Zusammenfassung
Die Unterhaltungselektronik ist ein Teilbereich der elektrotechnischen Industrie. Ihre Produkte werden im Gegensatz zur sog. „weißen Ware“, die vor allem elektrische Hausgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen und Kleingeräte umfaßt, als „braune Ware“ bezeichnet.
Für die Bereitstellung detaillierter Informationsunterlagen sowie seine äußerst wertvollen Hinweise bei der Erarbeitung dieses Beitrages sei Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. G. Wiedemann, Justitiar der Firma SABA, an dieser Stelle sehr herzlich gedankt.
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Anmerkungen
Zwei dieser Firmen gehören dabei zu derjenigen Anbieterkategorie, die neben einem umfangreichen Programm elektrischer bzw. elektronischer Geräte auch Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik anbietet. Der Marktführer gehört dagegen zur Gruppe derjenigen Anbieter, die sich fast ausschließlich auf die Unterhaltungselektronik spezialisiert haben.
Vgl. Ohem, K., Die großen Sprünge sind vorbei, in: FAZ v. 30. 10. 1979, Nr. 253, S. B 18.
Quelle: Untersuchungen der GFK-Nürnberg, Angaben von Fachverbänden.
Zum Einsatz und zur Bedeutung der Kommunikationspolitik vgl. u. a. o. V., Der Markt für Fernsehgeräte, Marktforschungsbericht der Verlagsgruppe Bauer, Hamburg 1976, S. 76 ff. und
o. V., Der Markt für Phonogeräte, Marktforschungsbericht der Verlagsgruppe Bauer, Hamburg 1978, S. 32 ff.
Vgl. Naumann, H. O., Marketing für beratungsbedürftige Produkte in Industrie und Handel, Essen 1977, S. 21.
Vgl. ebenda, S. 23.
Vgl. die entsprechende Schätzung des Markenverbandes für das Jahr 1976 aufgrund von Angaben seiner Mitgliedsfirmen, in: SB in Zahlen, Ausgabe 78/79, Köln 1979, S. 241.
Bezüglich einer genauen und produktspezifischen Analyse der Verbraucherpreisentwicklung einzelner Produkte der Unterhaltungselektronik sei auf das Statistische Bundesamt, Fachserie M, Reihe 6, Preise und Preisindizes der Lebenshaltung verwiesen.
Insgesamt sanken die Abgabepreise der Rundfunk- und Fernsehindustrie von 1962 bis 1974 um ca. 23 %. Angesichts dieser Preisentwicklungen und der gleichzeitig ständig steigenden Kosten verwundert es nicht, wenn in der Industrie vielfach über unzureichende Gewinne und Renditen geklagt wird.
Vgl. o. V., Konzentration nimmt auch im Großhandel zu, in: Handelsblatt v. 30. 8. 1979 Nr. 167, S. 12;
in der Studie von Rindermann, R., Warén und Märkte, Absatzwege für Konsumgüter in der Bundesrepublik Deutschland, Schriftenreihe des DIHT, Bonn 1976, S. 94 wird der Lieferanteil des Großhandels an den Warenbezügen des Einzelhandels sogar nur mit 34 % angegeben. Bei derartigen Zahlenangaben muß jedoch beachtet werden, daß es sich lediglich um durchschnittliche Einschaltungsgrade handelt, um die die produktgruppenspezifischen mehr oder weniger stark schwanken dürften. So wird z. B. noch jedes zweite Fernsehgerät, jede vierte HIFI-Anlage und ca. 60 % des Zubehörs über den Fachgroßhandel abgewickelt; vgl. FAZ v. 27. 5. 1978 Nr. 108, S. 14.
Quelle: Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik für das Jahr 1976.
Quelle: Berechnungen und Schätzungen des Ifo-Instituts, der BBE Köln sowie von Fachverbanden.
Nach der Umsatzstatistik 1976 bestanden zu diesem Zeitpunkt 7770 spezialisierte Kundtunkund Fernsehfachgeschäfte.
Eine exakte Ermittlung der Verteilung des gesamten Inlandsumsatzes von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik auf verschiedene Anbietergruppen läßt sich trotz einer Vielzahl von einschlägigen Studien nur näherungsweise ermitteln, da diese — vor allem infolge unterschiedlicher Betriebsformenabgrenzungen — teilweise divergierende Ergebnisse ermitteln.
Es muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß die Bedeutung des Fachhandels in den einzelnen Produktgruppen der Unterhaltungselektronik sehr unterschiedlich ist: in Warengruppen, in denen er mit einer speziellen Leistung aufwarten kann, hat er seine früher dominierende Stellung nach wie vor behaupten können; dies gilt insb. für den Farbfernsehgeräte-, den HiFi- und den aufstrebenden Video-Bereich. So betrug z. B. bei Farbfernsehgeräten 1977 der mengenmäßige Marktanteil 75 %, der wertmäßige Anteil sogar 83 %; vgl. Redwitz, G., Nachfrageentwicklung und Marktanteile der Absatzmittler bei ausgewählten Gebrauchsgütern, in: Der Einzelhandel 1978/80, Versuch einer Standortbestimmung, GfK Nürnberg, 1978, S. 51. Auch im Bereich HiFi/Stereo beläuft sich der Marktanteil des Fachhandels auf ca. 60 %. Deutlich niedriger ist er dagegen insb. im Bereich der sonstigen Audio-Geräte; dort haben sich vor allem die Umsätze der sog. „Henkelware“ und anderen problemlosen Kleingeräte zu den Massenanbietern verschoben. Daher liegen hier die Marktanteile des Fachhandels nur noch bei ca. 40 %;
vgl. Clevenz, P., Erfolgreiche Unternehmenspolitik im RFS — Elektromarkt der 80er Jahre — Marketing im Fachhandel —, Studie der BBE-Unternehmensberatung, Köln 1977, in: Sonderheft des Einzelhandelsberaters, Juli 1979, S. 12.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 1976, abgedruckt in: Funk-Technik, 33. Jg., Nr. 17, 1978.
Vgl. Clevenz, P., a.a.O., S. 12 Tab. 4.
Näheres dazu, insb. zu den nach verschiedenen Produktgruppen differenzierten Preismezahlen vgl. u. a. in: Statistisches Bundesamt, Fachserie M, Reihe 6: Preise, Löhne, Wirtschaftlichkeitsrechnungen sowie die diversen Berechnungen des Instituts für Handelsforschung.
Quelle: SB in Zahlen, Ausgabe 78/79, hrsg. vom IS3-Institut tur selbstbedienung unu w arcwir tschaft, Köln 1979, S. 223 f.
Im Hi-Fi-Bereich wird der Anteil der Einfuhren aus den Niedrigpreis-Ländern und an Direktimporten z. Zt. auf rd. 25 % geschätzt. Dabei konzentriert sich die Politik der Niedrig-Preise vor allem auf amerikanische und japanische Erzeugnisse.
Gesamtwert zu Einzelhandelsverkaufspreisen. Damit hat die Unterhaltungselektronik gegenuoer 1973 sowohl ihren Anteil an dem privaten Verbrauch als auch am gesamten Einzelhandelsumsatz steigern können; vgl. Clevenz, P., a.a.O., S. 10.
Quelle: Fachvervand der Unterhaltungselektronik.
Quelle: o. V., Video: volle Läger — leere Kassen, in: Absatzwirtschatt 1/1980, s. 52/53.
Quelle: Fachverband Unterhaltungselektronik
Im HiFi-Sektor liegt die Marktsättigung bei Geräten nach DIN 45 500 bei z. Z. ca. 35 %; vgl. Ohen, U., in FAZ v. 30. 10. 1979, Nr. 253, S. B 18.
Bis 1982 rechnen die Hersteller für die BRD mit einem Video-Recorderbestand bei FernsehgeräteBesitzern von ca. 9 %; das entspräche immerhin einem Gerätebestand von ca. 1,6 Mill. Stück. Die Marktsättigungsgrenze, die bei etwa 35 % bis 45 % des Fernsehgerätebestandes gesehen wird, dürfte in der BRD erst nach 1990 erreicht sein.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Heft 5/1979.
Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 1975 sind an Kaufentscheidungsprozessen über Geräte der Unterhaltungselektronik bei 81 % der Haushalte mehrere Personen beteiligt; vgl. Das Beste, 1975, S. 14, zitiert bei Meffert, H., Dahlhoff, H.D., Empirische Ergebnisse zu kollektiven Kaufentscheidungen, in: Handelsforschung heute, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der Forschungsstelle für den Handel (FfH) Berlin, Berlin 1979, S. 197. Über den Einfluß der jeweiligen Gruppenmitglieder auf einzelne Teilentscheidungen (insb. Marken- und Einkaufsstättenwahl) liegen keine genauen Informationen vor.
Vgl. insb. Diller, H., Der Preis als Qualitätsindikator, in: Die Betriebswirtschaft, 37. Jg., 1977, S. 219–234.
Ein Maß für den Grad der Erklärungsbedürftigkeit ist die Größe des gewünschten Informationsbedarfs (der überwiegenden Mehrheit) der Abnehmer. Erklärungsbedürftigkeit kann insb. hinsichtlich der Produktbeschaffenheit, des Produktnutzens sowie der Bedienung und Wartung eines Erzeugnisses vorliegen.
Die Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik gehören zu den Gebrauchsgütern des aperiodischen Bedarfs; zur Bedeutung der Produkterfahrung für die Markenwahl bei derartigen Konsumgütern vgl. u. a. Newman, J. R., Werbel, A., Multivariate Analysis of Brand Loyality for Major Household Appliances, in: Journal of Marketing Research, 1973, S. 404 ff.
Nach einer im Auftrag der Stiftung Warentest durchgeführten repräsentativen Bevölkerungsbefragung gibt es diesbezüglich nach Meinung der meisten Verbraucher zwar genügend Informationsmöglichkeiten, allerdings ist das Informationsmaterial selbst nach Ansicht fast jeden zweiten Befragten mehr oder weniger unverständlich; vgl. o. V., Fachwissen oft Fehlanzeige, in: Test, Heft 11/1979, S. 915.
Vgl. z. B. o. V., Ein Drittel ist unsicher, in: Elektro Radio Handel, Heft 9/1978, S. 62 ff.;
Mühlbacher, H., Weigl, I., Der Einfluß unterschiedlicher Informationsquellen auf die Bewertung eines Produktes, in: Jahrbuch der Absatz- und Verbrauchsforschung, 1979, S. 124 ff.., S. 131.
Vgl. z. B. die repräsentative Bevölkerungsbefragung der Stiftung Warentest vom Juni 1979, teilweise abgedruckt in: Test, Heft 11/1979, S. 915.
Vgl. zuletzt die Untersuchung der Stiftung Warentest, o. V., Fachwissen oft Fehlanzeige, in: Test, Heft 11/1979, S. 914 ff. Zu näheren Angaben über das Beratungsangebot im Rundfunk- und Fernseh-Facheinzelhandel
vgl. auch Conz, B., Mehr Mut zu weniger Beratung, Untersuchung der RGH, Köln 1976, sowie derselbe, Wie entbehrlich wird die Beratung?, in: Rationeller Handel, 1976, Heft 5, S. 45 ff.
Vgl. ebenda, wonach 73 % der Bevölkerung die Stereo-Anlage im Fachgeschäft kauft.
Anfang April 1980 wurden die SABA-Werke von der amerikanischen GTE an den französischen Elektrokonzern Thomson-Brandt S.A., Paris, verkauft. Voraussetzung für die Wirksamkeit des am 4. 4. 1980 unterzeichneten Kaufvertrages ist die z. Z. noch ausstehende Zustimmung des deutschen Kartellamtes und der französischen Regierung.
Vgl. FAZ v. 17. 5. 1979, Nr. 114, S. 13.
Vgl. ebenda.
Vor den Abschreibungen auf gewisse Beteiligungen und Darlehen der Tochtergesellschaften wurde sogar ein Jahresüberschuß von 25,6 Millionen DM erzielt.
Vgl. Gross, H., Das Rundfunkfachgeschäft von morgen, Düsseldorf—Wien 1964, S. 7.
Vgl. Rundschreiben des Bundeskartellamtes vom 10. 8. 1964, Geschäfts-Nr. 366 100—Q-267/62.
Der ursprünglich von SABA als Leistungsmaßstab geplante „maßgebliche Anteil“ mußte auf ausdrücklichen Wunsch der EG-Kommission geändert werden.
Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß, soweit es sich um Alleinvertriebsverträge im EG-Raum handelt, diese der GruppenfreistellungsVO 67/67 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen vom 22. 3. 67 entsprechen.
In der Vergangenheit existierten lange Zeit 2 verschiedene Verpflichtungsscheine, und zwar einmal ein SABA-Facheinzelhandels-Verpflichtungsschein für die nationale Vertriebsbindung BRD und zum anderen ein EG-Verpflichtungsschein SABA-Facheinzelhändler. Diese Trennung erfolgte vor allem aufgrund der damals in der BRD noch zulässigen Preisbindung. Heute decken sich beide Verpflichtungsscheine weitgehend und sind miteinander verknüpft.
SABA hat sich allerdings vorbehalten, ihre Erzeugnisse zur Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen, zu wohltätigen und zu werblichen Zwecken auch anderweitig abgeben zu können.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Vertriebsbindungsvertrag für das Inland auch noch eine Verpflichtung von SABA enthält, bei Herabsetzungen von Werksabgabepreisen den Facheinzelhändlern eine Gutschrift für solche von der Preisherabsetzung betroffenen SABA-Erzeugnisse zu gewähren, die diese innerhalb der letzten 6 Wochen von SABA oder dem SABA-Großhändler bezogen und noch am Lager haben.
Vgl. dazu die Mitteilung der entsprechenden Beschwerdepunkte der EG-Kommission vom 10. 3. 1971–14 797/1/IV/70-D-, in: AWD 1971, S. 289 ff.
Vgl. dazu die Absichtserklärung in: ABI EG C 116 vom 7. 11. 1972.
Entscheidung der EG-Kommission v. 15. 12. 1975, Aktz. IV 847, u. a. abgedruckt in: WuW/E EV 628 ff; RIW/AWD 1976, S. 167–170.
Entscheidung der EG-Kommission vom 28. 10. 1970, in: AWD 1971, S. 40 ff.; WuW/E EV 307 ff.
Entscheidung der EG-Kommission vom 13. 12. 1974, in: RIW/AWD 1975, S. 152 ff.; WuW/E EV 559 ff.
Vgl. Entscheidung der EG-Kommission, in: RIW/AWD 1976, S. 168.
Vgl. Entscheidung der EG-Kommission, a.a.O., S. 168. Bei SABA-Direktbeziehern kommt auch die Verpflichtung zum Abschluß eines Liefervertrages über das ganze Sortiment entsprechend der Unternehmensgröße und der lokalen Bedeutung des Händlers noch hinzu.
Eine Wettbewerbsbeschränkung hat die Kommission auch darin gesehen, daß SABA ausschließlich an die nationalen Alleinvertriebshändler liefert und die ihnen zugeteilten Gebiete respektiert. Da die Alleinvertriebsverträge — soweit es sich um solche im EG-Raum handelt — jedoch der GruppenfreistellungsVO 67/67 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen vom 22. 3. 67 entsprechen, wird auf sie im folgenden nicht näher eingegangen.
Vgl. dazu im einzelnen die Entscheidung der EG-Kommission, a.a.O., S. 169 f.
Vgl. Entscheidung der EG-Kommission, a.a.O., S. 169.
Vgl. ebenda, S. 170.
Zustimmend Hootz, Ch., Anmerkung zur Entscheidung der EG-Kommission, in: RIW/AWD, 1976, S. 170 ff., 171. 60 Vgl. ebenda.
Diese Beschwerde gem. Art. 3 Abs. 2 b VO Nr. 17 wurde von der EG-Kommission parallel mit ihrer Genehmigung des SABA-Vertriebskonzeptes vom 15. 12. 1975 zurückgewiesen.
An dieser Klage hat sich der Verband des SB-Großhandels e.V. als Streithelfer beteiligt.
Beschluß des EuGH vom 23. 7. 1976 — Rechtssache 26/76 R, u. a. abgedruckt in: WuW/E EWG/MUV 399.
Urteil des EuGH vom 25. 10. 1977, RS. 26/76, in: WuW/E EWG/MUV 400 ff. = RIW/AWD 1978, S. 108 ff. = WRP 1978, S. 234 ff.
Vgl. zum folgenden die Entscheidung des EuGH vom 25. 10. 1977, in: RIW/AWD, S. 108 ff., S. 109 f.
Vgl. Entscheidung des EuGH, a.a.O., S. 110.
Die eigentlichen Vertriebswegebindungsklauseln enthalten beim einfachen Fachhandelsvertrieb nach zutreffender Auffassung des EuGH keine zusätzliche, eigenständige Wettbewerbsbeschränkung, weil ein vom Konzept her kartellrechtlich unbedenkliches selektives Vertriebssystem nur dann sinnvoll betrieben werden kann, wenn sich die belieferten Händler auch an die vom Hersteller festgelegte Selektionsstrategie halten; vgl. ebenda, S. 111.
Vgl. Entscheidung des EuGH, a.a.O., S. 110.
Ebenda.
Vgl. ebenda.
Vgl. Entscheidung des EuGH, a.a.O., S. 111.
Vgl. ebenda.
Vgl. Hootz, Ch., Urteilsanmerkung, in: RIW/AWD 1978, S. 113 ff., S. 114.
Vgl. Entscheidung des EuGH, a.a.O., S. 111.
Vgl. ebenda.
Vgl. ebenda, S. 112.
Vgl. dazu ebenda, S. 112 f.
Vgl. zum folgenden Hermanns, F., Selektiver Vertrieb nach Europäischem Wettbewerbsrecht, Zugleich eine Besprechung der SABA-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. 10. 1977, in: WRP 1978, S. 172 ff., insb. S. 174 f.
Vgl. ebenda, S. 175.
Vgl. Hermanns, F., a.a.O., S. 175.
Vgl. ebenda.
So hat z. B. die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten über Anwendung und Moglichkeiten der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen seit Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle, Baden-Baden 1975, klargestellt, daß das GWB und insb. auch § 22 GWB nicht als ein Mittel der Globalsteuerung ähnlich dem Stabilitätsgesetz eingesetzt werden kann (a.a.O., S. 17 ff.).
Vgl. dazu Beschluß des KG Berlin vom 29. 1. 1965, in: WUW/E OLG, S. 717 tt.
Vgl. Beschluß des BGH vom 28. 10. 1965, —KZR 3/65—, in: wuw/E 3G, S. /U4 ff.
Vgl. ebenda, S. 711 f.
Vgl. einstweilige Verfügung vom 4. 7. 1974, in: DB 1974, S. 1470.
Vgl. Beschluß des KG Berlin vom 3. 12. 1974, Kart 37/74, in: WuW/E ULG. S. 1548 ff. = wRRP 1975, S. 236 ff.
Vgl. Beschluß des KG Berlin vom 3. 12. 1974, Kart 37/74, in: WUW/E OLG, S. 238.
Vgl. Beschluß des Bundeskartellamtes vom 5. 5. 1975, in: WUW/E BKartA, S. 1591 ft. = BB 1975, S. 756 ff.—SABA II—.
Vgl. Urteil des LG Mannheim vom 2. 9. 1977, 7. 124/76, — in: WuW/E LG/AG, S. 426 tt.,
Eine Urteilsbegründung liegt z. Z. noch nicht vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, da sich das OLG Karlsruhe sehr stark an den zwischenzeitlich ergangenen BGH-Entscheidungen in den Fällen Allkauf/Nordmende vom 17. 1. 1979, in: WuW/E BGH, S. 1567 ff. und Plaza/Telefunken vom 23. 10. 1979, in: WuW/E BGH, S. 1635 ff. orientiert hat.
Vgl. Urteil des LG München vom 15. 6. 1977 — HKU 15 111/76 —.
Vgl. Urteil des OLG München vom 20. 4. 1978 — U (K) 3419/77 —, in: wuw/E OLG,
Zwar wurde bereits Mitte Mai 1976 von der Landeskartellbehörde Bayern gegen SABA eine Aus kunftsverfügung erlassen. Da über die hiergegen von SABA eingelegte Beschwerde vom OLG München aber erst am 3. 11. 1977 eine — ablehnende — Entscheidung gefällt wurde (vgl. dazu WuW/E OLG, S. 1957 ff.), erfuhr das Ermittlungsverfahren eine erhebliche zeitliche Verzögerung.
Vgl. dazu FAZ vom 17. 9. 1976, S. 13.
Dies geschieht zum geringeren Teil durch den Aufbau herstellereigener Gronandelsketten (aiesen Weg hat z. B. der ITT-Konzern mit der Schaffung der Deutschen ITT Handelsgesellschaft mbH & Co., Hannover beschritten), meist aber durch Direktbelieferung des Einzelhandels. Aktuelles Beispiel dafür ist die Ausschaltung des Großhandels durch die Firma Nordmende; vgl. dazu FAZ v. 6. 10. 1979, Nr. 223, S. 16 und vom 13. 10. 1979, S. 16, Nr. 239. Als Gründe für die verstärkte Exklusion des Großhandels werden sowohl dessen unzureichende Funktionserfüllung angeführt als auch die Tatsache, daß der Großhändler i.d.R. das schwächste Glied in einer auf Kontrolle der Vertriebswege angelegten Distributionspolitik darstellt, da er nicht im gleichen Umfang steuerbar ist wie ein herstellereigener Außendienst.
Bei SABA-Erzeugnissen beträgt der Lieterantenanteil des rohandels am warenbezug des izelhandels noch ca. 95 %, während ansonsten insgesamt nur noch 34 % der Rundfunk-, Fernsehund Phonogeräte vom unabhängigen Fachgroßhandel bezogen werden; vgl. Rindermann, R., Waren und Märkte, Absatzwege für Konsumgüter in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1976, S. 94.
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Pollmüller, HD. (1981). Vertriebsbindungssysteme in der Unterhaltungselektronikbranche — dargestellt am Beispiel der Firma SABA. In: Ahlert, D. (eds) Vertragliche Vertriebssysteme zwischen Industrie und Handel. Markt und Marketing. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96182-2_7
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