Zusammenfassung
Die numerische Stärke der Beamten im Abgeordnetenhaus ist nicht nur ein besonderes soziologisches, sondern auch verfassungspolitisches Phänomen. Denn es handelt sich hier um Beamte im aktiven Dienst, die nur für die Dauer ihrer Parlamentstätigkeit beurlaubt waren und somit noch immer als »Staatsdiener« gelten konnten. Erst dieses besondere Verhältnis — eines »Dieners zweier Herren« — läßt das Auftreten der Beamten als so außergewöhnlich erscheinen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg hatte 1614 Kleve, Mark und Ravensberg, 1618 das Herzogtum Preußen (das noch polnisches Lehen war) erworben.
Mit »Nordhessen« meine ich hier den Komplex aus Hessen-Kassel und dem gleichfalls annektierten sogenannten Hinterland (den Bezirken Gladen-bach, Biedenkopf und Battenberg), das bis dahin zu Hessen-Darmstadt gehört hatte.
Vgl. S. 45 f.
Vgl. Tab. 2 S. 24.
Vgl. S. 62.
Unter den 69 Richtern 1. Instanz im Abgeordnetenhaus von 1862 waren nur 3 Stadtgerichtsräte. Alle übrigen Richter (66) wirkten für Städte unter 50 000 Einwohnern und für das Land (vgl. auch Tab. 5 S. 69 ff.). Es ließ sich in diesem Zusammenhang auch feststellen, daß die überwiegende Mehrheit dieser »Kreisrichter« im Wahlkreis des Wohnsitzes gewählt worden war.
Vgl. Abschn. IV S. 99 ff.
Vgl. S. 41 ff.
Literatur
Vgl. S. 78 ff.
Vgl. S. 98.
Vgl. S. 100 ff.
Siehe S. 103 f.
Zu Vincke-Olbendorff vgl.S. 132 mit Anm. 136.
Vgl. S. 102 f.
Nach § 6 des Gesetzes vom 7. 5. 1851, betr. die Dienstvergehen der Richter... (vgl. S. 99).
Vgl. Tab. 4 S. 66.
Vgl. den nachfolgenden Teil D S. 120 u. 131 f.
Die Verhandlungen im Abgeordnetenhaus lassen ihn jedoch nicht unbedingt als Polenfreund erscheinen, vgl. Stenogr. Ber. Vgl. auch Anm. 118.
Die Angabe (in der ADB) einer so gewaltigen Summe beruht wohl auf einem Irrtum.
Vgl. auch Oppenheim, Waldeck (1873) S. 206 ff. und 250.
Frentzel, Gutsbesitzer, Fortschrittspartei, geb. 1816. »Durch verfassungswidriges Urteil des Obertribunals wurde er gleich Twesten wegen einer Rede im Abgeordnetenhaus wegen Beamtenbeleidigung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Er verbüßte dieselbe.« (Parisius, Hoverbeck, II, 1 S. 182.)
Rights and permissions
Copyright information
© 1964 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Hess, A. (1964). Staatsamt und Abgeordnetenmandat. In: Das Parlament das Bismarck widerstrebte. Politische Forschungen, vol 6. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96191-4_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96191-4_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-322-96058-0
Online ISBN: 978-3-322-96191-4
eBook Packages: Springer Book Archive