Zusammenfassung
Angebote und Leistungen der Jugendhilfe sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, das Kindeswohl zu sichern sowie positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (vgl. § 1 KJHG). Zur Erreichung dieses Zieles hat der Gesetzgeber zwei generelle Steuerungsinstrumente verpflichtend für die Jugendhilfe festgeschrieben. Dabei handelt es sich um das Verfahren für den individuellen Hilfeplan sowie um die Jugendhilfeplanung. Der Hilfeplan im Sinne des § 36 KJHG dient der individuellen Erstellung eines Hilfekonzeptes für junge Menschen und ihren Familien, wenn sie Leistungen aus dem Bereich der Erziehungshilfe in Anspruch nehmen. Die Jugendhilfeplanung hingegen, dient der generellen Steuerung aller Angebote und Leistungen der Jugendhilfe. Der Gesetzgeber hat in den §§ 79 und 80 KJHG einige Grundsätze für die Jugendhilfeplanung festgelegt.
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Szlapka, M. (2001). Jugendhilfeplanung als Instrument des Austausches und der Kooperation. In: Deinet, U. (eds) Kooperation von Jugendhilfe und Schule. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94935-6_16
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Online ISBN: 978-3-322-94935-6
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