler Staat“ und „totalitärer Staat“ werden im Folgenden nebeneinander gebraucht. Der Leser möge im Auge behalten, daß „totaler Staat“ — häufig in legitimierender Absicht — das Programm der nationalsozialistischen Revolution bezeichnet, „totalitärer Staat“ oder auch „totalitäres System“ hingegen ihr empirisch faßbares Ergebnis, d. h. alle Stufen und Merkmale der staatlichen und gesellschaftlichen Umwandlungen bis zu ihrem Ende.

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  9. Vgl. hierzu auch o. Einl.eitung.

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  10. Carl Schmitt, „Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland“ (1933)

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  11. Carl Schmitt, Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924–1954. Materialien zu einer Verfassungslehre, Berlin 1958, S. 366, Anm. 3.

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  12. Vgl. James Kerr Pollock und Homer Thomas, Germany in Power and Eclipse. The Background of German Development, New York-Toronto-London 1952, S. 157.

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  13. Eine Zweischichtentheorie ganz anderer Art enthält die Doppelstaatsthese Ernst Fraenkels, The Dual State. A Contribution to the Theory of Dictatorship, New York-London-Toronto 1941. Sie geht von der Praxis der Rechtsprechung aus, soweit sie in öffentlichen Publikationen nachweisbar ist, und deutet Straf- und Zivilprozeßrecht, aber auch Arbeits- und Beamtenrecht, insbesondere das Disziplinarrecht, als Merkmal einer Kampfsituation, in der der Angriff gegen die Normen und Institutionen des liberalen Rechtsstaates geführt wird, bis endlich ein vollkommener Abbau von Rechtsstaat und Rechtsdenken erreicht ist. Ihre besondere Leistung liegt darin, auf die Rolle des dauernden Ausnahmezustandes hingewiesen zu haben, von dem aus die bestehende Rechtsordnung aus den Angeln kam, da die Verfassung von Weimar allein nach der Maßgabe der politischen ad hoc-Bedürfnisse jeweils außer acht gelassen wurde, ohne ausdrücklich aufgehoben zu werden.

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  14. Reinhold Horneffer, „Das Problem der Rechtsgeltung und der Restbestand der Weimarer Verfassung“, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 99 (1958), S. 148–177, hat dieses ad hoc-Bedürfnis dem späteren Sprachgebrauch gemäß mit dem „Willen des Führers“ zu legitimieren versucht und innerhalb des fortgesetzt reduzierten Restbestandes der Weimarer Verfassung drei Gruppen von Rechtssätzen unterschieden: 1. diejenigen, die „ausdrücklich aufgehoben und mit verändertem Inhalt wieder in Kraft gesetzt worden sind“; 2. diejenigen, die ohne Aufhebung „ausdrücklich übernommen“, und 3. solche, die „stillschweigend übernommen“ worden sind, deren Geltung vom „Willen des Führers“ abhing und lediglich „dadurch gegeben bleibt, daß eben nichts geschieht“. Derlei Bemühungen um die Aufrechterhaltung einer Fiktion rechtsstaatlicher Zustände gingen jedoch ebensowohl dem Versuch um eine nähere Abgrenzung und Bestimmung der letzten Gruppe aus dem Wege, wie sie sich auf eine Umschreibung und politische Charakterisierung der außer Kraft gesetzten Normen nicht Einl.ießen und auf diese Weise mit der Beschreibung einer stufenweisen Außerkraftsetzung „liberal-demokratischer Kernsätze der Weimarer Verfassung“ die Tatsache des „dauernden Ausnahmezustandes“ verbargen, von dem heute auch Ernst Rudolf Huber spricht (Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd. II: Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart [1919–1951], Tübingen 1951, S. 152); anders dagegen in der nationalsozialistischen Zeit: Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches (Grundzüge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft

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  15. Reihe A: Rechtswissenschaft, hrsgg. von Georg Dahm und Ernst Rudolf Huber), Hamburg 1939, S. 48. Entschiedene Vertreter der These, daß die Weimarer Verfassung aufgehört habe zu bestehen, waren von Anbeginn der nationalsozialistischen Machtergreifung Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit (Der deutsche Staat der Gegenwart, H. 1), 2. Aufl., Hamburg 1934 [1. Aufl. 1933], und Hans Gerber, Staatsrechtliche Grundlinien des neuen Reiches (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, Nr. 105), Tübingen 1933, S. 22 f. („Die Verwirklichung des autoritären Staates ist ... abhängig vom Siege der völkischen Staatsidee... Deswegen gehört es zur grundsätzlichen Wandlung unserer staatlichen Verhältnisse, daß im völkischen Bereiche allein noch der nationalsozialistischen Weltanschauung Geltungsraum verstattet wird. “)

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  16. Albert Mirgeler, „Der Faschismus in der Geschichte des modernen Staates“, in: Saeculum 6 (1955), S. 97.

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  17. Albert Mirgeler, „Der Faschismus in der Geschichte des modernen Staates“, in: Saeculum 6 (1955), S. 90.

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  18. Carl Schmitt, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes. Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols, Hamburg 1938, S. 124.

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  19. Friedrich/Brzezinski (Anm. I/1), S. 56. Auch Otto Stammer zählt neben der „autoritär geführten Massenbewegung“ die „bürokratisch gesicherte Herrschaftsapparatur“ des „diktatorisch regierten Staates“ als das entscheidende Merkmal totalitärer Herrschaft auf; Otto Stammer, „Politische Soziologie“, in: Soziologie. Ein Lehrund Handbuch zur modernen Gesellschaftskunde, hrsgg. von Arnold Gehlen und Helmut Schelsky, Düsseldorf-Köln 1955, S. 271.

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  20. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (Grundriß der Sozialökonomik, III. Abt.), 3. Aufl., 2. Halbbd., Tübingen 1947, S. 671.

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  21. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (Grundriß der Sozialökonomik, III. Abt.), 3. Aufl., 2. Halbbd., Tübingen 1947, S. 668.

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  22. Eine kleine Untersuchung, die in Amerika entstanden ist, hat sich bereits vor einiger Zeit eine derartige Folgerung zunutze zu machen versucht: Frederic S. Burin, “Bureaucracy and National Socialism. A Reconsideration of Webcrian Theory“, in: Reader in Bureaucracy, hrsgg. von Robert K. Merton et al., Glencoe (Ill.) 1952, S. 33–47. In diesem Zusammenhang muß auch auf den wichtigen Versuch hingewiesen werden, die Umwandlung von Verwaltung und Regierung im „Dritten Reich“ darzustellen

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  23. den Fritz Morstein Marx, Government in the Third Reich, 2. Aufl., New York-London 1937, bes. S. 92 ff., schon in der Anfangsperiode des nationalsozialistischen Staates unternommen hat.

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  24. Fraenkel (Anm. I/6).

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  25. Mirgeler (Anm. I/7), S. 97.

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  26. Gerhard Leibholz, „Das Phänomen des totalen Staates“, Rundfunkvortrag vom November 1946, zuletzt abgedr. in: ders., Strukturprobleme der modernen Demokratie, Karlsruhe 1958, S. 227.

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  27. Friedrich/Brzezinski (Anm. I/1), S. 256.

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  28. Sigmund Neumann, Permanent Revolution. The Total State in a World at War, New York-London 1942.

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  29. So lautet der treffende Titel des unter den unmittelbaren Eindrücken von Kriegsende und nationalsozialistischem Zusammenbruch geschriebenen Büchleins von Walter Petwaidic, Die autoritäre Anarchie. Streiflichter des deutschen Zusammenbruchs, Hamburg 1946.

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  30. Ernst Jünger, „Die totale Mobilmachung“, in: Krieg und Krieger, hrsgg. von Ernst Jünger, Berlin 1930, S. 14.

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  31. Friedrich Georg Jünger in dem Essay „Krieg und Krieger“ des gleichen Sammelbandes (a. a. O., S. 66). Friedrich Georg Jüngers Essay ist geeignet, die Gedanken seines Bruders zu ergänzen, obgleich er in der Bewertung dieser Erscheinung mit ihm nicht völlig übereinstimmt.

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  32. Wenn auch der Begriff des totalitären Staates dem faschistischen Bereich entlehnt wurde („stato totalitario“), so hat ihn doch im deutschen Sprachraum erst Carl Schmitt bekanntgemacht und verbreitet. In seinem wichtigen Aufsatz „Die Wendung zum totalen Staat“ von 1931 nimmt er ausdrücklich Bezug auf Ernst Jüngers „totale Mobilmachung“; Carl Schmitt, Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar-Genf-Versailles. 1923–1939, Hamburg 1940, S. 152.

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  33. Adolf Hitler, Mein Kampf, Band II: Die nationalsozialistische Bewegung, 1. Aufl., München 1927, S. 229 ff.

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  34. So siegte beispielsweise nach Hitler in der französischen Revolution „eine durch Demagogen größten Stils geführte Armee von Hetzern..., die die Leidenschaften des an sich gequälten Volkes aufpeitschten... “ (a. a. O., S. 117).

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  35. Karlheinz Schmeer, Die Regie des öffentlichen Lehens im Dritten Reich, München 1956, S. 11. Diese Untersuchung enthält treffliche Bemerkungen und eine Auslese ausgezeichneter Zitate. Sie ist jedoch einer Verführung, der stark spezialisierte Forschungen leicht unterliegen,, nicht ganz entgangen und hat mit der systematischen Selektion von Quellenzcugnissen und Beobachtungen selbst schon ein System impliziert und auf diese Weise der nationalsozialistischen Propaganda eine Perfektion unterstellt, die ihr zumindest in der Zeit vor der Machtergreifung (vgl. S. 7–22) nicht nachgesagt werden kann. Eine trotz erkennbarer eigener propagandistischer Absichten höchst bemerkenswerte und zum Teil bis heute noch nicht übertroffene Analyse der Hitlerschen Demagogie und der nationalsozialistischen Propaganda enthält die umfangreiche Darstellung von Willi Münzenberg, Propaganda als Waffe, Basel [1937].

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  36. Hitler, Mein Kampf, Band I: Eine Abrechnung, 3. Aufl., München 1928, S. 186.

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  37. Hitler, Mein Kampf, Band I: Eine Abrechnung, 3. Aufl., München 1928, S. 189.

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  38. Hitler, Mein Kampf, Band I: Eine Abrechnung, 3. Aufl., München 1928, S. 233.

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  39. Hitler, Mein Kampf, Band I: Eine Abrechnung, 3. Aufl., München 1928, S. 233

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  40. Hitler, Mein Kampf, Band I: Eine Abrechnung, 3. Aufl., München 1928, S. 233

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  41. Vgl. hierzu die Selbstdarstellung Otto Strassers; Hitler und ich, Konstanz 1948, bes. S. 105

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  42. Alan Bullode, Hitler. A Study in Tyranny, London 1952, S. 139 ff. Heiden hat der Gruppe der beiden Strasser und ihrer Anhänger die schlagwortartige Benennung „Berliner Nationalmarxismus“ gegeben

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  43. Konrad Heiden, Geschichte des Nationalsozialismus. Die Karriere einer Idee, Berlin 1932, S. 249. Aber nicht nur unter dem Einfluß der Brüder Strasser, sondern auch aus keineswegs zu unterschätzenden Motiven eines spezifisch nationalsozialistisch-proletarischen Aktivismus heraus entstanden seit 1928 unter Führung von Johannes Engel und Reinhold Muchow in Berliner Großbetrieben, von der Knorrbremse A. G. und dem Neuköllner Arbeiterbezirk ausgehend, nationalsozialistische Betriebszellen, so die „Nationalsozialistische Wählerschaft bei der Knorrbremse“ oder der „Nationalsozialistische Arbeiterkampfbund“, die dann seit 1931 von der „Reichs-Betriebszellen-Abteilung“ des Reichstagsabgeordneten Walter Schuhmann in allen industriellen Städten des Reichsgebiets aufgezogen wurden.

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  44. Hierzu Gerhard Starcke, NSBO und Deutsche Arbeitsfront, Berlin 1934, S. 23 ff.; und die soeben — nach Abschluß des Manuskripts — veröffentlichte Dokumentation von Martin Broszat, „Die Anfänge der Berliner NSDAP 1926/27“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 8 (1960), S. 85–118. Vgl. auch die für die innere Geschichte der NSDAP in Norddeutschland äußerst aufschlußreichen Aufzeichnungen von Albert Krebs, Tendenzen und Gestalten der NSDAP. Erinnerungen an die Frühzeit der Partei (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Bd. 6), Stuttgart 1959, S. 69 ff.; S. 186 ff.

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  45. Arthur Rosenberg, Die Geschichte der Weimarer Republik, jetzt in dem von Kurt Kersten herausgegebenen Doppelband: Entstehung und Geschichte der Weimarer Republik, Frankfurt a. M. 1955, S. 472; S. 476. Über den „Richtungsstreit“ innerhalb der NSDAP: Krebs, a. a. O., S. 31 f.; S. 187 ff.

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  46. Rosenberg, A. a. O., S. 478.

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  47. Walter Görlitz und Herbert A. Quint, Adolf Hitler. Eine Biographie, Stuttgart 1952, bes. S. 253 f.; S. 261 ff.; S. 266 ff.; S. 277 ff. Die beste Darstellung der Geschichte der NSDAP bleibt auch heute noch das Buch von Heiden (Anm. I/31), hierzu S. 223 ff. Vgl. auch die auf eine Dissertation zurückgehende Untersuchung von Walther Scheunemann, Der Nationalsozialismus. Quellenkritische Studie seiner Staats- und Wirtschaftsauffassung, Berlin 1931.

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  48. Das Programm der NSDAP ist an vielen Stellen abgedruckt worden. Vollständige und kommentierte Texte, denen die späteren Ergänzungen (das „Staats- und Wirtschaftsprogramm“ Gottfried Feders und die parteiamtliche Erklärung über die Landwirtschaft vom März 1930) angefügt sind, finden sich bei Gottfried Feder, Das Programm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 1), hier zit. nach der 41.–50. Aufl., München 1931; Engelbert Huber, Das ist Nationalsozialismus. Organisation und Weltanschauung der NSDAP, 7. Aufl., Stuttgart-Bcrlin-Leipzig o. J., S. 52 ff., bes. S. 161 ff.

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  49. Curt Rosten, Das ABC des Nationalsozialismus, 6. Aufl., Berlin 1933, S. 52 ff. Eine Untersuchung der nationalsozialistischen „Weltanschauung“ unter besonderer Berücksichtigung der Frühzeit der NSDAP liegt jetzt in der Studie von Martin Broszat vor: Der Nationalsozialismus. Weltanschauung, Programm und Wirklichkeit, Stuttgart 1960.

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  50. Den Eindruck, den die Äußerungen Gottfried Feders über die „Brechung der Zinsknechtschaft“ auf ihn machten, hat Hitler selbst bezeugt: „Als ich den ersten Vortrag Gottfried Feders angehört hatte, zuckte mir sofort auch der Gedanke durch den Kopf, nun den Weg zu einer der wesentlichen Voraussetzungen zur Gründung einer neuen Partei gefunden zu haben. “ Völlig eingefangen von diesen Gedanken, in denen er seine eigenen Vorurteile bekräftigt fand, lobt er „das Verdienst Feders, mit rücksichtsloser Brutalität den ebenso spekulativen wie volkswirtschaftsschädlichen Charakter des Börsen- und Leihkapitals festgestellt ... zu haben“; Hitler (Anm. I/23), I, 3. Aufl., S. 221.

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  51. A. a. O., S. 225; S. 224.

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  52. Mit der Festigung seiner eigenen Stellung innerhalb der NSDAP übernahm Hitler streng autoritäre Grundsätze. Man kann das sehr gut an Hand der Änderungen verfolgen, die Hitler seinen Ausführungen über die Parteiorganisation am Ende des ersten Bandes von Mein Kampf (Anm. I/23) angedeihen ließ. Dort hieß es u. a. noch in der 3. Auflage, 1928 (S. 364 f.): „“Die Bewegung vertritt im kleinsten wie im größten den Grundsatz einer germanischen Demokratie: Wahl des Führers, aber unbedingte Autorität desselben... Immer wird der erste Vorsitzende gewählt, allein damit auch mit unbeschränkter Vollmacht und Autorität bekleidet. Und das gleiche gilt ... für die Leitung der Gesamtpartei. Der Vorsitzende wird gewählt, er aber ist der ausschließliche Führer der Bewegung. “ Später dagegen (125.–126. Aufl., 1934, S. 378): „Die Bewegung vertritt im kleinsten wie im größten den Grundsatz der unbedingten Führerautorität, gepaart mit höchster Verantwortung... Immer wird der Führer von oben eingesetzt und gleichzeitig mit unbeschränkter Vollmacht und Autorität bekleidet. Nur der Führer der Gesamtpartei wird aus vereinsgesetzlichen Gründen in der Generalmitgliederversammlung gewählt. Er ist aber der ausschließliche Führer der Bewegung. “ Zum Vergleich der einzelnen Fassungen Hermann Hammer, „Die deutschen Ausgaben von Hitlers ,Mein Kampf“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 4 (1956), S. 161–178.

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  53. Anton Lingg, Die Verwaltung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, 4. Aufl., München 1941, S. 59 ff.

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  54. Strasser (Anm. I/31), S. 114 ff.; Bullock (Anm. I/31), S. 122 f.

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  55. Vgl. Heiden (Anm. I/31), S. 218 ff.; S. 244 ff.

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  56. Nach der parteioffiziellen Statistik stieg die Mitgliederzahl der NSDAP (jeweils vom Jahresende) von 1928 bis 1929 von 108 000 auf 170 000, 1930 auf 357 000, 1931 auf 686 000 und zum Jahresende 1932 auf 1 378 000; Lingg (Anm. I/39), S. 58 f.

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  57. Hitler (Anm. I/23), I, 3. Aufl., S. 157.

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  58. A. a. O., S. 356. Für das regelrechte Anerbieten Hitlers an bürgerliche und vor allem geldkräftige Kreise, um seine Politik in die Dienste eines hemmungslosen Antisemitismus zu stellen, liegt jetzt ein frühes symptomatisches Zeugnis vor: Im Kampf um die Macht. Hitlers Rede [vom 28. Februar 1926] vor dem Hamburger Nationalklub von 1919 (Veröffentlichungen der Forschungsstelle für die Geschichte des Nationalsozialismus in Hamburg, Bd. 1), Frankfurt/M. 1960, bes. S. 70 if.; S. 84 ff.; S. 92 ff.; S. 104 ff.

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  59. Hierzu Hitler (Anm. I/39), II, S. 289; S. 351 ff.

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  60. Feder (Anm. I/35), S. 64. Eine Aufführung allgemeiner Merkmale antikapitalistischer Argumentationsweisen, die auch in diesem Zusammenhang Interesse verdient, jetzt bei Wolfgang Hock, Deutscher Antikapitalismus. Der ideologische Kampf gegen die freie Wirtschaft im Zeichen der großen Krise (Veröffentlichungen des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität Köln), Frankfurt/M. 1960, S. 28 ff.

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  61. Ferdinand Fried[rich Zimmermann], Das Ende des Kapitalismus, Jena 1931. Über den „Tat-Kreis“ Kurt Sontheime’r, „Der Tatkreis“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 7 (1959), S. 229–260.

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  62. Arthur Moeller van den Bruck, Das Dritte Reich, 4. Aufl., Hamburg 1931, S. 62. Hiermit übereinstimmend namentlich Gottfried Feder: „Nicht Klassen oder Klassenkampf, nicht Klassen oder Klassenegoismus — sondern das allgemeine Wohl ... das oberste Gesetz“; Feder (Anm. I/35), S. 57. Aber auch Gregor Strasser in seiner Reichstagsrede am 17. Oktober 1930: „Wir wollen keinen Bürgerkrieg und keine Klassenhetze, sondern wir wollen die innere Aussöhnung des Volkes, die Einigung der guten Kräfte der Arbeiter des Kopfes und der Faust“; Verhandlungen des Reichstags, Bd. 444, S. 57.

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  63. Joseph Goebbels, Der Nazi-Sozi. Fragen und Antworten für den Nationalsozialisten, Elberfeld o. J. [1927], S. 11 f. Aufschlußreiche Dokumente zur persönlichen Entwicklung von Goebbels wie zur Lage im Berliner Gau der NSDAP 1926 jetzt: Das Tagebuch von Joseph Goebbels 1925/26. Mit weiteren Dokumenten hrsgg. von Helmut Heiber (Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Nr. 1), Stuttgart [1960].

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  64. Unter dem Titel „Arbeitertum“ erschienen seit 1931 auch die Blätter der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation. Der Titel entstand unter dem Einfluß des einstigen Sozialdemokraten August Winnig. Diese Zeitschrift hieß ursprünglich Betrieb; sie begann mit einer Auflage von 13 000 und erreichte nach der Beseitigung der Gewerkschaften 4,5 Millionen (Starcke, Anm. I/31, S. 36 f.).

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  65. So Gottfried Feder in einem Gespräch mit Erik Nölting, das am 3. Januar 1931 von der „Deutschen Welle“ gesendet wurde; Feder, Kampf gegen die Hochfinanz, 6. Aufl., München 1935, S. 286 ff. Vgl. auch Krebs (Anm. I/31), S. 205.

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  66. Besonders deutlich z. B. Hans Reupke, Der Nationalsozialismus und die Wirtschaft. Erläuterung der wirtschaftlichen Programmpunkte und Ideenlehre der nationalsozialistischen Bewegung, Berlin 1931, S. 45: „Existiert noch eine soziale Kampffront, so wendet sie sich nicht gegen den Arbeitgeber, den mit dem Arbeitnehmer nur gleichgerichtete Interessen verbinden, sondern gegen das Finanzkapital und dessen internationale und antinationale Interessenpolitik. “ Gegen diese „faschistische“ Version wandten sich allerdings einzelne „nationale Sozialisten“ des alten Strasser-Flügels, u. a. Erich Koch, „Sind wir Faschisten? “, in: Arbeitertum 1, H. 9 vom 1. Juli 1931, S. 7.

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  67. Alfred Rosenberg, Wesen, Grundsätze und Ziele der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Das Programm der Bewegung, München 1930, S. 27.

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  68. Feder, Das Programm. (Anm. I/35), S. 47.

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  69. Reupke (Anm. I/52), S. 51.

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  70. Vgl. Gottfried Feder, Das Manifest zur Brechung der Zinsknechtschaft des Geldes, München 1919, letzter Neudruck 1932.

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  71. Vgl. Gottfried Feder, Der deutsche Staat auf nationaler und sozialer Grundlage. Neue Wege in Staat, Finanz und Wirtschaft (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 35), 5. Aufl., München 1933 (1. Aufl. 1923), bes. S. 20 ff.; S. 37 ff.; S. 62 ff.; S.70 ff.; und die Aufsatzsammlung Kampf gegen die Hochfinanz (Anm. I/51); als Versuch einer mit wissenschaftlichen Mitteln geführten Erörterung: Harald Braeutigam, Wirtschaftssystem des Nationalsozialismus, Berlin 1932; ferner: Hans Buchner, Die goldene Internationale. Vom Finanzkapital, seinem System und seinen Trägern (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 3), München 1928; und Alfred Pfaff, Wege zur Brechung der Zinsknechtschaft, München 1932. Eine kritische Übersicht gibt Scheunemann (Anm. I/34), S. 67 ff.

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  72. Hitler (Anm. I/23), I, S. 225.

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  73. Besonders deutlich bei Franz Hochstetter, Leihkapital und Goldwährung als Grundlagen der Geldversklavung in Deutschland (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 26), München 1931; Buchner (Anm. I/56); Feder, Der deutsche Staat... (Anm. I/56), bes. S. 38 f. und S. 50 ff.; Fritz Reinhardt, Die Herrschaft der Börse (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 2), München 1927.

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  74. Hans Budiner, Warenhauspolitik und Nationalsozialismus (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 13), 3. Aufl., München 1931.

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  75. Hans Budiner, Die Stellung der NSDAP zu den Warenhäusern behandelt jetzt die Monographie von Heinrich Uhlig, Die Warenhäuser im Dritten Reich, Köln-Opladen 1956. Vgl. auch Eva Gabriele Rcichmann, Die Flucht in den Haß. Die Ursachen der deutschen Judenkatastrophe, Frankfurt a. M. o. J. [1956], S. 262 f. (Titel des amerik. Originals: Hostages of Civilisation. The Social Sources of National Socialist Anti-Semitism, Boston 1951).

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  76. Erklärung Hitlers vom 13. April 1928: Rosten (Anm. I/35), S. 56 f.

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  77. A. a. O., S. 68 f.

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  78. So erklärte Gregor Strasser am 30. Oktober 1930 im Reichstag: „Die Lebensgesetze des Volkes sind primitiv, und je primitiver sie die Heilmethoden ansetzen, um so eher werden sie zum Ziele führen“ (Verhandlungen des Reichstags, Bd. 444, S. 59).

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  79. Gregor Strasser am 10. Mai 1932; A. a. O., Bd. 446, S. 2511.

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  80. Eine Statistik über die Erfolge der NSDAP bei den Reichstagswahlen in agrarischen Gegenden enthält der Aufsatz von Heinrich Freudenberger, „Bauernkraft — Wehrkraft“, in: Der Bauer im Umbruch der Zeit, hrsgg. von Wolfgang Clauß, Berlin 1935, S. 230 f. Über die besonderen Verhältnisse Schleswig-Holsteins und Niedersachsens und die Beziehungen zwischen Landvolkbewegung und NSDAP: Hans Beyer, „Die Landvolkbewegung Schleswig-Holsteins und Niedersachsens 1928–1932“, in: Jahrbuch der Heimatgemeinschaft des Kreises Eckernförde, 15. Jg. (1957), S. 174 f.; S. 186 ff.; und das Plädoyer eines beteiligten Nationalsozialisten: Walter Luetgebrune, Neu-Preußens Bauernkrieg. Entstehung und Kampf der Landvolkbewegung, Hamburg-Berlin-Leipzig 1931. Eine in Deutschland bisher beispiellose Regionalstudie, die das Vordringen radikaler Tendenzen und die Erfolge des Nationalsozialismus in der Landbevölkerung Schleswig-Holsteins untersucht hat, ist das wichtige Buch von Rudolf Heberle, From Democracy to Nazism. A Regional Case Study on Political Parties in Germany, Baton Rouge (Louisiana) 1945. Vgl. hierzu auch die Bemerkungen von Sten S. Nilson, „Wahlsozilologische Probleme des Nationalsozialismus“, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 110 (1954), S. 298 ff. Jüngstens hat sich hierzu auch Seymour Martin Lipset geäußert: „Der ,Faschismus’ — die Linke, die Rechte und die Mitte“, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 11 (1959), S. 401–444, und das Vordringen der NSDAP unter den kleinen Landeigentümern dieser vorher stets von konservativen Parteien beherrschten Gebiete hervorgehoben (bes. S. 411 ff.). Daß auch in Hessen der Nationalsozialismus innerhalb der ländlichen Bevölkerung auf eine bereits in der Vorkriegszeit entstandene antisemitische Bauern- und Kleinbauernbewegung zurückging, erhellt aus einer nationalsozialistischen Veröffentlichung: Eugen Schmahl und Wilhelm Seipel, Entwicklung der völkischen Bewegung, Gießen 1933.

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  81. Darre gehörte zu den Ideologen, die sich erst im Verlaufe der Wirtschaftskrise der NSDAP anschlossen. Seine Gedanken, die im wesentlichen auf einer Verknüpfung agrarsoziologischer und -historischer Erkenntnisse mit Rassentheorie und nationalsozialistischen Anschauungen beruhten, hatte er bereits früher dargelegt, so in einigen Aufsätzen, die bis in das Jahr 1925 zurückreichen (z. B. „Das Schwein als Kriterium für nordische Völker und Semiten“, 1927) und in der Sammlung: R. Walther Darre, Erkenntnisse und Werden. Aufsätze aus der Zeit vor der Machtergreifung, hrsgg. von Marie Adelheid Prinzessin Reuß-zur Lippe, Goslar 1940, enthalten sind, sowie in seinem Buch Das Bauerntum als Lebensquell der nordischen Rasse, München 1928 (6. Aufl. 1937). Die jüngst vom Institut für Zeitgeschichte vorgenommene Veröffentlichung Hitlers zweites Buch. Ein Dokument aus dem Jahr 1928, eingeleitet und kommentiert von Gerhard L. Weinberg (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Bd. 7), Stuttgart 1961, läßt erkennen, daß sich die eigenartig metaphysisch anmutende Behandlung von Grund und Boden schon vorher mit Hitlers Kampfideologie verknüpft hat. Aus diesem Dokument geht wie aus keinem zweiten, das die Geschichte des Nationalsozialismus hinterlassen hat, die verhängnisvolle Gleichsetzung von Boden und Macht und der Austausch von Wirtschaft und Eroberung hervor. Rüstungen erscheinen gleichsam als Investitionen und Kriege als mutige Unternehmungen mit vielversprechendem Erfolg (bes. S. 28; S. 48; S. 59 ff.).

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  82. Darre veranlaßte später eine Neuausgabe des Buches von Gustav Ruhland, System der politischen Ökonomie, bearbeitet von Günther Pacyna, Goslar 1939.

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  83. Rosten (Anm. I/35), S. 66 ff. Zur Reichspräsidentenwahl 1932 auch aufgenommen in die neu herausgebrachte Programminterpretation von Gottfried Feder, Das Programm der NSDAP (Anm. I/35), 66.–70. Aufl., München 1932, S. 6 ff.

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  84. Darrés „Entwurf zu einem Plan für das Arbeitsgebiet einer agrarpolitischen Abteilung der NSDAP“ vom 15. August 1930 befindet sich unter den Dokumenten des sogenannten Wilhelmstraßen-Prozesses vor dem Amerikanischen Militärgerichtshof in Nürnberg (= MGN, Fall 11, Ankl.-Dok.-B. 101, Dok. NG 448), desgleichen ein von Hierl und Darre gemeinsam unterzeichneter Parteibefehl an die Gauleiter vom 21. August 1930.

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  85. Gregor Strasser am 1. Oktober 1930: Verhandlungen des Reichstags, Bd. 444, S. 60. Hieraus hatte Hitler die Konsequenz der gewaltsamen Eroberung wirtschaftlich nutzbarer „Räume“ entwickelt. Hitlers zweites Buch (Anm. I/65), S. 101; S. 122 ff. „Der Kampf [um den Boden], nicht die Wirtschaft sichert das Leben“ (S. 53).

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  86. So übrigens auch schon Feder, Der deutsche Staat... (Anm. I/56), S. 30: „Sie [die Frage der Staatsform] kann überhaupt erst einer Lösung zugeführt werden nach einer ganz gründlichen Reinigung unserer innenpolitischen Verhältnisse. Der einzig mögliche Weg zu dieser innenpolitischen Reinigung scheint uns ausschließlich über den Weg einer Diktatur zu gehen, die mit aller Entschiedenheit die Fäulnis- und Krankheitsherde an unserem Volkskörper ausschneidet und ausbrennt. “

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  87. Gregor Strasser am 10. Mai 1932: Verhandlungen des Reichstags, Bd. 446, S. 2511.

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  88. Für die Frühzeit jetzt Wilhelm Hoegner, Der schwierige Außenseiter. Erinnerungen eines Abgeordneten, Emigranten und Ministerpräsidenten, München 1959, bes. S. 47 f.

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  89. und die Untersuchung von Georg Franz-Willing, Die Hitler-Bewegung, Bd. I: Der Ursprung 1919–1922, Hamburg 1962, S. 178 ff.

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  90. für die spätere Zeit Konrad Heiden, Adolf Hitler. Das Zeitalter der Verantwortungslosigkeit. Eine Biographie, Bd. I, Zürich 1936, hier bes. S. 261

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  91. George Wolfgang F. Hallgarten, Hitler, Reichswehr und Industrie. Zur Geschichte der Jahre 1918–1933, Frankfurt/M. 1955, S. 96; wie die als vertraulich bezeichnete und nicht zur Veröffentlichung und Weiterverbreitung bestimmte Aufzeichnung eines wichtigen Kronzeugen

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  92. August Heinrichsbauer, Schwerindustrie und Politik, Essen— Kettwig 1948, die neben den einschlägigen Dokumenten und Aussagen in. den Nürnberger Prozessen eine der wenigen zugänglichen Quellen auf diesem Gebiet darstellt und auch augenschEinlich die Grundlage verschiedener Mitteilungen von Louis P. Lochner, Die Mächtigen und der Tyrann. Die deutsche Industrie von Hitler bis Adenauer, Darmstadt 1955 (Titel des amerik. Originals: Tycoons and Tyrant), bildet. Diese Veröffentlichungen können indessen noch nicht als abschließende Darstellungen gelten. Hier interessiert aber nicht allein die Finanzierungsproblematik, sondern viel mehr noch der nachweisbare Kontakt zwischen der NSDAP und wirtschaftlichen Interessenten in Verbindung mit den sichtbaren Wandlungen von Propaganda und Programmatik der NSDAP, auf die schon Scheunemann (Anm. I/34, S. 131) auf Grund seines umfangreichen Materials hinweisen konnte.

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  93. Heiden, Adolf Hitler (Anm. I/72), S. 266 ff. Die Höhe des Betrages, den die NSDAP über Hugenberg erhielt, ist ungeklärt. Thyssen bezifferte ihn auf jährlich 2 Millionen Mark: Fritz Thyssen, / Paid Hitler, New York-Toronto 1941, S. 103; nach Hallgarten (Anm. I/72, S. 127) ist diese Angabe später von Thyssen in einer Aussage während seiher Entnazifizierungsverhandlung widerrufen worden. Vgl. hierzu auch Lewinsohn (Anm. I/73), S. 149 ff.

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  94. Thyssen, a. a. O., S. 100.

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  95. Eidesstattl. Erklärung Kepplers vom 24. September 1946: MGN 5, Ankl.-Dok,-B. 14, Dok. Ni-903. — Die Auswertung des umfangreichen Quellenmaterials, das in den Prozeßakten des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses vor dem Internationalen Militärgerichtshof und in den zwölf Nachfolgeprozessen vor dem Amerikanischen Militärgerichtshof enthalten ist, gestaltet sich schwierig und steckt heute noch immer in den Anfängen. Bisher ist nur wenig geschehen, um dieses immer noch unübersichtliche, inhaltlich und in seinem Wert für die historische Forschung höchst unterschiedliche, in vielen Teilen jedoch überaus wichtige Material aufzuschließen und einer planmäßigen Durcharbeitung zuzuführen. Lediglich die wichtigsten Anklagedokumente des Hauptkriegsverbrecherprozesses liegen bisher im Druck vor. Der archivalische Teil der forschungsmäßigen Auswertung ist etwas weiter gediehen als der historisch-wissenschaftliche, für den allerdings erschwerend ins Gewicht fällt, daß er in wichtigen Sachkomplexen kein geschlossenes Bild ermöglicht, sobald man von den besonderen Gesichtspunkten des Gerichtshofs und der Anklage absieht, daß also infolgedessen keine isolierte Bearbeitung möglich, sondern die Hinzuziehung anderer, ergänzender Aktengruppen erforderlich ist, die in den Materialien von Nürnberg nicht enthalten sind. Unabhängig von Aussetzungen an der Prozeßführung und von Kritischem und Konfirmativem zur Urteilsfindung und den niedergelegten Begründungen einschließlich der bekanntgegebenen Abweichungen einzelner Militärrichter, die für eine Geschichte der Nürnberger Prozesse von Interesse wären, dürfte die Gesamtheit der Aktenstücke, Erklärungen und protokollierten Aussagen, die in diesen Prozessen vorgelegt worden sind, noch auf längere Sicht einen großen Wert als eine der wichtigsten Fundstätten zur Zeitgeschichte besitzen. Im allgemeinen haben die von der Anklage wie von der Verteidigung vorgelegten Aktenstücke, soweit sich nicht im Prozeßverlauf Zweifel an ihrer Echtheit eingestellt haben, einen hohen Quellenwert. Allerdings bedarf eine korrekte Bewertung in vielen Fällen auch einer Verfolgung des Prozeßverlaufes, die erst die rechte Placierung der einzelnen Beweisstücke ermöglicht. Vielfach wird erst auf diesem Wege eine Verbindung von verschiedenen Dokumenten der Anklage und der Verteidigung, die sich bisweilen ergänzen, möglich. Gleiches gilt in noch stärkerem Maße, sobald man sich entschließt, die eidesstattlichen Erklärungen und protokollierten Aussagen von Angeklagten und Zeugen heranzuziehen, die sich des öfteren im Verlauf der Prozesse, bisweilen sogar wesentlich, in ihrem Inhalt abgewandelt und in ihrer Bedeutung relativiert haben.

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  96. Ebda.

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  97. Neben der oben zitierten parteiamtlichen Veröffentlichung von Anton Lingg (Anm. I/39), die über die frühe Zeit der NSDAP nur wenig Aufschluß gibt, enthält die Untersuchung von Wolfgang Schäfer, NSDAP. Entwicklung und Struktur der Staatspartei des Dritten Reiches (Schriftenreihe des Instituts für wissenschaftliche Politik, Marburg/Lahn, Nr. 3), Hannover-Frankfurt/M. 1956, Angaben über die organisatorischen Umbildungen innerhalb der NSDAP vor 1933 mit einem Quellennachweis (hierzu bes. S. 15 ff.). — Lebenslauf und Tätigkeit Wageners zeigen eine charakteristische Verknüpfung militärisch-und wirtschaftlich-organisatorischer Tätigkeiten: Dr. phil. h. c. Otto Wagener war als Hauptmann Stabschef der Deutschen Legion im Baltikum, von 1920–1929 in mehreren wirtschaftlichen Unternehmungen und in industriellen Verbänden leitend tätig und 1929/30 unter Pfeffer und zuletzt — als Vorgänger Röhms — unter Hitler als Oberstem SA-Führer (Osaf) für kurze Zeit Stabschef der SA. Vgl. Horkenbach, 1933, S. 1043; auch Görlitz/Quint (Anm. I/34), S. 263; S. 278; S. 290.

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  98. Ein Vortrag von Walther Funk, Befreiung von Kriegstributen durch wirtschaftliche und soziale Erneuerung, gehalten vor dem „Hochschulring deutscher Art in Tübingen“, hrsgg. von der Gesellschaft für deutsche Wirtschaftsund Sozialpolitik, Berlin 1929, deren Vorstandsmitglied Funk war, verdient als frühes sprechendes Zeugnis für die allmähliche Annäherung der in der nationalistischen Wirtschaftspresse vertretenen Ansichten an bestimmte Teile des nationalsozialistischen Wirtschaftsprögramms Beachtung. Das gilt im besonderen für die Herausstellung eines Primats der „wirtschaftlichen Innenpolitik“ den Reparationsanforderungen gegenüber und des „Schutzes der nationalen Arbeit“, worunter Funk allerdings nicht die individuelle Arbeitskraft verstand, sondern im besonderen die Produktion der Landwirtschaft, der chemisch-synthetischen Industrie und bezeichnenderweise der Automobilindustrie, deren Lage er mit Hilfe eines „Volksautomobils“ in Verbindung mit Auto-Schutzzöllen bessern wollte, für den Aufruf an einen „neukapitalistischen Geist gegen Parteibürokratie“ und für den Wunsch nach dem „Mann aus Millionen“, der Diktatur „auf breitester demokratischer Grundlage“ (S. 6). Funks Lob der indirekten Besteuerung bei Verminderung der Einkommen- und Senkung der Körperschaftssteuer, die Aufhebung der staatlichen Sozialversicherung zugunsten privatwirtschaftlicher Organisationen und seine Empfehlung einer gegen Amerika gerichteten „paneuropäischen“ Wirtschaftspolitik befanden sich allerdings vorerst noch in größerer Entfernung von den Äußerungen und Gedanken nationalsozialistischer Wirtschaftsideologen.

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  99. Die Aussagen Funks im Hauptkriegsverbrecherprozeß, Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg, 14. November 1945 – 1. Oktober 1946 (IMT), Nürnberg 1947, Band XIII, S. 93–103 f., weichen inhaltlich teilweise etwas von seinen eigenen Angaben aus früherer Zeit ab (Das deutsche Führerlexikon 1934/1935, Berlin 1934, S. 138 f.), denen in Rücksicht auf ihre zeitliche Priorität wohl auch die sachliche Priorität nachgesagt werden darf; s. auch Heinrichsbauer (Anm. I/72), S. 42.

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  100. Im Wirtschaftspolitischen Pressedienst (WPD). Nationalsozialistische Wirtschaftskorrespondenz 2 (1931), Nr. 2, S. 3–5, und dort in der Artikelreihe „Nationalsozialistische Wirtschäftsprobleme“ in Nr. 3, 5, 6 und 7.

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  101. WPD 2, Nr. 5, S. 3.

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  102. Das System der paritätisch zusammengesetzten, also von den Berufsverbänden der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmerseite beschickten Wirtschaftskammern war nach dem Vorbild der innerbetrieblichen Regelungen autoritär gedacht; die Entscheidung lag beim Kammerpräsidenten, der auf Vorschlag des zuständigen Regierungspräsidenten vom Staat ernannt und nur von ihm abgesetzt werden sollte. Spitze des Kammersystems war ein Reichswirtschaftsrat. Oberstes Organ der wirtschaftlichen Körperschaften bildete ein Wirtschaftsparlament, dem die Beratung wirtschaftlicher Gesetzesvorlagen oblag, während die Beratung nichtwirtschaftlicher Gesetze Sache eines politischen Parlaments sein sollte. Über beide Körper stellte Wagener einen Senat, „die Vereinigung derjenigen Männer, die die letzte Verantwortung sowohl dem Staat und dem Oberhaupt des Staates gegenüber, sowie umgekehrt für den Staat dem Volk gegenüber tragen“ (WPD, Nr. 7, S. 4). Diese letzten Gedanken wichen noch kaum von den Vorschlägen des Bundes zur Erneuerung des Reiches und anderer Reichsreformer ab (vgl. Das Problem des Reichsrats. Leitsätze mit Begründung, Gesetzentwürfe mit Begründung, Vergleiche mit anderen Staaten, hrsgg. vom Bund zur Erneuerung des Reiches, Berlin 1930). Vgl. auch Max Frauendorfer, Der ständische Gedanke im Nationalsozialismus (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 40), München 1932 (3. Aufl. 1933); Feder, Der deutsche Staat... (Anm. I/56);

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  103. Hans Buchner, Grundriß einer nationalsozialistischen Volkswirtschaftstheorie (Nationalsozialistische Bibliothek, H. 16), 4. Aufl., München 1932.

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  104. Einen Überblick über die Bedeutung korporativer Staatsideologien für die NSDAP in der letzten Phase vor ihrer Machtergreifung gibt Roy Pascal, The Nazi Dictatorship, London 1934, S. 108 ff.

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  105. Vgl. Oswald v. Nell-Breuning, „Ständischer Gesellschaftsaufbau“, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. XII, Stuttgart-Tübingen-Göttingen 1956, S. 6–11.

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  106. Hinsichtlich der Tradition der christlichen Soziallehren vgl. im einzelnen Edgar Alexander, „Church and Society in Germany“, in: Church and Society. Catholic Social and Political Thought and Movements 1789–1950, ed. by Joseph N. Moody, New York 1953, S. 331;

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  107. vgl. auch Gerhard Schulz, „Die CDU — Merkmale ihres Aufbaus“, in: Parteien in der Bundesrepublik. Studien zur Entwicklung der deutschen Parteien bis zur Bundestagswahl 1953 (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 6), Stuttgart-Düsseldorf 1955, S. 15 ff.; S. 82 ff.

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  108. Das Problem des Reichsrats (Anm. I/85), S. 48.

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  109. Niederschrift über die Sitzung des Arbeitsausschusses des Verfassungsausschusses des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) am 17. August 1932 (Akten des ehemaligen Deutschen Industrie- und Handelstages im Bundesarchiv [BA] zu Koblenz; BA, R 1I/10).

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  110. Eine vergleichende Übersicht über die jüngere ausländische und deutsche Literatur zur „ständisch-korporativen Idee“ findet sich bei Joseph Heinrich Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen, Berlin 1956, S. 54 ff.;

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  111. über den italienischen Korporativismus: Ludwig Bernhard, Der Staatsgedanke des Faschismus, Berlin 1931;

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  112. Fritz Ermarth, Theorie und Praxis des faschistischkorporativen Staates (Heidelberger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Nr. 14), Heidelberg 1932;

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  113. Werner Niederer, Der Ständestaat des Faschismus. Der italienische Berufsverein und seine rechtliche Struktur, München-Leipzig 1932;

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  114. aus der nationalsozialistischen Zeit: Hans Riemer, Volk und Wirtschaft. Herkunft und Ziele ständischer Wirtschaftsverfassung, Bonn 1933;

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  115. Wilhelm Rößle, Ständestaat und politischer Staat (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, H. 113), Tübingen 1934;

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  116. Gottlieb Leibbrandt, Stand, Staat und Volk (Gesellschaftswissenschaftliche Abhandlungen, hrsgg. von Othmar Spann, Bd. V), Leipzig-Wien 1935;

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  117. Justus Beyer, Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung (Forschungen zum Staats- und Vcrwaltungsrccht, hrsgg. von Reinhard Höhn, Reihe A, Bd. VIII), Darmstadt 1941.

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  118. Vgl. die Schriften einer leitenden Persönlichkeit der Geschäftsführung des Reichsverbandes der deutschen Industrie, Hans Reupke, Das Wirtschaftssystem des Faschismus, Berlin 1930 (vor Eintritt in die NSDAP verfaßt), und Unternehmer und Arbeiter in der faschistischen Wirtschaftsidee, Berlin 1931 (nach Eintritt in die NSDAP verfaßt).

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  119. Vervielf. Exemplar der Niederschrift über die Sitzung vom 12. Januar 1932 (BA, R 1I/10). Das Thema des Hauptreferates lautete: „Wodurch kann der Marxismus überwunden werden? “

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  120. Hierzu Pater Gundlach in der Germania vom 3. Mai 1932, später auch die Rede des Präsidenten des Katholikentages, Bernhard Otte (Inhaltsangabe in der Kölnischen Zeitung, Nr. 479 vom 2. September 1932).

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  121. Der Vortrag des Reichstagsabgeordneten Lammers (Zentrumspartei) vor dem Hauptausschuß des Reichsverbandes am 24. Juni 1932 erschien im Druck: Clemens Lammers, Autarkie, Planwirtschaft und berufsständischer Staat?, Berlin 1932.

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  122. Ein umfangreicher Teilbericht über eine Sitzung des Verfassungsausschusses des DIHT vom 30. Juni 1932 ist in dem Entwurf eines Schreibens Eduard Hamms an den 1. Syndikus der Bergischen Industrie- und Handelskammer in Wuppertal-Remscheid vom 9. Juli 1932 enthalten (Durchschl, mit Abgangsvermerk; BA, R 1I/10). Kritisch abwägende Übersichten und Urteile finden sich in dem Aufsatz des ehemaligen Reichsministers und Geschäftsführenden Präsidenten des DIHT, Eduard Hamm, „Zum Problem des berufsständischen Aufbaus“, in: Deutsche Wirtschaftszeitung 29 (1932), S. 709–716;

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  123. und in den Schriften zweier Syndici: H. Kanter, Staat und berufsständischer Aufbau, Wolfenbüttel 1932;

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  124. Josef Wilden, Die berufsständische Organisation der Wirtschaft, Köln 1932.

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  125. Bericht der Industrie- und Handelskammer für die Provinz Oberschlesien in Oppeln über einen Besuch im preußischen Handelsministerium im Schreiben an den DIHT vom 9. Juli 1932 und Antwort hierauf von Hamm vom 28. Juli 1932 (Entwurf mit Abgangsvermerk BA, R 1I/10).

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  126. Mitteilung Hamms an den volksparteilichen Reichstagsabgeordneten Otto Hugo vom 3. August 1932 mit der Empfehlung, „daß wir nach außen Zurückhaltung üben..., aber vielleicht doch [zeigen] ..., daß wir uns zur Sache gemeldet haben“ (ebda.).

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  127. Othmar Spann, Der wahre Staat. Vorlesungen über Abbruch und Neubau der Gesellschaft (gehalten im Sommersemester 1920 an der Universität Wien), Leipzig 1921, S. 298 (3. Aufl. Jena 1931). Von den hauptsächlichen späteren Schriften sind zu nennen: ders., Irrungen des Marxismus. Eine Darstellung und Prüfung seiner Wirtschaftslehre (Die Bücherei des Ständestaates, 1. Heft), 1. Aufl., Berlin 1929; Hauptpunkte der universalistischen Staatsauffassung (Die Bücherei des Ständestaates, 3. Heft), 1. Aufl., Berlin 1930; ferner von Spanns Schüler Walter Heinrich, Das Ständewesen mit besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung der Wirtschaft, Jena 1932 (2. Aufl. 1934).

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  128. In dem naiven Eklektizismus von Mein Kampf (Anm. I/23) ist der präzise Nachweis der Ideen einzelner Persönlichkeiten meist nur schwer zu führen; es gibt jedoch einige Stellen, die eine verblüffende Ähnlichkeit mit Spanns Vorlesungen aufweisen. Schon in der ersten Auflage des zweiten Bandes (München 1927) trägt Hitlers „völkischer Staat“ das Merkmal ständischer Gliederung. Ein wichtiger Satz ist teilweise wortwörtlich entlehnt. Vgl. S. 88: „Die beste Staatsauffassung und Staatsform ist diejenige, die mit natürlicher Sicherheit die besten Köpfe der Volksgemeinschaft zu führender Bedeutung und zu leitendem Einfluß bringt. “ Und Spann, Der wahre Staat, A. a. O., 1. Aufl., S. 204: „Die beste Staatsform ist diejenige, welche die Besten zur Herrschaft bringt. “

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  129. Mitteilung des Syndikus der Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Professor Kanter, vom 21. September 1932 an Hamm (BA, R 1 I/10).

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  130. So lautete der Titel eines Aufsatzes aus der Feder des Wiener Privatdozenten Walter Heinrich im ersten Heft (S. 2–5) der seit Juli 1932 erscheinenden Braunen Wirtschaftspost (Nationalsozialistischer Wirtschaftsdienst der Gruppe Nord-West); als Herausgeber zeichnete der Beauftragte der wirtschaftspolitischen Abteilung der Reichsleitung der NSDAP in Düsseldorf, Josef Klein. Das erste Heft widmete sich bezeichnenderweise ausschließlich „dem Gedanken des organischen Ständestaates“.

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  131. Charakteristisch hierfür ist ein Aufsatz von Hans Frielinghaus, „Zur Neugestaltung der Staats- und Wirtschaftsverfassung“, in: Deutsche Wirtschafts-Zeitung 29 (1932), S. 975–978.

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  132. Vgl. hierzu die kurze, durch alle Vorzüge luzider Klarheit ausgezeichnete kritische Schrift von Franz Eulenburg, Großraumwirtschaft und Autarkie (Kieler Vorträge, gehalten im Wissenschaftlichen Klub des Instituts für Weltwirtschaft und Seeverkehr an der Universität, Nr. 37), Jena 1932. Über Autarkie als „antikapitalistisches Ersatzideal“ unter dem Einfluß nationalistischer Bestrebungen Hock (Anm. I/46), S. 50 ff.

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  133. So Hjalmar Schacht, Nicht reden, handeln! Deutschland, nimm dein Schicksal selbst in die Hand (Rede, gehalten vor der Bremer Handelskammer am 3. Dezember 1930), Berlin o. J., S. 11.

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  134. „Das nationalsozialistische Arbeitsbeschaffungsprogramm und seine Finanzierung“, in: Die Deutsche Volkswirtschaft. Zeitschrift für nationalsozialistische Wirtschaftsgestaltung (Hrsg. Reichstagsabgeordneter Heinrich Hunke), 1. Sonderheft 1932. Dieses unter dem 11. August veröffentlichte Programm ist eine inhaltlich übereinstimmende Überarbeitung des auf die Bedürfnisse des Wahlkampfes im Juli zugeschnittenen, rascher angefertigten Wirtschaftlichen Sofortprogramms der NSDAP, ausgearbeitet von der Hauptabteilung IV (Wirtschaft) der Reichsorganisationsleitung der NSDAP, München 1932. Beiden Texten hat Gregor Strasser in seiner Eigenschaft als Reichsorganisationsleiter eine Verbindlichkeitserklärung vorangesetzt, jedoch mit aller Wahrsch Einlichkeit keinen Einfluß auf die Textgestaltung genommen. Um ein „Strasser-Programm“, wie Gerhard Kroll meint (Von der Weltwirtschaftskrise zur Staatskonjunktur, Berlin 1958, S. 427), handelt es sich jedenfalls nicht. Das Arbeitsbeschaffungsprogramm besteht aus drei Teilen. Am Anfang steht das eigentliche „Sofortprogramm“, für das Adrian v. Renteln als Verantwortlicher genannt wird und das im wesentlichen fünf Punkte umfaßt (1. „Umstellung der deutschen Wirtschaft auf den Binnenmarkt“, 2. Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung, 3. Ausbau der kleineren und mittleren Industrie- und Gewerbebetriebe zu Lasten der Großindustrie [!], 4. als Arbeitsbeschaffungsprojekte Landeskulturarbeiten, Eigenheimsiedlungen und Verkehrsbauten, und 5. der allmähliche Umbau der gesamten Wirtschaft in Verfolgung dieses Programms). Der Propagandazweck dieses Teiles ist offenkundig. Hingegen meinte es der Verfasser des zweiten und umfangreichsten Teiles „Arbeitsbeschaffung durch produktivem Kreditschöpfung“, Heinrich Dräger, mit der von ihm behandelten Frage der Finanzierung überaus ernst; Er ist im wesentlichen die Wiedergabe einer bereits einige Wochen zuvor veröffentlichten Broschüre von Heinrich Dräger, Arbeitsbeschaffung durch produktive Kreditschöpfung. Ein Beitrag zur Frage der Wirtschaftsbelebung durch das sogenannte Federgeld (Nationalsozialistische Bibliothek, Heft 41), München 1932. Dräger gehörte zu den Gründern einer „Studiengesellschaft für Geld- und Kreditwirtschaft“ und zu den Mitarbeitern der Wirtschaftswende. Zeitschrift für Wirtschaftserneuerung, und kam in beiden Beziehungen mit Männern wie Lautenbach, Gereke, Herpel und Friedlaender-Prechtl in Berührung, die zu dieser Zeit bereits lebhaft den Gedanken der produktiven Vorfinanzierung der Wirt-schaftsankurbelung vertraten. Auf diese Beziehung dürfte sich auch der von Kroll (a. a. O., S. 435 ff.) vermutete Einfluß Friedlaender-Prechtls auf die NSDAP oder auf Strasser reduzieren.

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  135. Die Ausführungen Drägers sind inzwischen nahezu völlig unverändert, lediglich um die unmittelbar auf die NSDAP bezogenen Passagen gekürzt, wieder im Druck erschienen (Heinrich Dräger, Arbeitsbeschaffung durch produktive Kreditschöpfung, Düsseldorf 1956, S. 23–97). — Den dritten Teil des NSDAP-Programms vom August 1932 bildete der Abschnitt „Die Grenzen der produktiven Kreditschöpfung“ von Werner Daitz, der die „zentrale, staatliche Verwaltung des Geldzeichen-und Kreditvolumens“ und die „einheitliche Manipulierung der Geldzeichen und Kredite“ (S. 43) als Bedingung für die Funktionstätigkeit eines Systems „produktiver Kreditschöpfung“ erkannte und hervorhob.

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  136. Vgl. Gerhard Schulz, „Die ‚große Krise‘ in der Zeitgeschichte“, in: Neue Politische Literatur 4 (1959), Sp. 805–824.

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  137. Zur Orientierung: Wilhelm Grotkopp, Die große Krise. Lehren aus der Überwindung der Wirtschaftskrise 1929–1932, Düsseldorf 1954, S. 87 ff. und S. 217 ff.

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  138. H. Heinrichsen [d. i. Heinrich Hunke], „Nationalsozialismus und Weltwirtschaft“, in: Die deutsche Volkswirtschaft 1 (1932), S. 13.

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  139. Feder, Der deutsche Staat... (Anm. I/56), S. 128.

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  140. Schreiben Kanters an Hamm vom 21. September 1932 (BA, R 11/10).

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  141. Hjalmar Schacht, 76 Jahre meines Lehens, Bad Wörishofen 1953, S. 351 f.

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  142. Deutsche Bergwerkszeitung, Nr. 182 vom 5. August 1932. Eine kurze, auf Material des Nürnberger Flick-Prozesses beruhende Darstellung der komplizierten Zusammenhänge hat Hallgarten (Anm. I/72), S. 108, versucht, auf die hier verwiesen sei. Hallgarten unterläuft bedauerlicherweise der Irrtum, daß er das Kabinett Papen für verantwortlich hält, während die Handlung der Reichsregierung tatsächlich auf Entscheidungen Brünings und des Reichsfinanzministers Dietrich zurückging. Hierzu auch J.-J. Lederer, „La sidérurgie européenne et les cartels avant le plan Schuman“, in: Politique Étrangère 16 (1951), S. 403 f.

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  143. Göring verhandelte mit Flick mehrere Tage; über die Einzelheiten der Verhandlung ist nichts bekannt. 1933 wurde die Gelsenkirchener Bergwerksgesellschaft aufgelöst; 1936 erhielt Flick seinen Aktienbesitz zurück. Mitteilung hierüber enthält ein in Nürnberg als Beweisdokument benutztes Schreiben Odilo Burkarts, eines engen Vertrauten Friedrich Flicks, vom 17. September 1940 (MGN 5, Ankl.-Dok.-B. 2, Dok. Ni-5432); vgl. auch Hallgarten, a. a. O., S. 113.

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  144. Aussage Heinrich Bütefisch am 16. April 1947 (MGN 6, Ankl.-Dok.-B. 3, Dok. Ni-8637); Affid. von Heinrich Gattineau vom 12. Juni 1947 (a. a. O., Dok. NI — 8788).

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  145. Flick unterstützte nach seinen Angaben in Nürnberg in erster Linie Persönlichkeiten der Regierungen, vor allem Stresemann, dann Brüning, die Reichspräsidentenwahl Hindenburgs und den sozialdemokratischen preußischen Staatssekretär Weismann, nach Brünings Sturz sowohl Papen als auch Schleicher und Hugenberg (Affid. Friedrich Flicks vom 29. November 1946: MGN 5, Ankl.-Dok.-B. 15, Dok. NI — 3122). Die von der Verteidigung Flicks vorgelegten Belege, Bankquittungen und Dankschreiben, weisen für die Zeit vom März 1932 bis zum gleichen Monat im Jahr 1933 Zahlungen in Höhe von mehr als 2 Millionen RM aus. Der größte Anteil ging an den Hindenburg-Ausschuß (950 000 RM); MGN 5, Vert.-Dok.-B. Flick 1, Dok. Flick 1 und 2. Die I. G. Farben-Industrie unterstützte über ihr Aufsichtsratsmitglied, den volksparteilichen Politiker und Reichstagsabgeordneten Ferdinand Wilhelm Kalle, regelmäßig und am stärksten die Deutsche Volkspartei, in geringerem Maße das Zentrum, ferner die Demokratische Partei. Nicht weniger bedeutend waren die Mittel, die einige Zeitungen erhielten, die namentlich in Westdeutschland als die Stimmen eines traditionsverbundenen bürgerlichen Liberalismus galten, die Frankfurter Zeitung und die Frankfurter Nachrichten, die der DVP nahestanden und die Kalle noch einige Jahre nach der nationalsozialistischen Machtergreifung am Leben zu erhalten vermochte, wie auch die Kölnische Zeitung und der Kölner Stadt-Anzeiger. Der persönliche Sekretär Kalles war mit der Abwicklung der Unterstützung der Parteien aus I. G.-Mitteln beauftragt. Er hat die regelmäßigen jährlichen Zahlungen, die bis 1933 an die DVP gingen, mit 200 000 RM beziffert, die für das Zentrum mit ca. 50 000 RM und die an die DDP (später Staatspartei) mit 30 000 RM. In ähnlichen Größen — etwas mehr für Zentrum und DDP — bewegten sich die Sonderzahlungen bei Reichstags- und Landtagswahlen. Zur Reichspräsidentenwahl des Jahres 1932 brachte die I.G. Farben-Industrie für den Hindenburgfonds eine Million Mark auf (Affid. Ernst Pfeiffers vom 8. September 1947, MGN 6, Vert.-Dok.-B. Schmitz 2, Dok. Schmitz 24). Kalle hat diese Angaben selbst bestätigt und dahingehend ergänzt, daß die DDP (Staatspartei) wahrsch Einlich von der I.G. über Bosch und das Aufsichtsratsmitglied Hummel, der der Demokratischen Partei angehörte und zeitweilig badischer Staatspräsident war, außerdem noch besondere Zuwendungen erhalten habe (Affid. Kalles vom 8. September 1947, A. a. O., Dok. Schmitz 25).

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  146. Heinrichsbauer (Anm. I/72), S. 30.

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  147. A. a. O., S. 39 ff. Heinrichsbauer beziffert die Beträge, die Gregor Strasser „von zentraler Bergbauseite“ im Frühjahr 1931 zur Verfügung gestellt wurden, mit monatlich 10 000 RM.

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  148. Heinrichsbauer schätzt die Zahlungen, die an die NSDAP in den Jahren 1930 bis Anfang 1933 geleistet wurden, auf insgesamt 500 000 bis 600 000 RM (a.a.O., S. 52), zu denen 1931 noch zwei Darlehen von je 100 000 RM zum Ausbau der Essener Nationalzeitung und ebensoviel für den Wahlkampf der NSDAP im Frühjahr 1932 hinzukamen, die Ludwig Grauert, der Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes für die nordwestliche Gruppe des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, der NSDAP verschaffte (a. a. O., S. 56).

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  149. Thyssen (Anm. I/76), S. 102.

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  150. Heinrichsbauer (Anm. I/72), S. 45 f., mit dem eine Reihe späterer Darstellungen im wesentlichen übereinstimmt, u. a. auch Lochner (Anm. I/72), S. 99.

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  151. Der Vortrag Adolf Hitlers vor westdeutschen Wirtschaftlern im Industrie-Klub zu Düsseldorf am 27. Januar 1932, München 1932, ist vom NSDAP-Parteiverlag Franz Eher Nachf. veröffentlicht worden. Ein kurzes Vorwort bemerkt — wohl in absichtlicher Untertreibung der besonderen Bedeutung dieses Ereignisses —, unfreiwillig den Inhalt charakterisierend, daß sich die „Reden Hitlers vor verschiedenen Berufsständen ihrem Inhalt nach nicht voneinander“ unterschieden. „Jeder, der Hitler in Massenversammlungen hörte und die vorliegende, an Hand des Stenogramms gedruckte Rede liest, wird dies bestätigen müssen. “

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  152. A. a. O., S. 27; S. 31; S. 24.

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  153. Lochner (Anm. I/72), S. 107.

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  154. So auch das Urteil über Hitlers Essener Rede in einer eidesstattlichen Erklärung des Kölner Bankiers Kurt Frhr. v’. Schröder vom 21. Juli 1947 (MGN 6, Ankl.-Dok.-B. 3, Dok. NI — 7990).

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  155. Vgl. Otto Dietrich, Mit Hitler in die Macht. Persönliche Erlebnisse mit meinem Führer, 4. Aufl., München 1934, S. 70.

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  156. Vgl. Bernhard Schwertfeger, Rätsel um Deutschland, Heidelberg 1948, S. 121.

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  157. Ein Affidavit Max ligners vom 25. April 1947 (MGN 6, Ankl.-Dok.-B. 17, Dok. NI — 6699; einzelne nachträgliche Korrekturen hierzu, die jedoch nicht den an dieser Stelle erwähnten Sachverhalt betreffen, in ligners Affid. vom 16. April 1948; A. a. O., Vert.-Dok.-B. ligner 11, Dok. ligner 191) berichtet über Besprechungen ligners, Wagemanns und Wichard v. Moellendorffs mit Funk.

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  158. Schreiben Schachts an Hitler vom 29. August 1932; IMT (Anm. I/82), XXXVI, S. 536 f. (Dok. 457 — EC).

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  159. Abgedr. bei Feder, Kampf... (Anm. I/51), S. 371–382.

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  160. Ein Entwurf dieser Eingabe wurde im Tresor des Schröderschen Bankhauses J. H. Stein in Köln gefunden und in den Nürnberger Dokumenten abgedruckt; IMT (Anm. I/82), XXXIII, Dok. 3901-PS, S. 531 ff. Später konnten „gleichlautende Briefe“ nach einer Mitteilung Albert Schreiners in der ostdeutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 4 (1956), S. 366, bei den Akten des Büros des Reichspräsidenten im deutschen Zentralarchiv Potsdam aufgetrieben werden, so daß an der Absendung dieser Eingaben nicht mehr zu zweifeln ist. Als Absender nennt Schreiner: Schacht, Frhr. v. Schröder, Thyssen, den Vorsitzenden des Landbundes Graf Kalckreuth, Bankdirektor Friedrich Reinhart, die Reeder Woermann und Reindorff, Kurt v. Eichborn, Emil Helfferich, Ewald Hecker, Karl Vinzent Krogmann, E. Lübbert, Erwin Merck, v. Oppen-Dannenwalde, Rudolf Ventzki, F. H. Witthoefft, Generaldirektor Rosterg, Graf Keyserlingk-Cammerau, v. Rohr-Manze und Beckmann. Die Mehrzahl dieser Schriftstücke wurde am 19. November 1932 durch Friedrich Rcinhart von der Commerz- und Privatbank dem Staatssekretär Meißner überreicht. Albert Vögler, Paul Reusch und Fritz Springorum standen nach Mitteilung Reinharts „voll und ganz auf dem Boden der Eingabe“, wünschten jedoch nicht zu unterzeichnen.

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  161. Schreiben Kcpplers vom 13. November 1932 an Frhr. v. Schröder; MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 169, Dok. NI-209.

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  162. Vgl. hierzu die Tagebucheintragungen von Joseph Goebbels, Vom Kaiserhof zur Reichskanzlei. Eine historische Darstellung in Tagebuchblättern, 3. Aufl., München 1934, S. 197; S. 200; S. 227 ff.; S. 233.

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  163. Aus dieser Zeit stammt das Wort Schachts in einem Brief an Hitler, die Schwerindustrie trage ihren Namen „mit Recht von ihrer Schwerfälligkeit“; Brief vom 12. November 1932, IMT (Anm. I/82), XXXVI, Dok. 456-E C, S. 535.

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  164. Eidesstattliche Erklärung des Bankiers Frhr. v. Schröder vom 21. Juli 1947 (MGN 6, Ankl.-Dok.-B. 3, Dok. NI-7990). Vgl. auch Karl Dietrich Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 4), 3. Aufl., Stuttgart-Düsseldorf 1960, S. 691 ff. Nachdem Hitler seinen Rivalen Gregor Strasser ausgespielt hatte, setzten die Industriellen ihre Hoffnungen ausschließlich in seine Person. Wie vorsichtig und geheimnisvoll Hitler zu Werke ging, verrät der Umstand, daß selbst seine engste Umgebung die geheimgehaltene Besprechung in Köln, die unmittelbar vor eine Wahlrede in Detmold gelegt wurde, erst durch die Presse erfuhr; vgl. Dietrich (Anm. I/123), S. 169 ff. — Kurt Frhr. v. Schröder zählte zu den einflußreichsten deutschen Bankiers. Selbst im Zeitalter der Kapital- und Bankenkonzentration haben die Privatbankiers und die Privatbanken, von denen es in Deutschland 1913 1200 und 1938 immer noch 535 gab

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  165. vgl. Lutz Graf Schwerin v. Krosigk, Die große Zeit des Feuers. Der Weg der deutschen Industrie, Bd. II, Tübingen 1958, S. 613; S. 616), neben den Großbanken eine keineswegs unbedeutende Rolle gespielt. Nicht nur das bekannte Hamburger Bankhaus Warburg war und ist durch seine personellen, insbesondere seine amerikanischen Verbindungen eine Firma von übernationalem Rang und Namen. Die latenten Fäden unter verschwägerten Bankiers ziehen auch das Kölner Bankhaus J. H. Stein in das Licht einer größeren Bedeutung. J. Heinrich v. Stein, der Gründer der Firma, war der Schwiegersohn Mevissens und durch diesen mit den Firmen Darmstädter Bank und Delbrück, Leo & Co. verbunden. Außerdem trat J. H. v. Stein in den Aufsichtsrat der Commerz- und Privatbank ein. Enge familiäre und geschäftliche Beziehungen entstanden auch bald zwischen der Firma Stein und dem Kölner Bankhaus Deichmann & Co., das wieder verwandtschaftlich mit den Banken Schröder Gebr. & Co. in Hamburg und J. Henry Schroeder & Co. in London verbunden war, die gemeinsam mit Deichmann & Co. an dem Wiener Haus Joh. Liebig & Co., mit Arnold Rechberg an dem Kalikonzern Wintershall und gemeinsam mit der Commerz- und Privatbank an dem anderen großen Kalikonzern Burbach partizipierten. Schließlich bestanden verwandtschaftliche Verbindungen zu Louis Hagen und dem von ihm und der Darmstädter und Nationalbank kommanditierten Bankhaus Hagen & Co. in Berlin und zu den Häusern Grunelius & Co. in Frankfurt a. M. und Eichborn & Co. in Breslau. 1913 trat ein Glied der Familie Schröder, Kurt Frhr. v. Schröder, als Teilhaber in das Haus J. H. Stein ein, wodurch die Vorherrschaft der Familie Schröder, die 1923 in der J. H. Schroeder Banking Corporation auch eine New Yorker Niederlassung gründete, innerhalb dieses Bankenclans deutlich wurde.

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  166. Hierzu Willi Strauß, Die Konzentrationsbewegung im deutschen Bankgewerbe. Ein Beitrag zur Organisationsentwicklung der Wirtschaft unter dem Einfluß der Konzentration des Kapitals mit besonderer Berücksichtigung der Nachkriegszeit (Sozialwissenschaftliche Forschungen, hrsgg. von der Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft, Abt. IV-4. 6), Berlin-Leipzig 1928, S. 127 f.

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  167. Telegrammentwurf und Abgangsnachricht vom 21. November 1932 bei den Handakten Pfundtners im Hauptarchiv zu Berlin: HAB, Rep. 77, Pfundtner 213. Im Folgenden sind die Aktensignaturen grundsätzlich nach der vorläufigen Ordnung der Akten im Hauptarchiv (ehem. Preußisches Geheimes Staatsarchiv) zu Berlin-Dahlem angegeben. Inzwischen ist eine Neuaufstellung der Akten des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern vorgenommen worden. Aktenstücke, die dem Verf. erst durch diese Neuaufstellung zugänglich geworden sind, werden mit der neuen Signatur bezeichnet (HAB, Rep. 320).

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  168. Durchschl, eines Schreibens vom 11. März 1932 und weiterer Schreiben an Funk vom 26. April, 18. Mai, 15. Juni, 24. Oktober, an Göring vom 9. Mai und 3. Juni, an Goebbels vom 2. Dezember und an Gregor Strasser vom 10. November 1932 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 217), an Funk vom 16. Januar und an Kepplcr vom 23. Januar 1933 (a. a. O., Pfundtner 218).

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  169. Bei den Akten Pfundtners befinden sich die Durchschläge zweier Manuskripte, die er nach dem Sturz Brünings der von Goebbels herausgegebenen Zeitung Angriff angeboten hatte, die aber nicht gedruckt wurden (ebda.); sie enthalten eine wenig sachliche Polemik, mit der Pfundtner namentlich gegen die Staatssekretäre Zarden (Reichsfinanzministcrium), Grieser (Reichsarbeitsministerium) und Zweigert (Reichsinnenministerium) und die Ministerialdirektoren Hedding (Reichsfinanzministerium) und Menzel (Leiter der politischen Abteilung des Reichsinnenministeriums) vorging.

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  170. Schreiben an Gregor Strasser vom 10. November 1932 (HAB, Rep. 77, Pfundtner 217).

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  171. Schreiben an Funk vom 24. Oktober 1932, dem eine Aussprache mit Gregor Strasser vorangegangen war (ebda.)

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  172. Schreiben an Göring vom 9. Mai 1932, in dem Pfundtner auf eine Unterredung Bezug nimmt, die am 7. Mai stattgefunden hatte (ebda.). Das wichtigste Dokument in diesem Zusammenhang ist eine undatierte Denkschrift „Vorschläge für Verwaltungsmaßnahmen einer nationalen Regierung im Reich und Preußen“ (Durchschi., acht Seiten, HAB, Rep. 77, Pfundtner 218), die Pfundtner am 15. Juni an Funk und vermutlich vorher auch an Göring sandte.

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  173. Vgl. u. S. 481.

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  174. Pfundtner nannte im einzelnen das Reichsinnenministerium, das preußische Innenministerium, das Auswärtige Amt und einige Abteilungen des Reichsarbeitsministeriums.

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  175. Hierunter zählte Pfundtner auf: Botschafter und Gesandte des Auslandsdienstes, eine Reihe von Ministerialdirigenten und Ministerialräten in den genannten Ministerien, die Personalreferenten der Ministerien, die Chefpräsidenten der Landesfinanzämter und die Präsidenten des Disziplinarhofes und der Disziplinarkammern.

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  176. Pfundtner dachte hierbei an das Reichswirtschafts- und das Reichsarbeitsministerium, auch das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und an das Reichsverkehrs- und Reichspostministerium.

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  177. Die Ministerien für Handel und Gewerbe und für Volkswohlfahrt, das dann schon die Kommissarsregierung in Preußen auflöste.

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  178. Es sollte aus dem Reichskanzler, dem Reichsinnenministcr, dem Wehr-, dem Finanz- und dem Außenminister bestehen.

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  179. Es ist bereits aufschlußreich, wie ungenau, unvollkommen und zeitweise auch unrichtig die parteioffiziellen Mitteilungen über den Aufbau der NSDAP-Reichsleitung sind. Vgl. z. B. Nationalsozialistisches Jahrbuch 1932, hrsgg. unter Mitwirkung der Reichsleitung der NSDAP, München o. J. [1931], S. 132, und Schäfer (Anm. I/80), S. 20 ff.

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  180. Helmut Nicolai, geb. 1895, 1924 Regierungsassessor, hatte mehrere Disziplinarverfahren aus Gründen seiner politischen Betätigung erlebt, war bis zum Mai 1931 bei der Regierung in Oppeln beschäftigt und wurde dort dienstentlassen. Ernst v, Heydebrand und der Lasa, geb. 1884, der Neffe des konservativen Parteiführers, hatte ein bewegtes Schicksal hinter sich, war wegen Mordes angeklagt und in einem aufsehenerregenden Prozeß freigesprochen, mehrmals strafversetzt worden und zuletzt als Regierungsrat beim Bezirksausschuß in Frankfurt/Oder tätig, wo er 1930 aus gesundheitlichen Gründen verabschiedet wurde.

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  181. Eine umfangreiche Liste »über die bei der Innenpolitischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung der Reichsleitung der NSDAP in München vorhandenen Vorarbeiten und Unterlagen für eine zusammenfassende und nach Möglichkeit vollständige Planung für den gesamten Neuaufbau des Dritten Reiches“ übersandte v. Heydebrand mit Schreiben vom 29. März 1933 an Staatssekretär Lammers, der sie unter dem 18. April an Staatssekretär Grauert weiterleitete und ihre Berücksichtigung empfahl (HAB, Rep. 320, Grauert 10). Grauert und das preußische Innenministerium hatten für diese Pläne jedoch keine unmittelbare Verwendung. Nicolai wurde noch im April zum kommissarischen Regierungspräsidenten in Magdeburg, v. Heydebrand zum Regierungsvizepräsidenten in Merseburg ernannt, während beider Mitarbeiter, Gercke, am 18. April als „Sachverständiger für Rassenforschung“ in das Reichsministerium des Innern berufen wurde.

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  182. Die rassenideologischen Gesetzesvorbereitungen stammten in erster Linie von Heydebrand, der als Nachfolger des bereits im Sommer 1932 wieder in den preußischen Staatsdienst zurückkehrenden Nicolai Leiter der innenpolitischen Abteilung wurde, ferner von Gercke, den Reichstagsabgeordneten Hörmann und Pfaff und einigen anderen Mitarbeitern.

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  183. Diese hauptsächlich von Nicolai.

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  184. Von Heydebrand, die letzten in Zusammenarbeit mit Pfaff.

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  185. Ernst Forsthoff, „Die Rückkehr zum Rechtsstaat“, in: Deutscher Geist zwischen gestern und morgen. Bilanz der kulturellen Entwicklung seit 1945, hrsgg. von Joachim Moras und Hans Paeschke, Stuttgart 1954, S. 334.

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  186. Theodor Eschenburg, „Die europäischen Demokratien zwischen den Weltkriegen“, in: Das Dritte Reich und Europa. Bericht über die Tagung des Instituts für Zeitgeschichte in Tutzing, Mai 1956, München 1957, S. 2.

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  187. Forsthoff, „Die Rückkehr... “ (Anm. I/151), S. 335.

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  188. Forsthoff macht diese Tendenz zur Kontinuität des positiven Rechts auch über den Grabenbruch von 1945 hinweg mit der Behauptung sinnfällig, „daß [1945] das Gesamtgefüge der normierten Rechtsordnung im allgemeinen intakt war und es sich nur darum handelte, relativ wenige, allgemein bekannte Normen [!] ... auszumerzen“ (a. a. O., S. 336).

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  189. Armin Mohler hat diesen von Thomas Mann geprägten Begriff seiner literarisch historischen Herkunft zu entreißen und zu einem Begriff der Zeitgeschichte zu machen versucht: Die konservative Revolution in Deutschland 1918–1932. Grundriß ihrer Weltanschauungen, Stuttgart 1950.

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  190. Hervorgehoben seien Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 1. Aufl., München-Leipzig 1923;

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  191. Carl Schmitt „Der Begriff des Politischen“, zuerst in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 56 (1927);

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  192. Carl Schmitt „Der Hüter der Verfassung“, zuerst in: Archiv für öffentliches Recht, N. F., 16 (1929);

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  193. Ernst Rudolf Huber, „Der Bedeutungswandel der Grundrechte“, in: Archiv für öffentliches Recht 23 (1932), S. 1–98. Die neuerdings anhebende Diskussion über die Lehre Carl Schmitts ist bereits an Umfang und Gehalt bedeutsam geworden; vgl. Peter Schneider, Ausnahmezustand und Norm. Eine Studie zur Rcchtslehre von Carl Schmitt (Veröffentlichungen des Instituts für Zeitgeschichte, Bd. 1), Stuttgart 1957;

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  194. und Jürgen Fijalkowski, Die Wendung zum Führerstaat. Ideologische Komponenten in der politischen Philosophie Carl Schmitts (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 12), Köln-Opladen 1958.

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  195. Wilhelm Grewe, „Verfassungspolitische Aufgaben eines nationalsozialistischen Staates“, in: Was wir vom Nationalsozialismus erwarten. Zwanzig Antworten, hrsgg. von Albrecht Erich Günther, Heilbronn 1932, S. 90.

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  196. Niederschrift über die Reichsministerbesprechung am 30. Januar 1933: IMT (Anm. I/82), XXV, Dok. PS-351, S. 372 ff. Ausführlich hierzu und zum Folgenden o. I. Teil.

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  197. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 31. Januar 1933, engl. Übers. in: Documents of German Foreign Policy, 1918–1945, Series C, vol. I, Washington 1957, S. 6.

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  198. Die privaten Aufzeichnungen des Reichsfinanzministers Lutz Graf Schwerin v. Krosigk in der Rathmannsdorfer Haus-Chronik der Familie Schwerin v. Krosigk vom Februar 1933 (Captured German Documents, National Archives, Washington) erlauben es, die Entscheidung Graf Schwerins und einiger ihm nahestehender konservativer Minister, darunter Neurath und Gürtner, in den Tagesablauf des 26. Januar 1933 einzuordnen. Nicht nur die Ablehnung der von Schleicher begehrten Vollmacht zur Reichstagsauflösung durch Hindenburg, sondern auch die unzugängliche Art, wie das geschehen und wie der Reichspräsident auf die Vorstellung Hammersteins eingegangen war, stimmte ratlos, so daß theoretisch nur noch ein Kabinett Hitler-Papen möglich schien. Man wurde aufgefordert und man ging, um seine Pflicht zu tun, trotz aller Vorbehalte, die man gegen Papen eben wegen seines Verhaltens hegte und die Neurath am stärksten zum Ausdruck brachte, indem er der ersten Aufforderung Papens zu einer Aussprache noch nicht Folge leistete. Der Schlüssel zur Haltung und letzten Entscheidung dieser Minister ist in ihrer Loyalität gegenüber dem Staatsoberhaupt zu sehen, das wohl kritisiert, dessen beängstigende Geschäftsunfähigkeit gesehen wurde, dem jedoch keiner zuwiderhandelte, obgleich sich die Regierung Schleicher in ihrer letzten Sitzung auf Veranlassung Schwerin v. Krosigks bis zur Drohung mit einer Präsidenten-Krise aufschwang. Dem Reichspräsidenten das Notwendige wirklich zu sagen, wagte keiner mehr; nur Schleicher und Hammerstein erwogen die letzte Konsequenz, jedoch ohne sie noch in Szene setzen zu können. Vor ihr konnte sich auch Schwerin v. Krosigk „eines leichten Grauens nicht erwehren“, so daß überraschend schnell die Verbindung mit Papen zustande kam. (Dem Verf. dank freundlicher Vermittlung von Herrn Prof. Hans Herzfeld, Berlin, zugänglich gemacht.)

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  199. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 31. Januar (Anm. I/159), S. 7.

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  200. A. a, O., S. 8. Einer annähernden Vollständigkeit der Aufzählung wegen sei hier noch angemerkt, daß auch der erste Anstoß zu einer „bewußt völkischen“ Rassengesetzgebung, die zunächst die »Zuwanderung der Ostjuden“ mit „hygienischer“ Begründung unterbinden sollte, von dem deutschnationalen Staatssekretär des Reichswirtschaftsministeriums, Bang, ausging (Vertrauliches Schreiben Bangs an Staatssekretär Lammers vom 6. März, und daraufhin von Hitler veranlaßtes Schreiben von Lammers an Frick vom 9. März 1933, das die Vorschläge Bangs unterbreitete: MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 51 A, Dok. NG — 902).

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  201. Niederschrift über die Reichsministerbesprechung am 2. Februar 1933 (BA, 43 I/1459, S. 274 f.).

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  202. Reichsministerbesprechung am 3. Februar (a. a. O., S. 329).

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  203. Reichsministerbesprechung am 2. Februar; Auszug aus der Niederschrift in: Documents... (Anm. I/159), I, S. 17.

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  204. Franz v. Papen, Der Wahrheit eine Gasse, München 1952, S. 327.

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  205. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 28. Februar 1933, engl. übers, in: Documents... (Anm. I/159), I, S. SS ff.

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  206. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 7. März. 1933, engl. Übers, in: Documents..., a. a. O., S. 117 f.; Auszug aus dem Original: MGN 11, Ankl.-Dok.-B. 28, Dok. NG — 2287.

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  207. Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 15. März 1933: IMT (Anm. I/82), XXXI, Dok. 2962-PS, S. 405. Zur Behandlung der Frage der Todesstrafe für den Reichstagsbrandstifter im einzelnen s. u. III. Kapitel.

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  208. So Hans Schneider, „Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Bericht über das Zustandekommen und die Anwendung des Gesetzes“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1 (1953), S. 218.

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  209. Der Vater der These, daß Verfassungsänderung „nicht Verfassungsvernichtung“ sein kann und „daß Identität und Kontinuität der Verfassung als ein Ganzes gewahrt bleiben“ müssen, die im Gegensatz zu der im Staatsrecht vorherrschenden Lehre der 20er und 30er Jahre stand, war Carl Schmitt (Verfassungslehre, unver. Neudr., Berlin 1954, S. 103). Vertreter der Auffassung, daß die Weimarer Reichsverfassung unbegrenzt veränderungsfähig sei, namentlich Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Berlin 1933, Kommentar zu Art. 76 RV;

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  210. vgl. auch Richard Thoma, „Sonderbegriffe und Grundsätze“, in: Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. II, Tübingen 1932, S. 153 ff. Von seiner Auffassung wich jedoch auch Schmitt in der Periode der präsidialen Diktatur insofern wieder ab, als er gerade einem gesetzvertretenden Notverordnungsrecht eine schrankenlose, auch nicht durch die Verfassungskontinuität begrenzte Wirksamkeit zusprach.

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  211. Vgl. hierzu auch Horst Ehmke, Grenzen der Verfassungsänderung, Berlin 1953.

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  212. Der Geschäftsordnungsausschuß des Reichstags nahm die von den Nationalsozialisten vorgeschlagene Geschäftsordnungsänderung mit den Stimmen der NSDAP-, der Zentrums- und der BVP-Abgeordneten gegen die der Sozialdemokraten an.

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  213. Hierbei erklärte der nationalsozialistische Abgeordnete Frank II: „Ich erkläre hiermit, daß die gelungene nationale Revolution für uns die neue Rechtsgrundlage für das kommende Recht abgibt und daß wir hier entscheiden, was künftig in Deutschland als Recht zu gelten hat“ (Reichsanzeiger, Nr. 70 vom 23. März 1933, S. 3).

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  214. Nach dem neuen dritten Absatz von § 98 in Verbindung mit dem neu eingefügten § 2 a der Geschäftsordnung für den Reichstag.

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  215. Ulrich Scheuner, „Die nationale Revolution. Eine staatsrechtliche Untersuchung“, in: Archiv des öffentlichen Rechts 24 (1933/34), S. 166–220 und S. 261–344.

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  216. Vgl. Hans Peters, Lehrbuch der Verwaltung, Berlin-Göttingen-Heidelberg 1949, S. 5;

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  217. auch ders., „Der Kampf um den Verwaltungsstaat“, in: Verfassung und Verwaltung in Theorie und Wirklichkeit. Festschrift für Wilhelm Laforet... (Veröffentlichungen des Instituts für Staatslehre und Politik in Mainz, Bd. 3), München 1952, S. 26 ff.

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  218. Vgl. Arnold Brecht: “Actually, wherever we live in the modern world, whether under the most totalitarian kind of despotism or in the most liberal of democracies, we are being governed to a considerable, though varied, extend by appointed officials... “ Arnold Brecht, “How Bureaucracies Develop and Function“, in: The Annals of the American Academy of Political and Social Science 292 (1954), S. 2; s. auch die übrigen Aufsätze im gleichen Band der Annais, die diese Bemerkung aufs ausdrücklichste belegen.

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  219. Zur Beseitigung der parlamentarischen Institutionen und ihrer Träger s. o. I. Teil, III. Kapitel.

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  220. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (Anm. I/11), 2. Halbbd., S. 673.

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  221. Streng vertrauliches Rundschreiben des Präsidenten des Deutschen Landgemeindetages, Ministerialrat a. D. Schellen, vom 4. Mai 1933 an die Vorstandsmitglieder (Durchschl. im Archiv der ehemaligen kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Gemeindetages beim Verein zur Pflege Kommunalwissenschaftlicher Aufgaben e. V. im Ernst-Reuter-Haus zu Berlin: ADST, A 83). „Ich habe in den letzten Wochen persönlich in häufigen Besprechungen mit Sachbearbeitern der verschiedenen Ministerien“, fährt der Bericht fort, „die ich seit langem genau kenne und die mir früher jede gewünschte Information gegeben haben, fast stets auf Fragen die Antwort bekommen, daß der betreffende Sachbearbeiter selbst über die Absichten des Reichskabinetts nicht informiert sei, sondern nur wisse, daß irgendwelche Pläne und Absichten erwogen würden... “

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  222. Über die Informierung des Deutschen Städtetages hinsichtlich des Berufsbeamtengesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen s. u. II. Kapitel.

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  223. Die zweite Änderung der „Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien“, Allg. Teil (GGO I), vom 20. Juli 1933 brachte die neue Bestimmung, daß der Presseabteilung der Reichsregierung Gelegenheit zu geben sei, „den Sitzungen der Reichsministerien mit den Spitzenverbänden von Fach- und Berufsverbänden, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind oder werden könnten [!], beizuwohnen“ (§ 110, Satz 3; Reichsministerialblatt, 1933, . 386). Es liegt auf der Hand, daß damit Verhandlungen mit Spitzenverbänden, soweit von Rechts wegen solche noch gepflegt wurden, aus der innerministeriellen Sphäre der Diskretion herausgezogen wurden.

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  224. Niederschrift der Reichsministerbesprechung vom 15. März 1933 (Anm. I/169), S. 405.

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  225. Das Ausscheiden Hugenbergs aus der Reichsregierung am 29. Juni 1933 und die Betrauung eines Nationalsozialisten mit seinen Ressorts ließ die Meinung aufkommen, daß die Fortgeltung des Ermächtigungsgesetzes in Frage gestellt werde. Vgl. Fritz Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar bis 31. Dezember 1933) “, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 22 (1935), S. 63.

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  226. Carl Schmitt, „Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, in: Deutsche Juristenzeitung 38 (1933), Sp. 455–458;

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  227. Georg Kaisenberg, „Das Ermächtigungsgesetz“,in: Deutsche Juristenzeitung 38 (1933), Sp. 458–461;

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  228. Otto Koellreutter, „Der nationale Rechtsstaat“,in: Deutsche Juristenzeitung 38 (1933), Sp. 517–524;

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  229. Franz Albrecht Medicus, Programm der Reichsregierung und Ermächtigungsgesetz (Das Recht der nationalen Revolution, H. 1), Berlin 1933, S. 19;

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  230. dagegen: Walter Jellinek, „Verfassungsneubau“, in: Reich und Länder. Vorschläge,, Begründung, Gesetzentwürfe, Bd. V (1932–33), S. 129.

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  231. Die neuerdings wieder von Josef Becker, „Zentrum und Ermächtigungsgesetz 1933“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 9 (1961) vertretene Meinung, daß die Vollmachten des Gesetzes nicht dem Kabinett, „sondern Hitler persönlich“ erteilt wurden, identifiziert die spätere Entwicklung mit den Intentionen, was den Täuschungscharakter des Gesetzes eben nicht erkennen läßt.

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  232. Aktenvermerk von Medicus (HAB, Rep. 77, Pfundtner 54; Datum fehlt; Aktenstück in der zweiten Jahreshälfte von 1933 eingeordnet). M. stützte diese Auffassung auf den Wortlaut einer Bestimmung der GGO II (§ 58), daß „die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Reichsregicrung, und zwar in der Regel der zuständige Minister“, erlasse. Demgegenüber wurde vordem in der Rechtswissenschaft als Reichsregierung nur „die Ministergemeinschaft“ angesehen (Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar bis 31. Dezember 1933) “, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 22 (1935), S. 70; der sich jedoch mit dem „Führergrundsatz“ als Ersatz für eine Beschlußfassung auf dem Wege des Mehrheitsbeschlusses abfand), „niemals der Einzel-(Ressort-) minister, sondern die kollegial mit Stimmenmehrheit (Art. 58) beschließende Gesamtheit der Minister“, freilich „stets vorbehaltlich der Prärogative des Reichskanzlers gemäß Art. 56“. Die Praxis, die die Reichsregierung verfolgte, wich jedoch seit langem hiervon ab. Sie hielt „sich für berechtigt..., jede Bestimmung, welche das Wort ,Reichsregierung’ gebraucht, daraufhin zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Minister oder der zuständige Einzelminister gemeint ist“; Anschütz (Anm. I/171), Kommentar zu Art. 77, Ziffer 2.

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  233. Eine begrifflich verwirrende Frage der Gesetzgebungsgewalt der Reichsregierung ergab sich zunächst aus der merkwürdigen Zweideutigkeit des Gesetzesbegriffes, der nunmehr sowohl das Ergebnis des Gesetzgebungsaktes der Reichsregierung wie das der parlamentarischen Prozedur umschloß, womit die herkömmliche, konstitutionalistische Unterscheidung zwischen den in parlamentarischen Akten geschaffenen Gesetzen und den von der Exekutive ausgehenden Verordnungen hinfällig und die Verordnung nur noch dadurch vom Gesetz begrifflich abgehoben wurde, daß sie im Gegensatz zu ihm von der Bedingung der Beschlußfassung des Reichskabinetts und womöglich der Sanktionierung durch den Reichskanzler befreit war. Verordnungen konnten von den einzelnen Ministern jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich oder auch vom Reichskanzler allein ergehen. Mit der dauernden Vermeidung des verfassungsrechtlichen Weges der Gesetzgebung verlor dann später der Gesetzesbegriff überhaupt an Bedeutung. Hierzu: Poetzsch-Heffter (Anm. I/183), S, 73; Ulrich Scheuner (Anm. I/174), S. 202; S. 304 ff.; ders., „Das Verordnungsrecht der Länder nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“, in: Reichsverwaltungsblatt und Preußisches Verwaltungsblatt 55 (1934), S. 513 ff.

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  234. Erste Änderung der GGO II vom 20. Juli 1933 (RMinBl., 1933, S. 386 f.).

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  235. Auf Grund des Art. 57 der Reichsverfassung. Vgl. Geschäftsordnung der Reichsregierung (vom 3. Mai 1924), Berlin 1924, § 18, Ziffer la, die auch später niemals geändert oder aufgehoben wurde.

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  236. Goebbels (Vom Kaiserhof..., Anm. I/130, S. 302) trug schon am 22. April 1933 in sein Tagebuch ein: „Im Kabinett ist die Autorität des Führers nun ganz durchgesetzt. Abgestimmt wird nicht mehr. Der Führer entscheidet. Alles das geht viel schneller, als wir zu hoffen gewagt hatten. “

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  237. Poetzsch-Heffter (Anm. I/183), S. 71; vgl. Carl Schmitt, „Ein Jahr nationalsozialistischer Verfassungsstaat“, in: Deutsches Recht 4 (1934), S. 28.

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  238. Hans Heinrich Lammers, „Die Staatsführung im Dritten Reich“, in: Deutsche Justiz 96 (1934), S. 1298.

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  239. Über die Akademie für Deutsches Recht vgl. u. S. 529.

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  240. Die Handhabung des Verordnungsrechts durch kollegiale Beschlußfassung der Reichsregierung oder durch die Fachminister war in der Weimarer Republik strittig; vgl. Anschütz (Anm. I/171), Kommentar zu Art. 77 Nr. 2; Poetzsch-Heffter (Anm. I/183), S. 74. Die Regierungspraxis entwickelte sich im Sinne einer Stärkung der Stellung der Fachminister, nicht des Kollegiums.

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  241. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar bis 31. Dezember 1933) “, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 22 (1935), S. 53.

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  242. Vgl. Lutz Graf Schwerin v. Krosigk, Es geschah in Deutschland. Menschenbilder unseres Jahrhunderts, Tübingen-Stuttgart 1951, S. 197 f.; und die Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 15. März 1933 (Anm. I/169), bes. S. 407 f.

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  243. Graf Schwerin, Es geschah in Deutschland. Menschenbilder unseres Jahrhunderts, Tübingen-Stuttgart 1951, S. 187.

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  244. Art. 87 RV machte eine Inanspruchnahme des Reichskredits im Gegensatz zum früheren Reichsrecht grundsätzlich von einer gesetzlichen Ermächtigung abhängig. Es ist kaum zu bezweifeln, daß die umfassende Ermächtigung nach demTextvorschlag Fricks, alle „Maßnahmen zu treffen, die sie [die Reichsregierung] im Hinblick auf die Not von Volk und Staat für erforderlich hält“, Ausnahmen nicht zulassen wollte. Die Auffassung von Hans Schneider, Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, Bonn 1961, S. 10, „den an dieser Sitzung beteiligten Ministern und auch Hitler [!] scheint es damals noch nicht in den Sinn gekommen zu sein, die Ermächtigung auf den Erlaß förmlicher Gesetze zu erstrecken“, vermag nicht zu überzeugen. Die Anpassung an die Formulierung des Ermächtigungsgesetzes von 1923 besagt noch nichts.

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  245. Es ist unrichtig, daß diese Abfassung dem Vorschlag von Popitz entsprochen habe (Hans Schneider, Anm. l’ 170, S. 201); denn der endgültige Text enthielt gerade nicht die wesentliche Anregung von Popitz, Verordnungen „als Gesetze im Sinne der Reichsverfassung“ anzuerkennen. Der Vorschlag war eines der von ihm gern angewandten „taktischen Mittel, mit denen er eine von ihm bekämpfte Bestimmung zu Fall bringen wollte“ (von Hans Schneider, Anm. I/196, S. 11 f.,’abgcdr. Mitteilung Graf Schwerin v. Krosigks vom 4. Juli 1933).

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  246. Zweite Änderung der GGO I, § 107. (RMinBl., 1933, S. 386).

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  247. Seit Juni 1933 fanden im Reichspropagandaministerium in der Mittagszeit eines jeden Werktages die Pressekonferenzen der Reichsregierung statt, an der jeweils 100 bis 130 Journalisten teilnahmen, die sich über die mündlich gegebenen Mitteilungen Notizen machen durften. Das Reichspropagandaministerium leitete sie außerdem über Fernschreiber den Gaupresseämtern zu. Schon “vor 1933 gab es drei Gattungen von Presseinformationen der Regierungsstellen: Mitteilungen, die zur Veröffentlichung bestimmt waren, solche, die nicht veröffentlicht werden durften, und streng vertrauliche Informationen. Diese Handhabung wurde beibehalten, doch die Mitteilungen, deren Veröffentlichung untersagt war, enthielten seit 1933 im wesentlichen nur noch pressepolitische Anweisungen des Reichspropagandaministeriums. Gab es anfangs während der Pressekonferenz hin und wieder Zwischenfragen der Journalisten, so wurden sie bald seltener und bedeutungslos, so daß die Pressekonferenz ganz und gar den Charakter einer Veranstaltung zur Ausgabe von Anweisungen an die akkreditierten Pressevertreter annahm, zu der nur Inhaber eines vom Reichspropagandaministerium ausgestellten Lichtbildausweises Zutritt hatten. Ihre Leitung lag in den Händen des Chefs der Abteilung IV im Reichspropagandaministerium (Presse) und stellvertretenden Pressechefs der Reichsregierung, des Ministerialrats Jahncke (bis Ende 1934), der dem Reichspressechef unterstand (Staatssekretär Walther Funk). Neben ihm war stets ein Vertreter des Auswärtigen Amtes anwesend. Unfangreiches Material über die Tätigkeit der Reichspressekonferenz enthält die Sammlung des Berliner. Dienstes nationaler Tageszeitungen (Dienatag), Teil I, die zum Zeugenschrifttum der Anklage im Wilhelmstraßen-Prozeß des Amerikanischen Militärgerichtshofes in Nürnberg gehörte und als Sammlung Brammer im Bundesarchiv zu Koblenz aufbewahrt wird. Vgl. auch Walter Hagemann, Publizistik im Dritten Reich. Ein Beitrag zur Methodik der Massenführung, Hamburg 1948, S. 316 ff. Als Vorbild diente die Einrichtung der amtlichen Pressekonferenz während des ersten Weltkrieges.

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  248. Vgl. Kurt Mühsam, Wie wir belogen wurden. Die amtliche Irreführung des deutschen Volkes, München 1918, S. 63 f.

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  249. Eine solche Bemerkung in dieser Zeit wird Oldenburg-Januschau nachgesagt: Walter Görlitz, Hindenburg. Ein Lebensbild, Bonn 1953, S. 412. Die Hilfe, die Hindenburg der Regierung Hitler lieh, war gleichwohl nicht unbedeutend. Das ganze Jahr 1933 hindurch unterstützte er sie wie nie zuvor eine andere Regierung in zahlreichen Kundgebungen auch mit seinem eigenen Ansehen in der Öffentlichkeit. Offensichtlich begann auch der Reichspräsident, sich zu fügen und in die große Masse der Gehorchenden einzuordnen.

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  250. Durch Organisationserlasse und -Verordnungen des Reichspräsidenten wurden 1933 u. a. an wichtigen Ämtern geschaffen: Der Reichskommissar für Luftfahrt am 2. Februar (RGBl.., I, 1933, S. 35), das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda am 13. März (a. a. O., S. 104), das Reichsluftfahrtministerium am 5. Mai (a. a. O., S. 241) und der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen am 30. November (a. a. O., S. 1057).

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  251. Nach dem Tode Hindenburgs sprach Frick offen von der Entbehrlichkeit des Reichspräsidenten nach der nationalsozialistischen Machtergreifung. Dieses Amt „oder vielmehr sein letzter Amtsinhaber“ habe „sich bewährt bei der Überleitung von dem demokratischen Staat zur nationalsozialistischen Verfassung“. „Es hatte einen Sinn eben nur in einem demokratischen Staate... “ ([Wilhelm] Frick, Der Neuaufbau des Dritten Reiches. Vortrag, gehalten vor Offizieren der Reichswehr am 15. November 1934, Berlin o. J., S. 11 f.).

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  252. Geregelt durch das Gesetz über den Eid der Reichsminister und der Mitglieder der Landesregierungen vom 16. Oktober 1934 (RGBl., I, 1934, S. 973).

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  253. Vgl. die Beschreibung von Graf Schwerin, Es geschah in Deutschland (Anm. I/194), S. 202.

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  254. Vgl. die Übersicht bei Poetzsch-Heffter (Anm. I/183), S. 71 ff., die sich hinsichtlich späterer Jahre durch noch viel erstaunlichere Beispiele ergänzen ließe. Aus dem Jahr 1934 sind einige Gcneralermächtigungen des wirtschaftlichen Ressorts besonders hervorhebenswert: u. a. das Gesetz über wirtschaftliche Maßnahmen vom 3. Juli (RGBl., I, 1934, S. 565), das den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, bis zum 30. September „innerhalb seines Geschäftsbereichs alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Förderung der deutschen Wirtschaft sowie zur Verhütung und Beseitigung wirtschaftlicher Schädigungen für notwendig hält“ (§ 1), und das Gesetz über die Anwendung wirtschaftlicher Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Ausland vom gleichen Tage (ebda.), das dem Reichswirtschaftsminister, dem Reichsernährungsminister und dem Reichsfinanzminister — jedem für sein Ressort — die Ermächtigung erteilte, gegenüber jedem Lande, das den Waren- oder Zahlungsverkehr mit Deutschland ungünstigeren Bedingungen unterwirft als den Verkehr mit anderen Ländern, „Vergeltungsmaßnahmen zu treffen, die den Waren- oder Zahlungsverkehr mit diesem Lande abweichend von den allgemeinen Bestimmungen regeln“. Diese außerordentlich schwerwiegende Ermächtigung achtete nicht mehr der Folgen, die auch in die auswärtigen Beziehungen hinEinl.angen mußten.

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  255. Vgl. Franz Albrecht Medicus, Das Reichsministerium des Innern. Geschichte und Aufbau, Berlin 1940, S. 41.

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  256. Vom 4. Februar 1933 (RGBl., I, 1933, S. 35).

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  257. [Ludwig] Grauert, „Die Entwicklung des Polizeirechts im nationalsozialistischen Staat“, in: Deutsche Juristenzeitung 39 (1934), Sp. 965–968.

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  258. Thüringen hatte seit dem 26. August 1932 eine Koalitionsregierung der NSDAP und des Thüringer Landbundes unter dem nationalsozialistischen Ministerpräsidenten Sauckel, Mecklenburg-Schwerin seit dem 13. Juli, Oldenburg seit dem 16. Juni 1932 und Lippe auf Grund der Wahl vom 15. Januar seit dem 7. Februar 1933, Braunschweig bereits seit dem 1. Oktober 1930 einen nationalsozialistischen Innenminister. NSDAP-DNVP-Koalitionen regierten unter nationalsozialistischer Führung seit dem 21. Mai 1932 in Anhalt und unter deutschnationaler Führung seit dem 7. April 1932 in Mecklenburg-Strelitz. — Übersicht bei Fritz Poetzsch-Heffter, „Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung, III. Teil (vom 1. Januar 1929 bis 31. Januar 1933) “, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 21 (1934), S. 33 ff.

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  259. Referentenbericht „Bestellung von Reichskommissaren in den Landern“ (zehn Seiten, undatiert; HAB, Rep. 77, Pfundtner 57).

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  260. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 134 f.

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  261. Hamburger Rede Fricks am 24. Februar 1933, im Auszug wiedergegeben von Poetzsch-Heffter, „Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung, III. Teil (vom 1. Januar 1929 bis 31. Januar 1933) “, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 21 (1934), S. 129.

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  262. Karl Schwend, Bayern zwischen Monarchie und Diktatur. Beiträge zur bayerischen Frage in der Zeit von 1918 bis 1933, München 1954, S. 510 f.

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  263. Preuß. Allg. Landrecht, II. Teil, 17, § 10: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung ... zu treffen, ist das Amt der Polizey. “

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  264. „Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhäitnisse in Preußen vom 6. Februar 1933“ (RGBl., I, 1933, S. 43). /

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  265. Die Landtagsauflösung wurde von Papen in seiner Eigenschaft als Reichskommissar in Übereinkunft mit dem nationalsozialistischen Landtagspräsidenten Kerrl beschlossen. Dieses Beschlußrecht stand nach Art. 14 Abs. 1 iSatz 1 der preußischen Verfassung einem Dreimännerkollegium zu, das sich aus dem Ministerpräsidenten und den Präsidenten des Landtages und des Staatsrates zusammensetzte. Solange die preußische Hoheitsregierung Bestand hatte, der nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs alle parlamentarischen Rechte vorbehalten waren, hatte der Kommissar des Reiches keinerlei Aussicht, zu dem Dreimänner-Kollegium zu gehören. Erst die Verordnung vom 6. Februar lieferte ihm den Rechtstitel, um an die Stelle des Ministerpräsidenten treten zu können. Abgesehen von der zweifelhaften Rechtsgrundlage dieser Verordnung war die Landtagsauflösung nicht rechtens; denn die Stimme des Präsidenten des Staatsrates wurde nicht beachtet. — Die Festsetzung der Neuwahl erfolgte durch einen Beschluß des Ständigen Ausschusses am 7. Februar (handschriftl. Referentennotiz vom 8. Februar, HAB, Rep. 90/17), den eigentlich nur die „Hoheitsregierung“ hätte herbeiführen können. Daß der Reichskommissar im Falle eines Fortbestehens der „Hoheitsregierung“ mit seiner Absicht der Landtagsauflösung in größte, leicht erkennbare Schwierigkeiten kommen mußte, geht .auch aus einem undatierten Referentengutachten des Staatsministeriums zur Frage der Neuwahl hervor, das den Weg einer Selbstauflösung des Landtags unter gleichzeitiger Festsetzung der Neuwahl vorschlug (HAB, Rep. 90/17).

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  266. Erklärung im Antrag des Verfassungsausschusses des preußischen Staatsrates, Drucksache 38, Stenogr. Berichte über die Sitzungen des preußischen Staatsrates, 1933, Sp. 38.

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  267. Drucksache 38, Stenogr. Berichte über die Sitzungen des preußischen Staatsrates, 1933, Sp. 38

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  268. Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, S. 169.

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  269. Stenogr. Berichte über die Sitzungen des Preußischen Staatsrates, 1933, Sp; 67.

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  270. Gering bequemte sich lediglich zu einer Erklärung im Amtlichen Preußischen Pressedienst am 2. März, in der er die Behauptung aufstellte, der Erlaß vom 17. Februar gebe „keinerlei Anhaltspunkte“ für die Annahme, daß „Gesetzesübertreter“ mit „zweierlei Maß“ gemessen wurden; Horkenbach, 1933, S. 79.

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  271. Von Göring unterzeichneter Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom März 1933 (vervielfältigtes Exemplar ohne Tagesdatum) an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsrates (BA, P 135/5167, fol. 78).

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  272. Vollsitzungen des Reichsrats, 1933, § 72.

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  273. Hierzu Schwend (Anm. I/213), S. 521 ff.; auch Kurt Sendtner, Rupprecht von Witteisbach, Kronprinz von Bayern, München 1954, S. 549 ff.;

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  274. Erwein v. Aretin, Krone und Ketten. Erinnerungen eines bayerischen Edelmannes, hrsgg. von Karl Buchheim und Karl Otmar v. Aretin, München 1955, S. 144 ff.

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  275. § 2 der Verordnung vom 28. Februar (RGBl., I, 1933, S. 83) lautete: „Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen. “ Der Wortlaut des ursprünglichen Textes, den der Reichsinnenminister Frick der Reichsregierung vorlegte, enthielt im Vergleich zur endgültigen Fassung eine kleine, aber keineswegs unwesentliche Variante. Der Reichskommissar für das preußische Finanzministerium Popitz veranlaßte die Einsetzung des Wörtchens „insoweit“, das ursprünglich fehlte (Niederschrift der Ministerbesprechung am 28. Februar 1933, Anm. I/167, S. 90). Ohne diesen Ausdruck hätte sich die auf Beseitigung der nichtnationalsozialistischen Landesregierungen ausgehende Absicht des Reichsinnenministers noch deutlicher erkennen lassen. Popitz war offenbar der einzige unter den Sitzungsteilnehmern, der die Gefahr handstreichartiger Unternehmungen in den Ländern fürchtete. Die Einschränkung, die das Wort „insoweit“ bewirkte, war an sich bedeutsam; denn sie hätte im Falle korrekter und pEinlicher Beachtung die vollständige Ausschaltung oder vorübergehende Beseitigung oberster Landesbehörden nicht zugelassen. Doch die letzten Repräsentanten eines Rechtsstaates vermochten lediglich bescheidene Versuche zu unternehmen, um stets aufs neue rechtsstaatliche Bedingungen zu konstruieren, ohne den Weg, den die überlegene politische Macht mit den Mitteln der Gewalt wählte, auf längere Sicht verhindern zu können. Sie zwangen sie aber zu deutlich sichtbaren Rechtsverletzungen, die indessen keine allgemeinen Reaktionen hervorriefen, da man sich nahezu überall abgewöhnt hatte, auf die pEinl.iche Rechtmäßigkeit von Regierungsakten achtzugeben.

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  276. Im § 2 der Verordnung ist der gleiche Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ enthalten, den der Artikel 48 Absatz 2 aus dem preuß. ALR in die Weimarer Reichsverfassung übernommen und so aus einem polizeirechtlichen zu einem verfassungsrechtlichen gemacht hat; vgl. Karl Schuhes, Die Jurisprudenz zur Diktatur des Reichspräsidenten nach Art. 48 Abs. II der Weimarer Verfassung. Ein kritischer Rückblick (Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Heft 30), Bonn 1934, S. 23, und die dort aufgeführte Literatur. — Die Reichskommissare, die der Reichsinnenminister unter Anwendung des § 2 dieser Verordnung ernannte, übernahmen auch keineswegs allgemein nur die Befugnisse der Polizei (vgl. Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, München 1958, S. 294 ff.); es trifft allerdings auch nicht in vollem Umfange zu, daß „die durch die Landtage gewählten Regierungen durch Reichskommissare ersetzt“ wurden; Deutsche Juristenzeitung 38 (1933), Sp. 482.

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  277. Bezeichnend ist das Beispiel Bayerns. Der Reichsinnenminister drahtete der bayerischen Regierung am Abend des 9. März und nahm in vager Form auf die Ermächtigung des § 2 der Verordnung vom 28. Februar Bezug: „Da die infolge Umgestaltung politischer Verhältnisse in Deutschland hervorgerufene Beunruhigung in der Bevölkerung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Bayern gegenwärtig nicht mehr gewährleistet erscheinen läßt, übernehme ich für die Reichsregierung gemäß § 2 Verordnung zum Schutze von Volk und Staat Befugnisse oberster Landesbehörden Bayerns, soweit zur Erhaltung öffentlicher Sicherheit und Ordnung notwendig, und übertrage Wahrnehmung dieser Befugnisse Generalleutnant Ritter von Epp in München. “ Dem Ritter von Epp erteilte Frick den Auftrag, „für die Reichsregierung alle diejenigen Befugnisse der bayerischen obersten Landesbehörden wahrzunehmen..., die die Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Gegenstande haben. Es wird sich dabei in erster Linie um die Befugnisse des Ministers des Innern handeln. Ob die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffenden Maßnahmen auch in den Geschäftsbereich einer anderen bayerischen Landesbehörde eingreifen, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Diese Frage wird von Fall zu Fall zu prüfen sein. Sollten Sie nach dieser Richtung im Einzelfalle Zweifel haben, so bitte ich, unter Darlegung des Sachverhalts ... meine Entscheidung einzuholen. “ Beides wiedergegeben bei Medicus, Das Reichsministerium des Innern (Anm. I/206), S. 57 f. Auch Schwend (Anm. I/213, S. 539) zitiert das Telegramm an die bayerisdie Staatsregierung, doch nicht wortwörtlich, so daß gerade die vage Art, in der Frick die „Befugnisse oberster Landesbehörden“ übernahm, nicht mehr zu ersehen ist. Vgl. auch die Darstellung der Ereignisse in Württemberg bei Waldemar Besson, Württemberg und die deutsche Staatskrise, 1928–1933. Eine Studie zur Auflösung der Weimarer Republik, Stuttgart 1959, S. 346.

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  278. Auch Schwend (Anm. I/213, S. 539) zitiert das Telegramm an die bayerisdie Staatsregierung, doch nicht wortwörtlich, so daß gerade die vage Art, in der Frick die „Befugnisse oberster Landesbehörden“ übernahm, nicht mehr zu ersehen ist. Vgl. auch die Darstellung der Ereignisse in Württemberg bei Waldemar Besson, Württemberg und die deutsche Staatskrise, 1928–1933. Eine Studie zur Auflösung der Weimarer Republik, Stuttgart 1959 S. 527 ff.

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  279. Die umfassendste Übersicht über die Einsetzungen von Reichskomrnissaren in den Ländern, die in der Hauptsache auf Mitteilungen der Tagespresse beruht, gibt Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 129–138. Sie wird durch den Referentenbericht „Bestellung von Reichskommissaren in den Ländern“ (Anm. I/209) im wesentlichen bestätigt, jedoch in einigen Einzelheiten ergänzt und korrigiert. Im einzelnen sind bisher die Vorgänge in Bayern dargestellt worden von Schwend, (Anm. I/213, S. 539) zitiert das Telegramm an die bayerisdie Staatsregierung, doch nicht wortwörtlich, so daß gerade die vage Art, in der Frick die „Befugnisse oberster Landesbehörden“ übernahm, nicht mehr zu ersehen ist. Vgl. auch die Darstellung der Ereignisse in Württemberg bei Waldemar Besson, Württemberg und die deutsche Staatskrise, 1928–1933. Eine Studie zur Auflösung der Weimarer Republik, Stuttgart 1959 S. 553 ff.

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  280. Hierzu die Erinnerungen des einstigen Chefs der Hamburger Ordnungspolizei, Lothar Danner, Ordnungspolizei Hamburg. Betrachtungen zu ihrer Geschichte, 1918–1933, Hamburg 1958, S. 242 ff.

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  281. Poetzsch-Heffters Mitteilungen behaupten irrtümlich auf Grund einer Meldung der DAZ vom 7. März die Einsetzung des Gauinspektors durch den Reichsinnenminister; Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 137.

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  282. Poetzsch-Heffter, ebda., nennt für die gesamte Gruppe der letztgenannten Länder den 9. März als Datum der Einsetzung von Rcichskommissaren, der Referentenbericht jedoch nur für Bayern, für die übrigen Länder dagegen den 8. März. Vgl. auch die Darstellung der Vorgänge in Württemberg bei Besson (Anm. I/227), S. 344 ff. Als bemerkenswertes Ereignis sei der feierliche Austausch der Urkunden zwischen der badischen Regierung und dem päpstlichen Nuntius in Berlin, Orsenigo, am Morgen des 9. März erwähnt, mit der das badische Konkordat ratifiziert wurde. Der Reichskommissar Robert Wagner kam erst am Morgen des 9. März in Karlsruhe an, so daß er die Zeremonie nicht mehr verhindern konnte. Vgl. Ernst Föhr, Geschichte des badischen Konkordats, Freiburg 1958, S. 55.

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  283. Scbultheß, 1933, S. 56; Schwend (Anm. I/213), S. 540.

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  284. Die Wahl des Württembergischen Ministerpräsidenten (vorher „Staatspräsident“) durch den Landtag hatte noch das geschäftsführende Staatsministerium am 8.. März, allerdings für den. 14. März angeordnet, nachdem eine bereits für den 11. März zu dem gleichen Zweck vorgesehene Landtagssitzung vom Reichskommissar aufgeschoben worden war; s. Besson (Anm. I/227), S. 348 ff.

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  285. Durch Beschluß des Staatsministeriums wurden am 15. Februar 1933 13 Polizeipräsidenten preußischer Großstädte in den einstweiligen Ruhestand versetzt und neun ernannt, darunter vier Nationalsozialisten: der ehemalige Konteradmiral v. Levetzow in Berlin, der Kapitän Carl Christiansen in Harburg-Wilhelmsburg, der Reichstagsabgeordnete Viktor Lutze in Hannover und der Landtagsabgeordnete Wilhelm Schepmann in Dortmund. Die beiden letzten waren hohe SA-Führer, was allerdings in der Sitzung des Staatsministeriums von dem vorschlagenden Göring nicht erwähnt worden zu sein scheint (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 25 ff.). Am 25. März wurden die SA-Führer Graf Helldorf in Potsdam, Heines in Breslau und der Landtagsabgeordnete Hinkler in Gladbach-Rheydt zu Polizeipräsidenten ernannt (A. a. O., fol. 64). In den nächsten Monaten folgten weitere Ernennungen hoher SA- und SS-Führer zu Polizeipräsidenten in Koblenz, Kassel, Essen und Erfurt. Vgl. auch: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte (Anm. I/226), S. 307.f.

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  286. Ein Beispiel für viele ist die Ernennung des Polizeipräsidenten von Bochum, eines früher von der preußischen Regierung gemaßregelten Beamten, der zur Regierung in Kassel strafversetzt worden war und im Februar 1933 wieder eingesetzt wurde. Der Gauleiter von Westfalen-Süd, Josef Wagner, versuchte mehrfach, diesen Beamten, den er einen „typischen Bürger“ nannte, „der ängstlich bemüht“ sei, „nach Möglichkeit in Objektivität zu machen“ (Schreiben Wagners vom 3. März 1933 an Ministerialdirektor Grauert; HAB, Rep. 320, Grauert 29), wieder aus seiner Stellung zu drängen, was ihm schließlich im Herbst 1933 gelang.

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  287. Der Führer der SA-Gruppe Berlin-Brandenburg, Ernst, in einem Schreiben vom 7. September 1933 an den Ministerialdirektor und SS-Gruppenführer Daluege, den Nachfolger Grauerts als Leiter der Polizeiabteilung im preußischen Innenministerium. Nachrichtliches Schreiben an Staatssekretär Grauert (HAB, Rep. 320, Grauert 29).

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  288. Persönliches Schreiben des Polizeipräsidenten von Königsberg, des SA-Obergruppenführers Schoene, vom 10. August 1934 an Reichsinnenminister Frick (HAB, Rep. 320, Grauert 20). Es ist bezeichnend für die völlige Wirrnis zwischen den Instanzenzügen, daß der Polizeipräsident und SA-Obergruppenführer Schoene, der zugleich „Sonderbevollmächtigter des Obersten SA-Führers für die Provinz Ostpreußen“ war, seine Beschwerde nicht auf dem Dienstwege an das preußische Innenministerium gelangen lassen konnte, da sie vermutlich auf dem Wege über den Oberpräsidenten, der mit dem Amt des Gauleiters in Personalunion verbunden war, verschwunden wäre. So sandte Schoene am 23. Mai 1934 einen geheimen Bericht an den Sonderbevollmächtigten des Obersten SA-Führers, den Chef des Politischen Amtes der SA, Gruppenführer v. Detten, der ihn dann an Grauert weitergab (ebda.).

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  289. Persönliches Schreiben Schoenes an Frick (ebda.).

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  290. Dieser Ausdruck fällt in dem Schreiben eines kommissarischen Landrats an Ministerialdirektor Graucrt vom 16. März 1933 (HAB, Rep. 320, Grauert 28).

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  291. Schreiben Brückners an Göring vom 9. März (HAB, Rep. 320, Grauert 29).

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  292. Solche Vakanzen wurden von Parteistellen zuweilen absichtlich herbeigeführt oder über jedes normale Zeitmaß hinaus verlängert. So ersuchte beispielsweise der Gauleiter von Weser-Ems Ende Februar 1933 Göring, das Amt des Polizeidirektors in Wilhelmshaven, das „seit ca. 6 Wochen unbesetzt“ war, weiterhin vakant zu lassen: „Dieser jetzige Zustand bleibt zweckmäßigerweise einstweilen erhalten. Es dürfte weit besser sein, wenn während der Zeit der angespannten Verhältnisse hier die militärische Befehlgewalt vorhanden ist und die Besetzung durch einen politischen Beamten einstweilen zurückgestellt wird“ (Schreiben vom 25. Februar 1933, HAB, Rep. 320, Grauert 29).

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  293. Erlaß vom 11. Februar 1933 (BA, P 135/3736, fol. 1 a).

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  294. Nicht veröffentlichter Erlaß des preußischen Innenministers über „Einberufung und Verwendung von Hilfspolizei“ vom 22. Februar 1933 (A. a. O., fol. 3).

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  295. Die Durchführungsbestimmungen vom gleichen Tage umfassen sieben, die ergänzenden Durchführungsbestimmungen vom 21. April 1933 sogar zehn Seiten (A. a. O., fol. 26a-e). Sie zeigen die Hilfspolizei offenbar auf dem Höhepunkt ihrer Tätigkeit. Die Höchstzahl der bestätigten (!) Hilfspolizeibeamten wurde innerhalb eines jeden Regierungsbezirks auf 200% der Gesamtstärke von Landjägerei und Gemeindepolizei festgelegt; die örtliche Aufschlüsselung blieb den Regierungspräsidenten überlassen. Von jeder Stärkebegrenzung blieben jedoch die Hilfspolizeigruppen bei staatlichen Polizeiverwaltungen und Schutzpolizeikommandos ausgenommen. Außer Offizieren durften nun auch andere Beamte als Führer von Hilfspolizeiverbänden verwendet werden. Dieser Vorschrift kam aber wohl kaum noch größere Bedeutung zu; denn in der Ausbildung wie im „Einsatz“ sollten „bestehende Verbände der nationalen Organisationen“ nicht auseinandergerissen, wohl aber deren Führer „zur Unterstützung“ der „polizeilichen Vorgesetzten“ verwendet werden. Es läßt sich denken, daß SA-Führer Polizeibeamte sicherlich nicht als wirkliche Führer von Hilfspolizeiverbändcn anerkannt haben dürften.

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  296. So in Bochum nach Auskunft eines Schreibens des SA-Gruppenführers der SA-Gruppe Westfalen, Schepmann, an Göring vom 30. März 1933 (HAB, Rep. 320, Grauert 32).

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  297. Unter den Akten des Staatssekretärs Grauert befindet sich ein Antrag des Kommandeurs der Schutzpolizei in Breslau vom 25. April 1933, der über den Polizeipräsidenten an das preußische Innenministerium ging und der um die Erlaubnis zur ständigen Kasernierung von „400 bis 500“ Hilfspolizeibeamten ersuchte, um „die Alarmierung eines geschlossenen Hilfspolizeikörpers voll zu gewährleisten“ (HAB, Rep. 320, Grauert 28).

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  298. Einer von vielen Fällen ereignete sich in Düsseldorf. Nach zwei unaufgeklärten, aber von vornherein als politisch angesehenen Mordfällen hatte zunächst der Polizeipräsident, ein eben erst eingesetzter sehr junger höherer SS-Führer, der Staatsanwaltschaft Tatanzeige erstattet und hierbei auch Angaben über die mutmaßlichen Täter gemacht, später jedoch in einem amtlichen Schreiben die Einstellung der Verfahren beantragt mit der Begründung, daß „wichtige staatspolitische Interessen“ der Weiterverfolgung entgegenstünden. Der Oberstaatsanwalt unterbreitete über den Generalstaatsanwalt diesen Fall dem Justizministerium mit der Bitte um weitere Anweisungen. Der Polizeipräsident begab sich daraufhin selbst ins Justizministerium. Es charakterisiert den Fall, daß sich der Regierungspräsident in Düsseldorf gleichzeitig in einem vertraulichen Schreiben an Grauert für den Polizeipräsidenten Weitzel einsetzte: „Sollte die Sache in Berlin nicht ohne weiteres aus der Welt geschafft [!] werden können, so schlage ich vor, sie mir zur Regelung in persönlicher Verhandlung mit dem Generalstaatsanwalt, den ich langjährig kenne, zu überlassen. Selbstverständlich war die geschäftsmäßige Behandlung durch den Polizeipräsidenten sehr unzweckmäßig... “ (Schreiben vom 16. Mai 1933, HAB, Rep. 320, Grauert 31).

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  299. Abschrift eines Berichtes des Regierungspräsidenten in Marienwerder vom 27. Juli 1933 an das Preußische Ministerium des Innern (HAB, Rep. 320, Grauert 32).

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  300. Schreiben des „Referenten 1 c beim Stabe der Gruppe Berlin-Brandenburg“ vom 18. April 1933 an den Gruppenführer Ernst (HAB, Rep. 320, Grauert 31).

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  301. Über das Verhalten der SA als Bewachungspersonal gibt der Bericht eines Berliner Staatsanwaltschaftsrates an den Oberregierungsrat Diels über eine Dienstbesichtigung des Polizeigefängnisses Sonnenburg am 10. April 1933 Aufschluß.’Dieses Gefängnis hatte vornehmlich Häftlinge aus einem SA-Konzentrationslager aufgenommen, unter ihnen prominente Politiker und Schriftsteller der Linken: Litten, Mühsam, Ossietzky, Kasper, Schneller u. a. Der Berichterstatter meldet, daß die Überführten von SA-Leuten, einige in Gegenwart ihrer Familienangehörigen, den brutalsten Mißhandlungen ausgesetzt waren (HAB, Rep. 320, Grauert 32).

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  302. Durchschlag des Erlasses an die bayerischen Regierungspräsidenten und Bezirksamtsvorstände vom 15. März 1933 bei den Akten des Staatssekretärs Grauert (HAB, Rep. 320, Grauert 23).

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  303. Schreiben des Ortsausschusses Breslau des ADGB an Vizekanzler v. Papen vom 8. März 1933 (ebda).

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  304. Schreiben des Kreisleiters in Liegnitz an die Untergauleitung Niederschlesien vom 12. März 1933 mit Bericht über Vorgänge am 10. und 11. März (HAB, Rep. 320, Grauert 32). Darin heißt es u. a.: „Als politischer Führer der Liegnitzer Nationalsozialisten muß ich mich heute schämen, auf die Straße zu gehen. Die Verantwortung für den Ausgang der heutigen Kommunalwahlen muß ich ablehnen. “

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  305. Staatssekretär Willikens in einem persönlichen Schreiben an Grauert vom 24. Juli 1933 (HAB, Rep. 320, Grauert 13).

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  306. Als ein bemerkenswertes Beispiel mag ein Telegramm des Gauleiters Josef Wagner an den Polizeipräsidenten in Hagen erwähnt werden: „Schließt Bornemann aus der Handelskammer aus. Betreten für ihn verboten, widrigenfalls Verhaftung zu erfolgen hat. “ Der Gauleiter gab ohne Angabe von Gründen eine Anweisung an einen ihm nicht unterstehenden Polizeipräsidenten, um eine ihm nicht genehme Persönlichkeit aus einer weder ihm noch dem Polizeipräsidenten unterstehenden Stelle zu entfernen. Seinem Ansinnen wurde übrigens in diesem Falle nicht entsprochen (Bericht Wagners an Grauert“ vom 20. Juli 1933; HAB, Rep. 320, Grauert 12).

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  307. Zur Geschichte der Selbstverwaltung in der Weimarer Periode im Überblick: Heinrich Heffter, Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert. Geschichte der Ideen und Institutionen, Stuttgart 1950, S. 768 ff.;

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  308. neuerdings: Hans Herzfeld, Demokratie und Selbstverwaltung in der Weimarer Epoche (Schriftenreihe des Vereins zur Pflege kommunalwissenschaftlicher Aufgaben, Bd. 2), Stuttgart 1957.

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  309. Aus der zeitgenössischen Literatur: Oskar Mulert, „Die Stadtgemeinde“, in: Volk und Reich der Deutschen. Vorlesungen, gehalten in der Deutschen Vereinigung für Staatswissenschaftliche Fortbildung, hrsgg. von Bernhard Harms, Bd. II, Berlin 1929, S. 376–396;

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  310. Günther Gereke, „Die Landgemeinde“, A. a. O., S. 397–425; und die Beiträge in dem Sammelband: Gegenwartsaufgaben der Kommunalverwaltung, hrsgg. von der Vcrwaltungsakademie Berlin, Berlin 1921.

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  311. Über kommunale Selbstverwaltung und Spitzenverbandsorganisationen seit der Jahrhundertwende: Gerhard Schulz, „Die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland vor 1933. Ideen, Institutionen und Interessen“, in: Franz-Lieber-Hefte. Zeitschrift für politische Wissenschaft, Heft 3 (1959), S. 14–31. Für die Erlaubnis zur Benutzung der umfangreichen Aktenbestände im Besitze des Vereins zur Pflege kommunalwissenschaftlicher Aufgaben e. V., Ernst-Reuter-Haus zu Berlin, hat der Verf. vor allem Herrn Oberbürgermeister a. D. Dr. Hans Lohmeyer, für hilfreiche Unterstützung Herrn Dr. Wolfgang Haus zu danken.

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  312. Vgl. Wolfgang Haus, „Staatskommissare und Selbstverwaltung 1930–1933“, in: Der Städtetag, N. F. 9 (1956), S. 96 f.; einen Überblick über die Rechtslage in den einzelnen Ländern und über die wissenschaftlichen Kontroversen enthält die Dissertation von

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  313. Hans Werner Horwitz, Der Staatskommissar als Mittel der Staatsaufsicht über die Gemeinden. Eine geschichtliche, dogmatische und in Bezug auf deutsche Länder rechtsvergleichende Darstellung, Jur. Diss., Heidelberg 1933.

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  314. Vgl. im besonderen das Statistische Jahrbuch deutscher Städte. Amtliche Veröffentlichung des Deutschen Städtetages, bearb. vom Verbande der deutschen Städtestatistiker, begründet von M. Neefe; zur Wohlfahrtserwerbslosen- und Schuldenstatistik am Ende der Republik von Weimar: 27. Jg. (N.F. 6. Jg.), Jena 1932, S. 311 ff.; S. 427 ff.;

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  315. s. auch Wilhelm Morgenroth, Art. „Arbeitslosenstatistik“, in: Handwörterbuch der Kommunalwissenschaften, hrsgg. von Hugo Brix, Hugo Lindemann, Otto Most, Hugo Preuß und Albert Südekum, Erg.-Bd. I, Jena 1927, S. 63–67.

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  316. Grundsätzliches zum Thema „Arbeitslosenversicherung und Gemeindehaushalt“ enthält das Hauptreferät des Nürnberger Oberbürgermeisters Hermann Luppe auf der 8. Hauptversammlung des Deutschen Städtetags in Dresden: Achter Deutscher Städtetag ... 1930... (Schriftenreihe des Deutschen Städtetages, Heft 13), Berlin 1930, S. 49 ff.

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  317. Eine der frühesten Bemerkungen über diese „Krise“ rührt vom preußischen Innenminister Grzesinski her (Preußischer Landtag, 3. Wahlperiode. Stenogr. Bericht des Hauptausschusses, 1930, Sp. 92). Von der Literatur bleiben die repräsentativen Schriften

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  318. von Arnold Köttgen, Die Krise der kommunalen Selbstverwaltung, Tübingen 1931,

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  319. und Ernst Forsthoff, Die Krise der Gemeindeverwaltung im heutigen Staat, Berlin 1932, bemerkenswert.

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  320. Carl Dieckmann, Die Selbstverwaltung im neuen Staat, Berlin 1933, S. 67;

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  321. vgl. auch Oberbürgermeister Carl Goerdeler, „Die Gemeinde als Teil des Reichsganzen“, eine weithin beachtete Ansprache in der Leipziger Stadtratssitzung am 24. März 1933, abgedr. in: Der Städtetag 27 (1933), S. 148;

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  322. und Staatskommissar Karl Strölin, „Gemeinde und Mittelstand“, Vortrag auf der Mittelstandskundgebung in Stuttgart am 27. März 1933, in: Der Städtetag 27, S. 199–201;

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  323. ferner Hugo Schwarz im Völkischen Beobachter, Nr. 17 vom 17. Januar 1933 und Nr. 46 vom 15. Februar 1933.

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  324. So die Darlegungen des parteioffiziellen Mitteilungsblattes der Nationalsozialisten in den Parlamenten und gemeindlichen Vertretungskörpern, Jg. 1933, Heft 2; später auch der nachmalige Vizepräsident des Deutschen Gemeindetages, Ralf Zeitler, „125 Jahre kommunale Selbstverwaltung“, in: Der Städtetag 27 (1933), S. 493–495,

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  325. und Karl Fiehler in einer Rede vor Gemeinde- und Kreisfachberatern der NSDAP im Dezember 1933, wiedergegeben in: Der Städtetag 27, S. 562.

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  326. So mit größter Deutlichkeit der nationalsozialistische Ministerpräsident von Bayern und vormalige Bürgermeister von Lindau im Bodensee, Ludwig Siebert, auf der Tagung der nationalsozialistischen Kommunalpolitiker in Nürnberg im September 1933; wiedergegeben in: Der Städtetag 27 (1933), S. 365 f.

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  327. im Februar veröffentlichte Der Städtetag (27. Jg., S. 62 f.) einen beziehungsvollen Aufsatz „Italiens Städte-politik“ aus der Feder des römischen Korrespondenten der Kölnischen Zeitung.

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  328. Kurt Jeserich (später Präsident des Deutschen Gemeindetages), „Die Gemeinde im nationalsozialistischen Staat“, in: Der Städtetag 27 (1933), S. 309–311.

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  329. A. a. O., S. 311; auch Dieckmann (Anm. I/262), S. 78.

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  330. Arnold Köttgen, „Die Neuordnung der kommunalen Selbstverwaltung“, in: Der Städtetag 27 (1933), S. 545–552;

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  331. Dieckmann, Die Neuordnung der kommunalen Selbstverwaltung“, in: Der Städtetag 27 (1933), S. 75 ff.

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  332. Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 21 f.

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  333. Popitz stellte in der Sitzung der Staatskommissare am 4. Februar akademische Erörterungen an über „etwaige Schwierigkeiten“ von beträchtlichen Ausmaßen, die das Vorgehen des kommissarischen Staatsministeriums in einem funktionsfähigen System der Rechtskontrollen bereiten mußte. Bemerkenswert ist, daß die Erwiderung Görings schon nachdrücklich jede Inanspruchnahme des Reichspräsidenten auszuschließen suchte (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 180 f.). Der Grundsatz, „die preußischen Dinge, soweit eben möglich, auch in Preußen zu regeln und den ... Reichspräsidenten als die allerletzte Autorität nur dann zu. bemühen, wenn gar kein anderer Ausweg möglich“ ist, macht das allfällige Bestreben der Nationalsozialisten offenkundig, von der Diktaturgcwalt des Reichspräsidenten loszukommen.

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  334. Es ist unmöglich, die Spielarten in der terroristischen Phase des Personalwechsels hier aufzuzählen. In Quedlinburg beispielsweise wurden der Oberbürgermeister und einige Beamte der Stadtverwaltung auf Anweisung des Polizeikommissars unter fadenscheiniger Begründung einfach in Haft genommen (Deutsche Allgemeine Zeitung, Nr. 145 vom 26. März 1933). Der demokratische Oberbürgermeister von Kiel, Lueken, wurde beurlaubt, während die Stadträte, nicht allein die Sozialdemokraten, in Haft kamen oder Hausarrest erhielten mit der einfachen Begründung, daß sie „zu weit links“ stünden (Schreiben des Stadtrats Prof. Max Philipp vom 19. März 1933 an den Preußischen Städtetag; ADST, B 52). In Mannheim wurden nach schweren Mißhandlungen der Oberbürgermeister und mehrere sozialdemokratische Stadträte am 11. März in „Schutzhaft“ genommen. Vgl. Friedrich Walter, Schicksal einer deutschen Stadt. Geschichte Mannheims 1907–1945, Bd. II, Frankfurt/M. 1950, S. 236. Als ein anderes Beispiel für viele kann das des Königsberger Oberbürgermeisters Lohmeyer gelten: Schon vor der Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung am 12. März hatte ihm der Regierungspräsident, der selbst kein Nationalsozialist, aber als Konservativer bekannt und unter der Reichskanzlerschaft v. Papens eingesetzt worden war, nahegelegt, sich beurlauben zu lassen. Als L. hierauf nicht einging, verfügte der Regierungspräsident, ohne eine Rechtsgrundlage hierfür zu haben, am 10. März seine Beurlaubung. L. brachte, da er keine Gelegenheit zu einer Rücksprache mit dem Regierungspräsidenten erhielt, seine Beschwerde erfolglos direkt bei Göring vor. Wenige Tage später meldete die Presse die Suspendierung L.’s. Nach einigen Wochen wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet, in dem ein nationalsozialistischer Rechtsanwalt und Notar die Untersuchung führte und das sich auf zwei verhältnismäßig belanglose Vorwürfe im Zusammenhang mit Vorgängen stützte, die bereits verjährt waren. Zudem war der erste Punkt bereits 1925 durch die Aufsichtsbehörde überprüft worden, die festgestellt hatte, daß ein Grund zu disziplinarischem Einschreiten nicht gegeben war. Da beide Anklagepunkte von den nationalsozialistischen Anklägern schließlich als nicht ausreichend erachtet wurden, erging eine Aufforderung an die Öffentlichkeit, in einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Büro im Rathaus Beschwerden über die Amtsführung des Königsberger Oberbürgermeisters vorzubringen. Dank der Methode, zuerst die Zeugen sofort unter Eid zu vernehmen und erst danach Äußerungen von L. zuzulassen, kam im Laufe mehrerer Monate eine etwa 30 Punkte umfassende Anklage zustande. 1936 mußte das Verfahren eingestellt werden. (Nach Privatakten und persönlichen Mitteilungen von Oberbürgermeister a. D. Dr. Lohmeyer vom 17. und 19. Januar 1955 an den Verf.)

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  335. Ein Schreiben des Oberbürgermeisters Jarres vom 30. April 1933 an Göring (Abschrift für Grauert: HAB, Rep. 320, Grauert 33) schildert die Verhältnisse in Duisburg-Hamborn in grellen Farben: „Im Laufe der dann [nach dem 12. März] folgenden Wochen erfolgten jedoch immer weitere Eingriffe in die Verwaltung, die von unverantwortlichen, jede Autorität zersetzenden Presseangriffen begleitet waren. Ein Untersuchungsausschuß zweifelhafter Legitimation folgte dem andern, so daß keiner mehr weiß, wer Koch und Kellner ist. In den Großbetrieben der städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke und der Verkehrsunternehmungen werden Kommissare in die Leitung gesetzt, für deren Bestellung eine verantwortliche Stelle nicht festzustellen ist. Während die Kreisleitung der NSDAP angibt, daß diese Bestellung durch den Herrn Polizeipräsidenten erfolgt sei, lehnt dieser die Verantwortung dafür durchaus ab. “

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  336. Erklärung der nationalsozialistischen Staatskommissare in Mannheim vom 15. März 1939; Walter (Anm. I/271)

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  337. Nach einer nicht ganz vollständigen Aufstellung in: Der Städtetag 27 (1933), S. 224 f.

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  338. Neinhaus hatte zunächst ebenfalls sein Amt verloren, wurde jedoch nach kurzer Zeit wieder eingesetzt. Menge schied 1934 aus, Sahm wurde 1936 zum deutschen Gesandten in Oslo ernannt; Goerdeler, 1935/36 zum zweiten Male Reichskommissar für die Preisbildung, trat 1937 zurück.

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  339. Der preußische Finanzminister Popitz leitete Grauert am 24. Mai 1933 zwei vertrauliche Listen mit insgesamt 63 Namen geeigneter, kommunalpolitisch erfahrener Kandidaten für Oberbürgermeister- und Finanzdezernentenstellen zu (HAB, Rep. 320, Grauert 33). Als Verfasser de* Listen nennt Popitz Oberbürgermeister Goerdeler, auf dessen Urteil er „einen recht großen Wert“ lege. Keiner dieser Namen, unter denen sich sowohl ehemalige wie derzeit noch tätige leitende Kommunalbeamte befanden, ist berücksichtigt worden. Bekannte Nationalsozialisten waren nicht darunter. Nur bei zwei Namen befinden sich Anmerkungen, die parteipolitische Zugehörigkeiten erkennen lassen; einmal heißt es: „NSDAP = sehr gut“, in dem andern Fall: „rechtes Zentrum“. Wohl aber bemühte sich Grauert um Personalvorschläge industrieller Kreise (Durchschl. eines Schreibens des persönl. Referenten vom 8. Juli 1933 an Bergassessor a. D. Tengelmann, der im Auftrage Grauerts einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle des Oberbürgermeisters in Dortmund erbat; ebda.).

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  340. Rudolf Gneist, Die preußische Kreis-Ordnung in ihrer Bedeutung für den inneren Ausbau des deutschen Verfassungs-Staates, Berlin 1870, S. IV.

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  341. Zur Geschichte der kommunalen Spitzenverbände im allgemeinen: Oskar Böttcher, „Die kommunalen Reichsspitzenverbände“, in: Zeitschrift für Kommunalwirtschaft und Kommunalpolitik 22 (1932), Sp. 741–819;

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  342. zur Geschichte des Deutschen Städtetages liegt die Darstellung von Otto Ziebill vor: Geschichte des Deutschen Städtetages. Fünfzig Jahre deutscher Kommunalpolitik, hrsgg. vom Deutschen Städtetag, Stuttgart-Köln 1955.

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  343. 1930 gehörten dem Deutschen Städtetag alle 48 Großstädte Deutschlands an, 142, d. h. fast alle mittleren Städte (mit Einwohnerzahlen zwischen 25 000 und 100 000), aber nur 89 von 1000 Kleinstädten. Außerdem waren ihm korporativ 9 Landes- und 13 Provinzialstädtetage mit insgesamt 3 mittleren und 911 kleineren Städten angeschlossen; s. Denkschrift: Der Deutsche Städtetag. 25 Jahre Gemeinschaftsarbeit deutscher Städte (Schriftenreihe des Deutschen Städtetages, Heft 12), 3. Aufl., Berlin 1930, S. 13.

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  344. Über den Preußischen und Deutschen Landkreistag: Die deutschen Landkreise, hrsgg. von [Otto] Constantin und Erwin Stein, Bd. II: Der Landkreistag und seine Tätigkeit, Berlin 1926.

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  345. Die Satzung des Deutschen Städtetages kannte als oberstes Gremium nur einen Vorstand; doch Beratungsgegenstände und Entschließungen des Vorstandes wurden vorher in einem engeren Vorstand vorbereitet, der identisch mit dem engeren Vorstand des Preußischen Städtetages war und somit diese beiden mächtigen Verbände eng aneinanderband. Er umfaßte neben seinen Geschäftsführern — dem späteren Reichskanzler Luther, dann nacheinander den nachmaligen Oberbürgermeistern Sahm und Mitzlaff und zuletzt dem ehemaligen Ministerialdirektor und Leiter der Kommunalabteilung im preußischen Innenministerium Mulert — einen kleinen, aber auserwählten Kreis von Persönlichkeiten, die die höchsten Spitzen der Selbstverwaltung in Deutschland erreicht hatten wie Sahm (seit 1931 Oberbürgermeister von Berlin), die Oberbürgermeister Adenauer (Köln), Lohmeyer (Königsberg), der ehemalige Reichsminister Külz (Dresden), Brauer (Altona), Reuter (Magdeburg), Jarres (Duisburg-Hamborn), Heimerich (Mannheim), Scharnagl (München), Lautenschlager (Stuttgart) und Rive (Halle) und die Kölner Stadtverordneten Görlinger und Mönnig. Im Dezember 1932 trat der Leipziger Oberbürgermeister Goerdeler, der soeben seine Tätigkeit als Reichspreiskommissar beendet hatte, hinzu.

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  346. Die Spitzenverbände wirkten auf dem Gebiet des kommunalen Versicherungswesens, im Kreditwesen durch ihren starken Einfluß auf den Deutschen Sparkassen- und Giroverband, ihre Beteiligung an der Deutschen Bau- und Bodenbank und anderen Organisationen. Sie wirkten mit in den Organisationen der Arbeitgeberverbände über den Reichsverband kommunaler und anderer öffentlicher Arbeitgeberverbände, dessen Vorsitzender Goerdeler seit 1931 war, und im Gesundheitswesen. Sie waren daneben beteiligt an einer Anzahl wirtschaftlicher Einrichtungen und Organisationen wie der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG., dem Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit, dem Normenausschuß der deutschen Industrie und der Friedrich-List-Gesellschaft, an kulturpolitischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation, dem Reichsverband Deutscher Jugendherbergen, dem Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht, an des Deutschen Bücherei in Leipzig, am Deutschen Bühnenverein, an der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften und vielen anderen mehr. Schließlich wirkten Vertreter der kommunalen Spitzenverbände in Reichsbehörden, deren Tätigkeit damit in den Bereich der Selbstverwaltung hineingezogen und teilweise oder ganz auf ihrer Grundlage geregelt wurde, im vorläufigen Reichswirtschaftsrat, in der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und in zahlreichen Beiräten und Ausschüssen bei Reichsministerien, von denen der Reichseisenbahnrat, der Reichswasserstraßen-Beirat, der Beirat für das Kraftfahrwesen, der Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost, der Beirat für das Luftfahrwesen, der Reichskohlen-Beirat, der Beirat für Elektrizitätswirtschaft, der Reichsver-dingungsausschuß beim Reichsfinanzministerium, der Reichsverkehrsausschuß, der Reichsausschuß für Fremdenverkehrsfragen und der Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugung und Absatzbedingungen der Deutschen Wirtschaft (Enquete-Ausschuß) als bedeutendste und wichtigste zu nennen wären. Für-den Deutschen Städtetag im besonderen hierzu die Denkschrift Der Deutsche Städtetag (Anm. I/279), S. 20 f.

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  347. Unter den kritischen Erörterungen in der staatsrechtlichen Literatur nahm das vielbeachtete Buch von Hans Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung, Berlin 1926, einen hervorragenden Platz ein, das den Vorschlag unterbreitete, die kommunalen Spitzenverbände durch Reichsgesetz in Körperschaften des öffentlichen Rechts umzuwandeln und zur Kommunalaufsicht heranzuziehen.

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  348. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil (GGO II) bestimmte in der Fassung vom 22. Oktober 1928 (2. Ausgabe, hrsgg. vom Reichsministerium des Innern, Berlin 1929) in § 28 Abs. 1, daß „bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen Verordnungen ... möglichst die Vertretungen der Fachkreise rechtzeitig heranzuziehen“ seien. „Umfang und Auswahl bleibt, wo nicht Sondervorschriften bestehen, im Einzelfalle dem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Verbände müssen hinreichend Zeit haben, ihre Unterverbände zu hören und deren Äußerungen zu verarbeiten. Dasselbe gilt für die Beteiligung der Reichsvertretungen der Städte, Landkreise und Landgemeinden. “

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  349. Wilhelm Külz, „Die Parteien und die Kommunalpolitik“, in: Selbstverwaltung und Demokratie. Monatsschrift für demokratische Kommunalpolitik, 6. Jg., Nr. 2 vom 15. Februar 1933.

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  350. Schreiben Mulerts an den Stettiner Stadtverordneten Thomas vom 25. März 1933 (Abschrift ADST, B 1370).

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  351. Niederschrift der Sitzung des engeren Vorstandes vom 17. März 1933 (ADST, A 295). Entgegen den üblichen Gepflogenheiten befindet sich bei diesem Protokoll keine Anwesenheitsliste. Es ist anzunehmen, daß sich an dieser Sitzung nur noch ein kleiner Teil dieses Gremiums beteiligte. Die Oberbürgermeister Adenauer, Lohmeyer, Scharnagl, Brauer, Reuter und Heimerich waren bereits nicht mehr im Amt, die Stadtverordneten Görlinger und Mönnig hatten am 12. März ihre Mandate verloren. Oberbürgermeister Külz war dieser Sitzung ferngeblieben. Allenfalls könnten neben Mulert noch die Oberbürgermeister Sahm, Goerdeler, Jarres, Lautenschlager und Rive zu den Anwesenden gezählt haben.

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  352. Zu Mulert, Sahm, Jarres, Lautenschlager und Goerdeler traten die deutschnationalen Oberbürgermeister Lehr aus Düsseldorf, Menge aus Hannover und als nationalsozialistischer „Kommunalpolitiker“ der kommissarische Lindauer Oberbürgermeister Siebert, der Gauleiter, Reichstagsabgeordnete und Düsseldorfer Stadtverordnete Florian, den Lehr, und der Leipziger Stadtverordnete Dönicke, den Goerdeler vorgeschlagen hatte.

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  353. Rundschreiben vom 30. März 1933 an die unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedsstädte (ADST, A 44).

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  354. Der Schlesische Städtetag z. B. bildete einen Arbeitsausschuß der sich aus sechs Mitgliedern der NSDAP und vier Mitgliedern der DNVP zusammensetzte (Schreiben des Vorstandes des Schlesischen Srädtetages an den Deutschen und Preußischen Städtetag vom 8.. Mai 1933; ebda.). Im Thüringischen Städteverband kooptierte der bisherige Vorstand mehrere NSDAP-Mitglieder (Rundschreiben Nr. 3202 des Thüringischen Städteverbandes vom 5. April 1933; ADST, A 42). Auf einem Empfang beim thüringischen Staatsminister Sauckel gab dann der Vorsitzende die Erklärung ab, „daß der Thüringische Städteverband sich durch seinen Beschluß restlos den neuen Verhältnissen der nationalen Revolution angepaßt“ habe (Rundschreiben Nr. 3208 des Thüringischen Städteverbandes vom 11. April 1933, ebda.).

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  355. Rundschreiben Nr. 3217 vom 20. April 1933 des Thüringischen Städteverbandes (ebda.).

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  356. Niederschrift über die Sitzung des Arbeitsausschusses am 11. April 1933 (ADST, A 162).

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  357. Schon in der ersten Sitzung war Oberbürgermeister Lautenschlager (Stuttgart) durch den Staatskommissar Strölin vertreten worden. Dann verlangte der neue kommissarische Oberbürgermeister Weidemann von Halle als Nachfolger Rives einen Sitz im Arbeitsausschuß, der ihm gewährt wurde, während Oberbürgermeister Lehr nicht mehr teilnahm und bald darauf auch von seinem Amt zurücktrat. Als Vertreter der badischen Städte waren der Oberbürgermeister von Heidelberg, Neinhaus, und der Staatskommissar von Mannheim, Wetzel, erschienen. Mulert wandte sich selbst an die kommissarischen Oberbürgermeister von Köln und Frankfurt/M. und bat um ihre Mitarbeit. Die Reichstagsfraktion der NSDAP verlangte Aufnahme eines ihrer Mitglieder, des Frankfurter Bürgermeisters Linder, den sie bereits in den Vorstand des Reichsstädtebundes lanciert hatte (Vorgänge bei den Akten ADST, A 162).

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  358. Ihm gehörten die kommissarischen Oberbürgermeister Riesen, Köln; Krebs, Frankfurt/M.; Rebitzki, Breslau; Oberbürgermeister Goerdeler und Bürgermeister Dietze, Leipzig; Will, Königsberg, und Behrens, Kiel, an (Einl.adungen zur Besprechung am 17. Mai, datiert am 11. Mai 1933; ebda.).

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  359. Die Benennung der Mitglieder erfolgte in der Sitzung am 11. April 1933 (ebda.).

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  360. Die Beurteilung der Situation im Landkreistag erschließt ein Brief des Präsidenten, Baron v. Stempel, an’ den in Mclide bei Lugano weilenden Hauptvorsitzenden v. Achcnbach vom 13. März 1933 (ADST, A 378).

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  361. Achcnbach wurde zum Ehrenvorsitzenden gewählt (Brief v. Achenbachs an v. Stempel vom 14. April 1933 und Niederschrift über die Sitzung des preußischen Vorstandes am 29. März 1933; Auszug ebda.).

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  362. Niederschrift über die Sitzung des preußischen Vorstandes, ebda.

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  363. Niederschrift über die Sitzung des Vorstandes des Deutschen Landkreistages am 19. April 1933 (ADST, A 1487).

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  364. Vervielfältigte Rundschreiben des Deutschen Landkreistages an die Vorsitzenden der Landesverbände vom 6. M’ai 1933 und vom 18. Mai 1933 (vertraulich) mit Abschrift eines Schreibens des Kommissars beim Arbeits- und ■Wohlfahrtsministerium in Sachsen, Kunz, vom 15. Mai 1933. Ähnliche Versuche teilte das erste Rundschreiben auch aus Bayern mit (ebda.).

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  365. Bemühungen des Verfassers, die Prozeßakten des von dem Berliner Rechtsanwalt Langbehn verteidigten Gereke aufzufinden, waren bislang ergebnislos. Die Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes des Verbandes der Preußischen Landgemeinden am 26. März/1. April 1933 (ADST. A 50) enthalten keine Einzelheiten über die Vorwürfe, die gegen Gereke erhoben wurden, vermerken aber, daß vertrauliche Unterredungen stattgefunden hätten, die nicht protokolliert worden seien, so daß wohl Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen müssen, es habe sich im Falle Gerekes nicht um eine „politische Verhaftung“ gehandelt. Auch ist die Erklärung des Vorsitzenden des Sächsischen Gemeindetages, Naumann, Gereke habe „ungeheures Vertrauen in gröblichster Weise mißbraucht und alle kommunalen Spitzenverbände geschädigt“, bei der Schwere des Vorwurfs zu unklar, als daß sie voll glaubwürdig wäre.

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  366. Niederschrift über eine gemeinsame Sitzung der engeren Vorstände des Deutschen Landgemeindetages und des Verbandes der Preußischen Landgemeinden am 15. Mai 1933 (ADST, A 313).

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  367. Briefe des Präsidenten Haekel an Hitler vom 2. Februar 1933, des Vorsitzenden, Oberbürgermeister Belian, an Göring als den Reichskommissar für das preußische Innenministerium vom 2. Februar, an Staatssekretär Pfundtner vom 4. Februar und an Reichsarbeitsminister Seldte vom 13. Februar (ADST, A 293). Unter der Regierung Papcn hatte diese Frage zu einer Zuspitzung der Lage geführt, die im besonderen zu Lasten des Reichsstädtebundes ging. Die Notverordnung vom 3. September 1932 unterstellte die Städte mit weniger als 10 000 Einwohnern dem Landrat und gab außerdem den Regierungspräsidenten die Vollmacht, im Bedarfsfall diese Einwohnergrenze weiter heraufzusetzen und damit die Landratsaufsicht auf Kategorien größerer Städte auszudehnen. Tatsächlich war dies bereits ein erster Schritt auf dem Wege, die kreisangehörigen Städte aus ihrer Sonderstellung innerhalb der Kreise herauszulösen und mit der ländlichen Verwaltung gleichzustellen. Der Reichsstädtebund hatte sich auch schon in früheren Jahren gegen jede Stärkung der Kreisinstanz gewendet, weil er von ihr eine Benachteiligung der Landstädte befürchtete. In den 20er Jahren verknüpfte er mit dieser Haltung eine Polemik gegen die preußische Regierung und im besonderen gegen die preußische Sozialdemokratie (so u. a. Hermann G. Fischer, „Mehr Macht den Landräten? “, in: Das kommunale Leben. Korrespondenz für Kommnnalwesen, Nr. 115 vom 2. Oktober 1928).

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  368. In der Aufzeichnung eines Beobachters des Deutschen Städtetages, der auf der Tagung des Gesamtvorstandes und Hauptausschusses des Reichsstädtebundes zugegen war, heißt es, Frick habe an der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung teilgenommen und eine kurze Begrüßungsansprache gehalten, die in besonders verbindlicher Form den mittleren und kleineren Städten bescheinigte, daß sie in höherem Maße der Ort der Selbstverwaltung seien als die Großstädte; er habe jedoch keine „sachlich bedeutsamen Erklärungen“ abgegeben (ADST, B 1303.)

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  369. Briefe des Präsidenten Haekel an den Geschäftsführer der Reichstagsfraktion der NSDAP vom 30. März 1933 und an den Geschäftsführer der NSDAP-Fraktion im preußischen Landtag vom 24. März 1933 (ADST, A 60).

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  370. Rundschreiben an die Mitglieder des Gesamtvorstandes des Reichsstädtebundes vom 3. April und vom 4. April 1933 (ADST, A 40).

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  371. Rundschreiben an die Vorsitzenden der Unterverbände vom 4. Mai 1933 (ADST, A 29).

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  372. Niederschrift über die Sitzung des vorläufigen geschäftsführenden Vorstandes (Arbeitsausschuß) am 25. April 1933 (ADST, A 40).

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  373. Aktennotiz Mulcrts über ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Bayerischen Städteverbandes, dem ehemaligen Oberbürgermeister Knorr, vom 28. April 1933 (ADST, A 42). Schreiben des Geschäftsführers des Thüringischen Städteverbandes an Mulert vom 4. Mai 1933 mit einem umfangreichen Auszug aus der Niederschrift der Sitzung (ebda.).

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  374. Aktennotiz des ersten Beigeordneten des Stächetages über eine Unterredung mit dem Vizepräsidenten des Reichsstädtebundes am 11. April 1933 (ebda.).

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  375. Aktennotiz Mulerts über eine Besprechung mit Baron v. Stempel und Schlüter am 1. März 1933 (ebda.).

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  376. Mitteilung Mulerts an den ersten Beigeordneten des Deutschen Städtetages über eine Besprechung mit Fiehler, Linder und Strölin am 6. Mai 1933 (ebda.).

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  377. Streng vertrauliches Schreiben des Präsidenten des Deutschen Landgemeindetages vom 4. Mai 1933 an die Vorstandsmitglieder, mit Bericht über den Verlauf einer politischen Besprechung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 3. Mai (Durchschlag, ADST, A 83).

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  378. Gleiche Hinweise auch in der gemeinsamen Sitzung des engeren Vorstandes des Deutschen Landgemeindetages und des Verbandes der preußischen Landgemeinden arn 15. Mai 1933 (ADST, A 313).

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  379. Ein Exemplar dieser Einl.adung befindet sich bei den Akten des ehemaligen Verbandes der preußischen Provinzen (ADST, A 198).

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  380. Über diese Vorgänge gibt ein Rundschreiben des Geschäftsführers des Verbandes der preußischen Provinzen Aufschluß (Entwurf vom 22. Mai 1933 mit dem Abgangsvermerk „heute“; ebda.). Weitere eingehende Berichte befinden sich bei den Akten des ehemaligen Landkreistages: Entwurf eines Rundschreibens des Deutschen Landkreistages von der Hand Baron v. Stempels und endgültige Fassung nach Abänderungen durch Keudell vom 22. Mai 1933 (ADST, A 1487), und des ehemaligen Verbandes der preußischen Landgemeinden: Niederschrift über die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes des Verbandes der preußischen Landgemeinden am 22. Mai 1933 (ADST, A 313).

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  381. Zweitschriften dieser Erklärung finden sich bei den Akten des ehemaligen Landkreistages (ADST, A 1487) und des ehemaligen Verbandes der preußischen Provinzen (ADST, A 198). Sie hatte den Wortlaut: „Ich, der Unterzeichnete, ... habe davon Kenntnis erhalten, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei künftig nur noch den ,Deutschen Gemeindetag’ und seine Landesverbände als alleinige korporative Vertretung der deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände anerkennen wird. Ich erkläre hiermit, mit allen Kräften am Aufbau und der Ausgestaltung des ‚Deutschen Gemeindetages‘ mitzuwirken und verpflichte mich, unwiderruflich und bedingungslos für mich und den von mir geführten Verband in der vom Führer des ‚Deutschen Gemeindetages‘ gewünschten Form unverzüglich alles zu veranlassen, um meinen Verband, sei es korporativ oder nach Auflösung desselben, in den ‚Deutschen Gemeindetag‘ zu überführen. Gleichzeitig erteile ich hiermit Herrn Oberbürgermeister Fichier — München — unwiderruflich jede diesem erforderlich erscheinende Vollmacht für meinen Verband, um die zur Erreichung des obigen Zieles notwendig erscheinenden Schritte, darunter auch rechtsgeschäftliche Handlungen, vorzunehmen. “

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  382. So in der Darstellung des Geschäftsführers des Verbandes der preußischen Provinzen (ADST, A 198).

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  383. Ebda.

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  384. Die letzte Landesdirektorenkonferenz fand am 22. September 1933 statt.

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  385. Zwei Schreiben an die Landesdirektorenkonferenz vom 7. Juni 1933 (ADST, A 198).

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  386. Die Nationalsozialistische Partei-Korrespondenz, Berlin, brachte am 22. Mai 1933 die Meldung, die von der gesamten deutschen Presse übernommen wurde: „... Der Vorsitzende und die geschäftsführenden Präsidenten der Verbände erklärten sich freudig bereit, am großen Werk der neuen Organisation und Vereinheitlichung der jetzt bestehenden sechs kommunalen Reichsorganisationen und ihrer etwa 80 Unterverbände mitzuarbeiten. Sie begrüßten nachdrücklichst die Anregung der NSDAP zur Bildung des ‚Deutschen Gemeindetages‘ und forderten, daß sie sich bedingungslos der Führung der NSDAP unterstellen [!] dürfen. “

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  387. Manuskript des Rundfunkvortrags bei den Akten des ehemaligen Verbandes der preußischen Provinzen (ADST, A 198). Auch Rundschreiben Fiehlers vom 27. Mai 1933 — Durchschlag — an Reichsstatthalter Sprenger für Hessen, Oberpräsident Brückner für Schlesien, Ministerpräsident Röver für Oldenburg und Oberpräsident Kube für die Grenzmark und Brandenburg (ADST, DGT 0–08–131).

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  388. Aufstellungen hierüber bei den Akten des ehemaligen Deutschen Städtetages (ADST, B 3764), des ehemaligen Verbandes der preußischen Provinzen (ADST, A 198) mit Datum vom 13. Juni 1933 und des ehemaligen Verbandes der preußischen Landgemeinden (ADST, A 83).

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  389. Karl Fiehler, „Die Aufgabe des Deutschen Gemeindetages“, in: Der Gemeindetag 27 (1933), S. 269.

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Bracher, K.D., Sauer, W., Schulz, G. (1960). Machtergreifung und Staatsumwälzung. In: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, vol 14. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96204-1_7

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