Zusammenfassung
Mit dem Boden fest verbundene Gebäude sind Bestandteil des Grundstücks und können nicht ohne dieses veräußert werden. Die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) macht hiervon eine Ausnahme: Ein Erbbaurecht, bestehend in dem veräußerlichen und vererblichen, für bestimmte Zeit auf einem Grundstück lastenden Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, kann -wie ein Grundstück — veräußert und belastet werden, ohne dass zugleich das Grundstück belastet oder veräußert wird.
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© 2002 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Dannenberg-Mletzko, LM. (2002). Das Erbbaurecht. In: Notariatskunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94427-6_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94427-6_9
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-21448-3
Online ISBN: 978-3-322-94427-6
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