Zusammenfassung
Den vielfältigen Anforderungen, die das Wirtschaftsleben an die Unternehmung stellt, muss auch die Rechtsform der Unternehmungen gerecht werden. Eine einheitliche Form ist dabei undenkbar, weshalb auch der Gesetzgeber verschiedene Typen von Rechtsformen entwickelt hat. Jedem dieser Typen liegt eine bestimmte Vorstellung, ein Leitbild des Gesetzgebers, zugrunde. Angesichts der Gestaltungsfreiheit, die unsere Rechtsordnung den Unternehmungen lässt, werden diese Leitbilder keineswegs immer eingehalten. Es kommt also unter ein und derselben Rechtsform zu sehr vielgestaltigen wirtschaftlichen Ausprägungen der Unternehmungen, die oft bis zu einer Pervertierung dessen gehen, was der Gesetzgeber ursprünglich im Auge hatte.
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Literatur
Diesen Fall nennt man auch buchmäßige Überschuldung. Für Kapitalgesellschaften wäre das - anders als bei der hier betrachteten Einzelunternehmung oder den später behandelten Personengesellschaften - ein Anlass zur Überprüfung, ob Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
Auf OHGs, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist, finden die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB für Kapitalgesellschaften Anwendung. Insofern muss auch die Erfolgsbuchung dieser Unternehmen entsprechend ausgestaltet werden.
Für die Positionen IV und V gilt: Wird die Bilanz schon unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss oder -fehlbetrag) aufgestellt, so tritt an diese Stelle von IV und V der Posten Bilanzgewinn/-verlust. Ein vorhandener Gewinn-oder Verlustvortrag ist darin einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (vgl. § 268 I HGB).
Eine Begrenzung dieser Befugnis ergibt sich lediglich aufgrund des § 254 AktG. Eine kaufmännisch unvernünftige Rücklagendotierung, die den Aktionären nicht einmal eine Mindestdividende von 4% sichert, berechtigt zur Anfechtung des Beschlusses über die Gewinnverwendung.
Ob diese buchmäßige Überschuldung zugleich eine Überschuldung im Sinne der §§ 92 11 (2) AktG bzw. 64 I (2) GmbHG bedeutet und damit ein Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, bedarf jeweils einer gesonderten Überprüfung. Vgl. auch Beck’scher Bilanzkommentar, Der Jahresabschluß nach Handels-und Steuerrecht, 4. Aufl., München 1999, § 268, Rd-Nr. 76.
Hier und im folgenden wird von einem positiven Erfolg = Gewinn ausgegangen.
Von entsprechenden ausländischen Steuern sei hier ebenso abgesehen wie von den Besonderheiten bei der Gewinnabführung aufgrund von Gewinngemeinschaften oder Gewinnabführungsverträgen.
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Engelhardt, W.H., Raffée, H., Wischermann, B. (2002). Die Erfolgsbuchung bei ausgewählten Rechtsformen der Unternehmung. In: Grundzüge der doppelten Buchhaltung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94793-2_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94793-2_9
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