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Differenzierte Nation: Ethnos und Demos

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Prinzip Nation

Part of the book series: Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ((FWUS,volume 16))

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Zusammenfassung

Sieht man in der Ethnizität (und politisch entfaltet in der Nationalität) ein menschheitliches Gut, so muß diese affirmative Wirklichkeitsannahme ihre Rechtfertigung in einem analytischen Kontext noch liefern. Zunächst also wird in der Defensivposition das Ethnos als politisch relevant behauptet. Die Defensivposition besteht angesichts eines transethnischen und ethnoindifferenten Denkens. Aus dieser Perspektive wird Ethnisches museal, jedenfalls unzeitgemäß. Hier besteht die Aufgabe, der Position ethnischen Denkens ihren politischen Stellenwert zuzuordnen. Eine Ethnisierung oder Nationalisierung der Politik ist damit nicht zu verbinden. Es geht um die theoretische und praktische Beachtung eines vernachlässigten Sachverhalts.

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Anmerkungen

  1. E. K. Francis: Ethnos und Demos, Berlin 1965, S. 87,

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  2. E. K. Francis: ders.: Volk, in: Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, Freiburg 81963, Sp. 281–290; erstmals den hier gemeinten Zusammenhang angesprochen hat

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  3. Kurt Grunwald: Das Recht der nationalen Minderheiten und der Völkerbund, M.-Gladbach 1926, auf S. 21 in FN 1 heißt es in der sehr empfehlenswerten Schrift: „Auch die antiken Sprachen kannten diese Unterschiede. So sprach der Grieche von ethnos und demos, der Römer von natio und populus, wobei der erste Begriff das abstammungsmäßige, der zweite das staatliche Moment hervorheben sollte.“

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  4. J. Talmon: Ursprünge der totalitären Demokratie, Opladen 1961, S. 64

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  5. Vgl. Kap. „Nation und Praktische Philosophie“, gemeint ist etwa Marsilius von Padua

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  6. H. O. Ziegler: Die moderne Nation, Tübingen 1931, S. 97. Im folgenden berufen wir uns auf sein unüberholt wichtiges Werk.

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  7. „Limited sovereignty, in short is in the case of parlamentary as of every other sovereign contradiction in terms.“ Albert Venn Dicey, zit. n. H. Quaritsch: Staat und Souveränität, Bd. 1, Frankfurt 1970, S. 441. Damit ist die rechtliche (omnipotente) Parlamentssouveränität gemeint. Das Unterhaus vermag — potentiell — Gesetzgeber und Verfassungsgeber zu sein (Quaritsch, S.475)

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  8. Dies ist nicht selbstverständlich: „Dann setzte sich die absolute Volkssouveräntität durch, im Jakobinertum, im Konvent und endlich in der Militärdiktatur Napoleons, die durch Plebiszite legitimiert wurde, deren Ausgang durch die Herrschaft über den Militär- und Verwaltungsapparat und das Prestige des siegreichen Feldherrn garantiert war. Auf die Problematik dieser Art von Absolutismus ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.“ O. Brunner: Vom Gottesgnaden-tum zum monarchischen Prinzip, in ders.: Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte, Göttingen 31968, S. 180

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  9. D. Murswiek: Die verfassungsgebende Gewalt nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1978, S. 217

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  10. F. A. Fr. v.d. Heydte: Volkssouveränität, in: Staatslexikon der Görres-Gesellschaft 8. Bd., 1963, Sp.354

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  11. ,„Alles kommt darauf an, wie der Wille gebildet wird.“ Immer ist zu fragen, „wer über die Mittel verfügt, um den Willen des Volkes zu bilden.“ (Carl Schmitt: die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, Berlin 1969, S. 36f.). 1978 schreibt Carl Schmitt: „Jeder Berufsrevolutionär hat gelernt, sie [die Beziehung von pouvoir constiuant zum pouvoir legislatif] zu handhaben: man beseitigt die bestehende legale Regierung, ruft eine „provisorische Regierung“ aus und beruft eine konstituierende Nationalversammlung ein. Auf diese Weise ist die Große Französische Revolution zu einem Arsenal verfassungsjuristischer Präzedenzfälle geworden. Durch viele große und kleine, europäische und nichteuropäische Revolutionen ist im Laufe von zwei Jahrhunderten eine legitimierende Übung in der Legalisierung von Staatsstreich und Revolution entstanden. Selbst für das revolutionäre Zwischenstadium der Diktatur hat das französische Modell sich bewährt. Auf die Frage, wie man sich eine Diktatur des Proletariats zu denken habe, konnte Friedrich Engels antworten: wie 1793. Lenin und Trotzki haben das im November 1917 mit größtem Erfolg praktiziert. Engels hielt sich allerdings auch den Weg über die 51 prozentige Mehrheit im Parlament offen. Dieser Weg ist heute in vielen neuen Verfassungen durch die Superlegalität von Verfassungsnormen erschwert, doch ist das noch keine prinzipielle Beseitigung des formalen Modells geschriebener Verfassungen, solange nicht volle Unantastbarkeit statuiert wird.“ Die legale Weltrevolution. Politischer Mehrwert als Prämie auf juristische Legalität und Superlegatität, in: Der Staat 3–1978, S. 338. Bei Hegel heißt es : „Außerdem ist es eine gefährliche und falsche Voraussetzung, daß das Volk allein Vernunft und Einsicht habe und das Rechte wisse; denn jede Faktion des Volkes kann sich als Volk aufwerfen . ..“ G.W.F. Hegel: Einleitung zur Vorlesung über die Philosophie der Geschichte, Stuttgart 1975, S. 91

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  12. H. Rogge: Die antinomische Spannung zwischen Volk und Staat in der nationalen Bewegung, in: FS f. M. H. Boehm (= Ostdeutsche Wissenschaft Bd. 8, 1968), S. 372.

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  13. Kritisch zu Frankreichs vorrevolutionärer Assimilationspolitik G. Haller: Partikularismus und Nationalstaat, Stuttgart 1926, S. 16

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  14. E. Lemberg: Neue Forschungen zur Ethnopolitik und zum Nationalitätenrecht, in: Deutsche Studien 8/1970/28–34, hier S. 33;

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  15. Vgl. dazu die historischen Studien, hrsg. v. B. Martin/E. Schulin: Die Juden als Minderheit in der Geschichte, München 21981

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  16. H. O. Ziegler, a.a.O., S. 225 „Und schließlich bleibt auch die Frage offen, inwieweit die Einheitlichkeit eines Willens, seine dauernde Richtung, sein über den Augenblick hinausgehender Inhalt durch den einmaligen Akt der Selbstauslegung in der Wahl erfaßt werden können. In diesem Sinne scheint also in der Formel der Willensnation eine innere Unbestimmtheit oder Grenzenlosigkeit zu liegen, die zu einer Einschränkung des Geltungsanspruches des so gefaßten Prinzips führen müßten.“

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  17. W. Heidelmeyer (Hrsg.): Die Menschenrechte. Erklärungen, Verfassungsartikel, internationale Abkommen, Paderborn 21977, S. 64

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  18. Die juristische Verlegenheit mit dem Volks- und Nationsbegriff, die mit den in dieser Arbeit verwendeten Begriffen überwunden werden könnte, womit nicht mehr Nationen von NichtNationen diskriminiert werden müßten, äußert sich noch (z. B.) in der Staatslehre Ermacoras: „Trotz allem ist das Volk kein Wesenselement des Staates. Der Hinweis auf das Volk begründet weder im allgemeinen noch für den Einzelfall eine differentia specifica des Staates gegenüber anderen Gesellschaftsordnungen. Dennoch ist nicht zu übersehen, daß die Begriffe des Volkes und der Nation, mögen die Begriffe auch unrichtig angewandt werden, wie ein erratischer Block wirken.“ Ermacora vermag diesen Widerspruch auch auf S. 58–67, wo er diverse historische Volks- und Nationsbegriffe kompiliert, nicht zu lösen. S. 57 in: Allgemeine Staatslehre, 1. Band

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  19. Hayes schreibt: „Aber der Nationalismus, wie er definiert wurde, trat sicherlich zuerst im Gefolge von Lehren der Volkssouveränität auf; allgemein und kraftvoll ist er durch die politische Demokratie unterstützt worden; und die meisten Länder, die nationalistisch geworden sind, haben wenigstens nach politischer Demokratie gestrebt. In einigen Fällen ist der Nationalismus der Demokratie vorangegangen, aber man kann, glaube ich, kaum bezweifeln, daß eine enge Beziehung zwischen diesen Erscheinungen besteht“, Nationalismus, Leipzig S. 44; B. Willms: Die deutsche Nation, Köln 1982, S. 83ff. u. S. 114ff.

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  20. G. Ritter: Das deutsche Problem, München 21966, S. 39–40. Ähnliche Traditionen der Selbstverwaltung charakterisieren England: sie sind aber im englischen System zu sehen, während sie in Deutschland eher gegen das deutsche System (Reich) für sich (als partikulare Provinzen) standen.

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  21. Sontheimer stattdessen vermeinte, Nationalismus und Demokratie in Deutschland nicht versöhnen zu können: Nation und Nationalismus in der Bundesrepublik, in: H. Steffen (Hrsg.): Die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, Analysen II, Göttingen 1971, S. 149; Nation und Demokratie in unserer Zeit, Mainz 1969

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  22. „Die Idee der Repräsentation beruht darauf, daß ein als politische Einheit existierendes Volk gegenüber dem natürlichen (!) Dasein einer irgendwie zusammenlebenden Menschengruppe eine höhere und gesteigerte, intensivere Art Sein hat.“ C. Schmitt: Verfassungslehre, Berlin 1970, S.210

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  23. Vgl. zu den vielfältigen antidemokratischen Nationalismen z. B. den Konter-Nationalismus, wie er bei Christian Graf v. Krockow dargestellt wird.

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  24. H. Mommsen: Arbeiterbewegung und nationale Frage, Göttingen 1979, S. 129; Ziegler, a.a.O., S. 96f. u.

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  25. H. Mommsen: ders.: Zur Souveränität der Nation, in: A. Weber, FS 1930, S. 247–262, hier S. 249;

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  26. K.C. Johannsen: Human rights in the 1980s: Revolutionary growth of unanticipated erosion?, in: WP 35/2–1983 (Jan.)/286ff.;

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  27. S. Mampel: Bemerkungen zum Bericht der DDR an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, in: Recht in Ost und West, 1978, S. 150–157;

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  28. A. Mertes: Wie offen ist die deutsche Frage?, in: PK 9/4–1982/3;

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  29. O. Luchterhandt: UN-Menschenrechtskonventionen, Sowjetrecht — Sowjetwirklichkeit. Ein kritischer Vergleich, Baden-Baden 1980;

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  30. K. O. Bracher: Menschenrechte und politische Verfassung. Ein Grundproblem der politischen Ideengeschichte, in: ZfPol 26 (N.F.)/2–1979/109–124;

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  31. G. Oestreich: Die Idee der Menschenrechte, Berlin 1963;

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  32. G. Kleinheyer: Grundrechte. Menschen- und Bürgerrechte, Volksrechte, in: O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2, Stuttgart 1975, S. 1047–1082

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  33. Art. 2, zit. n. Heidelmeyer, a.a.O., S. 54. In der französischen Verfassung von 1793 hieß es: ,,Die Souveränität steht dem Volke (Nation) zu. Sie ist einzig und unteilbar, unabdingbar und unveräußerlich“, ebd., S. 63

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  34. Der Art. 28 hat dafür nur das Thema, daß jeder Mensch „Anspruch (habe) auf Erholung und Freizeit“ und, u.a., „bezahlten Urlaub“, ebd., S. 230

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  35. ebd., S. 252 u. 259

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  36. Daß die Selbstbestimmung Vorrang hat, meint A. Hu-Chou-Joung: Das Selbstbestimmungsrecht als eine Vorbedingung des völligen Genusses aller Menschenrechte, Zürich Diss. 1972. Umgekehrter Ansicht ist Kurt Rabl (s. u.). Bei O. Kimminich (1948, 41) heißt es, die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts sei ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Entwicklung der Menschenrechte.

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  37. Bulletin Nr. 68/S. 630 v. 24.06.1983, Bonn. Der Bundeskanzler zitierte — und bekräftigte damit — einen Satz des Bundespräsidenten, der angesichts verfassungspatriotischer und bina-tionalisierter Meinungsspektren festzuhalten ist: „Die Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland und die Deutschen in der DDR sehen nicht die Bundesrepublik und die DDR, sondern Deutschland als ihr Vaterland an“; ebd.

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  38. Chr. Pan: Südtirol als volkliches Problem. Grundriß einer Südtiroler Ethnosoziologie, Wien 1971, S. 98 u.

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  39. Chr. Pan: ders.: Grundelemente einer Theorie der Ethnosoziologie, in: Th. Veiter (Hrsg.): System eines internationalen Volksgruppenrechts, Bd. III, 2 S. 281ff.

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  40. Während seiner zweiten Polenreise, die Welt, Nr. 140 v. 20.06.1983, S. 6 (eigene Hervorhebung -T.M.)

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  41. Man hätte zwischen — herrschaftsbezogen — wirklichen Vertretungsbefugnissen und bloß angemaßten Vertretungsansprüchen begrifflich und praktisch besser unterscheiden müssen, so Rabl, a.a.O., S. 497

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  42. ebd., S. 493; Vgl. dazu H. H. Klein: Multinationaler Staat und Selbstbestimmungsrecht. Eine völkerrechtspolitische Betrachtung, in: „Afrika und die Deutschen.“ Jahrbuch der Deutschen Afrika-Stiffüng 1981, Pfullingen 1981, S. 59–74, hier S. 64f.

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  43. „Solange das Selbstbestimmungsrecht nicht auch in Mittel- und Osteuropa seine wirklichen Frieden stiftende Kraft für diese Nationen und Völkerschaften entfalten und durchsetzen kann, wird man nicht vom Anbruch einer echten Friedensordnung in Europa sprechen können.“ Zieger (II) 1984, 14

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  44. KSZE. Beiträge und Dokumente aus dem Europa-Archiv, hrsg. v. H. Volle u. W. Wagner, Bonn 1976, S. 237ff. (eigene Hervorhebung — T. M.); Vgl. auch Volle /Wagner (Hrsg.): Das Belgrader KSZE-Folgetreffen, Bonn 1978

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  45. Andererseits gilt angesichts des Jus-cogens-Charakters der Selbstbestimmung: „Verträge, die das Selbstbestimmungsrecht verletzen, wären daher gemäß Art. 53 der Vertragsrechtskonvention von vornherein nichtig. Alte Verträge hätten gemäß Art. 64 der Vertragsrechtskonvention ihre Gültigkeit in dem Augenblick verloren, in dem das Selbstbestimmungsrecht zum jus cogens geworden ist ...“ (Kimminich (I) 1984, 46; Vgl. ebd. K. Doehring, S. 64) Weiter können die UNO-Staaten Sowjetunion, Polen und DDR — theoretisch — nicht das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes behindern, da die „völkerrechtliche Fortexistenz des Deutschen Reiches“ deren Souveränitätsbarriere durchstößt (Klein 1983, 645; Fiedler 1983, 377) Damit verbunden werden kann der Hinweis, daß das Eintreten für das Selbstbestimmungsrecht immer untrennbar zugleich das Recht der Nation auf ihre staatliche Existenzform, welcher staatlichen Gestalt auch immer, einschließt (Seifert 1983, 138). Im übrigen ist auch in der sowjetischen Völkerrechtslehre die Rede davon, daß Nationen Völkerrechtssubjekte sein können (Meissner 1984 (Fiedler) 53). Der Sowjetunion kann es vielleicht eines Tages gelegen kommen, die deutsche Nation in diesem Sinne nicht länger zu diskriminieren, sondern zu respektieren.

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  46. Vgl. auch Rabl: Dokumente „zur Frage der Feststeilung des Selbstbestimmungswillens einer Bevölkerung nach UNO-Recht“, S. 584ff.; Vgl. auch FS für H. R. Klecatsky hrsg. v. L. Adamovich/ P. Pernthaler: Auf dem Weg zu Menschenwürde und Gerechtigkeit, Wien 1980, 2 Bde.;

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  47. Th. Veiter: Die Träger des Selbstbestimmungsrechts nach westlicher Auffassung, in ders.: System des internationalen Volksgruppenrechts III, 2 Wien 1970, S. 132ff.

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  48. F. Ermacora: Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht, München 1978, S. 47

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  49. Vom Jus cogens und davon, daß das Selbstbestimmungsrecht „international anerkannt“ sei und „weltweite Unterstützung“ findet, sprach bereits 1955 Günter Decker, a.a.O., S. 336f. u. passim. H. Gros-Espiell schreibt übrigens, daß das Jus cogens auf der Anerkennung der Existenz des Naturrechts fuße.

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  50. H. Gros-Espiell 1982, 54–58. Gros-Espiell betont, daß der Begriff des „Volkes“ noch nicht geklärt sei.

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  51. VN 2–1982, S. 73. Resolution 36/10 v. 28.10.1981, dort heißt es weiter, daß Interventionen das Selbstbestimmungsrecht „und andere Menschenrechte“ verletze, (eigene Hervorhebung — T. M.)

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  52. Wenn z. B. bestimmte Gebiete der Sowjetunion für Ausländer gesperrt sind, so ist dies sicher keine Rassendiskriminierung.

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  53. Im internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 07.03.1966 heißt es so in Art. 1, Abs. 2 u. 3: „2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt. 3. Dieses Übereinkommen ist so nicht auszulegen, als berühre es die Rechtsvorschiften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.“ Zit. n. Heidelmeyer, a.a.O., S. 216. Bereits 1952 (5. Dezember) hatte die UNO einen Entschluß für Mitgliedstaaten gefaßt, die eine ethnisch uneinheitliche Bevölkerung hatten: „. . . in einer mehrrassigen Gesellschaft werden Harmonie, Respekt für Menschenrechte, Grundfreiheiten sowie die friedliche Entwicklung einer in sich einheitlichen Gesellschaft am besten gesichert, wenn Gesetzgebung und Rechtspraxis darauf gerichtet sind, die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Rasse, Glaubensbekenntnis oder Hautfarbe zu gewährleisten und wenn allen rassischen Gruppen die Teilnahme am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und poütischen Leben auf dem Fuß der Gleichberechtigung offensteht“; zit. n. Rabl, a.a.O., S. 423 (Anm. 1622)

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  54. Feldkircher-Leitsätze zum Selbstbestimmungsrecht der Völker v. 20.09.1966, LS 4, in: Veiter 1970, a.a.O., S.271ff.

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  55. „Nation und Volk werden oft als gleichbedeutende Begriffe behandelt, doch ist das Wort ‚Nation prägnanter und weniger mißverständlich. Es bezeichnet nämlich das Volk als politisch-aktions-fähige Einheit mit dem Bewußtsein seiner politischen Besonderheit und dem Willen zur politischen Existenz, während das nicht als Nation existierende Volk nur eine irgendwie ethnisch oder kulturell zusammengehörige, aber nicht notwendig politisch existierende Verbindung von Menschen ist.“ (C. Schmitt: Verfassungslehre 51970, 79)

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  56. ebd., LS 14, S. 276; U. E. überspringt Th. Veiter den politischen Schritt vom Ethnos zur Nation oder Nationaütät; Vgl. dazu neuerdings Veiter: Volk, Volksgruppe, Region, in: „Regionalismus in Europa“. Bericht über die 2. wiss. Tg., Dühnen, April 1981, München 1983 (= Bay. LZ f. pol. Bildungsarbeit), Bd. III, S. 23 (Vgl. auch CRSN 9/2–1982/161–181)

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  57. Zit. n. R. Saage: Herrschaft, Toleranz, Widerstand. Studien zur Politischen Theorie der niederländischen und der englischen Revolution, Frankfurt 1981, S. 47. Saage zitiert dort aus der Zeit: „Wenn man einwenden sollte, die Könige seien von einem Volk eingesetzt worden, das vielleicht vor 500 Jahren lebte, nicht von dem, das heute existiert, so sage ich: wenn die Könige auch sterben, das Volk — wie jede Ganzheit — stirbt niemals. Wie nämlich die Strömung den Fluß immer fließen läßt, so macht der Wechsel von Geburt und Tod ein Volk unsterblich.“ Saage schreibt weiter: ,,Selbst 1649 rechtfertigte ein anderer Autor, John Canne, die Abschaffung der Monarchie mit Argumentationsfiguren, die bruchlos der traditionellen Politiktheorie verpflichtet blieben. Für diesen Autor ergibt sich die Souveränität des Volkes aus dem Umstand, daß es zwar in seinen Individuen sterblich, aber unvergänglich in seiner Spezies sei, während der König als König sterben kann und muß.“ S. 141.

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  58. Vgl. auch K. Wolzendorf: Staatsrecht und Naturrecht in der Lehre vom Widerstandsrecht des Volkes, Aalen 1968, S. 93, 272, 372, 378f, 389;

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  59. Vgl. auch E. Reibstein: Volkssouveränität und Freiheitsrechte, hrsg. v. C. Schott, Bd. 1, Freiburg/München 1972

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  60. Y. Hertz 1927, a.a.O., S. 18f. u.

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  61. E. Fraenkel: Deutschland und die westlichen Demokratien, Stuttgart 61974, S. 119

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  62. H. Lenk: Erweiterte Verantwortung. Natur und künftige Generationen als ethische Gegenstände, in: René Marcic zum Gedächtnis, Berlin 1983, S. 833–846, hier S. 845

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  63. Vgl. dazu die Einleitung zur 2. Aufl. des Buches, in der sich Boehm gegen den Nationalsozialismus erneut wendet und die 1971 im Nachlaß von Heinz Kloss edierte Broschüre von M. H. Boehm: Das eigenständige Volk in der Krise der Gegenwart, Wien 1971

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  64. A. Dempf: Sacrum imperium (11929), Darmstadt 1973, S. 46f. u. 49f. Dempf gebraucht auch ebd. den Ausdruck der „Volkspersönlichkeit“, in dem die „Strukturverhältnisse der größten Verbandseinheit vitaler Ordnung“ zum Ausdruck kommt.

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  65. In der Darstellung des Schweizer Sprachenrechts von Cyrill Hegnauer (Das Sprachenrecht der Schweiz, Zürich 1947) wird die Bewahrung der überlieferten sprachlichen Zusammensetzung als eine Existenzfrage der Eidgenossenschaft überhaupt bezeichnet, die letztlich bedeutsamer sei als die einzelnen Freiheitsrechte: so Th. Schieder: Idee und Gestalt des übernationalen Staates, in: HZ 184/1957/336–366, hier S. 345 u. 347

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  66. Eine ähnliche Position nimmt Bluntschli 1862 ein: „Jede Nation hat einen natürlichen Anspruch darauf, in ihrer Eigenthümlichkeit geschützt zu werden.“ (Deutsches Staats-Wörterbuch, hrsg. v. J. C. Bluntschli u. K. Brater, Bd. 7, S. 156). Ähnlich weiter R. Laun: Nationalgefühl und Nationalismus, in: Ostdeutsche Wissenschaft I/1954/98

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  67. „In ihren Versuchen der Französisierung von Straßennamen, in ihren Plänen der Zwangsumsiedlung deutschsprachiger Elsässer und in der zunächst in Frankreich selbst betriebenen Ausbreitung der französischen Sprache verrät sich, daß es nicht eigentlich das „frankreichische“ Volk, sondern daß es eben die Franzosen unter den Untertanen Ludwigs XVI. waren, die sich als Träger des historischen Geschehens fühlten oder doch zumindest alsbald den Umsturz der bestehenden Ordnung benutzten, um als Volk im „Volk“ die Früchte des Sieges zu ernten. In diesem Sinn hat sich die Verwandlung des demokratischen in ein ethnokratisches Prinzip bereits in der Französischen Revolution selbst angebahnt.“ Boehm, a.a.O., S. 34

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  68. Palackys Schreiben ist abgedruckt in der von H. u. S. Lehmann zusammengestellten Sammlung zu den „Nationalitätsproblemen in Österreich“, Göttingen, S. 10f.

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  69. Emil Sabota: Die Schweiz und die tschechoslowakische Republik, Prag 1927.

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  70. Th. Schieder, der dieses Werk zitiert, ergänzt zum Buch: „Die Schrift ist in dem offiziösen „Orbis“-Verlag erschienen“,

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  71. Th. Schieder: Die Schweiz als Modell der Nationalitätenpolitik, in: Festgabe für Hans Herzfeld, Berlin 1958, S. 506f.

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  72. Grundsätze eines Volksgruppenrechts — Leitsätze für ein internationales Volksgruppenrecht, in: F. Wittmann/St.Graf Bethlen 1979, 167; Vgl. zu den Volksrechten auf dieser Ebene der Volksgruppen auch die bedeutende Arbeit von H. Kloss: Grundfrage der Ethnopolitik im 20. Jh., Wien/ Stuttgart 1969, bes. die Kap. D.: Die Selbsterhaltungsrechte und E.: Abgrenzung der Nationalitäten und Zuwandererrecht

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Mayer, T. (1987). Differenzierte Nation: Ethnos und Demos. In: Prinzip Nation. Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vol 16. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95587-6_9

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