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Exkurs: Immigrierte Italienische Familien

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Part of the book series: Biographie und Gesellschaft ((BUG,volume 18))

Zusammenfassung

Die Emigration in die Schweiz hat kurz nach der Bildung des italienischen Einheitsstaates 1861 angefangen. 1876 sind rund 13′000 Arbeitsmigranten in die Schweiz eingereist (zum Vergleich: 7000 nach Deutschland, 36′000 nach Frankreich, 3000 in die Vereinigten Staaten, 9000 nach Argentinien und 4000 nach Brasilien; MILANESI & PALLESCHI 1982, S.81). Bis zum Ersten Weltkrieg hat die Emigration — vor allem in die transozeanischen Länder wie die USA und Argentinien — stark zugenommen: 1913 sind 90′000 Leute in die Schweiz eingewandert (80′000 nach Deutschland, 83′000 nach Frankreich, 376′000 in die Vereinigten Staaten, 30′000 nach Kanada, 110′000 nach Argentinien, 31′000 nach Brasilien; MILANESI & PALLESCHI 1982, S.81). Die italienischen Einwanderer kamen zu Beginn dieses Jahrhunderts vorwiegend aus Norditalien (Piemonte, Lombardia, Veneto) und arbeiteten zum grossen Teil als Saisonniers beim Bau des eidgenössischen Eisenbahnnetzes. (VUILLEUMIER 1989, S. 44 f.).

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Literatur

  1. Quelle: Zentrales Ausländerregister des Bundesamts für Ausländerfragen in Bern.

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  2. Die wichtigsten Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen: (1.) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 (142.20). (2.) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 (823.21). Das ANAG bot, unter dem Druck der grossen Wirtschaftskrise der 30er Jahre, der restriktiven Emwanderungs- und Niederlassungspolitik des Bundes eine rechtliche Handhabe. 1834 wurde ein bilaterales Abkommen mit Italien unterzeichnet, wodurch die gegenseitige Niederlassung einer Bewilligung bedurfte und die Zulassung von Familienangehörigen strengsten Restriktionen unterstellt wurde. Während der Anwerbungsperiode von Schweizer Arbeitgebern nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Ausländerkontingent ständig erweitert. In dieser Zeit der stärksten Einwanderungswelle aus Nord- und dann aus Süditalien herrschte die Ansicht, dass “der Fremdarbeiter” eine vorübergehende Erscheinung ist, davon man sich in Krisenzeiten entledigen kann. Anfangs der 60er Jahre begannen erstmals Diskussionen über die Eingliederung von Arbeitsmigranten. Es verbreitete sich die Einsicht, dass auch weiterhin “Fremdarbeiter” benötigt würden und ihre Einwanderung als Dauerphänomen zu betrachten sei. Unter dem Druck der Öffentlichkeit versuchte der Bundesrat, mit einem Abkommen (das sogenannte Bilaterale Abkommen Schweiz-Italien vom 10.8.1964) einerseits den Familiennachzug zu regeln und andererseits den Zustrom einzudämmen. Dieses Abkommen ist bis auf wenige Punkte auch heute noch gültig und sieht folgende Aufenthalterkategorien vor (Stand 1. Januar 1991): a) Saisonniers (Bewilligung A). Sie haben nach 36 Monaten Arbeitsaufenthalt innerhalb von 4 Jahren das Recht auf eine Jahresbewilligung; b) Jahresaufenthalter (Bewilligung B). Sie können nach 12 Monaten ihre Familien nachziehen lassen und nach 5 Jahren Aufenthalt (bei anderen Nationalitäten 10 Jahre) die Niederlassungsbewilligung beantragen. c) Niedergelassene (Bewilligung C). Diese Bewilligung erlaubt die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und berechtigt zum uneingeschränkten Aufenthalt in der Schweiz. Ein Übersichtskommentar zur Ausländergesetzgebung sowie eine Sammlung der wichtigsten Gesetzesbestimmungen finden sich im ausgezeichneten Handbuch “Ausländer in der Gemeinde”, 1989 (2.Auflage), herausgegeben von der Eidgenössischen Kommission für Ausländerprobleme (sic!) (EKA), Bern.

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  3. Persönliche Mitteilung des italienischen Generalkonsuls in Zürich, Minister Patrizio Ivan Ardemagni und des Konsuls Mario Musella. Genauere Zahlen über das Verhältnis zwischen Immigrantinnen und Immigranten aus Nord- und Süditalien sind nicht erhältlich.

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  4. Es wurden über italienische Arbeitsmigrantinnen und -migranten in der Schweiz vereinzelte Arbeiten verfasst, in der Regel jedoch im Rahmen von Lizentiatsarbeiten “im Alleingang”. Sie wurden nicht publiziert, kaum zur Kenntnis genommen und deren in manchen Aspekten wichtige Schlussfolgerungen wurden nur zum Teil in der Praxis umgesetzt. Ohne Erwähnung der älteren Studien sowie derjenigen Arbeiten mit erheblichen Einschränkungen punkto methodologischer Orientierung und Darstellungsart, handelt es sich um ANDEREGG (1988), BIRCHMEIER (1985), ERMATENGER (1990), FRISCH & ROGANTINI (1980), KRAFT (1980), REICHMUTH (1989) und SCANDROGLIO (1985). Andere, veröffentlichte Untersuchungen beziehen sich entweder auf Teilaspekte des Migrationsphänomens wie z.B. die Berufsfindung italienischer Jugendlicher in der Stadt Zürich (GURNY et al., 1984), oder beschränken sich — ebenfalls bei einer Stichprobe italienischer Jugendlicher — auf eine deskriptiv-statistische Darstellung einer Fragebogenerhebung ohne bi-bzw. multivariate Analysen und Interpretationen (MEYER SABINO, o.J.).

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  5. Etwa durch die Übernahme eigener, kleinerer Betriebe sowie durch die vermehrte Qualifizierung der hier Aufgewachsenen und die darausfolgende Übernahme von Berufen im Tertiärsektor (Banken, Versicherungen, Reise-Agenturen).

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  6. Diachronische Untersuchungen über die italienische Migration in anderen Ländern als in der Schweiz stammen von CAVALLARO (1981) für die Migration aus Kalabrien nach Bedford (GB). Der Autor hat seine Studie nach der Tradition der biographischen Methode sensu FERRAROTTI (1981a; 1981b) konzipiert und durchgeführt. CASSIM (1982) und ROTUNNO & McGOLDRICK (1982) haben die italienische Migration nach den Vereinigten Staaten und CAMPANI (1986) sowie PALIDDA (1986) diejenige nach Frankreich unter die Lupe genommen. BIANCO (1974) hat in einer sehr interessanten und weit umfassenden ethnologischen Studie Roseto in Apulien mit dem nach 1880 von einer Gruppe italienischer Auswanderer gegründeten Roseto in Pennsylvanien (USA) verglichen. PISELLI (1981) hat in einer ebenfalls hochkarätigen soziologisch-anthropologischen Studie nach den Methoden der teilnehmenden Beobachtung und der “extended case study” die (Migrations)geschichte eines süditalienischen Dorfes (Altopiano in Kalabrien) im Wandel der Zeit zwischen 1890 und 1978 untersucht.

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  7. Die Ehescheidung wurde in Italien erst 1970, d.h. ein Jahrhundert nach dem grossen Prinzipienkampf zwischen Liberalismus und Katholizismus in der Penode des Risorgimento, als ein Resultat der Mitte-Links-Regierungskoalition eingeführt. Koiikret heisst das, dass sich der auf so vielen anderen Gebieten durchsetzungsfreudige risorgimentale Staat lange Zeit nicht an dieses letzte Bollwerk der katholischen Kirche — das Sakrament und damit die Unauflöslichkeit der Ehe — heranwagte. Die massive Niederlage im “Referendum contro il divorzio” von 1974 und der zweite, noch empfindlichere Fehlschlag im “Referendum contro raborto” 1981 haben die im Bündnis mit dem Movimento Sociale Italiano (die Neofaschisten) operierende Democrazia Cristiana spüren lassen, dass sie hier möglicherweise auf verlorenem Posten kämpfte. Folgerichtig hat der Vatikan bei der Neufassung des Konkordats 1984 auf den Anspruch, der Katholizismus bilde die Staatsreligion Italiens, verzichtet. (BARBAGLI 1990). Bis vor wenigen Jahren konnte also in Italien der Pfarrer auch als “Zivilbeamter” fungieren, indem er am Schluss des religiösen Ritus die soeben Vermählten daran erinnerte, dass “dieselbe Trauung (...) auch die zivile Wirkung nach den Gesetzen des Staates zur Folge hat.” (CONFERENZA EPISCOPALE ITALIANA 1969, S.85).

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  8. Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf diese zwei Publikationen. Um den Text nicht unnötig zu überladen, werden die Seitenzahlen des Quellennachweises nicht im einzelnen angegeben.

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  9. Berühmte Beispiele wie der des Aufstiegs der Familie Benetton hat sich in vielen anderen Fällen, in welchen die Familie als ökonomische Basiseinheit eine zentrale Rolle spielte, wiederholt — wenngleich in bescheidener Dimension.

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  10. Solche Funktionen sind nach TULLIO-ALTAN (1978, S.253) primär die Produktion von Subsistenzgütern, die zur Reproduktion von Wohneinheiten notwendig sind, aber auch ein weites Mass an Führungsmacht, an sozialer Kontrolle und Arbeitsorganisation, an Ritualen und religiösen Zeremonien, sowie an matrimonialen Beziehungen, die das Leben der Wohneinheit bestimmen. (Siehe auch PISELLI1981).

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  11. Zur Psychiatriereform in Italien vgl. JERVIS (1979); zur Sonderschulreform vgl. BRUGGER-PAGGI, DUREGGER & NIEDERBACHER (1987).

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  12. Vgl. z.B. die in ROSEN & STÜWE (1985, 40 f.) diskutierten Phänomene der “omertà” (Schweigepflicht) und der “onore” (Ehre).

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  13. Die gravierendsten Hindernisse in einer als ethnographische Feldforschung konzipierten Untersuchung entsprechen in groben Zügen den Mustern des Widerstandes und des Misstrauens, die in den ersten Phasen des (familien)therapeutischen Vorgehens anzutreffen sind. (Zum Widerstandsbegriff in der beraterischen Arbeit mit Immigrantenfamilien siehe LANFRANCHI 1990, S.28). Die normative Forderung, Familienangelegenheiten nie der Öffentlichkeit zugänglich werden zu lassen (hierzu siehe auch LANDAU 1982), sowie die strikte Trennung der Geschlechter und die relativ grossen Interaktionsschranken zwischen den einzelnen Schichten und Ethnien (zum Beispiel in der Beziehung Familie-Interviewer und -Interviewerin oder Familie-Therapeut und -Therapeutin), hat die weitgehende Schliessung des intrafamiliären Intimbereichs gegenüber der sozialen Mitwelt zu Folge.

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  14. An der Universität von Lausanne (Faculté des Lettres, Prof. Marchand) hat am 31. Mai 1990 ein internationaler Kongress über die “Letteratura dell’emigrazione di lingua italiana nel mondo” stattgefunden. Einige wichtige und auf deutsch geschriebene oder übersetzte Werke stammen von BERNASCONI (1987); FRANZETTI (1985; 1987), KUMMER et al. (1987), MARETTA (1982), MICIELI (1986; 1989) und SUPINO (1986). Für eine Übersicht vgl. STRÄULI (1988).

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  15. Vgl. BIANCONI (1982); MARTINI (1979; 1984).

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  16. Nach BANFIELD (1958) verhielten sich alle Bewohnerinnen und Bewohner des untersuchten Dorfes Montegrano (Kalabrien) so, als ob sie folgender allgemeiner Verhaltensma-xime folgten: “Maximiere den materiellen, kurzfristigen Vorteil deiner Familie, nimm an, dass alle anderen das Gleiche tun” (S.95). Über den Kooperationsmangel in der süditalienischen Gesellschaft, über die Vorherrschaft des Privatismus gegenüber dem Kollektivismus (als Merkmal der soziokulturellen Organisation und nicht als Folge eines individualistischen Ethos der Süditalienerinnen und Süditaliener oder ihrer Persönlichkeitsstruktur vgl. LEPSIUS 1965, S.321 f.).

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  17. Dementsprechend meint ZIMMERMANN (1982), dass das, was BANFIELD (1958) als amoralisch bezeichnet, nichts anderes als ein “binnenmoralisches Konzept” sei (S.69).

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  18. Der bäuerlichen Bevölkerung gelang es in Süditalien nie, die Loyalitätsverstrickungen zur herrschenden Schicht durch eigene kollektive Aktionen zu lösen; denn “die bäuerliche Kultur ist eine Kultur ohne Staat und ohne Heer: ihre Kriege können nichts sein als gelegentlich aufflammende Aufstände, die naturgemäss stets zu furchtbaren Niederlagen werden...” (Carlo LEVI 1982, S.102). Ein treffendes Beispiel einer gewaltsam unterdrückten Revolte der Bewohner eines süditalienischen Dorfes gegen den Despotismus des “Podestà” und gleichzeitig Grossgrundbesitzers wird im berühmten Roman von Ignazio SILONE “Fontamara” (1933) geschildert.

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  19. Zum Stereotyp “des Süditalieners” in den Augen der antimeridionalistisch eingestellten Bevölkerungsschichten des Nordens, die ihn quasi als “menschliche Subspezies” ansehen, vgl. CAPOZZA 1968.

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  20. CORBI (1989) spricht klare Worte zum Gesetz 64: “Nata tre anni fa con la finalità di ridurre nel più breve tempo possibile lo storico divario tra Nord e Sud, la nuova legge si è rivelata una struttura ingovernabile. Tutto è fermo. Nessuno comanda. Nessuno è messo in grado di comandare. (..) Il risultato finale è di una grande confusione” (S.10).

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  21. Das gilt auch für die staatlichen Wiederaufbau-Subventionen, welche die italienische Republik nach dem verheerenden Erdbeben vom 23. November 1980 in der Basilikata und in Kampanien gewährt hat. Während mehrerer Jahre übernahm der Staat 70 Prozent sämtlicher Neuinvestitionen, falls sich jemand dazu bereit erklärte, in einer erdbebengeschädigten Region einen Industriebetrieb zu eröffnen. Doch nicht jeder Unternehmer, der ein Projekt präsentierte, war nach dem Erhalt der erwähnten 70 Prozent auch an dessen Realisation interessiert... Ein berühmtes und absurdes Beispiel — das ich der Tagespresse entnommen habe — ist dasjenige eines lombardischen Industriellen, der im gebirgigen neapolitanischen Hinterland eine grössere Werkstatt für die Produktion von Überseebooten (!) errichtet hat. Niemand zweifelte an der Ernsthaftigkeit der Absichten des seriösen Geschäftsmannes. Doch nach dem Einkassieren der staatlichen Vorschussunterstützung verkaufte er seine erst auf dem Papier bestehende Firma an eine fiktive, von der Camorra geführte Treuhandfirma, so dass im Bergdorf bis heute keine Boote hergestellt wurden. Ein weiterer trister Lokal- und gleichzeitig Nationalskandal flog anlässlich einer Kontrolle der parlamentarischen Kommission auf, die 1990 beauftragt wurde, zehn Jahre nach dem Erdbeben die Investitionshilfen in der Basilikata und in Kampanien zu untersuchen: In Pesco-pagno (Provinz Potenza) wurden vier Industrieprojekte unterstützt. Heute steht eine einzige Fabrik. Sie wurde mit 2260 Millionen Lire (2,6 Millionen Franken) subventioniert und hätte 41 Arbeitsplätze anbieten sollen. Tatsächlich wurden fünf Arbeiter angestellt, und bei einer Kontrolle wurde schliesslich ein Einziger angetroffen. Doch wenn dies die parlamentarische Untersuchungskommission heute feststellt, ist es bereits zu spät. Das verschwendete Geld ist nicht mehr aufzutreiben.

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  22. Nach LEPSIUS (1965) besteht die strukturelle Eigentümlichkeit des Klientelsystems gerade darin, “dass es einseitige, asymmetrische Klientelverhältnisse bildet, wobei die Einzelnen zwar mit dem Patron in Beziehung treten, nicht aber untereinander. Im Kampf um die Gunst des Patrons ist eine Solidarität der jeweiligen Abhängigen nicht möglich. Sie verlieren damit immer mehr ihre Sanktionsmitte] gegen den Patron und vergrössern ihre Abhängigkeit” (S. 326–327).

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  23. Dass solche klientelare Systeme von hartnäckiger Resistenz — also “duri a morire” — sind, haben einige aktuelle Reportagen treffend dargestellt (vgl. stellvertretend MÜLLER C. & LUMINATIM. (1990). VON DOHNANYI (1990) schreibt dazu: “Ohne ein weit gespanntes Netzwerk privater Beziehungen ist der einzelne der Willkür des Staates und seiner Institutionen ausgeliefert. Lehrmeisterin war Giovanna, die Gemüsehändlerin auf der Piazza delle Coppelle hiner dem Pantheon. Nicht nur hatte sie das beste Basilikum — ’Das schneide ich immer nachts an der Friedhofsmauer in unserem Dorf/ Unter ihren Kunden pflegte sie besonders den Chefchirurgen des nahen Krankenhauses. ’Sicher ist sicher, man weiss ja nie...’ Giovanna hatte auch einen Bruder, der sich bestens in dem unendlichen Labyrinth der römischen Verwaltung auskannte. Einen richtigen Beruf hatte dieser Bruder nicht. Aber er stellt sich — gegen Bezahlung — für seine Klienten in die endlosen Schlangen vor den Behördenschaltern. Er nahm Kontakt zu seinem bestem Freund auf, dessen Verlobte beim Zoll arbeitete und die daher die Einfuhrgenehmigung für das Auto in wenigen Tagen herbeizaubern konnte. (...) Ein solches Netzwerk brauchte dann auch ich für die Arbeit. Die Schwester des Vermieters, verheiratet mit dem Bruder des persönlichen Sekretärs des Ministers, der interviewt werden soll. Und der Chauffeur des Industriemagnaten, bester Freund eines Freundes des Kochs im Lieblingsrestaurant. Unter solch glücklichen Konstellationen kommt auch der schwierigste Kontakt überraschend einfach zustande” (S.4).

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  24. Nach ZIMMERMANN (1982) berechtig die Praxis klientelarer Beziehungen, die in anderen Vergleichsgesellschaften als korrupt oder illegal gelten, “keinesfalls zu einer Analogiebewertung gegenüber einer Gesellschaft, in der sich versachlichte Beziehungen nie entwickelt haben, ja sich nicht einmal als Alternative zu den traditionellen Formen sozialer und politischer Ordnung gestellt haben” (S.91). Weiter unten meint der gleiche Autor: “Die Beurteilung klientelarer Beziehungen unter dem Gesichtspunkt der Hemmung oder Verhinderung umfassender Kooperations- und Solidaritätsstrukturen, lässt sich aus dem Umstand der unscharfen Trennung üblicher Patron-Klient-Relationen von solchen Beziehungen erklären, die zwar auch klientelarer Natur sind, aber ihren Intentionen und ihren Wirkungen nach als asozial oder illegal — und dies auch zum grossen Teil im Selbstverständnis der betreffenden Gesellschaft — zu beurteilen sind. (...) Mafioses Verhalten kann zwar am besten unter dem Gesichtspunkt klientelarer Verhältnisse beschrieben werden, was aber keinesfalls bedeutet, dass Patron-Klientbeziehungen schlechthin mafios sein müssen” (S. 93).

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  25. Der versierte amerikanische Italienexperte LAPALOMBARA (1987) hat die “partitocrazia” in einem kürzlich erschienenen politologischen sowie psychologischgesellschaftlichen Essay lebendig beschrieben. In einem zentralen Kapitel beschäftigt sich LAPALOMBARA (1987) auch mit der Politik als “spettacolo” und betrachtet das Land als eine grosse Shakespeare-Bühne, auf der auch die Zuschauer stets am Spiel beteiligt sind.

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  26. “Se vogliamo che tutto rimanga com’è, bisogna che tutto cambi”, sagt der Adlige Tancredi im sizilianistischten aller Romane, in TOMASI DI LAMPEDUSA’s “Il Gattopardo” (1958, S.23, Dt. l984).

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  27. Gegen Ende 1990 ist auch Leoluca ORLANDO, der mutige und kämpferische christdemokratische Bürgermeister von Palermo, zutiefst enttäuscht von den Machterhaltungsmanövern seiner eigenen Partei und von den römischen Staatsjustizorganen, zurückgetreten. Orlando hat letzthin in einem Fernseheninterview gesagt, dass die Politiker der italienischen Republik den Spielern einer Fussballmannschaft der dritten Liga gleichen, die im Morast spielen und nie ausgewechselt werden (Andreotti!). Hie und da werden ihre Tricots gewaschen, sonst bleibt alles beim Alten.

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  28. Die allgemeine Verhaltensnorm: “audi, vidi e taci, se voi campar’in pari” (höre, sieh und schweige [gegenüber allen Fremden und den staatlichen Institutionen] wenn du in Ruhe leben willst) gilt als wichtige Überlebenschance in Süditalien. Das ehrenhafte Schweigen erstreckt sich über alle Vorkommnisse in der Familie. Das trägt dazu bei, dass die geschützten Strukturen der Familie unerschütterlich bleiben und ihrerseits Schutz gewährleisten. (REICHMUTH 1989, S.23).

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  29. Bis 1962 waren in Italien nur fünf Schuljahre obligatorisch. Jetzt sind es acht, wobei die Schulpflicht nicht überall sehr ernst genommen wird. Die Schule wird immer noch als eine Art Dienstleistungsbetrieb aufgefasst. Man bedient sich ihrer, wenn die Familie das Bedürfnis danach empfindet. Der strenge Charakter anderer Schulsysteme wie z.B. in der Schweiz wird oft als unrechtmässiges Eindringen in die Familie empfunden. Im Falle eines Lebens am Rande der Subsistenzgrenze, das der breiten Masse der meridionali-talienischen ländlichen Bevölkerung kaum berufliche Chancen eröffnet, wird der von der Familie ermittelten und traditionell erprobten Qualität der “arte dell’rarrangiarsi” (“der Kunst, sich selber helfen zu können”, was auch Durchsetzungsvermögen bedeutet) mehr Bedeutung zugemessen als allem schulischen Wissen. Dazu ZIMMERMANN (1980): “Bildung wird somit auch nicht als ein Vorgang der bewussten und planmässigen Entwicklung der vorhandenen Anlagen des Kindes verstanden, sondern als pragmatische Aneignung der spezifischen Handels- und Verhaltenskompetenzen, um sich zu behaupten, sich durchzusetzen, um ganz einfach in dieser prekären Seinslage bestehen zu können. Darum wird schulische Wissensvermittlung fast uneingeschränkt abgelehnt und eher als Verbildung und Verunsicherung verstanden” (S.16). ZIMMERMANN (1980, S.17) berichtet, — in Anlehnung an Erhebungen des Italienischen Zentralamtes für Statistik in den Jahren 1961 und 1963 — dass die Absenzquote in Arbeiter- und Bauernfamilien in Süditalien 20 bis 40 Prozent erreichten und dass das permanente Fernbleiben von der Schule noch von weit grösserem Ausmass war.

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  30. In okzidental-urbanen Industriegesellschaften hat sich dagegen der Staat viel mehr in die Familie hineingedrängt und wichtige Funktionen übernommen, die früher auch don Aufgabe der Familie waren, z.B. im Bereiche der Altersvorsorge durch das Modell der Sozialversicherungen.

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  31. Wie CAMPANI (1986, S.78) für die Situation der nach Frankreich emigrierten süditalienischen Familien ausführt und wie in meiner Studie bestätigt wird, besteht auch in der Emigration die Tendenz, solche Netzwerke verwandter Kleinfamilien aufrecht zu erhalten. Dies erscheint meist in der Statistik nicht, weil nach der Emigration — aufgrund der äusseren Zwänge des Wohnungsmarktes — in der Regel voneinander ziemlich isolierte Wohnungen bezogen werden müssen. Das heisst jedoch nicht, dass ein generalisierter Prozess der familialen Nuklearisation stattgefunden oder es einen Bruch zur erweiterten Familie gegeben hat: Trotz autonomer Wohneinheit bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen meistens vital und intensiv. — Obwohl keine Untersuchungen darüber vorliegen, scheint mir, dass dieses Phänomen bei den Italienerinnen und Italienern in der Emigration anders als bei anderen Ethnien vor sich geht. Die Prozesse der Ausdifferenzierung der Kleinfamilie in der für komplexe industrielle Gesellschaften typischen Weise (grössere Autonomie, funktionale Spezialisierung, grössere intrafamiliäre Intimität etc. versus dauerhafte Kosmologien) scheinen bei vielen immigrierten Familien aus Süditalien wesentlich langsamer zu verlaufen, sowohl im Vergleich zu anderen immigrierten Ethnien als auch zu schweizerischen Familien aus vergleichbaren Sozialschichten, die von ländlichen in städtische Gebiete gezogen sind und proletarisiert wurden. (Vgl. auch Kap. 3.4).

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  32. Damit erklären sich die von SCHUH (1991) in ihrem therapeutischen Erfahrungsbericht erwähnten “schweren Kommunikations- und Kollaborationsdefizite innerhalb der Paarbeziehung” bei süditalienischen Immigrantenfamilien: “In der süditalienischen Dorfgemeinschaft ist die Paarbeziehung primär eine Interessengemeinschaft, während die kommunikativen Bedürfnisse beider Ehepartner vornehmlich in der Männer- resp. Frauengemeinschaft befriedigt werden. In der Emigration, wo diese gesellschaftlichen Strukturen fehlen, kommt es rasch zur Vereinsamung beider Partner. Es fehlt das Modell einer möglichen anderen, auf dem Dialog basierenden Paarbeziehung” (S.42). Das kann die Entwicklung eines partnerschaftlichen Verhältnisses, welches auf gegenseitigem Vertrauen aufbaut, erschweren und sogar verunmöglichen. Über die getrennten Zuständigkeitsbereiche, die Arbeitsteilung, die kaum gemeinsam verbrachte Freizeit und über die getrennten Freundschaftskreise in der Frauen- resp. in der Männergemeinschaft — vgl. auch CORNELISEN (1978, S.23 f.) und SIEDER (1987, S.32 f.).

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  33. Zum Loyalitätsbegriff als Haltung der einzelnen Angehörigen im Sinne der Verlässlichkeit, Verantwortung, unterschütterlichen Treue und gewissenhaften Pflichterfüllung vgl. das Modell von BOSZORMENYI-NAGY & SPARK (1981).

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  34. Es genügt eine “diceria” (d.h. alleine der Verdacht, das moralische Normsystem der gesellschaftlichen Einheit verletzt zu haben), um ins Gerede zu kommen und Sanktionen gegen die gesamte Familie auszulösen. ZIMMERMANN (1982, S.38) zeigt dies anhand eines Zitats aus dem Roman “I Malavoglia” von Giovanni VERGA (1939) am Beispiel der Lia. Von ihr wird angenommen, dass sie aussereheliche Beziehungen unterhielt. Das war als eigentlicher Anlass der sozialen Meidung aller Familienmitglieder ausreichend und trug entscheidend zum tragischen Uniergang der Malavoglia bei. Mena, die Schwester von Lia, sagt: “Wenn ich jetzt heiraten wollte, würden die Leute wieder von meiner Schwester Lia sprechen; es kann ja kein Mensch mehr eine Malavoglia heiraten nach allem, was geschehen ist... Lasst mich nur sein, mich kann man eben nicht mehr heiraten...”.

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  35. ZIMMERMANN (1982, S.73 f.) geht detailliert auf die überfamilialen Sicherungssysteme ein, die in einer Art der Solidaritätsausweitung bestehen: “Neben der verwandtschaftlichen Solidarität, die in gewissem Umfang und innerhalb eines bestimmten Bereiches, der (...) bis zu den Vettern ersten Grades reichen kann, kommt der Institution der Gevatterschaft, dem comparaggio, und der Patenschaft besondere funktionelle Bedeutung bei der Bildung von Solidaritätsbeziehungen zu” (S.72).

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  36. Im Übrigen garantiert die italienische Verfassung schon seit 1948 — also 33 Jahre vor der Schweiz! — die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau. 1975 traten konkrete Bestimmungen in Form eines neuen Familiengesetzes in Kraft. Es ist jedoch klar, dass soziales Verhalten und normatives Rollenverständnis langsamen kollektiven Wandlungsprozessen unterliegen, die sich nicht mit gesetzlichen Vorgaben von heute auf morgen ändern lassen.

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  37. Im Übrigen wird das — zumindest im Falle einer Auswanderung in die Schweiz — in der ersten Emigrationsphase unfreiwillig reproduziert: Arbeitsmigrantinnen und -migranten als Saisonniers haben kein Recht auf den Familiennachzug und leben über Jahre, für je 9 Monate jährlich, von der Familie (und diese von ihnen) getrennt.

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  38. Für eine aktualisierte und detaillierte Übersicht der gängigen Modelle und Theorien vgl. die Monographie von NAUCK (1985).

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  39. Nach AUERNHEIMER (1988, S.123) wird der sogenannte Kulturkonflikt primär durch den Gegensatz von traditionell bäuerlicher und moderner proletarischer Lebensweise bestimmt, und nur sekundär durch Gegensätze wie Sprache, Klima oder Religion. Ebenso seien nach diesem Autor die Gemeinsamkeiten zwischen bäuerlichen Arbeitsmigrantinnen und -migranten verschiedener Nationalitäten und Kulturen grösser als deren Unterschiede. Auch HOFFMANN-NOWOTNY (1973, S.50 f.) betont, dass die andere Lebensweise mehr ins Gewicht fällt als die ethnische Fremdheit.

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  40. Nach ZIMMERMANN (1980) ist der soziokulturelle Wandel einer Minderheit in der interagierenden Auseinandersetzung mit der Dominanzethnie ein Prozess, dessen “Ablaufgeschwindigkeit (...) entscheidend bestimmt [wird] von der jeweiligen Gestaltung und inhaltlichen Prägung der Interaktionen zwischen den Angehörigen der Minoritäts- und der Majoritätskultur” (S.3). Er führt weiter aus: “Die Akkulturation und Integration einer ethnischen Minderheit vollzieht sich dabei um so schneller und vor allem um so konfliktfreier, je schwächer der ausgeübte Integrationszwang seitens der Dominanzkultur wirkt und je grösser deren Bereitschaft ist zur Anerkennung und schliesslich auch zur partiellen Übernahme bestimmter Norm- und Wertvorstellungen der Minorität” (S.3).

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  41. FRIGESSI CASTELNUOVO & RISSO (1986) sprechen dabei — in Anlehnung an BINSWANGER (1956) — von “Verstiegenheit” (S.6). Metaphorisch ausgedrückt sind nach diesen Autoren Immigrantinnen und Immigranten in Krisensituationen wie Bergsteiger “a mezza parete” (mitten in der Bergwand), die sich in Gefahr wähnen und sich verkrampft an den Fels klammern und weder vorwärts noch rückwärts können. (Vgl. hierzu auch LANFRANCHI 1989a, S.32 f.).

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  42. Das Projekt von HETTLAGE-VARJAS & HETTLAGE (1984) wurde 1981 vom “Consultorio Familiare” in Basel (eine vom italienischen Generalkonsulat eingerichtete Familienberatungsstelle) initiiert und befasste sich mit der psychosozialen Lage italienischer Immigrantinnen. In einer ersten Phase wurden — anhand eines detaillierten Gesprächsleitfadens (zu diesem Erhebungsinstrument vgl. meine Kritik in Fussnote 31, S.57) — in mehrstündigen Tiefeninterviews die Lebenssituationen und -deutungen von 153 Italienerinnen auf Tonband aufgezeichnet und transkribiert. Wegen unzureichender Finanzierungsmittel konnte leider das reichhaltige Rohmaterial bis heute nicht systematisch ausgewertet und interpretiert werden. (Persönliche Mitteilung von Prof. Robert Hettlage und Nella Sempio, Leiterin des “Consul-torio familiare” in Basel).

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Lanfranchi, A. (1993). Exkurs: Immigrierte Italienische Familien. In: Immigranten und Schule. Biographie und Gesellschaft, vol 18. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95961-4_3

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