Zusammenfassung
Als Ausgangsbasis für die kritische Beurteilung beider Regelwerke soll nachfolgend die regulatorische Eigenkapitalunterlegung der im ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellten strukturtypischen Beispieltransaktionen analysiert werden. Es sind dabei jeweils die Kapitalbelastung vor und nach Verbriefung beim Originator sowie im regulierten Gesamtsystem zu betrachten. Die ermittelten Unterlegungssätze beruhen auf einer Modellrechnung unter Anwendung der im zweiten Teil dargestellten Vorschriften von Grundsatz I und Basel II in der am Beispiel der Transaktion Promise-A 2002–1 beschriebenen Weise. Bevor die Ergebnisse der Modellrechnung präsentiert werden, sollen nachfolgend die vereinfachenden Annahmen, die aufgrund aus externer Sicht nicht verfügbarer Detailinformationen zu treffen waren, überblicksartig zusammengestellt werden, um die Ergebnisse hinsichtlich ihrer Relevanz angemessen einordnen zu können. Aufbauend auf den Ergebnissen werden anschließend Stellschrauben zur Einflussnahme auf die Höhe der Kapitalfreisetzung bei der Konstruktion der Transaktionsstruktur identifiziert und in ihrer Wirkungsweise analysiert. Es soll ferner geprüft werden, inwiefern sich diese Stellschrauben bzw. deren Wirkungsweise durch den Wechsel vom Grundsatz I zu Basel II ändern werden.
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Literatur
Im Rahmen der Modellrechnung des zweiten Teils wurde das Referenzportfolio per Stichtag 30.09.2003 auf 897,1 Mio. Euro abgegrenzt. Gleichzeitig gilt an diesem Stichtag noch die Tranchierung des letzten Zahlungszeitpunktes (28.07.2003), weshalb sich der Gesamtbetrag aller Verbriefungspositionen auf 1.033,4 Mio. Euro beläuft. Zu diesen Abgrenzungen vgl. oben Abschnitt B.III. des zweiten Teils, S. 161 ff. Abweichend davon soll hier jedoch auch das Referenzvolumen mit 1.033,4 Mio. Euro angesetzt werden.
Zu diesen Zahlen vgl. oben S. 165.
Zu den Rahmendaten der Struktur vgl. oben S. 89 ff.
Vgl. hierzu oben S. 165.
Vgl. hierzu oben S. 158 f.
So stellt die parallel zum Abschluss der vorliegenden Arbeit erschienene endgültige Fassung von Basel Il klar, dass zwar im Rahmen des Substitutionsansatzes eine Absicherung des Referenzportfolios keine Anrechnungserleichterung des Referenzportfolios bewirkt, von einem SPV gestellte anerkennungsfähige und verpfändete Sicherheiten jedoch im Rahmen der regulatorischen Kapitalanforderung berücksichtigt werden können. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 116.
So wird beispielsweise für die Senior-Tranche der Geldilux-Transaktion verfahren, da diese Tranche gut 95% des Portfoliovolumens ausmacht und der zugrunde liegende Referenzpool mit 1.335 Forderungen vermutlich als granular angesehen werden kann.
Vgl. hierzu Anhang 7, S. 342 ff.
Abs. 1 Nr. 2d Grundsatz I.
Vgl. Deutsche Bundesbank (2003d), S. 65.
So heißt es im Offering Circular der Transaktion „The Collateral Trustee will hold the Initial Collateral in a securities custody trust account with the custodian“, wobei als Depotbank (Custodian) die Londoner Niederlassung der Bayerischen Landesbank benannt wird. Vgl. Commerzbank Securities; Bayerische Landesbank (2002), S. 13 und 16.
Infolge der Konvention wird der Anteil des Pools, der durch die ISP abgesichert ist, mit 100% angerechnet. Vgl. hierzu oben S. 158 f.
Dies gilt bei Vernachlässigung von Zinsunterbeteiligungen.
Bei Investition des Emissionserlöses in Papiere des Originators, was allerdings ein ausreichendes Rating des Originators voraussetzt, hat dies zudem einen indirekten Liquiditätszufluss zur Folge. Vgl. hierzu das Beispiel der Nymphenburg-Transaktion.
Vgl. hierzu oben S. 173.
Tatsächlich halten die Originatoren die beiden nachrangigsten Tranchen. Die Modellrechnung im zweiten Teil berück- sichtigt diese Tatsache, während die modifizierte Rechnung innerhalb des dritten Teils zur Sicherstellung der Ver- gleichbarkeit der sechs Transaktionen vereinfachend unterstellt, dass lediglich die Junior-Tranche zurückbehalten wird.
Zu den Ergebnissen der CIS 3 vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2003a), Basel Committee an Banking Supervision (2003b), EU-Kommission (2003b) sowie Deutsche Bundesbank (2003b).
Zu den dreizehn führenden Industriestaaten zählen die 010-Länder (einschließlich der Schweiz) sowie Luxemburg und Spanien. Zur Abgrenzung der 010-Länder vgl. oben Fußnote 8 auf S. 116.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2003a), S. 2.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 21.
Vgl. Financial Services Roundtable (2003), S. 6, sowie ZKA (2003), S. 5.
Vgl. ZKA (2003), S. 5.
Vgl. Bayerischer Staatsminister (2003), S. 9.
Das Beispiel ist angelehnt an die Annahmen des Beispiels bei Bröker, Frank (2000), S. 83 ff.
Der hier vorgenommenen Berechnung der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Kreditportfolioverluste liegt die Me-thodik des Kreditportfoliomodells CreditRisk+ zu Grunde. Vgl. hierzu Credit Suisse First Boston (1997).
Dies entspricht dem in Basel II vorgesehenen Konfidenzniveau. Vgl. beispielsweise BNP Paribas (2003), S. 22, sowie J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 4.
Relevant ist hier nicht die gesetzliche Endfälligkeit („legal maturity“), die unter Umständen beispielsweise 25 Jahre betragen kann, sondern die unter Zugrundelegung bestimmter Annahmen hinsichtlich vorzeitiger Tilgungen, Ausübungen vorzeitiger Beendigungsoptionen usw. erwartete Laufzeit („scheduled maturity date”).
Die Ableitung des erwarteten Verlusts über einen mehrjährigen Horizont soll an dieser Stelle nicht weiter problemati-siert werden, da sich gegenüber der hier angewendeten Vorgehensweise allenfalls kleine Abweichungen ergeben könnten, die für die weitere Vorgehensweise im Rahmen der Arbeit ohne Bedeutung sind.
Vgl. Hintze, Stefan; Georg, Thomas (2000), S. 796.
Zu den Anforderungen der Anerkennung einer Struktur als wirklichen True-Sale vgl. oben S. 54 ff.
Die Wirksamkeit der traditionellen Transaktion sei dabei vorausgesetzt. Zu den entsprechenden Anforderungen an die Wirksamkeit vgl. Abschnitt B.11.2. im ersten Teil, S. 139 ff.
Vgl. Offermann, Carsten (2001), S. 239.
Ein ähnliches Beispiel für die Beurteilung des Risikogehalts von CLO-Tranchen anhand der Wahrscheinlichkeit für einen Totalverlust findet sich bei Lehrbass, Frank (2000), S. 643 ff.
Die in Abb. 109 vorgenommene Zuordnung von Verlustwahrscheinlichkeiten und Rating-Klassen ist idealtypisch und rein illustrativ. Die Rating-Agenturen ermitteln zwar für die einzelnen Rating-Kategorien im Zeitverlauf historische Ausfallraten und Migrationswahrscheinlichkeiten. Jedoch variieren diese stark in Abhängigkeit vom betrachteten Zeitraum und gewähltem Abstufungsgrad. Zudem weisen die Verluststatistiken der verschiedenen Rating-Agenturen naturgemäß Unterschiede auf. Basis für die hier vorgenommene Zuordnung sind die von Moody’s für von ihnen eingestufte Unternehmensanleihen für den Zeitraum 1983–2002 ermittelten durchschnittlichen kumulativen 2-JahresAusfallwahrscheinlichkeiten. Vgl. Moody’s Investors Service (2003c), S. 39. Zudem müsste bei dem Rating entgegen dem Beispiel auch das Volumen der zu der jeweiligen Tranche nachrangigen Positionen berücksichtigt werden. Orientiert man sich nur an der Wahrscheinlichkeit des Totalausfalls, würde die 1st Mezzanine Tranche in diesem Fall das gleiche Rating erhalten, wenn nur ein wesentlich geringes First-Loss-Piece vorhanden wäre. Auf die genaue Methodik bei der Ableitung eines Ratings für einzelne Verbriefungspositionen soll hier jedoch nicht detailliert eingegangen werden.
Vgl. Berblinger, Jürgen (1996), S. 35. Andere Risiken und Aspekte, wie beispielsweise die vorhandene Liquidität einer Schuldverschreibung am Sekundärmarkt, bleiben nebem dem Ausfallrisiko dagegen unberücksichtigt. Vgl. Berblinger, Jürgen (1996), S. 51.
So heißt es beispielsweise bei Berblinger, Jürgen (1996), S. 45: „Aus Sicht eines Investors beinhaltet beispielsweise eine Aal geratete Staatsanleihe dasselbe Risiko wie eine Aal geratete Industrie-oder Bankschuldverschreibung.“
In der Terminologie von Moody’s findet für Verbriefungen der Begriff „Structured Finance“ Anwendung. Die Abgrenzung „All Structured Finance” beinhaltet dabei sämtliche ABS-Assetklassen (CLOs, RMBS, CMBS, ABS im engeren Sinne usw.).
Vgl. Standard and Poor’s (2000). Zit. nach European Securitisation Form (2001 b), S. 13.
Vgl. Fitch IBCA, Duff and Phelps (2001). Zit. nach European Securitisation Forum (2001 b), S. 13.
Diese adjustierte Ausfallrate berücksichtigt die Tatsache, dass sich das Volumen von ABS zu 95% auf InvestmentGrade-Papiere und nur zu 5% auf Speculative-Grade-Papiere verteilt, während die Relation bei Unternehmensanleihen 77% zu 23% beträgt. Die auf Basis dieser Relation ermittelte durchschnittliche Ausfallrate von 0,77% p.a. setzt sich aus einer durchschnittlichen Ausfallrate von 0,08% p. a. für Investment-Grade-Papiere und 3,07% für NonInvestment-Grade Anleihen zusammen. Berücksichtigt man die Ausfallrate von 0,08% entsprechend der abweichenden Relation bei ABS nun zu 95% statt zu 77% und die Ausfallrate von 3,07% lediglich zu 5% statt zu 23% so ergibt sich die adjustierte Ausfallrate von 0,23%. Vgl. Fitch IBCA, Duff and Phelps (2001).
Vgl. Moody’s Investors Service (2003f), S. 5 und 20, sowie Krämer, Werner; Grzybowski, Dirk (2003), S. 752.
Vgl. European Securitisation Forum (2001b), S. 11 ff.
Vgl. Moodÿ s Investors Service (2003f), S. 6.
Auch die British Banker’s Association (BBA) und die London Investment Banking Association (LIBA) sprechen sich dafür aus, dass die Risikogewichte für Verbriefungspositionen nur marginal höher liegen sollten als die für Unternehmensforderungen. Vgl. BBA; LIBA (2003), S. 16.
Vgl. Moody’s Investors Service (2001a), S. 1. Auch Fitch erwartet, dass sich die Performance-Daten strukturierter Produkte langfristig den von Unternehmensanleihen annähern werden. Vgl. Fitch Ratings (2003a), S. 3.
Vgl. European Securitisation Forum (2001b), S. 16.
Vgl. Fitch Ratings (2003a), S. 1.
Vgl. Fitch Ratings (2003a), S. 3.
Vgl. Tavakoli, Janet M. (2003), S. 277 ff.
Vgl. European Securitisation Forum; International Swaps and Derivatives Association (2002).
Vgl. Tavakoli, Janet M. (2003), S. 278.
Zur Kritik am Grundsatz I vgl. z. B. Söhlke, Thomas (2002), S. 61 ff.
Vgl. Bellavite-Hövermann, Yvette et al. (2001), S. 246.
Die hier und im Folgenden genanten Ratings sind Ratings der Agentur Standard and Poor’s, abgerufen unter www.standardandpoors.com am 26.4.2004. Bei den Länderratings handelt es sich um das „Forreign Currency Rating“.
Da die Methodik zur Anrechnung innovativer außerbilanzieller Geschäfte im Rahmen dieser Arbeit nicht thematisiert wurde, wird auf diesen Kritikpunkt nicht weiter eingegangen. Vgl. hierzu und zu Modifikationsvorschlägen ausführlich BdB (1999), S. 11.
Zu diesen Ausnahmen zählen Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit einer Ursprungslaufzeit von unter einem Jahr sowie offene Kreditzusagen, ebenfalls mit einer Ursprungslaufzeit von unter einem Jahr. Diese erhalten eine privilegierte Eigenkapitalunterlegung.
Vgl. Rolfes, Bernd (1999), S. 370.
Vgl. ISDA (1998), S. 7.
So beträgt gemäß einer Studie, die für ein regionales Kreditinstitut durchgeführt wurde, die Grundsatz I-Belastung des Kreditportfolios etwa das Vierfache des von dem Institut kalkulierten ökonomischen Risikos. Für ein anderes Regionalinstitut betrug die Relation etwa acht zu eins. Vgl. hierzu Söhlke, Thomas (2002), S. 263 ff. In einer früheren Untersuchung wurde für ein Regionalinstitut eine Grundsatz-I-Belastung ermittelt, die ca. 650% des ökonomischen Risikos betrug. Zu dieser Studie vgl. Rolfes, Bernd; Emse, Cordula (2000a) sowie Rolfes, Bernd; Emse, Cordula (2000b(.
Vgl. Söhlke, Thomas (2002), S. 72 f. Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1999a), S. 23, sowie de Swaan, Tom (1998), S. 232. 2 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1999a), S. 25.
Vgl. hierzu beispielsweise Hall, Maximilian J. B. (2001), S. 391.
Vgl. o. V. (2002b).
Vgl. hierzu Abschnitt B.11.2. im zweiten Teil, S. 142.
Vgl. BaKred (2002a), letzter Absatz.
Vgl. hierzu Abschnitt 6.1.3., S. 265 f.
Vgl. Hintze, Stefan; Georg, Thomas (2000), S. 797, sowie BaKred (2002a).
Vgl. hierzu Abschnitt B.1.3, insbesondere S. 266.
Es handelt sich hier um die Transaktionen London Wall, Nymphenburg sowie Building Comfort.
Vgl. o. V. (2003a).
Vgl. z. B. Bank of America (2003), S. 2 f., Citigroup (2003), S. 4, FleeetBoston Financial (2003), S. 2, Fortis Bank (2003), S. 2, J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 5 f., KeyCorp (2003), S. 5, The Clearing House (2003), S. 5 f., sowie RMA (2003), S. 6 ff.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 6.
Vgl. Bank of America (2003), S. 2.
Vgl. Bank of Amercia (2003), S. 2 f., sowie MBNA America Bank (2003), S. 10. Zum Teil wird diese Option auch nicht als Alternative, sondern als zusätzlich zur Anerkennung sämtlicher Wertberichtigungen erforderliche Maßnahme angesehen. Vgl. z. B. FleetBoston (2003), S. 2. J. P. Morgan spricht sich für die Anerkennung des FMI für sämtliche Retailklassen aus. Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 6.
Vgl. beispielsweise Bayerischer Staatsminister (2003), S. 2 ff.
Vgl. hierzu beispielsweise Follak, Klaus Peter (2004) sowie Söhlke, Thomas (2002), S. 279 ff. Die kritischen Stellung-nahmen einzelner Institutionen zum dritten Konsultationspapier sind abrufbar unter www.bis.org.
Vgl. ZKA (2003), S. 48.
Vgl. z. B. South African Reserve Bank (2003), S. 12, ZKA (2003), S. 48.
Vgl. Merrill Lynch (2003a), S. 3.
Vgl. hierzu oben Abschnitt B.1.3., S. 270 ff.
Zur Komplettierung der Analyse müssten auch die historischen Migrationsbewegungen der Ratings anderer Agenturen untersucht werden. Zudem müssten auch Analysen über verschiedene Zeiträume betrachtet werden, um so eine Aussage über die Volatilität der Migrationsbewegungen gewinnen zu können.
Vgl. Merrill Lynch (2003a), S. 4.
Grafik erstellt auf Basis der Daten in Moodÿ s (20030, S. 15 f. Die Ratingmigrationen wurden alle innerhalb des Zeitraums 1991 bis 2002 gemessen. Die Wahl dieses Zeitraums beruht vermutlich darauf, dass dies der größte Zeitraum war, für den für alle Verbriefungs-Klassen verlässliche Daten erhoben werden konnten.
Dies gilt nicht für Tranchen mit einem Rating von M, die auf einem nicht granularen Pool basieren, sowie für AAATranchen einer nicht granularen Transaktion und sämtliche Tranchen mit einem Rating von BBB-. Während für erstgenannte Positionen das Risikogewicht nach dem IRB-Ansatz leicht höher ausfällt (25% statt 20% im Standardansatz), weisen die Gewichtungsfaktoren für die beiden letztgenannten Tranchenarten im IRB- und im Standardansatz die gleiche Höhe auf (20% für AAA-Tranchen auf nicht granulare Pools bzw. 100% für Tranchen mit einem Rating von BBB-).
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 30.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 30, sowie Loan Market Association (2003), S. 3.
Zu diesem Risikomodell vgl. oben Abschnitt C.11.2. im zweiten Teil, S. 211 ff.
Dies ist zumindest die einzige Begründung, die der Baseler Ausschuss in seinen Veröffentlichungen für die Abzugs-grenze in Höhe von KIRB gibt. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2002c), S. 4.
Vgl. ZKA (2003), S. 51.
Vgl. z. B. Loan Market Association (2003), ZKA (2003), S. 51, sowie American Secritization Forum et al. (2003), S. 7.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 22.
Zu den abweichenden Migrations-und Ausfallraten vgl. oben S. 287.
Vgl. BBA (2003), S. 16, American Secritization Forum et al. (2003), S. 8, sowie Merrill Lynch (2003b), S. 4. Auch Stan-dard and Poor’s spricht sich für eine Differenzierung des RBA nach Asset-Klassen aus. Denn obwohl die Agentur der Ansicht ist, dass die Behandlung von Retail-Positionen im IRB-Ansatz für die Banken zu vorteilhaft ist, sollte die Behandlung dieser Aktiva dennoch konsistent sein, unabhängig davon, ob sie sich in der Bilanz befinden oder verbrieft wurden. Vgl. Standard and Poor’s (2003a), S. 11.
Vgl. American Securitization Forum et al. (2003), S. B.
Vgl. American Securitization Forum et al. (2003), S. 3.
Dies lässt sich an den deutlich höheren Downgrade-Raten von CDOs im Vergleich zu ABS, besonders aber im Ver-gleich zu CMBS und RMBS ablesen. Vgl. hierzu oben S. 287, Abb. 115.
Vgl. Merrill Lynch (2003b), S. 4.
So bezweifelt beispielsweise die Loan Market Association, dass die Risikoprofile von Positionen, die die Rating-Agenturen mit einem gleichen Rating versehen haben und somit zumindest in der Theorie als vom Risikogehalt her vergleichbar ansehen, einen derart ungleichen Risikogehalt haben, wie das dritte Konsultationspapier es vermutet. Vgl. Loan Market Association (2003), S. 3. Die Einschätzung, dass die Risikogewichte im Bereich AM bis AA angemessen und im Bereich ab BBB+ und schlechter zu hoch sind, vertreten auch The Risk Management Association, vgl. RMA (2003), S. 25 f., sowie Fitch Ratings, vgl. Fitch Ratings (2003a), S. 1. Demgegenüber kommt KeyCorp als Ergebnis eigener Berechnungen, die jedoch nicht offengelegt wurden, zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Gewichtungsfaktoren für Tranchen mit besten Ratings (AM, AA) zu hoch und für schlechte Ratings (BBB und schlechter) noch zu gering sind. Vgl. KeyCorp (2003), S. 10.
Vgl. RMA (2003), S. 26.
Vgl. European Securitisation Forum)2001b), S. 7.
Vgl. Merrill Lynch (2003a), S. 5.
Vgl. Merrill Lynch (2003a), S. 6, Standard and Poor’s (2003a), S. 11, sowie Fitch Ratings (2003a), S. 4. Eine ähnliche Meinung vertritt die British Banker’s Association, die zwar die Relevanz der Tranchendicke zusätzlich zum Rating für das Risikoprofil einer Tranche anerkennen, jedoch von der Einführung weiterer aufsichtsrechtlicher Parameter abraten, die bereits integrale Faktoren der Risikomessmodelle der Agenturen sind. Vgl. BBA (2003), S. 16.
Vgl. KeyCorp (2003), S. 9 f.
Vgl. hierzu oben die Ausführungen zum Rating von Verbriefungspositionen, S. 69 ff.
Vgl. KeyCorp (2003), S. 10.
Vgl. Pykhtin, Michael; Dev, Ashish (2002), S. S16–S20.
Vgl. Fitch Ratings (2003a), S. 4.
Zur vereinfachten Methode zur Berechnung von N im SFA vgl. Basel Committee an Banking Supervision (Hrsg.) (2003b), S. 138.
Vgl. ZKA (2003), S. 52.
Die exakte Berechnung von N erfolgt gemäß Textziffer 596, vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2003c), S. 137.
Vgl. Standard and Poor’s (2003a), S. 11.
Vgl. ZKA (2003), S. 51.
Vgl. Abschnitt C.11.2. im zweiten Teil, S. 211 ff.
Vgl. KeyCorp (2003), S. 9.
Vgl. Peretyatkin, Vlasislav; Perraudin, William (2003), zit. nach Bank One (2003), S. 5, sowie J. P. Morgan Cahse and Co. (2003), S. 11. Dieses Arbeitspapier ist unveröffentlicht und lag offenbar nur den Mitgliedern der „Securitisation Group“ des Baseler Ausschusses vor.
Vgl. Hager, Svenja (2003), S. 70.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 22.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 12.
Vgl. American Securitisation Forum; Australian Securitisation Forum; The Bond Market Association et al. (2003), S. 6 f.
Zu einer ähnlichen Aussage kommt der ZKA, vgl. ZKA (2003), S. 52.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 12.
Vgl. American Securitisation Forum; Australian Securitisation Forum; The Bond Market Association et al. (2003), S. 6 f.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 12.
Andere Institutionen sprechen von einer Kapitalunterlegung für Senior-Positionen in Nicht-CDO-Transaktionen, die um das Dreifache überhöht ist. Vgl. American Securitisation Forum; Australian Securitisation Forum; The Bond Market Association et al. (2003), S. 7.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 12. KeyCorp spricht davon, dass das modellbasierte Kapital für Senior-und Super-Senior-Tranchen etwa ein-bis zweimal niedriger liegt, als der Floor. Vgl. KeyCorp (2003), S. 9.
Vgl. z. B. KeyCorp (2003), S. 9, sowie BBA; LIBA (2003), S. 16.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 12.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 22.
Vgl. z. B. KeyCorp (2003), S. 9, Merril Lynch (2003b), S. 4.
Vgl. RMA (2003), S. 25.
Vgl. RMA (2003), S. 24.
Vgl. RMA (2003), S. 25.
Vgl. UBS (2003), S. 8.
Wie im Zusammenhang mit dem SFA hergeleitet wurde, ist das Mindestrisikogewicht von 7% als deutlich überhöht anzusehen. Gleiches gilt demnach auch auch für die Risikogewichte des RBA von 7%, 12% bzw. 20% für Senior-Positionen auf Portfolios unterschiedlicher Granularität.
Vgl. J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 13, Standard and Poor’s (2003a), S. 12, USB (2003), S. 8, sowie Watzinger, Hermann (2003).
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 22.
Vgl. European Securitisation Forum; International Swaps and Derivatives Association (2002), Apendix V.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 22 f., sowie J. P. Morgan Chase and Co. (2003), S. 8. Auf die fehlende Berücksichtigung des Doppelausfalleffekts im allgemeinen Kontext von Basel II wird auch hingewiesen in Söhlke, Thomas (2002), S. 306 f.
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 6.
Vgl. Federal Reserve Board (2003).
Vgl. BNP Paribas (2003), S. 6.
Die entsprechende Regelung findet sich in Basel Committee on Banking Supervision (Hrsg.) (2003b), S. 119.
Vgl. ZKA (2003), S. 45.
Vgl. die Modellrechnung des zweiten Teils, Abb. 97, S. 237.
Vgl. hierzu insbesondere Abb. 118, S. 294.
Vgl. Financial Services Roundtable (2003), S. 6.
Vgl. Financial Services Roundtable (2003), S. 6.
Vgl. American Securitization Forum et al. (2003), S. 4.
Vgl. Merril Lynch (2003a), S. 3.
Zumindest unter den Finanzmarktteilnehmern, die in größerem Umfang Einlagen schutzwürdiger und schutzbedürftiger
Kunden verwalten, sollte aus Gründen des zu Beginn des zweiten Teils (vgl. S. 113 ff.) beschriebenen Gläubiger-und Funktionsschutzes eine derartige Regulierungsarbitrage vermieden werden. Auf eine grundsätzliche Diskussion der Problematik der Regulierungsarbitrage zwischen regulierten und unregulierten Sektoren soll an dieser Stelle jedoch verzichtet werden.
Die Risikogewichte für unverbriefte Forderungen liegen nach dem Standardansatz in allen Fällen unter denen für Verbriefungspositionen mit Ausnahme der folgenden: Für Unternehmensforderungen mit einem Rating zwischen AAA und BBB- liegen beide Risikogewichte auf gleichem Niveau; bei Retailforderungen (privaten Baufinanzierungen) erhalten unverbriefte Forderungen der Ratings AAA bis A (AAA bis M) ein höheres Risikogewicht.
Nach dem IRB-Ansatz liegen die Risikogewichte für unverbriefte Retail-und private Baufinanzierungskredite durchweg
unter denen für entsprechende Verbriefungspositionen. Lediglich Unternehmensforderungen der Ratings AAA bis A sind in ihrer unverbrieften Form mit mehr oder gleich viel Eigenkapital zu unterlegen. (2003). 2 Vgl. Merrill Lynch (2003a), S. 3.
Vgl. Watzinger, Hermann (2003). 2 Vgl. BaFin (2004b).
Weitere geringfügige Änderungen wurden zudem im Hinblick auf Kreditsicherheiten und revolvierende Retailforderungen vorgenommen, vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 3. Auf diese soll jedoch an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 79 ff.
EWBs auf Beteiligungs-und Verbriefungspositionen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 80.
Erwartete Verluste in Bezug auf Beteiligungs-und Verbriefungspositionen sind bei der Berechnung der Gesamtsumme der erwarteten Verluste dementsprechend ebenfalls auszuschließen bzw. nicht zu berücksichtigen. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 79 und 118.
Vgl. hierzu unten Abb. 121, S. 313.
Zur Definition des Tier-1- und Tier-2-Kapitals vgl. Abschnitt A.11.2. im zweiten Teil, S. 123 f.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 12.
Vgl. hierzu oben Abschnitt C.Il. im zweiten Teil, S. 191.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 12.
Zu den entsprechenden Vorschriften, die eine teilweise Anwendung von Standard-und IRB-Ansatz ermöglichen, vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), Textziffern 257–259.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 60. Es ist zu beachten, dass auf die nach dieser Bestim-mungsgleichung ermittelte Kapitalanforderung eventuell ein Mulitplikator von 1,06 anzuwenden ist. Dieser dient dazu, nach dem Wegfall der erwarteten Verluste ein zu deutliches Absinken des Kapitalbedarfs zu verhindern. Ob dieser Faktor zur Anwendung kommt, hängt von den Ergebnissen des Parallellaufs von Standard-und (vorläufigen) IRBAnsätzen bis zum endgültigen Inkrafttreten der IRB-Ansätze ab. Vgl. o. V. (2004c), S. 12 f., insbesondere Fußnote 11.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 60.
Zu dem sog. Supervisory slotting criteria approach für Spezialfinanzierungen vgl. Basel Committee on Banking Super-vision (2004c), S. 60 ff.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 70.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004b), S. 3.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 70.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004b), S. 4.
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 116.
In einem weiteren, zwischen Veröffentlichung des CP3 und der Endfassung im Januar 2004 erschienenen Papier hatte der Baseler Ausschuss zusätzlich zur Einführung des IAA eine Modifikation des bestehenden SFA in Betracht gezogen. Vorgeschlagen wurden entweder eine Anpassung der bestehenden Formel durch Anpassung des Parameters r oder alternativ die Einführung einer neuen „einfacheren“ aufsichtlichen Formel. Vgl. hierzu Basel Committee an Banking Supervision (2004a), S. 2 f. Beide Varianten wurden ohne Angabe von Gründen, vermutlich aber aufgrund der zwischenzeitlich bereits geäußerten Kritik aus der Industrie, in der Endfassung wieder verworfen.
Zu ABCP-Programmen vgl. oben Abschnitt B.l.1. im ersten Teil, S. 36 ff.
Zu den operationellen Anforderungen des IM vgl. Basel Committee an Banking Supervision (2004c), S. 129 ff.
Vgl. hierzu Abb. 81, S. 205.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 118.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 127 f.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 133 f.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004c), S. 127.
Dies geht offenbar aus einigen Stellungnahmen hervor, die der Ausschuss erhalten hat. Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a), S. 2.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a), S. 7.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a), S. 7. 2 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a), S. 7.
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Emse, C. (2005). Analyse der Erfassung von Forderungsverbriefungen in den aufsichtsrechtlichen Regelwerken. In: Verbriefungstransaktionen deutscher Kreditinstitute. Schriftenreihe des european center for financial services. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94458-0_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94458-0_4
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Online ISBN: 978-3-322-94458-0
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