Zusammenfassung
Die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei, kurz: Opus Dei („Werk Gottes“), wurde 1928 von Josemaria Escrivá de Balaguer in Madrid gegründet. Sie ist Teil der Hierarchie der katholischen Kirche und nach kirchlichem Recht eine internationale Personalprälatur mit Zentralsitz in Rom. Die Zielsetzung der aus Laien und Klerikern bestehenden Prälatur ist ausschließlich pastoraler (geistlicher) Natur. Ihre vornehmste Aufgabe besteht darin, „unter den Christen aller sozialen Stellungen ein konsequent christliches Leben mitten in der Welt zu fördern.“9
„Du willst dich dem Willen Gottes nicht unterwerfen..., dafür fügst du dich dem Willen irgendeines unbedeutenden Geschöpfes. “8
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Literatur
Josemaria Escrivá de Balaguer: Der Weg, 10. Auflage, Köln 1982, S. 38.
Beat Müller: Die Personalprälatur Opus Dei im Überblick, hrsg. v. Informationsbüro der Prälatur Opus Dei in der Schweiz, 5., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 1998, S. 5.
Vgl. Michael Walsh: Die geheime Welt des Opus Dei. Macht und Einfluss einer Organisation im Schatten der Kirche, München 1989, S. 19f. Walsh weist daraufhin, dass das Opus Dei über alle Informationen Escriva betreffend die Kontrolle hat. Die „Biographien“ sind demnach von Opus Dei autorisiert. Als wichtigste Lektüre gibt Walsh die Werke von Salvador Bernal und Andres Vasquez de Prade an. Ebenfalls sehr informativ, mit Genehmigung und Mithilfe des Opus Dei verfasst und sogar in dem Opus Dei nahestehenden deutschen Adamas-Verlag veröffentlicht, ist die von Peter Berglar verfasste Lebensgeschichte von Escrivä. Vgl. zum Leben von Escriva vor allem Petger Berglar: Opus Dei. Leben und Werk des Gründers Josemaria Escriva, 3., erweiterte Auflage, Köln 1992.
Die Begebenheit, die sich hinter diesen „Vorahnungen“ verbirgt: Escriva sieht im Dezember 1917 die Fußspuren eines unbeschuhten Karmeliters im Schnee. Vgl. ausführlicher Dominique le Toumeau: Das Opus Dei. Kurzporträt seiner Entwicklung, Spiritualität, Organisation und Tätigkeit, 2. Auflage, Stein a. Rhein 1988, S. 11.
Vgl. dazu Ronald Klein: Die Personalprälatur im Verfassungsgefüge der Kirche, Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft, Bd. 21, Würzburg 1995, S. 517.
Amadeo de Fuenmayor u.a.: Die Prälatur Opus Dei. Zur Rechtsgeschichte eines Charismas. Darstellung, Dokumente, Statuten, Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Beiheft 11, 4. Auflage, Essen 1990, S. 16.
Vgl. Dominique le Tourneau (Anm. 11), S. 95, und sehr ausführlich Amadeo de Fuenmayor u.a. (Anm. 21), S. 69–100.
Vgl. dazu u.a. Jürgen Steinle: Das Opus Dei und die deutsche Spanienrezeption. Das Weiterleben eines falangistischen Mythos in der politikwissenschaftlichen Literatur, in: ZfP, Jg. 42 (1995), H. 1, S. 46ff.
Vgl. dazu und zum vorhergehenden Matthias Meitner: Die katholische Mafia. Kirchliche Geheimbünde greifen nach der Macht, aktualisierte und ergänzte Taschenbuchausgabe, München 1995, S. 72f. und S. 148f.
Die Ausbreitung des Opus Dei begann schon 1945 auf allen Kontinenten. Die ersten Einrichtungen gab es in Portugal (1945), in England und Italien (1946), in Frankreich und Irland (1947), den USA und Mexiko (1949), in Chile und Argentinien (1950). Es folgten ab 1958 Asien (Japan) und Afrika (Kenia) und ab 1963 Australien. In Deutschland nahm das Werk 1952 mit vier Mitgliedern seine Arbeit auf. Das erste Zentrum wurde in Bonn eingerichtet. Vgl. Beat Müller (Anm. 9), S. 13 und S. 36.
Vgl. dazu auch Klaus Steigleder: Das Opus Dei. Eine Innenansicht, 4. Auflage, München 1990, S. 61
Vgl. dazu Peter Hertel: „Ich verspreche euch den Himmel“. Geistlicher Anspruch, gesellschaftliche Ziele und kirchliche Bedeutung des Opus Dei, überarbeitete und erweiterte Neuauflage, Düsseldorf 1990, S. 41; Matthias Mettner (Anm. 26), S. 60f.
Vgl. stellvertretend Beat Müller: Hans Urs von Balthasar, der Integralismus und das Opus Dei, in: Novalis. Zeitschrift für spirituelles Denken, Nr. 7/8, 1996, S. 97. Beat Müller ist Opus Dei-Priester in der Schweiz. Vgl. dazu ausführlicher Amadeo de Fuenmayor u.a. (Anm. 21), S. 293–507.
Vgl. Franz Xaver Kaufmann: Staatskirchenrecht und Kirchenorganisation in der Bundesrepublik Deutschland, in: Gegenwartskunde, Jg. 37 (1988), Sonderheft 5, S. 115.
Vgl. Martin Rhonheimer: Zur Stellung des Opus Dei innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft, in: Schweizerische Kirchenzeitung, Jg. 165 (1997), H. 9, S. 140.
Ebd. Ein Verein als juristische Person ist ein Zusammenschluß von Menschen, der unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder existiert. Er entsteht durch einen Gründungsakt der Gründungsmitglieder, durch Vereinbarung einer Satzung, die vor allem den Zweck des Vereins festlegt, sowie durch Eintrag in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister. Organe des Vereins müssen mindestens die Mitgliederversammlung und der Vorstand sein. Vgl. dazu ausführlicher Hermann Avenarius: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Bd. 333, Bonn 1995, S. 168.
Zweck des Vereins ist gemäß § 52 AO die Förderung der Religion, ferner die Bildung und Erziehung. Der Zweck wird erfüllt durch die Erhaltung und Verbreitung des Geistes. Er ist niedergelegt in den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Grundsätzen des Opus Dei. Vgl. Satzung des Opus Dei e.V. vom 26. November 1984, §2. Die allgemeinen Grundsätze richten sich am allgemeinen Kirchenrecht sowie an den Statuten des Werkes aus.
Hans Stephan Puhl: Zu Selbstverständnis und Geschichte des Opus Dei, in: Harald Schützeichel (Hg.): Opus Dei. Ziele, Anspruch und Einfluß, Freiburger Akademieschriften Bd. 5, Düsseldorf 1992, S. 22.
Vgl. Peter Hertel: Geheimnisse des Opus Dei. Geheimdokumente — Hintergründe — Strategien, 3. Auflage, Freiburg u.a. 1995, S. 111. Vgl. dazu auch die Schilderungen von Klaus Steigleder (Anm. 33).
Zu den einzelnen Mitgliedsarten vgl. Harald Schützeichel: Vorwort des Herausgebers, in: ders. (Anm. 57), S. 13f. (i.b. die Statistiken); Matthias Mettner (Anm. 26), S. 124f.; Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 129f.; Satzung des Opus Dei e.V., §2 Abs. 3 c,d,e.
Vgl. dazu speziell Thomas, Hans: Pluralismus und hierarchische Kirche. Bemerkungen zu einer Schrift über das Opus Dei von Peter Hertel „Ich verspreche euch den Himmel“ — Geistlicher Anspruch, gesellschaftliche Ziele und kirchliche Bedeutung des Opus Dei, hrsg. v. Informationsbüro des Opus Dei in Deutschland, Köln 1986, S. 56.
Vgl. ausführlicher zur Priesterausbildung und zum Priesterstatus Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 130–133.
Vgl. dazu Klaus Steigleder (Anm. 33), S. 252–284, und Maria del Carmen Tapia: Hinter der Schwelle. Ein Leben im Opus Dei, vollständige Taschenbuchausgabe, München 1996, S. 360ff.
Vgl. Beat Müller (Anm. 9), S. 11; zur Leitungsstruktur vgl. ausführlicher ebd., S. 11; Michael Walsh (Anm. 10), S. 115ff.; Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 124–127; Klaus Steigleder (Anm. 33), S. 31f.
Ausführliche Analysen finden sich bei Pedro Rodriguez: Der Weg und die Spiritualität des Opus Dei, Sonderdruck, Köln 1985, und Anton Rotzetter: Opus-Dei-Mentalität oder christliche Spiritualität, in: Paulus-Akademie (Hg.): Opus Dei — StoBtrupp Gottes oder „Heilige Mafia“, Zürich 1992, S. 153–190.
Vgl. die Gespräche mit Msgr. Josemaria Escriva de Balaguer, 3. Auflage, Köln 1981, S. 62.
Vgl. dazu unter anderem Vittorio Messori: Der „Fall“ Opus Dei, Aachen 1995, S. 151–154.
Ob Steinle Mitglied der Vereinigung ist, lässt sich nicht nachprüfen, weil eine Information darüber die Privatsphäre der Mitglieder betrifft und die Prälatur selbst darüber keine Auskunft erteilt. Die Mitgliedschaft öffentlich zu machen, ist Sache des Mitglieds selbst. Jedoch lässt sich aus seiner Nähe zum Lindenthal-Institut, dessen Leiter das Opus Dei-Mitglied Hans Thomas ist und das die Dissertation von Steinle (Jürgen Steinle: Reinhold Schneider (1903–1958). Konservatives Denken zwischen Kulturkrise, Gewaltherrschaft und Restauration, Beiträge zu Kulturgeschichte der Neuzeit Bd. 3, Aachen 1992) unterstützt, eine Mitgliedschaft vermuten.
Das Leben im Opus Dei ist in der Satzung und den Statuten der Vereinigung in allen Details niedergelegt und somit rechtlich geregelt. Willkür, Individualität oder Spontaneität gibt es nicht. Vgl. dazu auch Michael Walsh (Anm. 10), S. 110ff.
Vgl. auch Klemens Deinzer: Sicherheit um jeden Preis? Fundamentalistische Strömungen in Religion, Gesellschaft und theologischer Ethik, Dissertation, Theologische Reihe Bd. 39, St. Ottilien 1990, S. 119.
Martin Rhonheimer: Menschliches Handeln und seine Moralität — Zur Begründung sittlicher Normen, in: Klaus Becker und Jürgen Eberle (Hg.): Ethos und Menschenbild. Zur Überwindung der Krise der Moral, Reihe Sinn und Sendung Bd. 2, St. Ottilien 1989, S. 69f.
Martin Rhonheimer: Natur als Grundlage.ier Moral. Die personale Struktur des Naturgesetzes bei Thomas von Aquin, Innsbruck 1987, S. 406.
Vgl. Michael Walsh (Anm. 10), S. 112f. Weitere Tugenden, die das Gesellschaftsbild und das Leben in der Vereinigung prägen, sind Demut, Gehorsam und Bescheidenheit. Vgl. zur Tugendlehre auch grundlegend Josemaria Escriva de Balaguer (Anm. 10), S. 3–16 und S. 119–166.
Vgl. dazu beispielsweise Hans Stephan Puhl (Anm. 57), S. 58f. und Klaus Steigleder (Anm. 33), S. 165. Der Verdienst der Mitglieder wird beim Zentrum abgegeben. Opus Dei selbst verwendet dieses Geld zur Unterhaltung der Vereinigung und für korporative Werke und Aktivitäten. Die Supernumerarier können so viel abgeben, wie sie nicht für die Familie benötigen. Den Numerariern steht nur ein kleines Taschengeld zu.
Jede Tätigkeit in der Gesellschaft wird als „Dienen“, als „Dienst”, verstanden. Gegenseitiges „Dienen“ ist der Idealtyp des Umgangs miteinander. Vgl. dazu: Peter Berglar (Anm. 10), S. 188f.
Vgl. dazu ausführlich Martin Rhonheimer: Familie und Selbstverwirklichung. Alternativen zur Emanzipation, Köln 1979, S. 9ff., zum Folgenden auch S. 32 und S. 96. Rhonheimers Reduzierung des Zusammenlebens, und vor allem der Sexualität, auf die Familie, sowie die Reduzierung der Sexualität auf die Fortpflanzung als jeweils einzig wahres naturgesetzliches Handeln, ist für Klemens Deinzer ein fundamentalistischer Rückgriff auf das Naturgesetz. Damit liegt Rhonheimer aber auf der Linie des konservativeren Teils der katholischen Kirche. Vgl. dazu Klemens Deinzer (Anm. 102), S. 140–142.
Genauer heißt es dort: „Wenn Manner nicht mehr dienen wollen, weil man ihnen das als „blöde“ oder „faschistisch” vorgestellt hat, ist es schon schlimm; wenn aber Frauen von dieser Verweigerung infiziert sind, ist es eine Katastrophe. Unzählige Mädchen quälen sich durch die Universitäten oder streben in die Büros, weil sie es als minderwertig ansehen, in der Küche zu arbeiten, Hausangestellte zu sein oder Kinder aufzuziehen […].“ (Peter Berglar (Anm. 10), S. 188f.)
In Anlehnung an Wolfgang Rüfner: Art. 3 Abs. 2 und 3, in: Rudolf Dolzer (Hg.): Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblatt-Sammlung, Heidelberg 1950ff., S. 235.
Vgl. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 9., verbesserte Auflage, Bonn 1995, S. 79. Vgl. auch Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 19., überarbeitete Auflage, Heidelberg 1993, S. 176ff.
Vgl. Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 62f. Wörtlich spricht le Toumeau von den Einschränkungen „wie es ihm [dem Mitglied, d. Verf.] sein christliches Gewissen gebietet“ und „im Rahmen des Glaubens und der katholischen Moral”.
Vgl. dazu Matthias Mettner (Anm. 26), S. 143f. und Klaus Steigleder (Anm. 33), S. 118ff.; Maria del Carmen Tapia (Anm. 67), S. 45
Zum Verständnis des Opus Dei von Freiheit, vom geistlichen Leiter und von Gehorsam vgl. Hans Thomas (Anm. 62), S. 17 f., Peter Berglar (Anm. 10), S. 234–236; Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 70–81 und die Gespräche mit Msgr. Josemaria Escriva de Balaguer (Anm. 79), S. 14f.
Zitat aus der internen Zeitschrift,,Cronica“, zit. bei Peter Hertel (Anm. 59), S. 146. Deutlich wird dies auch bei den Ausführungen von Fernando Ocâriz, der der Auffassung ist, dass es einen „universalen Heilswillen” gibt, der der ewige Ratschluß Gottes für alle und für jeden Menschen ist. Jeder Mensch sei als Christ entworfen und geliebt. „Es gibt keine andere Berufung für den Menschen als die, Christ zu sein.” (Fernando Ocâriz: Die Berufung zum Opus Dei als Berufung in der Kirche, in: Pedro Rodriguez, Fernando Ocâriz und José Luis Illanes: Das Opus Dei in der Kirche. Ekklesiologische Einführung in das Leben und das Apostolat des Opus Dei, Paderborn 1997, S. 111).
Zum Apostolat und der genauen Vorgehensweise der Einbeziehung potentieller Mitglieder in die Gemeinschaft vgl. ebd., S. 189ff.; Klaus Steigleder (Anm. 33), S. 186–224 und Matthias Meitner (Anm. 26), S. 221ff.
Vgl. zum Selbstverständnis Peter Berglar (Anm. 10), S. 184 und S. 206; zur Kritik Peter Hertel (Anm. 35), S. 26f.
Dominique le Toumeau (Anm. 11), S. 14. Diese Strategie kann aus diesem Grund von der Prälatur nicht geleugnet werden. Sie findet sich deshalb auch in den Selbstdarstellungen und den Statuten wieder.
Vgl. ebd., S. 75 und Wilhelm Blank: Das „Opus Dei“ — sein Standort in der Weltkirche, in: Ders. (Hg.): „Opus Dei” — für und wider, Osnabrück 1967, S. 52.
Dies ist eine Vermutung von Peter Hertel, der diese Mitglieder als „Fußvolk“ bezeichnet. Vgl. Peter Hertel (Anm. 35), S. 64.
Vgl. ders.: Opus Dei, in: Wolfgang Beinert (Hg.): „Katholischer“ Fundamentalismus. Häretische Gruppen in der Kirche?, Regensburg 1991, S. 156f.
Vgl. ebd., S. 235, und Peter Hertel (Anm. 35), S. 64. Exemplarisch ist auch das Beispiel von Jürgen Steinle, dessen Dissertation intensiv vom Lindenthal-Institut betreut und wohl auch finanziell gefördert wurde, und der sich gleichzeitig mit konservativem Denken beschäftigte. Jürgen Steinle verfaßte 1995 als promovierter Philosoph und Historiker in der angesehenen „Zeitschrift für Politik“ einen mit Opus Dei stark sympathisierenden Aufsatz, der offensichtlich die Intention hatte, das Werk aus der politikwissenschaftlichen Diskussion heraus zu halten. Vgl. dazu auch Fußnote 27 und 87.
Vgl. ausführlicher zu den internationalen Vernetzungen des Werkes Peter Hertel (Anm. 35), S. 62–67; 169f.; 173f.; 176ff; 180–183, und ders. (Anm. 59), S. 42–44; 190–196. zum Einfluß im Vatikan vgl. Matthias Mettner (Anm. 26), S. 53ff.; zum Einfluß in Spanien vgl. Michael Walsh (Anm. 10), S. 153ff.
Escriväs Worte nach Vladimir Felzmann, zitiert nach Matthias Mettner (Anm. 26), S. 208. Weiter meinte Escriva, dass Hitler nicht mehr als drei oder vier Millionen Juden getötet habe. Mettner sieht Escriva damit in der Nähe der „Ausschwitzlüge“(vgl. ebd.).
Vgl. Sturmius-M. Wittschier: Wenn das göttliche Wirken zum „Opus Dei“ wird. Tiefen-psychologische Betrachtungen einer Diktatur des Ideals, in: Harald Schätzeichel (Hg.) (Anm. 57), S. 73.
Vgl. Peter Berglar (Anm. 10), S. 209. (Anmerkung der Verfasser: Peter Berglar hatte in Köln einen Lehrstuhl für Geschichte inne.)
Dazu gehöre etwa der Schutz des ungeborenen Lebens, der moralische und medizinische Jugendschutz, der prinzipielle Schutz, die klare Privilegierung der Ehe sowie die Sorge für eine gewisse öffentliche Sittenordnung. Vgl. dazu ebd., S. 217.
Vgl. dazu und zum Folgenden ders.: Neuevangelisierung und politische Kultur (1), in: Schweizerische Kirchenzeitung, Jg. 162 (1994), H. 44, S. 610f.
Vgl. ders.: Neuevangelisierung und politische Kultur (2), in: Schweizerische Kirchenzeitung, Jg. 162 (1994), H. 45, S. 625f. Der Ausdruck „Herrschaft der Gesetze“ geht — auch nach Rhonheimer — auf Aristoteles und Rousseau zurück. Er findet sich allerdings auch bei Thomas von Aquin.
Alexander Schwan: Wahrheit — Pluralität — Freiheit. Studien zur philosophischen und theologischen Grundlegung freiheitlicher Politik, Hamburg 1976, S. 269.
Vgl. Alois Riklin: Die beste politische Ordnung nach Thomas von Aquin, hrsg. v. Institut für Politikwissenschaft Hochschule St. Gallen, Beiträge und Berichte Bd. 167, St. Gallen 1991, S. 35.
Vgl. dazu Reinhold Zippelius: Geschichte der Staatsideen, 9., verbesserte Auflage, München 1994, S. 63.
Vgl. dazu ausführlicher ebd., S. 12f. und Peter Tischleder: Ursprung und Träger der Staatsgewalt nach der Lehre des hl. Thomas und seiner Schule, Mönchengladbach 1923.
Karl Mittermaier und Meinhard Mair: Demokratie. Die Geschichte einer politischen Idee von Platon bis heute, Darmstadt 1995, S. 67f.
Ebd., S. 65. Nach Thomas sind nur diejenigen tatsächlich Gesetz und somit Recht, die das oben Gesagte implizieren. Gesetze wider die Sittlichkeit sind dann beispielsweise Unrecht.
Vgl. Gerhard Kraiker: Politischer Katholizismus in der BRD. Eine ideologiekritische Analyse, Stuttgart u.a. 1972, S. 52.
Wichard Woyke: Stichwort „Pluralismus“, in: Uwe Andersen und Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 2., neu bearbeitete Auflage, Bonn 1995, S. 448.
Vgl. ebd., S. 142. Eine andere Meinung vertritt Alfonso Carlos de Borbón, der in seinem Opus Dei gegenüber sehr kritischen Buch („Die ganze Wahrheit über das OPUS DIE, Durach 1997“) schreibt: „Eines ist sicher;,Sämtliche Mitglieder des Opus Dei sind davon überzeugt, dem Orden anzugehören, der die Welt mithilfe moderner Waffen,,grauer Materie’ und Geld, das die Kontrolle der öffentlichen Meinung sicherstellt, erobern wird.”, S. 275.
Peter Berglar (Anm. 10), S. 217. Bei dieser Argumentation fallen deutliche Parallelen zur Strategie des Apostolats auf.
Vgl. Martin Rhonheimer: Stichwort „Politisierung“, in: Joachim Ritter und Karlfried Gründer (Hg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 7, Basel 1989, S. 1076ff. und ders.: Politisierung und Legitimitätsentzug. Totalitäre Kritik der parlamentarischen Demokratie in Deutschland, Reihe praktische Philosophie Bd. 8, Freiburg und München 1979, i.b. S. 313ff.
Vgl. zu diesem wichtigen Punkt Martin Rhonheimer (Anm. 190), S. 624.
Vgl. beispielsweise Peter Hertel (Anm. 122), S. 41, der diese Strategie irrtümlich dem Opus Dei unterstellt. Der Begriff des „mobilen Corps“ stammt allerdings aus einer unbedachten Bemerkung des ehemaligen Prälaten Alvaro de Portillo.
Vgl. die vollständige Definition bei Martin E. Marty und R. Scott Appleby: Herausforderung Fundamentalismus. Radikale Christen, Moslems und Juden im Kampf gegen die Moderne, Frankfurt/M. und New York 1996, S. 45ff.
Vgl. zu diesen Ausführungen Peter Berglar (Anm. 10), S. 9f.; S. 180; S. 199; S. 228.
Vgl. Matthias Meitner (Anm. 26), S. 15f.; S. 139; S. 201. Außerdem habe die Prälatur „mafiosen Charakter“. Vgl. ebd., S. 23f.
Zu dieser Einschätzung vgl. Peter Hertel (Anm. 35), S. 71ff. Der Begriff „Integralismus“ geht konkret auf eine bestimmte Erscheinungsform zurück, die sich als Gegenpol zu den „Modernisten” gebildet hatte. Ihr Ziel war es, die katholische Lehre zu bewahren und sie unverfälscht wiederzugeben. Endziel war eine theokratisch klerikale Gesellschaft. Vgl. ebd., S. 74f.
Vgl. Wolfgang Beinert: Der „katholische“ Fundamentalismus und die Freiheitsbotschaft der Kirche, in: Ders. (Anm. 163), S. 55. Beinert unterscheidet einen „rationalen” und einn „charismatischen“ Fundamentalismus. Vertreter der rationalen Variante versuchen, ihre Thesen von bestimmten religiösen und moralischen Prinzipien her argumentativ zu begründen. Die Vertreter der zweiten Variante vertreten ihre Meinung vor allem aufgrund von religiösen Erlebnissen, wundersamen Ereignissen und persönlicher Inspiration. Beinen entwickelt in seiner Arbeit ein sehr umfassendes Verständnis des katholischen Fundamentalismus. Seine Definition kann hier jedoch nicht übernommen werden, da sie den Sinngehalt „katholisch” impliziert und so in einer Darstellung über Scientology nicht verwendet werden kann. Grundzüge seiner Definition sind die Intransigenz (Unnachgiebigkeit) im Glauben, die Isolierung (Wir-Gefühl), der Autoritarismus (Hierarchie und starker Führer), der Dualismus (Aufteilung der Welt in Gut und Böse), der Reduktionismus (Reduktion der Wirklichkeit hin zur Eindeutigkeit und persönlichen Sicherheit) sowie die Diskursunfähigkeit. Vgl. ausführlicher zum allgemeinen Wesen des katholischen Fundamentalismus ebd., S. 57–71. Zu den genannten Grundzügen vgl. S. 67ff.
Knut Walf zählt das Werk zu den allgemeinpolitischen wie kirchenpolitischen pressure groups. Vgl. Knut Walf: Fundamentalistische Strömungen in der katholischen Kirche, in: Thomas Meyer: Fundamentalismus in der modernen Welt. Die Internationale der Unvernunft, Frankfurt/M. 1989, S. 251 ff.
Alexander Hollerbach: Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Josef Isensee und Paul Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, Freiheitsrechte, Heidelberg 1989, S. 516.
Hans Buchheim stellt dazu fest: „Diese Neutralität des Staates bedeutet […] nicht, dass er gegenüber den humanen Werten gleichgültig würde oder gar sie leugnete, sondern sie ist eine Folge notwendiger Selbstbeschränkung. […] Ohne solche Transzendenz gäbe es keinen Ort, von woher in Staat und Gesellschaft Werte eingebracht werden könnten […]. Politische Freiheit ist nur möglich, wenn der einzelne Bürger seine Entscheidungen letztlich auf eine dem Staat übergeordnete Legitimation zurückführen kann.“ Der Begriff „Transzendenz” bezeichnet den Bereich, „in dem die Grundwerte unseres Lebens ihren Ursprung haben und auf den sich das Gewissen wie die staatliche Ordnung beziehen.“ (Hans Buchheim: Die Stellung der Kirchen im demokratischen Verfassungsstaat, in: Politische Studien, Jg. 25 (1974), H.1, S. 80f.).
Vgl. Alexander Hollerbach (Anm. 243), S. 517, und Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 10., überarbeitete Auflage, Bonn 1996, S. 55. Hesselberger sieht diese Textpassage als „ethisches Fundament“.
Vgl. Reinhold Zippelius: Kommentar zum Art. 1 GG, Drittbearbeitung (1989), in: Rudolf Dolzer (Hg.) (Anm. 128), S. 7.
Art. 4 GG, der die religiöse Vereinigung legitimiert, enthält keine eigene Verbotsregelung. Dennoch gilt für Religionsgemeinschaften wie das Opus Dei, die der Systematik nach ein Verein sind, Art. 9 Abs. 1 GG, der ein Vereinsverbot dann vorsieht, wenn Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Vgl. dazu ausführlich Markus Planleer: Das Vereinsverbot — einsatzbereites Instrument gegen verfassungsfeindliche Glaubensgemeinschaften?, in: DOV, Jg. 50 (1997), H. 3, S. 101. Zur diesbezüglichen Regelung bei den Großkirchen und anderen Religionsgemeinschaften vgl. beispielsweise Hermann v. Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck: Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, 3., vollständig neubearbeitete Auflage, Bd. 1. Präambel, Artikel 1–5, München 1985, S. 451. Die Schranke für jede religiöse Betätigung ist das für alle gültige Gesetz, also das Grundgesetz. Das Verbot einer Religionsgesellschaft kann nur die ultima ratio sein.
Hans F. Zacher: Notwendigkeit und Last des Pluralismus, in: Klaus Kienzler (Hg.): Der neue Fundamentalismus. Rettung oder Gefahr für Gesellschaft und Religion?, Düsseldorf 1990, S. 107.
Hutchison zeigt diese weltweite Vernetzung, die bis zum CIA und zur Golfkrise reicht, sehr detailliert auf. Vgl. Robert Hutchison: Die heilige Mafia des Papstes, München 1996. Ein weiteres Gefahrenpotential sieht Hutchison in der Tatsache, dass das Opus Dei als Avantgarde der katholischen Kirche weltpolitisch gegen den Islam vorgehe. Dies geschehe unter dem Argument des „gerechten Krieges“ (Jugoslawien-Konflikt) und mit sehr undiplomatischen Mitteln (Sudan-Besuch des Papstes). Vgl. ebd., i.b. S. 403.
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