Zusammenfassung
Ein Handelsbetrieb ist ein Dienstleistungsunternehmen, in dem — im Gegensatz zu der bisher betrachteten Unternehmensberatungsgesellschaft — mit Sachleistungen (Waren) gehandelt wird. Diese Waren werden in der Regel zunächst eingekauft, gelagert und schließlich verkauft. Insofern sind zusätzlich zu den Umsatzerlösen auch Warenbestände und deren Veränderungen zu buchen. Das kann auf einem einzigen Konto, dem sogenannten gemischten Warenkonto, oder auf zwei getrennten Konten (Warenbestands- und Warenerfolgskonto) geschehen. Beide Möglichkeiten wollen wir jetzt vorstellen. Die Darstellung der Buchungen auf einem gemischten Warenkonto hat hauptsächlich didaktische Bedeutung und weniger praktische Relevanz.
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Literatur
Genaugenommen handelt es sich hierbei um Einstandswerte, da neben den Listenpreisen der Waren auch die Bezugsaufwendungen und Preisnachlässe zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Abschnitte V C und D).
Wie man sich jetzt leicht klarmachen kann, ist die Ermittlung des Warenendbestandes hier zum Zweck des Kontenabschlusses unabdingbar.
Das Warenerfolgskonto ist ein spezielles Umsatzerlöse-Konto für die Umsätze mit Handelswaren. Richtiger wäre die Bezeichnung “Warenverkaufskonto” oder “Warenerlöskonto”, da nur bei der noch in 3. 2) darzustellenden Nettobuchung zum Abschluss der Warenkonten dieses Konto den Warenerfolg ausweist. Bei der Bruttobuchung dagegen erscheint der Erfolg (= Ertrag - Aufwand) erst im GuV - Konto.
Als kurzfristig sind alle Erfolgsrechnungen zu verstehen, die einen kleineren Zeitraum als ein Jahr umfassen.
Auch bei Anlagegütern entsteht in vielen Fällen Bezugsaufwand. Das wurde bereits in Kapitel IV D behandelt.
Boni auf Anlageneinkäufe wären analog auf das zugehörige Anlagenkonto abzuschließen.
Das ist jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn der Abschluss der Boni-Konten erst erfolgt, nachdem der durch den Bonus zu korrigierende Wareneinsatz bzw. Warenverkauf schon auf das GuV-Konto gegangen ist. Das kann beispielsweise passieren, wenn bei jeder Lagerentnahme direkt der Wareneinsatz gebucht wird, statt erst am Periodenende. Die sich dann ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten wollen wir hier nicht weiter diskutieren.
Auch der BGH hat bereits 1983 festgestellt, dass u.a. Skonto zur Bestimmung des Kaufpreises dient. Vgl. BGH-Urteil vom 13. 7. 1983 - VIII ZR 107/82, in NJW 1983, S. 2944.
Das gilt für die Warengeschäfte. Aber auch bei anderen Ein-und Verkäufen, zum Beispiel bei Anlagen, sind Skonti möglich. Der Abschluss der Skontokonten erfolgt jeweils über das zugehörige Bestands-bzw. Umsatzkonto.
Da der Abschluss des Privatkontos über das Eigenkapitalkonto erfolgt (vgl. Kapitel II D), entsteht durch die Warenentnahme letztlich eine Verminderung des Anspruchs des Eigentümers an das Unternehmen.
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Engelhardt, W.H., Raffée, H., Wischermann, B. (2002). Spezifische Buchungen in einem Dienstleistungsunternehmen mit Warenverkehr. In: Grundzüge der doppelten Buchhaltung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94793-2_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94793-2_5
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-50614-4
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