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Zinsswap-Portfolios im Jahresabschluß von Kreditinstituten — Analyse der Anwendbarkeit der Portfolio-Bewertung

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Book cover Portfolio-Bewertung im Risikocontrolling und im Jahresabschluß

Part of the book series: Bank- und Finanzwirtschaft ((BAFI))

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Zusammenfassung

Für die Bilanzierung eines positiven, negativen oder eines Teiles eines Barwerts im Jahresabschluß muß dieser die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes, eines Rechnungsabgrenzungspostens oder einer Schuld innehaben.

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Literatur

  1. Euler, R. (Verlustantizipation, 1991), S. 191.

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  2. Zur analogen Vorgehensweise bei der Fremdwährungsumrechnung vgl. Naumann, T. K. (Fremdwährungsumrechnung, 1992), S. 63 f.

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  3. Im Steuerrecht wird anstelle des Begriffs des Vermögensgegenstandes der des Wirtschaftsgutes verwendet, dessen weitgehend analoge Verwendung sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit ergibt; zum Wirtschaftsgutbegriff vgl. Knobbe-Keuk, B. (Bilanzsteuerrecht, 1993), S. 86 ff.; Biergans, E. (Einkommensteuer, 1992), S. 196 ff.; zum Maßgeblichkeitsprinzip vgl. grundlegend BFH GrS-Beschluß v. 26.10.1987, BStBI. II 1988, S. 348; BFH-Urteil v. 09.07.1986, BStB1. II 1987, S. 14; Beisse, H. (Handelsbilanzrecht, 1980), S. 637 ff.; Ballwieser, W. (Maßgeblichkeitsprinzip, 1990), S. 483; Dziadkowski, D. (Verhältnis, 1986), B 120 Rn. 23 ff. Zur genaueren Abgrenzung von Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut vgl. Budde, W. D./ Kunz, K. (BBK, 1990), § 240 Rn. 2 f.; ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 12, 22; Beckmann, R. (Termingeschäfte, 1993), S. 110; Kußmaul, H. Grundstücke, 1987), S. 44, ders. (Nutzungsrechte, 1987), S. 2053 f.

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  4. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 23. Pankow, M./Reichmann, M. G. (BBK, 1990), § 247 Rn. 389 ff. Grundlegend vgl. Roland, H. (Begriff, 1980), S. 150 ff.; Fabri, S. (Grundsätze, 1986), S. 34 ff. Nach Kupsch, P. (BHR, 1986), § 246 Rn. 22 liegt ein Vermögensgegenstand nur vor, wenn er selbständig bewertungsfähig und einzeln verwertungsfähig ist. Neben der Einzelverwertbarkeit stehen als weitere Bestimmungskriterien die Einzelbeschaffbarkeit, Einzelveräußerbarkeit, Entgeltlichkeit, Bilanzierbarkeit, Einlagefähigkeit und Einzelbewertbarkeit zur Diskussion; vgl. ebd. § 246 Rn. 13–22 und Ballwieser, W. (Grundsätze, 1986), B 131 Rn. 9 ff., der neben einer Abgrenzung der Vermögensgegenstände und Schulden nach Sacheigenschaften auch eine Abgrenzung hinsichtlich der Zugehörigkeit und der Zeit vornimmt. Die Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil v. 26.02.1975, BStB1. II 1976, S. 13 und Moxter, A. (Bewertbarkeit, 1987), S. 1846 ff., stellen insbesondere auf die selbständige Bewertbarkeit ab. Dieses Kriterium ist allerdings nur bedingt tauglich, da aus der Einzelbewertbarkeit eines Guts noch nicht seine Einzelveräußerbarkeit oder -wertbarkeit folgt; vgl. hierzu und weiterführend ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 26 f.

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  5. Vgl. Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 138; Pankow, M./Reichmann, M. G. (BBK, 1990), § 247 Rn. 390; Federmann, R. (Bilanzierung, 1990), S. 172 f

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  6. Vgl. hierzu ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 15, 16, 24.

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  7. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 25; s. a. Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 138; ders. (GoB, 1990), S. 222 Rn. 156 ff.; Kußmaul, H. (Bilanzierung, 1988), S. 46, 59. Die Fokussierung auf die selbständige Verwertbarkeit bei der Abgrenzung eines Vermögensgegenstandes untermauert den hohen Stellenwert des Gläubigerschutzes. Dies belegt § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB, der die Schuldendeckungsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Ausdruck bringt; vgl. hierzu Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 137.

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  8. Vgl. Moxter, A. (Bewertbarkeit, 1987), S. 1849; Ballwieser, W. (Grundsätze 1986), B 131 Rn. 53 ff.; ders. (Maßgeblichkeitsprinzip, 1990), S. 484; Baetge, J. (GoB, 1990), S. 222 Rn. 158.

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  9. Vgl. hierzu und im folgenden Baetge, J. (GoB, 1990), S. 222 Rn. 158 und ders. (Bilanzen, 1992), S. 137 ff.; Ballwieser, W. (Grundsätze 1986), B 131 Rn. 53 ff.; Moxter, A. (Bilanzrechtsprechung. 1993), S. 11 f.; ders. (Passivierungszeitpunkt, 1992), S. 430; Freericks, W. (Bilanzierungsfähigkeit, 1976), S. 141 ff. In der Literatur wird das Greifbarkeitskriterium oftmals mit den Grundsätzen der selbständigen Bewertbarkeit und des entgeltlichen Erwerbs in Verbindung gebracht; vgl. Moxter, A. (Bewertbarkeit, 1987), S. 1849 ff.

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  10. Vgl. RFH-Urteil v. 21.10.1931, RStB1. 1932, S. 305 sowie Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 141 und ders. (GoB, 1990), S. 222 Rn. 158.

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  11. Problematisch im Zusammenhang mit dem Kriterium der bilanziellen Greifbarkeit ist die Erfassung immaterieller Güter als Vermögensgegenstand bzw. ihre Abgrenzung zum derivativen Geschäfts-oder Firmenwert; vgl. hierzu Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 142. Dieses Problem wird allerdings bei Rechten relativiert, sofern sie sich, wie im Falle von Swapvereinbarungen, konkretisieren und wie materielle Güter nachweisen lassen.

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  12. Baetge, J. (GoB, 1990), S. 222 Rn. 158 mit Verweis auf Ballwieser, W. (Grundsätze 1986), B 131 S. 12. Problematisch bleibt weiterhin, wann konkret der Grundsatz der Greifbarkeit erfüllt ist, wenngleich auf eine ganze Reihe von BFH-Entscheidungen zurückgegriffen werden kann; vgl. ebd. S. 14 f. Rn. 54.

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  13. Vgl. Pankow, M./Lienau, A./Feyel, J. (BBK, 1990), § 253 Rn. 375. Kann keine eindeutige Abgrenzung des relevanten Bewertungsobjektes getroffen werden, so ist ergänzend auf die Verkehrsauffassung zurückzugreifen; vgl. Kupsch. P. (Verhältnis, 1992), S. 341 sowie beispielsweise BFH-Urteil v. 28.09.1990, BStBI. II 1991, S. 187; sich aber gegen die Verkehrsauffassung, sondern sich für die tatsächliche Verwendung aussprechend Pankow, M./ Lienau, A./Feyel, J. (BBK, 1990), § 253 Rn. 375.

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  14. Zum Grundsatz des entgeltlichen Erwerbs bei aktivierungspflichtigen immateriellen Vermögensgegenständen des Analgevermögens, auf den hier nicht näher einzugehen ist vgl. Ballwieser, W. (Grundsätze, 1986), B 131 Rn. 40 ff.

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  15. Vgl. Förschle, G./Scheffels, R. (Bilanzierung, 1993), S. 1197.

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  16. Vgl. Budde, W. D./Kofahl, G. (BBK, 1990), § 247 Rn. 12.

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  17. Ein positiver Barwert erfüllt insofern das Kriterium der Greifbarkeit, als er dem Kreditinstitut in Zukunft - voraussichtlich - zugute zu kommen wird und eine explizite Wertzumessung im Veräußerungsfall konkretisierbar ist.

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  18. Eine andere Auffassung dürften Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738 vertreten, da diese sich sich für eine anteilige Realisierung des Barwerts aussprechen; zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. ausführlich Abschnitt 6.2.5.3, S. 171 ff.

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  19. Einschränkend ist jedoch anzumerken, daß der verbleibende Swappartner einer Veräußerung nur zustimmen dürfte, sofern der neue Vertragspartner keine schlechtere Bonität aufweist; s. a. Gottschalk, H. D./Weissenberger, E. (Management, 1988), S. 545.

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  20. Zur Zulässigkeit, eine, die risiko- und wertkompensierenden Faktoren berücksichtigende, Abgrenzung vorzunehmen, vgl. Abschnitt 6.1.2, S. 137 ff. und 6.1.3, S. 139 ff.

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  21. Vgl. Euler, R. (Ansatz, 1990), S. 1041.

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  22. Vgl. Abschnitt 6.2.5.3, S. 171 ff. und Abschnitt 6.2.5.4, S. 176 ff.

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  23. Vgl. zur Diskussion um die Rechnungsabgrenzungsposten stellvertretend für viele Sarx, M./Fricke, F. (BBK, 1990), § 250 Rn. 13 ff.; s. a. Moxter, A. (Bilanzrechtsprechung, 1993), S. 58 ff., 121 ff.

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  24. Eine Legaldefinition für Schulden fehlt ebenso wie bei Vermögensgegenständen; vgl. Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 149.

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  25. Vgl. hierzu und im folgenden Clemm, H./Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 247 Rn. 203 ff.

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  26. Zur Abgrenzung vgl. Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 27 ff.

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  27. Im Gegensatz zu Clemm, H./Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 247 Rn. 203 spricht sich Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 152 f. für die Erweiterung des Schuldbegriffs auch um Innenverpflichtungen aus.

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  28. Vgl. hierzu auch die Urteile des BFH v. 22.11.1988, BStBI. II 1989, S. 358 und BFH v. 12.12.1990, BStBI. II 1991, S. 479.

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  29. Vgl. hierzu auch folgende Urteile: BFH v. 05.02.1987, BStBI. II 1987, S. 845; BFH v. 19.05.1987, BStBI.11 1987, S. 848.

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  30. Vgl. Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 150; ders. (Frage, 1992), S. 35 ff.; Hüttemann, U. (Verbindlichkeiten, 1988), Rn. 4 ff.; ADS (Rechnungslegung, 1987), § 246 Rn. 68 m. w. N. setzen explizit die rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung zur Leistung voraus, die am Abschlußstichtag besteht, eine wirtschaftliche Belastung begründet und quantifizierbar, d. h. selbständig bewertbar ist.

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  31. Zur Passivierungspflicht aus schwebenden Dauerrechtsverhältnissen vgl. grundlegend Döllerer, G. (Bilanzierung, 1974), S. 1541 ff.; Sarx, M. (Probleme, 1985), S. 91 ff.; Döllerer, G. (Ansatz, 1987), S. 67 ff.; Müller, W. (Rückstellungen, 1987), S. 322 ff.; Biener, H. (Rückstellungen 1988), S. 45 ff.; Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 93 ff.; Ballwieser, W. (Vorsorge, 1989), S. 955 ff.; Euler, R. (Ansatz, 1990), S. 1040 ff.; Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 557 ff.; Glaubig, J. (Grundsätze, 1993), S. 34 ff.; BFH-Urteil v. 08.10.1987, BStBI. II 1988 S. 57, 60; BFH-Urteil v. 20.01.1993 abgedruckt in DB 1991 S. 1061 ff.

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  32. Vgl. Einführung zu Abschnitt 5, S. 97, die dort zitierte Literatur sowie die Urteile des BFH v. 26.05.1976, BStBl. II 1976, S. 622 und BFH v. 25.02.1986, BStBI. II 1986, S. 465; kritisch zur Berechtigung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerrechtsverhältnissen vgl. Biener, H. (Rückstellungen, 1988), S. 53 ff.

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  33. Vgl. Woerner, L. (Passivierung, 1985), S. 195, Döllerer, G. (Bilanzierung, 1974), S. 1543; Küting, K./Kessler, H. (Grundsätze, 1993), S. 1048.

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  34. Vgl. Woerner, L. (Passivierung, 1985), S. 179, 195; vgl. auch Herzig, N./Esser, K. (Erfüllungsrückstände, 1985), S. 1301 ff.; Scheidle, H./ Scheidle, G.(Behandlung, 1980), S. 719 f.; Crezelius, G. (Geschäft, 1988), S. 92, BFH-Urteil v. 03.02.1993, BStBI. II 1993, S. 446.

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  35. Vgl. Glaubig, J. (Grundsätze, 1993), S. 103; als Abgrenzungsvorschlag wird in der Literatur auf das bilanzrechtliche Synallagma hingewiesen, das die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Leistungen und Gegenleistungen aus dem schwebenden Geschäft berücksichtigt; vgl. hierzu Herzig, N. (Rückstellungen 1986), S. 70 f.; ders. (Ganzheitsbetrachtung, 1988), S. 214 f.

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  36. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 187 f. Probleme bei der Bestimmung des einzelnen Bewertungsobjekts resultieren auch aus der oftmals nicht einheitlich vornehmbaren Abgrenzung des Bewertungsobjekts. So können Objekte sowohl einzeln als auch in einer größeren Gesamtheit betrieblich genutzt werden. Beispielsweise können neben der gesonderten Bewertung einer Vielzahl von Einzelteilen, z. B. Schrauben und Baugruppen, diese ebenso in Zusammenwirken mit anderen Objekten einen anderen zu bewertenden Vermögensgegenstand wie, z. B. eine Maschine ergeben; s. a. ebd. S. 126.

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  37. Zur Beschreibung der Abbildungsverfahren, die dieser Auffassung entsprechen vgl. Abschnitt 5.3, S. 108 f.

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  38. Vgl. hierzu auch Abschnitt 5.6, S. 126 ff.

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  39. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 133.

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  40. Dies ergibt sich aus der expliziten Passivierungspflicht drohender Verluste aus schwebenden Geschäften; vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 134.

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  41. Vgl. Abschnitt 5.6, S. 126 ff.; s. a. Fey, D. (Imparitätsprinzip, 1987), S. 131 ff.

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  42. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 186.

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  43. A. A. Crezelius, G. (Geschäft, 1988), S. 92 m. w. N.

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  44. Vgl. BFH-Urteil v. 19.07.1983, BStBI. II 1984, S. 56, 59; Mathiak, W. (Rechtsprechung, 1984), S. 275 oder Abschnitt 5.4, S. 111 ff.; zur Einbeziehung außerhalb des Vertragsverhältnisses liegender Tatbestände vgl. BFH-Urteil v. 11.02.1988, BStBI. II 1988, S. 661.

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  45. In Kürze wird der Große Senat des BFH entscheiden, ob bei der Ermittlung des drohenden Verlustes aus schwebenden Geschäften auch solche wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen sind, die mit einem Geschäft nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen bzw. ob ein bewußt abgeschlossenes Verlustgeschäft zur Ermittlung des Aufwandsüberschusses berücksichtigt wird; konkret geht es in diesem Fall um die Verrechnung von Standortvorteilen aus dem Betrieb einer Apotheke mit Verlusten aus einer Vermietung von Praxisräumen in benachbarter Lage; vgl. hierzu die bis zum Abschluß dieser Arbeit vorliegenden Stellungnahmen von Gosch, P. (Entwicklungen, 1994), S. 75 f.; Herzig, N. (Drohverlustrückstellungen, 1994), S. 1429 ff.; Karrenbrock, H. (Saldierungsbereich, 1994), S. 97 ff.; Kessler, H. (Drohverlustrückstellung, 1994), S. 567 ff.; Moxter, A. (Saldierungsprobleme, 1993), S. 2481 ff.; o. V. (Vorlage, 1993), S. 775 ff.

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  46. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 50; s. a. Rn. 51.

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  47. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 171 m. w. N.

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  48. Vgl. Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 201.

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  49. Hier sei nochmals an die von Kupsch, P. (Verhältnis, 1992), S. 347 f. beschriebenen Kriterien der Identität der Entstehungsursachen, der kausalen Beziehung, der zeitlichen und betragsmäßigen Entsprechung, der Gewinn- und Verlusterwartung sowie der hinreichenden Konkretisierung der Gewinnerwartung erinnert; s. a. Döllerer, G. (Ansatz, 1987), S. 68; Sarx, M. (Probleme, 1985), S. 95; Woerner, L. (Passivierung, 1985), S. 179, 195; Pößl, W. (Zulässigkeit, 1984), S. 431; nicht eindeutig bei Euler, R (Ansatz, 1990), S. 1056, der den Saldierungsbereich auf das einzelne bilanzrechtliche Synallagma begrenzt, andererseits Ausnahmen dann für denkbar hält, sofern der Verpflichtungsüberschuß des Kollektivs der Dauerrechtsverhältnisse quasi-sicher bewertbar bleibt.

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  50. So auch Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 204 ff., 283 f., 294, nach dessen Auffassung eine zusammengefaßte Bewertung verschiedener Geschäfte nur dann in Frage kommt, wenn sich Gewinne und Verluste denknotwendig ausgleichen, weil die jeweiligen Gewinn- und Verlustdeterminanten identisch sind und auf die Gegengeschäfte genau gegenläufig einwirken. Reine Portfolioüberlegungen, die darauf aufbauen, daß eingeleitete Verluste durch erwartete Gewinne späterer Perioden kompensiert werden, lehnt er ab, selbst wenn sie sich auf statistische Zusammenhänge stützen. Seine Überlegungen hinsichtlich der kompensatorischen Bewertung von Swapgeschäften sind für die hier zu untersuchende Problematik nur eingeschränkt verwendbar, da seine Ausführungen von einem zugrundeliegenden Kreditgeschäft ausgehen. Auf Besonderheiten des Geschäftszweiges insbesondere darauf, daß ein Zinsswap aus der Sicht eines Kreditinstituts mehrere Aufgaben erfüllen kann, wird nur kurz eingegangen.

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  51. Vgl. Moxter, A. (Betrachungsweise, 1989), S. 232.

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  52. Vgl. Beisse, H. (Betrachungsweise, 1981), S. 1, 3; ders. (Handelsbilanzrecht, 1980), S. 637; ders. (Verhältnis, 1984), S. 1, 12; Groh, M (Betätigung, 1989), S. 227 ff.; Mellwig, W. (Bilanzrechtsprechung, 1983), S. 1613 f.; Böcking H. J. (Bilanzrechtstheorie, 1988), S. 80 ff.

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  53. Vgl. Oestreicher, A. (Grundsätze, 1992), S. 146 m. w. N.

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  54. Oestreicher, A. (Grundsätze, 1992), S. 146.

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  55. Weber-Grellet, H. (Moxter, 1994), S. 31 m. w. N.

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  56. Moxter, A. (Betrachtungsweise, 1989), S. 237.

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  57. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 731.

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  58. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System, 1992), S. 171 f., der das Objektivierungsproblem durch das Auffinden objektivierter Zurechnungsmöglichkeiten lösen möchte. Zur Lösung von Objektivierungsproblemen schlägt er ein Anknüpfen an Marktresultaten vor, durch die eine widerspruchsfreie Verlustantizipation in das GoB-System erreicht wird.

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  59. Vgl. hierzu und im folgenden Möhler, T. (Absicherung, 1992), S. 80 und Roland, H. (Begriff, 1980), S. 137.

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  60. Vgl. Kupsch, P. (Entwicklungen, 1989), S. 59.

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  61. Eine systemkonforme Auslegung relevanter GoB wird nach der hier vertretenen Auffassung dann erreicht, wenn die entsprechenden GoB aus ihrem Systemzusammenhang und ihrer Funktion im Rahmen des gesamten Bilanzrechtssystems heraus interpretiert werden; vgl. hierzu auch Euler, R. (Verlustantizipation, 1991), S. 200, der das Einzelbewertungs- und Imparitätsprinzip ebenfalls auf der Grundlage des Primärzwecks der Handelsbilanz auslegt; ähnlich argumentiert Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 135, der die Abgrenzung der Verlustantizipationseinheit nach einer Untersuchung des Imparitätsprinzips und unter Gesamtberücksichtigung der GoB vornimmt; allerdings spricht er sich bereits auf S. 133 für eine strenge Orientierung an Einzelverlusten aus.

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  62. Vgl. Budde, W. D./Geißler, H. (BBK, 1990), § 252 Rn. 23.

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  63. Vgl. Wlecke, U. (Währungsumrechnung, 1989), S. 125; s. a. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 126; Budde, W. D./Geißler, H. (BBK, 1990), § 252 Rn. 23.

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  64. Vgl. Urteil des BFH v. 26.11.1973, BStB1. II 1974, S. 132; ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 52.

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  65. Vgl. Urteil des BFH v. 26.11.1973, BStBI. II 1974, S. 132; zur möglichen Anwendbarkeit des Urteils im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands vgl. Beckmann, R. (Termingeschäfte, 1993), S. 112 f. m. w. N.; vgl. auch Wlecke, U. (Währungsumrechnung, 1989), S. 125 und Budde, W. D./Geißler, H. (BBK, 1990), § 252 Rn. 23 jeweils m. w. N.

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  66. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 53 f., die das Beispiel einer Rolltreppe in einem Kaufhaus und in Verwaltungsgebäuden anführen und auf deren, ggf. unterschiedliche, eigenständige betriebliche Funktion hinweisen; vgl. auch Wlecke, U. (Währungsumrechnung, 1989), S. 125 f.; Groh, M. (Bilanzierung, 1986), S. 872 f.; Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 234.

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  67. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 53 f.; s. a. Körner, W. (Prinzip, 1976), S. 436 und Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 175, der auch die Auffassung vertritt, daß die Objektabgrenzung durch das Realisationsprinzip vorgegeben wird und sich am einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Objekte orientiert.

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  68. Budde, W. D./Geißler, H. (BBK, 1990), § 252 Rn. 23 [im Orig. ohne Hervorhebungen] mit Verweisen auf Urteil des BFH v. 26.11.1973, BStBI. II 1974, S. 132; Körner, W. (Prinzip, 1976), S. 430 ff.

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  69. Vgl. Urteil des BFH v. 26.11.1973, BStBI. 11 1974, S. 132.

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  70. So auch Herzig, N. (Ganzheitsbetrachtung, 1988), S. 215, der betont, statt auf die kleinste zivilrechtlich isolierbare Einheit bei schwebenden Geschäften, auf den einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen; in der Literatur gibt es zwar Stimmen, wie z. B. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 56; Selchert, F. W. (HdR, 1990), § 252 Rn. 53 und Körner, W. (Prinzip, 1976), S. 437, die eine Anwendung dieses Urteils auch für das bewegliche Anlagevermögen als möglich erachten, ob sich daraus auch eine Anwendung für Zinsswap-Portfolios ableiten läßt, geht aus deren Beiträgen jedoch nicht eindeutig hervor.

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  71. Gleichwohl sollte man sich darüber bewußt sein, daß aus einer zu weiten Abgrenzung letztlich eine Unternehmensbewertung resultiert; weiterführend und kritisch hierzu Glanegger, P. (Bewertungseinheit, 1993), S. 148 f. “Was nur zusammen genutzt werden kann, muß nach der Verkehrsauffassung noch nicht als Einheit gerechnet werden.” Nachfolgend betont er, daß sich bei einer nicht feststellbaren Verkehrsauffassung die Rechtsprechung mit der Teilwertfähigkeit der Einzelheit begnügt und verlangt, daß der Erwerber des Unternehmens dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt ansetzen würde. “Maßgebend [dafür, ob eine Einzelheit oder die Summe mehrerer Teile betrachtet werden, Anm. des Verfassers] ist somit die objektive Sicht des Betriebsinhabers.” [m. w. N.]

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  72. Vgl. Grünewald, A. (Finanzterminkonrakte, 1993), S. 207.

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  73. So auch Grünewald, A. (Finanzterminkonrakte, 1993), S. 208 f., der den Begriff des Nutzungszusammenhangs durch den Begriff des Nutzenzusammenhangs substituiert.

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  74. Vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (Finanzinstrumente, 1992), S. 717; die von Scheffler, J. (Hedge-Accounting, 1993), S. 227 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß eine Bildung von Portfolios entweder produktbezogen oder risikobezogen gebildet werden, ist nach der hier vertretenen Auffassung im Gesamtzusammenhang der Entwicklung derivativer Finanzinstrumente zu sehen. Während zu Beginn des Handels mit diesen Instrumenten aufgrund des jungen Alters, der relativ geringen Marktliquidität und der höheren erzielbaren Margen ein produktorientiertes Risikocontrolling betrieben wurde, machte die zunehmende Expansion und der Margendruck ein effizienteres Risikocontrolling nötig, das dazu übergehen mußte, risikobezogene Portfolios zu bilden. Produktorientierte Portfolios dürften somit lediglich eine vergängliche Ausprägung einer Zwischenphase des Derivatehandels sein.

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  75. Auch Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 219, 294 verweist darauf, daß das Realisations- und Fortführungsprinzip eine Bilanzierung nach der tatsächlich beabsichtigten Nutzung von Vermögensgegenständen und Schulden erfordert, fraglich bleibt allerdings, ob sich die Portfolio-Bewertung seiner Ansicht nach objektivieren läßt.

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  76. Vgl. hierzu auch die Anmerkungen von Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 199 zur Bildung von Bewertungseinheiten und die dort zitierte Literatur. Menninger, J. (Abbildung, 1994), S. 302 lehnt eine so verstandene Portfolio-Betrachtung ab, da ein “… derart beliebig zusammengewürfeltes Portfolio keinesfalls eine kompensatorische Bewertung im Sinne einer zweckmäßigen Interpretation des Imparitätsprinzips…” rechtfertigt und die Unterstellung einer Absicherungsvermutung im Widerspruch zur Gewinnerzielungsabsicht steht, die bei der Bestimmung des Portfolios vorausgesetzt wird. Ihre Auffassung ist formalrechtlich zwar vertretbar, doch wird damit der bei den Kreditinstituten auftretende Problemdruck im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten, nach der hier vertretenene Auffassung, nicht gelöst.

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  77. Vgl. stellvertretend für viele Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 196, der sich auf die wirtschaftliche Einheit von Vermögensgegenständen und Schulden bezieht; Mathiak, W. (Rechtsprechung, 1984), S. 275; vgl. auch Birck, H./Meyer, H. (Bankbilanz, 1989), S. 27, die darauf verweisen, daß es durchaus erforderlich sein kann, mehrere Geschäftsvorfälle zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen.

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  78. Damit wird auch der Einwand von Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 133 beseitigt, der darauf hinweist, daß bei einem Rückgriff auf das Einzelbewertungsprinzip zur Auslegung des Imparitätsprinzips selbst Totalverluste als einzelne Bewertungsobjekte behandelt werden könnten, ohne den Einzelbewertungsgrundsatz formal zu verletzen.

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  79. Vgl. hierzu Abschnitt 6.2.4, S. 164 ff.; um Mißverständnissen vorzubeugen, sei explizit darauf hingewiesen, daß sich nach dem Einzel-“bilanzierungs”grundsatz die jeweiligen Swapvereinbarungen zivilrechtlich voneinander trennen lassen, die sachgemäße Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes erfordert jedoch bei Zinsswap-Portfolios eine korrespondierende Bewertung, somit die Berücksichtigung mehrerer Positionen nebeneinander; vgl. hierzu auch Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 9194.

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  80. Vgl. hierzu und im folgenden Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 123; vgl. auch Burkhardt, D. (Grundsätze, 1988), S. 138.

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  81. Zustimmend zu der hier vertretenenen Auffassung vgl. Benne, J. (Einzelbewertung, 1991), S. 2603; Benne selbst spricht sich jedoch bei interest rate futures egen die in der Literatur vorgebrachteten Vorschläge aus, Gewinne und Verluste aus gleichgerichteten Geschäften zusammenzufassen; ob sich somit die Portfolio-Bewertung mit der Auffassung Bennes vereinbaren läßt, ist folglich äußerst fraglich; vgl. ebd., S. 2607 f.; zur Saldierungsproblematik vgl. auch Wlecke, U. (Währungsumrechnung, 1989), S. 130 f., Kessler, H. (Rückstellungen, 1992), S. 230 f. und Kupsch, P. (Entwicklungen, 1989), S. 59, der bemerkt: “Die Nettobilanzierung verstößt nicht gegen das Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB, soweit die Bestimmung des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages aus der Natur der Sache heraus eine Saldierung erfordert.” Deshalb stellt die Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses auch keinen Anwendungsfall von § 252 Abs. 2 HGB dar, der in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung zuläßt.

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  82. Die Anwendung der Portfolio-Bewertung für Zinsswap-Portfolios läßt sich darüber hinaus auch in Einklang mit Moxters Schema zur Konkretisierung des Einzelbewertungsgrundsatzes bringen, wonach die Wertbestimmung der Objektgesamtheit mittels dreier Stufen erfolgt: Stufe 1: Ermittlung der vorhandenen Einzelobjekte; Stufe 2: Wertbestimmung der Einzelobjekte; Stufe 3: Addition der so bewerteten Einzelobjekte zum Wert der Objektgesamtheit. Mit Hilfe dieses Verfahrens soll eine genauere Bestimmung der Implikation des Einzelbewertungsgrundsatzes erreicht werden als mit der bloßen Forderung nach der Einzelveräußerbarkeit des einzeln zu bewertenden Vermögensgegenstands; vgl. Moxter, A. (Gewinnermittlung, 1982), S. 90 und Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 120 sowie dort genannte Literatur; sehr ähnlich aber mit anderer Terminologie vgl. Menninger, J. (Futures, 1993), S. 120 “Zunächst ist… festzustellen, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand selbständig oder zusammen mit anderen als Bewertungseinheit bewertet werden muß. [im Original mit Fußnote] Erst im Anschluß an die Abgrenzung des Bewertungsobjekts ist dessen Bewertung vorzunehmen.” [im Original mit Fußnote]

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  83. Davon abgesehen bleibt ungeklärt, welcher Eindruck bilanzrechtlich weniger informierten Lesern sowohl von der Sinnhaftigkeit der Rechnungslegungsnormen als auch vom Verläßlichkeitsgehalt von Bilanz und GuV vermittelt wird, wenn der Anhang wesentliche Bilanz- und Erfolgsgrößen relativiert.

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  84. Die “richtige” Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes dürfte angesichts der verschiedenen Bilanzaddressaten ohnehin nicht möglich sein; s. a. Abschnitt 4.1, S. 78 ff.

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  85. Diese Regelungen stellen explizit auf die Besonderheiten des Kreditgewerbes ab. Aus der Existenz dieser Vorschriften könnte nun geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Erleichterungen beispielsweise auf Währungsgeschäfte beschränkt wissen will, da er ansonsten ähnliche Regelungen zu Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten hätte erlassen können. Diese Auffassung ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen, doch legen die mittlerweile über Jahre anhaltende Diskussion um die Währungsumrechnung, sowie der Zeitraum vom Entstehen der Richtlinie bis zu ihrer endgültigen Umsetzung in nationales Recht den Schluß nahe, daß der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt wohl noch keine Veranlassug sah, explizite Vorschriften zur Abbildung derivativer Finanzinstrumente im Jahresabschluß zu kodifizieren. Mit Umsetzung der Richtlinie wurden lediglich die Positionen Aufwendungen/Erträge aus Finanzgeschäften eingeführt, in die u. a. die Ergebnisse aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten einfließen.

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  86. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß ein positiver Barwert nicht als Vermögensgegenstand qualifiziert und in voller Höhe ausgewiesen werden darf. Vgl. hierzu weiterführend Abschnitt 6.2.5.3, S. 171 ff.

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  87. Strittig kann eine Einbeziehung bilanzwirksamer Positionen, (z. B. Wertpapiere) in das Portfolio diskutiert werden. Dagegen spricht, daß aufgrund der mangelnden Zuordenbarkeit zu einer bestimmten Hedge-Position bei einem notwendigen Abschreibungsbedarf gegen das Niederstwertprinzip verstoßen wird. Andererseits ist zu bedenken, daß der Risikoausgleich über die anderen im Portfolio enthaltenen Positionen gegeben ist. Insofern scheint es nicht gerechtfertigt, bilanzunwirksame und bilanzwirksame Transaktionen mit zweierlei Maß zu beurteilen. Obwohl eine Einbeziehung bilanzwirksamer Positionen nicht unbedenklich ist, wird sie letztlich dennoch befürwortet, solange sie von anderen, nicht im Portfolio enthaltenen Instrumenten eindeutig abgegrenzt sind und dadurch Gestaltungsspielräume ausgeschlossen werden. Sollten diese bilanzwirksamen Positionen zu einem späteren Zeitpunkt das Portfolio verlassen, bleiben sie aber weiterhin im Bestand des Kreditinstituts sind sie dann gemäß dem Niederstwertprinzip zu behandeln; eine entsprechende Begründungspflicht für das Entfernen aus dem Handelsportfolio sollte genügen, um einen Gestaltungsmißbrauch auszuschließen.

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  88. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 70, 72; Selchen, F. W. (HdR, 1990), § 252 Rn. 66 f.; Ballwieser, W. (Anschaffungswertprinzip, 1992), S. 49.

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  89. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 70; in diesem Sinne auch Leff-son, U. (GoB, 1987), S. 479 f., nach dem der Wert so bestimmt ist, daß mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% angenommen werden kann, daß kein ungünstigerer Wert eintritt; Ballwieser, W. (GoB, 1986), B 105 Rn. 33 ff.; nach Baetge, J. (Bilanzen, 1992), S. 186 f. ist der wahrscheinlichste, bei symetrischen Verteilungen der arithmetische Mittelwert zu bilanzieren; dem Vorsichtsgedanken trägt er durch die zusätzliche Bildung einer “Bandbreitenrückstellung” Rechnung.

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  90. Zur vernünftigen kaufmännischen Beurteilung vgl. Fürst, W./Angerer, H. P. (Beurteilung, 1993), S. 425 ff., die sich allerdings auf Rückgriffsmöglichkeiten bei Garantieverpflichtungen beziehen; vgl. hierzu auch o. V. (Garantierückstellung, 1993), S. 1115.

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  91. Vgl. zu der hier an den Tag gelegten Vorgehensweise auch Ballwieser, W. (Vorsorge, 1989), S. 964, der die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften auf ähnliche Weise konkretisiert; bei der Frage der Drohverlustrückstellungen aus Arbeitsverhältnissen prüft er zunächst den Umfang der Bewertungseinheit, ehe der einzubeziehende Zeitraum, die Gegenleistung und die Frage der Diskontierung geklärt wird.

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  92. Vgl. Glaubig, J. (Grundsätze, 1993), S. 112.

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  93. Von Sonderzahlungen, upfront payments etc. wird aus Vereinfachungsgründen hier abgesehen.

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  94. Dieser ergibt sich aus der Differenz sämtlicher Aufwendungen und sämlicher Erträge.

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  95. Vgl. hierzu und im folgenden Herzig, N./Esser, K. (Erfüllungsrückstände, 1985), S. 1302.

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  96. Vgl. BFH-Urteil v. 19.07.1983, BStBI. I1 1984, S. 56.

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  97. Vgl. BFH-Urteil v. 16.12.1987, BStBI. II 1988, S. 338; BFH-Urteil v. 25.02.1986, BStBI. II 1986, S. 465; dafür spricht auch die Auffassung des BFH, daß die Ausgeglichenheitsvermutung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, wenn aus dem schwebenden Dauerrechtsverhältnis insgesamt ein Verlust droht; vgl. BFH-Urteil v. 17.07 1974, BStBl. II 1974, S. 684; BFH-Urteil v. 03.07.1980, BStB1. II 1980, S. 648; BFH-Urteil v. 19.07.1983, BStBI. II 1984, S. 56; BFH-Urteil v. 08.10.1987, BStBI. II 1988, S. 57. Eine Gegenüberstellung verschiedener Urteile nimmt auch auch Euler, R. (Ansatz, 1990), S. 1046 vor.

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  98. Vgl. BFH-Urteil v. 07.06.1988, BStBI. II 1988, S. 886; BFH-Urteil v. 25.01.1984, BStBI. II 1984, S. 344; s. a. Groh, M. (Hypertrophie, 1991), S. 78.

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  99. Vgl. stellvertretend für viele Mathiak. W. (Rechtsprechung, 1984), S. 275; Strobl. E. (Rückstellungen, 1984), S. 217; Forster, K. H. (Überlegungen, 1985), S. 768; Groh, M. (Verluste, 1976), S. 41; Müller, W. (Rückstellungen, 1987), S. 328; Nehm, H. (Rückstellungen, 1984), S. 949; Rohse, H. W. (Rückstellungen, 1985), S. 788; ders. (Bildung, 1988), S. 247 ff.; MayerWegelin, E. (HdR, 1990), § 249 Rn. 46.

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  100. Vgl. Clemm, H. Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 249 Rn. 81; Herzig, N. (Ganzheitsbetrachtung, 1988), S. 216; Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 28.

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  101. Vgl. auch Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 335.

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  102. Vgl. hierzu und im folgenden Woerner, L. (Passivierung, 1985), S. 196; s. a. Ballwieser, W. (Vorsorge, 1989), S. 965; Paus, B. (Probleme, 1988), S. 1419.

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  103. Vgl. hierzu auch Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 28 der darauf hinweist, daß das Dauerrechtsverhältnis in einen abgewickelten und einen noch abzuwickelnden schwebenden Geschäftsteil zerfällt; s. a. Groh, M. (Verluste, 1976), S. 41; Woerner, L. (Passivierung, 1985), S. 182; von Wysocki, K. (Sozialverpflichtungen, 1989), S. 104.

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  104. Vgl. Döllerer, G. (Bilanzierung, 1974), S. 1544.

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  105. Vgl. Herzig, N. (Rückstellungen, 1986), S. 69.

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  106. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 33.

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  107. Vgl. hierzu und im folgenden Budde, W. D./Kunz, K. (BBK, 1990), § 242 Rn. 9; Budde, W. D./Geißler, H. (BBK, 1990), § 252 Rn. 38; Mayer-Wegelin, E. (HdR, 1990), § 249 Rn. 101; Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 127.

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  108. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 39; Baetge, J./Knüppe, W. (Risiken, 1986), S. 398; zur oft problematischen Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbeeinflussenden Tatsachen vgl. Pankow, M./Lienau, A./Feyel, J. (BBK, 1990), § 253 Rn. 294; vgl. auch Urteil des BFH v. 04.04.1973, BStB1. II 1973, S. 485; die Nicht-Berücksichtigung wertbeeinflusender Tatsachen erscheint nach der hier vertretenen Auffassung gerechtfertigt; dadurch könnte zwar das Kapitalerhaltungsziel unterstützt werden, doch ist Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 137 zuzustimmen, wenn er behauptet: “Unter dem Gesichtspunkt der Rechenschaft ist es indes nicht akzeptabel, einer Periode bzw. den in dieser Periode realisierten Erträgen Verluste zuzuordnen, zwischen denen weder ein kausaler noch ein finaler Zusammenhang besteht.”

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  109. Fragen der Bonitätsüberwachung sollen an dieser Stelle nicht weiter in die Untersuchung miteinbezogen werden, da diese eigens sicherzustellen ist und eine einwandfreie Bonität der Vertragspartner Voraussetzung ist, um mit ihnen Zinsswap-oder ähnliche Kontrakte einzugehen.

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  110. Vgl. ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 75; BFH-Urteil vom 01.08.1984, BStB1. II 1985, S. 44.

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  111. Vgl. stellvertretend für viele Leffson, U. (GoB, 1987), S. 232 ff.; Grünewald, A. (Finanzterminkontrakte, 1993), S. 132 mit Verweis auf den eine gegenteilige Ansicht vertretende Wagner, A. (Risiken, 1989), S. 33; BFH-Urteil vom 17.05.1978, BStBI. II 1978, S. 497 f.; BFH-Urteil vom 21.10.1981, BStBI. II 1982, S. 121 f.

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  112. Vgl. hierzu auch ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 36, die betonen, daß eine niedrigere Bewertung nach dem Abschlußstichtag nicht zwingend verlangt werden kann, wenn sich der Wert aus dem Börsen-oder Marktpreis ableitet; diese Auffassung dürfte auch Moxter, A. (Beschränkung, 1991), S. 171 teilen, der Stichtagspreise als objektivierte Schätzung für zukünftige Absatzpreise ansieht.

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  113. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System 1992), S. 212 m w N; ähnlich Menninger, J. (Zins-Futures, 1994), S. 180 für Zins-Futures.

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  114. Vgl. Jüttner, U. (GoB-System 1992), S. 177. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß für die Bewertung börsennotierter Wertpapiere zwar auch keine Kursprognose vorgenommen wird, diese aber aufgrund des Niederstwertprinzips oftmals stille Reserven enthalten, mit denen negative zukünftige Entwicklungen aufgefangen werden können. Da sich jedoch bei der hier propagierten strengen Abgrenzung und Führung des Portfolios Gewinne und Verluste weitgehend kompensieren, kommt es nach der hier vertretenen Ansicht zu keiner Verletzung des Vorsichtsprinzips

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  115. Diesem Urteil lag ein Mietverhältnis zugrunde; vgl. BFH-Urteil v. 19.07.1983, BStBI. II 1984, S. 56, in diesem Urteil wie auch bei ADS (Rechnungslegung, 1987), § 249 Rn. 76 wird die Drohverlustrückstellung als ein Unterfall der Verbindlichkeitsrückstellung gesehen; s. a. BFH v. 25.09.1956, BStBI. III 1956, S. 333 f.; sowie die Urteille vom 07.07.1983, BStB1. II 1983, S. 753 zu Gratifikationsverpflichtungen und vom 05.02.1987, BStBI. II 1987, S. 845 zu Jubiläumsrückstellungen; zustimmend zur Abzinsung von Drohverlustrückstellungen vgl. Herzig, N. (Rückstellungen, 1986), S. 87 ff.; Groh, M. (Abzinsung, 1988), S. 1919, vgl. auch ders. (Darlehen, 1991), S. 297 ff.; ders. (Abzinsung, 1989), S. 119 ff.; Sarrazin, V. (Zweifelsfragen, 1993), S. 1, 6 f.

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  116. Gegen eine Abzinsung spricht sich der BFH in den Urteilen vom 30.11.1988, BStB1. II 1990, S. 117 (unterverzinsliche Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen), und vom 24.01.1990, BStBI. II 1990, S. 639 (unterverzinslich gewordene Kundendarlehen eines Kreditinstituts) aus.

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  117. Zur Abzinsungsproblematik vgl. stellvertretend für viele Moxter, A. (Saldierungsprobleme, 1993), S. 2483 f.; ders. (Abzinsungsgebote, 1993), S. 195 ff.; ders. (Einführung, 1988), S. 20; ders. (Leffson, 1986), S. 175; Böcking H. J. (Bilanzrechtstheorie, 1988), S. 281 ff.; Perlet, H. (Rückstellungen, 1986), S. 137 ff.; Clemm, H (Abzinsung, 1993), S. 687 ff.; ders. (Bilanzierung, 1993), S. 177; Clemm, H./Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 253 Rn. 161, 179; Hartung, W. (Abzinsung, 1990), S. 313 ff.; IdW (Anmerkungen, 1993), S. 252; Weber-Grellet, H. (Zeit, 1993), 1993 S. 167 ff.; Ballwieser, W. (Vorsorge, 1989), S. 967; Küting; K. H./Kessler, H. (Rückstellungsbildung, 1989), S. 728; Kupsch, P. (Entwicklungen,1989), S. 61 f.; Schroeder, K. U. (Abzinsung, 1990), S. 124; von Wysocki, K. (Sozialverpflichtungen, 1989), S. 112; Fumi, H. D. (Rückstellungen, 1991), S. 64; Paulus, H. (Rückstellungen, 1984), S. 1464.

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  118. Vgl. Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 341; s. a. Strobl, E. (Rückstellungen, 1984), S. 217, die später jedoch eine andere Auffassung vertritt; vgl. hierzu ders. (Abzinsung, 1988), S. 630 ff.

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  119. Vgl. Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 341.

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  120. Vgl. hierzu und im folgenden Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 341 f.; im Original mit Verweis auf Wassermann, B. (Zinsfuß, 1979), S. 161; grundlegend zur Problematik des steuerlichen Teilwertansatzes und des handelsrechtlich gebotenen Ansatzes vgl. Siepe, G. (Teilwertansatz, 1992), S. 609 ff.

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  121. Vgl. hierzu und im folgenden o. V. (Vorlage, 1993), S. 779 für Drohverlustrückstellungen aus Mietverhältnissen.

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  122. Vgl. Paus, B. (Rückstellungen, 1984), S. 451 f.; Haug, W. (Verluste, 1985), S. 257; Forster, K. H. (Überlegungen, 1985), S. 766; Jacobs, O. H. (Berechnung, 1988), S. 244 f.; Gosch, D. (Entwicklungen, 1994), S. 76.

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  123. Vgl. hierzu und im folgenden Clemm, H./Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 253 Rn. 179; Knobbe-Keuk, B. (Bilanzsteuerrecht, 1993), S. 142; Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 27 widerspricht jedoch der Vorstellung, die Verlustrückstellung sei ein Unterfall der Verbindlichkeits-rückstellung; s. a. Groh, M. (Abzinsung, 1988), S. 1919; vgl. auch Moxter, A. (Einführung, 1988), S. 24 f.; Friederich, H. (Grundsätze, 1976), S. 73 f.; Nies, H. (Rückstellungen, 1984), S. 133; differenzierend, aber letztlich dieser Auffassung zustimmend Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 559 ff.

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  124. Vgl. Moxter, A. (Einführung, 1988), S. 19 f. “Ein ‘primärer’ Sinn und Zweck der

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  125. Moxter, A. (Einführung, 1988), S. 20.

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  126. Vgl. Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 32.

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  127. Vgl. stellvertretend für viele Böcking H. J. (Bilanzrechtstheorie, 1988), S. 287 ff.; Kupsch, P. (Entwicklungen,1989), S. 54, 61 f.; Ballwieser, W. (Vorsorge, 1989), S. 967.

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  128. Vgl. Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 564 f.; a. A. Naumann, K. P. (Bewertung, 1989), S. 342 f.

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  129. Vgl. Kupsch, P. (Entwicklungen,1989), S. 61 f.; als weitere Kritikpunkte und Problembereiche führt Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 567 den Vollkostenansatz und die Festlegung eines angemessenenen Diskontierungssatzes an; diese Aspekte bedürfen im Rahmen der Portfolio-Bewertung jedoch keiner näheren Untersuchung.

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  130. Kupsch, P. (Entwicklungen,1989), S. 62.

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  131. Vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738, deren Vorschlag sich darauf bezieht, die Performance-Rechnung des Handels in die Ergebnisrechnung des Rechnungswesens überführbar zu machen; s. a. Krumnow, J. (Bilanzrisiken, 1992), S. 17.

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  132. Vgl. hierzu und im folgenden Prahl, R./Nau-mann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 733; s. a. Scheffler, J. (Hedge-Accounting, 1993), S. 223 der hinsichtlich der Überwachung bankbetrieblicher Risiken für die Rechnungslegung keinen strengeren Maßstab anlegen möchte, als dies für das Risiko-Management oder die Bankenaufsicht der Fall ist.

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  133. Vgl. Abschnitt 3.2.2, S. 46 ff. Aus dem Blickwinkel der Rechnungslegung ist Ziel der organisatorischen Voraussetzungen die Einhaltung und Verfolgung der Fundamentalprinzipien bei Anwendung des Hedge-Accounting.

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  134. Die Vorgehensweise, den gesamten Barwert auszuweisen, wird nach Krum-now, J. (Instrumente, 1993), S. 136 in den anglo-amerikanischen Ländern praktiziert, wo der gesamte Nettobarwert sofort und vollständig in der GuV vereinnahmt wird. Vgl. hierzu aber auch Tiner, J. I./Conneely, J. M. (Accounting, 1992), S. 74, die darauf hinweisen, daß zur Berücksichtigung des Kreditrisikos entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen werden; mithin wird die Nettoerfolgswirkung ebenfalls geringer; s. a. Lamprecht, K. (Fragen, 1991), S. 78.

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  135. Krumnow, J. (Bilanzrisiken, 1992), S. 17; weiterführend zur Disagioabgrenzung vgl. Windmöller, R. (Nominalwert, 1992), S. 692 ff.

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  136. Vgl. hierzu und im folgenden Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  137. Zum Problem und zur Konkretisierung des Greifbarkeitsprinzips - das sich auch bei der Ermittlung des Profit-Take-Out ergibt - vgl. Moxter, A. (Bewertbarkeit, 1987), S. 1850 und dort angeführte Literatur.

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  138. Vgl. hierzu und im folgenden Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  139. Nach der Auffassung von Scheffler, J. (Hedge-Accounting, 1993), S. 222 ff. und 232 ist unter den Voraussetzungen der Quantifizierbarkeit des bestehenden Risikos sowie des Nachweises geeigneter Sicherungsinstrumente und der Sicherungsabsicht zwar eine Portfolio-Bewertung zulässig, doch lehnt er den Ausweis eines positiven Barwerts ab, da es lediglich das Ziel des Hedge-Accounting sei, den Ausweis nicht drohender Verluste zu vermeiden. Eine Vereinnahmung komme derzeit, aufgrund einer im deutschen Recht nicht zugelassenen Marktbewertung, nicht in Frage; vgl. auch Knoke, G. (Grundsätze, 1992), S. 30 ff., der sich für die Portfolio-Bewertung ausspricht, ohne sie selbst so zu benennen; aus seinen Ausführungen geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob er positive Ergebnisse nur bis zur Höhe negativer Ergebnisse verrechnen will oder ob er darüber hinaus den Ausweis eines Nettoerfolges befürwortet; sein Verweis auf Beachtung des Niederstwertprinzips legt jedoch den Schluß nahe, daß auch er nur den nicht notwendigen Ausweis einer Drohverlustrückstellung vermeiden will.

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  140. Dies bestätigt bereits die schon seit langer Zeit anhaltende Diskussion um die Abzinsungsproblematik. Ähnlich Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 557, 569 f., der die Ursache für den Meinungsstreit in der Existenz einer finanzwirtschaftlich geprägten Denkweise einerseits und einer handelsrechtlich geprägten Denkweise andererseits sieht.

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  141. Vgl. stellvertrentend für viele Moxter, A. (Einführung, 1988), S. 19 ff.; Böcking H. J. (Bilanzrechtstheorie, 1988), S. 281 ff.; differenzierend Geib, G./Wiedmann, H. (Abzinsung, 1994), S. 376 f., für die eine Berücksichtigung von Zinserträgen nur insoweit in Betracht kommt, wie Mittel aus dem zu betrachtenden schwebenden Geschäft zufließen und diese gewinnbringend angelegt werden können.

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  142. Vgl. Jäger, B. (Abzinsungsproblematik, 1992), S. 570.

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  143. Vgl. ergänzend die Berechnungsbeispiele von Euler, R. (Verlustantizipation, 1991), S. 200 Fußnote 63, S. 201 Fußnote 66 und von Jacobs, O. H. (Berechnung, 1988), S. 244.

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  144. Dessen unbenommen kommen Befürworter einer strengen Abgrenzung des Antizipationsbereiches - aus ihrer Sicht - konsequenterweise zu dem Ergebnis, daß sich die Berücksichtigung zukünftiger Erträge nicht mit dem Realisations- und Imparitätsprinzip vereinbaren läßt.

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  145. Vgl. hierzu und im folgenden Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 241.

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  146. Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 241 [im Original mit Verweis Siepe, G. (Beitrag, 1991), S. 118]. Weiterführend zum Problem der hinreichenden Gewinnerwartung aus der Anlage der ausschüttungsgesperrten Beträge vgl. ebd., S. 242.

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  147. Auch der Gläubigerschutz bleibt gewahrt, wenn sämtliche an ein wirksames Risikocontrolling gestellten Anforderungen, beispielsweise in Form der Bonitäts- und Preisrisikenüberwachung, erfüllt und folglich die zukünftig zufließenden Zahlungen als “quasisicher” zu beurteilen sind.

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  148. Vgl. hierzu die sich auf Finanzanlagen beziehenden Ausführungen von Euler, R. (Verlustantizipation, 1991), S. 200 f. sowie die allgemeinen Anmerkungen von Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 242.

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  149. Errechnet sich beispielsweise ein negativer Barwert ist dies der Betrag, den das Kreditinstitut aufwenden müßte, um das gesamte Portfolio an einen Dritten zu veräußern; vgl. hierzu auch ADS (Rechnungslegung, 1987), § 252 Rn. 36, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnisse am Bilanzstichtag auch von einem Börsen-/Marktpreis bzw. (bei rückläufiger Preisentwicklung), von den künftigen Veräußerungserlösen ausgehen.

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  150. Vgl. hierzu und im folgenden Kessler, H. (Drohverlustrückstellung, 1994), S. 573, der diesen Vergleich heranzieht, um sich für eine Abzinsung der Drohverlustrückstellung auszusprechen, die aus einer verlustbringenden Untervermietung von Praxisräumen resultiert.

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  151. Nach “vernünftiger kaufmännischer Beurteilung” wird kein Kaufmann zur Wertbestimmung von in der Zukunft fälligen Zahlungsströmen von einer Nominalwertbetrachtung ausgehen, sondern er wird diese abzinsen.

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  152. Auch bei der Bestimmung des beizulegenden Wertes von Beteiligungen (Ertragswert) ist eine Diskontierung der Summe der positiven und negativen Periodenüberschüsse vorzunehmen; vgl. hierzu stellvertretend für viele Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 242.

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  153. Vgl. hierzu auch § 253 Abs. 3 Satz 1, 2 HGB, wo der Wertansatz von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens geregelt ist.

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  154. Es bleibt zu ergänzen, daß sich eine Abzinsung bei Handelsportfolios nicht damit begründen läßt, im Erfüllungsbetrag seien Zinsen enthalten; zwar beziehen sich die Zahlungen bei einem Zinsswap auf Zinszahlungen eines (fiktiven) Kapitalbetrages, doch sollte die Zahlungsverpflichtung nicht als Zinsanteil verstanden werden, sondern vielmehr als eigenständiger Verpflichtungsbetrag, ähnlich wie bei einem Sukzessivlieferungsvertrag; vgl. zu letzterem Erne, R. (Swapgeschäfte, 1992), S. 52 ff.

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  155. Nach Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  156. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  157. Vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 737 und ders. (Finanzinstrumente, 1992), S. 717.

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  158. Vgl. hierzu auch Abschnitt 5.1, S. 98 ff. und Abschnitt 6.2.4, S. 164 ff.

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  159. Vgl. z. B. Burkhardt, D. (Grundsätze, 1988), S. 146 zur Fremdwährungsumrechnung. “Bei Anwendung des milden Einzelbewertungsprinzips geht es (primär) nicht um die Frage, ob der Gewinn realisiert ist oder nicht, sondern darum, ob ein drohender Verlust zu antizipieren ist.” Ahnlich Scheffler, J. (Hedge-Accounting, 1993), S. 232 “Ziel des Hedge-Accounting ist es lediglich, den Ausweis nicht drohender Verluste zu vermeiden. Eine vorzeitige Vereinnahmung unrealisierter Gewinne sollte weiterhin… unterbleiben.”

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  160. Vgl. Siegel, T. (Metamorphosen, 1992), S. 589 ff.; Selchert, F. W. (Realisationsprinzip, 1990), S. 797 ff. m. w. N.; zum Problem der Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung vgl. stellvertretend für viele Sarx, M. (BBK, 1990), § 255 Rn. 457 ff.

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  161. Bereits abgeschlossene Teilleistungen wären hier vorgenommene Zinszahlungen, die aber unabhängig von der Portfolio-Bewertung in der GuV ihren Niederschlag gefunden haben.

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  162. Vgl. Prahl, R. (Vorschriften, 1991), S. 408; Hartung, W. (Währungsumrechnung, 1991), S. 760; zum Tatbestand der besonderen Deckung und zu seiner Stellung innerhalb des Bilanzrechts vgl. Naumann, T. K. (Fremdwährungsumrechnung, 1992), S. 70 ff.

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  163. Der Gesetzgeber dürfte dabei ausschließlich an besonders zuordenbare Einzelgeschäfte gedacht haben; siehe hierzu auch Hartung, W. (Bilanzierung, 1990), S. 646.

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  164. In der Bilanz ist keine Bildung antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten möglich; antizipative Geschäftsvorfälle werden bilanziell über sonstige Forderungen/sonstige Verbindlichkeiten erfaßt.

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  165. Interessanterweise schreibt der Gesetzgeber für Hypothekendarlehen und andere Forderungen, deren Auszahlungsbetrag unter dem Nennwert liegt, eine zeitliche Abgrenzung zwingend vor, während er bei einer Auszahlung über dem Nennwert dem Bilanzierenden ein Wahlrecht einräumt; vgl. § 340e Abs. 2 Satz 3 HGB.

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  166. Allerdings ist davor zu warnen, Branchenbesonderheiten im Jahresabschluß vorschnell hinzunehmen, da in jeder Branche Vorfälle auftreten, die zunächst für eine spezifische Regelung sprechen. Eine leichtfertige Akzeptanz von Sonderregelungen führt allerdings zwangsläufig dazu, daß der für alle Unternehmen geltende Bewertungsmaßstab der Einheitlichkeit an Bedeutung verliert und die Erstellung der Jahresabschlüsse aufgrund der Berücksichtigung einzelner Segmente komplizierter wird; (zur Segmentberichterstattung unter spezieller Berücksichtigung der geographischen Besonderheiten vgl. Baumann, K. H. (Segment-Berichterstattung, 1987), S. 3 ff. und Haller, A./ Park, P. (Grundsätze, 1994), S. 499 ff.) Des weiteren sinkt die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse untereinander. Auch bei anderen Unternehmen, die Derivate als Sicherungsinstrument in großem Umfang einsetzen (z. B. Hypothekenbanken und Versicherungen) wird in absehbarer Zeit Klärungsbedarf auftreten, ob auf eine Antizipation von Verlusten nur bei einer positionsbezogenen Sicherung verzichtet werden kann, oder ob ein Verzicht auch bei einer wirksamen “Globalabsicherung” möglich ist.

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  167. Vgl. hierzu auch Windmöller, R. (Behandlung, 1989), S. 100, der darauf hinweist, daß sich ab einem gewissen Volumen immer entsprechende Gegenpositionen finden lassen dürften, die eine positionsbezogene Hedge-Wirkung ausüben. Sehr deutlich hierzu auch Krumnow, J. (Handlungsbedarf, 1994), S. 268: “Die geforderte Ergebnistransparenz verbietet eine unreflektierte Anwendung tradierter Bewertungsprinzipien”.

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  168. Vgl. auch Woerner, L. (Gewinnrealisierung, 1988), S. 773, nach dem die Gewinnrealisierung dann eintritt, “wenn… die Forderung auf die Gegenleistung… so gut wie sicher ist”.

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  169. Der Wert des Portfolios entspricht zum Bilanzstichtag genau dem Barwert, d. h. es spiegelt den Preis wider, der bei einer Veräußerung erzielbar ist, bzw. gibt bei negativem Vorzeichen den Betrag der Wegschaffungskosten an.

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  170. Ähnlich Krumnow, J. (Transparenz, 1994), S. 3: “Voraussetzung für diesen Bewertungsansatz (gemeint ist die Portfolio-Bewertung, Anm. des Verf.) ist ein adäquates Risiko-Controlling”.

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  171. Von der Qualität des internen Kontrollsystems wird auch der Umfang der Prüfungshandlungen seitens des Wirtschaftsprüfers bestimmt werden. Unabhängig davon werden die Anforderungen an den Bankprüfer weiter wachsen, weil sich dieser aufgrund der umfangreichen innovativen Entwicklungen verstärkt in der Rolle eines Risikocontrollers finden wird, der auch die Positionierung des Kreditinstituts zu beurteilen hat. Vgl. hierzu Prahl, R./Naumann, T. K. (Finanzinstrumente, 1992), S. 717 und weiterführend Mand1er, U. (Wirtschaftsprüfung, 1994), S. 168 f. Zum Problem der Haftungsfrage aufgrund einer vermeintlich unrichtigen Auslegung der GoB vgl. o. V. (Herausforderung, 1992), S. 37.

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  172. Zu den organisatorischen Voraussetzung vgl. ausführlich Abschnitt 6.3.1, S. 180 ff. Hinreichend objektive Kriterien werden hier nur bei entsprechend strenger Portfolio-Abgrenzung gesehen, nicht mehr jedoch bei Finanzinstrumenten, deren Marktliquidität nicht gegeben ist und deren Wertänderung nicht mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden kann.

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  173. In den USA können “institutional users” ihre Bestände an derivativen Finanzinstrumenten gemäß dem Portfolio-Approach (mark to market) bewerten. Allerdings wird in den USA eine Modifikation dahingehend vorgenommen, den Barwert der Cash-Flows bei Abschluß des Swaps voll ertragswirksam zu vereinnahmen und in Höhe des voraussichtlichen Kreditrisikos sowie der vermutlichen über die Laufzeit des Swaps anfallenden Aufwendungen eine Rückstellung zu bilden; vgl. Tiner, J. I./Conneely, J. M. (Accounting, 1992), S. 74 f.; s. a. Choi, F. D. S./Singleton, J. M. (Accounting, 1991), S. 7 ff. Probleme mit den Fundamentalprinzipien nach deutschem Verständnis treten hierbei grundsätzlich nicht auf, da die dort erstellten Jahresabschlüsse nicht primär der Bemessung eines vorsichtig ermittelten ausschüttungsfähigen Gewinns dienen, sondern den Anteilseigner Informationen über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Unternehmung vermitteln sollen. Folgt man dieser Auffassung, ist eine Orientierung an Marktwerten nur sachdienlich.

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  174. Eine generelle mark to market-Bewertung ist ebenso wenig aus den Jahresabschlußzwecken ableitbar wie eine reine Barwertbetrachtung für Aktivitäten des commercial banking. Würde man diesen Weg verfolgen, stünde am Ende eine Unternehmensbewertung, die sich mit Fragen auseinanderzusetzen hat, wie potentiell positive Zahlungsströme aus Werbekampagnen bzw. wie erwartete Überschüsse aus einer Beteiligung bilanziell abzubilden sind.

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  175. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in den anglo-amerikanischen Ländern kein Maßgeblichkeitsprinzip gilt; (zur Besteuerung der Zinsswaps in den USA vgl. Kopp, T. K./Pross, A. C. (Zinsswaps, 1994), S. 488 ff. m. w. N.). Da folglich die anglo-amerikanischen Jahresabschlüsse keine unmittelbaren fiskalischen Konsequenzen nach sich ziehen, wird offensichtlich, weshalb es amerikanischen Bilanzierenden wesentlich leichter fällt, eine “fair presentation” zu fordern und darzustellen. Es verdeutlicht aber auch, daß erhebliche Zweifel am Willen der Kreditinstitute angebracht sind, auf breiter Basis und mit Nachdruck eine ergebnisnahe Darstellung im deutschen Jahresabschluß zu fordern. Vgl. hierzu auch o. V. (Herausforderung, 1992), S. 37.

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  176. Zu den Voraussetzungen vgl. Abschnitt 6.3.1, S. 180 ff.

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  177. Wird eine konservative Position vertreten, könnte man überdies den ausgewiesenen Betrag mit einer Ausschüttungssperre versehen.

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  178. Der Gefahr eines willkürlichen Wechsels zwischen verschiedenen Berechnungsverfahren kann nach der hier vertretenen Auffassung durch Beachtung des Stetigkeitsgebotes begegnet werden.

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  179. Bareis, P. et al. (Lifo, 1993), S. 1250.

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  180. Bei der Forderung nach einer grundsätzlichen “Reform” des deutschen Bilanzrechts aufgrund seiner Schwächen gegenüber dem anglo-amerikanischen Recht sollte berücksichtigt werden, daß das anglo-amerikanische Bilanzrecht einer anderen Zielhierarchie unterworfen ist, indem es primär auf Informationsvermittlung und “fair presentation” abzielt, sich schwerpunktmäßig an andere Adressaten richtet und der vorsichtigen Gewinnermittlung nur eine nachrangige Bedeutung zukommt. Eine Kritik am deutschen Bilanzrecht hat deswegen zu beachten, daß beide Berichtssysteme unterschiedliche primäre Jahresabschlußziele verfolgen; dementsprechend ist die Qualität der Rechnungslegung hinsichtlich ihrer Fähigkeit zu beurteilen, den jeweiligen Oberzielen zu genügen.

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  181. Vgl. Abschnitt 3.2.2, S. 46 ff. Vgl. beispielsweise auch o. V. (Leitlinien, 1994), S. 47; Arnold, W. (Risikomanagement, 1994), S. 46. Siehe hierzu auch die Publikationen, die sich dafür aussprechen, derivative Finanzinstrumente auch seitens der Bankenaufsicht zu erfassen; vgl. stellvertretend für viele o. V. (Aufsichtsbehörden, 1994), S. 23.

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  182. Vgl. Punkt I und 2 der zusammenfassenden Darstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen in Abschnitt 3.2.2, S. 50.

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  183. Vgl. Punkt 3–7 der zusammenfassenden Darstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen in Abschnitt 3.2.2, S. 50.

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  184. Somit ist eine Integration von Optionen auch aus dem Blickwinkel der externen Rechnungslegung prinzipiell kritisch zu beurteilen. Zwar ist deren grundsätzliche Hedge-Wirkung nicht zu bestreiten, doch ist zweifelhaft, ob die Reliabilität der Optionspreisbewertungsverfahren gegeben ist und dem Vorsichtsgedanken der externen Rechnungslegung noch ausreichend Rechnung getragen wird. Somit sind Optionen grundsätzlich streng einzeln bzw. im Rahmen von Microhedges zu bewerten. Vgl. auch die Anmerkungen in Abschnitt 2.3, S. 33 f. Eine interessante Verbesserung könnte in absehbarer Zukunft die Durchführung umfangreicher Simulationen bringen, die dann, entsprechende Daten und Rechnerkapazitäten vorausgesetzt, in der Lage sind, das Zinsrisikopotential zu quantifizieren; vgl. hierzu auch Oberman, R. F. M. L. (Zinsrisikopotential, 1990), S. 50 ff., 75 ff; Knippschild, M. (Controlling, 1991), S. 187 ff. und Ardalan, C./Seigel, L. (Exposure, 1986), S. 150 ff.

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  185. So auch Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 127, die diese Kriterien sowie die Marktliquidität als externe Faktoren bezeichnen.

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  186. Diese sind sowohl für den einzelnen Händler als auch für den gesamten Profit Center vorzugeben. Ferner ist sicherzustellen, daß auch auf Gesamt-bankebene einheitliche Bewertungsmethoden herangezogen werden.

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  187. Vgl. hierzu und im folgenden Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 125 f. Einfluß auf die Festlegung der Limite dürften auch die Ergebnisse der Vergangenheit, die technische Leistungsfähigkeit der EDV-Systeme sowie die Erfahrung und Kompetenz der Händler haben. Einschränkend ist allerdings hinzuzufügen, daß eine Konkretisierung der Anforderungen Schwierigkeiten bereitet, da sich die Erfahrung und Kompetenz der Händler, nur schwer bzw. gar nicht objektivieren lassen

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  188. Eine Verbesserung der what-if-Analysen läßt sich durch einen Rückgriff auf statistische Modelle erreichen, welche die Korrelation zwischen den Zinssätzen verschiedener Laufzeitbereiche berücksichtigen, siehe hierzu auch Krum-now, J. (Steuerung, 1993), S. 24. Zur Berücksichtigung von Kosten- und Preissteigerungen vgl. Scheffler, E. (Rückstellungen, 1986), B 233 Rn. 33; Mayer-Wegelin, E. (HdR, 1990), § 249 Rn. 114, 116; Groh, M. (Verbindlichkeitsrückstellung, 1988), S. 29 f.; BFH v. 07.10.1982, BStBI. II 1983, S. 104; vgl. jedoch auch Clemm, H./Nonnenmacher, R. (BBK, 1990), § 253 Rn. 160 und dort angeführte Literatur.

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  189. Vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  190. Die von Prahl/Naumann propagierte Vorgehensweise, zur Ermittlung der Hedge-Ratio eine Unterteilung in Haupt- und Nebenprodukt vorzunehmen, erscheint plausibel, ist jedoch dann nicht mehr nötig, wenn der Kreis der in das Portfolio aufgenommenen Instrumente enger gefaßt wird (vgl. hierzu Abschnitt 2.3, S. 29 ff.). Auf dieser Grundlage ist eine Bewertung möglich, ohne obligat nach Haupt- und Nebenprodukt unterscheiden zu müssen. Prahl/ Naumann weisen jedoch selbst auch auf die Möglichkeit hin, die Verrechnung “brutto” durchzuführen; vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738.

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  191. Zu den hier genannten Kriterien vgl. beispielsweise Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 126.

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  192. Vgl. Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 128.

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  193. Zum Problem der Wesentlichkeit bzw. “materiality” vgl. Lück, W. (Materiality, 1975), S. 26 ff; Rau, H. A./Wick, P. (Frage, 1994), S. 37 f.; Quick, R. (Grundsatz, 1992), S. 873 ff.; Würtele, G. (Operationalisierung, 1989), S. 107 ff.; Ossadnik, W. (Grundsatz, 1993), S. 617 ff.; ders. (Wesentlichkeit, 1993), S. 1763 ff.;.

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  194. Einen ausführlichen Überblick zu dieser Problematik gibt Jüttner, U. (GoB-System, 1993), S. 206 Fußnote 7, 9; die dort angeführten Zitate beziehen sich allerdings nicht auf die Portfolio-Bewertung, sondern auf einzelne Finanzinstrumente.

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  195. Ähnlich Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 152.

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  196. Ähnlich Prahl, R./Naumann, T. K. (Finanzinstrumente, 1992), S. 716, die als Rechtsgrundlage für die Portfolio-Bewertung ebenfalls § 252 Abs. 1 HGB heranziehen.

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  197. Ein Ausnahmefall kann buchstäblich nur dann vorliegen, wenn dieser nicht zur Regel wird und sich nicht ständig wiederholt. Vgl. Möhler, T. (Absicherung, 1992), S. 88 und Menichetti, M. J. (Währungsrisiken, 1993), S. 127., allerdings nicht zur Portfolio-Bewertung. Betrachtet man die Bedeutung und das Geschäftsvolumen der Handelsaktivitäten mit derivativen Finanzinstrumenten, kann, insbesondere für Groß-, Regional- und Geschäftsbanken, nicht mehr von einem Ausnahmefall gesprochen werden. Zum Volumen vgl. Deutsche Bundesbank (Geschäfte, 1993), S. 53. Anders dagegen stellt sich die Situation bei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und anderen Bankengruppen dar. Dort haben derivative Finanzinstrumente bislang eine untergeordnete Rolle.

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  198. Dabei tritt allerdings die Besonderheit auf, daß es innerhalb dieser Position zu einer Vermengung von Zins- und Kurs- (Veräußerungs-)ergebnissen kommt, da unter dieser Position auch die Zinsen auszuweisen sind, die sich auf Handelsaktivitäten mit bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten beziehen. Vgl. Ausschuß für Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, 1993), S. 72 mit einem Verweis auf Swapgeschäfte; vgl. auch Krumnow. J. (Bankenrechnungslegung, 1993), S. 512, der Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten des Handels als Handelserfolg qualifiziert,… “da hier die Erzielung einer Marge primärer Geschäftszweck ist.”; a. A. Knoke, G. (Grundsätze, 1992), S. 27, der sich für eine Erfassung unter dem Zinsergebnis ausspricht.

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  199. Dazu zählen neben bereits geflossenen Zinszahlungen auch antizipative Posten/Zahlungen, die zwar noch nicht geflossen sind, sich aber rechnerisch auf die am Bilanzstichtag abgelaufene Periode beziehen.

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  200. Dazu zählt der Barwert der auf die zukünftigen Perioden entfallenden Zinsen. Vgl. hierzu und im folgenden Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 357 f.

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  201. Vgl. Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 358, die zu Recht darauf hinweisen, daß das Bewertungsergebnis damit zwar nicht exakt wiedergegeben wird, “weil die Zinsabgrenzung auf Nominalwertbasis [im Original mit Hervorhebung] erfolgt, die entsprechenden, im Bewertungsergebnis enthaltenen zukünftigen Zinszahlungen aber abdiskontiert dort eingegangen sind. Da aber die Zinszahlungen aus Zinsswaps im Regelfall zumindest einmal im Jahr anfallen,… kann dieser Barwerteffekt wegen des vergleichsweise geringen Zeitraums vernachlässigt werden.”

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  202. Vgl. hierzu auch Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 359 f.

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  203. Krumnow, J. et al. (Rechnungslegung, 1994), § 340e Rn. 360, 365.

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  204. So könnten sämtliche in der Berichtsperiode anfallenden Cash-Flows zunächst erfolgsneutral auf Cash-Konten erfaßt und zu dem als realisiert betrachteten Teil des Barwerts addiert werden; vgl. hierzu Prahl, R./Naumann, T. K. (Bilanzierung, 1991), S. 738 und ders. (Finanzinstrumente, 1992), S. 716; nach denen der als Profit-Take-Out definierte - dem Portfolio als bedenkenlos entziehbarer - Betrag den Erfolg aus Handelsaktivitäten realitätsnäher widerspiegelt. Für die nächste Berichtsperiode ist die Laufzeit des Portfolios um ein Jahr zu verlängern.

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  205. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Möglichkeit, unter vollkommenen Verzicht auf die Portfolio-Bewertung ausschließlich den Anhang als Informationsinstrument zu nutzen, nach der hier vertretenen Auffassung kritisch zu sehen ist, zumal sich mittels einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der maßgeblichen GoB auch in Bilanz und GuV die tatsächlichen Verhältnisse realistisch abbilden lassen; zur Präzisierung der Voraussetzungen vgl. Abschnitt 6.3.1, S. 180 ff.

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  206. Vgl. Krumnow, J. (Bilanzrisiken, 1992), S. 17.

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  207. Vgl. beispielsweise die Geschäftsberichte für das Jahr 1993 der Deutschen Bank (Geschäftsbericht, 1994), S. 58 f. und der Dresdner Bank (Geschäftsbericht, 1994), S. 51, die der hier aufgestellten Forderung wesentlich näher kommen als die Geschäftsberichte der Bayerischen Vereinsbank (Geschäftsbericht, 1994), S. 74 bzw. der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank (Geschäftsbericht, 1994), S. 86 und der Commerzbank (Geschäftsbericht, 1994), S. 54, 65.

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  208. Vgl. auch o. V. (Kontrolle, 1994), S. 33. Für die Berechtigung dieser Forderung spricht auch, daß selbst aus Bankkreisen darüber nachgedacht wird, den externen Informationsinteressen besser gerecht zu werden; vgl. Krumnow, J. (Instrumente, 1993), S. 136 sowie ders. (Handlungsbedarf, 1994), S. 267 f. “Auf das Nominalvermögen bezogene Angaben erlauben keine Beurteilung des Risikos aus Derivativen.” Umfangreichere Veröffentlichungspflichten schlägt das IAS (Financial Instruments, 1994), S. 124 f. vor.

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© 1995 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Walter, R. (1995). Zinsswap-Portfolios im Jahresabschluß von Kreditinstituten — Analyse der Anwendbarkeit der Portfolio-Bewertung. In: Portfolio-Bewertung im Risikocontrolling und im Jahresabschluß. Bank- und Finanzwirtschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95457-2_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-95457-2_6

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-6214-8

  • Online ISBN: 978-3-322-95457-2

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