Zusammenfassung
Die Implementation der Ergebnisse von Gerichtsverfahren stellt sich als Teilproblem der Frage nach der sozialen Regelungskraft von Recht und rechtlicher Verfahren dar. Bereits im Vorfeld gerichtlicher Geldtendmachung von Ansprüchen und während des Gerichtsverfahrens wird in der Form des Meidens, des Verzichts, des Kompromisses oder der Erfüllung durch die Parteien selbst über die Durchsetzung behaupteter Rechte entschieden. Dabei hängt ein Gutteil der Hemmnisse, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, mit der Antizipation von Problemen zusammen, die bei der Durchsetzung eines gerichtlich erstrittenen Anspruchs entstehen können. Wenn man sich auf die Endstufe des „Verfahrenstrichters“ konzentriert, weist man mit der Aufdeckung von Vollzugsdefiziten und deren Faktoren auch auf Bedingungen des Mobilisierungsprozesses von Recht hin und trägt damit zur Erklärung des gesamten Verlaufs von Rechtskonflikten bei.1
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Anmerkungen
Siehe dazu den einleitenden Beitrag der Herausgeber dieses Bandes, Erhard Blankenburg und Rüdiger Voigt, Implementation von Gerichtsverfahren. Ein neuer Forschungsansatz, unter 1 am Ende.
Die Daten, die durch Beobachtungen von Arbeitsgerichtsverhandlungen in den Jahren 1979 und 1980 in Darmstadt und Berlin, darauffolgenden Aktenanalysen und schriftlichen Befragungen der Parteien gewonnen wurden, entstammen dem Forschungsprojekt „Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit“, das bis Ende 1981 an der Freien Universität Berlin unter Leitung von Prof. Rottleuthner durchgeführt wurde. Die Anlage und einige Ergebnisse des Projekts sind unter dem Titel „Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit”, hrsg. von H. Rottleuthner, Berlin 1982, als Manuskript veröffentlicht. Siehe jetzt: H. Rottleuthner (Hrsg.), Rechtssoziologische Studien zur Arbeitsgerichtsbarkeit. Baden-Baden 1984.
Niklas Luhmann, Kommunikation über Recht in Interaktionssystemen, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band 6, S. 102; ders.: Legitimation durch Verfahren, Darmstadt und Neuwied, 1969/1975, S. 101.
Siehe z. B. die Befunde bei Volkmar Gessner (Armin Höland/Barbara Rhode/Gabriele Zimmermann) Recht und Konflikt, Tübingen 1976, S. 225 und bei Josef Falke, — Kündigungspraxis und Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1981, S. 974, Obersicht 4
Der folgende Text enthält eine Zusammenfassung von Zusammenhängen mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus meiner Dissertation über „Alternativen im Gerichtsverfahren. Zur Konfliktlösung vor dem Arbeitsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Prozeßvergleichs“ ( Vrije Universiteit Amsterdam, Free University Press, 1984 ).
Zum Ansatz der,Infrastruktur der Rechtsgeltung’ siehe: Erhard Blankenburg, Ober die Unwirksamkeit von Gesetzen, Archiv für Rechts-und Sozialphilosophie 1977, S. 31 ff. Diesen Ansatz haben wir bereits mit empirischen Befunden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts abgestützt, indem wir Betriebsgrößen, Branchen und den sozialversicherungsrechtlichen Status des Arbeitnehmers als Faktoren des gerichtlichen Geschehens ansetzten, siehe: Erhard Blankenburg und Siegfried Schönholz, unter Mitarbeit von Ralf Rogowski, Zur Soziologie des Arbeitsgerichtsverfahrens. Die Verrechtlichung von Arbeitskonflikten, Neuwied und Darmstadt 1979.
Bundesrepublik Deutschland Falke(Fn. 4), S. 860, die für Kündigungssachen eine Fortsetzungsquote von 9% angeben (gegenüber 7% in unserem Sample).
Siegfried Schönholz, Arbeitsplatzsicherung oder Kompensation, in: W. Hassemer, W. Hoffmann-Riehm, W. Weiss (Hrsg.), Arbeitslosigkeit als Problem der Rechts-und Sozialwissenschaften, Baden-Baden 1980, S. 233–266, 250 ff.
Siehe Siegfried Schönholz, Prozeßvergleich als Alternative zum Urteil — Reaktionen der Betroffenen, in: E. Blankenburg, W. Gottwald, D. Strempel (Hrsg.), Alternativen in der Ziviljustiz, Köln 1982, S. 153–169.
Zuletzt Rolf Birk, Grundfälle zu Kündigung und Kündigungsschutz, in: JuS 1984, S. 197203, 200.
Zur Theorie siehe oben Fn. 3 und 4.
Gewinnchancen sind nach Einzelfalleinschätzungen der Richter ausgewogen verteilt, ebd. S. 791, 846 (Tab. IV/134, IV/158).
Ebd., S. 401 (Tab. III/60).
Siehe Johann J. Hagen, Die Effizienz des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes, in: Das Recht der Arbeit, 1977, S. 193–199, 196. Zur Dauer der Verfahren vor den Einigungsstellen siehe Steindl, in: Protokoll, 1. Kündigungsschutztagung der IG Metall (Vorabdruck), Frankfurt/M. 1977, S. 148.
Hierzu wird zur Zeit ein Forschungsprojekt unter Mitwirkung von Prof. Erhard Blankenburg, Amsterdam durchgeführt, in dessen Unterlagen ich Einblick nehmen konnte. Nach einer ersten Pretest-Stichprobe scheint ein Fortsetzungserfolg zwar häufiger als hierzulande zu sein, bleibt jedoch immer noch die Ausnahme.
Siehe hierzu Barbara Rhode, Wie wirksam ist der rechtliche Kündigungsschutz in England und in der Bundesrepublik Deutschland? — Ein Vergleich von zwei empirischen Studien, in: Kündigungspraxis, Kündigungsschutz und Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit, hrsg. von R. Ellermann-Witt, H. Rottleuthner und H. Russig, Opladen 1983, S. 173–196, 192.
Vgl. Gessner (Fn. 4), S. 223, 228.
Siehe dazu meine Dissertation (Fn. 5), S. 163, 311.
Falke, (Fn. 4), S. 606, Tab. IV/48.
Ebenda S. 607 sowie S. 392 Tab. 111/54.
Siehe dazu den Ansatz von Gessner (Fn. 4), S. 222.
Ebd., S. 175, 176 in Anlehnung an Luhmann (Fn. 3), S. 101.
Falke, (Fn. 4), S. 406 (Tab. 111/64).
Ebd., S. 454 (Tab. III/88).
Zu diesem Ansatz siehe Hubert Rottleuthner, Die Ausdifferenzierung der Justiz, in: Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit (Fn. 2), S. 1–80.
Zu den Möglichkeiten und Grenzen von kollektivem im Vergleich zu individualrechtlichem Kündigungsschutz siehe meinen Beitrag: Arbeitsplatzsicherung oder Kompensation (Fn. 8).
Rolf Ellermann-Witt, Der Einfluß von Parteien-und Fall-Merkmalen auf den Erfolg der Arbeitnehmer, in: Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit (Fn. 2), S. 141–156.
Klaus Moritz nimmt in seinem Beitrag zu diesem Band allerdings an, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. vom 26.11. 1981, in: BB 1982, S. 1113) die Zusprechung einer Abfindung im Wege des Urteils erleichtern wird. Dies könnte nur an neuerem Fallmaterial untersucht werden, als es den vorhandenen Studien zugrundeliegt (Blankenburg/Schönholz 1979 (Fn. 6); Falke 1981 (Fn. 4); Rottleuthner (Hrsg.) 1984 (Fn. 2)).
Eine entsprechende Reformanregung gibt mein Beitrag: Kündigungsrechtsstreit: Einschätzungen der Betroffenen und Ansatzpunkte einer Reform, in: Kündigungspraxis, Kündigungsschutz und Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit (Fn. 16 ), S. 257–264.
Siehe Günter Bierbrauer und Walther Gottwald, Einwilligung und Anordnung. Zur Frage der unterschiedlichen Befolgung bei konsensueller und autoritativer Regelung (Manuskript) Bonn/Osnabrück, Dezember 1982; jetzt in: Der Prozeßvergleich, hrsg. von W. Gottwald, W. Hutmacher, K. F. Röhl, D. Strempel, Köln 1983.
s. nochmals Falke (F. 4), S. 860, Tabelle IV/162, wonach von den rechtskräftigen Urteilen, welche das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aussprechen, nur bei 40% eine tatsächliche Fortsetzung beobachtet wurde, während dies bei entsprechenden vergleichsweisen Vereinbarungen zu 90% der Fall war.
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Schönholz, S. (1987). Die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen nach einem Arbeitsgerichtsverfahren. In: Blankenburg, E., Voigt, R. (eds) Implementation von Gerichtsentscheidungen. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 11. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94342-2_14
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