Zusammenfassung
Zu den besonderen Merkmalen der Sozialpolitik in den früheren sozialistisch-planwirtschaftlich geprägten Ländern gehört neben dem Einsatz von Subventionen als wichtigem sozialpolitischen Instrument mit großem quantitativen Gewicht die Durchführung von (staatlicher) Sozialpolitik durch die Betriebe, die ja überwiegend Staatsbetriebe waren. Die dort zur Verfügung gestellten Güter (Dienstleistungen und Waren) besaßen für die dort Beschäftigten den Charakter einer „2. Lohntüte“. Neben ihrer Bedeutung im Rahmen des Verteilungsprozesses war damit auch vielfach die Funktion verbunden, Werktätige für Betriebe in entlegenen Regionen oder mit ungünstigen Arbeitsbedingungen zu gewinnen. Allerdings erstreckten sich die Wirkungen betrieblicher Sozialeinrichtungen und Sozialleistungen z.T. in erheblichem Maße über den Kreis der in dem Betrieb jeweils Beschäftigten hinaus. „Die Zentralplanbindung der Betriebe erlaubte es dem verstaatlichten Produktionssystem, mehr gesamtgesellschaftliche Probleme auf der betrieblichen Ebene zu regulieren und auch mehr soziale Kosten dorthin zu verlagern, als dies unter marktwirtschaftlichen Bedingungen mit privatautonom-dezentral entscheidenden Betrieben möglich ist.“1
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Literatur
Hockerts (1994), Grundlinien und soziale Folgen, S. 535.
Kohte weist allerdings darauf hin, daß die finanzielle und materielle Sicherstellung betrieblicher Sozialleistungen im Laufe der Zeit auch für die Betriebe immer schwieriger wurde, vgl. Kohte, Kindertagesstätten, Abschnitt D.III.
Zu Zielen und Funktionen betrieblicher Sozialpolitik vgl. auch Kokte, Kindertagesstätten, Abschnitt D.
Zu den arbeitsrechtlichen Normen und deren Veränderungen im Zeitablauf vgl. ausführlich Kohle (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt B.1.
Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.2 zur Finanzierung und die verschiedenen Wege, um Kosten „unterzubringen“. Zum letzteren und zur Dotierung und Aufstellung des KSF vgl. Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt C.II.l. bzw. Abschnitt 2 und 3.
Vgl. Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt A.
Unter dem Begriff Arbeiterversorgung verstand man in der DDR eigentlich die Gesamtheit der betrieblichen Sozialleistungen. Die hier angewandte wesentlich engere Fassung hat sich aber weitgehend durchgesetzt. Vgl. dazu Manz, Günter; Winkler, Gunnar (Hrsg.) (1988): Sozialpolitik, S. 171f. Siehe ferner §20 Abs. 2 VEB/VVB-Verordnung, in dem die weite Fassung angewandt wird.
So wurden im Jahr 1983 durchschnittlich etwa 45% des Kultur- und Sozialfonds für die Arbeiterversorgung aufgewandt. Vgl. Beyreuther (1985): Kultur- und Sozialfonds, S. 71–72. Zum Ausgabenvolumen in einzelnen Betrieben vgl. Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt C.1 und auch Guss (1995): Betriebliche Sozialeinrichtungen, S.95 oder Blandow et al. (1993): Betriebliche Sozialpolitik, S. 131.
Vgl. zur Entwicklung der sozialpolitischen Richtlinien der SED Lohmann (1996), Sozialrecht der DDR, Kapitel 2.
Im Jahre 1987 gab es in rund 8000 Betrieben eine eigene Werkküche. Dort nahmen 78 % der dort Beschäftigten am Werkküchenessen teil. Außerdem waren in 217 Interessenverbänden und- gemeinschaften weitere 2500 Betriebe zusammengeschlossen, die über 750000 Werktätige versorgten. Insgesamt wurden täglich etwa 4,5 Millionen Essenportionen für die Werktätigen bereitgestellt, für die 84 % aller Werktätigen nicht mehr als 1 Mark bezahlen. Vgl. Autorenkollektiv (1988): Sozialpolitik im Betrieb, S. 24f.
Vgl. zur Entwicklung der betrieblichen Aufwendungen für die Arbeiterversorgung Kohte (1996), Kindertagesstätten, C.I.1.
Vgl. zum Beispiel Guss (1995): Betriebliche Sozialeinrichtungen, S. 83f., Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt C.I.2., o.V. (1976): Aus erster Hand, S. 60, Autorenkollektiv (1975b): Marxistisch-leninistische Sozialpolitik, S. 184.
Einrichtungen der Arbeiterversorgung waren dabei insbesondere Werkrestaurants, Kantinen, Pausenräume, Imbißangebote, Automaten sowie mobile Versorgungseinrichtungen für die direkte Versorgung am Arbeitsplatz und Betriebsverkaufsstellen. Vgl. Autorenkollektiv (1975b): Marxistisch-leninistische Sozialpolitik, S. 184.
Vgl. Autorenkollektiv (1988), Sozialpolitik im Betrieb, S. 138.
Vgl. zur Stellung des Betriebsgesundheitswesens §3 der Verordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeiterinspektion vom 11. Januar 1978, GBl. Teil I Nr. 4 vom 3. Februar 1978, S. 61ff.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 2.2.
Vgl. Lohmann (1996), Sozialrecht der DDR, Abschnitt 3.4.3. Vgl. §5 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion — Einrichtungen und Organisation des Betriebsgesundheitswesens — vom 19. Januar 1978, GBl. Teil 1 Nr. 4., S. 66ff. Im Jahr 1988 waren unter insgesamt 623 Polikliniken 151 Betriebskrankenhäuser. Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (1990): DDR 1990, S. 24.
Vgl. zum Beispiel Autorenkollektiv (1975b): Marxistisch-leninistische Sozialpolitik, S. 213.
In diesem Bereich standen der Arbeitsschutz, die Arbeitsorganisation und die Arbeitsmittel sowie die Beseitigung arbeitshygienischer Erschwernisse wie Lärm, Staub etc. im Mittelpunkt, mit dem Ziel möglichst optimale Arbeitsbedingungen zu schaffen. Vgl. hierzu ausführlich die Expertise von Kochan (1996), Arbeitsschutz.
Vgl. Belau (o.J.), Gesundheitswesen in der DDR, S. 34. Unter den 18000 Beschäftigten befanden etwa 3000 Ärzte, vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR (1990), S. 375.
Vgl. Autorenkollektiv (1988), Sozialpolitik im Betrieb, S. 27.
So wurden z.B. alle bis 1960 geschaffenen Betriebsferienheime durch einen Beschluß der Partei- und Staatsführung dem FDGB unterstellt, vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.1.
So sollten zum Beispiel im Schichtsystem Beschäftigte vorrangig berücksichtigt und Arbeitsveteranen berücksichtigt werden und — um eine Bevorzugung höherer Mitarbeiter zu vermeiden — der Anteil der Arbeiter zu allen Reisezeiten mindestens der sozialen Zusammensetzung des Betriebes entsprechen, §6 Abs. 1 über die Planung und Nutzung betrieblicher Erholungseinrichtungen v. 9.2.1984, GBl. I, S. 125. Vgl. zur besonderen Berücksichtigung von Frauen und Müttern auch Autorenkollektiv (1988), Sozialpolitik im Betrieb, S. 138.
Vgl. Winkler (1989), Geschichte der Sozialpolitik, S. 406.
Vgl. §2 Anordnung über die Beteiligungskosten an Betriebsferienlagern in der organisierten Feriengestaltung vom 9. März 1984 — GBl. I vom 10. April 1984.
Vgl. Autorenkollektiv (1988), Sozialpolitik im Betrieb, S. 28.
Die Frauenerwerbsquote betrug 1988 etwa 83%, zählt man die in der Ausbildung stehenden Frauen dazu, 91,3% der arbeitsfähigen weiblichen Bevölkerung, vgl. Autorenkollektiv (1988), Sozialpolitik im Betrieb, S. 128. Ende des Jahres 1989 waren in der DDR ca. 90% der Frauen im erwerbsfähigen Alter berufstätig oder absolvierten eine Ausbildung. Vgl. Böckmann-Schewe et al. (1994): Wandel und Brüche, S. 33.
Das umfangreiche Kinderbetreuungssystem in der DDR erreichte im Bereich der Kinderkrippen einen Versorgungsgrad von über 80% (1989) und im Bereich der Kindergärten von 94% (1988). Vgl. Winkler, Sozialreport 1990, S. 49 und 51. Für Mütter die im Schichtbetrieb arbeiteten gab es darüberhinaus sogenannte Dauerheime, die Kinder lebten dann nur am Wochenende im Elternhaus, vgl. Hildebrandt (1994), Einrichtungen.
Der Anteil betrieblicher Einrichtungen an den Gesamtplätzen betrug etwa 12%. Vgl. Institut für Soziologie und Sozialpolitik (1990), Kindern und Jugendlichen, S. 83.
Vgl. Stolz-Willig (1990), DM morgen, S. 286.
Vgl. dazu Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt C.I.6.
Vgl. Manz/Winkler (1988), Sozialpolitik, S. 300 und §232b AGB.
Vgl. §232a AGB.
Autorenkollektiv (1975a), Kommentar zur VEB/VVB-Verordnung zu §20, S.101.
So verfügten z.B. die Leuna-Werke 1989 über ca. 7000 werkseigene und 9300 genossenschaftliche Wohnungen, 8 Wohnheime mit 4123 Betten, vgl. Guss (1995): Betriebliche Sozialeinrichtungen, S.83.
Vgl. Blandow et al. (1993): Betriebliche Sozialpolitik, S. 126.
Vgl. zu den einzelnen Personengruppen, die betriebliche Sozialeinrichtungen in Anspruch nehmen konnten sowie deren finanzielle Eigenbeteiligung Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.5.1.
Vgl. z.B. Guss (1995): Betriebliche Sozialeinrichtungen, S. 83.
Vgl. Blandem et al. (1993), Betriebliche Sozialpolitik, S. 127.
Vgl. hierzu auch Wienand (1996), Sozialhilfe, Abschnitt 2.1.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.4.
Vgl. dazu vor allem Lohmann (1996), Sozialrecht der DDR, Abschnitt 3.4.6.
Vgl. auch Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.
Vgl. Leisering/Winkler (1990): Konferenz, S. 926–930, hier 926, eine Aussage die sich etwa mit den Angaben über die Warnow-Werft deckt, bei der 1300,- Mark pro Beschäftigten angegeben werden, vgl. Blandom et al. (1993): Betriebliche Sozialpolitik, S. 130. In einem Bauunternehmen, daß von Löser et al. (1992): Soziale Leistungen, S. 79 untersucht wurde, gehörten ca. 7% der Beschäftigten dem Sozial- und Dienstleistungssektor an. Der Kostenanteil für betriebliche Sozialleistungen in der Bauindustrie wurde auf mindestens 10% geschätzt. Zu den Gesamtausgaben des Kultur- und Sozialfonds in zwei ausgewählten Betrieben vgl. die Fallstudien von Kohte (1996), Kindertagesstätten, Anhang.
Zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebenen Einrichtung von Polikliniken oder Ambulatorien, aber auch die von Kulturhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Erholungsheimen, die wohl überwiegend nur in Großbetrieben anzutreffen sind.
Vgl. Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt D.IV.
Zur Übergangs- und Angleichungsphase vgl. ausführlich Lohmann (1996), Sozialrecht der DDR, Kapitel 4.1.
Zitiert nach Lohmann (1996), Sozialrecht der DDR, Abschnitt 4.1.
Vorübergehende Ausnahmeregelungen gab es auch hier für die Polikliniken und die betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen, vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.2 sowie insbesondere zu den Kinderbetreuungseinrichtungen Kohle (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.I.
Vgl. Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.II.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.1.
Vgl. z.B. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.1. Auch in der Warnow-Werft in Rostock erfolgte die Ausgliederung in dieser Weise. Die Werkküche wurde an Catering-Unternehmen übertragen, bei einem Werkszuschuß von DM 1,50 (plus zusätzlich Instandhaltungs- und Energiekosten) zahlen die Beschäftigten jetzt zwischen DM 2,80 und DM 3,80, vgl. Blandow et al., Betriebliche Sozialpolitik. Die Höhe des Zuschusses für das Werksessen in den Fallstudien von Kohte liegt bei DM 2,-, vgl. Kokte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.
Die Fallstudien von Kohte weisen im Betrieb A einen Versorgungsgrad von 25%, im Betrieb B von 35% — 40% nach, vgl. Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.
Vgl. Guss (1995), Betriebliche Sozialeinrichtungen, S.85. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.1. weist darauf hin, daß bei dem Verkauf kleinerer Objekte wie z.B. Schneidereien, Wäschereien versucht wurde, ehemaligen Betriebsangehörigen den Schritt in die Selbstständigkeit zu ermöglichen.
Vgl. Brückner (1990), Betriebliches Gesundheitswesen, S. 18. Auch Krause (1990), Betriebsgesundheitswesen, S. 292ff. spricht sich im Sommer 1990 noch ausdrücklich für einen Erhalt und Ausbau des Betriebsgesundheitswesens — auch der Polikliniken — aus.
Vgl. Treuhandanstalt Dokumentation Band 7, S.183f. und auch Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.2.
Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten krankenversicherungsrechtlicher Regelungen des Einigungsvertrages waren mehr als 80% aller ambulant tätigen Ärzte niedergelassen. Vgl. Wasem (1995), Strukturen des Gesundheitswesens, S. 42.
So z.B. in den Fallstudien in Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.2.
Vgl. Blandow et al. (1993): Betriebliche Sozialpolitik, S. 140.
Vgl. hierzu Abschnitt 3.2.3 in diesem Band.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.2. Eine Ausnahme bildet das Land Brandenburg. Dort existieren in 30 Fällen Nachfolgegesellschaften in Form von Gesundheitszentren-Gesellschaften, die unter Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden bzw. Vereinen laufen, vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.2.2.
In geringerem Umfang versuchten die Unternehmen auch, Objekte selbst zu verkaufen oder zu verpachten. Dabei kam es jedoch häufiger zu einer zweckentfremdeten Nutzung, die insbesondere von den Kommunen und Landesregierungen kritisiert wurde. Vgl. Treuhandanstalt Dokumentation Band 8, S. 591.
Vgl. z.B. die Fallstudien von Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.
Die Treuhandanstalt strebte sogar an, bereits übertragene Ferieneinrichtungen von den Unternehmen zurückzufordern, da sie ihrer Meinung nach nicht im Kaufpreis enthalten waren. Vgl. Treuhandanstalt Dokumentation Band 8, S.591.
Vgl. Treuhandanstalt Dokumentation Band 8, S.615f.
Vgl. zu dem Problem mit den Kulturhäusern auch Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.5.
Vgl. dazu auch Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.4.
Vgl. Statistisches Amt der DDR (Hrsg.) (1990), Statistisches Jahrbuch, S. 330 und Treuhandanstalt Dokumentation Band 8, S.1099.
Vgl. Deich (1996), in: Beiträge zur Umwandlung, Abschnitt 5.1. und Kohte (1996), in: Beiträge zur Umwandlung, Abschnitt E.III.
Vgl. Kistler et al. (1993), Frauenerwerbsarbeit, S. 37.
Vgl. Bundesministerium für Familie und Senioren (1994), Familie und Familienpolitik, S.178 und Kistler et al. (1993), Frauenerwerbsarbeit, S. 59f.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.3.1.
Vgl. Hinrichs (1995), Wohnen, S.207.
Vgl. dazu Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.3.3.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.3.3.
Vgl. Treuhandanstalt Dokumentation Band 8, S. 512ff.
Vgl. zu der Auseinandersetzung über die Privatisierungspraxis des Wohnungsbestandes durch die TLG ausführlich Deich, Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 5.3.3.
So z.B. eine geringe Anzahl von Werkswohnungen im Betrieb B der Fallstudie von Kohte. Im Betrieb A wurde der größte Teil der Werkswohnungen an ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen in Westdeutschland übertragen, vgl. Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.
Vgl. Blandow et al. (1993): Betriebliche Sozialeinrichtungen, S. 140.
Vgl. Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt E.III.5.
Vgl. in diesem Sinne auch Kohte (1996), Kindertagesstätten, Abschnitt III. Kohte weist allerdings darauf hin, daß die Altersversorgung in privatisierter Form fortgesetzt und wohl einen höheren Stellenwert besetzt als in Westdeutschland.
Vgl. Deich (1996), Die betrieblichen Sozialeinrichtungen, Abschnitt 3.
„Dies wird auch daran deutlich, daß sich eine Differenz zwischen übernommenen und selbständig gebliebenen Betrieben erkennen läßt: Bei den letzteren ist die Tendenz erkennbar, nicht alle Sozialleistungen zu beseitigen, sondern beispielsweise Ferienheime, Kinderferienlager oder die Essensversorgung nach Möglichkeit zu erhalten, wenn auch nicht zu gleichen Bedingungen. Dies haben wir nicht angetroffen, wenn die Umstellung unter westlicher Regie stattfindet“ (Löser u.a. (1992), Soziale Leistungen, S. 84).
So die Wertung von Spree in seiner Nachzeichnung des Einigungsprozesses „Der Sozialstaat eint“.
Vgl. z.B. Spree, Der Sozialstaat eint.
Zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten des Sozialrechtsvergleiches vgl. Zacher, Vorfragen zu den Methoden der Sozialrechtsvergleichung, in: Zacher (Hrsg.), Methodische Probleme des Sozialrechtsvergleichs, Berlin 1977, S. 21ff.
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von Maydell, B. et al. (1996). Übergreifende Fragestellungen. In: Die Umwandlung der Arbeits- und Sozialordnung. Berichte der Kommission für die Erforschung des sozialen und politischen Wandels in den neuen Bundesländern e.V. (KSPW), vol 6. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95843-3_4
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