Zusammenfassung
Das allgemeine Ziel des EG-Vertrages (EGV) ist es, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor „Verfälschungen“ zu schützen. Art. 85 und 86 stellen im wesentlichen die Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles dar.1 Der Begriff des Wettbewerbs wird nicht definiert. Nach Ansicht von Gleiss/Hirsch ist der Wettbewerb im Sinne des EGV „im allgemeinen gekennzeichnet durch das selbständige Bemühen sich gegenseitig beeinflussender Anbieter oder Nachfrager nach Geschäftsverbindung mit Kunden oder Lieferanten.“2 Koch und Bunte/Sauter verstehen Wettbewerb in ähnlicher Weise als die Rivalität selbständiger Unternehmen, „die durch Anbieten günstigerer Bedingungen unter Verdrängung des Angebots der Mitbewerber nach Vertragsabschlüssen mit Dritten streben.“3 EuGH und Kommission haben es bisher vermieden, sich auf ein bestimmtes Wettbewerbskonzept festzulegen. Vielmehr sollen bestimmte Erscheinungsformen des Wirtschaftens als Wettbewerbsbeschränkung gekennzeichnet werden. Daher steht die Handhabung des Einzelfalls im Vordergrund.4
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© 1998 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Schulze, M. (1998). Die Erfassung der Abhängigkeit des Lebensmittelherstellers durch Art. 85 EG-Vertrag. In: Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel. Kasseler Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, vol 8. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95252-3_8
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Online ISBN: 978-3-322-95252-3
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