Zusammenfassung
Befindet sich die Betriebstätte eines inländischen Unternehmens in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein DBA abgeschlossen hat, so werden etwaige dort entstehende Verluste grundsätzlich unmittelbar im Inland wirksam, weil ja keine Freistellung stattfindet und in die unbeschränkte Steuerpflicht auch die ausländischen (in diesem Falle: negativen) Einkünfte einzubeziehen sind. Auf die Beschränkung von Verlustabzug und -ausgleich bei volkswirtschaftlich nicht erwünschten Verlustengagements im Ausland durch § 2 a Abs. 1 und 2 EStG ist in Teil 25 F hingewiesen worden.
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Die Kommentierungen zu § 2 a EStG.
Strobl, Elisabeth/Schäfer, Kurt, Berücksichtigung von Auslandsverlusten bei atypisch stiller Gesellschaft, IStR 1993, 206
Pach-Hanssenheimb, Ferdinand, § 2 a Abs. 3 und 4 EStG führen bei sinkendem Wechselkurs der ausländischen Währung zu Doppelbesteuerungen, IStR 1993, 508
Krüger, Dirk, Ausländische Verluste und inländische Besteuerung, Hefte zur Internationalen Besteuerung, Heft 118, Hamburg 1998.
Die Kommentierungen zum A1G und zum EntwLStG sowie zu den im Text genannten Vorschriften des KStG.
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© 1999 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rose, G. (1999). Begünstigende Sonderregelungen des deutschen Außensteuerrechts. In: Grundzüge des Internationalen Steuerrechts. Betrieb und Steuer, vol 5. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94794-9_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94794-9_7
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