Zusammenfassung
„Die europäische Entgeltpraxis für Führungskräfte ist weitgehend operativ und auf fixe Vergütungen ausgerichtet, die durch zumeist wenig leistungsabhängige Tantiemen ergänzt werden“. 321 Diese Sichtweise wird von den wenigen empirischen Untersuchungen zu diesem Thema gestützt. So erhalten in Deutschland zwar rund 85% des Top-Managements eine variable Vergütung, lediglich bei einem Drittel basiert die endgültige Höhe der variablen Bezüge aber auf einer vertraglich festgelegten Grundlage. Vorherrschend sind „Ermessenstantiemen“.322
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Literatur
Bleicher (1992), S. 5.
Vgl. Evers (1995), S. 302. Evers bezieht sich auf die Ergebnisse einer Untersuchung der Kienbaum Vergütungsberatung von 1992.
Vgl. Abowd/ Bognanno (1995).
Vgl. Abowd/ Bognanno (1995), S. 71.
Vgl. Abowd/ Bognanno (1995), S. 71.
Zum Effizienzbegriff von Vertragen vgl. Kap. 3.1.
Der Vergleich mit den US-Rahmenbedingungen erscheint vor dem Hintergrund der starken Praxisrelevanz der Instrumente der Stock-based Executive Compensation am aussagekräftigsten. Zur empirischen Relevanz dieser Instrumente in den USA vgl. Kap. 4.5. 3. 2.
Zur Erläuterung und Gegenüberstellung der Transaktionskosten zwischen wertindifferenter und wertorientierter Vergütung bei opportunistischem Verhalten nach Vertragsschluß vgl. Kap. 3.2.
Im Sinne der eingangs definierten Wertermittlungsmethoden handelt es sich bei den folgenden Betrachtungen um den „Shareholder Wealth“, also dem durch den Aktienkurs determinierten Wert des Eigenkapitals. Vgl. Kap. 2.3.4.2.
Ein Kapitalmarkt, auf dem Informationseffizienz besteht, ist dadurch charakterisiert, daß alle Preise von Finanzierungstiteln in jedem Zeitpunkt voll dem gegebenen Informationsstand entsprechen. Franke/ Hax (1994), S. 390.
Vgl. NASDAQ (1995), S. 16.
Vgl. Gedenk/ Albers (1992), S. 514.
Einen ausführlichen Vergleich der deutschen und US-amerikanischen Publizitätsanforderungen an börsennotierte Gesellschaften gibt z.B. Wolff (1994), S. 357ff.
Diese Problematik wird durch die Verfügungsrestriktionen der wertorientierten Gehaltsvereinbarungen gemildert. Das kurzfristige bewußte Zurückhalten von Informationen wird dann nicht belohnt, sondern im Gegenteil von den Investoren durch eine verminderte Kauf-bzw. erhöhte Verkaufsbereitschaft der betreffenden Aktien sanktioniert.
Vgl. Kaufmann/ Kokalj (1996), S. 35.
Vgl. Kaufmann/ Kokalj (1996), S. 36, die einen internationalen Vergleich der Börsenumsätze für den Zeitraum von 1987 bis 1994 ausweisen. Die Börsenumsätze der NYSE und der NASDAQ addieren sich in 1994 auf 226, 7 Mrd. gegenüber 120,9 Mrd. für alle deutsche Börsen. Der Unterschied ist aber in der Realität erheblich größer. Im Gegensatz zur NASDAQ werden in der deutschen Börsenstatistik An-und Verkaufsumsätze separat und damit doppelt erfaßt. Vgl. Kaufmann/ Kokalj (1996), S. 37.
Vgl. Kruger-Hemmer/ Veldhues (1989), S. 703. Eine einheitliche Definition zur Abgrenzung eines Großunternehmens von einem mittelständischen Unternehmen existiert in der Literatur nicht. Die qualitative Definition für ein mittelständisches Unternehmen des Bundesministerium für 362 Diese betreffen z.B. Form und Inhalt der Monats-und Quartalsberichte oder die Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte.
Gedenk/ Albers weisen jedoch zu Recht darauf hin, daß eine intensive Überwachungstätigkeit durch die Anteilseigner bei der Geschäftsführung eine „aus der Verringerung der Selbständigkeit resultierende Demotivation“ auslösen kann. Albers/ Gedenk (1994), S. 339. Eine besonders intensive Kontrolltätigkeit ist insofern nicht in jedem Fall ein adäquates Anreizsurrogat.
So dürfen Versicherungen hierzulande lediglich 5% des Deckungsstockvermögens in diesen Anteilstyp investieren. Vgl. Wupperfeld (1994), S. 43.
Die untergeordnete Bedeutung der Pensionsfonds wird in Deutschland vor allem mit dem Finanzierungseffekt aus der steuerlichen Begünstigung von Pensionsrückstellungen begründet. Vgl. z.B. Wupperfeld (1994), S. 43.
Bei einem internationalen Vergleich weist der deutsche Kapitalbeteiligungsmarkt in 1994 ein Fondsvolumen von ECU 4,3 Mrd. Die US-Beteiligungsgesellschaften haben dagegen zum gleichen Stichtag ECU 28,7 Mrd. „under management“. Vgl. Kaufmann/ Kokalj (1996), S. 43. Vgl. auch Wupperfeld (1994), S. 25ff.
Als aktuelles Beispiel kann die Diskussion um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle herangezogen werden. Wäre die von der Regierung ermöglichte Kürzung der Lohnfortzahlung auf 80% im Krankheitsfalle tatsächlich wertsteigernd, so müßte sich im Licht der obigen These diese „konfliktintensive“ Regelung häufiger in jenen Unternehmen etablieren, die ihr Management wertorientiert vergüten.
Zum Einfluß der Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat vgl. z.B. Ring (1995), S. 281ff.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (1995), S. 443. Allerdings halten die 10 größten Banken immerhin auch Kapitalbeteiligungen an 135 Unternehmen und in rund 10% der Fälle liegt die Beteiligungsquote sogar über 50%. Vgl. Bundesverband deutscher Banken (1995), S. 443. Dies könnte dazu beitragen, daß der potentielle Interessenkonflikt zwischen Banken und Aktionären entschärft wird.
Vgl. z.B. Perlitz/ Seger (1994), S. 64.
Vgl. Ebke/ Geiger (1994), S. 52.
Inklusive der direkten Beteiligungsquote und der indirekten Beteiligung über “abhängige Investmentfonds” erhöht sich diese Quote sogar auf 84% (I) des anwesenden Kapitals. Die durchschnittliche HV-Präsenz wird mit 58% ausgewiesen. Vgl. Baums (1996), S. 12.
Zu den jüngsten Vorschlägen der Stimmrechtsverwaltung in den USA vgl. Baums (1996), S. 20 und die dort angegebene Literatur.
Vgl. Abowd/ Bognanno (1995), S. 71. Es hat den Anschein, als ob der variable erfolgsabhängige Vergütungsanteil für US-Führungskräfte quasi ein Zusatzeinkommen darstellt und Einbußen auf Fixgehälter nicht akzeptiert werden.
Vgl. o.V. (1996b), S. 88.
Begünstigt wird diese Umverteilung im Mißerfolgsfall durch die geringe Publizitätspflicht bezüglich der Managementgehälter. Die US-Vorschriften sind hier erheblich umfangreicher. Vgl. Kap. 4. 5. 2.
Vgl. Kommentar zum Einkommensteuerrecht (1984), Ziffer 107.
Der Freibetrag von DM 300 wird im Regelfall bereits bei der Gewährung von Belegschaftsaktien überschritten. Für den hier betrachteten Fall der signifikanten Vergütung eines Managers durch Anteile ist er irrelevant.
Zur 83(b)-election vgl. Kap. 4.4.2.3.
Vgl. Barker/ Sollee (1994), S. 4.
Vgl. §34 EstG. Eine Ausnahme von dieser Steuerfreiheit besteht dann, wenn der Manager mehr als 25% der stimmberechtigten Anteile an dem Unternehmen hält. In diesem Fall ist nach §17 EStG der Veräußerungsgewinn mit dem halben Steuersatz, derzeit also mit 26,5% zu versteuern. Diese Regelung muß vor allem bei der Gestaltung von Optionsverträgen beachtet werden.
Zu den sonstigen Voraussetzungen um als ISO im Sinne des US-amerikanischen Steuerrechts zu qualifizieren vgl. Kap. 4.4.3.4.2.
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Schnabel, H. (1998). Ursachen für die untergeordnete Bedeutung wertorientierter Führungskräftevergütung in Deutschland. In: Wertorientierte Vergütung von Führungskräften. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95250-9_5
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