Zusammenfassung
Durch Handel gelangen Produkte ins Land, die möglicherweise durch die Schädigung globaler Gemeinschaftsgüter, durch die Belastung der Lebensgrundlagen oder durch Ausbeutung von Ressourcen gewonnen wurden. Länder können durch mangelnde Internalisierung ihre Produktionskosten geringer halten als dies bei vollständiger Durchsetzung des Verursacherprinzips der Fall wäre und auf diese Weise umweltfreundliche und damit häufig teurer produzierte Güter anderer Länder verdrängen. Über den internationalen Handel können Produkte ins Land gelangen, die Umwelt und Gesundheit schädigen. Werden nun zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und Ressourcen oder der heimischen umweltfreundlicheren Produktion Gegenmaßnahmen vorgenommen, geraten diese schnell in Konflikt mit den internationalen Verträgen zur Handelsliberalisierung, etwa wenn Export- oder Importverbote zum Schutz in- oder ausländischer Umweltressourcen verhängt werden, wenn Gegenmaßnahmen wie Ausgleichszölle oder Subventionen die eigene umweltfreundlichere Produktion gegen ein vermeintliches Öko-Dumping anderer Länder schützen. Auch Produktvorschriften können nicht-tariffäre Handelshemmnisse darstellen und internationale Umweltabkommen können Handelsbeschränkungen beinhalten.
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Literatur
Siehe auch Petersmann 1993, 377; Reiterer 1993, 296; Altmann 1992, 212; Schmidheiny 1992, 116.
Das Abkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen erlaubt den vorbeugenden Einsatz von umweltpolitischen produktbezogenen Maßnahmen sogar dann, wenn die wissenschaftliche Absicherung derzeit noch nicht ausreicht (vgl. Reiterer 1994, 491).
Vgl. die Auseinandersetzung um den „Marine Mammal Protection Act“ bei Schoenbaum (1993, 359); Kulessa (1992, 303f); Schmidheiny (1992, 114f); Petersmann (1993, 374); Reiterer (1993, 293).
Vgl. Kulessa 1992, 305; Eglin 1993, 307. Althammer (1995, 432) weist zudem darauf hin, daß nach den Regeln des internationalen Völkerrechts das jüngere Abkommen gegenüber dem älteren Vorrang hat.
So Eglin (1993, 316); Schoenbaum (1993, 363f); das Europäische Parlament (nach Beyrer 1993, 421); Benedek (1993, 384); KULESSA (1992, 306), Hauser/Schanz ( 1995, 268 ).
So fordern das EUROPÄISCHE PARLAMENT (nach Beyrer 1993, 419), Kulessa (1992, 306), Hauser/Schanz (1995, 268) die Einbeziehung des Herstellungsprozesses im Falle grenzüberschreitender oder globaler Belastung, während Schoenbaum (1993, 363) den mangelnden Eingriff in die Souveränität anderer Staaten begrüßt.
Alternativ empfiehlt Benedek (1993, 384) die Ausweitung von Art. XX(b), der Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erlaubt, auf die globalen Güter. Kulessa (1992, 306) fordert eine Aufnahme von internationalen Umweltschutzabkommen ähnlich den Ausnahmen zu internationalen Grundstoffabkommen in Art. XX(h,i). Die zweitbeste Lösung, die keine Zwei-Drittel-Mehrheit zur Installation bedarf, wäre ein Umweltkodex als plurilaterale Übereinkunft (vgl. Hauser/Schanz 1995, 268; Schoenbaum 1993, 363f). Solche Vereinbarungen über GATT-verträgliche umweltbezogene Handelsmaßnahmen in internationalen Abkommen würden die Konflikte mildem, wenn an Regelungsumfang und Mitgliedschaft enge Anforderungen gestellt würden (vgl. Hauser/Schanz 1995, 268 ).
Siehe Schwartze 1989, 559; Hey 1994, 40ff; Petersmann 1993a.
Vereinheitlichungen erfolgten bislang im wesentlichen bei Lärmgrenzwerten sowie Grenzwerten im Bereich der Luftschadstoffe, der Inverkehrbringung und Verwendung chemischer Stoffe und lebensmittelrechtlichen Vorschriften. sofern problematisch, als hiermit Vorreiterrollen entfallen (vgl. Sprenger 1990, 47ff; Busch 1991, 244).
Die Task-Force schätzt, daß es durch das Binnenmarktprogramm zu einer Zunahme der Stickstoffbelastungen, zu einer Abschwächung des Abwärtstrends bei den Schwefeldioxidemissionen kommt, wodurch die Säurebelastung der Böden zunimmt. Nach einer Projektion zur Entwicklung der CO, Emissionen steigen selbige bei einem Wachstum von 2,5% bis 2000 um 26% gegenüber 1983, bei 4% Wachstumssteigerung gar um 46% (vgl. Busch 1991, 238 ).
Das bedeutet nicht, daß es vorher keine europäische Umweltpolitik gegeben hätte. Vier Umweltaktionsprogramme der Gemeinschaft ebneten seit 1973 den Weg einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik, zunächst jedoch als Absichtserklärung und freiwillige Selbstbindung (vgl. Klemmer 1991, 264 ).
Diese wirtschaftliche Integration wird auch als Negativintegration der Umweltpolitik bezeichnet, da aufgrund der Wettbewerbssteigerung eine Angleichung von Umweltstandards auf niedrigem Niveau zu erwarten ist.
Angesichts des hohen Quorums und der unterschiedlichen Interessen relativiert sich auch für Kirchgassner (1992, 65) der Vorteil umweltpolitischer Gestaltungskompetenz der supranationalen Organisation mit Rechtssetzungshoheit gegenüber anderen internationalen Organisationen. Aufgrund der Pflicht zur Qualitätsverbesserung des Art. 130r, der Bindungsklausel für andere Politikbereiche und der Forderung eines hohen Schutzniveaus bei der „Je strategischer und politisch bedeutungsvoller ein Bereich ist, desto schwächer ist die Rolle des Parlaments und desto höher ist die Entscheidungshürde.” Rechtsangleichung nach Art. 100a ist für Busch (1991, 234) hingegen die Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner nicht zwangsläufig.
Ähnlich wird dies auch gefordert von Schmidheiny (1992, 117); Reiterer (1993, 297); Kulessa (1992, 307); Eglin (1993, 316); Lang (1993, 370f) und von der internationalen Staatengemeinschaft in der Agenda 21 (2.22) (nach Bunr 1992b) und der Rio-Deklaration (12) (nach Bunr 1992a) bekräftigt.
Vgl. zum Problem der Importverbote bei Tropenholz Reiterer (1993, 298); Altmann (1992, 223); Supper (1993, 411); Eglin (1993, 310); Varangis u.a. (1993).
Das Europäische Parlament verlangt explizit ein Umweltdumpingverbot (vgl. Beyrer 1993, 419). Kulessa (1992, 306) will den Herstellungsprozeß in den Begriff „Güter gleicher Art“ einbezogen wissen, so daß Produkte bei physischer Gleichartigkeit, aber unterschiedlichen Produktionsverfahren rechtlich nicht mehr als gleiche Produkte angesehen werden müßten und somit umweltbelastender hergestellte Güter diskriminiert werden könnten. Auch Reiterer (1994, 486) will den ganzen Lebenszyklus von Produkten einbezogen wissen.
Nach Althammer (1995, 432) ist die nichtdiskriminierende Erhebung solcher Ausgleichsabgaben, die sich auf die in den Produkten enthaltenen Stoffe beziehen, durch das GATT nicht eingeschränkt.
Da solche Maßnahmen den Versuch darstellen, Umweltkosten in anderen Ländern auf deren Kosten zu internalisieren, wundert der Vorwurf des,Ökoimperialismus` kaum (z.B. Schmidheiny 1992, 122; Weiland 1994, 470; REITERER 1993, 294; Eglin 1993, 309). Jenen werden die eigenen Wertvorstellungen über Umweltschutz unter Vernachlässigung der geographischen, ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen, technologischen und bevölkerungspolitischen Unterschiede aufgezwungen. Reiterer (1993, 293) warnt vor einem Kidnapping durch protektionistische Bestrebungen als Folge mangelnder Harmonisierung.
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© 1998 Leske + Budrich, Opladen
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Weber, B. (1998). Handelspolitik und Umweltschutz unter der Ägide des Freihandels. In: Nachhaltige Entwicklung und Weltwirtschaftsordnung. Analysen, vol 62. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95126-7_4
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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