Zusammenfassung
Die Gemeinde, so heißt es in Paragraph 1, Satz 1 der seit 1.Juli 1994 geltenden Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, „ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates“. Sie verwaltet im Rahmen der Gesetze, aber „in eigener Verantwortung“ die Gemeindeangelegenheiten (GVBI. LSA Nr. 43/1993: 569). In dieser Gesetzesformel wird die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie Art. 87 (1) LV in Anlehnung an Art. 28 (2) GG verankert, nahezu wörtlich aufgenommen. Damit ist der im Mai 1990 bereits eingeleitete Prozeß der Demokratisierung der kommunalen Politik zu seinem vorläufigen rechtlichen Abschluß gekommen Die Kommunalverfassung der DDR hatte die örtlichen Vertretungs- und Verwaltungsorgane als „festen Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht“ definiert und ihnen als Aufgabe zugewiesen, die Anleitungen von Staats- und Parteiführung auf unterer Ebene durchzuführen. Dies wurde noch von der Volkskammer, die zum 17. Mai 1990 das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR verabschiedete, in demokratiebildender Weise revidiert.
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© 1997 Leske + Budrich, Opladen
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Holtmann, E., Boll, B. (1997). Lokale Politik vor und nach den Kommunalreformen. In: Sachsen-Anhalt. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95104-5_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-95104-5_10
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-8100-1931-8
Online ISBN: 978-3-322-95104-5
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