Zusammenfassung
Die Analyse dieses Politikfeldes soll Aufschluß über die empirisch vorfindbaren strukturellen Unterschiede in der Bankenpolitik der beiden untersuchten Länder geben. Die Interessen der Banken werden dabei als spezielle Interessen angesehen. Weiterhin soll herausgearbeitet werden, wie und in welchem Ausmaß diesen Strukturunterschieden unterschiedliche bankenpolitische Konsequenzen zugeschrieben werden können, d.h. welche Wirkungen diese Strukturunterschiede haben. Dazu wird, nach einer kurzen Einleitung (Kapitel 4.1), zuerst die sachlich-inhaltliche Dimension dieses Politikfeldes als bankenpolitische Problemfelder (Kapitel 4.2) aufgezeigt. Anschließend werden die Strukturen der Bankenpolitik, d.h. vor allem die handelnden Akteure, Bankenverbände und Bankenadministrationen, dargestellt (Kapitel 4.3). Danach wird die konkrete Bankenpolitik in den beiden Vergleichsländern, die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika, überwiegend deskriptiv dargestellt (Kapitel 4.4). Das letzte Unterkapitel dient der i.e.S. vergleichenden Analyse der Bankenpolitik, d.h. der Untersuchung und Abschätzung der Wirkungen unterschiedlicher bankenpolitischer Strukturen (Kapitel 4.5).
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Literatur
Siehe z.B. Jürgen/Lindner, (1974).
Kommunistisches Manifest, zitiert nach der Reclam-Ausgabe, Leipzig, (1971:53).
Vgl. Moesch/Simmert, (1976:15ff).
Zur Kreditschöpfung siehe, Heinrichsmeyer/Gans/Evers, (1982:491ff).
Vgl. Woll, A., (1971:279); nach einer langen Konjunktur der Fiskalpolitik unter den Ökonomen (Keynes), wenden sich heute Wissenschaftler und Politiker wieder verstärkt der Geldpolitik auf der Basis der sogenannten Qualitätstheoretiker der zwanziger Jahre zu (siehe auch WolVVogl, (1976:insbesondere S.2, S.48ff., S.82)
Siehe hierzu auch Süchting, J., (1982:222).
Feldbausch, F. K., (1969:3), unterscheidet zwischen Bankpolitik i.e.S., d.h. der Geschäftspolitik der Banken, und Bankpolitik i.w.S., d.h. der Geld-und Währungspolitik. Dabei vernachlässigt er, wie Geiger,T. (1975:11), eine explizite Einbeziehung der Aktivitäten der Interessenorganisationen der Banken.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, daß das Thema “Macht der Banken” aus einer normativen Perspektive heraus hier fehlt.
Diese Auflistung erfolgt in Anlehnung an: Büschgen,H.E. (1984:276).
Vgl. z.B. Bauer, K.-A. (1985); auch Regul/Wolf, (1974), bieten keine i.e.S. vergleichende Analyse.
Hahn, 0. (1981:4).
Sicherheit und Schutz werden in der folgenden Ausführung als eines, von insgesamt sechs generellen Problemfeldern unter dem Aspekt Bankenaufsicht behandelt.
Vgl. Ronge, V. (1979:57ff).
Seifert, E. (1984:100) gibt eine Übersicht über “Ökonomische Begründungsversuche einer ordnungspolitischen Privilegierung
Es findet lt. Süchting, J. (1982:203) nur noch in der Schweiz eine Parallele; Ronge, V. (1979:59), nennt darüber hinaus die Niederlande und Österreich.
Vgl. z.B. Kehl, W. (1978).
Vgl. z.B. den Bericht der Studienkommission ‘Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft’, (1979:46).
Vgl. Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft, (1979:222ff).
Für Frankreich, siehe d’Illiers/Morgenroth; für Irland, siehe Campbell, M.; beide in Regul/Wolf, (1974:263 bzw. 338). Teilweise übernehmen diese Aufgaben aber auch die nationale Zentralbanken (in Italien z.B. die Banca d’Italia).
Mindestgrenzen für die Neueröffnung eines Kreditinstitutes bestimmt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Dieses ist in seinem Ermessen relativ frei.Die Mindest-grenze beträgt z.Zt. 6 Millionen DM Grundkapital; wie die augenblickliche Diskussion um die Gründung einer’Öko’-Bank zeigt, eine relativ hohe Grenze.
Vgl. KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985 und die Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute, Bankrecht, (1986).
Auf die Problematik der Definition (Geldmenge Ml, M2, M3) und der Messung des Geldvolumens soll hier nicht eingegangen werden; Vgl. hierzu Rohland, W.J. (1983).
Die Manipulation der Mindestreserve ist international ein zentrales Instrument der (Konjunktur-und) Währungspolitik der Zentralbanken.
Vgl. hierzu ausführlicher Heinrichsmeyer/Gans/Evers (1982:491ff).
Die Zusammenarbeit zwischen Banken wird in den USA weitgehend über sogenannte Korrespondenzbanken abgewickelt.
Vgl. Müller, W.A. ( 1981: 32f ).
Vgl. GWB i.d.F. vom 2.4.1980, in: Wettbewerbsrecht und Kartellrecht, (1983).
Entsprechend dem ‘Depository Institutions Deregulation and Monetary Control Act’ von 1980 mit langen Übergangsbestimmungen.
Aus der Sicht der Bankenaufsicht in der BRD, Bähre, I.L., (1983:13ff); bzw. aus amerikanischer Sicht “to ensure a sound banking system”, Mingo, JJ. ( 1975: 11110.
Vgl. o.A., The British and German Banking System, (1981:37ff).
Interview mit einem Mitglied der Geschäftsleitung der Bank of America NTandSA, Düsseldorf, am 30. 11. 1984.
In der Weimarer Republik gab es kurzfristig konkurrierende Bankenverbände, Vgl. Linder, P. ( 1968: 16 ).
Das oberste Beschlußorgan ist allerdings die Mitgliederversammlung.
Vgl. Wagner, K. ( 1976: 56 ).
Vgl. Bericht der Studienkommission’Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft’, (1979:85).
In: Bremen; Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf und Münster; Hessen; Hamburg; Schleswig-Holstein; Rheinland-Pfalz und Bayern.
Auch die noch verbliebenen 14 ‘freien’Sparkassen orientieren sich, obwohl es sich bei diesen nicht um Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, sondern um private Kredit-institute, am Deutschen Sparkassen-und Giroverband, Vgl. Brink/Scheerer, ( 1974: 53 ).
Vgl. Die Zusammenstellung der Geschäftsvolumina 1969–1981 bei Süchting, J. ( 1982: 171 ).
Vgl. Wülker, H.-D., in Mändle/Winter, (1980).
Vgl. die Zusammenstellung der Geschäftsvolumina 1969–1981 bei Süchting, J. (1982:174).
So ist die Bank für Gemeinwirtschaft z.B. gleichzeitig auch Mitglied im Bundesverband der privaten Banken.
Vgl. zur Eigenkapitalausstattung: Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft, (1979:Tab. 42/S. 473).
Siehe Ausnahmeregelung im KWG § 19, Abs. 2 Nr.3.
Gesetz über das Kreditwesen i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985.
Vgl. Brink/Scheerer, (1974:31).
Da die Bundesbank in erster Linie währungspolitische Aufgaben hat, die nicht Gegenstand dieser Arbeit sind, wird auf die Darstellung im folgenden verzichtet.
Siehe auch Stucken, R. (1964); darüber hinaus schien die Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, die erst vom Bundesverfassungsgericht gelöst werden mußte, wichtiger.
Die Bundesregierung stellte in der Bundestags-Drucksache V/3500 fest, daß die Sicherungseinrichtungen des privaten Kreditgewerbes nicht ausreichen.
Der Zusammenbruch fand auch in wissenschaftlichen Publikationen ein breites Echo, Vgl. z.B. Assmann, W.R. (1976); Schmidt, D.; ( 1976 ); Knapp, J. (1976).
Gleichwohl wurde immer wieder beteuert, daß es sich bei diesem Zusammenbruch um einen Einzelfall handele, trotzdem seien gesetzgeberische Maßnahmen notwendig (Vgl. Apel, H. in: Handelsblatt vom 18. 9. 1974 ).
Bundesrats-Drucksache 562/74; Bundestags-Drucksache 7/3657. Das Land Hessen war zudem von der Sanierung der HELABA betroffen. Der Terminus “Krisennutzung” lehnt sich hier an die Ausführungen bei Ronge, V. (1979:66ff) an.
Als Großkredit gilt ein Kredit ab einer Höhe von 15% des haftenden Eigenkapitals.
Die frühere Regelung beschränkte den einzelnen Großkredit auf 100% des haftenden Eigenkapitals (allerdings nur als ‘Soll-Regelung), darüber hinaus sollten alle Großkredite zusammen nur etwa 50% aller Kredite einer Bank ausmachen.
siehe auch die Übersicht zur Bundestags-Drucksache 7/3657 als Beigabe 1 der Dokumentation B des Deutschen Bundestages.
Vgl. Kreditwesengesetz i.d.F. vom 3.5.1976, § 13.
Verbunden damit das Verbot der Neuzulassung von Privatbankiers in der Rechtsform des Einzelkaufmanns.
Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft’ (1979:1), auch ‘Bankenstrukturkommission’ genannt.
SMH-Bank) eine erneute Novellierung im Jahre 1984 zuließ. Bei dieser Novelle wurde u.a.
Vgl. Kuntze, W. (1985), Zur Entwicklung des Kreditwesengesetzes aus der Sicht der Bankenaufsicht. Kreditwesengesetz i.d.F. vom 11. 7. 1985.
Vgl. Möschel, W. (1978:22), da sie allein über “die Fähigkeit zur Kreditschöpfung” verfügen.
Vgl. Delaney, M. (1977); Graddy et al. (1985);
Vgl. Morschbach, M. ( 1981: 154 ).
Teilweise werden auch Broker und Dealer zu diesem Banktyp gezählt.
Büschgen, H.E. (1984:277) schlägt daher vor, nur noch nach funktionalen Kriterien zu unterscheiden: - Banken, die in erster Linie Commercial Banking und in zweiter Linie Investment Banking betreiben, - Banken, die in erster Linie Investment Banking aber auch Commercial Banking betreiben und - Banken, die nur Investment Banking betreiben.
Interview mit dem Geschäftsführer der Irving Bank Deutschland, Frankfurt, 17.01.1985; allgemeiner: Morschbach, M. (1981).
Interview mit dem Geschäftsführer der Irving Bank Deutschland, Frankfurt, 17.01.1985; allgemeiner: Morschbach, M. (1981).
Die New York Stock Exchange veröffentlicht ein Verzeichnis aller Organisationen und Verbände im Bereich des Investment Banking.
Zur Stellung der unabhängigen Regulationsbehörden siehe Albert, G. (1971).
Qualität des Managements, die Bonität der vergebenen Kredite und die Ertragslage.
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Schubert, K. (1989). Bankenpolitik. In: Interessenvermittlung und staatliche Regulation. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 85. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94181-7_5
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