Zusammenfassung
Eine nichtstreitige Verhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 BRAGO liegt nicht nur vor, wenn eine Partei ein Versäumnisurteil beantragt; auch dann, wenn der Beklagte einen Anspruch im Termin (oder bereits im schriftlichen Vorverfahren) anerkennt, wird nichtstreitig verhandelt. Aus diesem Grunde steht dieses Kapitel im engen Zusammenhang zu den Gebühren im Kapitel 6.2 (ohne das Einspruchsverfahren). Verschiedene Varianten sind möglich. Selbstverständlich geht es hier nicht nur um das schlichte Anerkenntnis, das sich auf die gesamte Klageforderung bezieht. Denkbar ist auch die sog. „gemischte Verhandlungsgebühr“, das Anerkenntnis lediglich eines Teilbetrages. Und dann gibt es noch die gefürchteten Kombinationen, wie sie gerne in der Prüfung vorkommen, nämlich insbesondere mit der Vertagungsgebühr oder der Vergleichsgebühr ...
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© 2000 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Roeser, K. (2000). Die Gebühren beim Anerkenntnisurteil. In: Training Fachkunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94792-5_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94792-5_7
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-49758-9
Online ISBN: 978-3-322-94792-5
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