Zusammenfassung
Jede Unternehmung muß vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine ihren Belangen, d. h. im wesentlichen eine ihrem Sachziel und ihrem Kapitalbedarf entsprechende Rechtsform annehmen. Diese legt fest, in welchem Rahmen eine Unternehmung gegründet, geführt und aufgelöst werden darf. Dabei hat der Gesetzgeber gewisse Freiräume vorgesehen, innerhalb deren Grenzen individuelle Gestaltungswünsche der Wirtschaftspraxis berücksichtigt werden können. Insoweit ist bei der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform zwischen zwingenden Vorschriften und frei zu vereinbarenden Tatbeständen zu unterscheiden.
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Grosse, W. (1991). Aufbau des Betriebssystems der Unternehmung. In: Allgemeine Versicherungslehre. Versicherungsenzyklopädie, vol 1. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96186-0_10
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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