Zusammenfassung
Die Grundsätze der Wahl zum Landtag sind in der Landesverfassung in Artikel 42 normiert. Demnach muß die Wahl frei, gleich, allgemein, geheim und unmittelbar stattfinden. Freie Wahlen sind es nur dann, wenn neben einer Auswahlmöglichkeit unter alternativen Wahlvorschlägen insbesondere die Wahlentscheidung geschützt ist, d.h. niemand durch äußere, persönliche, sachliche oder politische Gründe bei der Wahlentscheidung behindert bzw. unzulässig beeinflußt wird. Daß alle Stimmen gleichen Zählwerts sind und jeder wahlberechtigte Bürger das Wahlrecht besitzt, ist mit den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit hervorgehoben. Das Postulat der geheimen Wahl ist dann erfüllt, wenn niemand (außer dem Wählenden selbst) die Stimmabgabe beobachten oder auch im Nachhinein persönlich identifizieren kann. Hinter der Forderung nach Unmittelbarkeit der Wahl schließlich steht der Grundsatz, daß der Wähler die Kandidaten selbst und direkt wählt. Das Wahlvolk umfaßt alle Bürger, die deutsche Staatsbürger sind, mindestens drei Monate in Sachsen-Anhalt wohnen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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© 1997 Leske + Budrich, Opladen
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Holtmann, E., Boll, B. (1997). Wahlsystem und Wahlergebnisse: Die Landtags- und Kommunalwahlen. In: Sachsen-Anhalt. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95104-5_4
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-8100-1931-8
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