Zusammenfassung
Adolph Wagner beobachtete schon Mitte des 19. Jahrhunderts die Tendenz zur regelmäßigen Ausdehnung der Staatstätigkeit und formulierte dies im Gesetz der wachsenden Staatsausgaben. Empirisch konnte seine Behauptung nachgewiesen werden, wenngleich die Herleitung dieser These durch Verallgemeinerungen sowie kaum entwirrbare sozialpolitische Postulate und wissenschaftliche Analysen kritisiert wurde.1 Mit der Expansion der Staatsausgaben stieg gleichzeitig das Maß der allgemeinen Aufgabenerfüllung. Angesichts dieser Tatsachen sowie des Gefühls, dass das öffentliche Budget bei einer enormen Abgabenbelastung zu groß geworden ist, wird der Ruf nach Abhilfe laut. Ein Bündel von Maßnahmen zur Einschränkung und zur Steigerung der Effizienz und Effektivität von öffentlichen Aktivitäten wurde geplant, verabschiedet oder zum Teil schon umgesetzt.2 Eine dieser Verschlankungsmaßnahmen ist die Übertragung von Aufgaben auf die Privatwirtschaft.
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Anmerkungen
Vgl. Andel, 1992, S. 185ff. Die Staatsquote stieg in der Bundesrepublik von knapp 30 % in den 50er Jahren auf über 50 % Mitte der 90er Jahre. Dieser Tatbestand ist vor allem auch auf die starke Expansion des Sozialversicherungssektors zurückzuführen: Die Transferausgaben stiegen stärker als die Ausgabenquote.
Die ersten Reformschritte gingen in der Bundesrepublik von den Kommunen aus. Orientierungen an ausländischen Projekten lieferten Vorgaben, die an entsprechende örtliche Verhältnisse angepasst werden mussten. Bund, Länder und Kommunen sind in ihren Reformvorhaben unterschiedlich weit fortgeschritten und fokussieren durchaus verschiedene Schwerpunkte. Eine der umfangreichsten Umsetzungen ist das Projekt „Landesverwaltung Hessen 2000“. Vgl. dazu Hessisches Ministerium der Finanzen: Methodenkonzept — Budgetierung und betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente für die Landesverwaltung Hessen, Skript, Nürnberg 1998.
Vgl. Wöhe, 1993, S. 815.
Pollanz, 1997, S. 1353.
Vgl. Barthel, 1999, S. 73.
Vgl. Berens/Strauch, 1998, S. 6. Der Begriff „Due Diligence“ stammt aus dem US-amerikanischen Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht und bezog sich ursprünglich auf die Problematik der Haftung von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Investmentbankern und anderen involvierten Experten im Zuge der Begebung neuer Wertpapiere an US-amerikanischen Kapitalmärkten. Die Durchführung des Review gilt als entscheidender Entlastungsbeweis und dient den an der Emission beteiligten Personengruppen als Schutz vor und in Rechtsstreitigkeiten. Die Due Diligence soll in erster Linie Informationsasymmetrien bzgl. der Ist-Zustände und der allgemeinen Unsicherheit betreffend die zukünftige Entwicklung von Umweltzuständen zwischen verschiedenen Vertragsparteien abbauen. Besonders bei dem Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen wird sichtbar, dass in der Regel gut informierte Eigentümer/Manager relativ unzureichend informierten Kaufinteressenten gegenüberstehen, die zur verantwortungsvollen Beurteilung ihres Investitionsvorhabens umfassende Informationen benötigen.
Vgl. Brücker, 1995, S. 100. Insofern bestände insbesondere für den Veräußerer, also für die Gebietskörperschaften, die Pflicht zur Durchführung der Due Dilligence, um das Vermögen nicht unter Wert abzugeben.
Vgl. Erhard, 1989, S. 1003f.
Vgl. Streibl, 1996, S. 33; Stober, 1996, S. 58ff. Neben dem Grundgesetz sind in den Verfassungen der Länder die Aufgaben insbesondere im Verhältnis zu den Kommunen festgelegt. Die Gemeindeordnungen fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Vgl. Streibl, 1996, S. 34.
Vgl. Loesch, 1983, S. 27.
Vgl. Blankart, 1994, S. 411f.
Die privatrechtlichen Unternehmensformen werden in der Regel auch als Eigengesellschaften bezeichnet.
Vgl. Fiebig 1995, Rz 57.
Soweit die Satzungen von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nichts anderes ergeben, ist der Zweck regelmäßig auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der öffentlichen Hand ist es dann verwehrt, öffentliche Aufgaben dem Gewinninteresse der privaten Gesellschafter überzuordnen. Vgl. Habersack, 1996, S. 563.
Die Gründung öffentlicher Unternehmen zur Versorgung neuer Märkte sowie die Verstaatlichung privatwirtschaftlicher Unternehmen sollen nicht im Mittelpunkt dieser Betrachtungen stehen, da die Ausweitung der Staatstätigkeit generell fragwürdig ist.
Je umfangreicher die Reglementierung der Privatwirtschaft, desto weniger bedarf es der Verstaatlichung bzw. der öffentlichen Unternehmen. Dem Umkehrschluss, dass mit einer großen Regulierungsdichte die Staatsquote gesenkt und Ressourcen erfolgreich in den Produktionsprozess der Privatwirtschaft überführt werden können, kann nicht gefolgt werden.
Viele Mitarbeiter von Verwaltungseinrichtungen sehen in der Gründung von Eigenbetrieben beispielsweise in der Abspaltung von Bundes- oder Landesbetrieben nach § 18 HGrG und § 26 BHO/LHO einen Automatismus, der auf die vollständige Privatisierung abzielt.
Vgl. §§ 107, 108 GO NRW. Vgl. weiterhin auch Gern, 1994, Rz. 718ff.
Vgl. Strunz, 1993, S. 91.
Vgl. Spannowsky, 1996, S. 404.
Vgl. Brücker, 1995, S. 89.
Vgl. Wolf, 1996, S. 190ff.
Vgl. Scheele, 1998, Rz. 53ff. Die Transaktionskosten umfassen alle Kosten für Spezialisierung, Durchsetzung und Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen.
Vgl. Meyer-Renschhausen, 1996, S. 82.
Werden defizitäre Verwaltungs- oder Aufgabenbereiche privatisiert, dann ist darauf zu achten, dass der etwaige Zuschussbedarf durch die öffentliche Hand langfristig nicht die Kosten der Eigenfertigung übersteigt.
Vgl. Feundenberg, 1994, S. 404–411; Budäus/Buchholtz, 1997, S. 147–151; Harms, 1994, S. 92–95; Ziemske, 1997, S. 605–616.
Vgl. Lüder, 1998, S. 285–287.
BGBl. 1993 I S. 2353.
Vgl. VV-BHO zu § 7 BHO Rz. 3.
Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 14/973 vom 11.09.97, S. 41f. Der Schles-wig-Holsteinische Landtag hat mit seiner 1996 durchgeführten Normenkritik bei der Durchleuchtung der Verordnungen 15 %, bei den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften 33 % und den nichtveröffentlichten Verwaltungsvorschriften 46 % aller Regelungen für überflüssig und bereinigungsbedürftig eingestuft und den Großteil davon durch Aufhebung, Änderung oder Neufassung modifiziert.
Eichhorn/v. Loesch, 1989, S. 1304.
Vgl. Hill, 1998, S. 81f.; Peine, 1997, S. 354f.
Vgl. Gern, 1994, Rz. 758. Aus Gründen der Haftungsbeschränkung sind Beteiligungen an Personengesellschaften nicht möglich.
Vgl. Meyer-Renschhausen, 1996, S. 81f.
Vgl. Vest, 1998, S. 191.
Vgl. Schmidt, 1996, S. 347.
Vgl. König, 1999, S. 324. Den Verwaltungshelfern werden keine öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten übertragen. Somit rechnet man sie ihrer Tätigkeit nach den Verwaltungen zu.
Vgl. Gern, 1994, Rz. 767.
Vgl. Meyer-Renschhausen, 1996, S. 82.
Vgl. Simon, 1994, S. 18f.
Vgl. Steinheuer, 1991, S. 25.
Vgl. Hill, 1997, S. 82.
Vgl. Meyer-Renschhausen, 1996, S. 82.
Vgl. König, 1999, S. 324.
Vgl. Peine, 1997, S. 354.
Vgl. Bull, 1993, Rz. 45.
Vgl. Trümmer, 1998, S. 439.
Vgl. Horn, 1995, S. 310. Zwar gilt es bei GmbH-Anteilen den Kaufvertrag als auch die Übertragung notariell zu beurkunden. Insbesondere die Kündigungssperre gem. § 613a BGB kann mit dieser Form des Unternehmenskaufs umgangen werden.
Vgl. Wollny, 1994, S. 177ff.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 26.
Vgl. Brücker, 1995, S. 96.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 30.
Vgl. Brücker, 1995, S. 145ff.
Vgl. Brücker, 1995, S. 92.
Vgl. Pausenberger, 1989, Sp. 23.
Vgl. Brücker, 1995, S. 92.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 32.
Vgl. Brücker, 1995, S. 92ff.; Schenk/Klindt, 1994, S. 77.
Vgl. Biedermann, 1991, S. 15f.
Vgl. Brücker, 1995, S. 100.
Auch externe Bieter können in den Genuss solcher Vergünstigungen kommen. In den Vertragsverhandlungen sind aus Sicht des Käufers nach Möglichkeit Zuschüsse, Preisabschläge, Bürgschaften und Sonderkonditionen ausführlich zu eruieren und festzulegen. Ein Teil des Risikos wird dann weiterhin vom Staat getragen („moral hazard“).
Vgl. Brücker, 1995, S. 101.
Vgl. Brücker, 1995, S. 103.
Das Beispiel der UMTS-Lizenz-Versteigerung zeigt, dass der letztlich erzielte Allokationszustand in nahezu identischer Form schon zu einem weit geringeren Preis hätte erzielt werden können, sofern ein teilprivatisierter Wettbewerber nicht den Preis getrieben hätte. Die Vermutung liegt nahe, dass der staatliche Einfluss auf dieses Unternehmen zum Preistrieb genutzt wurde.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 32f.
Vgl. Storck, 1993, S. 97f.
Vgl. Brücker, 1995, S. 102.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 32f.
Vgl., Brücker, 1995, S. 101.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch, 1998, S. 34.
Besonders der Bund hat mit seinen Privatisierungsvorhaben großes Interesse in der Öffentlichkeit hervorgerufen. Nach dem vollständigen Rückzug aus den Industriebeteiligungen (VW AG, VEBA AG, VIAG AG und Salzgitter AG) in den 80er Jahren fanden in den 90er Jahren weitere bedeutende Veräußerungen statt (IVG, Deutsche Pfandbrief- und Hypothekenbank, Rhein-Main-Donau AG, Neckar AG). Mit den Reformvorhaben der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bahn wurden 1994 weitere Großprivatisierungen eingeleitet. Vorläufiger Höhepunkt in der Geschichte der Privatisierung ehemals öffentlicher Aufgaben war die Börseneinführung der Deutsche Telekom AG. Mit einem Emissionsvolumen von 20 Mrd. DM war diese Transaktion gleichzeitig eine der größten Aktienemissionen, die jemals auf den internationalen Finanzmärkten platziert wurde. Vgl. dazu Beteiligungsbericht (des Bundes), Bonn, 1998, S. 4ff.
Vgl. Schmidt, 1981, S. 203; Brücker, 1995, S. 117f. Untersuchungen zum britischen Privatisierungsprogramm ergaben, dass Aufwendungen für Werbung, Promotion und Gebühren je nach Unternehmen 2,8 % bis 11,2 % der Privatisierungserlöse ausmachten. In den osteuropäischen Transformationsländern sind Aufwendungen bis 25 % des Unternehmenswertes beobachtet worden.
Baetge, 1998, S. 13.
Vgl. Nagel, 1998, Rz. 469f.
Coenenberg, 1997, S. 8.
Vgl. Lüder/Hinzmann/Kampmann/Otte, 1991, S. 45.
Das Bundesland Hessen, aber insbesondere die Kommunen verstärken ihre Reformversuche, die auf die Implementierung der doppelten kaufmännischen Buchführung in öffentlichen Verwaltungen abzielen.
Bund, Länder und Kommunen stellen selbständig und voneinander unabhängig Haushaltspläne auf. Sie sind jeweils eigenständig für den Vollzug verantwortlich. Der Haushaltsplan ist das wichtigste Instrument staatlicher Planung. Er ist eine systematisch gegliederte Zusammenfassung, in dem für einen vorher festgelegten Zeitraum verbindlich (durch das Haushaltsgesetz) geplante Ausgaben und zu ihrer Deckung vorgesehene Einnahmen festgesetzt werden.
Vgl. § 6 Abs. 3 HGrG bzw. § 7 Abs. 3 BHO. Während im HGrG die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung nur Sollbestandteil des öffentlichen Rechnungswesens ist, wird gemäß der BHO die Einführung zwingend vorgeschrieben.
Vgl. Berens/Hoffjan/Strauch, 1998, S. 133.
Vgl. Bezzenberger/Schuster, S. 481f. Der BGH urteilte 1969, dass der Staat trotz seiner Bindung an das Allgemeinwohl keine Sonderstellung bzgl. der Rechte und Pflichten bei Führung von Kapitalgesellschaften einnehmen darf.
Vgl. BGH Urteil vom 27.02.1975, in: BGHZ, Band 64, S. 52–63. Der BGH urteilte, dass neue Unternehmen, die im Rahmen von Privatisierungen entstehen, bei der Gründung mit einer erfolgsversprechenden Substanz versehen sein sollen.
Vgl. Berens/Hoffjan/Strauch, 1998, S. 132. Für Eigengesellschaften in Rechtsform der Kapitalgesellschaft ist diese Form der Prüfung möglich, da Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung generell erstellt werden müssen. Ist das Privatisierungsobjekt dagegen keine Kapitalgesellschaft, dann sind Daten sowohl über den Vermögens- und Schuldenbestand als auch über die Gewin-nerzielung zumindest wertmäßig aus dem Rechnungswesen nicht verfügbar.
Vgl. Geliert, 1990, S. 136.
Vgl. Bull, 1993, Rz. 864ff.; Andel, 1992, S. 199ff.
Als einzelne abgrenzbare Gruppen werden zusätzlich auch Richter und Soldaten aufgeführt. Das Richterrecht entspricht weitestgehend dem Beamtenrecht, ist jedoch in der Verfassung bzw. im Richtergesetz geregelt. Die Soldaten unterscheiden sich dagegen von dem klassischen Beamtenrecht durch eine weiter gehende Unterordnung.
Vgl. Blanke, 1998, Rz. 753.
Vgl. Beteiligungsbericht (des Bundes), Bonn 1998, S. 4.
Vgl. Blanke, 1998, Rz. 851f.
Vgl. Horn, 1995, S. 309.
Vgl. Blanke, 1998, Rz. 839ff.
Vgl. V. Ruckteschell, 1996, S. 370f. Die Lösung diese Problems sah wie folgt aus: Die VBL verpflichtete sich auch weiterhin die satzungsgemäßen Leistungen an die bestehenden Rentner der Lufthansa zu erbringen. Der Bund leistete dazu eine Gegenwertzahlung von 1,05 Mrd. DM. Weiterhin leistet die VBL die unverfallbar entstandenen Versicherungsrenten. Die Lufthansa übernahm die niveaugleiche Zusatzversorgung und stellte 1,6 Mrd. DM in die Pensionsrückstellungen ein.
Vgl. Berens/Hoffjan/Strauch, 1998, S. 138.
Vgl. in diesem Zusammenhang Art. 87d, e, und f, Art. 143a Abs. 1 S. 3 sowie Art. 143b Abs. 3 GG.
Vgl. Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993; Postneuordnungsgesetz vom 14.09.1994.
Vgl. Blanke, 1998, Rz. 935ff.
Vgl. Blanke, 1998, Rz. 872f.
Vgl. Berens/Hoffjan/Strauch, 1998, S. 143.
Vgl. Berens/Hoffjan/Strauch, 1998, S. 144.
Vgl. Horn, 1995, S. 361.
Vgl. Horn, 1995, S. 361.
Vgl. Klein/Jonas, 1998, S. 169.
Vgl. Ballwieser, 1997, S. 187.
Vgl. Klein/Jonas, 1998, S. 158.
Vgl. Jung, 1993, S. 190.
Vgl. Jung, 1993, S. 180. Siehe dazu auch PeemöUer/Meyer-Pries, 1995, S. 1202–1208. Weiter Peemöller/Bömelburg/Denkmann, 1994, S. 741–749.
Vgl. Horn, 1995, S. 363. Einzelveräußerungsklauseln sollen verhindern, dass der Käufer einzelne Vermögensgegenstände abweichend vom Zweck der Privatisierung veräußert. Damit soll möglichst jede Zweckentfremdung, insbesondere die spekulative Verwertung des Unternehmensvermögens, verhindert werden.
Vgl. Heurung, 1997, S. 837.
Die Diskussion, welche Interessen der am Unternehmen beteiligten Gruppen die Unternehmenspolitik beeinflussen sollen, wurde durch Alfred Rappaport entfacht. Seiner Meinung nach ist die Unternehmensleitung unter Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen und der als zwingend empfundenen kaufmännischen Gepflogenheiten nur den Eigentümern des Unternehmens gegenüber verantwortlich.
Vgl. Klein/Jonas, 1998, S. 160ff. Dabei stimmen die normalen kurzfristigen Zahlungsvorgänge in der langfristigen Betrachtung von Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Erträgen und Einzahlungen weitgehend überein. Langfristige Finanzierungsvorgänge, insbesondere in Form von langfristigen Investitionen, entsprechen diesem Ideal allerdings nicht. So sind zum Zwecke der Erfolgsermittlung für die jährliche Jahresrechnung die Einnahmen- und Ausgabenströme durch die auf das Periodenergebnis abzielende Erfolgsrechnung ersetzt worden. In der Gesamtbetrachtung entsprechen sich Einnahmen/Ausgaben und Erträge/Aufwendungen. Für die mittelfristige, in der Regel auf bis zu fünf Jahren in die Zukunft zielende Unternehmensbewertung steht die Erfolgsrechnung im Vordergrund, zumal eine Einnahmenüberschussrechnung in der privatwirtschaftlichen Praxis auf Grund der Jahresabschlussdaten eher zu zusätzlichen Schwierigkeiten führten. Doch gerade diese Schwierigkeiten bestehen bei zuvor kameral rechnungsiegenden Privatisierungsobjekten nicht. Schwierigkeiten bestehen dort in der Gewinnermittlung bzw. in der Aufstellung der Erfolgsrechnung, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung liegt vor.
Die aus der vergangenheitsorientierten Ergebnisanalyse entwickelte zukunftorientierte Ergebnisschätzung kann im Grunde niemals eine völlig sichere Eintrittswahrscheinlichkeit besitzen, denn das Einwirken exogener, nicht beeinflussbarer Variablen ist nicht kontrollierbar.
Vgl. Wöhe, 1993, S. 824.
Vgl. Jung, 1993, S. 230.
Vgl. Horn, 1995, S. 359.
Ob nun der höchste Alternativzinssatz, den der Erwerber an anderer Stelle erzielen könnte, der Zinssatz langfristiger Anleihen am Kapitalmarkt oder ein sonstiger Zinssatz, erhöht um einen Risikozuschlag und gemindert um einen Inflations- bzw. Wachstumsabschlag, angenommen wird, hängt vom subjektiven Ermessen und der Einschätzung des Bewerters ab. Gleichwohl unterliegt auch der gewählte Referenzzinssatz sowohl dem Prognose- als auch dem Eintrittsrisiko. Nicht allein der Ertrag, sondern auch das damit verbundene Risiko muss bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes beachtet werden.
Vgl. Jung, 1993, S. 260. Der Kapitalisierungszinssatz wird mit Hilfe des Capital Asset Pricing Model (CAPM) bestimmt. Der so genannte Beta-Faktor gibt als Risikofaktor die Beziehung zwischen den überschüssigen Gewinnen einer Unternehmung (in diesem Fall des Kaufobjektes) und den überschüssigen Gewinnen eines Marktportfolios an. Mathematisch ergibt sich Beta aus der Kovarianz des Betrachtungswertes zur Varianz des Branchen- oder Aktienindexes. Beta ist somit ein Index des systematischen Risikos und beinhaltet das nicht durch Diversifikation innewohnende Risiko der Kapitalmärkte. Dieses Risikomaß lässt sich allerdings nur bei aktiv gehandelten börsennotierten Anteilen verwenden. Für kleinere, im privaten oder auch im öffentlichen Besitz befindliche Unternehmen ist die objektivierte Ermittlung von Beta oft unmöglich.
Als Beispiel kann die ehemalige Deutsche Bundesbahn angeführt werden. Mit sehr hohen Substanzwerten geht eine Ertragsschwäche einher. Ähnlich verhält es sich bei der Deutschen Post.
Vgl. Horn, 1995, S. 309.
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Sommer, D. (2002). Due-Diligence-Untersuchungen im Rahmen von Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. In: Scott, C. (eds) Due Diligence in der Praxis. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94397-2_5
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