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Einleitung

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Book cover Mob oder Souverän
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Zusammenfassung

Im Herbst 1986 verteilten Jugendliche in München Flugblätter und klebten Plakate, die zu einer Veranstaltung mit dem Thema „Zur Situation der politischen Gefangenen in der BRD“ einluden. Plakate und Flugblätter trugen kein Impressum. Auf dieser Veranstaltung sollten Angehörige inhaftierter Mitglieder der RAF über ihre Erfahrungen und die Situation in den Gefängnissen berichten. Ein städtischer Angestellter, dem eines dieser Flugblätter in einer Szenekneipe in die Hand gedrückt wurde, zeigte es am nächsten Tag seinem Vorgesetzten. Dieser rief die nächstgelegene Polizeidienststelle an. Das Flugblatt wanderte von dort an das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) weiter und hier vermutete man, daß in der angekündigten Veranstaltung für eine terroristische Vereinigung geworben und diese Vereinigung durch die Veranstaltung unterstützt werden sollte. Es bestünde, so die Vermutung der Beamten im LKA nach Rücksprache mit dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe, der Verdacht einer Straftat nach Paragraph 129a Strafgesetzbuch.1 Damit diese Straftat aufgeklärt und weiteres strafbares Handeln verhindert werde, wurde am Abend der Veranstaltung, Anfang November 1986, in dem Versammlungslokal, dem Saal einer gutbürgerlichen bayerischen Gaststätte, den eine der Jugendlichen angemietet hatte, eine Kontrollstelle errichtet.2 Nachdem das Publikum, etwa 120 Personen, im Saal versammelt war und die eigentliche Veranstaltung beginnen sollte, erschien ein Polizeibeamter in der Tür, verlas die Verbotsverfügung des Ermittlungsrichters aus Karlsruhe, erklärte die Versammlung für aufgelöst und teilte mit, daß man eine Kontrollstelle eingerichtet habe. Alle Anwesenden hätten ihre Personalien anzugeben und sich gegebenfalls durchsuchen und erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Einige der Anwesenden, die zur sogenannten autonomen Szene gerechnet wurden und den Beamten bereits aus anderen „einschlägigen“ Zusammenhängen bekannt waren, wurden vorübergehend festgenommen, es wurden verdächtige Publikationen auf einem Informations- und Büchertisch, sowie ein in dem Saal aufgehängtes Transparent, auf dem die Zusammenlegung der inhaftierten RAF-Mitglieder gefordert wurde, beschlagnahmt. In der Folge fanden mehrere Wohnungsdurchsuchungen statt, um weiteres Beweismaterial sicherzustellen, Telefone der mutmaßlichen Tatverdächtigen wurden über längere Zeit abgehört, sie selbst observiert.

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Literatur

  1. Gegenstand dieser Regelung ist die „Bildung terroristischer Vereinigungen“. In Absatz III heißt es, daß derjenige, der eine solche „Vereinigung unterstützt oder für siewirbt... mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft” wird.

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  2. Die Errichtung von Kontrollstellen regelt die Strafprozeßordnung in Paragraph I11. „Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach Paragraph 129a des Strafgesetzbuches... begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufkärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen zu lassen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.“

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  3. Diese Möglichkeit sieht das Versammlungsgesetz in Paragraph 12a vor, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von (der Versammlung) erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.“ Im hier vorliegenden Fall vermutete man auf seiten der Polizei, daß im Rahmen der Veranstaltung für terroristische Vereinigungen geworben werden würde.

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  4. Ein bekanntes Beispiel für diese doppelte Rolle des Rechts ist hier die jahrezehntelange Auseinandersetzung über die Anwendung des Nötigungs-Paragraphen (§240 StGB) bei Demonstrationen: Handelt es sich etwa bei einer Sitzblockade vor einem Munitionsdepot um eine Fall von Nötigung, d.h. wenden die Blockierer gegenüber den Fahrem von Munitionstransporten Gewalt an oder ist dieses Verhalten durch die grundgesetzlich verankerten Rechte auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1) gedeckt? (vgl. hierzu Giehring, 1980: Narr, 1980) In jüngster Zeit hat das Bundesverfassungsgericht die allseits als zu weit gefasst kritisierte Auslegung des Gewaltbegriffs in Paragraph 240 StGB bei der Anwendung auf Formen zivilen Widerstands eingeengt. Diese Entscheidung erfolgte allerdings erst, nachdem die Zeit der großen Demnostrationen im Rahmen der Nachrüstungsdebatte vorüber war.

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  5. Wie weit diese Beziehung sich ausdehnt, zeigt die Tatsache, daß selbst die Versuche, sich dieser Problematik in wissenschaftlicher Absicht zu nähern, also sozusagen eine Thematisierung zweiter Ordnung des Verhältnisses von Recht, Politik und Protest zu unternehmen, auf Schwierigkeiten stoßen. Es war uns im Rahmen unserer Arbeit nicht gelungen, Zugang zu den Informationen der Generalbundesanwaltschaft (BAW) über einschlägige Strafverfahren zu erhalten. Man lehnte von dort jegliche Kooperation mit dem Hinweis ab, daß unsere Fragestellung (Kriminalisierung von Loyalitätsdelikten) irrelevant sei, da man bei der BAW nichts anderes tue, als das geltende Recht anzuwenden — eine kriminologisch-sozialwissenschaftliche Untersuchung der Praxis der BAW sei nicht notwendig, daher sehe man auch keinen Anlaß, sich für die Fragen der Forscher zu interessieren. Diese Problematik, die üblicherweise unter der Perspektive der Kontrolle von Forschung durch staatliche Instanzen thematisiert wird (vgl. Brusten, 1981a,b), läßt sich im hier vorliegenden Fall auch als ein Problem der reflexiven Bearbeitung politischer Protestformen durch die Kontrolle von Kommunikationsbedingungen interpretieren.

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  6. Diesen Zusammenhang zwischen sozialen Bewegungen und gesellschaftlicher Praxis hat Touraine (1983) im Bereich der Theorien sozialer Bewegungen am konsequentesten herausgearbeitet.

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  7. Vgl. hierzu die Analyse der unterschiedlichen diskursiven Arenen in der bundesdeutschen Auseinandersetzung über das staatliche Gewaltmonopol und seine legitimen Grenzen in Kreissl, 1990. Allgemeiner wird dieses Problem in den sozialwissenschaftlichen Debatten über kollektives Handeln gefasst. So stellt etwa Tilly (1978: 5) fest, die Analyse von collective action sei „a risky adventure“ und fährt fort: „collective action is about power and politics; it inevitably raises questions of right and wrong, justice and injustice, hope and hopelessness; the very setting of the problem is likely to include judgements about who has the right to act, and what good it does.”

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  8. Die Ereignisse in der ehemaligen DDR und in den anderen Ländern des Ostblocks, die seit einiger Zeit auch zum Thema einschlägiger Analysen geworden sind, werden im Rahmen dieser Arbeit nicht systematisch behandelt. (s. hierzu etwa die Beiträge in Deppe u.a., 1991; sowie die dokumentarischen Arbeiten von Jarausch, 1995 und Zwahr, 1993 ). Der wesentliche Grund für diese Beschränkung liegt in der Genese dieser Arbeit, die aus einer längeren Beschäftigung mit der Reaktion auf radikalen politischen Protest in der Bundesrepublik während der Achtziger Jahre entstanden ist. Der Zusammenbruch des Ostblocks fällt zwar ebenfalls in diese Zeit, war aber nicht Gegenstand des Interesses dieser Untersuchung, die sich mit innergesellschaftlichen Protestformen, nicht mit Revolutionen oder globalen Transformationen politischer Systeme beschäftigt.

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  9. Exemplarisch für die erste Form der Analyse ist die Arbeit von della Porta (1988) über die Rekrutierungsprozesse in politischen Untergrundorganisationen. Als herausragendes Beispiel für eine devianzsoziologische Untersuchung kollektiven Protests ist nach wie vor die Arbeit von Sack (1984) über die Radikalisierung des studentischen Protests als Folge staatlicher Reaktion zu nennen.

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  10. Exemplarisch zu nennen wären hier die Beiträge in Glotz (1983), sowie die Arbeiten von Maus (1991) oder die Analyse von Normgeneseprozessen, wie sie Berlit und Dreier (1984) anhand der sogenannten Terrorismusgesetzgebung unternommen haben.

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  11. Exemplarisch zu nennen ist hier etwa die Arbeit von Offe (1987), der soziale Bewegungen und politischen Protest aus politiktheoretischer Perspektive analysiert.

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  12. Neben den paradigmatischen Arbeiten von Silver (1967) und Thompson (1975) finden sich hier Ansätze in den von Schulze (1982), Reinalter (1986) und Lüdtke (1992) herausgegebenen Sammelbänden.

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  13. Als Beispiele für solche Dokumente und Diskussionesbeiträge aus dem radikalen Spektrum sind das Buch Feuer und Flamme. Zur Geschichte der Autonomen von Geronimo (1990), sowie die umfangreiche Arbeit von Bakker Schut (1986) zu nennen. Mit Formen und Bedingungen zivilen Widerstands in praktisch-politischer Absicht beschäftigen sich die Textsammlungen von Ebert (1982, 1983a,b).

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  14. Vgl. hierzu die Überlegungen von Habermas (1981, Bd.1: 15ff) über die „Zuständigkeit“ disziplinärer Diskurse und ihre spezifische Selektivität in Bezug auf gesellschaftstheoretische Fragen.

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  15. Vgl. hierzu die entsprechende Kritik von Tarrow (1991) an der Forschung über soziale Bewegungen und Mobilisierungsprozesse. Tarrow fordert die Berücksichtigung politischer Gelegenheitsstrukturen, blendet aber die Rückkopplungsprozesse zwischen kollektivem Protest und Veränderung der Gelegenheitsstrukturen aus. Damit wird etwa die für ein Verständnis der Entwicklung von Protest und Reaktion wichtige Dynamik der Verschärfung gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Reaktion auf sozialen Protest vernachlässigt.

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  16. Wie wenig die je spezifischen Optiken dem Phänomen kollektiven Protests gerecht werden können, zeigt sich an den Versuchen, zivilen Widerstand juristisch zu normalisieren (vgl. hierzu Rödel u.a. 1989: 34ft) und ihn entweder nach rechtlichen Maßstäben zu rechtfertigen oder zu verurteilen. Ein umfassendes Verständnis des Problems erfordert den Rückgriff auf gesellschafts-und demokratietheoretische Annahmen, die der disziplinär beschränkte Blick nicht erfasst.

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  17. Dies läßt sich zeigen am Bedeutungsverlust des „Schlüsselvokabulars“ der Selbstbeschreibung moderner, rechtsstaatlich verfasster Demokratien, die ihre staatliche Souveränität zusehends verlieren, andererseits aber nach wie vor mit dem institutionellen Arrangement und dem rechtlichen und politischen Instrumentarium, das auf den europäischen Nationalstaat traditioneller Prägung zugeschnitten war, operieren. (vgl. hierzu etwa die Arbeiten von Guéhenno, 1994 oder Lash u. Urry 1994)

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  18. So auch die These von Huber (1988), der die Konjunkturen von Protest mit den langen Zyklen wirtschaftlicher Entwicklung in Verbindung bringt und die neuen sozialen Bewegungen damit in ein übergreifendes historisches Muster einordnet.

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  19. Vgl. hierzu exemplarisch die Überlegungen bei Willke (1991) zur Ironie des Staates.

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  20. Ein ausführlicher Überblick über die technischen, methodischen und theoretisch-begrifflichen Probleme einer solchen Analyse in Bezug auf das Problem kollektiver Gewalt und radikaler Protestformen im Rahmen von Streiks ist in dem ausführlichen Anhang in Tilly 1978 enthalten.

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  21. Die wesentlichen Aspekte dieses Problems werden in dem von Knorr-Cetina und Cicourel (1982) herausgegebenen Band diskutiert.

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  22. Ein Beispiel für diese Art von empirischer Erfassung des Problems kollektiver Protest sind die Arbeiten von K.D.Opp ( 1978, 1984, 1988 ). Im Vordergrund stehen hier die Motive der Akteure, die sich im Kontext ihrer sozialen Situation bilden. Die Akteure selbst werden als streng rational Handelnde konzipiert, was natürlich die Konstruktion einer empirschen Datenbasis erheblich erleichtert.

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  23. Das hat zur Folge, daß nicht nur, wie eingangs erwähnt, die Ereignisse in den Ländern des Ostblocks und der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt werden, sondern daß auch das in den letzten Jahren zusehends in der Öffentlichkeit diskutierte Phänomen rechtsradikaler Jugendgewalt als Form kollektiven Protesthandelns in dieser Arbeit unerwähnt bleiben. Von Interesse wäre eine Auseinandersetzung mit diesen Formen kollektiven Protests vor allen Dingen deswegen, weil sie gegen den, gerade in der europäischen und bundesdeutschen Diskussion vorherrschenden common sense verstoßen, soziale Bewegungen und kollektiver Protest seien genuin auf der politischen Linken beheimatet und es handle sich bei den von sozialen Bewegungen vertretenen Positionen in aller Regel zwar um fortschrittskritische, nichts destotrotz aber dennoch fortschrittliche politische Positionen (vgl. Offe 1987; Klandermans u. Tarrow 1988 ).

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  24. Wir haben dieses Muster exemplarisch an einer Auswertung des Mediendiskurses für den Zeitraum von 1988 bis 1989 gewonnen. Für diesen Zeitraum wurde die Berichterstattung von zwei Tageszeitungen, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Berliner TAZ ausgewertet. Einschlägige Berichte über konkrete Ereignisse (etwa die Schüsse an der Startbahn West des Frankfurter Flughafens), die Diskussion über politische Themen (etwa die sogenannten Sicherheitsgesetze) und Kontroversen, die Auslöser für Protestaktionen waren (so z.B. in diesem Zeitraum die Gentechnologie) wurden dokumentiert und sowohl thematisch als auch im Zeitverlauf systematisiert.

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  25. Ein nach wie vor lesenswertes und aufschlußreiches Dokument ist in diesem Zusammenhang die Einleitung zu Band 4/2 der sogenannten Terrorismusstudien, in denen Fritz Sack die Gemengelage von politischen und wissenschaftlichen Überlegungen schildert, die bei der Beschäftigung mit einem Thema wie politisch motiviertem Terrorismus aus der Perspektive des Sozialwissenschaftlers als kritischem Zeitgenossen, entstehen. (Vgl. Sack, 1984: 19ff)

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  26. Diesen Gedanken entwickelt Luhmann in seinen systemtheoretischen Abhandlungen zur Rechtstheorie (vgl. Luhmann, 1981: 7).

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  27. Soziologie läßt sich als Selbstreflexionsform des sozialen Systems begreifen, wenn man die unterschiedlichen Arten der Verwendung soziologischen Wissens in verschiedenen Praxisfeldem analysiert. (vgl. hierzu die Arbeiten in Beck u. Bonß, 1989).

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  28. Michel Foucault hat diese Überlegung zur Grundlage seiner Kritik der wissenschaftlichen Disziplinen gemacht. Er versteht theoretisches Wissen im Kontext einer Theorie der Macht als als eine Ressource zur Machtausübung, die mit bestimmten institutionellen Praktiken verbunden ist. Am Beispiel von totalen Institutionen wie dem Gefängnis hat er diese These historisch verdeutlicht (vgl. Foucault, 1977 ). Man kann gegen seine Interpretation gewichtige Einwände vorbringen, wie sie etwa Habermas (1985) und im Anschluß an ihn Honneth (1985) versucht haben, doch bleibt davon der Gedanke einer unter Machtgesichtspunkten kritisierbaren Beziehung zwischen „Theorie“ und „Praxis” unberührt. Vgl. hierzu auch die Beiträge in Basaglia u.a., 1980.

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  29. Verwiesen sei hier nur auf die Arbeit von Bourdieu (1988), die sich mit dem Homo Academicus beschäftigt.

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Kreissl, R. (2000). Einleitung. In: Mob oder Souverän. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95197-7_1

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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