Zusammenfassung
Neben dem Freistaat Bayern und der Freien Hansestadt Bremen weist unter den Ländern der Bundesrepublik Deutschland nur Hamburg eine jahrhundertelang gewachsene staatliche Tradition auf. Nach der Beseitigung der obrigkeitlichen Verfassung durch die Revolution von 1918 trat in Hamburg am 9. Januar 1921 die erste demokratische, auf der Volkssouveränität beruhende Verfassung in Kraft. Diese etablierte mit dem gegenüber jedem Senator anwendbaren Abberufungsrecht der Bürgerschaft (Art. 36) ein parlamentarisches Regierungssystem. Sie enthielt auch eine Bestimmung über Untersuchungsausschüsse, machte deren Einsetzung jedoch im Unterschied zu den Verfassungen des Reiches und des Hamburg umgebenden Landes Preußen von einem Mehrheitsbeschluß der Volksvertretung abhängig (1).
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Literatur
Art. 26 hmb. Verf. (1921): “Die Bürgerschaft hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Vertreter des Senats nehmen an den Verhandlungen nur auf Beschluß der Ausschüsse teil. Beweise werden in öffentlicher Verhandlung erhoben, jedoch kann mit Zweidrittel-Mehrheit der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen werden. Beweisanträgen ist stattzugeben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sie für erforderlich hält. Im übrigen wird das Verfahren durch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft geregelt.
Alle Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Der Senat ist verpflichtet, den Ausschüssen auf Ersuchen die zur Unterstützung bei ihren Arbeiten erforderlichen Beamten zur Verfügung zu stellen. Die Akten der Behörden sind den Ausschüssen auf Verlangen vorzulegen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Hamburgische Staats- oder Gemeindebeamte, die vor einem Untersuchungsausschuß vernommen werden, sind dem Ausschuß gegenüber von ihrer dienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.” (Hmb. GVBl.1921, S. 9 ff., abgedruckt bei Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 125 ff.
Max Mittelstein (1921, S. 58) hat dazu erläutert, daß Untersuchungsausschüsse auch die Rechte einfacher Parlamentsausschüsse hätten: “Den von der Bürgerschaft eingesetzten Ausschüssen hat der Senat die erforderliche Auskunft zu erteilen und ihnen auf Verlangen Akten vorzulegen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Jeder Staatsbürger hat ihnen in gleichem Umfange wie den Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen” (Art. 25).
Zur politischen Auseinandersetzung in Hamburg zur Zeit der Weimarer Republik Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984a); Ergebnisse der Bürgerschaftswahlen bei Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 60; Jürgen Falter/Thomas Lindenberger/Siegfried Schumann (1986) S. 94.
Hans-Hermann Hartwich (1987) S. 21–23.
Die dramatischen Vorgänge in Hamburg sind dargestellt bei Ursula Büttner (1983) S. 32 ff.; Martin Bros-zat (1969) S. 134 f.; Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984a) S. 94–97.
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich. Vom 31.3.1933 (RGBl. I, S. 153), § 4. Zum folgenden auch Hermann Eicher (1988) S. 38 ff.
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich. Vom 7.4.1933 (RGBl. I, S. 162). Die Ernennung Karl Kaufmanns zum Reichsstatthalter für Hamburg erfolgte am 16.5.1933, Werner Jochmann (1983) S. 44.
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien. Vom 14.7.1933 (RGBl. I, S. 479). Damit war der Prozeß der Eliminierung sozialdemokratischer und bürgerlicher Politiker aus der Bürgerschaft abgeschlossen, Werner Jochmann (1983) S. 43. Zum Ende der Parteien im Reich Martin Broszat (1969) S. 117 ff.
Die Auflösung der Landesparlamente wurde nach § 11 des ersten Gleichschaltungsgesetzes automatisch durch die Auflösung des Reichstages bewirkt. Die letzte Bürgerschaftssitzung hatte bereits am 31.5.1933 stattgefunden, Werner Thieme (1988) S. 13.
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches. Vom 30.1.1934 (RGBl. I, S. 75), Art. 1 und 2. Uwe Barschel (1982, S. 84) hat darauf hingewiesen, daß die Länder “als kompetenzlose Hülsen” fortexistierten. Hamburg hat jedoch seine Staatlichkeit 1937/38 verloren. Durch ein vom Senat beschlossenes Gesetz vom 28.10.1933 (GVBl. S. 477) gingen die Rechte der Bürgerschaft bei deren Auflösung bis zu ihrer Neubildung auf den Senat über, vgl. Werner Thieme (1988) S. 13.
Groß-Hamburg-Gesetz. Vom 26.1.1937 (RGBl. I, S.91), in Kraft getreten am 1.4.1937; Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg. Vom 9.12.1937 (RGBl. I, S. 1327), hierzu Hans Peteripsen (1956a) S.74 ff. Werner Thieme (1988) S. 15 ff. Zu den durch das Groß-Hamburg-Gesetz bewirkten territorialen Änderungen Uwe Barschel (1982) S. 128 ff., Übersichtskarte bei Hans-Hermann Hartwich (1987) S. 12; zur Verwaltungsstruktur Rolf Lange (1981) S. 31 f.; zur Wirtschafts- und Sozialstruktur Hans-Hermann Hartwich (1987) S. 11, 23 (unter Berufung auf Hans Bielfeldt).
Bruder von Carl Petersen.
Hierzu Klaus-Dieter Wagner (1973) S.16; Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 110. Zu beachten ist jedoch der Bayerische Beratende Landesausschuß als Vorparlament ohne Beschlußrechte, s.u., S. 172.
Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 110 f.; Hans Dreckmann (1985) S. 56 ff.; Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 61 f. Durch Fraktionswechsel und den Ausschluß eines Abgeordneten veränderten sich die Fraktionsstärken im Laufe der Ernennungsperiode. Herbert Ruscheweyh gehörte als Präsident des Oberlandesgerichts der Ernannten Bürgerschaft nicht an.
Hans Peteripsen (1956a) S. 144 f.; Werner Thieme (1988) S. 21, AB Nr. 1 vom April 1946, S. 1. Der Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 WHH, nach der die NS-Verfassung von 1937 außer Kraft träte, kam nach Ip-sen nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
Hmb. GVBl. 1946, Nr. 24, S. 51 ff. Texte der Landesverfassungen zusammengestellt bei Wilhelm Wegener (Hrsg.) (1947). Dieser hielt einen Kommentar zur Hamburger Verfassung wegen deren Übergangscharakters nicht für erforderlich (S. 35).
Rolf Lange (1981, S. 42) spricht von einer unumstrittenen Grundentscheidung. Noch zur Zeit der Weimarer Republik hatten auf hamburgischem Staatsgebiet mehrere selbständige Gemeinden existiert.
Da einer der ernannten Mandatsträger schon vor dem Inkrafttreten der Vorläufigen Verfassung seitens der Militärregierung von seinem Mandat suspendiert worden war und die Mandatszahl noch vor Beginn der ersten Wahlperiode erhöht wurde, ist die hamburgische Bürgerschaft niemals gemäß der Urfassung des Art. 3 Abs. 1 WHH zusammengesetzt gewesen. Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 104, 109; Hans Dreckmann (1985) S. 65.
Der Ansicht Joachim von Heins, Art. 22 habe die hergebrachten “Deputationen” in der Vorläufigen Verfassung verankert (1985, S. 67), steht die gegenteilige Stellungnahme des zur Prüfung des Verfassungsentwurfs eingesetzten Bürgerschaftsausschusses gegenüber.
Diese beiden Bestimmungen waren Art. 25 der Verfassung von 1921 nachgebildet worden.
AB Nr. 1 vom April 1946, S. 2; Sten. Ber. 5/1946, S. 68.
Präs. Herbert Ruscheweyh (SPD) Sten. Ber. 1/1946 vom 27.2.1946.
Abschrift des Briefes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Landesorganisation Hamburg, vom 4.2.1946 an den Senat der freien Hansestadt Hamburg, Anlage zum Schreiben Bgm. Rudolf Petersens vom 4.3.1946 an den Präsidenten der Bürgerschaft, Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II, C II dl Bd. 1.
Abschrift des Briefes Bgm. Rudolf Petersens vom 4.3.1946 an den Herrn Präsidenten der Bürgerschaft, ebd.
Präs. Herbert Ruscheweyh, Sten. Ber. 2/1946 vom 8.3.1946, S. 6.
Kurt Meitmann (SPD), Sten Ber. 2/1946, S. 15 f.
Kurt Meitmann (SPD), Sten. Ber. 2/1946, S. 15. In Anlehnung an Art. 26 hmb. Verf. von 1921 bestimmte § 30 Abs. 1 der GO vom 14.3.1924: “Die Bürgerschaft hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Vertreter des Senats nehmen an den Verhandlungen nur auf Beschluß des Ausschusses teil. Die Beweise werden in öffentlicher Verhandlung erhoben. Zeit und Ort der Verhandlung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Mit Zweidrittelmehrheit kann der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen werden. Beweisanträgen ist stattzugeben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sie für erforderlich hält. Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden.”
Die Formulierungen des Einsetzungsantrags lassen die angeblich angestrebte Neutralität des Ausschusses allerdings fraglich erscheinen: Zu untersuchen war u.a. die Verwendung von Geldern die “zur zusätzlichen Versorgung der Bombengeschädigten bestimmt waren, aber zum großen Teil für die Beschaffung von Spirituosen und anderen Gütern für prominente nationalsozialistische Kreise verwandt wurden*’, Hervorhebung von mir, J.P.
Jan Westphal (KPD), Sten. Ber. 2/1946, S. 16.
Antrag verlesen von Präs. Adolph Schönfelder, Sten. Ber. 2/1946, S. 17.
Bgm. Rudolf Petersen, Sten. Ber. 2/1946, S. 18.
Sen. Paul Nevermann, Sten. Ber. 2/1946, S. 18 f. Die Einsetzung der Bürgerschaft war dem Senat am 15.2.1946 von den Briten mitgeteilt worden, Hans Dreckmann (1985) S. 59; vgl. Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 104.
Erich Klabunde (SPD), Sten. Ber. 2/1946, S. 19.
Sten. Ber. 2/1946, S. 20. Formell handelte es sich bei dem KPD-Antrag um einen eigenständigen Einsetzungsantrag, Karl Josef Partsch (1964) S. 40. Materiell bedeutete er jedoch eine Ergänzung.
Sten. Ber. 2/1946, S. 14. Zum Verfahren forderte der Antrag eine abschnittweise Publizierung der Untersuchungsergebnisse, Kooperation des Ausschusses mit der Staatsanwaltschaft und Entlassungsvorschläge an Militärregierung.
Hierzu Winfried Steffani (1960) S. 29; Ernst Fraenkel (1981) S. 230; vgl. oben, S. 50, Anm. 7.
Für den Senat gehen auch Heinrich Potthoff und Rüdiger Wenzel (1983, S. 60) von einer de-facto-An-wendung der Verfassung von 1921 aus.
Hans Dreckmann (1985) S. 63; Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 105. Die neue Geschäftsordnung wurde am 1.3.1946 von der Militärregierung genehmigt. Wenn Klaus-Dieter Wagner (1973, S. 56) davon spricht, für ihre Untersuchungen zwischen 1946 und 1949 habe sich die Hamburger Bürgerschaft “auf überkommene parlamentarische Rechtsnormen berufen” können, so ist dies — in bezug auf hamburgisches Recht — für die Zeit der Vorläufigen Verfassung unzutreffend, für die Einsetzung des Korruptionsausschusses mangels rechtlicher Geltung der Normen ungenau.
Winfried Steffani (1960) S. 129.
Die neue Geschäftsordnung war am 1.3.1946 beschlossen worden. Zum Ausschußvorsitz vgl. auch die erste Untersuchung in Schleswig-Holstein (S. 342).
Angaben zur Zusammensetzung des Senats bei Anna Christine Storbeck (1970) S. 186 f.; Hans Dreckmann (1985) S. 63 f.; Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 59 f.
Schreiben der SPD, Landesorganisation Hamburg, Fraktion der Bürgerschaft an Senator Eisenbarth vom 29.3.1946, Staatsarchiv Hamburg (siehe Anm. 2).
Hektographiertes Schreiben Senator Heinrich Eisenbarths an die Leiter der Hamburgischen Verwaltungen, Reichssonderverwaltungen und Finanzinstitute vom 6.4.1946, Staatsarchiv Hamburg, ebd.
Als Geschäftsordnungsbestimmung war die Norm rechtlich mangelhaft, da sie, auf der Autonomie des Parlaments zur Regelung seiner internen Angelegenheiten beruhend, Außenstehende nicht binden konnte.
AB Nr. 7 vom September 1946, S. 3, 18. Manfred Asendorf (1984, S. 108 f.) geht auf diese Beweisprobleme nicht ein und lastet die dürftigen Ergebnisse der Untersuchung allein der ablehnenden Haltung der Beamten an. Auf die Beweisproblematik durch Aktenvernichtungen hat der Senat nochmals am 23.4.1952 hingewiesen, Sten. Ber. 10/1952, S. 571 (auf Anfrage Gerhard Schuberts).
AB Nr. 7, S. 3.
AB Nr. 7, S. 3–6, 8, 12.
AB Nr. 7, S. 6 f.
AB Nr. 7, S. 10 f.
AB Nr. 7, S. 14–16.
AB Nr. 7, S. 16 f.
Sten. Ber. 18/1946, S. 454.
Thematisch der Hamburger Untersuchung noch am nächsten verwandt erscheint die am 15.1.1947 beschlossene Investigation des Landtags von Württemberg-Baden zur Frage nach den politischen Gründen, die einige seiner Abgeordneten am 23.3.1933 dazu bewogen haben, als Reichstagsabgeordnete dem Ermächtigungsgesetz zuzustimmen. Im Unterschied zum hier behandelten Untersuchungsausschuß war jene Enquête jedoch zur Rechtfertigung der neugewählten Mandatsträger (u.a. Theodor Heuß und Wilhelm Simpfendörfer) durchgeführt worden. Siehe den Untersuchungsbericht, Beil. 1/77 vom 1.4.1947.
Parallelfälle aus der englischen und französischen Verfassungsgeschichte bei Ernst Fraenkel (1954) S. 115. Zur Untersuchung der Ursachen des Ersten Weltkriegs durch einen Ausschuß der Weimarer Nationalversammlung Susanne Knorre (1991) S. 23–68. Zur Bildung eines “zeitweiligen” Ausschusses der Volkskammer der DDR “zur Überprüfung des Amtsmißbrauchs, der Korruption, der ungerechtfertigten Bereicherung und anderer gesetzwidriger Handlungen” Helmut Herles/Ewald Rose (Hrsg.) (1990) S. 195 ff.
Hans Dreckmann (1985) S. 102.
Axel Schildt/AmoldSywottek (1984b) S. 113.
S.o., S. 62–64.
Manfred Asendorf (1984, S. 109) urteilt, der Ausschuß habe “kaum mehr als Banalitäten” zutage gefördert. Die Gründe hierfür sieht er jedoch nicht in der Fragestellung, sondern der Vorgehensweise des Ausschusses, vgl. oben, Anm. 23.
AB Nr. 7, S. 6.
Vgl. hierzu die gegenläufigen Ausführungen zum demokratischen Verfassungsstaat, oben, S. 33.
Der Ausschußvorsitzende hatte noch bei der Beratung des Berichts die Wichtigkeit einer plenaren Stellungnahme aller Fraktionen betont (Protokoll vom 5.9.1946, Staatsarchiv Hamburg, Anm. 2). Möglicherweise war die Aussprache auf die Debatte eines Schlußberichts verschoben worden.
Gesetz zur Änderung der vorläufigen Verfassung der Hansestadt Hamburg. Vom 8.10.1946, GVBl.1946, S. 103 f; Zweites Gesetz zur Änderung der vorläufigen Verfassung der Hansestadt Hamburg. Vom 7.12. 1946, GVBl. 1946, S. 123. Hierzu Sten. Ber. 14/1946 vom 28.8.1946, S. 302; 21/1946 vom 15.11.1946, S. 483.
Diesen Umstand vernachlässigen sowohl Hans Peter Ipsen (1956a, S. 158 f.) als auch Hans-Hermann Hartwich (1987, S. 11); siehe aber Thomas Wieske (1988) S. 450.
AB Nr. 1 vom April 1946, S. 2; Sten. Ber. 5/1946 vom 26.4.1946, S. 68.
Gesetz über Verwaltungsbehörden. Vom 3.6.1947, GVBl. 1947, S. 25; hierzu Hans Peteripsen (1956a) S. 161; Joachim von Hein (1985) S. 67. Unzutreffend Uwe Bernzen (1983, S. 9), der die Wiederbelebung der Deputationen auf das Inkrafttreten der Verfassung von 1952 datiert.
Detlev Preuße (1981) S. 169 f.
Detlev Preuße (1981) S. 167, 169 f.; Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 113.
Mil.-VO Nr. 28 vom 20.4.1946, hierzu Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 62; Gerhard A. Ritter/Menth Nie-huss (1987) S. 123. Zum Wahlergebnis: ebd., S. 129; Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 62; Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 113.
Sten. Ber. 20/1946 vom 30.10.1946, S. 477; Detlev Preuße (1981) S. 171; Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983, S. 106 f.) geben als CDU-Vorsitzenden “Max Detlev Ketels?” an.
Zur Zusammensetzung des Senats Anna Christine Storbeck (1970) S. 186–189; Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 59–61. Die KPD schied im Zusammenhang mit der Berliner Blockade aus der Koalition aus, Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 114.
Ausnahme (unter Verzicht auf nähere Begründung) meine Übersichtstafel, Jürgen Plöhn (1988b) S. 279.
Karl Josef Partsch (1964) nennt nur den Plenarbeschluß vom 7.10.1946 über den “1. Bericht” und die Fortsetzung der Tätigkeit, S. 228, ihm folgend die Übersicht der Hamburger Bürgerschaft: Untersuchungsausschüsse der hamburgischen Bürgerschaft seit 1946, S. 1 und Günter Pumm (1984) S. 196. Auch Klaus-Dieter Wagner zählt nur einen Korruptionsausschuß (1973) S. 56.
Sten. Ber. 21/1946 vom 15.11.1946, S. 481, Punkt 3: Einsetzung von Ausschüssen, m) Untersuchung nationalsozialistischer Korruptionsfälle (15 Mitglieder).
Vgl. Protokoll der ersten Sitzung des Ausschusses am 13.12.1946, Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II. C II d1 Bd. 1.
§ 9 GO vom 20.3.1946 lautet: “Die neue Bürgerschaft kann, soweit von Ausschüssen der alten Bürgerschaft bestimmte Arbeiten nicht abgeschlossen sind, auf Vorschlag des Präsidenten oder des Ältestenrates, ohne die Beratung zu wiederholen, für diese Arbeiten neue Ausschüsse einsetzen.”
Sten. Ber. 21/1946, S. 484.
Sten. Ber. 1/1947 vom 8.1.1947, S. 3.
Hierzu die Protokollnotizen, insbesondere das Protokoll vom 13.1.1949, Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II. C II d1 Bd. 1.
Schon in der Einsetzungsdebatte des PUA NS-Korruption I hatte Jan Westphal als Sprecher der KPD einen Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Korruption und der Inhaftierung von Kommunisten herzustellen versucht, Sten. Ber. 2/1946 vom 8.3.1946, S. 16. Zeitlich parallel zur zweiten Korruptionsuntersuchung hat z.B. Friedrich Dettmann Einsetzungs- und Schlußdebatte zum PUA Kleinów dazu verwendet, auf eigene NS-Hafterfahrungen zu verweisen, Sten. Ber. 21/1948 vom 1.12.1948, Sten. Ber. 8/1949 vom 13.4.1949, S. 261.
Werner Abelshauser (1975) S. 138 f.
Hartmut Hohlbein (1985) S. 102, 131 f. Als Heizmaterial war bereits auf Torf zurückgegriffen worden. Zahlenangaben zu den Bewohnern von Notunterkünften im Bericht des Untersuchungsausschusses, AB Nr. 5 vom Oktober 1947, S. 4.
Zur Behördenstruktur Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 162 f., 181 f.; zu den Kompetenzen Sen. Otto Borgner (SPD), Sten. Ber. 1/1947 vom 8.1.1947, S. 6.
Zur Kohleversorgung Werner Abelshauser (1975) S. 138 ff., zur Transportkrise ebd., S. 153 ff.; zusammenfassend Christoph Kleßmann (1986) S. 45, 77. Zur Beschäftigung der Hamburger Bürgerschaft mit der akuten Notlage im Winter 1947 Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 113.
Sten. Ber. 21/1946, S. 481, 484.
Erik Blumenfeld (CDU), Sten. Ber. 1/1947 vom 8.1.1947, S. 10.
Bgm. Max Brauer (SPD), ebd., S. 4 f.
Sen. Otto Borgner (SPD), ebd., S. 6.
Antrag Sten. Ber. 1/1947, S. 7 f.
Gustav Dahrendorf (SPD), ebd., S. 10.
Erik Blumenfeld, ebd., S. 13.
PaulBugdahn (SPD), ebd., S. 20.
Sten. Ber. 1/1947, S. 21.
Antrag wiedergegeben in AB Nr. 5 vom Oktober 1947, S. 1; Ausschußbeschluß ebd., S. 2.
Die Vorschriften über den Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet waren am 10.6.1947 in Kraft getreten. Am 25.6. fand seine konstituierende Sitzung statt, Peter Schindler (1986) S. 218 f., Heinrich Potthoff/Rüdiger Wenzel (1983) S. 188 ff.
AB Nr. 5, S. 1 f.
Gustav Dahrendorf, Sten. Ber. 4/1947 vom 12.2.1947, S. 74–77.
Erik Blumenfeld, Jan Westphal, Willy Max Rademacher, Sen. Paul Nevermann, ebd., S. 77–79. Der Senat hat zu diesen und späteren Forderungen der Bürgerschaft bei Vorlage des Schlußberichts Stellung genommen, SenMitt Nr.79 und 80 vom 14.10.1947.
Sten. Ber. 7/1947 vom 19.3.1947, S. 152; Sten. Ber. 10/1947 vom 14.5.1947, S. 249; Sten. Ber. 17/1947 vom 22.8.1947, Seite S 188.
AB Nr. 5, S. 2–7.
AB Nr. 5, S. 8–12.
Sten. Ber. 21/1947 vom 5.11.1947, Seite S 287. Die Äußerungen des Präsidenten zum Abstimmungsergebnis sind bezüglich der Enthaltungen nicht ganz eindeutig.
AB Nr. 5, S. 3.
Franz Kusch (1987) S. 44 f.
Antrag von Käthe Lange u. Gen. (Nr. 5): Notstandssiedlungen; abgedruckt auch im Bericht, AB Nr. 4 vom Januar 1948, S. 1.
Sten. Ber. 8/1947 vom 2.4.1947, S. 208.
AB Nr. 4 vom Januar 1948, S. 1.
Gutachten des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen auszugsweise abgedruckt als Anlage 2 zum Ausschußbericht.
AB Nr. 4, S. 2; Äußerung Jan Westphals Sten. Ber. 3/1948, S. 57 f.
AB Nr. 4, S. 1–3.
Jan Westphal (KPD), Sten. Ber. 3/1948 vom 11.2.1948, S. 55 f., 57.
Louis Sellmer (SPD), ebd., S. 56 f.
Käthe Lange (FDP), ebd., S. 58 f.
Sten. Ber. 3/1948, S. 59.
Ein Eingabenausschuß war am 15.11.1946 eingerichtet worden, Sten. Ber. 21/1946, S. 484.
Käthe Lange Sten. Ber. 3/1948, S. 58; zu den “Reinigungseffekten” parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in Max Webers Konzeption Winfried Steffani (1960) S. 73.
Jan Westphal, Sten. Ber. 3/1948, S. 55.
Nachdem der Ausschußvorsitzende Westphal wegen seines Desinteresses an konstruktiver Mitarbeit angegriffen hatte, bestritt Westphal die Berechtigung der persönlichen Vorwürfe, meinte aber, es “würde zu weit führen”, auf “andere Dinge” einzugehen, ebd., S. 57.
Z. B. hat der Franz Rischbieter (SPD) im Ausschuß Westphal unterstützt, hierzu Jan Westphal y ebd., S. 57; siehe auch Käthe Lange ebd., S. 58.
Walter König (SPD), Sten. Ber. 21/1948 vom 1.12.1948, S. 601; Henry Bengelsdorf (SPD), ebd., S. 602; Friedrich Dettmann (KPD), Sten. Ber. 8/1949 vom 13.4.1949, S. 260.
Zu den Deputationen s.o., S. 111.
Walter König, Sten. Ber. 21/1948, S. 601.
Henry Bengelsdorf (als Deputierter der Gefängnisbehörde) ebd., S. 601 ff.; Max Hockenholz (SPD, als Deputierter der Gesundheitsbehörde) ebd., S. 603.
Antrag des Abg. Klabunde und Genossen (Nr. 51): Tod des Strafgefangenen Kleinów, Sten. Ber. 21/1948, S. 622.
(6) Walter König, ebd.
Eduard Wilkening (FDP), Sten. Ber. 21/1948, S. 622.
Friedrich Dettmann, ebd.
Antrag Sten. Ber. 21/1948, S. 622: “Wir beantragen die Einsetzung eines Ausschusses, der eine eingehende Untersuchung der Beschwerden gegen Behörden vornimmt und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet”.
Ebd., S. 622.
Ebd., S. 623.
AB Nr. 15 vom März 1949.
Ebd.
Friedrich Dettmann, Sten. Ber. 8/1949 vom 13.4.1949, S. 260 f.
Franz Beyrich (CDU), ebd., S. 261 f.
Heinz-Joachim Heydorn (SPD), ebd., S. 262.
Verbesserung des Strafvollzugs, SenMitt Nr. 236 vom 4.10.1949; Drs. 6/2055 vom 8.4.1969, S. 8; zum Wiederaufgreifen des Falles Kleinów anläßlich des PUA Haase: Wilhelm Witten (CDU) Sten. Ber. 3/1966 vom 9.2.1966, S. 35 und daran anknüpfend Alfred Frankenfeld (FDP) ebd., S. 37.
Der Bericht bezeichnet das Gremium einmal ausdrücklich mit diesem Begriff, AB Nr. 15.
Dazu siehe S. 130, insbesondere Anm. 4.
Axel Schildt/ArnoldSywottek (1984b) S. 114.
Axel Schildt/Amold Sywottek (1984b) S. 115.
Ebd.; Gerhard A. Ritter/Merith Niehuss (1987) S. 139. Der RSF-Abgeordnete hospitierte bei der FDP, Sten. Ber. 25/1949 vom 9.11.1949, S. 973.
Sten. Ber. 25/1949, S. 973; Hamburgische Bürgerschaft (1951) S. 16, 28; Erich Lüth (1971) S. 39; Detlev Preuße (1981) S. 173.
Ergebnis für Schönfelder. 104 Stimmen, eine Enthaltung, acht ungültige Stimmen, Sten. Ber. 25/1949, S. 970 ff.
Christian Koch hatte aus Protest gegen den Zusammenschluß der FDP mit CDU und DKP seine Partei verlassen und blieb im Gegensatz zu Ludwig Hartenfels und Johannes Bull (FDP), die am 1.11.1949 aus dem Senat ausschieden, noch bis zum 28.2.1950 im Amt. Anna Christine Storbeck (1970) S. 188 f. Die Anmerkung von Gerhard A. Ritter und Merith Niehuss (1987, S. 139), daß trotz des Wahlbündnisses die SPD/FDP-Koalition noch bis Ende Februar 1950 andauerte, ist somit unzutreffend.
Zum Wahlkampf Bgm. Max Brauer und Paul de Chapeaurouge Sten. Ber. 5/1950 vom 3.3.1950, S. 201, 206. Die im folgenden wiedergegebenen Äußerungen Luckows finden sich sämtlich ebd., S. 180 f.
Sten. Ber. 5/1950, S. 181; Bgm. Max Brauer und Präs. Adolph Schönfelder 5/1950, S. 206.
Antrag des Senats: SenMitt Nr. 50 vom 14.3.1950: Untersuchung der Personalpolitik des Senats.
Antrag der Abg. Jacobi, Luckow und Gen., Sten. Ber. 7/1950 vom 29.3.1950, S. 275.
Präs. Adolph Schönfelder und Paul Wilken (CDU), ebd.
2. Bgm. Paul Nevermann (SPD), Sten. Ber. 7/1950, S. 275 f. Zu Beamtenernennungsausschuß und Deputationen s.o., S. 101, 111.
Erwin Jacobi (DP), ebd., S. 276. Die Argumentation, mittels der Vorläufigen Verfassung auf die Verfassung von 1921 zurückgreifen zu können, hatte Paul de Chapeaurouge bei Verfassungsberatungen am 15.3.1950 unter Berufung auf Art. 27 WHH vorgetragen. Während die NS-Verfassung außer Kraft getreten war (Abs. 1), ließ Abs. 2 übriges Recht fortgelten, soweit es nicht in Widerspruch zur Vorläufigen Verfassung stand. Bezüglich der ersten demokratischen Verfassung Hamburgs mußte de Chapeaurouges Argumentation jedoch daran scheitern, daß diese 1946 gerade nicht mehr in Kraft war und daher auch nicht fortgelten konnte.
Friedrich Dettmann (KPD), ebd., S. 277.
Heinrich Steinfeldt (SPD), ebd., S. 278.
Paul de Chapeaurouge, ebd., S. 279; 2. Bgm. Paul Nevermann, ebd., S. 279.
Präs. Adolph Schönfelder und Abstimmungen ebd., S. 280. Zu den Kompetenzen auch Karl Josef PaHsch (1964) S. 138, Fn. 163.
SenMitt Nr. 50.
Konstituierungsmitteilung Sten. Ber. 11/1950 vom 26.4.1950, S. 386.
AB Nr. 9 vom März 1952, S. 1.
Art. 16 WHH hatte den Senatssyndici (s.o., S. 101) mit dem Recht der Teilnahme an Senatssitzungen ihren traditionellen Sonderstatus unter den hamburgischen Beamten eingeräumt.
AB Nr. 9, S. 1.
AB Nr. 9, S. 1–2.
Der PUA “Operettenhaus” hatte seine Untersuchung bereits ein Jahr zuvor abgeschlossen, s.u., S. 139.
Am 24.10.1951 war in Bonn auf Antrag der SPD der PUA “Mißstände im Auswärtigen Dienst” zu Vorwürfen bezüglich der nationalsozialistischen Vergangenheit von Diplomaten eingesetzt worden; hierzu Rüdiger Kipke (1985) S. 132 ff.; Klaus Eckart Jordan (1964) S. 35 ff.
1. Bgm. Max Brauer Sten. Ber. 6/1952 vom 26.3.1952, S. 334.
Wilhelm Lindemann (FDP) ebd., S. 342; Erwin Jacobi (DP) ebd., S. 345.
Renatus Weber ebd., S. 357.
Heinrich Steinfeldt ebd., S. 364.
Abstimmungen und Anmerkung von Präs. Adolph Schönfelder ebd., S. 365.
Eine Parallele findet sich nur in Bayern (PUA Hoßräuhaus/Blum) und im schleswig-holsteinischen Verfassungsrecht (Art. 15 Abs. 1 S. 1 LS a.F.), entgegen der Darstellung von Partsch (1964, S. 233) (PUA Kreisbaurat Brase) jedoch nicht in der dortigen Verfassungspraxis, s.u., S. 228, 230, 344 (Anm. 7).
Nur Paul de Chapeaurouge hat in der Einsetzungsdebatte den Umstand gestreift, daß der Senat den Antrag gestellt hat, Sten. Ber. 7/1950, S. 278
Werner Luckow hat in seiner inkriminierten Rede die DP explizit als demokratische “Rechtspartei” bezeichnet, Sten. Ber. 5/1950, S. 180. Siehe auch Horst Schmollinger (1986) S. 1062, 1071 f.
Wenn Axel Schildt und Arnold Sywottek (1984b, S. 116) angeben, der Ausschuß habe keinen Beleg für Luckows Vorwürfe gefunden, ist das insoweit irreführend, als er nur nach Maßgabe des Beweisprogramms des Senats eine Aufklärung versucht hat.
Z.B. Anfrage von Gerhard Schüben (DP) (Nr. 23): Personalpolitik bei der Hamburger Hochbahn AG, Sten. Ber. 10/1952 vom 23.4.1952, S. 569 f.; PUA HHA I und PUA HHA II (1961–1962).
SenMitt Nr. 358 vom 17.6.1952, S. 508.
Antwort des Senats auf die Anfrage des Abg. Edgar Engelhard (Nr. 11): Aufbau des Operettenhauses, Sten. Ber. 9/1949 vom 4.5.1949, S. 282.
Zum Datum der Anfrage Edgar Engelhard Sten. Ber. 17/1950 vom 6.9.1950, S. 677. Am 13.4.1949 hatte der Senat noch keine Antwort geben könne, Sten. Ber. 8/1949, S. 244. Vertagung der Debatte Sten. Ber. 11/1949 vom 27.5.1949, S. 346 f.
Anfrage des Abg. Werner Groth (Nr. 31): Wiederaufbau des Operettenhauses, Sten. Ber. 20/1949 vom 31.8.1949, S. 754.
Werner Groth Sten. Ber. 24/1949 vom 28.9.1949, S. 946 f.; Edgar Engelhard ebd., S. 948 f. Zum PUA Möwenhaus s.u. S. 344.
Walter Möller ebd., S. 947 f.; Heinrich Steinfeldt ebd., S. 949 f.; Sen. Walter Dudek (als Abgeordneter) ebd., S. 950 f.
Antrag (Nr. 40) der Abg. Engelhard und Gen.: Einsetzung eines bürgerschaftlichen Untersuchungsausschusses, betr. Operettenhaus, Sten. Ber. 17/1950 vom 6.9.1950, S. 676.
Präs. Adolph Schönfelder ebd.
Edgar Engelhard, Sten. Ber. 17/1950, S. 677 f.
Walter Heinze ebd., S. 680.
Paul Wilken ebd., S. 679; Werner Groth ebd., S. 682
2. Bgm. Paul Nevermann ebd., S. 682 f.; Friedrich Dettmann ebd., S. 681, 683; Heinrich Steinfeldt ebd., S. 684.
Präs. Adolph Schönfelder ebd., S. 684; AB Nr. 10 vom März 1951.
Sten. Ber. 17/1950, S. 679.
Edgar Engelhard ebd., S. 678 f.
Walter Heinze ebd., S. 680; Friedrich Dettmann ebd., S. 681.
AB Nr. 10 vom März 1951.
Bericht des Ausschusses zur Prüfung des geänderten Antrages (Nr. 29) von Engelhard und Gen.: Klärung der Angelegenheit “Operettenhaus”, AB Nr. 10 vom März 1951.
Präs. Adolph Schönfelder Sten. Ber. 6/1951 vom 4.4.1951, S. 202.
Wilhelm Ziegeler (DP), ebd., S. 202 f.
Paul Wilken (CDU), ebd., S. 204.
Friedrich Dettmann (KPD), ebd., S. 205 ff.
Edgar Engelhard (FDP), ebd., S. 207 f.
Heinrich Wichelmann (SPD), ebd., S. 208 f.
Sen. Walter Dudek (SPD), ebd., S. 209 f.
Sten. Ber. 6/1951, S. 211. Die Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll nicht festgehalten.
Beide Anträge Sten. Ber. 19/1951 vom 18.7.1951, S. 926. Die KPD hatte eine Vorlage über die Gesamtkosten und Rückerstattungen seitens Privater verlangt.
Wiederaufbau des Operettenhauses, Spielbudenplatz 1–2 in St. Pauli, SenMitt Nr. 358 vom 17.6.1952.
40. Bericht des ständigen Haushaltsausschusses, AB Nr. 41 vom Juni 1952.
Sten. Ber. 16/1952 vom 1.7.1952, Debatte S. 885–901; Antrag der CDU-Fraktion ebd., S. 885; Abstimmung S. 901.
Siehe unten, S. 257–268, 344.
Im Gegensatz zu den im Zusammenhang mit dem Lwcfaw-Ausschuß geäußerten Ansichten seiner Partei hob Wilhelm Ziegeler (DP) bei der Debatte des Untersuchungsberichts zum Operettenhaus die “viele[n] wirklich intelligente[n] Männer” in der Baubehörde hervor; Sten. Ber. 6/1951 vom 4.4.1951, S. 203.
Edgar Engelhard ebd., S. 208; Heinrich Wichelmann ebd., S. 209; Sen. Walter Dudek ebd.
SenMitt Nr. 6 vom 13.1.1948. Verfasser war Wilhelm Drexelius, siehe die Einbringungsrede von Bgm. Max Brauer, Sten. Ber. 8/1948 vom 28.4.1948, S. 197.
Helmut Kistler (1985) S. 90 ff.; Christoph Kleßmann (1986) S. 193 ff.
Zu den Verfassungsberatungen in Hamburg Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 116; Hans Peter Ip-sen (1956a) S. 227 ff.; Werner Thieme (1988) S. 25 f.; Präs. Adolph Schönfelder (zugleich Vorsitzender des Verfassungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft), Sten. Ber. 24/1949 vom 28.9.1949, S. 967.
Bericht in der Parlaments-Dokumentation der Bürgerschaft, Akte Bürgerschaft II.C IIb2 Bd 1.
SenMitt Nr. 16 vom 20.1.1950. Da der Senat bereits unter der geänderten Vorläufigen Verfassung einen dauerhaften Charakter hatte, wäre die erneute Einbringung eines Verfassungsentwurfes rechtlich nicht erforderlich gewesen, denn das Diskontinuitätsprinzip ist auf den Senat nicht anwendbar. Er hat es daher nur “für angezeigt gehalten”, mit “Rücksicht” auf die Bürgerschaftswahl dem Parlament “seine Auffassung durch Vorlage eines überarbeiteten Entwurfes mitzuteilen”, ebd., S. 1.
Sten. Ber. 13/1952 vom 4.6.1952, S. 750; Inkrafttreten gem. Art. 76 Abs. 2 HV.
Anders die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.6.1950 (Art. 4 bis 29). — Der erste Verfassungsentwurf des hamburgischen Senats hatte noch einen zwölf Artikel umfassenden Abschnitt “Grundrechte und Grundpflichten” enthalten, SenMitt Nr. 6 vom 13.1.1948, S. 21 ff.
Vgl. noch Art. 17–20, 28 VVHH. Der recht akademische Streit, ob die Freie und Hansestadt Hamburg unter der Verfassung von 1952 noch als “Stadt” bzw. als Kommune bezeichnet werden kann, ist auch
nach Urteilen von BVerwG und BGH nicht ausgestanden: Die Gerichte erkennen Hamburg nicht nur sozial, sondern auch rechtlich einen Doppelcharakter zu, BGH NJW 39. Jg. 1986, H. 20/21, S. 1358. Ebenso Rolf Lange (1981) S. 54 f.; aA. Jürgen Schwabe (1988, S. 40 f.), der den Stadtcharakter nur sozialwissenschaftlich gelten lassen will.
Walter Tormin (1984) S. 156.
Kritisch vor allem Winfried Steffani (1984) S. 158 f.; Thomas Walter (1986) S. 388 ff.; Hans-Hermann Hartwich (1987) S. 14 f.; Herbert Schneider (1989) S. 7 ff.
Der Beschluß kann vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht angefochten werden (Art. 9 HV). Zu zwei Ausschlußversuchen PUA Plautz (s.u., S. 151–154) und PUA Dethlefs (1971); vgl. Wilhelm Drexe-lius/Renatus Weber (1972) S. 27.
Zur Antwortpflicht des Senats Wilhelm Drexelius/Renatas Weber (1972) Rdnr. 1 f. zu Art. 24; Walter Stiebeier (1986) S. 247 ff.; zur früheren Antwortpraxis bezüglich Kleiner Anfragen Klaus P. Siegloch
S. 36 f.
Den Oppositionsfraktionen war nach § 14 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden (VerwBehG) vom 30.7.1952 die Einsichtnahme in Akten der Fachbehörden über ihre Mitglieder in den Deputationen möglich. Die Inkompatibilität zwischen Deputierten- und Bürgerschaftsmandat sowie ein Aktenvorlagerecht für Minderheiten in der Bürgerschaft sind erst 1971 eingeführt worden. Klaus P. Siegloch (1973) S. 12 f., 42; Joachim von Hein (1985) S. 76 f.
§ 1 VerwBehG. Zum Senat Uwe Bemzen/Michael Sohnke (1977) Rdnr. 2 ff. zu Art. 33; Wilhelm Drexe-lius/Renatus Weber (1972) Vorbem. 2 zu Art. 55.
Diese Staatspraxis wird von Hans Peteripsen (1956a, S. 292 ff.) sowie von Uwe Bemzen/Michael Sohnke (1977, Rdnr. 1 zu Art. 34) für unvereinbar mit angeblichen Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie gehalten. Weder im Wortlaut der Verfassung noch in der dieser Arbeit zugrunde gelegten Definition der parlamentarischen Demokratie findet sich hierfür eine Stütze. Vgl. Guido Wolfgang Tögel (1989) S. 126–134.
Hans-Hermann Hartwich spricht bezüglich dieser Alternative von einer “Art »destruktiven Mißtrauensvotum^]«“ (1987, S. 16). Dies ist unzutreffend, da erstens der Gegenbegriff zum sogenannten “konstruktiven” Mißtrauensvotum das (einfache) Mißtrauensvotum ist, dem nicht notwendigerweise eine rein destruktive Wirkung innewohnt, und zweitens im hamburgischen Fall ein politisch und rechtlich handlungsfähiger Senat erhalten bleibt, da die Zahl der Senatoren ohne Verfassungsbruch nicht per Gesetz auf Null reduziert werden kann.
Hierzu Thomas Wieske (1988) S. 447 ff.; Gutachten der Stadtstaatenkommission Verfassungsreform, Drs. 13/1345 vom 17.3.1988; Guido Wolfgang Tögel (1989) S. 221.
Zu den Kompetenzen des Kollegiums Guido Wolfgang Tögel (1989) S. 209–216. Die Geschäftsverteilung wird jährlich im Amtlichen Anzeiger mitgeteilt.
Zu Senatskommissionen und -ämtern Wilhelm Drexelius/Renatas Weber (1972) Rdnr. 5 zu Art. 42; Uwe Bernzen/Michael Sohnke (1977) Rdnr. 3 zu Art 42, Rdnr. 2 zu Art. 57; Guido Wolfgang Tögel (1989) S. 222 ff. Die Senatsämter sind zahlenmäßig in den sechziger Jahren stark reduziert und funktional auf Querschnittsaufgaben beschränkt worden, siehe Ulrich Becker (1969) S. 213 ff. und die Übersichten zur Geschäftsverteilung im Amtlichen Anzeiger.
Auch in diesem Fall ist nur einer von ihnen der Präses der Behörde. Wilhelm Drexelius/Renatas Weber (1972) Rdnr. 2 zu Art. 55.
Dadurch ist insbesondere vor der Verfassungsreform von 1971 eine gewisse Einbindung auch der Opposition in die verwaltungsinterne Willensbildung möglich gewesen. Klaus P. Siegloch (1973) S. 13; Joachim von Hein (1985) S. 77.
Zur Bezirksverwaltung vor allem Rolf Lange (1981).
Zur Entwicklung der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts Walter Stiebeier (1986) S. 229 ff., zu Untersuchungsausschüssen ebd., S. 237 ff.
Zum Wortlaut siehe Art. 26 hmb. Verf. (1921), oben, S. 98, Anm. 1. Auf die Anlehnung des Verfassungsentwurfs hinsichtlich der bürgerschaftlichen Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse an die vormalige Regelung hat der Senat in seiner Begründung des Entwurfs ausdrücklich hingewiesen, SenMitt Nr. 6, S. 12.
Art. 47 des Senatsentwurfes sah die Abberufbarkeit jedes Senators und des Senats insgesamt durch die Bürgerschaft vor.
Karl Meitmann (SPD), Sten. Ber. 8/1948 vom 28.4.1948, S. 206; Paul de Chapeaurouge (CDU) ebd., S. 215. Da die Protokolle der Ausschußberatungen abhandengekommen sind, lassen sich die “Anregung” und ihre Behandlung im Ausschuß wohl nicht mehr aufklären.
Die zwischenzeitlich vom Verfassungskonvent empfohlene gegenteilige Regelung, die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards im parlamentarischen Enquêteverfahren mit Hilfe einer verfassungsgerichtlichen Sonderkompetenz sicherzustellen, war hingegen nicht aufgegriffen worden, obwohl die gleichen Fachleute des Senats, die an der Erstellung des Herrenchiemsee-Entwurfs beteiligt gewesen waren, Wilhelm Drexelius und Johannes Praß, auch für die hamburgische Verfassung verantwortlich waren. Vgl. Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Nr. 10 HChE; Bericht über den Verfassungskonvent auf Herren-chiemsee vom 10. bis 23. August 1948, S. 7 f. und 1. Bericht des bürg. VerfA über den Senatsantrag Nr. 170 vom Oktober 1949 (unveröffentlicht, Parlaments-Dokumentation), S. 1.
1. Bericht des bürg. VerfÄ über den Senatsantrag Nr. 170 vom Oktober 1949, S. 4; als Anlage hierzu: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (Synopse), Parlaments-Dokumentation, Akte Bürgerschaft II. C IIb2 Bd. 1.
Vgl. die Kommentare zu Art. 44 GG, insbesondere Theodor Maunz (1960) Rdnr. 49 zu Art. 44 GG; Hermann Rechenberg (1977) Rdnr. 22 zu Art. 44 GG; Ludger-Anselm Versteyl (1983) Rdnr. 18 zu Art. 44 GG; Albrecht Schleich (1985) S. 21.
3. Ber. des bürg. VerfA über den Senatsantrag Nr. 16 vom April 1950, S. 2 (Parlaments-Dokumentation, Bürgerschaft II.C IIb2, Bd. 2); AB Nr. 60 vom Dezember 1951, S. 5. Da für den Ausschluß eines Abgeordneten eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist (Art. 13 Abs. 2 S. 2 des Entwurfes), kann sich dieses Instrument nur gegen einzelne Abgeordnete, nicht gegen eine einsetzungsbefugte Parlamentsminderheit insgesamt wenden.
Der Text des Art. 25 in seiner Gesamtheit lautet noch heute:
Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt.
Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß. Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
Im übrigen regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft das Verfahren der Untersuchungsausschüsse.
Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Ausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen Beamten zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, die Beamten auszuwählen.
Öffentlich Bedienstete, die vor einem Untersuchungsausschuß vernommen werden, sind dem Ausschuß gegenüber von ihrer dienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.
Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuß erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.
Zur Regelung des Vorsitzes durch die Neufassung der Geschäftsordnung von 1963 s.u., S. 367.
A.A. Uwe Bernzen/Michael Sohnke (1977) Rdnr. 7 zu Art. 25, da sie textimmanent Art. 25 HV als lex specialis gegenüber Art. 32 interpretieren. Dies gilt nach dem Willen der Verfassunggeber jedoch nicht für die Aktenvorlage. Vorlagebeschränkungen der Strafprozeßordnung sind daher als entgegenstehende gesetzliche Vorschriften nach Art. 32 zu behandeln.
Uwe Bemzen (1988, S. 132) hat 1987 eine gegenteiliger Auffassung vertreten.
Die generelle Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter für ihre Vernehmungen ist in bezug auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne durch das Beamtenrechtsrahmengesetz suspendiert worden. Im einzelnen besteht über die Reichweite der bundesrechtlichen Überformung Streit: Für eine volle Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 25 Abs. 5 HV Wilhelm Drexelius/Renatus Weber (1972) Rdnr. 5 zu Art. 25; zwischen Beamten und anderen Bediensteten differenzierend Uwe Bernzen/Michael Sohnke (1977) Rdnr. 13 zu Art 25; jeden Regelungsgehalt bestreitend Uwe Bernzen (1988) S. 122 f.
Protokoll über die Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 17.6.1952, S. 1–3, Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II — C II c 2 Bd. 2. 6. Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, AB Nr. 34 vom Juni 1952. Die Bürgerschaft folgte dem Antrag, Sten. Ber. 16/1952 vom 1.7.1952, S. 906.
Protokoll über die Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 30.9.1952, S. 3 f., Staatsarchiv Hamburg. 7. Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, AB Nr. 45 vom Oktober 1952; Beschluß: Sten. Ber. 18/1952 vom 22.10.1952, S. 1014.
8. Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, AB Nr. 5 vom Februar 1953, Beschluß Sten. Ber. 3/1953 vom 25.2.1953, S. 139.
Sten. Ber. 17/1952 vom 17.9.1952, S. 956.
Sten. Ber. 17/1952, S. 956. Wegen seiner antragsmäßigen Bezeichnung als “Sonderausschuß” führen Wilhelm Drexelius/Renatus Weber das Gremium nicht unter den Untersuchungsausschüssen der Hamburger Bürgerschaft. Diese begriffsjuristische Differenzierung widerspricht dem Selbstverständnis der Ausschußmitglieder und ist wegen ihres Formalismus politologisch unbrauchbar.
Sten Ber. 17/1952, S. 957.
Die Antragsteller konnten die Kommunisten von dem Ausschuß fernhalten, da in einem siebenköpfigen Gremium jeder Sitz einem Anteil von 14,3% entspricht, die KPD jedoch nur einen Anteil von 4,2% der Bürgerschaftsmandate inne hatte.
Protokoll der konstituierenden Sitzung des von der Hamburger Bürgerschaft in der Sitzung vom 17. September 1952 gemäß Art. 25 der Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 gewählten Untersuchungsausschusses; Schreiben von Hans Harder Biermann-Ratjen an die Kanzlei der Bürgerschaft Hamburg vom 19.9.1952, beide im Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II. CII c 5.
Protokoll der 2. Sitzung am 10.10.1952, Staatsarchiv Hamburg.
Die Vorwürfe sollen aus einem Brief Erik Blumenfelds vom 29.9.1952 an Erwin Jacobi hervorgehen. Das Schreiben befindet sich nicht bei den Akten.
Protokoll der 2. Sitzung, Staatsarchiv Hamburg (Anm. 8).
Ebd.
Axel Schildt/Amold Sywottek (1984b) S. 120. In der neugegründeten Zeitschrift “Der Hanseat” wurde u.a. die Wirtschaftspolitik des Senats scharf angegriffen, Erich Lüth (1971) S. 57 ff.
Dies behaupten jedoch Wilhelm Drexelius/Renatas Weber (1972) S. 27.
AB Nr. 5 vom Februar 1953, Sten. Ber. 3/1953 vom 25.2.1953, S. 139; AB Nr. 28 vom Juni 1953, Sten. Ber. 12/1953 vom 10.6.1953, S. 501.
Das Beeidigungsrecht ergibt sich bereits aus Art. 25 Abs. 2 S. 1 HV i.V.m. §§ 59 ff. StPO, ist jedoch in der Geschäftsordnung — zur Verdeutlichung für die Abgeordneten — explizit genannt. Außenwirkung auf die vernommenen Zeugen und Sachverständigen konnte der Geschäftsordnung auch in dieser Frage nicht zukommen.
Brief des Abg. Joachim Kleist (SPD) vom 20.10.1952 an Fräs. Adolph Schönfelder, 3. Ber. des VerfA vom 16.2.1953, beide in: Staatsarchiv Hamburg, Bürgerschaft II C II c 2 Bd. 2; 4. Ber. des VerfA betr. Geschäftsordnung der Bürgerschaft, AB Nr. 23 vom Juni 1953.
Der Antrag lautete: “Die Bürgerschaft wolle die Einsetzung eines Ausschusses zur Untersuchung der Unterschlagungs- und Korruptionsfälle durch leitende Angestellte der Hamburger Hochbahn AG beschließen”. Sten. Ber. 10/1950 vom 21.4.1950, S. 378–380 (Ablehnung durch alle anderen Fraktionen).
Zum Hamburg-Block Detlev Preuße (1981) S. 174 f.; Ergebnis der Wahl vom 1.11.1953 bei Gerhard A. Ritter/Merith Niehuss (1987) S. 139; Hans Wilhelm Eckardt (1980) S. 64.
Zur Auseinandersetzung zwischen HB und SPD Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 121. Wahl des Präsidenten Sten. Ber. 17/1953 vom 20.11.1953, S. 668.
Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b) S. 121. Zur Geschäftsverteilung im Senat die Übersichten im Amtlichen Anzeiger, z.B. Nr. 291 vom 23.12.1954, S. 1091 und Nr. 1 vom 2.1.1957, S. 1. Die Zusammenstellung von Anna Christine Storbeck (1970, S. 190 f.) ist unbrauchbar, da sie die Änderungen nicht exakt wiedergibt. Detlev Preuße (1981, S. 493, Anm. 58) bewertet die politischen Konsequenzen der häufigen Personalwechsel eindeutig negativ.
Die SPD hatte die Wahl von Fisennes in den Senat zu verhindern gesucht, da sie den Verdacht hegte, Fi-senne habe aus seiner politischen Tätigkeit einen ungerechtfertigten Vorteil in seinem Beruf als Apotheker gezogen. Sten. Ber. 21/1954 vom 15.12.1954, S. 838; Hamburger Abendblatt Nr. 292 vom 16.12.1954, S. 3. Ein ähnlicher Vorwurf wurde 1975 im Schleswig-Holsteinischen Landtag gegen die Inhaber der Kieler Hofapotheke erhoben (PUA Klinikapotheke).
AB Nr. 38 vom Juni 1956, S. 2, 4.
Karl Vittinghoff Sten. Ber. 7/1956 vom 22.3.1956, S. 239 ff. Kurt Sieveking hatte am Vortag öffentliche Stellungnahmen zu dem Fall mit Rücksicht auf Breuer und die laufenden Voruntersuchungen bis zu deren Abschluß abgelehnt. Sten. Ber. 6/1956 vom 21.3.1956, S. 190.
Karl Vittinghoff Sten. Ber. 7/1956, S. 241.
Wilhelm Reimers ebd., S. 244 ff.; Sen. Hans Harder Biermann-Ratjen und 1. Bgm. Kurt Sieveking ebd., S. 246 f.; Paul Nevermann ebd., S. 247.
Sen. Josef von Fisenne ebd., S. 247, 249; Sen. Erwin Jacobi ebd., S. 248 f.; 1. Bgm. Kurt Sieveking ebd., S. 249.
Karl Vittinghoff Sten. Ber. 12/1956 vom 29.3.1956, S. 537; Sen. Josef von Fisenne ebd., 538; Günter Fahlbusch ebd.
Bgm. Kurt Sieveking, ebd.
Paul Nevermann ebd., S. 538 f.; Sen. Josef von Fisenne ebd., S. 539.
Anträge und Abstimmung Sten. Ber. 12/1956, S. 539 f.; Paul Nevermann ebd., S. 540.
Josef von Fisenne ebd.
Präs. Adolph Schönfelder (ebd.) unterschied anläßlich der Einsetzung nochmals zwischen verfassungsmäßigen (formellen) Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und “so kleine[n] Untersuchungsaus-schüsse[n]”, wie sie früher verschiedentlich eingesetzt worden seien.
AB Nr. 38 vom Juni 1956, S. 1.
Ebd.
Der Bericht führt auch von Fisenne unter den “vereidigten” Zeugen auf. Dem widerspricht die Darstellung im Hamburger Abendblatt Nr. 121 vom 2./3.6.1956, S. 3 unter der Überschrift: “Fisenne verweigerte in letzter Minute den Eid”.
Zum folgenden AB Nr. 38, S. 1–5.
Rente war insoweit aufgrund der Zuständigkeit von Fisennes für das Organisationsamt des Senats tätig gewesen.
Der Bericht gibt an seinem Ende kommentarlos von Fisennes Einlassung wieder, er habe die Absicht gehabt, Jacöbi bei Vorliegen stichhaltiger Angaben zu unterrichten, sei jedoch durch äußere Umstände hieran gehindert worden.
Mißtrauensantrag Sten. Ber. 17/1956 vom 26.6.1956, S. 705; Entschließungsantrag Sten. Ber. 18/1956 vom 27.6.1956, S. 748.
Wilhelm Güssefeld (HB) Sten. Ber. 17/1956, S. 703 f.; Paul Nevermann (SPD) ebd., S. 704, Abstimmung ebd.
Als Abstimmungsmodus war auf Antrag des HB eine Urnenwahl bestimmt worden, so daß die vereinbarte Nichtteilnahme überwacht werden konnte. Sten. Ber. 17/1956, S. 705; Abstimmung ebd., S. 710–712. Zur Invervention von Merkatz’ in Hamburg Karl Vittinghoff ebd., S. 706; Erich Lüth (1971) S. 71.
Johannes Richter Sten. Ber. 18/1956 vom 27.6.1956, S. 745 f.
Bgm. Kurt Sieveking ebd., S. 746 f.
Wilhelm Güssefeld ebd., S. 747.
Ebd., S. 748.
Die Möglichkeiten des Senats zur Abwendung der Krise hat Johannes Richter rückblickend hervorgehoben (Sten. Ber. 18/1956, S. 748). Nach Darstellung des “Spieger (1957 Nr. 44, S. 33 f.) ist von Fisenne zugunsten Sievekings fallengelassen worden.
Brigitte Dierl/Reinhard Dierl/Heinz-Wemer Höffken (1982) S. 834 ff.
Die von Axel Schildt/Arnold Sywottek (1984b, S. 121) gegebene unzutreffende Darstellung, nach der die SPD die Enquête beantragt habe, verzerrt die Zusammenhänge.
Insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzung um den später zurückgezogenen Untersuchungsantrag “zur Überprüfung der Verwendung der Haushaltsmittel für sozialwissenschaftliche Erhebungen seit 1966”, Drs. 7/1557 vom 9.11.1971 und bezüglich der Aktenvorlagebegehren zweier ständiger Bürgerschaftsausschüsse, hierzu Jürgen Gündisch (1975) S. 38 ff.; Walter Stiebeier (1986) S. 237 ff., 246.
Debatte des Berichts des PUA Haase, Sten. Ber. 5/1966 vom 9.3.1966, Antrag der Abg. Dr. Witten u. Gen. S. 93. In seiner Begründung verwies Wilhelm Witten (ebd., S. 98) ausdrücklich auf das Vorbild des SPD-Antrags gegen von Fisenne. Da jener vor der Untersuchung gestellt worden war, bestand keine völlige Parallelität. Siehe auch unten, S. 394 f.
Antrag der Abg. John Leyding und 30 Mitunterzeichner: Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der Angelegenheit des Waffenhändlers Schlüter, Sten. Ber. 16/1957 vom 19.6.1957, S. 596.
Ebd.
AB Nr. 49 vom Oktober 1957.
Ebd., 2. Seite.
Zuruf des Abg. Max Finck (SPD) und Äußerung Präs. Adolph Schönfelders Sten. Ber. 19/1957 vom 16.10.1957, S. 724.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffen- und Sprengstoffrecht (Art. 74 Nr. 4a GG) ist erst mit dem 31. Änderungsgesetz zum Grundgesetz am 28.7.1972 in dieses eingefügt worden, BGBl. I (1972) S. 1305.
Das Kriegswaffenkontrollgesetz erging erst am 20.4.1961, BGBl. I (1961) S. 444.
Haas wurde insbesondere 1980/81 als Leiter der Kommission zur Überprüfung von Verbesserungsmöglichkeiten in der Hamburger Verwaltung, der sogenannten “Haas-Kommission” (eingesetzt auf Empfehlung des PUA Stoltenberg), einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.
Die Angabe bei Axel Schildt/Amold Sywottek (1984b, S. 121), die die Wahl auf den Oktober 1957 verlegen, ist falsch.
Axel Schildt/Amold Sywottek (1984b) S. 121–123; Karl-Wemer Brand/Detlef Büsser/Dieter Rucht (1986) S. 52 f.
Konstituierung des PUA NS-Korruptionsfälle I am 1.4.1946, des PUA Kriminaldirektor Breuer/von Fi-senne am 19.4.1956.
S.u., S. 366 f., 396.
Vgl. S. 312, 391.
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Plöhn, J. (1991). Zur Herausbildung parlamentsrechtlicher Normen und grundlegender Verwendungsformen Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in Hamburg (1946–1957). In: Untersuchungsausschüsse der Landesparlamente als Instrumente der Politik. Sozialwissenschaftliche Studien, vol 26. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95952-2_4
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