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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 84))

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Zusammenfassung

Im folgenden wird das oben herausgearbeitete, von Finanz- und Rechtswissenschaft postulierte “Wesen” des Budgets anhand der rechtlichen Regelungen, der Budgets und der Staatshaushaltsrechnungen in den Staaten Preußen, Sachsen, Bayern und Württemberg überprüft. Zunächst wird zu jedem Budgetpostulat mit Hilfe der Literatur insbesondere des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts eine genaue Fragestellung erarbeitet, die an das Haushaltsrecht und die Staatshaushaltspläne herangetragen wird1. Es kann allerdings weder bei der Analyse der rechtlichen Regelungen noch der Etats einen Anspruch auf Vollständigkeit geben. Dazu sind die budgetrelevanten Fragen aller Verwaltungsgebiete zu wenig aufbereitet. Spezialgesetze, z.B. für Fonds, Eisenbahnen oder Posten, werden von vornherein ausgeklammert; nur “das” Haushaltsrecht2 wird untersucht. Finden sich auf diesem Gebiet entsprechende Regelungen, werden sie in die Betrachtung eingeschlossen, ansonsten nicht. Das Schwergewicht der Arbeit liegt auf der Untersuchung des vorwiegend in den Gesetz- und Verordnungsblättern publizierten allgemeinen Haushaltsrechts. Anschließend wird überprüft, inwieweit die theoretischen Anforderungen und rechtlichen Vorschriften in den Haushaltsplänen sichtbar umgesetzt wurden.

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Literatur

  1. Die G rundsätze der Öffentlichkeit, Einheit, Vollständigkeit, Übersichtlichkeit, Vorherigkeit, zeitlichen Begrenztheit, begründeten Wahrscheinlichkeit und Verbindlichkeit werden in dieser Reihenfolge abgehandelt. Siehe dazu auch Abschnitt 2.3.2.

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  2. Siehe dazu oben Abschnitt 2.5.

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  3. Siehe dazu Abschnitt 3.3.

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  4. Siehe dazu auch Abschnitt 2.3.2.

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  5. Vertrauensgewinn nennt auch Bornhak 1914, III, S.595 als einzigen Grund für die erste preußische Budgetveröffentlichung. Sie sei nur erfolgt, “damit sich jedermann überzeugen könne, daß ihm nicht ohne gerechtfertigten Grund Steuern abgefordert werden, und er preußische Staatspapiere vertrauensvoll kaufen könne”. Siehe dazu auch Neumark 1929, S.354 und Schmölders 1957, S.191.

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  6. Siehe Schmalz 1808, S.287. Zur Begründung führt er aus, daß das Nehmen und Borgen in jedem Staate mit oder ohne Verstand erfolgen könne: “Darum aber sollte gerade der verständige Staats-wirth, welcher seines Monarchen oder seinen Ruhm liebt, öffentlich zeigen, daß er mit Verstand, mit dem Recht, zu nehmen wisse” (Schmalz 1808, S.286 f.). Siehe dazu auch Schmalz 1818, II, S.160. Ähnlich Schoen 1831, S.316.

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  7. Hörner 1818, S.11 befindet: “Dem Recht und der Staats-Klugheit ist es aber gemäß, den zureichenden Grund und Ursache neuer Auflagen, so wie die Verwendung der alten und neuen Abgaben, dem Volk bekannt zu machen, und vorzüglich die zweckmäßige Verwendung der directen Steuern vor Augen zu legen”. Für Schoen 1831, S.316 ist unabdingbare Bedingung für den guten Zustand des Finanzwesens, daß die Finanzangelegenheiten “eine gemeine Sache aller Verständigen” werden. Wie Roscher 1901, II, S.359 formuliert, ist die Öffentlichkeit im Finanzwesen nicht nur “eine Hauptbedingung des vollentwickelten und gesunden Volkslebens, sondern auch des guten Etats- und Controlewesens”. Jèze 1934, S.472 formuliert: “la publicité est la règle essentielle, primordiale, d’une bonne gestion financière: sans publicité, il n’y a pas de contrôle; sans contrôle, c’est la gabegie”. Zu den Ansprüchen an eine “gute” Finanzwirtschaft siehe Abschnitt 2.2.

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  8. Dessàry 1855, S.339 bezeichnet es als billiges und berechtigtes Verlangen derjenigen, aus deren Vermögen die Einkünfte eingebracht werden, Kenntnis von der Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu erhalten. Für Lotz 1917, S.102 bringt die Budgetöffentlichkeit die Möglichkeit sachverständiger Kontrolle und Kritik durch Außenstehende. Budgetziffern, die eingehend von der Öffentlichkeit geprüft und von der Opposition kritisiert und kontrolliert werden, genießen seiner Ansicht nach stärkeres Vertrauen als solche, die nicht der Kontrolle der Öffentlichkeit unterliegen (vgl. Lotz 1917, S.103). Neumark 1929, S.348 meint, öffentliche Kritik könne vor der Planfeststellung etwaige Mängel aufdecken. Sie entwickele Präventivwirkung, da sich die für die Finanzen Verantwortlichen vor der Aufdeckung irrationaler Budget- und Finanzmethoden fürchten, und Repressivwirkung, weil sie tatsächlich zur Beseitigung von Mißständen führen kann. Auf die Präventivwirkung des Budgets weist schon Schmalz 1818, II, S.162 hin. Vgl. auch Meister 1933, S.65. Der Behauptung Schmölders 1957, S.194, daß die deutsche Finanzwissenschaft nur die Kontrollfunktion der Budgetpublizität sehe und nicht deren Bedeutung für die “Einschaltung der öffentlichen Meinung, die es zu gewinnen gilt, in die finanzpolitische Willensbildung”, ist insofern einzuschränken.

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  9. Letztere, um die tatsächliche Durchführung der Etats zu kontrollieren. Siehe z.B. Schmalz 1808, S.287; Schoen 1831, S.150 und Lotz 1917, S.102 und S.104. Meister 1933, S.64 f. fordert die Veröffentlichung aller das Budget betreffenden Schriftstücke, und zwar in der Reihenfolge seiner Entstehung und seiner allmählichen Abänderung. Des weiteren verlangte er die Veröffentlichung des beschlossenen Haushaltsgesetzes mit dem Haushaltsplan in seiner Anlage und eines Nachweises über Vollzug und Kontrolle des Budgets. Nach Neumarks Ansicht schließt ein unvollständiger, undurchsichtiger Haushaltsplan wahre Öffentlichkeit aus (vgl. Neumark 1929, S.349) und für Lotz 1931, S.127 ist die Öffentlichkeit des Budgets nur gewährleistet, wenn “die Wahrheit über den Stand der Finanzen zuverlässig aus den Mitteilungen zu entnehmen ist”.

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  10. Schmalz 1808, S.287 nimmt von dem Postulat der Budgetöffentlichkeit die Privat ausgaben des Fürsten und die geheimen Staatsausgaben aus. Neumark 1929, S.351 möchte von der Forderung abweichen, wenn nationale Interessen gefährdet sind. Diesen Fall sieht er bei Gegenständen gegeben, “die aus nationalwirtschaftlichen oder aus politischen, insbesondere militärischen Gründen dem Auslande gegenüber geheimgehalten werden müßten”.

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  11. Für Lotz 1931, S.127 ist die Öffentlichkeit des Budgets nur dann sichergestellt, “wenn diese Mitteilungen jedem, der sich ernsthaft mit der Sache beschäftigen will, ohne Schwierigkeiten und nennenswerte Kosten und rechtzeitig zugänglich sind”.

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  12. Siehe Neumark 1929, S.347, der die Forderung nach Öffentlichkeit des parlamentarischen Verfahrens allgemein, einschließlich der Budgetberatungen, ein “Axiom des konstitutionellen Rechtes” nennt. Ebenso Meister 1933, S.65.

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  13. Siehe dazu Fricker 1894, S.398 ff., der eine Budgetveröffentlichung an sich für unnötig hält: “Sachlich ist das jedoch ganz unnötig, da es Dritte gar nicht unmittelbar angeht. Wo es nicht publiziert wird, wird dennoch ganz dasselbe erreicht. Die Publikation ist blosser Schein. Es wird nichts publiziert als eine Anzahl konventioneller Rubriken mit grossen Zahlen; Rechtssätze kommen nirgends zum Ausdruck; der wirkliche Rechtsgehalt ist überhaupt erst aus den Spezial-Etats und den Abmachungen zwischen Regierung und Ständen zu erkennen, und alles das wird nicht publiziert (im Sinne der Publikation von Rechtssät Ben)”. Deshalb sei die Budgetpublikation nur dann notwendig, wenn der Etat ein Gesetz ist, “und sie ist dann nur als formelle Konsequenz, nicht durch das Wesen des Budgets gefordert”. Diese Einschätzung der Budgetöffentlichkeit aus rein rechtlicher Sicht ist für die Budgetrechtsschule der Labandschen Richtung nur konsequent, da für sie — wie dargelegt — die Aufstellung des Haushaltsplans in einem rein internen Akt der Verwaltung besteht (vgl. Abschnitt 2.5.). Die dennoch stattfindende Veröffentlichung wird deshalb von ihr weniger begründet als entschuldigt, da sie dem von ihr herausgearbeiteten Budgetcharakter widerspricht.

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  14. Siehe PrEG 1821. Es wurde als “Allerhöchste Kabinettsorder” erlassen, “womit der allgemeine Einnahme- und Ausgabe-Etat für den gewöhnlichen Staatsbedarf im Jahre 1821 publiziert wird”. Daran änderte sich bis 1849 nichts.

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  15. PrGS 1820, S.21 ff. Seine Veröffentlichung wird schon hier sowie in PrGS 1820, S.134 ff. angekündigt.

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  16. “Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtigte künftige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unsern aufrichtigen Willen, allen Staatsgläubigern gerecht zu werden, um so unzweideutiger an den Tag zu legen”, wie es in der Begründung der Verordnung in PrGS 1820, S.9 ff. heißt. Vgl. auch Stengel 1894, S.289 und Heinig 1949, II, S.36. Strutz 1908, S.188 meint, man habe in Preußen versucht, mit “echt preußischer Gewissenhaftigkeit” die Interessen der Staatsgläubiger u.a. durch periodische Veröffentlichung des Hauptfinanzetats sicherzustellen.

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  17. Siehe PrGS 1820, S.23.

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  18. Siehe dazu das Quellenverzeichnis Q 1.4.

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  19. Siehe PrEG 1849.

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  20. Siehe PrGS 1847, S.33 ff., § 11 Abs. 1, wonach ihr die Obersicht über den Staatshaushalt von einer Versammlung zur nächsten “sur Information” vorgelegt werden soll.

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  21. Einzelheiten dazu siehe oben Abschnitt 2.5.

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  22. Siehe Quellenverzeichnis Q 1.2.

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  23. In den Tabellen ist das an den fehlenden Werten ersichtlich.

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  24. Siehe Quellenverzeichnis Q 1.2.

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  25. Vgl. Quellenverzeichnis Q 2.4.

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  26. Siehe BaFG 1843.

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  27. Vgl. Quellenverzeichnis Q 2.5.

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  28. Siehe BaEE 1837/43, S.212 ff.

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  29. Vgl. BaEE 1837/43, S.218 f.

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  30. Vgl. BaEE 1837/43, S.225 ff.

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  31. Siehe dazu auch Abschnitt 3.4.

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  32. Vgl. Quellenverzeichnis Q 2.6. Die Beilagenbände zu den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1876 bis 1882 haben uns vollständig vorgelegen. Eine Staatshaushaltsrechnung von 1876 war darin nicht enthalten.

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  33. So ist z.B. in BaR 1827/28, S.6 zu lesen: “Die zweyte Abtheilung dieses Capitels enthält den in der Hauptbeylage zur General-Finanz-Rechnung lit.B. fol. 12. nachgewiesenen Nettobetrag der Einnahms-Nachholungen aus den ersten zwey Jahren der II. Finanz-Periode 1825/26”. Zu den Rechnungen wurde uns aber in einem einzigen Fall ein Folioband mitgeschickt, obwohl wir die Parlamentsverhandlungsbände aus verschiedenen Bibliotheken benutzten. Es kann also nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob sie gedruckt vorliegen oder nicht. Möglich ist auch, daß sie nur den Finanzausschüssen vorgelegen haben.

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  34. Es war jeweils ein Deckblatt mit der Ankündigung der Hauptübersicht gedruckt, die Übersicht selbst fehlte jedoch. Wiederum ist hier die Einschränkung zu machen, daß sich diese Aussage nur auf die Parlamentsverhandlungsexemplare bezieht, die uns vorlagen und die von verschiedenen Bibliotheken stammten. Diese Einschränkung ist notwendig, wie das Beispiel aus Sachsen noch zeigen wird.

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  35. Im “Gesetz, die, für die Staatsverwaltung, auf die Finanzperiode 1834 bis mit 1836 ausgesetzten Summen und die, zu deren Deckung, für die Jahre 1835 und 1836 zu entrichtenden Steuern und Abgaben betreffend”. Siehe dazu das Quellenverzeichnis Q 3.4.

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  36. Um welche Version es sich jeweils handelte, ist dem Quellenverzeichnis Q 3.5. zu entnehmen.

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  37. Nach Löbe 1889, S.26 erfolgte bis sur Budgetperiode 1861/63 die Mitteilung der Spezialetats lediglich an die mit der Beratung des Budgets betraute ständische Deputation.

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  38. Vgl. SäEE 1864/66, S.1. Zur formalen Einteilung der Etats siehe Abschnitt 3.4.

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  39. Es handelt sich um die Etatjahre 1876/77 bis 1884/85, 1888/89, 1894/95 und 1902/03.

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  40. Die Fußnote lautet folgendermaßen: “in Folge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern als ‘Beilage zu den Mittheilungen’ nicht mit gedruckt worden” (vgl. z.B. SäR 1876/77).

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  41. Zu den Fundstellen siehe Quellenverzeichnis Q 4.4.

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  42. Siehe Quellenverzeichnis Q 4.5.

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  43. Sarwey 1883, II, S.519, Fußnote 11 nennt dagegen fälschlicherweise die Etatperiode 1873/75 als Zeitpunkt, zu dem erstmals den Ständen Spezialetats vorgelegt und durch den Druck bekannt gemacht wurden. Ebenso Riecke 1887, S.400. Davor standen nach seinen Angaben die Spezi aletat s nur der ständischen Finanzkommission zur Verfügung. Daß die Speciale tat s schon im Etatentwurf für 1870/73 enthalten waren, ergibt sich auch aus dem Titel des Etats dieses Jahres (vgl. Quellen-Verzeichnis Q 4.5.). Ein Finanzgesetz erscheint im Gesetzblatt lediglich für die Etatperiode vom 1. Juli 1871 bis zum 30. Juni 1873 (vgl. Quellenverzeichnis Q 4.4.).

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  44. Siehe Quellenverzeichnis Q 4.6.

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  45. Im einzelnen handelt es sich um die Etatjahre 1849/50, 1853/54 bis 1856/57, 1862/63, 1865/66, 1867/68 bis 1869/70 und 1871/72.

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  46. Im Hauptregister über die Verhandlungen der Stände des Königreichs Württemberg auf den Landtagen von 1856 bis 1906 (1909, S.613 f.) ist unter dem Jahr 1870/74 vermerkt, daß erstmals Berichte der Finanzkommission über die Rechnungsergebnisse als Ganses erscheinen; zuvor seien sie handschriftlich erfolgt. Czoernig 1866, S.61 schreibt, die Nachweisung der Rechnungsergebnisse erfolge ebenso detailliert wie die Anfertigung der dem Hauptfinanzetat zugrunde liegenden Spezialetats, jedoch würden weder die Rechnungsabschlüsse noch die Spezialetats gedruckt. Nach Riecke 1887, S.398 werden ausführliche Nachweisungen der Rechnungsergebnisse der Staatshaupt –– kasse den Ständen alljährlich, ab 1877/78 gedruckt, zur Prüfung übergeben.

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  47. Vgl. auch Riecke 1887, S.398 und Reinhard 1903, S.74.

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  48. Das Problem wird unten in Abschnitt 3.4. nochmals angesprochen.

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  49. In der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist in § 13 Abs. 1 festgehalten: “Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan”.

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  50. Köckritz/Ermisch/Lamm 1985, Erläuterungen zu § 13 BHO, Randnummer 9.

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  51. Vgl. § 13 Abs. 2 BHO.

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  52. Das ergibt sich aus Art. 110 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 11 BHO. Vgl. dazu auch Wiesner 1981, S.74 und Köckritz/Ermisch/Lamm 1985, Erläuterungen zu § 11 BHO, Randnummer 5.

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  53. In diesem Sinne wird die “Einheit” des Etats von Hoch 1809, S.19 und Malchus 1830, II, S.98 gefordert, der es als “erstes oder oberstes Princip” ansieht, “daß für den Staatshaushalt nur Ein Etat stattfinden kann”. Kieschke 1821, S.10 meint, daß von dem Grundsatz ausgegangen werden müsse, “daß es nur diesen einen Etat giebt, daß alle übrigen Etats aus demselben hervorgehen und nach Zahl und Form in ihm wieder zu finden sind”. Nach Graaf 1831, S.37 ist der Hauptfinanzetat “die Grundlage und der Central-Punkt der ganzen Staats-Verwaltung, in so fern derselbe die Haupt-Resultate sämmtlicher Etats enthält”. So sinngemäß z.B. auch Pfizer 1836, S.226; Moy 1843, II, S.204; Boiteau 1889, S.504; Preuß 1895, S.23 und Leroy-Beaulieu 1899, II, S.24. Auch Allix 1927, S.61 versteht das Prinzip der Einheit noch in diesem Sinne: “il n’existe qu’un seul budget global résumant en conclusion toutes les dépenses et toutes les recettes de l’Etat, dans deux totaux uniques”.

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  54. In der Regel werden drei Stufen angegeben. Davon weicht z.B. Harl 1811, II, S.292 ab, der nur zwischen General- und Spezialetats unterscheidet. Hoch 1809, S.27 ff. teilt auf unterster Ebene in “Spezialetats”, auf mittlerer in “Provinzialetats” und auf oberster in den “Hauptkassenetat” oder “General-Staats-Kassen-Etat” ein. Schrott 1886, S.404 differenziert zwischen elementaren Voranschlägen, Landes- (Provincial-) Voranschlägen, SpezialVoranschlägen (in diesem Sinne die Voranschläge eines ganzen Verwaltungszweiges im Staat) und Ministerialetats. Mohl 1840, II, S.749 versteht unter Spezialetats “die Voranschläge für die einzelnen Verwaltungs-Zweige”.

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  55. So Fulda 1827, S.427; Malchus 1830, II, S.99; Ungewitter 1845, S.155; Parth 1874, S.106; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.471; Tyszka 1920, S.282 und Murhard 1846, S.690, der an gleicher Stelle allerdings auch die Etats auf mittlerer Ebene als “Spezialetats” und die auf unterer als “Elementaretats” bezeichnet, was das begriffliche Durcheinander verstärkt. Jakob 1821, S.1224 und Hüffell 1834, S.4 nennen die Elementaretats auch “Individualetats”.

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  56. Sie mußten für jeden einzelnen Einkommens- und Ausgabezweig angefertigt werden, also z.B. für jedes Domänen-, Kameral- oder Rentamt, für jeden Steuerbezirk und jedes Zollaccisebüro, für jede öffentliche Lehranstalt und für jedes Waisenhaus. Deshalb wurden sie als Basis angesehen, auf dem das ganze Finanzwesen beruhte (vgl. u.a. Jakob 1821, S.1224 und Ungewitter 1845, S.155).

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  57. Siehe dazu die Nachweise in Fußnote 55. Außer der Bezeichnung “Hauptetat” werden auch noch die Begriffe “Partikularetat” (Hüffell 1834, S.4), “Spezialetat” — ansonsten die Bezeichnung für die Elementaretats — (vgl. z.B. Jakob 1837, S.867) und “Hauptspezial-Etat” (Röscher 1901, II, S.377) verwendet. Gegen die Praxis, diese Art von Voranschlägen “Spezialetats” zu nennen, wendet sich Seidler 1885, S.129, Fußnote 1, der an noch zwei weitere Bedeutungen des Wortes erinnert: Zum einen werden als Spezialetats auch die Fonds außerhalb des Hauptfinanzetats bezeichnet (so auch Schanz 1899, S.1142; Kaizl 1900, I, S.87; Eheberg 1922, S.534 und Mombert 1928, S.11) und zum anderen wird das Wort auch im staatsrechtlichen Sinne für die Bezeichnung jeder Position benutzt, die einer selbständigen Beschlußfassung der Landesvertretung unterliegt und als Gegenstand einer solchen im Etat ersichtlich ist (vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.471).

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  58. Sie beziehen sich auf einzelne Hauptzweige der Verwaltung (z.B. die gesamte Domänen- oder Forstverwaltung) oder auf einzelne Verwaltungsbezirke, z.B. Provinzen und Kreise (vgl. Fulda 1827, S.427; Malchus 1830, II, S.99 und Ungewitter 1845, S.155).

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  59. Zu dessen unterschiedlicher Benennung siehe Abschnitt 2.3.2., S.55, Fußnote 118.

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  60. Nach Jakob 1821, S.1226 werden hier “bloß die allgemeinsten Begriffe und die Totalsummen im Großen angegeben. Wer das Nähere kennen lernen will, muß die unter jedem Begriffe oder unter jeder Rubrik enthaltenen Etats verfolgen, und wenn er dieses bis zu den Elementaretats fortsetzt, so kann er einen deutlichen Begriff von allen Theilen des ganzen Staatsetats erhalten”. Wie Hüffell 1834, S.6 bemerkt, tauchen grundsätzlich Einzelheiten der spezielleren Etats nur summarisch in den nächsthöheren Etats auf. Siehe auch Murhard 1846, S.691.

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  61. So sieht das System der Etathierarchie z.B. Jakob 1821, S.1220. Ahnlich Malchus 1830, II, S.98 und Graaf 1831, S.37 f. Nach Hüffell 1834, S.6 kommt in ihm der Grundsatz der “Abzweigung” zum Ausdruck: “Die Abzweigung besteht in der erforderlichen Abstraktion und Konkretion der Rubriken und Posten bezüglich ihrer Erscheinung in den allgemeineren oder spezielleren Etats”.

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  62. “Die Eintheilung in generelle, specielle und Elementaretats dient nur, die Uebersicht des Gänsen zu erleichtern, dasselbe durch allgemeine Begriffe aufzufassen und an deren Leitung bis eu jedem einzelnen hinabzusteigen” (Jakob 1821, S.1226). In diesem Sinne äußern sich auch Murhard 1846, S.691; Heckel 1898, Das Budget, S.16 und Földes 1920, S.65.

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  63. Eschenmayer 1807, I, S.37 f. stellt fest: “Da die Staats-Verwaltung alles aus einem Central-Punkte leiten, und eine beständige Uebersicht des Gansen haben muß, so ist es wesentlich nöthig, daß die Kapitel, Titel und Rubriken bei allen Naturalien und Geld-Etaten einförmig seien”. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.4.

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  64. So wird e.B. in Bayern ab BaEE 1874/75 ausdrücklich zwischen der Hauptübersicht und den SpeEialübersichten unterschieden. In Sachsen heißt die Etatebene unter dem Staatsbudget ab dem Etatjahr 1868/69 “Special-Etats”, ebenso in Württemberg ab der Budgetperiode 1876/77.

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  65. Vgl. BaEVO 1803, XIV.

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  66. Sie wurden für jedes Kameral-, Forst- und Oberacciseamt aufgestellt.

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  67. Vgl. 6. Edikt 1817, § 4, Buchstabe a-c. Siehe auch 5. Edikt 1817, § 52.

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  68. Vgl. PrSHHG 1898, § 10 und Meissner 1882, S.6.

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  69. In Württemberg werden e.B. durch den Hauptfinanzetat nur die laufenden Einnahmen und Ausgaben erfaßt. Über einen großen Teil der Ausgaben wird über das Finanzgesetz und über Baukreditgesetze verfügt (vgl. dazu auch Riecke 1883, S.194; Schall 1893, II, S.10 ff.; Schall 1910, II, S.1 ff.; Kühnemann 1930, S.48 für Preußen und Kummer 1964, S.90 f. für Bayern). Diese Frage wird ausführlicher in Abschnitt 3.3. diskutiert.

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  70. Siehe dazu Abschnitt 3.1.

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  71. Das betrifft vor allem Vergleiche der Übersichtlichkeit und Gliederungstiefe von Etats (siehe dazuAbschnitt 3.4.).

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  72. Vgl. BaFG 1831, Titel III, § 19.

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  73. Vgl. BaFG 1831, Titel III, § 20.

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  74. In den älteren Kreisen durch die Überlassung und Erhebung von 2 Simpla der Grund-, 3 Simpla der Haus-, 2 Simpla der Domanialsteuer, der Familiensteuer zu 10 % aus den Gewerbesteueranlagen über 9 fl.; im Untermainkreis durch Überlassung und Erhebung von 41 1/2 % der Grund-, 100 % der Häuser- und 43 % der Dominikaisteuer; im Rheinkreis durch Überlassung und Erhebung der halben Tür- und Fenstersteuer; durch die unter den überwiesenen Ausgaben enthaltenden Woh-nungs- und Dienstgründeanschläge und durch Aerarialzuschüsse der Staatskasse an die verschiedenen Kreise in Höhe von 801.150 fl. Schließlich werden die unter den überwiesenen Kreisausgaben in Geld veranschlagten Naturalbezüge zu Anschlagspreisen abgegeben (vgl. BaFG 1831, Titel III, §21).

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  75. Vgl. BaFG 1831, Titel III, § 22.

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  76. Vgl. BaFG 1831, Titel III, § 25.

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  77. Vgl. BaFG 1831, Titel III, § 27.

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  78. Und zwar zur Deckung der notwendigen, auf die Kreisfonds gesetzlich übertragenen Lasten: in den 7 Kreisen dieseits des Rheins 4 1/6 % der Steuerprinzipalsumme oder 2 1/2 Kreuzer vom Steuergulden, im Rheinkreis 52 1/2 % der Steuerprinzipalsumme. Zur Deckung von fakultativen, zu gemeinnützigen Zwecken und Anstalten zu bestimmende Ausgaben in sämtlichen Kreisen: 1 2/3 der Steuerprinzipalsumme oder 1 Kreuzer vom Steuergulden (vgl. BaFG 1831, Titel III, § 29).

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  79. Vgl. BaGBl 1837, S.165 ff., Art. 1.

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  80. Vgl. BaGBl 1837, S.165 ff., Art. 2.

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  81. Vgl. BaGBl 1837, S.165 ff., Art. 4.

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  82. Vgl. BaGBl 1837, S.165 ff., Art. 7.

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  83. Vgl. BaGBl 1846, S.45 ff., Art. 1.

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  84. Vgl. BaGBl 1846, S.45 ff., Art. 3.

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  85. Vgl. BaGBl 1846, S.45 ff., Art. 11.

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  86. Soden 1811, S.381 meint, in der Staatsfinanzverwaltung müsse die Zentralisation des Rechnungswesens angestrebt werden. Für Polite 1827, II, S.444 f. besteht die Einheit im Finanzwesen in der Zusammenfassung aller einzelnen Teile zu einem systematischen Ganzen. Siehe auch Malchus 1830, S.104 f.; Hövermann 1905, S.49 und Altmann 1910, S.7.

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  87. Seidler 1885, S.122 begründet die Forderung nach Budgeteinheit wie folgt: “Wenn irgendwo, so hat beim Budget die einheitliche Form der getreue Ausdruck der Sache selbst zu sein, und da die Einheit der Staatswirthschaft sinnlich nicht wahrgenommen werden kann, kommt dem Budget die Bedeutung zu, nicht nur der formale Ausdruck des geordneten Staatshaushaltes, sondern auch das Symbol der Einheitlichkeit der Staatswirthschaft überhaupt zu sein” (Seidler 1885, S.122 f.). Ähnlich Willgren 1899, S.11, der die Einheit des Budgets als Ausdruck der Staatseinheit und der staatsrechtlichen Konzentration betrachtet. Röscher 1901, II, S.377 sieht mit dem Wachsen von Zentralisation und Öffentlichkeit den Grundsatz der Etateinheit im Finanzwesen immer mehr vordringen. Vgl. auch Altmann 1910, S.7 und Conrad 1919, S.303.

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  88. Die Einheit des Budgets steht nach Willgren 1899, S.11 “in innigster Verbindung mit dem in der modernen Finanzverwaltung herrschenden Principe der fiskalischen Kasseneinheit”. Ebenso gehört für Pölitz 1827, II, S.447 zur zweckmäßigen Einrichtung der Finanzverwaltung, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Staates ihren Mittelpunkt in der Haupt- oder Zentralkasse haben. Hüffell 1834, S.4 fordert: “Alle Einkünfte, welche aus der Finanzhoheit und aus sämmtlichen nutzbaren Regalien entspringen, sollen der unmittelbaren Leitung der obersten Finanzbehörden anvertraut werden. Von dieser Regel findet keine Ausnahme Statt”.

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  89. Vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.202. Ebenso: Philippovich 1884, S.144; Schrott 1886, S.121; Willgren 1899, S.11 f.; Altmann 1910, S.7; Eheberg 1922, S.537; Neumark 1929, S.195 und Lotz 1931, S.129. Cucumus 1825, S.484 bezeichnet die Staatskasse als den Zentralpunkt, in dem alle Einnahmen zusammenlaufen und aus welchem alle Ausgaben unmittelbar oder mittelbar realisiert werden.

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  90. Hövermann stellt 1905, S.49 fest, daß die Auffassung, daß es sich um einen Staat und eine Kasse handele und somit eine Kasseneinheit herzustellen sei, erst nach und nach umgesetzt werde. In gleichem Sinne Röscher 1901, II, S.377.

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  91. Schäffte 1883, S.276 formuliert das Postulat wie folgt: “Bei der Einheit des Einnahme- und Ausgabedienstes im modernen Staat stehen die Deckungsmittel als Ganzes den Staatsbedarfen als Ganzem gegenüber, die Deckungen der einzelnen Dienstbedarfe werden dem Gesammteingang und Gesammtvorrath aller Arten von Deckungsmitteln durch Zuweisung aus der oder Anweisung auf die allgemeine Staatskasse entnommen”. Ähnlich beschreiben es Kaizl 1900, I, S.84 und Buchholz 1922, S.159 f. Hagen 1880, S.113 f. sieht die Notwendigkeit der Einführung des Prinzips der Gesamtdeckung in Abhängigkeit von der Staatsentwicklung: “Je größer (daher) die Staaten sind, je weiter sie in dem Kulturzustande vorgeschritten sind, und je mehr die Einnahmen der Regierungen nur durch Abgaben geschafft werden können, desto stärker tritt die Nothwendigkeit ein, das Finanzwesen nach dem zweiten Prinzipe (Prinzip der Gesamtdeckung; E.M.) zu organisiren”.

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  92. Vgl. Neumark 1929, S.163; Kühnemann 1930, S.45 und Meister 1933, S.84. Für Harl 1811, II, S.82 ist das System der Gesamtdeckung noch unvorstellbar. Nach seiner Ansicht muß jeder bestimmten Ausgabe eine bestimmte Einnahme zugewiesen sein. Ansonsten befürchtet er eine willkürliche Verausgabung der Finanzmittel. Zwischenformen zwischen Gesamtdeckung und Zweckbindung werden ebenfalls diskutiert und kommen damit der Praxis am nächsten. Graaf 1831, S.30 legt beispielsweise dar, daß die Erträge aller Staatseinkünfte, nach Abzug der Verwaltungskosten, ohne Ausnahme der Disposition des Finanzministers unterstellt werden müßten. Dieser habe wiederum den Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden den durch die Etats festgestellten Ausgabebedarf zu überweisen. In gleichem Sinne für Württemberg Hoffmann 1857, I, S.32 f. und für Bayern Kraus 1925,1, S.45.

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  93. Er wird oft im Sinne von “Gesamtdeckung” interpretiert. Hatschek 1923, II, S.275 sieht in ihm z.B. die Norm, “daß prinzipiell bestimmte Einnahmen des Etats nicht für bestimmte Ausgaben vorbehalten werden sollen” (Hatschek 1923, II, S.275. Vgl. u.a. auch Meister 1933, S.84 und Lang 1930, S.145). Der aus Frankreich kommende Grundsatz wird auch von Geny 1932, S.175 in diesem Sinne verwendet, der ihn wie folgt formuliert: “l’ensemble des recettes, encaissées par le Trésor pour le compte de l’Etat, se confond en une masse unique qui couvre, sans distinction de provenance ou d’origine, l’ensemble des dépenses de l’Etat”. Komplementär ist ihm der aus der englischen Budgetsprache kommende Ausdruck “Appropriation”, was bedeutet, daß durch das genehmigte Budget jede bewilligte Einnahme definitiv einem bestimmten Zweck (Ausgabe) zugedacht ist (vgl. Kaizl 1900, I, S.85 und Abschnitt 3.8., S.349 f.). Zweckbindung liegt nach Neumark 1929, S.164 erst in dem Augenblick vor, “wo die Leistung der Ausgabe von dem tatsächlichen Aufkommen einer oder mehrerer bestimmter Einnahmen abhängig gemacht wird, die Leistung also nur insoweit erfolgt, wie Mittel aus im einzelnen bezeichneten Einnahmen zur Verfügung stehen”. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein prozentualer Anteil eines Ertrages auf einen bestimmten Zweck angewiesen ist. Als weitere Form der Zweckbindung von Einnahmen nennt Neumark 1929, S.166 die Verpfändung von Steuern, die nach seinen Worten bis ins 19. Jahrhundert in allen Staaten eine “mehr oder minder übliche Erscheinung” war.

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  94. Vgl. Soden 1811, S.374, der die Abschaffung der vielen Spezialkassen propagiert, sowie Neumark 1929, S.164 und Kühnemann 1930, S.43.

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  95. BaRegBl 1808, S.1737 ff., § 1 Satz 1. Krakenberger 1909, S.19 glaubt, die Organisation der bayerischen Staatskassen sei “im Prinzipe” vom Grundsatz der fiskalischen Kasseneinheit beherrscht. Durchbrechungen der Forderung sieht er vor allem im bayerischen Fondswesen. Als wesentliches Eckdatum für die Einführung der fiskalischen Kasseneinheit wird die Abschaffung der landschaftlichen Kassenverwaltung im Jahr 1803 angesehen (vgl. z.B. Kraus 1925, I, S.46 und Eyermann 1933, S.24f.).

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  96. “Die gesamte Einnahme des Staates, aus welcher Quelle dieselbe erfolgen mag, soll in der Staats-Haupt-Casse vereinigt werden, aus welcher, und durch welche zugleich auch die sämmtlichen Ausgaben bestritten werden sollen” (5. Edikt 1817, § 53 Satz 1). Vgl. dazu auch Riecke 1887, S.392 f. Schall 1893, II, S.10 und Reinhard 1904, S.633 erachten diese Bestimmung auch fast 100 Jahre nach deren Erlaß noch nicht als konsequent durchgeführt.

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  97. In § 16 Abs. 1 PrSHHG 1898 heißt es: “Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats-Finanzverwaltung als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen durch die Spezial-Etats oder durch besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt ist”.

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  98. Buschkiel 1909, S.7, wobei er einschränkend anmerkt, daß dennoch die Anzahl der sächsischen Staatskassen sehr groß sei.

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  99. Zu diesem Ergebnis kommt auch Allix 1927, S.61: “la règle de l’Unité est plutôt un ideal qui n’est complètement realisé nulle part, et qui est diversement apprécié suivant les pays”.

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  100. PrGS 1817, S.248 ff., § 20.

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  101. Mit Ausnahme von 2.500.000 Reichstalern, die für den Unterhalt der königlichen Familie reserviert sind. Durch PrGS 1850, S.57 f., § 7 Abs. 2 wird für den Fall der Unzulänglichkeit der angeführten Einnahmen bestimmt, daß die Deckung der Bedürfnisse durch die “breitesten” Staatseinkünfte anzuweisen sei.

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  102. Vgl. PrGS 1820, S.9 ff., Ziffer V, Nr. 1–3. Ähnliche Bestimmungen sind in PrGS 1822, S.229 ff., §§ 18–20 getroffen.

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  103. Vgl. PrGS 1866, S.607 ff., § 2 Abs. 2.

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  104. Vgl. PrGS 1872, S.157 f., § 2.

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  105. Vgl. BaFG 1825, Titel I, Ziffer 3.

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  106. Vgl. BaFG 1825, Titel I, Ziffer 4 Abs. 1.

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  107. Vgl. BaFG 1861, Titel IV, § 14.

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  108. Vgl. BaFG 1861, Titel IV, § 17. Der Fonds wurde am 1. Januar 1826 gegründet. Der “Reinertrag der Kreis-Intelligenzblätter” ist ihm, wie aus den Rechnungen ersichtlich ist, ab dem Etatjahr 1832/33 Bugewiesen (für dieses Jahr siehe BaR 1832/33, S.77).

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  109. Vgl. BaGBl 1866, S.41 ff.

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  110. Vgl. BaFG 1871, Titel IV, § 21.

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  111. Vgl. BaFG 1874, Titel IV, § 19.

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  112. Siehe BaFG 1888, Titel IV, § 19 Abs. 1 und 2.

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  113. Vgl. BaFG 1898, Titel IV, § 12a.

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  114. Er wurde in den Jahren 1825/27 gebildet.

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  115. Siehe dazu die Bemerkungen in BaR 1832/33, S.78 f.

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  116. Vgl. SaR 1883, S.1067.

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  117. Vgl. WüFG 1871, Art. 6.

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  118. Siehe z.B. WüR 1879/80, S.346. Die Einnahmestruktur des Fonds bleibt bis zum Rechnungsjahr 1908/09 gleich, in dem der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben des Fonds letztmals erfolgt.

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  119. Vgl. z.B. WüR 1899, S.386.

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  120. Siehe beispielsweise WüR 1905/06, S.444.

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  121. Dem System wird als Vorteil zugeschrieben, daß es die Sparsamkeit fördere, daß die einzelnen Staatsinstitute gesicherter seien, wenn sie besondere Einnahmequellen hätten und daß die Vereinnahmung und Verausgabung der Mittel als Nebengeschäft der eigentlichen Verwaltung ohne große Kosten vor sich gehen könne (vgl. u.a. Hagen 1880, S.113). Für Heckel 1898, Das Budget, S.199 war das Fondswesen in seiner Zeit durchaus zweckmäßig: “Solange dem ganzen Staatsleben eine stärkere Konzentration fehlte und die Staatsregierung eines tüchtig wirkenden Verwaltungsorganismus entbehrte und der ganze Finanzdienst vor allem nach Sparten und Attributionen nicht oder nicht hinlänglich gegliedert war, eine Ranggliederung der Finanzstellen mit unter- und übergeordneten Ämtern fehlte, solange vermochte diese Separierung der Fonds auch den gesetzlichen Funktionen zu genügen.”

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  122. Zum historischen Hintergrund siehe Abschnitt 2.4. Das Wort “Fonds” wird in sehr unterschiedlicher Weise gebraucht. Wie Heinig 1949, II, S.447 zutreffend bemerkt, ist der Begriff so weitgespannt und wird in so wechselndem Sinn gebraucht, daß er einen besonderen terminologischen Katalog nötig hätte, um alle Wortbedeutungen zu erfassen. Urprünglich bedeutete das Wort “liegende Gründe”, aus denen die Einnahmen geschöpft wurden (vgl. Harl 1811, S.511). Allmählich verstand man darunter nicht mehr die Einnahmequelle, d.h. die Grundstücke, sondern die Erträge aus diesen. Sie flossen in bestimmte Kassen, welche ebenfalls als “Fonds” bezeichnet wurden (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.198). Nach diesem Sprachgebrauch waren die “Fonds” der Inbegriff aller Erträge, welche dem Staat und den übrigen öffentlichen Körperschaften aus den Einnahmequellen zuflossen (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.196). Hier werden unter dem Ausdruck die vom Staatshaushaltsplan mehr oder weniger unabhängigen, separaten Kassen verstanden.

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  123. Die Zweckbindung fordert z.B. noch Enderlin 1804, II, S.87, da seiner Ansicht nach ansonsten mißtrauische Gemüter den Verdacht schöpfen könnten, daß die Gelder nicht zu dem ursprünglich angegebenen Zweck verwendet würden. Vgl. dazu auch Abschnitt 3.4., S.229 ff.

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  124. Voraussetzung für die alte Fondswirtschaft war, so Neumark 1929, S.165, das Fehlen der fiskalischen Kasseneinheit. Nach deren Einführung sei für das Prinzip der Spezialisation der Einnahmen und Kassen kein Raum mehr.

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  125. Die Fondswirtschaft hat nach Kaizl 1900, I, S.87 Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des Rechnungswesens zur Folge und öffnet darüber hinaus der UnWirtschaftlichkeit Tür und Tor. Letztere führt auch Seidler 1885, S.115 als Argument gegen die Fondswirtschaft an. Seiner Meinung nach wird die Verwaltung mittels spezialisierter Fonds deshalb oft unwirtschaftlich, weil nur selten die für einen bestimmten Zweck erforderlichen Gelder genau mit den diesem Zweck zugewiesenen Einnahmen übereinstimmten, wobei dann allzu gern kleinere Überschüsse verbraucht würden. Neumark 1929, S.172 ist der Meinung, daß nur die Zentralisation der Einnahmen und Ausgaben eine Übersicht über das Ganze der Staatswirtschaft ermögliche, wohingegen die Fondswirtschaft die Auf- bzw. Feststellung eines ausgeglichenen Budgets erschwere.

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  126. Diese ist nach Ansicht Heckeis 1898, Das Budget, S.200 mit dem Fondssystem nicht möglich. Verfüge ein Fonds über reichlichere Betriebsmittel, könnten die Aufgaben gut erfüllt werden. Sei ein Fonds hingegen nicht ausreichend dotiert, obwohl er wichtige Staatsaufgaben wahrnehme, könne es passieren, daß notwendige Ausgaben nicht geleistet werden könnten. Die Zentralisation der Fonds im Budget solle einen Ausgleich zwischen Überfluß und Mangel ermöglichen (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.201 f.). Neumark 1929, S.174 erblickt im Fondswesen eine Privilegierung bestimmter Ausgaben gegenüber anderen, was er als dem Wesen eines modernen politischen Verbandes unangemessen empfindet. Die Ausgaben müßten grundsätzlich als gleichberechtigt angesehen werden. Vgl. dazu auch Seidler 1885, S.115; Altmann 1910, S.105 und Lotz 1931, S.129.

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  127. “Nur ausnahmsweise, aus Gründen, welche entweder auf der eigenthümlichen historischen Entwicklung oder auf der ein solches Vorgehen erklärenden Eigenthümlichkeit des Zweckes beruhen (Stiftungs-, Amortisations-, Pensionsfonds etc.) werden bisher manche Vermögenscomplexe, welche einem bestimmten Verwaltungszwecke gewidmet sind, mit ihren Ausgaben und Einnahmen für ein selbständiges Rechnungscorpus (...) angesehen” (Kaizl 1900, I, S.87 f.). In neuerer Terminologie werden diese Ausnahmen als “Sondervermögen” bezeichnet (vgl. Neumark 1929, S.171).

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  128. Wobei es für Neumark 1929, S.171 keine Rolle spielt, ob es sich um Fonds mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, da die Absonderung bestimmter Einnahmen für die Aufgaben des Fonds in jedem Fall erfolge.

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  129. Für den Übergang von der Fondswirtschaft zur fiskalischen Kasseneinheit bedurfte es nach Heckel 1898, Das Budget, S.202 “einer Reihe von Jahren und Jahrhunderten”, wobei selbst in vielen konstitutionellen Staaten eine Reihe von Durchbrechungen zu konstatieren seien. Die Theorie müsse, wie Willgren 1899, S.15 es ausdrückt, der Praxis zahlreiche Zugeständnisse machen. Vgl. dazu auch Abschnitt 2.4.

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  130. Wie Barth 1843, S.34 betont, müssen alle Anstalten, die eigene Fonds haben und zur Erfüllung der Staatszwecke beitragen, als Teil des Staatsaufwandes angesehen werden — selbst wenn sie nicht aus der Staatskasse bestritten werden und unabhängig davon, ob sie vom Landesherr aus eigenem Vermögen, vom Staat oder von den Kommunen gegründet wurden. Ähnlich Schanz 1899, S.1144. Rein rechtlich sind sie keine Einnahmen und Ausgaben des politischen Verbandes, sondern gesondert zu betrachten (vgl. Neumark 1929, S.171).

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  131. Ausgeklammert sind damit auch Fragen, welche die Vermögensverhältnisse von Fonds betreffen.

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  132. Vgl. z.B. Annalen 1825, 9. Bd., S.821 ff.

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  133. Vgl. dazu auch Herrfurth 1899, S.7; Schanz 1899, S.1142 und Buchholz 1922, S.98.

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  134. Vgl. Herrfurth 1899, S.7; Schanz 1899, S.1142 und Willgren 1899, S.16.

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  135. Vgl. Herrfurth 1899, S.7 und Schanz 1899, S.1142.

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  136. PrSHHG 1898, § 2 Abs. 1 Ziffer 4.

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  137. PrSHHG 1898, § 2 Abs. 1 Ziffer 5.

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  138. PrSHHG 1898, § 2 Abs. 2.

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  139. Budgetmäßig veranschlagt werden müssen nur die stiftungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten, nicht aber Veränderungen im Fondsvermögen, wie s.B. durch Ver- oder Ankauf von Grundstücken (vgl. Schreiber 1898, S.11 f. und Herrfurth 1899, S.8 f.).

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  140. Vgl. PrSHHG 1898, § 3 Abs. 1.

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  141. Vgl. PrSHHG 1898, § 3 Abs. 2.

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  142. Vgl. PrSHHG 1898, § 3 Abs. 3.

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  143. Vgl. PrSHHG 1898, § 4.

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  144. Vgl. PrSHHG 1898, § 5.

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  145. Vgl. Herrfurth 1899, S.9.

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  146. Vgl. Schreiber 1898, S.12 f. Diese komplizierte Etatisierung hat Hövermann 1905, S.34 stark kritisiert. Seiner Ansicht nach würde eine volle Etatisierung eine bessere Übersicht und eine Vereinfachung des Etat-, Kassen- und Rechnungswesens der Fonds mit sich bringen. Außerdem bemerkt er, daß aversionierte (d.h. als ganze Summe zur Selbstbewirtschaftung ausbezahlte) Portoausgaben für Universitäten und Gymnasien in allen allgemeinen Pauschfonds, Pensionen für Angehörige dieser Anstalten zumeist in den allgemeinen Etatsummen und Alterszulagen in den allgemeinen Staatsausgaben steckten.

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  147. Vgl. PrEE 1849, Spezialetat Nr. 31, III.

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  148. In der Bemerkungsspalte steht zur Erklärung: “Dieser Fonds ist aus den für 1843–45 gemachten Ersparnissen an den mit dem Eintritt des Jahres 1846 abgesezten Etats-Fonds zu Besoldungen und Büreaukosten für die städtischen und Kanton-Beamten im Departement Minden gebildet, und wird zur Bewilligung vorübergehender Zuschüsse an bedürftige Gemeinden und zu Remunerationen an gering besoldete Amtsmänner in diesem Departement verwendet. Das Grund-Kapital des Fonds besteht in Cöln-Mindener Eisenbahn-Aktien zum Nominalwerthe von 16.600 Rthlr. Der Fonds steht unter der Verwaltung der Regierung zu Minden” (vgl. PrEE 1849, Spezialetat Nr. 31, III., Bemerkung zu Nr. 8).

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  149. Der Neumärkische Städteunterstützungsfonds und der Polizeistrafgelderfonds der fünf rheinischen Regierungen. Letzterer wurde aus zweckgebundenen Einnahmen gebildet, nämlich den einfachen Polizei-Strafen, den Zucht-Polizei-Geldstrafen, den Schiffahrts-Polizei-Strafen und der Hälfte der Geldstrafen, welche von Chaussee-Polizei-Uebertretungen aufkamen. Er hat die Bestimmung, die Kosten für die Verpflegung und Erziehung verlassener Kinder (Findelkinder, verwaiste Kinder und Kinder inhaftierter unvermögender Verbrecher) in der Rheinprovinz zu bestreiten. Die für diesen Zweck nicht zur Verwendung kommenden Beträge werden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei Erfüllung anderer Verbindlichkeiten oder zur Herstellung gemeinnütziger, allen Gemeinen zu Gute kommender und nicht sonst schon bedachter Anstalten und Einrichtungen verwendet (vgl. PrEE 1849, Spezialetat Nr. 31, IV.).

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  150. Vgl. PrEE 1865, Anlagen Bd. 3, Spezialetat Nr. 3, Beilage P).

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  151. Vgl. PrEE 1900/01, Anlagen Bd. II, Spezialetat Nr. 18, Beilage B.

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  152. Vgl. PrEE 1900/01, Anlagen Bd. II, Spezialetat Nr. 18, Beilage C.

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  153. Vgl. PrEE 1900/01, Anlagen Bd. II, Spezialetat Nr. 18, Ausgabekapitel 97, Titel 9 und Einnahmekapitel 31, Titel 8. Die Einnahmen des Dispositionsfonds betragen in diesem Jahr 108.331 M., die Ausgaben 109.118 M.

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  154. Es handelt sich, wie die Überschrift zeigt, um die Einnahmen und Ausgaben nach § 2 Nr. 4 PrSHHG. Über die Verbuchung der Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 2 Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 2 Ziffer 2 PrSHHG 1898 herrschte, trotz dieser an sich klaren Lage, keine Einigkeit. Schreiber 1898, S.10 f. plädiert für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes, wonach auch weiterhin nur die Zuschüsse einzustellen seien. Nach Willgren 1899, S.16 erscheinen die Fonds, die teils vom Staat, teils von anderen Mitteln gespeist wurden, als durchlaufende Posten. Nach Schanz 1899, S.1143 und Hövermann 1905, S.34 kommen die vollen Einnahmen und Ausgaben in Anschlag. Sie würden allerdings nur in den Beilagen ausgewiesen, fänden also ziffernmäßig keinen Eingang in den Staatshaushaltsplan. Dieser Modus gelte auch für Fonds, die vom Staat und Dritten gemeinsam verwaltet werden, unabhängig davon, ob sie juristische Personen seien oder nicht. Ebenso müfiten Fonds, die von Dritten unterhalten werden, die der Staat aber mit Zuschüssen unterstütze, die nicht auf rechtlichen Verpflichtungen beruhten, ihre Einnahmen und Ausgaben auf diese Weise darlegen. Letzteres gelte z.B. für Universitäten und Gymnasien (vgl. Schanz 1899, S.1143 und Hövermann 1905, S.34). Zum Nachweis der Universitätseinnahmen und Ausgaben sowie desjenigen für höhere Schulen siehe unten Abschnitt 3.2.4. und 3.2.5.

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  155. Vgl. auch Herrfurth 1899, S.U.

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  156. Vgl. Kummer 1964, S.91, Fußnote 2.

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  157. Siehe Tabelle 2.1., Spalte 3.

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  158. Vgl BaEE 1876/77, Beilage XXXI, S.1054.

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  159. Vgl. BaEE 1876/77, Beilage XXIX, Kapitel 3, § 1, Ziffer 2.

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  160. Die nicht vollständige Verausgabung der Staatszuschüsse und die Verwendung der Oberschüsse wird damit erklärt, daß “an dem Grundsätze festgehalten wurde, daß nur an vermögenslose, nach langjähriger Dienstzeit ohne Verschulden dienst- und erwerbungsunfähig gewordene Rentamtsgehilfen und deren Wittwen fortlaufende und momentane Unterstützungen zu gewähren seien. Insoweit nun die zu diesem Zwecke budgetmäßig genehmigten Geldmittel unverwendet geblieben sind, wurden dieselben nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzgesetze eu dem Zwecke re-servirt, um hieraus einen Unterstützungsfond für das rentamtliche Hilfspersonal bilden eu können, welcher für die Rentamtsgehilfen im Falle der Erwerbsunfähigkeit oder eintretenden hohen Alters bei vorausgegangener entsprechender Dienstleistung und tadellosem Verhalten die Gewährung von lebenslänglichen Sustentationen ermöglichen soll. Nachdem nun die in dieser Weise reservirten Mittel eu einem namhaften Betrage erwachsen waren, wurde die verzinsliche Anlage derselben vom kgl. Staatsministerium der Finanzen angeordnet und dadurch der in Rede stehende Fond, welchem alljährlich die Erübrigungen an den für diesen Zweck budgetmäßig bewilligten Mitteln zugewiesen werden, gebildet” (BaR 1877, Beilage 294, S.36).

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  161. Siehe e.B. BaR 1832/33, S.77.

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  162. Vgl. B.B. beim Unterstützungsfonds für Industrie und Gewerbe in BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 3, S.870.

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  163. Vgl. Tabelle 2.1., Spalte 5.

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  164. Vgl. Tabelle 2.1., Spalte 8.

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  165. Vgl. dajßu näher Abschnitt 3.3.

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  166. Kummer 1964, S.91 bezieht seine Zahlen angeblich ebenfalls aus den bayerischen Rechnungen. Sie stimmen aber weder in der Fondsanzahl noch in den Einzelbeträgen mit den von uns erhobenen Daten überein — mit Ausnahme der Einnahmen von 1868.

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  167. Mit Ausnahme des Getreidemagazinfonds, bei dem anfangs die Rechnungslegung nicht geldmäßig erfolgte.

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  168. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 4, S.873.

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  169. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 5, S.875.

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  170. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 14, S.903.

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  171. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 28, S.941.

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  172. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 34, S.953.

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  173. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 36, S.959.

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  174. Siehe BaR 1908/09, Nachweisung Nr. 37, S.961.

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  175. Das kann anhand der Fondsrechnungen ab 1908 gezeigt werden. Die Anzahl der Fonds, die auf frühere Gründungsjahre zurückgehen, ist beträchtlich.

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  176. Vgl. SäSHHG 1904, § 17.

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  177. Vgl. Löbe 1904, S.691.

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  178. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 1.

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  179. Siehe SäR 1886/87, S.519.

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  180. Vgl. SäR 1886/87, Kapitel 45 der Ausgaberechnung, Titel 1.

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  181. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 3. Über die Gründe hierfür siehe Tabelle 3.1., Fußnote D).

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  182. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 8.

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  183. Näheres dazu in Abschnitt 3.3., S.173 f.

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  184. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 4.

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  185. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 5.

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  186. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 6.

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  187. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 9.

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  188. Vgl. Tabelle 3.1., Spalte 10.

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  189. Siehe dazu oben Abschnitt 3.1.

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  190. Vgl. WüFG 1836, Art. 6, Ziffer 6.

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  191. Vgl. WüFG 1864, Art. 6.

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  192. Vgl. WüR 1877/78, S.333.

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  193. Nach dem Gesetz vom 29. Juli 1899 werden ihm Überschüsse der laufenden Verwaltung der Staatseisenbahnen überwiesen (vgl. Schall 1910, II, S.2).

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  194. Der 1905 gegründete Fonds hat für die Deckung von Einnahme ausfällen bei den Staatsforsten aufzukommen. Zu diesem Zweck wird er mit gewissen — gesetzlich begrenzten — außerordentlichen Holznutzungen dotiert (vgl. Schall 1910, II, S.2).

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  195. Vgl. Tabelle 4.1., Spalte 4.

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  196. Vgl. Tabelle 4.1., Spalte 5. Es werden die mit dem Landtag verabschiedeten Zahlen benutzt. Zusammenfassung dem Problem des Vergleichs von Soll- und Istzahlen gelten sinngemäß die oben su Bayern gemachten Anmerkungen (vgl. oben S.138). Im übrigen dienen in Württemberg in allen Tabellen die Nettobeträge als Bezugs große, da nur sie durchgehend nachgewiesen sind. Im einzelnen siehe dazu Abschnitt 3.3.

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  197. Vgl. Tabelle 4.1., Spalte 9.

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  198. Die Staatszuschüsse wurden bei dieser Berechnung hier wie in den anderen Tabellen jeweils von den eigenen Fondseinnahmen und -ausgaben abgezogen, da sie im Budget nachgewiesen sind. Als nicht im Budget nachgewiesene Einnahmen und Ausgaben erscheinen also die eigenen bzw. Nicht budgetmäßigen Einnahmen und Ausgaben der Fonds.

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  199. Siehe Tabelle 4.1., Spalten 7 und 8.

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  200. Die außerbudgetmäßigen Mitteleuweisungen in den Finansgesetzen liefern hierzu eine Reihe von Hinweisen.

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  201. Es ist dies die “Zusammenstellung von den in den Haupt-Etats der Universitäten, sowie der theologischen und philosophischen Akademie eu Münster nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben” (Beilage G), die “Zusammenstellung der Nebeneinnahmen der mit Staats-Zuschüssen dotirten Universitäts-Institute und Stiftungen etc.” (Unterbeilage 1 zu Beilage G) und die “Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben derjenigen Universitäts-Institute und Stiftungen etc., welche nicht mit Staatszuschüssen dotirt sind” (Unterbeilage 2 eu Beilage G).

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  202. Siehe Tabelle 1.4. Die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben wurden nicht mitgerechnet, da in den Budgets von Bayern, Sachsen und Württemberg diese Ausgaben i.d.R. auch nicht in den ordentlichen Budgets enthalten sind. Zur Problematik der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben siehe grundsätzlich Abschnitt 3.4., S.233 ff.

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  203. Vgl. Tabelle 1.2., Spalte 6.

    Google Scholar 

  204. Vgl. Tabelle 1.2., Spalte 7.

    Google Scholar 

  205. Vgl. Tabelle 1.2., Spalte 12.

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  206. Vgl. Tabelle 1.2., Spalte 13.

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  207. Vgl. Tabelle 2.2.

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  208. Ab dem Etatjahr 1876/77 ist noch eine Unterbeilage beigegeben, in der die sog. “Personal-Exigenz” ausgewiesen ist (vgl. z.B. BaEE 1877, Beilage Ziffer 28, Unterbeilage Ziffer 3). Die Zusammensetzung der Einnahmen und die gesamten Universitätsausgaben sind jedoch nicht aus ihr ersichtlich.

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  209. Vgl. Tabelle 2.2., Spalte 3.

    Google Scholar 

  210. Vgl. Tabelle 2.2., Spalte 4.

    Google Scholar 

  211. Vgl. Tabelle 3.2.1., Spalten 1 bis 3.

    Google Scholar 

  212. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.3., S.173 f.

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  213. Vgl. Tabelle 3.2.2., Spalte 5.

    Google Scholar 

  214. Vgl. Tabelle 3.2.2., Spalte 3.

    Google Scholar 

  215. Siehe Tabelle 4.2., Spalte 1.

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  216. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 5.

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  217. Vgl. nochmals die Tabellen 1.2., 3.2.1. und 3.2.2.

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  218. Vgl. Tabelle 3.2.2., Spalte 1. Um den Jahresbetrag zu erhalten, ist die ausgewiesene Summe su halbieren.

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  219. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 1.

    Google Scholar 

  220. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 3.

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  221. Die Beträge in Spalte 2 und 4 der Tabelle 4.2. sind gegenüber den im Etat ausgewiesenen Zahlen um den Zuschußbetrag an die Universitätsinstitute (Spalte 7) vermindert.

    Google Scholar 

  222. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 1 und 6.

    Google Scholar 

  223. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 12.

    Google Scholar 

  224. Vgl. Tabelle 4.2., Summe der Spalten 2 und 7.

    Google Scholar 

  225. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 10.

    Google Scholar 

  226. Vgl. Tabelle 4.2., Spalte 11.

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  227. Vgl. dazu Abschnitt 3.3. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, daß die aufgeführten Staatszuschüsse die außerordentlichen Ausgaben aus verschiedenen Gründen nicht enthalten. In Preußen sind z.B. in den Hauptetats der Universitäten (vgl. Tabelle 1.2.) nur die Staatszuschüsse ausgewiesen, die im Staatsbudget unter den “dauernden” verzeichnet sind, nicht aber die “einmaligen und außerordentlichen”. Wohin letztere flössen, kann anhand der Spezialbeilagen nicht nachvollzogen werden. Ein anderes Beispiel ist Bayern, wo es außerordentliche Budgets ab der Etatperiode 1908/09 gab. Wie Tabelle 2.2. zeigt, ist im Zuschußbetrag an die Universitäten zwischen der 28. und 29. Finanzperiode kein auffälliger quantitativer Sprung zu verzeichnen. Im außerordentlichen Budget für 1908/09 sind zusätzlich 720.890 M. ausgewiesen. Es ist also davon auszugehen, daß in den Etatperioden zuvor der außerordentliche Zuschuß nicht budgetmäßig, sondern außerbudgetmäßig erfolgte. Die als “außerordentlich” nachgewiesenen Ausgaben verschärfen die Budgetvergleichsproblematik also zusätzlich (vgl. dazu ausführlich Abschnitt 3.4., S.233 ff.).

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  228. Vgl. Tabelle 1.3.3. Auf sie wird später noch näher eingegangen.

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  229. Vgl. dazu oben S.130 ff.

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  230. Vgl. Tabelle 1.3.3., Spalte 1 und 6.

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  231. Vgl. dazu Tabelle 1.3.1., Spalte 5 und 8. Die für 1876 aufgeführten Summen entsprechen in etwa, mit Einrechnung der Währungsumstellung, den in Tabelle 1.3.3., Spalte 1 und 6 für 1874 veranschlagten Werten.

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  232. Vgl. Tabelle 1.3.3., Spalte 2.

    Google Scholar 

  233. Vgl. Tabelle 1.3.3., Spalte 3.

    Google Scholar 

  234. Vgl. Tabelle 1.1.3., Spalte 7.

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  235. Vgl. Tabelle 1.1.3., Spalte 4 und 8. Der relative Anteil der nicht im Etat nachgewiesenen Einnahmen beträgt 1874 1,8 % und 1875 3,7 %, derjenige der nicht im Etat nachgewiesenen Ausgaben 1874 2,4 % und 1875 4,6 %.

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  236. Vgl. Tabelle 2.3., Spalte 6.

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  237. 1870/71 betragen sie 1.309.068 fl. und 1872/73 2.680.077 fl. (vgl. Tabelle 2.3., Spalte 6).

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  238. Siehe dazu Tabelle 3.3.2., Fußnote A).

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  239. Vgl. Tabelle 3.3.2., Spalte 9.

    Google Scholar 

  240. Siehe Tabelle 3.3.2., Spalte 5.

    Google Scholar 

  241. Vgl. Tabelle 3.3.1., Spalte 3.

    Google Scholar 

  242. Vgl. Tabelle 3.3.2., Spalte 9.

    Google Scholar 

  243. Vgl. Tabelle 4.3.1.

    Google Scholar 

  244. Vgl. Tabellen 4.3.1. und 4.3.2.

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  245. Siehe Tabelle 4.3.1., Spalte 3.

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  246. In den Budgetjahren 1876/77 sind dies z.B. die Gymnasien in Stuttgart und Rottweil sowie das Realgymnasium in Stuttgart.

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  247. Vgl. Tabelle 4.3.1., Spalten 1 und 2.

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  248. Vgl. Tabelle 4.3.2., Spalten 1 und 2.

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  249. 1908/09 belaufen sie sich auf 2.224.052 M., 1909/10 auf 2.285.224 M. (vgl. Tabelle 4.3.1., Spalte 7 und Tabelle 4.3.2., Spalte 8).

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  250. Bezüglich der außerordentlichen Ausgaben gilt das für die Universitäten Festgestellte im Ergebnis auch für die höheren Schulen (vgl. oben Fußnote 227).

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  251. 1849 sind es die von Berlin, Bonn, Breslau, Halle, Königsberg und Greifswald sowie die theologische und philosophische Akademie Münster. Später kommen noch die Universitäten von Kiel, Göttingen und Marburg sowie das Lyzeum in Braunsberg hinzu.

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  252. Nach Ansicht von Földes 1920, S.66 ist die Vollständigkeit des Budgets i.d.R. auch erreicht, wenn die Einheit des Budgets durchgeführt ist, und fehlt umgekehrt, wenn die Budgeteinheit nicht hergestellt ist.

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  253. Siehe dazu den vorigen Abschnitt 3.2.

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  254. So meint Rudhart 1819, S.5 z.B., die Aufgabe des Budgets bestehe in der klaren Übersicht “sämtlicher” Staatseinnahmen und -ausgaben. Ebenso Mohl 1840, II, S.745. Hoffmann 1851, S.600 sieht den Zweck der Staatsbudgets in “einer der Wirklichkeit möglichst sich annähernden Ueberaicht über den gesammten voraussichtlichen Staatsaufwand einer bevorstehenden Verwaltungsperiode nach seinem ganzen Umfang”. Vgl. dazu auch Hagen 1880, S.114 f. Heckel 1898, Das Budget, S.81 genügt materielle Vollständigkeit des Budgets, “wonach keine Ausgabe oder Einnahme außerhalb der budgetmäßigen Wirtschaft effektuiert werden darf”, nicht, sondern er fordert auch formelle Vollständigkeit, was bedeutet, “daß die ganse Ausgabe- und Einnahmewirtschaft in der einheitlichen Geschlossenheit, im Rahmen des Staatsbudgets erscheinen”. In der europäischen Verfassungsgeschichte wird das Vollständigkeitsgebot erstmals in der belgischen Verfassung von 1831 in Artikel 115 verankert, wo es heißt: “Chaque année, les chambres arrêtent la loi des comptes et votent le budget. Toutes les recettes et dépenses de l’État doivent être portées au budget et dans les comptes” (zitiert nach Jellinek 1899, S.1171). Siehe dazu auch Borght 1902, S.283; Földes 1920, S.66; Jèze 1927, S.215 und Neumark 1929, S.126.

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  255. Wie Neumark 1929, S.127 feststellt, wird Budgeteinheit und -Vollständigkeit oft gemeinsam behandelt und häufig auch verwechselt. Vollständigkeit kann nicht nur bei herrschender Budgeteinheit bestehen. Sie setzt lediglich voraus, daß die Etats insgesamt sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthalten. So ist nach Neumark die formelle Budgeteinheit keine unbedingte Voraussetzung für Vollständigkeit, aber das “einheitliche vollständige Budget” die rationalste Budgetform. Ebenso für Lots 1931, S.128, der die Forderung nach Budgetvollständigkeit am vollkommensten in einem System verwirklicht sieht, “bei welchem ein einziger Etat alle Ausgaben und Einnahmen umfaßt und in diesem Etat kein Posten — insbesondere nicht der Teil der Ausgaben, der auf Erhebung und Verwaltung der Einnahmen verwendet wird — unberücksichtigt bleibt: ein sogenannter einheitlicher Bruttoetat”. Siehe dazu z.B. auch Meister 1933, S.74 f. und Heinig 1949, II, S.291.

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  256. Allix 1927, S.46 f. In Frankreich wird das Vollständigkeitsprinzip als “universalité” bezeichnet.

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  257. So fordert z.B. Murhard 1846, S.690, daß das Staatsbudget alle Einnahmen und Ausgaben in einem gewissen Zeitabschnitt “so vollständig und übersichtlich darstellen soll, daß dasselbe zugleich als Anhalt oder als Mittel für die Controlirung der gesammten Staatsverwaltung in jenem Zeitabschnitte sowie zur Grundlage des Cassen- und Rechnungswesens und deren Contrôle dienen könne”. Ähnlich Borght 1902, S.283.

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  258. Nach Hoffmann 1851, S.601 beruht die eigentliche Bedeutung des Etats als Richtschnur des ganzen Staatshaushaltes im wesentlichen auf dessen Vollständigkeit.

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  259. Der Zweck und Charakter des Budgets verlangt nach Schanz 1899, S.1142, “dass es möglichst alle Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Wirtschaft ins Auge fasst, alle Glieder dem ordnenden Princip und der öffentlichen Kontrolle unterwirft”. Ebenso Neumark 1929, S.126, der hinzufügt, daß ein unvollständiges Budget nur für die Bürokratie von Vorteil sei. Lotz 1931, S.128 betont, das Budget sei — vom rein rechnerischen, nichtpolitischen Standpunkt der Ordnung und Übersichtlichkeit gesehen — nur dann voll brauchbar, wenn darin nichts unberücksichtigt bleibe, was für die öffentliche Wirtschaft von erheblichem Einfluß sei.

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  260. Neumark 1929, S.126 sieht z.B. im Falle der Unvollständigkeit des Budgets das “letzte Ziel” der Haushaltsführung, das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben, gefährdet.

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  261. Vgl. PrGS 1808, S.481 ff., § 72.

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  262. Vgl. PrGS 1817, S.293, Ziffer 2.

    Google Scholar 

  263. Annalen 1926, Bd. 10, S.649.

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  264. Vgl. dazu auch Abschnitt 2.5.

    Google Scholar 

  265. Eine ähnliche Bestimmung trifft PrSHHG 1898, § 1: “Der Staatshaushalts-Etat (...) enthält der Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Einnahmen und erforderlich werdenden Ausgaben”.

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  266. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer III.

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  267. Vgl. BaRegBl 1808, S.1737 ff., § 1 Abs. 2.

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  268. Abgedruckt in Geret 1821, Bd. 10, S.796 ff., § 7 Abs. 1.

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  269. BaVV 1843, § 2 Ziffer I. Wobei Kummer 1964, S.80 meint, die bayerische Regierung habe di Vollständigkeitsforderung der bayerischen Verfassung nur in “einem” Punkt nicht eingehalten nämlich bei der Verwendung der Ersparnisse.

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  270. Babauvb 1907, § 1 Abs. 1. Nach § 7 Abs. 1 unterscheiden sich die in der Bekanntmachung aufgestellten Grundsätze von der bisherigen Praxis vor allem dadurch, daß in Zukunft “alle Ausgaben und Einnahmen, soweit hiefür nicht eigene Fonds gebildet sind, unmittelbar im Budget nachgewiesen werden, während seither die Voranschläge für die Ausgaben des Staates nur teilweise im Budget, teilweise aber unmittelbar in den Finanzgesetzen oder in besonderen Gesetzen ausgewiesen sind”. In den folgenden Budgets werden nicht nur die fortlaufenden Staatseinnahmen, sondern auch die verfügbaren Einnahmeüberschüsse früherer Finanzperioden, die zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben bestimmten Staatsanleihen sowie alle sonstigen außerordentlichen Einnahmen als Deckungsmittel eingestellt.

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  271. Vgl. SäSHHG 1904, § 1 Abs. 2.

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  272. Vgl. WIVE 1808, § 4. Bazille/Köstlin schreiben 1907, S.122: “Was alles in den Etat aufzunehmen ist, ist nirgends bestimmt, so daß bezüglich einzelner Einnahmen und Ausgaben Zweifel bestehen”.

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  273. In Sachsen wird in der Verfassung bestimmt, daß Ansätze für geheime Ausgaben in den Rechnungen nur insoweit vorkommen dürfen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerial vorständen gegengezeichnete Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde (vgl. SäVU 1831, § 99). Für Preußen siehe z.B. Richter 1891. In Bayern enthüllte Finanzminister Pfaff 1909, daß er bei Arbeiten für den Vollzug des bayerischen Beamtengesetzes von 1908 auf eine Reihe von Geheimfonds gestoßen sei, die dem Landtag unbekannt waren, und von denen er seinen Angaben zufolge auch selbst bis dahin nichts gewußt habe. Bei den Budgetberatungen 1910/11 wurden 16 solcher Geheimfonds offengelegt und in Sonderfonds umgewandelt (vgl. Kummer 1964, S.82).

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  274. Mann 1929, S.76 ff. spricht mit Lotz 1917, S.168 ff. von einem “öffentlichen” versteckten Bedarf und faßt darunter auch die hilfsfiskalischen Ausgaben der Gemeinwesen.

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  275. Földes 1920, S.89 bezeichnet als versteckte Kosten diejenigen, die in den Ausgaben des Staates nicht vorkommen, aber in denen der Privathaushalte. Diese Abgrenzung erachtet Mann 1929, S.76 als zu eng. Für ihn zählen auch die unentgeltlichen Dienste eines Gemeinwesens für ein anderes dazu.

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  276. Diese Leistungen werden auch als “Naturalleistungen” bezeichnet.

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  277. Diese Gegenstände nennen z.B. Vocke 1894, S.415 f.; Földes 1920, S.89; Mombert 1928, S.18 und Mann 1929, S.75.

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  278. Siehe dazu den vorigen Abschnitt 3.2.

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  279. Siehe dazu Abschnitt 2.4., S.85 ff.

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  280. Vgl. z.B. Malchus 1830, II, S.104; Czoernig 1862, S.8 f. und Stein 1878,1, S.82.

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  281. Mit manchen Aufwandszweigen sind eigene Einnahmen verbunden, welche nach Schrott 1886, S.416 “wegen ihres mehr oder weniger engen, natürlich oder durch gesetzliche Bestimmungen gegebenen Zusammenhanges mit dem Aufwandszweige als Einnahmen dieses Zweiges selbst betrachtet und verrechnet werden können”. Der größte Teil dieser eigenen Einnahmen der Auf-wandszweige sind seiner Ansicht nach Abgaben, die der Staat von denjenigen erhebt, welche die Dienste seiner Organe oder bestimmter Anstalten in Anspruch nehmen. In erster Linie seien das Gebühren (siehe Schrott 1886, S.416; ähnlich Heckel 1898, Das Budget, S.36).

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  282. Vgl. z.B. die Darstellungen bei Stein 1878, I, S.59; Schrott 1886, S.416 f.; Eheberg 1895, S.317; Heckel 1898, Das Budget, S.36; Schani 1899, S.1147; Willgren 1899, S.18; Seidler 1901, II, S.43; Bräuer 1928, S.7; Neumark 1929, S.131; Lote 1931, S.130 und Meister 1933, S.75.

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  283. Siehe e.B. Rotteck 1835, IV, S.449. Czoernig 1862, S.8 f. unterscheidet zwischen einem “engeren” und einem “weiteren” Bruttobudget: Das engere enthalte alle für Rechnung des Staates gemachten Einnahmen und Ausgaben, das weitere alle Staatseinnahmen und -ausgaben, einschließlich der durchlaufenden Posten.

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  284. Nach Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470 ist ein Bruttobudget “dasjenige, welches sämtliche Ausgaben und sämtliche Einnahmen in ihrem vollen Umfang, also einschließlich der Betriebs-, Verwaltungs- und Erhebungskosten vorträgt”. Was genau unter “Betriebs-, Verwal-tungs- und Erhebungskosten” zu verstehen ist, wird i.d.R. nicht ausgeführt. Schrott 1886, S.416 merkt dazu an, Betriebskosten seien Kosten der Verwaltung der Einkommenszweige, der Erhebung der Einnahmen und der notwendigen Verbrauchsgegenstände. Bei manchen Einkommens-Eweigen gehörten dazu auch die verarbeiteten Rohstoffe. Im übrigen wendet er sich gegen die Trennung von Verwaltungs- und Betriebskosten, da ohne Verwaltung ein Wirtschaftsbetrieb nicht denkbar sei. Für Eheberg 1895, S.48 sind Betriebsausgaben solche, “welche notwendig mit der Erhebung und Erwerbung von Einnahmen verbunden sind”. Ebenso Freund 1901, S.26.

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  285. Für Soden 1811, S.383 gilt der Grundsatz, daß die Rechnungsform grundsätzlich auf den Nettoertrag gerichtet sein muß. Malchus 1830, H, S.104 resümiert: Darüber, ob Brutto- oder Nettoetats aufgestellt werden sollten, “herrscht eine Verschiedenheit von Ansichten, die sich auf die Behandlung des Etatswesens in den einzelnen Staaten überträgt”. Rotteck 1835, IV, S.449 setzt sich “zum Behuf einer klaren Einsicht” für Bruttoetats ein. Ebenso Malchus 1830, II, S.105; Hagen 1880, S.115; Schrott 1886, S.417 f.; Lehr 1892, S.100 f.; Leroy-Beaulieu 1899, II, S.32; Willgren 1899, S.20; Földes 1920, S.64 und Lots 1931, S.130. Für eine Verknüpfung von Brutto- und Nettosystem spricht sich Seidler 1901, II, S.43 aus. Er will in den Verwaltungszweigen, in denen die Bruttosummen groß sind, nur die Nettosummen in den Etat aufnehmen und die Bruttobeträge in einer selbständigen Beilage nachweisen. Kühnemann 1930, S.33 vertritt hingegen die Ansicht: “Die strenge Durchführung des Bruttoprinzips ist, wie in Wissenschaft und Praxis übereinstimmend anerkannt, eine der wesentlichsten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Haushaltsführung”.

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  286. Schrott 1886, S.417 fordert wegen dieser Funktionen des Budgets einen Bruttoetat.

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  287. Für Heckel 1898, Das Budget, S.37 ist ein reines Nettobudget zu verwerfen, da es die wahren Kosten der Staatsverwaltung verdunkle, die Kontrolle erschwere und das Verhältnis zwischen Ertrag und Erhebungskosten nicht ersichtlich mache. Ebenso Schanz 1899, S.1147. Seidler 1901, II, sieht einen Mangel des Nettobudgets darin, “dass es insbesondere die Betriebs- und Erhebungskosten der Staatseinnahmen und die mit der Verwaltung der Ausgaben verbundenen Einnahmen nicht enthält und daher einerseits nicht die volle Belastung der Volkswirthschaft durch das Budget nachweist, andererseits einen wichtigen Theil der Staatsverwaltung, nämlich die Verwaltung der Einkommensquellen, der Contrôle der Volksvertretung entzieht”. Für Neumark 1929, S.132 werden die Nachteile des Nettobudgets abgeschwächt, aber nicht beseitigt, wenn die Bruttoveranschlagung wenigstens “ante line am” erfolgt: Die breite Öffentlichkeit interessiere sich vornehmlich für die Abschlußziffern und die gäben in diesem Fall nur ein unvollständiges Bild. Schmidlin 1823, S.43 f. sieht das noch anders. Er meint, das Verhältnis der Einnahmen und Ausgaben zueinander müsse in einem Etat dadurch anschaulich dargestellt werden, daß “jede Ausgabe, welche ihren Entstehungsgrund in einer Einnahme hat, nur in demjenigen Etat, der die Einnahme enthält, und nur gegenüber von dieser vorgetragen werden. Ohne diese Gegenüberstellung wäre die Beurtheilung der Kosten, welche die Gewinnung einer gewissen Einnahme verursacht, und mithin auch die Beurtheilung der Zweckmässigkeit der bestehenden Verwaltungs-Weise, nicht möglich”.

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  288. Wie Rotteck 1835, IV, S.450 darlegt, ist für die Kontrolle des Staatshaushaltes wichtig zu wissen, in welchem Verhältnis in jeder Rubrik Roheinnahmen und Reineinnahmen zueinander stehen. Leroy-Beaulieu 1899, S.32 erachtet einen Bruttoetat für eine gute Finanzverwaltung und eine enge Kontrolle als unentbehrlich. Im Falle eines Nettoetats sieht Kaizl 1900, I, S.85 den Wirkungskreis der gesetzgebenden Faktoren bezüglich der Kontrolle und Disposition beschränkt. Den Kontrollaspekt betonen u.a. auch Altmann 1910, S.8 und Mombert 1929, S.10. Schulze/-Wagner 1926, S.89 kommen zu dem Ergebnis: “Die strenge Durchführung des Bruttoprinzips im Haushaltsplan, d.h. die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben für sich und in voller Höhe ist, wie Praxis und Wissenschaft übereinstimmend festgestellt haben, Grundbedingung einer geordneten Finanzwirtschaft. Denn nur auf diese Weise läfit sich eine Prüfung ermöglichen, welche Einnahmen tatsächlich aus der einzelnen Quelle erwartet werden, welche Kosten die einzelne Verwaltungstätigkeit erfordert, und ob diese Ansätze angemessen sind”.

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  289. Sie e z.B. Soden 1811, S.383. Heckel 1898, Das Budget, S.37 weist insbesondere auf die größere Übersichtlichkeit der Nettoetats bei Existenz großer Betriebsverwaltungen hin. Dieser Ansicht sind auch Schanz 1899, S.1147 und Willgren 1899, S.20, der das Nettobudget als übersichtlicher und handlicher charakterisiert, das Bruttobudget hingegen als mit Zahlen überladen. Ähnlich spricht Seidler 1901, II, S.43 von einem “schwerfällige(n), mit Zahlen überladene(n) Bruttobudget”. Siehe auch Mombert 1929, S.10.

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  290. So Heckel 1898, Das Budget, S.38; Eheberg 1922, S.537 und Lots 1931, S.130, der eu dem Ergebnis kommt: “Die Hauptsache ist, daß nichts verschwiegen wird1*. Dagegen stuft Bräuer 1928, S.7 die Unterscheidung als von erheblicher praktischer Bedeutung” ein.

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  291. Nach Schrotts Ansicht ist es für die Volksvertretung völlig ausreichend, wenn im Budget nur Nettoeinkommen und Nettoaufwand enthalten sind, in den Hauptetats hingegen sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines jeden Verwaltungszweiges. Das Nettobudget werde durch seine “integrierenden Bestandteile” eu einem Bruttobudget. Voraussetzung hierfür sei jedoch, daß die Hauptetats “eben so verfassungsmäßige Geltung haben wie das Budget selbst” (Schrott 1886, S.418). Neumark 1929, S.132 weist darauf hin, daß vor der Linie veranschlagte Summen budgetrechtlich und damit auch finanzpolitisch ohne jede Bedeutung seien. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.8.

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  292. Von seiten der Steuerzahler ist nach Schrott 1886, S.418 ein solches Verfahren ungenügend, da nur das Haupt budget veröffentlicht werde und nicht auch die “außerordentlich umfangreichen” Hauptetats, so daß für sie weder der gesamte Staatsaufwand noch die gesamte Belastung der Staatsgenossen ersichtlich sei.

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  293. Heckel 1898, Das Budget, S.38 bemerkt dazu: “Vollends für die Vergleichungen der Budgetziffern erweisen sich die Nettoetats als äußerst mißlich”, da die eigentliche Größe des Staatsaufwandes nicht ersichtlich ist. Vergleiche zwischen Brutto- und Nettoetats erachtet er deshalb als “schlechthin wertlos”. Für Schanz 1899, S.1148 ist die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoetats “nur noch eine formale”, die “eigentlich nur für den Zusammenzug aller Einnahmen und Ausgaben und Vergleichung verschiedener Budgets, die eben deshalb die größte Vorsicht erfordert, wirkliche Bedeutung (hat)”. In der Vermengung von Brutto- und Nettoetatisierung sieht Conrad 1919, S.303 die eigentliche Schwierigkeit, “wodurch die Vergleichung eine sehr schwierige und komplizierte wird”. In der Literatur des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts wird immer wieder darauf hingewiesen, daß unterschiedlich veranschlagte Betriebsverwaltungen zwischenstaatliche und innerstaatliche Budgetvergleiche stark erschweren. Vgl. z.B. Neumark 1929, S.130.

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  294. Riecke 1883, S.201 hält die Zahlen der Bruttobudgets für leichter vergleichbar. Heckel 1898, Das Budget, S.38 empfiehlt ebenfalls die Verwendung der Bruttoetats. Ebenso Eheberg 1922, S.537, der sie für wissenschaftliche Vergleiche für “ungleich wertvoller” als die Nettobudgets erachtet. Conrad 1919, S.303 favorisiert hingegen die Benutzung der Nettoetats, da seiner Ansicht nach die Belastung der Volkswirtschaft nur aus ihnen eu ersehen ist. Mit demselben Argument warden von anderen Bruttoetats gefordert (vgl. Fußnote 287). Die Heranziehung von Nettoetats empfiehlt auch Lotz 1931, S.130.

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  295. Analog konstatiert Czoernig 1862, S.7 in den verschiedenen Staaten wesentliche Abweichungen bei der Aufstellung von Brutto- und Nettoetats. Ähnlich Heckel 1898, Das Budget, S.38, der schreibt: “Thatsächlich ist gegenwärtig das System der Brutto- oder Nettoetats in keinem Staate ohne Ausnahme recipiert”. Ebenso Altmann 1910, S.8; Conrad 1919, S.303; Földes 1920, S.63; Eheberg 1922, S.537 und Bräuer 1928, S.7. Schrott 1886, S.418 vertritt hingegen die Meinung, daß sich in allen konstitutionellen Staaten die Bruttobudgets durchgesetzt hätten.

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  296. Vgl. PrGS 1808, S.481 ff., § 72.

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  297. Vgl. IOR 1824, § 5 Abs. 2. In § 46 Abs. 4 heifit es dazu ergänzend: “Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezi al-, Provincial- und General-Kassen müssen in Ansehung der abgelieferten Ueberschüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere, dergestalt genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den, für ein und dasselbe Jahr abgelegten Rechnungen bzw. in Ausgabe und Einnahme nachgewiesen werden”.

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  298. Vgl. Bemerkungen der Oberrechnungskammer zu den allgemeinen Rechnungen über den Staatshaushalt, speziell zu § 18 Nr. 1 des Oberrechnungskammergesetzes von 1872 (vgl. Meißner 1879, S.89).

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  299. PrSHHG 1898, § 15 Abs. 1.

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  300. Malchus 1830, II, S.104 legt für den 1829 veröffentlichten Etat dar, daß Ausgaben, welche mit der Einnahmeverwaltung, mit deren Beaufsichtigung und mit der Einnahmeerhebung verbunden seien, vom Bruttoertrag vorweg in Abzug kämen. Im Etat der Generalstaatskasse seien nur diejenigen Regiekosten aufgenommen, welche wegen ihrer Eigentümlichkeit nicht auf die einzelnen Regierungsbezirke verteilt werden könnten. Neumark 1929, S.356 weist ebenfalls darauf hin, daß in den Etats ab 1821 die “Gewinnungskosten” fehlen.

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  301. Vgl. z.B. PrEG 1821. Reden 1856, 2.2., S.96 meint dazu: “Streng genommen ist selbst die Angabe, der Staats-Haushalts-Et at enthalte den Reinertrag der Einnahme, nicht richtig; indem die vorweg abgesetzten Ausgaben nicht sämmtlich als Regiekosten zu betrachten und auf der anderen Seite auch nicht alle Regiekosten vorabgesetzt sind”. Es handelt sich demnach nicht um einen Nettoetat, sondern um einen Brutto-Netto-Mischetat. Bergius 1871, S.178 stellt fest: “Uebrigens sind die Etats mehr oder weniger unvollständig”. Nach seinen Angaben standen der preußischen Regierung im Krieg 1866 44 Millionen Thlr. disponible Mittel zur Verfügung.

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  302. Nach Reden 1856, 2.2., S.100 handelt es sich um die Einnahmezweige, deren Überschüsse durch die Regierungshauptkasse in die Generalstaatskasse fließen.

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  303. Reden 1856, II, S.98 schätzt — nach fragwürdigen Methoden — die Bruttoeinnahmen des Staates bis 1840 um 63 % höher als die im Budget ausgewiesenen Einnahmen, wobei er hinzufügt: “Würde man die Bestände aus Vorjahren, sowie die sehr vielfältigen und beträchtlichenDispositions-, Abwicklungs-, Deckungs-, Reserve-, Betriebs- und ähnliche Fonds, dazu rechnen, so stiege dadurch die zur Verfügung der Regierung stehende Summe noch um ein Bedeutendes;denn bis zum Jahre 1844 scheint man grundsätzlich möglichst viele einzelne Verwaltungszweige, Kassen und Fonds selbständig gemacht zu haben. Dadurch wurde allerdings die Verfügung der Überschüsse möglichst frei und die Kontrolle möglichst gering” (Reden 1856, S.98 f.).

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  304. Dennoch fehlen nach Ansicht von Reden 1856, 2.2., S.97 eine ganze Reihe bedeutender Leistungen, die zu verschiedenen Staatszwecken erfolgen, weil sie nach der bestehenden Rechtsordnung bei keiner königlichen Kasse etatisiert sind. “Allerdings ist bei mancher Art dieser Leistungen sehr schwer zu entscheiden ob ihr Staats- oder Kommunal-Zweck überwiegend ist”.

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  305. Zu der Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben siehe unten Abschnitt 3.4., S.233 ff.

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  306. Siehe Tabelle 1.4., Spalte 12.

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  307. Vgl. Tabelle 1.4., Spalte 14. Heckel 1898, Das Budget, S.85 schätzt den Anteil der Betriebs- und Erhebungskosten auf 40–45 % der Staatsausgaben. Für die preußische Finanzverwaltung ist die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den “rapid” wachsenden Staatsausgaben und der Deckungsmittel nach Strutz 1908, S.191 erschwert durch die überwiegende Basierung des Staatshaushaltes auf Betriebsverwaltungen, insbesondere auf Eisenbahnen.

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  308. Vgl. Tabelle 1.4., Spalte 6.

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  309. Vgl. Tabelle 1.4., Spalte 9.

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  310. Vgl. Tabelle 1.4., Spalten 5, 8 und 9.

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  311. Vgl. BaRegBl 1808, S.1737 ff., § 2 Abs. 2. Montgelas hat in einer eigenhändig niedergeschriebenen Verfügung am 9. Oktober 1803 bestimmt: “die Etats über einen jeden Theil des Staatsbedürfnisses beschränken sich auf die Nothwendigkeit von Unterhaltung der Gebäuden, Strassen, Wasserleitungen, des Hofstaats, der Armee, Berichtigung der Gehälter und Pensionen, Zahlung der Schulden von Capitalien und Interessen” (zitiert nach Kraus 1925,1, S.48).

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  312. Vgl. BaGBl 1819, S.31 ff.

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  313. BaBAuVB 1907, § 6 Abs. 1.

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  314. Es handelt sich aber auch um kein reines Nettoprinzip, sondern nur um eines “mit wenigen Ausnahmen” (vgl. Czoernig 1866, S.35). Es werden nur die Einnahmen und Ausgaben eingestellt, die durch die Bücher der Finanzhauptkasse fließen. “Es kommen daher im gesammten Staatshaushalte sehr viele Einnahmen und Ausgaben vor, welche aus dem Haupt-Staatsbudget nicht ersichtlich sind” (Czoernig 1866, S.35 f.).

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  315. Vgl. Tabelle 2.4.1., Spalten 5 und 7.

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  316. So werden in Bayern alle Ausgaben, die nicht Betriebs-, Verwaltungs- oder Erhebungskosten sind, genannt.

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  317. Vgl. Tabelle 2.4.1., Spalten 4, 6 und 7.

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  318. Cucumus 1825, S.484 berichtet bereits, daß die Zentralstaatskasse die Rechnungen in ihrem Bruttoertrag und ihren Bruttoauslagen nachweise. So erhalte die Rechnung eine “vollständige Darstellung” der Staatseinnahmen und -ausgaben. Dem entgegen behauptet Rudhart 1827, S.178: “Die angezeigten Ausgaben der Staatskasse sind bey weitem nicht die sämmtlichen Kosten der inneren Verwaltung und der dazugehörigen Anstalten”. Zu den meisten kämen noch besondere Stiftungen hinzu.

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  319. Vgl. Tabelle 2.4.2., Spalte 3.

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  320. ARV 1900, § 4 Abs. 1. Die Vorschrift gilt auch für die Teile des Staatshaushaltsetats, in denen “bei einem Titel schlechthin der ÜberschuB von einem Nebenzweig oder schlechthin der Zuschuß zu einem Nebenzweige veranschlagt ist” (Löbe 1904, S.122). Demnach muß es in Sachsen auch Einnahme- und Ausgabezweige gegeben haben, von denen nicht die Einnahmen und Ausgaben und der Überschuß, sondern nur der Überschuß veranschlagt war. Löbe 1889, S.21 führt dazu aus: “Veranschlagungen von Einnahmen unter Kürzung von Ausgaben und von Ausgaben unter Kürzung von Einnahmen und somit Nettoveranschlagungen finden nur vereinzelt, namentlich in solchen Fällen statt, in welchen die selbständige Veranschlagung der zur Kürzung gezogenen Ausgaben oder Einnahmen aus dem Grunde, weil sie ihrer Art und Größe nach beständigen Schwankungen unterworfen sind, nicht ohne gewisse Schwierigkeiten ausführbar sein würde”. Die ARV sind hier und im folgenden in der Fassung von 1900 zitiert. Zur Geschichte der ARV allgemein siehe Abschnitt 4.1., S.390.

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  321. Siehe SäSHHG 1904, § 25 Abs. 1.

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  322. Vgl. Tabelle 3.4.1.

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  323. Bis 1879/80: Budget der Staatseinkünfte und Budget der Staatsausgaben.

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  324. In der Etatperiode 1834/36 werden nach Löbe 1889, S.25 bei den Einnahmeverwaltungen die damit verbundenen Ausgaben abgesogen, bei den Ausgaben kommen aber die rohen Ausgaben zum Ansatz. Ab dem Etat für 1837/39 werden auch bei den Ausgaben die mit ihnen verbundenen Einnahmen saldiert. Deshalb sei das Staatsbudget “der Hauptsache nach ein reines Nettobudget” (Löbe 1889, S. 25). Ab 1880/81 vereinigt das sächsische Budget nach Löbe 1889, S.36 das Wesen eines Brutto- und Nettoetats in sich.

    Google Scholar 

  325. Vgl. Tabelle 3.4.2., Spalte 10.

    Google Scholar 

  326. Vgl. Tabelle 3.4.2., Spalte 3.

    Google Scholar 

  327. Vgl. Tabelle 3.4.2., Spalten 6 und 7.

    Google Scholar 

  328. Nach der 13. Finanzperiode entfällt diese Übersicht in den Rechnungen.

    Google Scholar 

  329. Vgl. Tabelle 3.4.3.

    Google Scholar 

  330. Vgl. Tabelle 3.4.3., Spalte 5.

    Google Scholar 

  331. Vgl. Tabelle 3.4.3., Spalte 6. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich hier im Gegensatz zu den anderen Tabellen um Ist-Zahlen handelt, da sie aus den Rechnungen stammen.

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  332. Vgl. 6. Edikt 1817, § 4, Buchstabe b.

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  333. Vgl. IESuRW 1818, § 8.

    Google Scholar 

  334. Vgl. Tabelle 4.4.1., Spalten 5, 6, 11 und 12.

    Google Scholar 

  335. Vgl. Tabelle 4.4.1., Spalte 12.

    Google Scholar 

  336. Vgl. Tabelle 4.4.1., Spalte 7.

    Google Scholar 

  337. Vgl. Tabelle 4.4.1., Spalte 6.

    Google Scholar 

  338. Vgl. Tabelle 4.4.2.

    Google Scholar 

  339. Vgl. Tabelle 4.4.2., Spalte 3.

    Google Scholar 

  340. Vgl. Tabelle 3.4.2., Spalte 7.

    Google Scholar 

  341. Vgl. Tabelle 4.4.2., Spalte 7.

    Google Scholar 

  342. Vgl. Tabelle 4.4.2., Spalte 11.

    Google Scholar 

  343. Vgl. Tabelle 3.4.2., Spalte 8.

    Google Scholar 

  344. Vgl. Tabelle 2.4.1., Spalte 8.

    Google Scholar 

  345. Vgl. Tabelle 1.4., Spalte 18.

    Google Scholar 

  346. Vgl. Tabelle 4.4.1., Spalte 15 und Tabelle 4.4.2., Spalte 14.

    Google Scholar 

  347. Im Rechenschaftsbericht zum sächsischen Etat 1870/71 ist angemerkt, daß die “Uebersicht des Brutto-Einkommens aller Einkünfte, ingleichen der Verwaltungs-Kosten und des nach Abzug derselben verbliebenen Rein-Ertrages der Einkünfte” in Zukunft nicht mehr nachgewiesen werde, “da der mit Berücksichtigung der Zu- und Abnahme der Vermögensbestände bei den Specialcassen erlangte rechnungsmäßige Ueberschuß und stattgefundene wirkliche Aufwand aus den Specialnachweisungen, und in den Fällen, wo es der Aufstellung eines Specialnachweises nicht bedurfte, aus den in der Anmerkungsspalte der Hauptübersicht A.I. aufgenommenen Bermerkungen zu ersehen ist” (SäR 1870/71, Rechenschaftsbericht). Eine Überprüfung hat ergeben, daß sich in der Bemerkungsspalte der Hauptübersicht 1870/71 keine Anmerkung dazu findet.

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  348. In Sachsen scheinen solche Überlegungen bei der Wahl dieses Systems durchaus eine Rolle gespielt zu haben. Nach Löbe 1889, S.36 war die Erwägung maßgebend, “einerseits, daß es sachlich richtiger erscheint, die Bewegung des Geldverkehrs, wie sie bei den einzelnen Betriebs- und Verwaltungszweigen thatsächlich sich vollzieht, auch in der Art der Etataufstellung zum Ausdrucke zu bringen, andererseits, daß man ein zutreffenderes Bild von der Lage und der Bedeutung der einzelnen Betriebs- und Verwaltungszweige gewinnt, wenn man sofort an einer Stelle des Staatshaushalts-Etats ersehen kann, wie viel jeder derselben nach Abzug des Betriebs- und Verwaltungsaufwandes, bzw. nach Abzug der eigenen Einkünfte dem Staate einbringt oder kostet”.

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  349. Willgren 1899, S.16 meint, es könne als allgemein gültige Regel aufgestellt werden, “daß keine Einnahmen oder Ausgaben, die für die Rechnung einer anderen Gemeinwirtschaft oder einzelner Personen gehen, dem Staatsbudget gehören”.

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  350. Nach Herrfurth 1899, S.5 f. gibt diese Bestimmung das “schon gegenwärtig bei fast allen Verwaltungen beachtete Verfahren” wieder. Er zählt u.a. auf: Die Vergütungen vom Reich für die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsschuldenverwaltung, der Beitrag des Reiches zu den Verwaltungskosten des Geheimen Zivilkabinetts, die Beiträge Dritter sur Unterhaltung der Land- und Wasserstraßen, die Zahlungen des Reichs und von Korporationen und Privaten für das Gendarmeriepersonal sowie Beiträge fremder Regierungen su den Generalkosten der Auseinandersetzungsbehörden. In den Etat für 1897/98 sind z.B. auch Beiträge Dritter su den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben eingestellt, konkret der Beitrag der niederländischen Regierung su den Kosten eines für die Wasserbauinspektion Emden neu zu beschaffenden Tonnenlegedampfers und der Beitrag der Stadt Segeberg zu den Erweiterungskosten der Übungs-schule des dortigen Seminars (vgl. Herrfurth 1899, S.6).

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  351. Das ist z.B. der Fall bei Liebesgaben, die bei Notständen den staatlichen Behörden für die Notleidenden zugehen oder wenn von einer staatlichen Polizeibehörde die von dritter Seite für die Ermittlung eines Verbrechens ausgesetzte Belohnung zur Auszahlung an die beteiligten Beamten kommt (vgl. Herrfurth 1899, S.6).

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  352. Vgl. PrSHHG 1898, § 7 Abs. 1. Das gilt z.B. für die von Preußen, Hessen und Baden gemeinschaftlich betriebene Main-Neckar-Eisenbahn. In den Staatshaushalt ist jeweils der vertragsmäßige Anteil Preußens am Betriebsüberschuß des Unternehmens eingestellt. Dieses Verfahren wurde schon vor der Regelung durch das Staatshaushaltsgesetz praktiziert (vgl. Herrfurth 1899, S.27 und weiter unten die Ausführungen zu den Betriebsverwaltungen).

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  353. Vgl. PrEE 1862, Anlagen Bd. I, Kap. 5 der Ausgaben, Titel 8.

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  354. Vgl. PrEE 1872, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 5.

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  355. Vgl. PrEE 1872, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 5, Ausgabetitel 8 und 9.

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  356. Vgl. PrEE 1868, Ausgabekapitel 52.

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  357. Vgl. PrEE 1871, Ausgabekapitel 49.

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  358. Vgl. PrEE 1880/81, Ausgabekapitel 42.

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  359. Vgl. PrEE 1880/81, Einnahmekapitel 22, Titel 1.

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  360. Der Anteil Preußens an der Reichsstempelsteuer wird z.B. 1906 bei der Allgemeinen Finanzver-waltung (Kapitel 24, Titel 3), 1914 beim Etat der Zölle und der indirekten Steuern (Kapitel 5, Titel 14a) verrechnet.

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  361. Im einzelnen sind dies Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle sowie die Rübenzuckersteuer.

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  362. Vgl. BaEE 1851/55, Beilage Ziffer III, Einnahmekapitel 2 (Indirekte Staatsauflagen), § 2 (Allgemeine Steuergefälle), Titel 1–4.

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  363. Vgl. BaEE 1851/55, Beilage Ziffer III, Einnahmekapitel 9. Und zwar Zollentschädigung für die in Bayern aufgenommenen Enklaven und Hinauszahlung aus der allgemeinen Abrechnung. Letztgenannter Paragraph ist erst ab dem Etatentwurf 1861/67 enthalten.

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  364. BaEE 1872/73, Beilage Ziffer 5 (Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Königlichen General-Zoll-Administration), Einnahmekapitel 1 (indirekte Staatsauflagen), § 1. Es sind folgende Titel aufgeführt: Zölle, Rübenzuckersteuer, Salzsteuer und Tabaksteuer (vgl. Titel 1–4).

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  365. Vgl. BaEE 1872/73, Beilage Ziffer 5 (Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Königlichen General-Zoll-Administration), Ausgabekapitel 9, Bemerkungsspalte.

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  366. Vgl. BaEE 1882/83, Etat Nr. 3, Kapitel 4. Die Einnahmen und Ausgaben für die Erhebung der Zoll- und Steuergefälle des Reiches werden im Etatjahr 1876/77 umgruppiert. Sie befinden sich jetzt in dem Kapitel Malsaufschlags-, Zoll-, Steuer- und Kartenstempelgefälle.

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  367. Vgl. BaEE 1880/81, Etat Nr. 4, Einnahmekapitel 2.

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  368. Nach Artikel 70 der Reichsverfassung müssen die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Reichs — abgesehen von den durch Anleihe zu deckenden außerordentlichen Bedürfnissen — durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufgebracht werden (vgl. z.B. Schanz 1896,1, S.89 ff.).

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  369. Die Verwaltungskosten für die Erhebung der Zoll- und Steuergefälle befinden sich inzwischen in Etat Nr. 16, Kapitel 1 (vgl. BaEE 1914/15).

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  370. Vgl. SäEE 1864/66, Position 25, S.115 f.

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  371. Vgl. z.B. SäEE 1914/15, Kapitel 104.

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  372. Zu den Hintergründen siehe z.B. Riecke 1883, S.196 f.

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  373. Vgl. WüEE 1913/15, Kapitel 105.

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  374. Die Zusammensetzung der Rückvergütungen aus der Reichskasse wechselt im Lauf der Jahre immer wieder.

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  375. Zur Entwicklung der Matrikularbeiträge in Württemberg siehe Schall 1893, II, S.30 ff.

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  376. Vgl. PrEE 1849, Spezialetat Nr. 24.

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  377. Und zwar Beiträge der Mitglieder und sonstige statutenmäßige Einnahmen der verschiedenen Anstalten, u.a. der Hof- und Zivildienerwitwenkasse in Hannover, der Witwen- und Waisenversorgungsanstalt ehemals landgräflich Hessischer Beamten oder der Witwen- und Waisenkasse ehemals Nassauischer Unteroffiziere (vgl. PrEE 1873, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 3, Einnahmekapitel 11, Titel 2–9).

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  378. Vgl. PrEE 1873, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 3, Einnahmekapitel 11, Bemerkungsspalte.

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  379. Vgl. PrEE 1849, V., Nr. 30, Buchstabe g.

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  380. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen: a) aus dem Debit der Zeitschrift “Jahrbücher der Preußischen Gesetzgebung”, b) aus dem Verlag des Justizministerialblattes, c) aus dem Gewinnanteil aus dem Verlag der von dem Justizrat Gräff herausgegebenen “Sammlung von Verordnungen” und d) aus dem Verkauf “cassirter” Akten und aus den Zinsen von neu anzulegendem Kapital. Etatmäßig in Ausgabe gestellt wird davon b) und d) (vgl. PrEE 1850, V., Nr. 31, Buchstabe g).

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  381. Vgl. PrEE 1883/84, Anlagen Bd. II, Spezialetat Nr. 13, Unterbeilage B.

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  382. Vgl. BaEE 1831/37, Einnahmekapitel 1, Ziffer 6.

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  383. Die Einnahmen sind inzwischen bei Einnahmekapitel 7 (Uebrige Einnahmen), § 3 etatisiert. 1868/69 setzen sie sich aus Geheimen Rats- und Kanzleitaxen und Witwen- und Waisenfondsbeiträgen zusammen.

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  384. Vgl. BaEE 1868/69, Ausgabekapitel 7.

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  385. Dies ist aus der 1870/71 erstmals gegebenen Spezialbeilage Ziffer 26 zu ersehen.

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  386. Vgl. z.B. BaEE 1870/71, Beilage Ziffer 40.

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  387. Im entsprechenden Spesialetat (Nr. 19) ist in der Bemerkungsspalte notiert, daß nach § 16 des FinanegesetEentwurfes für die 25. Finaneperiode, mit Wirkung vom 1. Januar 1900, die Aufhebung der Witwen- und Waisenfondsbeiträge in Aussicht genommen ist und daß deshalb die Position künftig wegfällt.

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  388. Vgl. BaFG 1872, Titel IV, § 17 Abs. 2.

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  389. Vgl. BaFG 1878, Titel IV, § 12 und BaR 1896/97, Lit. F., S.59S.

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  390. Vgl. dazu e.B. die Vorbemerkung in BaR 1912/13, Nachweisung Nr. 13, S.851. Der Fonds besteht seit 1884.

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  391. Siehe die Vorbemerkungen eu BaR 1912/13, Nachweisung Nr. 14, S.853.

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  392. Sie wurde im Jahr 1900 gegründet. Siehe dazu die Vorbemerkung in BaR 1912/13, Nachweisung Nr. 15, S.855.

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  393. Vgl. BaEE 1888/89, Beilage Nr. 25, Ziffer 18, § 4.

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  394. Vgl. BaEE 1889/90, Beilage Nr. 25, Ziffer 18, § 4, Titel 3.

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  395. Vgl. BaFMBl 1913, S.17 ff., Ziffer IV.

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  396. Siehe SäEE 1840/41, Nr. 34, Buchstabe e. Die Landrentenbank wurde 1832 gegründet. An sie waren alle Geldrenten zu zahlen, die infolge der Ablösung von Lasten, die auf dem Grundbesitz hafteten, auf die verpflichteten Grundstücke übernommen und nach der dem Berechtigten gesetzlich zustehenden Wahl nicht an den Berechtigten selbst gezahlt, sondern an die Landrentenbank überwiesen wurde, die ihrerseits wieder Rentenbriefe ausstellte. Die Rente wurde durch eine 55 Jahre dauernde Rentenzahlung getilgt. Ab 1859 wurden keine neuen Landrentenbriefe mehr ausgestellt (vgl. Löbe 1904, S.72 und Fischer 1910, S.175).

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  397. Vgl. SäEE 1864/66, Etat des Finanzdepartements, Position 34d, S.254 f.

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  398. Siehe Ausgabeetat 1872/73, Nr. 34d.

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  399. Sie hat den Zweck, “allen königlich sächsischen Staatsangehörigen und jedem im Königreiche Sachsen wohnhaften Angehörigen anderer Staaten sowie mit Genehmigung des Finanzministeriums auch den nicht im Königreiche Sachsen wohnhaften Angehörigen anderer deutscher Staaten die Füglichkeit (eu) bereiten, sich selbst oder eine andere den vorbemerkten Voraussetzungen entsprechende Person durch einmalige oder wiederholte Einlagen feste jährliche Renten (Altersrenten) eu erwerben, deren Lauf Eur Zeit der geleisteten Einzahlung oder eu einem vorauszubestimmenden späteren Zeitpunkte beginnen und deren Dauer in beiden Fällen sich entweder auf die ganse Lebenszeit des Versicherten oder nur bis eu einem vorauszubestimmenden Altersabschnitte des Versicherten erstrecken kann” (Löbe 1904, S.73 f.; vgl. auch Fischer 1910, S.176).

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  400. Die Landeskulturrentenbank hatte mehr die Funktion einer Bank und weniger einer Versicherung. Sie sollte die Leistung und Zahlung solcher Geldbeträge ganz oder teilweise vermitteln und übernehmen, die — als anteiliges Anlagekapital sur Ausführung einer Wasserlaufsberichtigung aufzubringen oder — sur Ausführung einer Ent- oder Bewässerungsanlage für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu verwenden sind oder — von Grundstücksbesitzern nach Ortsverfassung als anteiliges Kapital sur Ausführung oder zum Umbau einer im öffentlichen Interesse nötigen Anlage sur Entwässerung eines Ortes oder eines Ortsteiles oder — sur ersten Herstellung einer bauplanmäßigen Straße innerhalb einer Ortschaft aufzubringen sind (vgl. Löbe 1904, S.73 und Fischer 1910, S.176).

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  401. Vgl. SäEE 1880/81, Etat der Überschüsse, Kapitel 57, Titel 1.

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  402. Vgl. SäEE 1886/87, Etat der Zuschußverwaltungen, Kapitel 45, Nr. XIV.

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  403. Vgl. SäEE 1890/91, Etat der Zuschußverwaltungen, Kapitel 52a.

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  404. Vgl. SäEE 1898/99, Etat der Zuschußverwaltungen, Kapitel 68.

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  405. Vgl. WüEE 1887/89, Kapitel 23.

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  406. Vgl. WüEE 1901/02, Kapitel 39, Titel 2. Nach den Anmerkungen in der Erläuterungsspalte sind die Schiedsgerichte in diesem Jahr neu eingerichtet worden. Das Kapitel heißt bereits seit der Etatperiode 1891/93 “Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung”.

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  407. Gebühren gemäß § 80 Abs. 4 RVO.

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  408. Nach § 80 Abs. 2 und 3 RVO.

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  409. In der Erläuterungsspalte steht folgendes: Es wurde mit Zustimmung der Stände die neue “Uebereinkunft zwischen dem K. württembergischen Ministerium des Innern und der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft in Berlin, betreffend die Regelung der Hagelversicherung in Württemberg” sum Abschluß gebracht. Es ist durch einen 2. Nachtrag sum Finanzgesetz für die Finanzperiode vom 1. April 1899 bis 31. März 1901 eine einmalige Zuweisung aus dem Vermögen der Restverwaltung an den Hagelversicherungsfonds im Betrage von 2.000.000 M. erfolgt und eine Erhöhung des in Kapitel 35 des Etats für 1900 exigierten Jahresbeitrags von 160.000 M. auf 200.000 M. Einschließlich der Zuweisung von 2.000.000 M. betrugen bis 31. März 1900 die bisherigen zwei staatlichen Hagelversicherungsfonds zusammen 2.551.561 M. 22 Pf., wobei jedoch die württembergischen Staatsschuldverschreibungen, in welchen die Anlage der Kapitalien erfolgt ist, zum Nennwert eingestellt wurden. Aus diesem Bestand der bisherigen Fonds und dem für das Jahr 1900 bewilligten Staatszuschuß von 200.000 M., zusammen 2.751.561 M. 22 Pf., ist auf 1. April 1900 der einheitliche neue staatliche Hagelversicherungsfonds gebildet worden, welchem außer den eigenen Zinsen auch in der Etatperiode 1901/02 der für das Etatjahr 1900 bewilligte Jahresbeitrag von 200.000 M. zugeführt werden soll (vgl. WüEE 1901/02, Kapitel 35, Erläuterungsspalte). Fondswirtschaft hat es, das kann man hier nebenbei sehen, also auch in Württemberg über das nachgewiesene Maß hinaus gegeben. In Bayern wurde der Hagelversicherungsfonds z.B. in den Rechnungen als selbständiger Fonds geführt.

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  410. Hoffmann 1851, S.615 ff. betrachtet die Einnahmen und Ausgaben der Betriebsverwaltungen als Posten, die nur saldiert in den Etat gehören, da seiner Ansicht nach ihr unmittelbarer Betriebsund Produktionsaufwand nicht auf die Größe des Staatsaufwandes einwirkt. Insbesondere nennt er hier die staatlichen Forste, die Berg- und Hüttenwerke und die Salinen. Auch Neumark 1929, S.130 hält es für überlegene wert, ob bei Betriebsverwaltungen nicht eine Ausnahme vom Vollständigkeitsprinzip gemacht werden sollte.

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  411. Vgl. dazu im eineeinen Bergius 1871, S.376 ff.; Schware/Strute 1900, I, S.489 ff. und Radtke 1981.

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  412. Vgl. PrEG 1847, Einnahmekapitel 11.

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  413. Vgl. PrEG 1849, Fortdauernde Ausgaben, Ziffer 6.

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  414. Vgl. PrEG 1849, Nr. 7 der Einnahmen. Zur Preußischen Bank allgemein siehe Bergius 1871, S.389 ff.

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  415. Vgl. PrEG 1849, Nr. 22 der Ausgaben.

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  416. Vgl. e.B. PrEG 1857, Einnahmekapitel 10, Titel 2 und 3.

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  417. Vgl. PrGS 1876, S.99 f.

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  418. Vgl. PrEG 1850, Nr. 8 der Einnahmen.

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  419. Vgl. PrEG 1850, Nr. 7 der Ausgaben.

    Google Scholar 

  420. Vgl. PrEE 1860, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 24, Kapitel 59.

    Google Scholar 

  421. Vgl. PrEE 1906/07, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 24, Kapitel 59, Bemerkung nach Titel 9.

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  422. Vgl. BaFG 1825, Kapitel 6 (Übrige Ausgaben), Ziffer 3.

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  423. Vgl. BaFG 1868, Titel IV, § 20.

    Google Scholar 

  424. Vgl. BaFG 1896, Titel IV, § 17.

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  425. Siehe dazu Fußnote 400, S.190.

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  426. Vgl. SäEE 1886/87, Überschußverwaltungen, Kapitel 18. Sie hatte die Aufgabe, die verfügbaren Kassenbestände der Lotteriekasse verzinslich auszuleihen. Auftragsweise besorgte sie zugleich die Einlösung fälliger Zinsscheine und ausgeloster Stücke sächsischer Staatspapiere aller Gattungen sowie von Landrentenbriefen und von Landeskulturrentenscheinen. Als Betriebsmittel dienten der Lotteriedarlehnskasse die sich ansammelnden und erst nach der Ziehung fünfter Klasse auf die Gewinnzahlung zu verwendenden Einlagegelder (vgl. Löbe 1904, S.64 f.).

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  427. Siehe SäEE 1912/13, Kapitel 18, Titel 1.

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  428. Vgl. b.B. PrEG 1821, Nr. 13 der Ausgaben.

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  429. Vgl. PrEE 1849, Nr. 32 der Ausgaben.

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  430. Es wird ein Hauptnachweis der Einnahmen und Ausgaben der Königlichen Gestütsverwaltung, ein Nachweis der Einnahmen und Ausgaben bei den Gestüts wirtschaften und ein Spesialnachweis der Besoldungen der Beamten und Unterbedienten gegeben (vgl. PrEE 1850, Anlagen Bd. 3, Anlage su Ausgabepos. 34).

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  431. Vgl. PrEE 1854, Einnahmekapitel 23 und Ausgabekapitel 40.

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  432. Im einzelnen die Sprunggelder, der Erlös aus verkauften Hengsten, aus Pferdedünger und sonstige Einnahmen.

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  433. In SäEE 1914/15 ist er z.B. bei Kapitel 61 (Landespferdesucht), Abteilung B. (Landstallamt Moritsburg) budgetiert.

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  434. Siehe WüFG 1819/20, Ziffer XIII, Nr. 3, Buchstabe e.

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  435. Über die speziell für die Eisenbahnen geltenden Etatisierungsregeln siehe Meissner 1882, S.53 ff.

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  436. Vgl. PrEG 1844, Nr. 23 der Ausgaben.

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  437. PrGS 1842, S.307 f.

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  438. Siehe PrEG 1853, Kapitel 19 der Ausgaben. Die Verstaatlichung der Eisenbahnen in Preußen erfolgte nach Kaufmann 1900, I, S.145 f. zwischen 1879 und 1885. Die Bedeutung, die das Eisenbahnbudget bisher für den Staatshaushalt hatte, änderte sich dadurch entscheidend. Im Budgetjahr 1898/99 gingen seinen Angaben zufolge 54 % der budgetierten Staatseinnahmen und 34 % der Staatsausgaben auf das Konto der Staatsbahnen. Zur Entwicklung der preußischen Eisenbahnen siehe u.a. auch Struts 1908, S.188 ff.

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  439. Vgl. PrEE 1853, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 22.

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  440. Vgl. PrEE 1853, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 1, Ausgabekapitel 18, Titel 1, Buchstabe C.

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  441. Vgl. PrEE 1861, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 24.

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  442. Sie betragen z.B. bei der Westphälischen Eisenbahn 151.532 Thlr., bei Gesamtausgaben von 705.600 Thlr.

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  443. Vgl. BaFG 1843, Kapitel 15. Winterstein 1886, S.11 behauptet dagegen, sie seien bereits 1841 in den Etats enthalten. Aus dem BaFG 1837/43 läßt sich das jedoch nicht ersehen.

    Google Scholar 

  444. Vgl. BaEE 1855/61, Spesialbeilage Ziffer 6, Kapitel 5, § 1 (Neubauten).

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  445. Vgl. B.B. BaFG 1849/51, Titel II, § 6, Nr. 4.

    Google Scholar 

  446. Vgl. BaR 1908/09, Fondsnachweisung Nr. 29, S.943.

    Google Scholar 

  447. Vgl. BaR 1908/09, Fondsnachweisung Nr. 30, S.945.

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  448. Vgl. BaFG 1892, Titel IV, § 20.

    Google Scholar 

  449. Vgl. BaR 1908/09, Fondsnachweisung Nr. 31, S.947.

    Google Scholar 

  450. Vgl. BaR 1908/09, Fondsnach Weisung Nr. 32, S.949.

    Google Scholar 

  451. Vgl. BaR 1908/09, Fondsnachweisung Nr. 33, S.951.

    Google Scholar 

  452. Vgl. BaR 1912/13, Fondsnachweisung Nr. 35, S.911.

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  453. Vgl. BaEE 1912/13, Etat Nr. 8.

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  454. Vgl. SäEE 1864/66, Spezialetat su Position 10a (Staatseisenbahnen), S.89 ff.

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  455. Vgl. SäEE 1880/81, Kapitel 16 der Überschußverwaltungen.

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  456. Dies obwohl bereits BaBAuVB 1907, § 7 bestimmt, daß künftig auch die Zinsen für neu aufgenommene Eisenbahnanleihen, die bisher die ersten drei Jahre nach der Aufnahme der Anleihe unter den Baukosten verrechnet und im Wege der Erhöhung der aufsunehmenden Anleihe gedeckt wurden, sofort im ordentlichen Budget im Etat der Staatsschuld Berücksichtigung finden, da es sich dabei um eine “ordentliche Staatsausgabe” handle. Indirekt wird mit dem Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß die Eisenbahnbaukosten nicht im ordentlichen Budget enthalten sind.

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  457. Vgl. e.B. BaEE 1912/13, Ausgabekapitel 16, Titel 12.

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  458. Vgl. dazu auch Abschnitt 3.4., S.244 ff.

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  459. Siehe dazu auch Tabelle 4.4.1.

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  460. Nach Reinhard 1904, S.635 f. werden die Eisenbahnerträge in Württemberg vorbehaltlos sur Deckung der Ausgaben der gesamten laufenden Verwaltung verwendet.

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  461. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 118.

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  462. Zu den außerordentlichen Ausgaben vgl. auch Tabelle 4.7. und Abschnitt 3.4., S.247 f. Die Eisenbahnbaukosten werden in Württemberg überwiegend aus Grundstockmitteln bestritten (vgl. Riecke 1891, S.373). Das Gesetz vom 28. December 1851 erklärt die auf Staatskosten gebauten Staatseisenbahnen zu einem Bestandteil des Kammerguts. Die Verzinsung und Tilgung der sum Bau aufgenommenen Anleihen gehen zu Lasten der Staatskasse. Sie tauchen aber nicht bei der Eisenbahnschuld auf, sondern bei der allgemeinen Staatsschuld. Der Wert der Staatseisenbahnen wächst damit dem Kammergut eu, nicht aber die damit verbundene Staatsschuld. Siehe dazu auch Schall 1893, S.12 und S.34 ff.

    Google Scholar 

  463. Siehe WüR 1899/1900, S.387, Erläuterungsspalte.

    Google Scholar 

  464. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 3.

    Google Scholar 

  465. Vgl. WüEE 1913/15, Kapitel 3.

    Google Scholar 

  466. Für eine Etatisierung auch der Ausgaben und Einnahmen für bewegliches und unbewegliches Staatsvermögen setzt sich z.B. Schanz 1899, S.1144 ein. Ausgeklammert sei hier die Frage, was zum Staatsvermögen in den untersuchten Staaten gehörte und unter welchen Bedingungen eine Veräußerung erlaubt war.

    Google Scholar 

  467. Vgl. PrGS 1820, S.9 ff., Ziffer VII, Nr. 2. Schwarz/Strutz 1900,1, S.145 weisen deshalb darauf hin, daß die im Etat der Domänenverwaltung veranschlagten Einnahmen und deren Entwicklung nur ein unvollständiges Bild liefern, weil durch Veräußerungen und Ablösungen die Einnahmen der Domänenverwaltung beeinträchtigt werden, “während thatsächlich an die Stelle der ausscheidenden Vermögensobjekte in den Verkaufserlösen, Kapital- und Amortisationsbeträgen für abgelöste Domänengefälle andere getreten sind, welche... unter Zugrundelegung einer landesüblichen Verzinsung höhere Erträge ergaben, als aus den ausgeschiedenen Objekten erzielt worden waren”. Bei einem Vergleich der Einnahmen und der Nettoerträge sei deshalb zu berücksichtigen, daß sich die Einnahmen aus Gefallen, Amortisationsrenten und einzelnen Grundstücken infolge der Ablösungen und Veräußerungen fortgesetzt verringert hätten, ohne daß dem Etat der Domänenverwaltung die Zinsen der hieraus erzielten Kauf- und Ablösungsgelder zugute geschrieben worden seien. Die Bestandsveränderung im Laufe der Zeit müsse auch bei anderen Betriebsverwaltungen berücksichtigt werden. Zur Entwicklung des preußischen Staatsguts allgemein siehe z.B. Schwarz/Strutz 1900, I, S.3 ff.

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  468. Vgl. PrGS 1826, S.57 ff., Ziffer III, Nr. 1.

    Google Scholar 

  469. Genannt wird z.B. die Ablösung der Verbindlichkeit, eine Fabrikanstalt fortdauernd zu erhalten (vgl. PrGS 1826, S.57 ff., Ziffer III, Nr. 2).

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  470. Vgl. PrSHHG 1898, § 2 Abs. 1 Ziffer 1. Das entspricht nach Herrfurth 1899, S.5 und Schanz 1899, S.1144 der bereits geübten Praxis. Insbesondere gilt für die durch PrGS 1826, S.57 ff., Ziffer III, Nr. 1 bestimmten Einnahmen, welche bisher nicht in den Rechnungen nachzuweisen waren, daß künftig die Verkaufserlöse als Einnahmen und die Beschaffungskosten als Ausgaben im Etat zu veranschlagen sind (vgl. Herrfurth 1899, S.5).

    Google Scholar 

  471. Vgl. PrSHHG 1898, § 20 Abs. 2.

    Google Scholar 

  472. Vgl. PrSHHG 1898, § 20 Abs. 3. Nach Herrfurth 1899, S.68 kommen hierfür folgende Einnahmen in Frage: Erträge aus der Nutzung der aus den Baufonds erworbenen Objekte während der Zeit der Bauausführung, Erlöse aus der Veräußerung bei Gelegenheit des Baus gewonnener Gegenstände, wie etwa alter Baumaterialien usw., aus der Veräußerung der durch den Bau entbehrlich gewordenen Grundstücke und dergleichen. Ausgeschlossen ist eine solche Verrechnung, wenn die Bauten nicht auf Grund eines mit dem Landtag vereinbarten Bauanschlages ausgeführt werden, “wie dies bei allen Bauten für Rechnung der im Ordinarium des Etats ausgebrachten Baufonds die Regel bildet” (Herrfurth 1899, S. 68).

    Google Scholar 

  473. Vgl. dazu allgemein z.B. Moy 1840,1, S.141 und Nawiasky 1923, S.475 ff.

    Google Scholar 

  474. BaVU 1818, Titel III, § 7 Abs. 1.

    Google Scholar 

  475. BaAIBl 1818, S.1215 ff., Ziffer III.

    Google Scholar 

  476. Weil “diese Objecte keine Rente tragen, und die erhaltenden Kaufschillinge wieder zu Anschaffung neuer Mobilien s.a. erforderlich sind, und deswegen der Current-Einnahme nicht entzogen warden dürfen” (BaAIBl 1818, S.1215 ff., Ziffer X).

    Google Scholar 

  477. Vgl. BaFMBl 1868, S.54 ff., Ziffer 4. BaFG 1861, Titel IV, § 14 bestimmt, daß die noch unter Verwaltung der Regierungen stehenden und die bei der Zentralstaatskasse vorhandenen Staatsaktivkapitalien dem Staatsgüterkaufschillingfonds zuzuweisen sind.

    Google Scholar 

  478. Vgl. BaFMBl 1870, S.241 ff., Ziffer 7.

    Google Scholar 

  479. Vgl. BaFMBl 1875, S.1 ff. Das bisherige Verfahren wird nicht erwähnt.

    Google Scholar 

  480. Vgl. BaBAuVB 1907, § 11 Abs. 1.

    Google Scholar 

  481. Vgl. BaBAuVB 1907, § 11 Abs. 2.

    Google Scholar 

  482. Vgl. BaR 1825/26, Beilage LXV, S.38.

    Google Scholar 

  483. Vgl. Tabelle 2.5., Spalte 9.

    Google Scholar 

  484. Vgl. Tabelle 2.5., Spalten 10 und 11.

    Google Scholar 

  485. Vgl. BaEE 1837/43, Kapitel 6 (Übrige Einnahmen), § 5.

    Google Scholar 

  486. Im Etat 1870/71 ist das z.B. bei der Generalsolladministration so (vgl. BaEE 1870/71, Beilage Ziffer IV, Einnahmekapitel 4, § 3). Im Etat 1914/15 sind die Einnahmen aus verkauften Einrichtungsgegenständen, Geräten, Drucksachen, Akten und dergleichen ebenfalls noch im Etat enthalten (vgl. BaEE 1914/15, Beilage Nr. 16, Einnahmekapitel 2, § 6).

    Google Scholar 

  487. Vgl. zum Staatsvermögen allgemein z.B. Milhauser 1839, I, S.99 sowie Löbe 1889, S.61 ff. und S.118 ff.

    Google Scholar 

  488. Vgl. SäVU 1832, § 18. Eine ähnliche Bestimmung enthält das SäSHHG 1904, § 1 Abs. 2 Buchstabe b. Danach fließen die aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes im Sinne der §§ 16–18 SäVU 1831 sich ableitenden Einnahmen und Ausgaben in den Domänenfonds. Nicht im Etat erscheinen auch — soweit im Budget nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen ist — die den beweglichen Vermögensbeständen des Staates zuzuführenden Einnahmen aus der Veräußerung von zum Staatsvermögen — nicht aber zum Staatsgute im Sinne der §§ 16–18 SäVU — gehörenden Grundstücken und aus der Ablösung der mit solchen Grundstücken verbundenen Rechte (vgl. SäSHHG 1904, § 1 Abs. 2 Buchstabe d). Staatsgut im Sinne der §§ 16–18 SäVU 1831 ist dasjenige Vermögen, “das von der Krone erworben worden ist oder erworben wird und von dieser auf den Staat übergegangen ist oder überzugehen hat” (Löbe 1904, S.672). Unter dem nicht zum Staatsgut im Sinne der §§ 16–18 SäVU 1831 gehörenden Staatsvermögen ist dasjenige begriffen, das — wie z.B. die Staatseisenbahnen oder die Erzbergwerke — vom Staat unmittelbar aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erworben worden ist (vgl. Löbe 1904, S.673).

    Google Scholar 

  489. Vgl. ARV 1900, § 3 Abs. 4 Satz 1. Erlöse aus dem Staatsgut müssen zu dessen substantieller Ergänzung verwendet werden. Sie dürfen deshalb nicht als Einnahmen der laufenden Verwaltung behandelt und auch nicht in den Staatshaushaltsrechnungen verrechnet werden, sondern müssen -solange ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht ausführbar ist — für sich verwaltet werden (vgl. Löbe 1904, S.120).

    Google Scholar 

  490. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich dabei um zufällige außerordentliche Einnahmen von bedeutendem Umfang handeln kann, deren Verrechnung bei den Einnahmen der laufenden Verwaltung ein unrichtiges Bild vom Ergebnis letzterer geben würde (vgl. Löbe 1904, S.120 f.).

    Google Scholar 

  491. Vgl. ARV 1900, § 3 Abs. 4 Satz 2.

    Google Scholar 

  492. Vgl. ARV 1900, § 4 Abs. 2 Buchstabe a. Das Eigentum darf nicht die Eigenschaft eines Staatsgutes im Sinne des § 16 SäVU 1831 haben. Die Bestimmung gilt auch umgekehrt für die bei der Verrechnung des durch Ankauf eines Grundstückes entstandenen Aufwands mit den aus diesem Ankauf in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Veräußerungserlösen eines anderen Grundstücks (vgl. ARV 1900, § 4 Abs. 2 Buchstabe c).

    Google Scholar 

  493. Vgl. ARV 1900, § 4 Abs. 2 Buchstabe b.

    Google Scholar 

  494. Vgl. ARV 1900, § 4 Abs. 2 Buchstabe d.

    Google Scholar 

  495. Vgl. ARV 1900, § 4 Abs. 2 Buchstabe e.

    Google Scholar 

  496. Vgl. b.B. SäR 1858/60, Übersicht E, S.571 ff.

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  497. Vgl. etwa SäR 1833, S.325 ff.

    Google Scholar 

  498. Unter anderem aus Gräserei- und Harznutzungen, Bruchsteinen, Sand, Lehm, Waldstreu, Holssämereien, Pflanzen, Leseholz etc.

    Google Scholar 

  499. Für verkauftes Wildbret, Kanons für ererbte Jagden, Jagdeinkünfte usw.

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  500. Vgl. SäEE 1864/66, Position 1, S.28.

    Google Scholar 

  501. Vgl. SäEE 1864/66, Position 65, Nr. 3, S.337.

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  502. Vgl. WIVE 1808, § 5 Buchstabe a. Nach Herdegen 1848, S.47 ist in Württemberg die Verwaltung des Staatsguts von zwei verschiedenen Seiten aus eu betrachten: Die eine betrifft die Erhaltung des wesentlichen Vermögensbestandes (Grundstockverwaltung), die andere die Domanialertrags-verwaltung, die im Etat als “Ertrag des Kammerguts” ausgewiesen ist. Die Einnahmen der Grundstockverwaltung “bestehen in den Erlösen theils aus geewungenen oder unfreiwilligen, theils aus freiwilligen Veräußerungen von Theilen des Staatsguts” (Herdegen 1848, S.60). Auch Gefällablösungseinnahmen fließen in die Grundstockverwaltung (siehe Herdegen 1848, S.60 ff.).

    Google Scholar 

  503. Vgl. IESuRW 1818, § 7 Abs. 1.

    Google Scholar 

  504. Vgl. Tabelle 4.5., Spalten 2 und 4.

    Google Scholar 

  505. Zum württembergischen Staatsvermögen siehe b.B. Herdegen 1848, S.49 ff.; Kieß 1880, S.64.; Riecke 1883, S.211 f.; Sarwey 1883,1, S.104 ff. und Riecke 1891, S.371 ff.

    Google Scholar 

  506. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 112, Titel 2–4.

    Google Scholar 

  507. Siehe WüEE 1911/12, Kapitel 61, Erläuterungen eu Titel 9.

    Google Scholar 

  508. Vgl. dazu und zu weiteren Einzelheiten des bayerischen Militärbudgets z.B. Hock 1882, I, S.19.; Burkhard 1889, I, S.224, Ziffer 9 und Seydel 1894, S.169 f.

    Google Scholar 

  509. Vgl. BaFG 1872, Kapitel 10 der Staatsausgaben.

    Google Scholar 

  510. Vgl. BaFG 1872, Kapitel 12 der Staatsausgaben.

    Google Scholar 

  511. Der Militäretat hat nur noch eine 1jährige Finanzperiode und wird ab 1875 — im Gegensatz zum allgemeinen Budget — als Gesetz verkündet, ein Verfahren, das nach Seydel 1894, S.170 in “starkem Widerspruch” zu den Grundsätzen des bayerischen Staatsrechts steht.

    Google Scholar 

  512. Vgl. PrEG 1867, Kapitel 54 der Staatsverwaltungsausgaben.

    Google Scholar 

  513. Vgl. PrEG 1868, Kapitel 52 der Staatsverwaltungsausgaben.

    Google Scholar 

  514. Vgl. SäEE 1868/69, Position 39–61 des Ausgabeetats.

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  515. In WüEE 1871/73, Beilage Nr. 5, S.1339 ist bezüglich der “Kosten des Militär-Ersatzgeschäftes” vermerkt: “Demgemäß sind diejenigen Kosten des Ersatzgeschäfts, welche bisher den Gemeinden und Amtskorporationen oblagen, in analoger Anwendung des Gesetzes vom 12. März 1868 denselben auch für die Zukunft zugeschieden worden, diejenigen Kosten des Ersatzgeschäftes aber, welche nach den preußischen Normen den Civilfonds berühren, fallen jetzt, nachdem sie pro 1871/73 aus den dem Kriegsministerium für die Einführung der neuen Heereseinrichtung zu Gebot stehenden Mitteln bestritten worden, dem Etat des Ministeriums des Innern zur Last und waren daher hier zu exigiren”. Die ausgewiesenen Kosten betragen 8.000 fl.

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  516. Für Bayern siehe z.B. BaGBI 1872, S.405 ff.; BaGuVBI 1874, 3.444 ff.; BaGuVB1 1876, S.557 ff.; BaGuVB1 1878, S.107 ff.; BaGuVBI 1880, S.100 f.; BaGuVB1 1882, S.103 f.; BaGuVBI 1883, S.493 f. und BaGuVBI 1884, 3.163 f.

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  517. Der in WüFG 1867 ausgeworfene Betrag des Kriegsministeriums für 1869/70 beläuft sich auf S.109.646 fl., 1871/72 auf 390.815 fl. und 1872/73 nur noch auf 36.414 fl.

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  518. So Czoernig 1862, S.8 f.; Widenmeyer 1885, S.10; Burkhard 1889,1, S.220 f.; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470 und Schanz 1899, S.1147. Czoernig 1866, S.21 schreibt z.B., daß seit 1849 der Grundsatz der Bruttoetatisierung in Preußen “durchweg, auch bei der Etatsaufstellung streng durchgeführt worden (ist), so dass die Etats und das Budget überall die Bruttobeträge enthalten”.

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  519. Nach Czoernig 1866, S.59; Riecke 1883, S.200 f.; Widenmeyer 1885, S.10; Schrott 1886, S.418; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470; Altmann 1910, S.8 und Eheberg 1922, S.538. Löbe 1889, S.21 bezeichnet das sächsische Budget dagegen als einen Bruttoetat. Die Nettobudgetie-rung in Württemberg wird mit der speziellen Art der Steuerverwaltung begründet. Vom württembergischen Steuerkollegium werden die direkten Steuern auf Grund des Landeskatasters auf die einzelnen Amtskörperschaften verteilt. Die Oberämter haben den ihnen zugeteilten Betrag auf die Gemeinden und die Gemeinden die Steuern auf die einzelnen Steuerpflichtigen zu verteilen. Sie überweisen nur den Nettobetrag nach Abzug ihrer Erhebungskosten an die Staatskasse (vgl. z.B. Czoernig 1866, S.59; Kieß 1880, S.60 ff.; Riecke 1883, S.206; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470; Schanz 1899, S.1147 und Reinhard 1904, S.632).

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  520. Siehe dazu Abschnitt 2.3.1. Nach Rühl 1860, S.108 besteht die wesentliche Anforderung an die äußere Form der Etats darin, daß alle Verhältnisse der betreffenden Verwaltung mit solcher Klarheit und Übersichtlichkeit dargestellt werden, daß diese Darstellung zugleich als Grundlage für die Verwaltung, als Norm für die Verwaltungsbehörde, als Anhalt für die Kontrolle und als Grundlage für die Rechnung dienen kann. Vgl. dagegen Abschnitt 8.3.

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  521. Für Jakob 1821, S.119 f. ist eine vollständige und leichte Übersicht über das ganze Etatwesen nur möglich, wenn in allen gleichartigen Etats dieselben Rubriken, Ausdrücke, Folge von Rubriken, Abteilungen, Nachweisungen usw. vorkommen, “kurz, es muß Eine Regel, Ein Schema für alle Etats gelten, die zu einerley Gattung oder Art gehören”. Nach Malchus 1823, II, S.164 ist für einen “richtigen Überblick” über den Kassen- und Rechnungshaushalt ein “durchaus gleiches” Rubrikensystem notwendig. Im Ergebnis gleich: Fulda 1827, S.429 f. Hornberg 1827, S.5 befindet: Eine Darstellung des Staatshaushaltes in “reiner und gedrängter Übersicht mit Ausscheidung der Bezeichnungen ist wesentlich”. Hagen 1880, S.115 schreibt: “Die Haupterfordernisse der Etats und überhaupt des Finanzplans sind immer Vollständigkeit und Uebersichtlichkeit, welche sich beide nur durch eine systematische Anordnung und Einteilung erlangen lassen”. Für Neumark 1929, S.222 erfordert die Budgetklarheit, “daß die budgetären Voranschläge der Verbandseinnahmen und -ausgaben übersichtlich, sowie nach einheitlichen rationalen Gesichtspunkten ausgegliedert und geordnet werden und ihre Bezeichnungen eindeutig Herkunft bzw. Zweckbestimmung der einzelnen Posten erkennen lassen”. Noch präziser beschreibt Meister 1933, S.120 das Erfordernis der Übersichtlichkeit: “die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben müssen übersichtlich, nach gleichen Prinzipien eingeteilt, nach gleichen Grundsätzen benannt (klar), nach Entstehung und Zweckbestimmung geordnet und für den Laien verständlich zusammengestellt (durchsichtig) sein”.

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  522. Rudhart 1819, S.5 sah die Aufgabe bei der Aufstellung des ersten bayerischen Budgets darin, “eine bestimmte und klare Uebersicht” der Staatseinnahmen und -ausgaben zu geben. Murhard 1846, S.690 fordert, daß das Staatsbudget die Einnahmen und präsumtiven Ausgaben “so vollständig und übersichtlich darstellen soll, daß dasselbe zugleich als Anhalt oder als Mittel für die Controlirung der ge8ammten Staatsverwaltung in jenem Zeitabschnitte sowie zur Grundlage des Cassen- und Rechnungswesens und deren Contrôle dienen könne”. Für Hoffmann 1851, S.600 f. beruht die eigentliche Bedeutung des Etats als Richtschnur des ganzen Staatshaushalts darauf, daß er eine sich der Wirklichkeit möglichst annähernde Übersicht über den gesamten voraussichtlichen Staatsaufwand für eine bevorstehende Haushaltsperiode gibt. Die Verwirklichung des Übersichtlichkeitspostulats soll nach Neumark 1929, S.222 erreichen, “daß Parlament und Öffentlichkeit unschwer Einblick in den Gesamthaushalt wie in seine einzelnen Zweige gewinnen können und Zweifel über Art und Umfang der geplanten Gebarungen für die Vollzugsbehörden ausgeschlossen sind”.

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  523. Siehe dazu auch Neumark 1929, S.223.

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  524. Feder 1820, S.21. Ähnlich auch Hauber 1845, S.109.

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  525. Neumark 1929, S.224, Fußnote 1 will begrifflich zwischen “Spezialisierung”, “Spezialisation” und “Spezialität” des Budgets unterscheiden. Unter der Spezialisierung versteht er “die Zergliederung der Ausgaben- und Einnahmevoranschläge”, unter Spezialisation die Zwecksonderung von Einnahmen und unter Spezialität die parlamentarischen Voten. An diese begriffliche Abgrenzung hat er sich weder selbst noch andere gehalten.

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  526. Eine weitergehende Untergliederung des Spezialitätsbegriffs setzte sich Ende des 19. Jahrhunderts erst langsam durch. So unterscheidet z.B. Mischler 1887, S.190 f. zwischen sachlicher, zeitlicher und örtlicher Spezialität, ohne jedoch die Unterscheidung voll zu spezifizieren. Neumark 1929, S.297 ff. unterteilt ebenfalls in eine sachliche und eine zeitliche Spezialität. Ebenso Meister 1933, S.91 f. Die Unterscheidung ist hier jedoch nicht von Relevanz, weshalb wir sie nicht weiter betrachten.

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  527. In diesem Sinne benutzt z.B. Rümelin 1889, S.316 den Ausdruck: Nach seiner Ansicht hat die Brauchbarkeit eines Etats dessen “weitgehendste finanztechnische Spezialisierung” zur selbstverständlichen Voraussetzung. Ebenso Heckel 1899, Das Budget, S.14. Neumark 1929, S.297 ff. nennt dies die “sachliche” Spezialität.

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  528. Malchus 1830, II, S.117 f. versteht unter der Spezialität “die Forderung, daß die Summe von Mitteln, welche das Budget für einen Gegenstand disponirt hat, — die in demselben für jeden einzelnen Artikel angesetzte Größe des Aufwandes, — weder überschritten, noch diesen Mitteln eine andere Anwendung gegeben werden”. Vgl. auch Leroy-Beaulieu 1899, II, S.79 ff. Näheres dazu in Abschnitt 3.8.

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  529. Jakob 1821, S.1220 führt dazu aus: “Die allgemeinen Begriffe im Etat, welche die Gegenstände bezeichnen, wofür die Ausgabe gemacht, oder die Quellen, aus welchen die Einnahme fließt, bilden die Rubriken des Etats”. Jede Rubrik stützt sich wiederum auf einen anderen Etat, “dessen Rubriken die unter jener Rubrik enthaltenen Begriffe ausmachen, und dieses kann so weit gehen, bis die Rubriken Individuen sind, oder eine weitere Zergliederung für unnöthig gehalten wird”. Zum Verhältnis der über- und untergeordneten Rubriken stellt Rotteck 1835, IV, S.448 folgende Regel auf: “Die Rubriken, aus welchen die speziellen Etats, sodann die relativ generellen bis hinauf zum ganz generellen Etat und dieser Selbst bestehen sollen, sind einerseits nach den logischen Gesezen der Eintheilungen und Untertheilungen, zumal nach jenen der Vollständigkeit, der gegenseitigen Ausschließung und der leichten Ueberschaulichkeit, anderseits aber nach den, von den besonderen — auf Gattung und Maß der Bedürfnisse und Deckungsmittel Einfluß ausübenden — Verhältnissen der einzelnen Staaten abhängigen Regeln der Zweckmäßigkeit — namentlich der thunlichen Vereinfachung ohne Abbruch der nöthigen oder nützlichen Sonderung — festzusezen; und es wird dabei sehr gut, namentlich die Berechnung und Uebersicht wesentlich erleichternd, seyn, wenn bei sämmtlichen unter einen Gattungsbegriff zu vereinigenden Spezialetats, die thunlichste Gleichförmigkeit in Aufstellung und in der Folge der Rubriken beobachtet wird”. Umpfenbach 1887, S.490 sieht in der Rubrikenhierarchie ebenfalls ein streng einzuhaltendes Ineinandergreifen von Überschriften. Erst durch sie wird das allmähliche Zusammenfassen der verschiedenen Etats möglich. Vgl. dazu auch Abschnitt 3.2.1.

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  530. Vgl. BHO, § 13 Abs. 1 und 4.

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  531. Vgl. BHO, § 13 Abs. 4 Satz 1.

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  532. Vgl. dasu Abschnitt 3.2.1.

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  533. Vgl. BaFG 1837.

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  534. Vgl. BaFG 1914.

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  535. Zu den im 19. Jahrhundert davon herrschenden theoretischen Vorstellungen siehe z.B. Eschenmayer 1807, I, S.38; Harl 1811, II, S.293; Lehrbuch des Kassen- und Rechnungswesens 1829, S.6 f.; Hüffell 1834, S.6 f.; Ludwig 1859, S.1 f. und 78 f.; Schrott 1886, S.401 ff. und Seidler 1901,1, S.18 f.

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  536. Sander 1817, S.39 sieht in der zweckmäßigen Abgrenzung der Titel und in der richtigen Einteilung derselben in Haupt- und Unterabteilungen nach systematischer Ordnung ein Haupterfordernis der Etataufstellung: “In dem Grade, in welchem ein Etat diese Richtigkeit besitzt, in eben dem Grade besitzt er auch Deutlichkeit und Verständlichkeit”. Siehe auch Feder 1820, S.22. Wie Murhard 1846, S.692 betont, müssen in allen gleichartigen Etats dieselben Rubriken, Ausdrücke, Folgen von Rubriken, Abteilungen und Arten von Nachweisen vorkommen. Kurs, es müsse eine Regel, ein Schema für alle Etats geben. Die Zerlegung der Etats bis hin eu den Elementaretats erfolgt nach Schanz 1899, S.1151 durch einen in Ziffern und Sektionen, Kapitel, Titel, Paragraphen oder ähnlichen Bezeichnungen angedeuteten Rubrikenbau. Vgl. auch Fußnote 2.

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  537. So Eschenmayer 1807, I, S.38 und Murhard 1846, S.692. Malchus 1830, II, S.106 meint: “Die äußere Form, oder die formale Bildung der Budgets, ist an und für sich willkürlich, jedoch in Hinsicht darauf daß der Generalfinanzetat durch stufenweises Centralisiren der Special- und Haupt-etats gebildet wird, unerläßlich, daß, in so weit als nach Maaßgabe der Verschiedenheit der Gegenstände auf welche die Etats sich beziehen zulässig ist, allen eine gleichförmige Einrichtung gegeben werde”. Zur Bezeichnung der einzelnen Etatstufen vgl. Abschnitt 3.2.1.

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  538. Nach Rühl 1860, S.112 muß die Benennung der einzelnen Rubrik so erfolgen, daß sie “das characteristische Merkmal der darunter gehörigen Posten in gedrängter Kürze, jedoch so klar und bestimmt ausdrückt, daß bei keinem Posten ein Zweifel darüber obwalten kann, unter welcher Rubrik derselbe seine Stelle findet”.

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  539. PrGS 1808, S.481 ff., § 70.

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  540. Annalen 1826, Bd. 10, S.646 ff., Ziffer 1.

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  541. “... und darf davon nicht abgewichen werden” (Annalen 1828, Bd. 12, S.299 ff., Ziffer 3).

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  542. PrORKG 1872, § 19 Abs. 1 Sati 1.

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  543. BaEVO 1803, Ziffer II.

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  544. Vgl. ChPfBaRegBl 1804, S.1051.

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  545. Vgl. Geret 1816, Bd. 5, S.128.

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  546. Vgl. z.B. Geret 1836, Bd. 17, S.116 f.; BaFMBl 1868, S.141 ff.; BaFMBl 1868, S.301 ff.; BaFMBl 1870, S.241 ff. und S.289 ff.; BaFMBl 1872, S.215 ff. und S.353 ff.; BaFMBl 1874, S.233 ff.; BaFMBl 1876, S.1 ff.; BaFMBl 1877, S.207 ff.; BaFMBl 1878, S.207 ff.; BaFMBl 1880, S.221 ff.; BaFMBl 1882, S.212 ff.; BaFMBl 1884, S.227 ff.; BaFMBl 1886, S.345 ff.; BaFMBl 1888, S.351 ff.; BaFMBl 1890, S.209 ff.; BaFMBl 1892, S.232 ff.; BaFMBl 1894, S.183 ff.; BaFMBl 1896, S.290 ff.; BaFMBl 1898, S.541 ff.; BaFMBl 1901, S.1 ff.; BaFMBl 1903, S.21 ff.; BaFMBl 1905, S.21 ff.; BaFMBl 1907, S.75 ff.; BaFMBl 1909, S.123 ff.; BaFMBl 1911, S.37 ff. und BaFMBl 1913, S.17 ff.

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  547. Vgl. BaFMBl 1880, S.221 ff., Ziffer 1.

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  548. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 2.

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  549. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 3.

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  550. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 2 Satz 3.

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  551. Vgl. Mitteilungen 1890, Bd. 4, S.334 ff. Zu diesem Zweck wird in einer Anlage zu der Bestimmung ein Register mit der korrekten Schreibweise mitgeliefert.

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  552. Vgl. Mitteilungen 1905, Bd. 8, S.240 ff.

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  553. WIVE 1808, § 3 Satz 1.

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  554. Die den Hauptrubriken beigefügten Unterabteilungen haben den Zweck, “sich eine nähere Kennt –– niß von dem Detail zu verschaffen”. Die bisherige Form und Einrichtung der Rechnungen wurde dabei berücksichtigt, “um eines Theils die desto frühere Einsendung der Etats erwarten zu können, andern Theils aber den Rechnungs-Beamten ihre für die Administration und besonders für die bis Georgii bevorstehende Rechnungs-Ablegung nöthige Zeit nicht zu sehr zu beschränken. Aus diesem Grund hat man meistens nur ein solches Detail vorgeschrieben, wozu schon in den Rechnungen die Rubriken vorgeschrieben sind, und also weder die Auseinandersezung, noch die Zusammenstellung mühsam seyn kann. Selbst die Schwierigkeit, bei neuorganisirten Gefäll-Bezirken die Daten aus den Rechnungen der vorigen Aemter erst herauszusuchen, kann weniger groß mehr seyn, da für die bisherigen Monats-Rapporte die meisten Daten schon gesammelt worden seyn müssen” (WIVE 1808, § 4).

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  555. Vgl. WIVE 1808, § 7.

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  556. WIVE 1808, § 46.

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  557. Vgl. IESuRW 1818, Anhang.

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  558. Vgl. WIVE 1819, Anhang.

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  559. Wie Willgren 1899, I, S. 100 meint, folgt dies schon aus den Begriffen des Budgets und des Rechnungswesens. Der Grundsatz ist seiner Ansicht nach in den “meisten modernen Finanzgesetz-gebungen” zum Ausdruck gekommen.

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  560. Vgl. PrSHHG 1898, § 13 Abs. 1.

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  561. Vgl. PrSHHG 1898, § 52 Abs. 2.

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  562. BaRegBl 1826, S.169 ff., § 1.

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  563. Vgl. BaRegBl 1826, S.169 ff., § 2.

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  564. Vgl. BaRegBl 1826, S.169 ff., § 3.

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  565. Vgl. BaBAuVB 1907, § 18 Abs. 2.

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  566. Vgl. BaBAuVB 1907, § 24 Abs. 1.

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  567. ARV 1900, § 1 Abs. 1. Der § 20 des SäSHHG 1904 trifft inhaltlich die gleiche Regelung.

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  568. IESuRW 1818, § 25 Sats 1.

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  569. Vgl. Abschnitt 3.1.

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  570. Dies hängt mit der Ideologie zusammen, daß die Einnahmen die Ausgaben bestimmen müssen und umgekehrt (vgl. dazu Abschnitt 2.2.).

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  571. Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.

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  572. Vgl. dazu Abschnitt 3.8.

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  573. Zum seitlichen Rahmen der Budgets und Rechnungen siehe Abschnitt 3.6.

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  574. Für Schlupper 1817, S.11 f. sind “schickliche Rubriken”, die “schlechterdings deutlich und vollkommen” sein müssen, ein Haupterfordernis des Etats. Ihre Aufstellung gehöre “sur wahren Kunst im Finanz-Fach”. Das Mittel, um dorthin su gelangen, sei logisches Studium, Kenntnis der Geschichte, des Ursprungs und des Zwecks der verschiedenen Bestandteile der Rechnung. Das Rubrikensystem muß, so Neumark 1929, S.222, nach “rationalen Gesichtspunkten” ausgegliedert und geordnet sein. Die Bezeichnungen müssen “eindeutig” die Herkunft bzw. die Zweckbestimmung der einseinen Posten erkennen lassen.

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  575. Neumark 1929, S.228 meint, in der Erläuterungsspalte müsse volle Klarheit über die geplante Verwendung der Mittel geschaffen werden, sofern sich diese nicht eindeutig aus der Zweckbestimmungsspalte ergäbe.

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  576. Wie Malchus 1823, II, S.162 feststellt, ist für die Brauchbarkeit des Etats nicht so sehr seine Form als sein Rubrikensystem wesentlich, “dessen Zweckmäßigkeit dadurch bedingt, und davon abhängig ist, daß die Rubriken nicht ohne Noth, und mehr als der Zweck einer vollständig distinkten Darstellung der Verschiedenheit in den Einnahmequellen, und in den Arten von Bedarf und Aufwand erfordert, vervielfältigt, sodann aber auch, daß dieselben nicht zu sehr und so generalisirt seyen, daß unter sich fremdartige Gegenstände in einer Rubrik zusammengefaßt werden, und so der Zweck und der Vortheil einer distinkten Darstellung der obwaltenden Verschiedenheiten verloren geht”. Ähnlich Ungewitter 1845, S.156. Laband 1871, S.62 ist ebenfalls der Ansicht, daß zwischen der Festsetzung eines Pauschquantums und der Festsetzung eines Titels bis auf den letzten Pfennig — was insbesondere bei den Personalkosten der Fall sei -, eine Unzahl von Mittelstufen möglich sind: “Die Spezialisierung läßt sich durch eine gewöhnlich sehr große Zahl von Stufen treiben. Die meisten Titel des Etatsgesetzes liefern davon anschauliche Beispiele.” Skeptisch meint Heinig 1949, II, S.411: Die “Zweckbestimmungen sind so verschwommen, daß schon damit das Budget verschleiert wird.”

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  577. Nach Neumark 1929, S.223 f. vermag sich die Verwaltung umso freier zu bewegen, je unübersichtlicher und zweideutiger die budgetären Anordnungen formuliert sind. Der finanzpolitische Zweck des Budgets werde, so seine Ansicht, nur erreicht, wenn seine Feststellungen eindeutige Bindungen des Verwaltungshandelns darstellten. Unklarheit in den Bezeichnungen lasse an andere Zweckbestimmungen der Budgetkredite glauben, als diese tatsächlich finden, da die Zwecke so weit gefaßt seien, um heterogene Ausgaben zu decken. Das Budget könne in diesem Fall auch nicht mehr seine Aufgabe als Kontrollinstrument erfüllen. Kühnemann 1930, S.84 fordert, daß die Einnahme- und Ausgabepositionen “unzweideutig” ihren Rechtsgrund oder ihre Zweckbestimmung erkennen lassen. Lang 1930, S.156 meint, die Bezeichnung der Einzelposten müsse klar und scharf umrissen sein, da nur bei genauer Zweckbestimmung der Zweck der Gliederung, die Bindung der Regierung beim Vollzug, erreicht werden könne.

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  578. Die Gliederung des Staatshaushaltsplans wird in der Fachsprache auch “Filiation” genannt. Siehe z.B. Heckel 1898, Das Budget, S.471; Schanz 1899, S.1151; Borght 1902, S.19; Tyszka 1920, S.282 und Eheberg 1922, S.535.

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  579. Malchus 1823, II, S.160 trennt die Einnahmen nach deren Hauptquellen und die Ausgaben nach “Real- oder materiellen” Beziehungen. Unter der Gliederung nach “Realbeziehungen” versteht er eine Einteilung ohne Rücksicht auf die Ministerien, welche die Ausgaben anordnen und deren Realisierung leiten. Bei einer Unterteilung nach “materiellen” Beziehungen sind für ihn zwei verschiedene Gliederungsprinzipien denkbar. Zum einen eine Gliederung nach dem allgemeinen Aufwand, der kein Ministerium direkt berührt und aus irgendwelchen Gründen ausgegliedert ist, wie z.B. die Zivilliste, die Fonds für die Staatsschulden usw. Zum anderen eine, die den übrigen Aufwand nach Ministerien zusammenfaßt. Das materielle Gliederungsprinzip ist bei ihm also eine Mischung aus Real- und Ministerialprinzip. Schrott 1886, S.423 beschreibt das Realprinzip als eine Einteilung nach Gruppen gleichartiger, in wesentlichen Merkmalen übereinstimmender Verwaltungszweige. Er entnimmt seine Einteilungsgründe dem “Wesen” der Verwaltungszweige, es sei deshalb “das rationale System”. Zu dieser Einteilung siehe auch Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.471; Willgren 1899, S.59 ff.; Tyszka 1920, S.282 und Eheberg 1922, S.534 f.

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  580. So auch Schrott 1886, S.423. Jessen 1927, S.14 sieht ebenfalls die Abhängigkeit der Etatisierung einzelner Posten von der Organisation der jeweiligen Staatsverwaltung. Als Beispiel nennt er Landwirtschaftsschulen, die in einem Staat dem Landwirtschaftsminister unterstehen, im zweiten mit den Fortbildungsschulen etatisiert und dem Handelsministerium zugeordnet sind, während im dritten wiederum das gesamte Schulwesen — mit Einschluß des landwirtschaftlichen Fortbildungswesens — dem Kultusminister obliegt. “Raumfragen, Lehrerfragen und ähnliche Faktoren wiegen schwerer als die Rücksichten auf einen gleichmäßigen formalen Aufbau des Haushaltsplanes” (Jessen 1927, S.14).

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  581. Nach Jessen 1927, S.14 bestimmen die Unterschiede im Verwaltungsrecht und der Verwaltungsorganisation auch nach dem 1. Weltkrieg weiterhin die Gliederungen der Haushaltspläne. Der von ihm vorgenommene Vergleich der Gliederungsschemata der Länderhaushalte bestätigt das.

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  582. Malchus 1823, II, S.162.

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  583. Wie Rotteck 1835, IV, S.450 betont, ist es unmöglich, für alle Staaten, d.h. trotz aller unterschiedlichen Finanzsysteme und -Organisationen, ein überall gleichermaßen anwendbares Schema aufzustellen. Die jeweils bestehenden Schemata sollten allerdings nicht so oft geändert werden, da ansonsten auch seiner Meinung nach Vergleiche mit früheren Jahren schwerfallen. Die Einteilung der Etats ist nach den Worten von Ungewitter 1845, S.156 “an und für sich willkürlich” und deshalb auch in fast allen Staaten unterschiedlich. Sie ist, wie Umpfenbach 1887, S.490 es formuliert, durch die staatlichen Zustände bedingt und durch das Finanzsystem vorgezeichnet. Deshalb bestehe, so Heckel 1898, Das Budget, S.11, nicht “annähernde” Übereinstimmung bei der Aufstellung der Einnahme- und Ausgabeposten der verschiedenen Staaten. Ebenso Schanz 1899, S.1151.

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  584. Vgl. Fromme 1843, S.57 f.

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  585. So auch Jessen 1929, S.40. Vgl. dazu Abschnitt 3.2. und 3.3.

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  586. Gleichartige Einnahmen und Ausgaben werden teilweise bei unterschiedlichen Titeln veranschlagt. Das Maß der Ausgliederung wechselt relativ häufig (vgl. Neumark 1929, S.227). Auch Heinig 1949, II, S.411 kommt zu dem Ergebnis, daß der umschriebene Verwendungszweck auch gleicher Ausgaben nicht immer derselbe ist. So könnten einerseits gleiche Ausgaben unter verschiedenen Zweck -bezeichnungen erscheinen und andererseits könne unter gleichen Zweckbezeichnungen Verschiedenes verstanden werden.

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  587. Vgl. dazu wiederum die Abschnitte 3.2. und 3.3.

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  588. Vgl. dazu z.B. das in Abschnitt 3.2., S.120 ff. angeführte Beispiel der Verlagerung bestimmter Budgetposten in Bayern aus dem Staatsbudget auf die Kreisfonds, die 1846 z.T. wieder rückgängig gemacht wurde.

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  589. Unter “Gliederungseinheiten” wird hier nicht nur die Anzahl der Kapitel und Titel verstanden, sondern jede Gliederungsstufe des Budgets, die für das Verständnis der etatisierten Zahlen notwendig ist.

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  590. Im zweiten Teil des Projektes beschäftigen wir uns ausführlich mit diesem Problem. Es wird Gegenstand einer eigenständigen Veröffentlichung sein.

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  591. Siehe z.B. Wagner 1866, S.840. Schaffte 1883, S.294 f. zählt hierzu Steuereingänge und Einnahmen aus Selbstbewirtschaftungen, Verpachtungen, Vermietungen und Zinsen. Vgl. auch Tuschinski 1925, S.162.

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  592. Als ordentliche Staatsausgaben betrachtet Harl 1811, II, S.83 diejenigen, “welche der natürliche Fortgang der Dinge in der Staatsverwaltung nothwendig macht und daher von Jahr eu Jahr wiederkehren”. In gleichem Sinne: Fulda 1820, S.256. Behr 1822, S.27 bestimmt den ordentlichen Staatsbedarf als “diejenige Masse von Gütern und Kräften, welche der Regierung jährlich durchaus zu Disposition gestellt werden muß, wenn der Staat bestehen und sein Zweck erreicht werden soll”. Ausgaben von zufälligem Charakter schließt Jakob 1837, S.23 in seine Definition ordentlicher Staatsbedürfnisse ein. Das sind seiner Ansicht nach diejenigen, “welche aus seiner Lage dauernd und im wesentlich gleichem Umfange hervorgehen, wenn sie auch zum Theil einen zufälligen Charakter an sich tragen”. Ähnlich: Schäffle 1883, S.276 ff. Siehe auch die Definitionen von Seidler 1901, II, S.42; Borght 1902, S.18; Pickhan 1909, S.7; Conrad 1919, S.304; Tyszka 1920, S.36; Tuschinski 1925, S.162 und Schulze/Wagner 1926, S.82. Auf die Schätzbarkeit des ordentlichen Staatsbedarfs hebt Barth 1843, S.35 ab. Er versteht darunter den Bedarf, “welchen man, wenn auch nicht in ständigen Summen, doch nach einem durchschnittlichen Betrage voraus bemessen kann”. Die ordentlichen Staatsausgaben werden weiter unterteilt in notwendige und nützliche (vgl. Schoen 1831, S.314), ständige und unständige (vgl. Finanzwissenschaft 1863, S.42 und Wagner 1877, S.104), allgemeine und besondere (vgl. Oesfeld 1870, II, S.163) sowie fortdauernde ordentliche und einmalige ordentliche Einnahmen und Ausgaben (vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.474 und Schulze/Wagner 1926, S.82).

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  593. Zu den besonderen Kreditoperationen, durch die das außerordentliche Budget gedeckt warden kann, werden in der Finanzwissenschaft 1863, S.42 Steuerzuschläge und Überschüsse des ordentlichen Budgets gezählt und Wagner 1866, S.840 versteht darunter die Veräußerung von sog. werbendem Staatseigentum und die Aufnahme von Staatskredit. Siehe auch Schäffle 1883, S.294 f.

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  594. Außerordentliche Staatsausgaben sind für Harl 1811, II, S.93 solche, “welche in gewissen Umständen nothwendig sind, um den Staat von Gefahr oder Noth zu retten”. Für Feder 1820, S.19 können sie weder ihrer Art, ihrer Größe noch ihrer Zeit nach vorausbestimmt werden. Behr 1822, S.28 betrachtet als außerordentlichen Staatsbedarf denjenigen, welchen der Staat nicht entbehren kann, ohne den “Zweck des Staates, wohl gar dessen Existenz aufgeben zu müssen”. Weniger drastisch genügen Fulda 1827, S.32 auch schon Ereignisse “minderer Bedeutung”, die “der Vorausschätzung entgehen und deren mehr oder weniger dringendes Bedürfniß dem Staat einen außerordentlichen Aufwand verursacht”. Mehr auf die Regelmäßigkeit der Ausgabenhöhe stellt Malchus 1830, II, S.113 ab. Nach seinem Dafürhalten liegt das Kriterium für die Zuweisung in das eine oder andere Budget “in der Ungewöhnlichkeit eines Bedürfnisses, oder darin, daß dasselbe nicht in der in einem gegebenen Jahre erforderlichen Größe, in jedem Jahr stattfindet, dieses vielmehr bedeutend übersteigt, überhaupt nicht zu den Bedürfnissen des Staatshaushaltes in seinem normalen Zustande gehört”. Ähnlich Barth 1843, S.35 und Ungewitter 1845, S.427. Regelmäßigkeit und Vor-aussehbarkeit lehnt Rau 1850, I, S.37 als Kriterium für die Einteilung außerordentlicher Ausgaben ab. Sie werden seiner Ansicht nach “durch ein besonderes Bedürfniß eines einzelnen Zeitpunctes herbeigeführt. Sie sind bisweilen gleich den ordentlichen vorauszusehen, bald erscheinen sie ganz plötzlich; sie sind bisweilen auf ein Jahr beschränkt, bisweilen erstrecken sie sich auf mehrere Jahre”. Die “besondere Veranlassung” als Grund für außerordentliche Ausgaben nennt auch Földes 1920, S.19.

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  595. Wagner 1863, S.10 f. kritisiert, daß das Wort “ordentliche” Ausgaben von der Theorie weder abstrakt noch an einem konkreten Staat orientiert präzisiert sei. Schanz 1899, S.1155 konstatiert die Unterschiedlichkeit in den Auffassungen desjenigen, was als regelmäßig und unregelmäßig wiederkehrend anzusehen ist. Seiner Ansicht nach ist sie auf die verschiedenen Sicht weisen zurückzuführen: Was von dem Gesichtspunkt eines einzelnen Amtes als außerordentlich erscheine, werde in der Gesamtsicht zu einer regelmäßigen Massenerscheinung. Hingegen vertritt Willgren 1899, S.53 die Meinung, die Budgetlehre könne auf eine nähere Definition des Begriffs “normaler Bedarf” verzichten: “Denn die Unterscheidung des ordentlichen Bedarfes vom ausserordentlichen macht uns in der Wirklichkeit keine Schwierigkeiten.”

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  596. Nach Harl 1811, II, S.93 f. sind die außerordentlichen Ausgaben nicht von fortdauernden, sondern von zufälligen, nicht im voraus zu bestimmenden Umständen abhängig. Als Beispiele außerordentlicher Ausgaben nennt er solche für Krieg, Schuldentilgung und Ansammlung eines Staatsschatzes. Ähnlich auch Fulda 1820, S.258; Behr 1822, S.26 und Schoen 1831, S.314. Wagner 1866, S.840 betrachtet als Ursache für außerordentliche Ausgaben “die abnormen, sich vorübergehend der Verwirklichung der Staatszwecke entgegenstellenden Schwierigkeiten”. Einen differenzierteren Katalog stellt Oesfeld 1870, II, S.163 auf. Er unterscheidet zwischen ökonomischen, den Staatszwecken entsprechenden Staatsausgaben (z.B. für einen “notwendigen” Krieg und für die Unterstützung der durch Überschwemmungen verunglückten Einwohner), kapitalistischen (z.B. für die Austrocknung von Sümpfen) und unökonomischen, d.h. solchen, die dem Staatszweck zuwiderlaufen (z.B. Kosten eines “Krieges aus Ehrfurcht” und für Luxusaufwand).

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  597. In der Terminologie der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gehören die “Hofstaatsausgaben” und die “Zivilstaatsausgaben” unumstritten zu den ordentlichen Ausgaben. Siehe z.B. Harl 1811, II, S.83 ff. und die Gliederungen bei Fulda 1820, S.257.

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  598. Fulda 1820, S.258 zählt so z.B. die Zinsen für die Staatsschulden zu den außerordentlichen Ausgaben, Oesfeld 1870, S.163, Wagner 1877, S.106, Bischof 1881, S.20 f. und Eheberg 1895, S.46 f. hingegen zu den ordentlichen. Nach Schrott 1886, S.420 sind die Beträge der Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld im ordentlichen Budget aufzuführen, die aus Staatsanleihen eingenommenen Beträge und die davon bestrittenen Ausgaben dagegen im außerordentlichen. Umstritten war auch, wo Neubauten aufgeführt werden sollten. In der Finanzwissenschaft 1863, S.42 sind sie grundsätzlich zum ordentlichen Bedarf gezählt, weil sie regelmäßig zum Ersatz alter Gebäude vorgenommen werden müßten. Würden sie allerdings überhaupt erstmals aufgeführt, so sei die Summe in das außerordentliche Budget einzustellen. Wagner 1877, S.104 rechnet sie ebenfalls zu den ordentlichen Ausgaben. Geffcken 1891, S.40 zählt die “großen Bauten” und Eheberg 1895, S.46 f. Staatsgebäude grundsätzlich zu den außerordentlichen Ausgaben. Auch Földes 1920, S.91 sieht in Bauprogrammen außerordentliche Ausgaben, selbst wenn sie über 25 Jahre jährlich anfielen und voraussehbar seien. Solche Bauausgaben charakterisieren Schulze/Wagner 1926 als zu den einmaligen ordentlichen, u.U. aber auch zu den regelmäßig ordentlichen gehörend. Schrott 1886, S.419 wendet sich gegen eine Einordnung der Kosten für den Straßenbau bei den außerordentlichen Ausgaben und für eine solche bei Subventionen, Vorschüssen oder Darlehen an einzelne Gemeinden, Bezirke oder private Unternehmen. “Ohne Zweifel” verlagert Heckel 1898, Das Budget, S.43 die produktiven Kapitalanlagen in das außerordentliche Budget.

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  599. Wagner 1863, S.11 ist der Ansicht, daß in der Theorie zu einseitig an dem Moment des zeitlichen Eintretens als Abgrenzungskriterium festgehalten und dabei nicht die Dauer der von den Ausgaben hervorgerufenen Wirkungen berücksichtigt werde. Er unterteilt zwischen umlaufendem und stehendem Kapital, wobei das umlaufende nur der Finanzperiode diene, in welcher die Ausgabe erfolge. Das stehende Kapital wirke dagegen über die Finanzperiode, in der die Ausgabe erfolge, hinaus und mache den Staat ohne eine entsprechende weitere Ausgabe für längere Zeit leistungsfähiger (vgl. Wagner 1866, S.838 ff. und Wagner 1877, S.105 fr.). Die Einteilung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben nach der Dauer der Ausgabenwirkungen betrachtet er als Ausgangspunkt für eine “richtige Theorie” der Finanzbedarfsdeckung, anhand deren insbesondere über die prinzipielle Zulässigkeit und den Umfang von Staatskrediten Aussagen getroffen werden könnten (Wagner 1877, S.105).

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  600. Wagner 1877, S.105 f.

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  601. Wagner 1877, S.106.

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  602. So weist z.B. Willgren 1899, S.43 darauf hin, daß die Anwendung einer solchen Theorie bei der Vorbereitung des Budgets Schwierigkeiten mit sich bringen würde, da die staatlichen Organe häufig nicht in der Lage seien, den Nutseffekt einer Ausgabe vorauszusehen.

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  603. In der Finanzwissenschaft 1863, S.41 wird ihr gegenüber eine skeptische Haltung eingenommen: “Aber auch so wird immerhin die Grenzlinie sehr schwankend bleiben, da ein Ausgabeposten je nach den verechiedenen Verhältnissen bald diesem, bald jenem Theile augerechnet werden muß, oder theilweise sogar beiden angehört und wenigstens die Summe bald hölter, bald niederer gegriffen sein wird”. Umpfenbach 1887, S.60 bezweifelt, ob die Frage überhaupt einer tauglichen wissenschaftlichen Betrachtung untersogen werden kann, “weil man die Staatszwecke in jedem beliebigen Grade ihrer Zergliederung auffassen kann und somit, je nach dem Punkte, den man bei der Betrachtung als Einheit festhält, genöthigt sein wird, ein und den nämlichen Bedarfeposten bald sum ordentlichen, bald sum außerordentlichen Bedarfe zu rechnen”. Heckel 1898, Das Budget, S.39 zählt die Trennung zwischen den ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben hingegen zu den wichtigsten, wenn auch strittigsten Punkten in der Lehre vom öffentlichen Haushalt. Ebenso Moll 1924, 3.49; Bräuer 1928, S.7 und Mombert 1928, S.11. Gegen eine Trennung überhaupt spricht sich Leroy-Beaulieu 1899, II, S.27 aus.

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  604. Wie Wagner 1863, S.11 feststellt, geht die Praxis mit der Einteilung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben “vollends willkürlich” vor. Ebenso Finanzwissenschaft 1863, S.42. Schäffle 1883, S.283 notiert, daß bei Finanzpraktikern die Identifikation der außerordentlichen Bedarfe mit den tatsächlich außerordentlich gedeckten Bedarfen sehr naheliege. Auch Geffcken 1891, S.39 beklagt die willkürliche Trennung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, “indem man in letztere alle mögliche hineinwirft, um nur erstere im Gleichgewicht mit den Einnahmen erscheinen su lassen und die Aufnahme eines Anlehens für angeblich außerordentliche Zwecke su rechtfertigen, während thatsächlich ein Deficit des ordentlichen Budgets vorliegt”. Heckel 1898, Das Budget, S.45 sieht die Gefahr eines außerordentlichen Budgets in der Versuchung, “neben den einmaligen außerordentlichen Verwendungen such die einmaligen außerordentlichen Ausgaben, ja Teile des ordentlichen Finanzbedarfes, weiche als Massenerscheinung wiederkehren und vielleicht wegen ihrer Höhe der Regierung unbequem sind, dem außerordentlichen Budget einzuverleiben”. Nicht zuletzt deshalb weiche such die Finanzpraxis der einzelnen Staaten erheblich voneinander ab (vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.474). Roscher 1901, II, S.377 beklagt den mit der Unterscheidung häufig getriebenen Mißbrauch, “um durch Einstellung auBerordentlicher Einnahmen in den ordentlichen, ordentlicher Ausgaben in den außerordentlichen Etat die Lage des Staatshaushaltes günstiger scheinen zu lessen, ale sic wirklich ist”. Nüchtern stellt Bräuer 1928, S.7 fest, daß die Merkmale der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben nur “allgemeine Umrisse” darstellten und es deshalb in jedem Haushalt eine große Anzahl von Grenzfällen gebe, bei denen es schwierig sei, eindeutig zu bestimmen, ob es sich um einen Posten des ordentlichen oder des außerordentlichen Budgets handle. Nach Aussage von Mombert 1928, S.11 hat sich die Praxis “nie” an die von der Finanzwissenschaft — uneindeutig — getroffene Einteilung gehalten.

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  605. Neumark 1929, S.204 f. berichtet aus der Praxis im Deutschen Reich von einer großen Anzahl von Doppelbuchungen zwischen ordentlichem und außerordentlichem Etat, um beide abzugleichen. Sie könnten “für den Nichtsachverständigen ganz irrige Vorstellungen von der wirklichen Höhe des Reichsbedarfs erwecken”. Sie hätten zur Folge, daß ohne vorhergehende Bereinigung “eine Zusammenzählung unmöglich — genauer: praktisch vollkommen wertlos ist. Trotzdem werden solche Zusammenzählungen nicht nur von der Tagespresse und der breiteren Öffentlichkeit, sondern gelegentlich auch von Parlamentsmitgliedern vorgenommen und ganz falsche Schlüsse aus den so gewonnenen Summenzahlen geschlossen”. Belege hierfür siehe Neumark 1929, S.205.

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  606. Vgl. IOR 1824, § 27 Abs. 1.

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  607. Vgl. IOR 1824, § 27 Abs. 2.

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  608. Vgl. IOR 1824, § 27 Abs. 3. Meissner 1882, S.25 meint dagegen: “Allgemeine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Ausgabe in das Extraordinarium oder in das Ordina-rium gehört, bestehen m.W. für Preußen nicht”.

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  609. Vgl. PrEG 1821, Nr. 14 der Ausgaben.

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  610. Vgl. PrEG 1844, Nr. 20 der Ausgaben.

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  611. Vgl. PrEG 1849, Nr. 1–7 der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben.

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  612. Vgl. Tabelle 1.4., Spalte 16.

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  613. Vgl. ChPfBaRegBl 1805, S.1124 ff.

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  614. Vgl. BaFG 1849/51, Eingangsformel.

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  615. Vgl. BaBAuVB 1907, § 2.

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  616. Vgl. BaBAuVB 1907, § 3 Abs. 1.

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  617. Vgl. BaBAuVB 1907, § 3 Abs. 2.

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  618. Vgl. BaBAuVB 1907, § 4 Abs. 1.

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  619. Vgl. BaBAuVB 1907, § 7 Abs. 2.

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  620. Vgl. BaBAuVB 1907, § 7 Abs. 3. Die Bekanntmachung folgt damit dem in der Theorie vertretenen Argument, daß das, was bei einem einseinen Amt als unregelmäßige Ausgabe erscheine, auf höchster Ebene aggregiert regelmäßig vorkomme (vgl. dazu Fußnote 76).

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  621. Vgl. BaBAuVB 1907, § 7 Abs. 4.

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  622. Zu dieser Art der Ausgaben zählt z.B. der Aufwand für “innere Einrichtung” (vgl. BaBAuVB 1907, § 7 Abs. 6).

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  623. Vgl. BaBAuVB 1907, § 7 Abs. S.

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  624. Vgl. BaBAuVB 1907, § 5 Abs. 7.

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  625. Vgl. BaFMBl 1909, S.123 ff., § 7 Abs. 1.

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  626. Nach Haselberger 1912, S.149 ergibt sich die Gliederung des außerordentlichen Budgets durch die besonderen Bedürfnisse der Verwaltungssweige und durch die Art der Deckung.

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  627. Vgl. BaEE 1876/77, Beilage Ziffer 27, Ziffer 13, Kapitel 5.

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  628. Vgl. BaEE 1876/77, Beilage Ziffer 27, Ziffer 11, Kapitel 1, Buchstabe B, § 2, Titel 3.

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  629. Vgl. Tabelle 2.7., Spalte 3.

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  630. Vgl. Tabelle 2.7., Spalte 11.

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  631. Vgl. Tabelle 2.7., Spalten 6 und 9.

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  632. Vgl. BaEE 1908/09, außerordentliches Budget, Ausgaben, Ziffer 1, Buchstabe e.

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  633. Vgl. BaEE 1908/09, außerordentliches Budget, Ausgaben, Ziffer 2, Buchstabe b.

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  634. Vgl. BaEE 1908/09, außerordentliches Budget, Ausgaben, Ziffer 3, Buchstabe bb, Buchstabe cc.

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  635. Eheberg 1922, S.540 behauptet dagegen, daß ab 1908 in Bayern der Satz gilt: “Alle einmaligen Ausgaben, die in ihrer Gesamtheit in jeder Finanzperiode sich wiederholen, auch wenn sie in bezug auf ihre Zweckbestimmung im einzelnen wechseln (also vor allem Neu- und Erweiterungsbauten), werden in das ordentliche Budget aufgenommen”.

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  636. Vgl. Spalten 9 und 11.

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  637. Vgl. Tabelle 2.4.1., Spalten 10 und 12.

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  638. Vgl. Tabelle 2.7.

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  639. So auch Schanz 1899, S.1155. Eheberg 1922, S.540 berichtet: “Als außerordentliche Ausgaben galten die einmaligen Ausgaben der verschiedenen Dienstzweige, die, sofern sie sich in mäßiger Höhe bewegten, hinsichtlich der Deckung den ordentlichen Ausgaben gleichgestellt wurden. Einmalige Ausgaben in besonderer Höhe dagegen wurden von den übrigen außerordentlichen Ausgaben abgetrennt und im Finanzgesetz speziell geregelt.”

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  640. SäSHHG 1904, § 1 Abs. 3. Nach Löbe 1904, S.674 soll die Formulierung “soweit nötig” die Möglichkeit offenhalten, “daß unter Umständen auch einmal dazu gelangt werden könnte, für die Bestreitung aller Ausgaben in den regelmäßigen Einnahmequellen des Staates Deckung zu finden und dadurch der Notwendigkeit enthoben zu werden, sur teilweisen Deckung von Ausgaben die beweglichen Vermögensbestände des Staates mit heranziehen eu müssen”.

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  641. Vgl. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 6. Die Vorschrift besieht sich nicht auf solche Fälle, in denen Dispositionssummen ausgesetzt sind.

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  642. SäGuVBl 1905, S.8 ff., § 6 Abs. 2.

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  643. Vgl. SäSHHG 1904, § 3 Abs. 1. Damit wird explisit ausgesprochen, was durch die Theorie übertüncht und in den anderen Staaten durch sprachgewandte Begründung der Zuordnung der einen Ausgaben sum ordentlichen und der anderen tum außerordentlichen verschleiert wird: Daß nämlich der emsige Grund für die Trennung darin su sehen ist, daß nicht alle Staatsausgaben durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden können, sondern hierfür Anleihemittel und Erübrigungen aus vorigen Finansperioden notwendig sind.

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  644. SäEE 1880/81, Zuschußverwaltungen, Kapitel 70 (Universität Leipzig), Titel 52.

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  645. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.474 und Scham 1899, S.1155 behaupten, daß in Sachsen seit Mitte der 70er Jahre nur für die Ausgaben ein außerordentliches Budget hergestellt worden sei, welche entweder direkt mit Mehreinnahmen verbunden gewesen seien oder nachhaltig den Wohlstand erhöhten.

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  646. Siehe sum Folgenden Löbe 1889, S.23 f.

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  647. Löbe 1889, S.24.

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  648. Keinen Betrag im Etat, hingegen einen im Finanzgesete weisen die Budgetjahre 1834/36, 1861/63 und 1867/69 auf. Keine außerordentlichen Summen im Finanzgesetr, jedoch im Etat enthalten die Budgetjahre 1849/51 und 1855/57.

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  649. Vgl. Tabelle 3.4.1., Spalte 6.

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  650. Nach Schmidlin 1823, S. 164 werden zu den laufenden Einnahmen all diejenigen gezählt, welche als ein im Laufe des gegebenen Rechnungsjahres anfallender Ertrag anzusehen sind; ihre Bestimmung ist zunächst die Bezahlung der laufenden Ausgaben, d.h. derjenigen, zu deren Bezahlung im betreffenden Jahr die Verbindlichkeit entsteht.

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  651. Für die nur kurzzeitige Unterscheidung gibt Schall 1910, II, S.7 folgende Erklärung: “Indes sollte gleich dieser erste Versuch einer zweckmässigeren formellen Gestaltung der Etatsvorlagen an der ungleichen Bemessung der Budgetrechte beider Kammern eine Klippe finden, da die Zweite Kammer sich anschickte, die formelle Vereinigung der Anlehensverwilligung mit der Abgaben-verwilligung in eine beide umfassende Gesetzesvorlage zur Ausdehnung des ihr für die Abgaben-verwilligung eingeräumten Budgetvorrechts auch auf die Verwilligung von Anlehen zu benutzen”.

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  652. Vgl. WüEE 1833/36, Ausgaben, Ziffer 4.

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  653. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 61, Titel 11.

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  654. 6.313.275 fl. in Ausgabe und 22.498.233 fl. in Einnahme.

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  655. Vgl. WüR 1872/73, S.69.

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  656. Vgl. WüR 1914/15, S.418.

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  657. Vgl. Tabelle 4.7., Spalten 2 und 4.

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  658. So auch Schani 1899, S.1155 und Eheberg 1922, S.540. Schmidlin 1823, S.38 berichtet, daß in Württemberg außerordentliche Einnahmen nur dann im Etat auftauchen, und zwar abgesondert, hinter den ordentlichen, wenn sie zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben bestimmt sind.

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  659. Siehe z.B. Eheberg 1895, S.47; Tyszka 1920, S.36; Englis 1926, I, S.321; Mombert 1928, S.11 und Tuschinski 1925, S.16S, der daf Prinzip wie folgt formuliert: “Das oberste Prinzip jeder ordentlichen Haushaltsführung besagt: Ordentliche Ausgaben müssen durch ordentliche Einnahmen gedeckt werden”. Schaffte 1883, S.284 weist darauf hin, daß außerordentlicher Bedarf und außerordentlich gedeckter Bedarf nicht zwingend miteinander verbunden sein müßten, da der Umfang, das plötzliche Eintreten und die Unaufschiebbarkeit der Bedarfe und Eingänge die Wahl der außerordentlichen Deckung beeinflußten. Außerdem müßten bei der Wahl der Deckung die “massgebendsten ausservolkswirtschaftlichen Momente in die Waagschale fallen”. Ordentliche Bedarfe könnten sich volkswirtschaftlich und politisch su außerordentlicher Deckung und umgekehrt außerordentlicher Bedarf zu ordentlicher Deckung empfehlen. Schanz 1899, S.1158 sieht in dem Grundsatz auch keine “schlechthinige, keine strikte” Deckungsregel. Man müsse nur darauf achten, daß in guten Zeiten das Staatsvermögen wachse, so daß man in schlechteren davon zehren könne. Ob das durch Verwendung ordentlicher Einnahmen für die Schuldentilgung oder zu produktiven Investitionen geschehe, laufe auf das gleiche hinaus und in der Praxis werde, so Schanz, auch danach verfahren. Dagegen meint Földes 1920, S.89: “Es ist ein gefährlicher, ungesunder Zustand, wenn zur Deckung von ordentlichen Ausgaben außerordentliche Einnahmen in Anspruch genommen werden”.

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  660. Siehe Abschnitt 3.2., S.124 ff.

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  661. Schmidlin 1823, S.37 legt z.B. für Württemberg dar, daß in die Etats “gewöhnlich” nur die ordentlichen Einnahmen aufgenommen würden, “weil die fortdauernde Leistung der Ausgaben, und somit die Erfüllung der Zwecke selbst, für welche sie geleistet werden, nur dann gesichert ist, wenn die periodisch wiederkehrenden ordentlichen Einnahmen die Mittel hiezu gewähren”.

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  662. Engiis 1926, I, S.321 bekennt sich dazu ausdrücklich. Seiner Ansicht nach wird die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben “im Interesse der Ordnung in der Wirtschaftsführung” gemacht.

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  663. Vgl. PrVU 1850, Art. 103.

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  664. Vgl. PrSHHG 1898, § 2 Abs. 1 Ziffer 3.

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  665. Der Titel heißt: “Aus der Anleihe für Staatsbauten in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats pro 1. April 1878/79”. Es ist der gesamte Anleihebetrag von 42.000.000 M. veranschlagt.

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  666. Vgl. PrGS 1879, S.28; PrGS 1881, S.46; PrGS 1880, S.173; PrGS 1883, S.40; PrGS 1885, S.71; PrGS 1886, S.56; PrGS 1887, S.72 und PrGS 1914, S.173.

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  667. Schanz 1899, S.1155 meint dagegen: “Je nach der Natur dieser Ausgaben und je nach Lage des Haushaltes wird die zweite Gruppe ganz oder teilweise dem Ordinarium assimiliert, für den Rest werden Kredite oder andere ausserordentliche Einnahmen mit in Anspruch genommen”. Siehe dazu auch Eheberg 1922, S.540. Das läßt sich allerdings den Etats nicht entnehmen.

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  668. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer IL

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  669. BaEVO 1803, Ziffer III, S.938.

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  670. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer IV.

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  671. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer V.

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  672. Zitiert nach Kraus 1925, I, S.48. Montgelas traf diese Verfügung am 9. Oktober 1803 handschriftlich.

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  673. Vgl. BaFG 1849, Buchstabe B, Titel IV, § 15.

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  674. Vgl. BaFG 1849, Buchstabe B, Titel V, § 16.

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  675. BaBAuVB 1907, § 3 Abs. 4.

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  676. Vgl. BaBAuVB 1907, § 4 Abs. 2. Dem entspricht sinngemäß auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2. § 2 Abs. 3 verfügt noch zusätzlich, daß in das Budget “die verfügbaren Einnahmsüberschüsse früherer Finanzperioden, die aufzunehmenden Staatsanlehen sowie etwaige sonstige außerordentliche Deckungsmittel in vollem Umfang in das Budget als Einnahme eingestellt” werden. Vgl. auch § 7 Abs. 2.

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  677. Siehe BaR 1853/54, S.19.

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  678. Siehe BaR 1865/66, S.530.

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  679. Siehe BaR 1865/66, S.535.

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  680. Siehe BaR 1882, II. Abtheilung (Bestände aus der XV. Finanzperiode und zurück), Ziffer 3. § 15 Abs. 1 BaFG 1882 hat folgenden Wortlaut: “Behufs Deckung des nach der Generalfinanzrechnung pro 1880 bestehenden Defizits aus dem Verwaltungsjahre 1880 wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds eu versicherndes Anlehen im Betrage von 6.706.300 M. (...) aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten zu erhöhen”.

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  681. Vgl. Abschnitt 3.1.

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  682. Vgl. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 1.

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  683. Vgl. z.B. WüRegBl 1870, S.349 f. Es ist ein Gesetz, betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. Der Finanzminister wird zur Aufnahme einer Anleihe von 5.900.00 fl. oder wahlweise von verzinslichen, innerhalb eines Jahres wieder einzulösenden Kassenscheinen in Abschnitten von nicht unter 25 Gulden ermächtigt. Die Aufnahme einer Anleihe für die Beschaffung weiterer Geldmittel für den Eisenbahnbau ist in WüRegBl 1870, S.48a f. angeordnet. WüRegBl 1887, S.147 f. enthält ein Gesetz, betreffend die Vervollständigung des Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesverteidigung und die Beschaffung von Geldmitteln hierfür in der Finanzperiode 1887/89.

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  684. Vgl. z.B. die außerordentlichen Budgets der Jahre 1858/60 und 1890/91.

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  685. Wenngleich auch in der Literatur die Trennung in eine laufende Verwaltung, in eine Restverwaltung, in eine Grundstockverwaltung und in einen außerordentlichen Dienst vom Gesichtspunkt des Gesamtüberblicks über die — nachgewiesenen — Einnahmen und Ausgaben stark kritisiert wird. So meint e.B. Riecke 1891, S.346, daß die württembergische Einteilung “gelinde ausgedrückt, die Uebersichtlichkeit und den klaren Einblick in die wahre Sachlage... jedenfalls erschwert”. Nach Schall 1910, II, S.4 geht die württembergische Budgetierungspraxis von der veralteten Vorstellung aus, daß der Staatsbedarf durch die Einnahmen des Kammerguts und der Steuern gedeckt werden könne. Bei Stellungnahmen dieser Art wird immer übersehen, daß auch in anderen Staaten in großem Stile außerbudgetmäßig vereinnahmt und verausgabt wurde. Außerdem werden die Unklarheiten in anderen Budgetierungssystemen eu wenig gewürdigt. Wir bleiben deshalb bei unserer Ansicht.

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  686. Siehe e.B. Schrott 1886, S.397 f.; Boiteau 1889, S.601; Brockhaus 1890, S.473 und Lots 1931, S.117. Neumark 1929, S.284 definiert das Postulat wie folgt: “Der Grunds ate der Vorherigkeit des Budgets besagt, daß das Budget vor Beginn des RechnungsEeitraums festzustellen ist, in dem die veranschlagten Ausgaben eingegangen dew. geleistet und die veranschlagten Einnahmen erhoben werden sollen”.

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  687. Siehe Neumark 1929, S.284; Heinig 1949, II, S.188 ff. und Abschnitt 2.3.1.

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  688. Die Vorherigkeit der Einnahmebewilligung wurde 1689 vom englischen Parlament erzwungen (vgl. z.B. Heinig 1949, II, S.263).

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  689. Siehe dazu die Literaturhinweise in Abschnitt 2.3.2.

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  690. Das Budget darf nach Boiteau 1889, S.601 nicht zu früh votiert werden, da ansonsten die Gefahr einer ungenauen Schätzung der Einnahme- und Ausgabedaten groß ist. Heckel 1898, Das Budget, S.21 betrachtet es als “wünschenswert”, daß das Budget 1/4 Jahr vor Beginn der Haushaltsperiode dem Parlament vorgelegt wird.

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  691. Annalen 1831, Bd. 15, S.720 f.

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  692. Vgl. Meißner 1878, S.70, Ziffer 1.

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  693. Vgl. Meißner 1878, S.70, Ziffer 2.

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  694. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer 21.

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  695. BaVU 1818, Titel VII, § 6.

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  696. Vgl. BaGBl 1840, S.25 ff., Art. 1.

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  697. Vgl. BaGBl 1865, S.1S7, Art. 2.

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  698. Vgl. 6. Edikt 1817, §§ 2 und 3. Siehe auch Schmidlin 1823, S.58 f.

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  699. Vgl. Mohl 1840, II, S.752 f.

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  700. Zur Dauer der Budgetperioden siehe Abschnitt 3.6., S.288 ff.

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  701. Vgl. Quellenverseichnis Q 1.4.

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  702. Vgl. BaFG 1819, 1825 und 1843. Zu den Terminen der Budgetvorlagen im Parlament siehe Kummer 1964, S.75 f.

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  703. Vgl. Quellenverseichnis Q 2.4.

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  704. Vgl. Quellenverseichnis Q 3.4.

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  705. Die Finansgesetse von 1830, 1839, 1842, 1875, 1876, 1877, 1879 und 1881 (vgl. Quellenverseichnis Q 4.4.).

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  706. Neumark 1929, S.286 f. hält es für bedenklich, wenn ein Budget erst nach Ablauf des größten Teils des betreffenden Haushaltsjahres oder erst nach dessen Ende verabschiedet wird. Je länger sich die Verabschiedung über den Beginn der Budgetperiode hinaussieht, desto weniger Einfluß hat die Volksvertretung auf den tatsächlichen Ablauf des Finanzgebarens der Verwaltung.

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  707. Vgl. dazu Abschnitt 2.5.

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  708. Siehe dazu Jellinek 1887, S.294 f. Die Gründe hierfür können bei der Regierung und beim Parlament liegen. Die Regierung will nach Neumark 1929, S.286 durch ein verspätet vorgelegtes Budget das Parlament unter Druck setzen. Es solle ein Notetat erzwungen werden, der die Verwaltung nicht so eng binde und sie Projekte durchführen lasse, denen das Parlament die Zustimmung verweigert hätte. Brockhaus 1890, S.473 sieht nur dann eine Verfassungsverletzung, wenn die Regierung den Etatentwurf so kurz vor Beginn der Haushaltsperiode in das Parlament einbringe, daß eine geordnete Beratung in der laufenden Haushaltsperiode nicht mehr möglich sei. Ansonsten sei die Regierung für die verspätete Verabschiedung nicht verantwortlich zu machen.

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  709. Mit Friauf 1968, S.259 und gegen Mußgnug 1976, S.176, der die Labandsche Budgettheorie als eine in ihrem Kernbereich “juristisch-logische Konstruktion ohne politische Implikationen” bezeichnet.

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  710. Nach Artikel 99 PrVU 1850. Den Wortlaut siehe in Abschnitt 2.5., Fußnote 417, S.96.

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  711. So auch Jellinek 1887, S.283.

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  712. Vgl. Laband 1871, S.75 f. Der Satz, auf dem er das rechtsdogmatische Gebäude errichtet, daß die Verfassungsurkunde durchaus lückenhaft sein, “die Rechtsordnung selbst aber... ebenso wenig eine Lücke haben (könne), wie die Ordnung der Natur”, wurde in der Folge oft angegriffen. Für Jellinek 1887, S.300 und Jellinek 1899, S.1177 steht und fällt die Lückentheorie mit diesem Satz. Jegliches Recht habe an der Natur des Staates seine Grenze. Es gebe im System des öffentlichen Rechts Lücken, “wo die realen Machtverhältnisse an Stelle der rechtlichen Ordnung treten” (Jellinek 1887, S.300). Friauf 1968, S.251 nennt den Labandschen Satz eine “apodiktische Behauptung”, ohne auch nur den Versuch einer Erklärung zu machen.

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  713. Vgl. Laband 1871, S.76 f. Die Folge ist seiner Ansicht nach die Desorganisation des Staates und die Etablierung eines staatenlosen Zustandes: “Es kann aber keinen Grundsatt des Staatsrechts geben, der zur Beseitigung des Staates selbst führt; denn die Erhaltung und gedeihliche Entwicklung des Staates ist das oberste gemeinsame Prinzip aller Staatswissenschaften, insbesondere des Staatsrechts”. Ein Ausgabestop hieße nach Schulze 1875, S.196 “dem Staate das Verhungern anbefehlen, während seine Vorrathskammem bis zur Decke gefüllt sind. Ein Satz, welcher in seinen Folgerungen zu Absurditäten, ja zur Auflösung des Staates selbst führen würde, kann auch vom Standpunkt des Staatsrecht aus nicht richtig sein, dessen höchstes Gebot Erhaltung des Staates ist”. Deshalb liege es “ausserhalb allen Zweifels”, daß der Staat zu gewissen Ausgaben berechtigt sei. Meyer 1891, S.624 meint, die Folge eines nicht zustande gekommenen Etatgesetzes könne nicht sein, daß keine Finanzverwaltung geführt werden darf: “Das wäre gleichbedeutend mit der Auflösung des Staates”.

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  714. Laband 1871, S.81.

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  715. Vgl. Laband 1901, IV, S.509. Siehe auch Schulze 1875, S.197 und Meyer 1891, S.624.

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  716. Vgl. Meyer 1891, S.624. Seinen Ausführungen gemäß enthält jeder Akt der Verwaltungsorgane, für welchen ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist, eine Verfassungswidrigkeit. Ein solcher Akt sei unverbindlich. Die ihn vollziehenden bzw. kontrasignierenden Verwaltungsbeamten seien hierüber den gesetzgebenden Faktoren verantwortlich. Durch deren nachträgliche Genehmigung, die auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen müsse, könne einem solchen Akt die verbindliche Kraft eines Gesetzes beigelegt werden. Sie entbinde die beteiligten Verwaltungsorgane von ihrer Verantwortung (vgl. Meyer 1891, S.462). Für Arndt 1901, S.336 ist die Indemnität ein “interner Akt der Staatsgewalten” dafür, daß die Regierung der Verfassung zuwider ohne Etatgesetz Ausgaben geleistet habe. Siehe dazu auch Arndt 1888, S.563.

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  717. In Anspielung auf die Labandtche Lückentheorie betont er, daß kein Rechtssatz eine Regierung ermächtige, einen Akt, für den ausdrücklich die Form eines Gesetzes vorgeschrieben sei, im Falle dessen NichtZustandekommens völlig unabhängig von jeder politischen Mitwirkung vorzunehmen. Insofern müsse die Frage heißen, ob die Rechtsordnung der Regierung das Recht erteile, mangelnde formelle Gesetze durch Verordnung oder Verfügung zu sublimieren. Nur wer hier mit ja antworte, habe die Lücke im Rechtssystem gestopft (vgl. Jellinek 1887, S.303.). Eine Verfassungs -Verletzung sieht auch Schulze 1875, S.195 und Arndt 1888, S.558. Ebenso Hatschek 1923, II, S.210 f., der zudem meint: “Das Budgetrecht als Waffe in der Hand des Parlaments verträgt gar keine Beurteilung von dem Gesichtspunkt aus, ob bestehende Verwaltungsgesetze und Institutionen aufrechterhalten bleiben oder nicht. Das eine ist die parlamentarische oder staatsrechtliche Beurteilung, das letztere die verwaltungsrechtliche. Beide sind voneinander unabhängig”.

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  718. Wie es Fricker 1894, S.406 ausdrückt: “Nicht die ohne verabschiedetes Budget fortwirtschaftende, sondern die nicht mit der Wirtschaft fortfahrende Regierung würde ihre Pflicht verletzen”. In gleichem Sinne z.B. Seydel 1887, S.23; Meyer 1891, S.624 und Stengel 1894, S.293.

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  719. Vgl. Jellinek 1887, S.304. Er bekennt sich ausdrücklich zu den Worten Bismarcks am 27. Januar 1863 vor dem preußischen Landtag: ‘Es reicht für mich die Nothwendigkeit hin, dass der Staat exist ire, und dass er nicht in pessimistischen Anschauungen es darauf ankommen lässt, was daraus wird, wenn man die Kassen schliesst’ (zitiert nach Jellinek 1887, S.304).

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  720. Im Falle des Konflikts zwischen Regierung und Parlament verweist auch Seidler 1885, S.231 auf die Möglichkeit der Volksvertretung, der Regierung ein Mißtrauensvotum zu stellen. Aber “tritt die Regierung trotz dieses Misstrauensvotums nicht zurück, so darf der Conflict zweier Organe des Staates nicht dazu führen, dass die rechtliche Existenz des Staates vernichtet wird, und es macht sich die Pflicht der Volksvertretung geltend, das Etatgesetz rechtzeitig zu genehmigen”.

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  721. Jellinek nennt dies das “Princip der historisch-politische(n) Lösung” solcher Konflikte, das wiederum von Bismarck endgültig formuliert worden sei: ‘Conflicte, da das Staatsleben nicht stillzustehen vermag, werden zu Machtfragen, wer die Macht in Händen hat, geht dann in seinem Sinne vor, weil das Staatsleben auch nicht einen Augenblick stillstehen kann’ (zitiert nach Jellinek 1887, S.306).

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  722. Die Gesetze, auf Grund welcher die Ausgaben in budgetgesetzloser Zeit nach Art und Maß geleistet werden, würden dadurch hingegen nicht verletzt (vgl. Haenel 1888, S.851). Ähnlich Seidler 1885, S.228, der schon allein in der Tatsache, dafi ohne Etatgesetz verwaltet wird, eine Verfassungsverletzung seitens der Regierung sieht. Art. 109 PrVU 1850 hat seiner Ansicht nach nicht die Bedeutung, daß die Verwaltung die Einnahmen unabhängig vom jährlichen Budget vereinnahmen dürfe: “Der Sinn dieser Bestimmung ist vielmehr der, dass, wenn ohne Etatgesetz, also unbefugterund widerrechtlicherweise die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben von einer Regierung geführt wird, diese nicht gezwungen ist, zu dem einen in der Thatsache der etatlosen Verwaltung gelegenen Unrecht noch das andere hinzuzufügen, Steuern im Verordnungswege zu decretiren”. Eine Position zwischen Laband und Haenel nimmt z.B. Arndt 1888, S.558 ff. ein. Für ihn geht sowohl der Satz, daß die Staatsregierung ohne Etatgesetz nicht berechtigt sei, Ausgaben irgendwelcher Art zu leisten, zu weit als auch die Behauptung, die Regierung dürfe ohne Etatgesetz alle Ausgaben tätigen. Er formuliert dazu folgende Alternative: “Die Staatsregierung darf nicht eigenmächtig, nicht willkürlich Verpflichtungen mit finanzieller Wirkung für den Staat eingehen. Thut sie das gleichwohl, so verpflichtet sie durch ihr Handeln den Staat und dieser muss die Verpflichtung erfüllen; das Staatsministerium ist hierfür aber dem Landtage verantwortlich und bedarf der Indemnität”.

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  723. Der Landtag besitzt kein Instrument, um einen Minister zum Rücktritt zu zwingen (vgl. z.B. Arndt 1901, S.337).

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  724. Haenel 1888, S.353. Arndt 1901, S.337 meint: “Es kann hierbei nur bemerkt werden, daß in Staaten, wie in Preußen, wo drei im Wesentlichen gleichberechtigte Factoren sich gegenüberstehen, das constitutionelle Leben auf Compromisse angewiesen ist”. Mußgnug 1983, S.113 faßt die Lage wie folgt zusammen: “Das budgetlose Regiment Bismarcks in den Konflikts jähren von 1862 bis 1866 dagegen stürzte Preußen in eine juristisch nicht zu bewältigende Verfassungskrise. Es machte deutlich, daß das Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie nicht weiterhalf, wenn sich die Krone und das Parlament über das Haushaltsgesetz nicht einigen konnten”.

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  725. Vgl. dazu Abschnitt 2.5.

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  726. Siehe dazu auch Friauf 1968, S.108 ff.

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  727. Vgl. Jellinek 1887, S.289. Erklärend fügt er hinzu, daß viele konstitutionelle Verfassungen es unterlassen hätten, für den diskutierten Fall rechtliche Vorkehrungen eu treffen, da die Parlamente anfangs als Hüter der Verfassungen erschienen seien (vgl. Jellinek 1887, S.291).

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  728. Mohl 1840, I, S.627. Die Unterscheidung ist bereits in WüVU 1819, § 110 getroffen: “Dem Ansinnen einer Steuerverwilligung muß jedesmal eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der su machenden Ausgaben... vorangehen”. In Ermangelung besonderer Bestimmungen könnten, so Geßler 1900, S.49, für den Begriff der notwendigen Ausgaben nur die allgemeinen Grundsätze des Staatsrechts maßgebend sein. Nach Angaben von Reinhard 1904, S.649 hat die in der Verfassungsurkunde gemachte Unterscheidung, “die früher wiederholt eu scharfen Konflikten Anlass bot, (hat) heute, besonders dank der wissenschaftlichen Vertiefung, eine beiden Teilen gerecht werdende Klärung gefunden”.

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  729. Hier kommen insbesondere immer die Ausgaben für den Deutschen Bund dew. für das Deutsche Reich sur Sprache (vgl. z.B. Herdegen 1848, S.7).

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  730. Vgl. Mohl 1840,1, S.627.

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  731. Vgl. Mohl 1840, I, S.628.

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  732. Mohl 1840, I, S.628 f.

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  733. Mohl 1840,1, S.630.

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  734. Wie Seydel 1889, IV, S.395 meint, gewährt die Unterscheidung zwischen notwendigen und nützlichen Ausgaben nur in einer beschränkten Zahl von Fällen ein Kennzeichen, das über allen Zweifeln steht. Dazwischen liege ein weites Feld staatlicher Tätigkeit, wo zwar der zu erreichende Zweck gesetzlich feststehe, Maß und Art des Bedarfs jedoch nicht.

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  735. Vgl. Mohl 1840,1, S.630. Ähnlich für Württemberg: Georgii 1845, S.24; Herdegen 1848, S.7; Hoffmann 1857, I, S.47 ff.; Sarwey, 1883, II, S.515; Widenmeyer 1885, S.8; Mosthaf 1903, S.361 f. und Reinhard 1904, S.648 ff. Für Bayern stellen Moy 1840, I, S.150; Pözl 1854, S.477 ff.; Seydel 1887, S.15 ff.; Seydel 1889, IV, S.393 ff.; Zorn 1889, S.371; Rehm 1901, S.658; Ringelmann 1914, S.24; Jobst 1948, S.52 f. und Kummer 1964, S.31 ff. ein gebundenes Steuerbewilligungs- bzw. -verweigerungsrecht fest. Für Sachsen legen Bülau 1833, S.209 ff. und Löbe 1889, S.12 ff. ein beschränktes Steuerbewilligungsrecht dar. Allgemein: Meyer 1891, S.617 f.

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  736. Vgl. dazu Abschnitt 2.5.

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  737. In dieser Bestimmung sieht Gefiler 1900, S.49 solche Merkmale, die “dem freien Ermessen der Regierung bei Feststellung, so auch der Willkür des Landtags bei Prüfung des Budgets mächtige Schranken ziehen”. Vgl. z.B. auch Hue de Grais 1927, S.187.

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  738. So auch Mußgnug 1976, S.142 f.

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  739. Dazu meint Schulze 1875, S.199: “Mag bei den unentwickelten Rechtsmitteln, welche der preussi-schen Volksvertretung zu Gebote stehen, auch die Regierung juristisch von dieser Verantwortlichkeit nicht viel zu befürchten haben, moralisch ist es doch von grossem Gewicht, dass man den Zustand des nichtzustandegekommenen Etatsgesetzes nicht wie einen normalen, der seine Regel hat, ansieht, sondern wie einen abnormen, verfassungswidrigen, in welchem die Regierung nur nach den Geboten des Nothstandes die Staatswirthschaft weiter zu führen berechtigt und verpflichtet ist”.

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  740. Vgl. Laband 1901, IV, S.510 ff.; Laband 1890, S.368 und Laband 1883, S.211. Ähnlich Meyer/Anschütz 1919, S.892 f. und Schulze-Gaevernit£ 1890, S.213.

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  741. Laband 1883, S.206.

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  742. Vgl. Laband 1883, S.207 und 211. Siehe auch Laband 1901, IV, S.490 ff. Die Notwendigkeit fortwährender Finanzwirtschaft bestreitet auch Seidler 1885, S.230 nicht, da diese “so sicher erfolgen muss, als sonst der Staat zu Grunde geht, der ohne Einnahmen und Ausgaben nicht existiren kann, so ergibt sich daraus die absolute Pflicht der gesetzgebenden Organe, jene Voraussetzung zu schaffen, indem ein Etatgesetz erlassen wird”. Für ein gebundenes Budgetrecht des Parlaments sprechen sich u.a. auch Schulze-Gaevernitz 1890, S.212 f., Stengel 1894, S.293; Arndt 1901, S.336; Meyer/Anschütz 1919, S.891 und Stier-Somlo 1926, S.823 ff. aus. Nur Arndt 1891, S.228 hält es grundsätzlich für möglich, dafi eine Verfassung dem Parlament das Recht gibt, der Regierung die Erhebung der Einnahmen und Leistung der Ausgaben zu versagen. Es handelt sich hierbei seiner Ansicht nach um keine allgemeine Frage, sondern um eine des besonderen Staatsrechts, die für jeden Staat verschieden zu beantworten sei.

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  743. Haenel 1888, S.347. Zuvor hat schon Fricker 1861, S.656 f. die Lehre von der gebundenen Gesetzgebung mit der Begründung abgelehnt, daß mit ihr nichts gewonnen sei. Im Konfliktfall erhebe sich wieder derselbe unauflösbare Streit, was eine “notwendige” Ausgabe sei: “So lange nicht ein formelles Kriterium des Nothwendigen aufgestellt werden kann — und dies können theoretische Sätze nie geben -, so lange sind alle Bemühungen vergeblich, aus dem blos factischen Zustand in einen rechtlich sichern einzutreten” (Fricker 1861, S.657). Ähnlich Zorn/Zinn 1926, HI, S.121: “Die in Wissenschaft und Praxis gemachte Unterscheidung zwischen notwendigen und ‘willkürlichen’ Ausgaben ist eine durch die zwingenden Forderungen des Staatsdaseins veranlaßte Verlegenheitskonstruktion, die aber jeder positiv-rechtlichen Grundlage entbehrt”.

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  744. Haenel 1888, S.347.

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  745. Haenel 1888, S.299.

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  746. Vgl. Haenel 1888, S.299.

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  747. Ziegler 1904, S.20. Obwohl er die Bewilligungspflicht in besug auf die notwendigen Staatsausgaben ablehnt, versucht er später die Ausgaben, die als unablehnbar gelten sollen, eu kategorisieren (vgl. Ziegler 1904, S.67 ff.).

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  748. Vgl. Buchhols 1923, II, S.210. “Gans abgesehen davon, daß der Reichstag der Bismarckschen Reichsverfassung... in der Praxis niemals diese Ansicht von Laband, wenn sie je von der Regierung vorgebracht wurde, geduldet, geschweige denn anerkannt hat” (Buchhols 1923, II, S.109 f.).

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  749. Vgl. Hatschek 1923, II, S.211.

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  750. Zorn/Zinn 1926, III, S.121. “Gewiß hat das Parlament Pflichten gegenüber dem Staat und seine oberste und höchste Pflicht ist es, su seinem Theile mit dafür su sorgen, daß der Staat nicht stille stehe. Aber diese Pflichten sind lediglich moralischer Natur (...), sie entbehren des Rechtsschutzes, denn jeder Abgeordnete ist für sein Votum nach positiver Verfassungsvorschrift nur seinem Gewissen d.i. rechtlich nicht verantwortlich” (Zorn 1889, S.372).

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  751. Vgl. dazu Abschnitt 2.5., S.92.

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  752. Vgl. PrGS 1866, S.563 ff., Artikel 2.

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  753. In PrEG 1868, § 4 heißt es z.B.: “Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (§ 1) innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt”. Sinngemäße Bestimmungen sind auch enthalten in: PrEG 1869, § 4; PrEG 1872, § 4; PrEG 1873, § 4; PrEG 1874, § 4; PrEG 1890, § 3; PrEG 1891, § 3; PrEG 1894, § 3; PrEG 1897, § 4; PrEG 1898, § 4; PrEG 1902, § 4; PrEG 1904, § 4; PrEG 1907, § 4; PrEG 1909, § 4; PrEG 1911, § 4; PrEG 1912, § 4; PrEG 1913, § 4 und PrEG 1914, § 4.

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  754. Dies gilt nicht für den Fall der Auflösung der Ständeversammlung oder bei Nichteinigung über das Budget (vgl. Cucumus 1825, S.342, Fußnote 1).

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  755. BaVV 1843, § 4 Abs. 1. Nach Ringelmann 1914, S.27 kann dabei nie strittig sein, ob ein Staatsbedarf überhaupt anzuerkennen ist, sondern der Landtag müsse entscheiden, was und wieviel er für notwendig halte. Die Steuern für die anerkannten Ausgaben habe er aber auf jeden Fall zu bewilligen.

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  756. BaVV 1843, § 4 Abs. 3.

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  757. Vgl. BaVV 1843, § 4 Abs. 2.

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  758. Vgl. dazu Abschnitt 2.5., S.98 ff.

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  759. Seydel 1887, S.23. Oder, wie es Piloty 1902, S.34 ausdrückt: “Die Regierung aber ist in Anbetracht der ihres Erachtens eu geringen Einnahmen genötigt, zuzusehen, wie sie auskommt”.

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  760. Vgl. Seydel 1887, S.23 und Meyer 1891, S.625.

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  761. “Denn es ist klar, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen Staatsregierung und Landtag über das Budget, bei welcher für keinen der beiden Teile eine Verpflichtung zur Unterordnung der eigenen Anschauung unter die fremde besteht, nicht zur Aufhebung des Staates führen darf” (Seydel 1887, S.23 f.). Dies geht nach Ziegler 1904, S.40 ausdrücklich aus § 4 BaVV 1843 hervor. Die Steuer wird in diesem Fall nach Ringelmann 1914, S.27 in einer Pauschsumme bewilligt.

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  762. Die Frage, wie groß das Bedürfnis ist, “kann nach Zeit und Umständen eine große Verschiedenheit der Ansichten hervorrufen” (Dresch 1835, S.72, Fußnote c). Im Falle der Nichteinigung ist seiner Ansicht nach das Institut der Schiedsgerichte geboten.

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  763. Vgl. Ziegler 1904, S.40 f. Da diese Wirkung vom Landtag nicht gewollt sein könne, müsse er bestrebt sein, “die NichtVereinbarung des Budgets möglichst hintanEuhalten, ohne doch den einen Teil in die Rolle der Willenlosigkeit iu drängen” (vgl. dazu und tu der parlamentarischen Praxis in Bayern Ziegler 1904, S.41 ff.). So auch Mußgnug 1976, S.1SS: Die Regierung müsse nur für die vorrangige Deckung aller Ausgaben sorgen, die auf gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtungen beruhten. Im übrigen Hege es bei ihr, die Ausgaben auszuwählen, welche ihr gemäß ihrem regimi-nalen Ermessen am dringendsten erscheinen.

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  764. Vgl. Ringelmann 1914, S.27.

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  765. Vgl. Seydel 1887, S.6. Der König könne den von den Ständen beschlossenen höheren Kredit ablehnen, aber nicht den geminderten Kredit erhöhen. Allerdings sei die Gebundenheit der Regierung hinsichtlich der einzelnen Etats nirgends vorgeschrieben. Deshalb stehe es im Ermessen der Krone, in den Ausgabepositionen auch dann ihre Voranschläge einzuhalten, wenn sie die von den Ständen bewilligte Größe überschreiten.

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  766. “Darüber kann keine juristische Konstruktion, die versucht, auf rechtlichem Wege einen Ausweg su finden, hinwegtäuschen” (Jobst 1948, S.57 f.).

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  767. SäVU 1831, § 97. Nach Bülau 1833, S.210 können sie erklären, ob sie einen in das Budget aufgenommenen Gegenstand als “ein wahres und nothwendiges Bedürfnis ansehen, ob sie die Verwendung der geforderten Summe darauf als zweckmäßig betrachten, und ob sie glauben, daß er weder mit einer geringeren Summe zu bestreiten sei, noch eine höhere erfordert”.

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  768. Bülau 1833, S.210.

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  769. Vgl. Bülau 1833, S.211.

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  770. Vgl. Bülau 1833, S.212.

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  771. Vgl. SäVU 1831, § 103. Dieser Kern bleibt trots der Änderungen, die der Paragraph durch die Gesetze vom 5. Mai 1851 und 27. November 1860 erfahren hat, erhalten.

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  772. Bülau 1833, S.213.

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  773. Vgl. Bülau 1833, S.213.

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  774. Bülau 1833, S.213.

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  775. Der Grundsatz gilt nach Sarwey 1883, II, S.514 auch für den Fall, daß die Stände einen vorgelegten Staatshaushaltsetat im ganzen verworfen haben.

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  776. Gemeint sind damit die Gesetze zur provisorischen Steuererhebung. Vgl. z.B. Sarwey 1883, II, S.514; Widenmeyer 1885, S.12 und Bazille/Köstlin 1907, S.124.

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  777. Sarwey 1883, II, S.514 f.

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  778. Vgl. Pfizer 1836, S.157.

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  779. Vgl. Pfizer 1836, S.164.

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  780. In diesem Fall sei die Regierung geneigt, schnell alle Ausgaben für notwendig su halten (vgl. Pfizer 1836, S.71 f.).

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  781. Pfiser 1836, S.25.

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  782. Vgl. dazu weiter oben S.262 f.

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  783. Sarwey 1883, II, S.515.

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  784. Vgl. Mosthaf 1903, S.379.

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  785. WüVU 1819, § 89.

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  786. Vgl. Sarwey 1883, II, S.517 und Mosthaf 1903, S.380.

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  787. Vgl. Mosthaf 1903, S.380.

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  788. Sarwey 1883, H, S.517. Nach Kichler 1956, S.41 kann die Regierung bei Nichteinigung über das Budget die Ausgaben nach eigenem Gutdünken vornehmen.

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  789. Vgl. Sarwey 1883, II, S.517.

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  790. Vgl. Sarwey 1883, II, S.517 f.

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  791. Vgl. WüRegBl 1906, S.161, § 181 Abs. 1 Ziffer 2 Abs. 2.

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  792. Vgl. dazu Abschnitt 2.5.

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  793. Die hessischen Beamten weigerten sich, die Steuern ohne geltendes Finanzgesetz su erheben. Die Regierung konnte sich nur mit Hilfe von Interventionstruppen des Bundes durchsetzen. Dies wirkte, so Mußgnug 1976, S.144 f., so abschreckend, daß die Regierungen es vorzogen, nachzugeben, ehe sich die Fronten endgültig versteiften: “Sie beugten sich lieber selbst einschneidenden Änderungen ihrer finanziellen Pläne durch das Parlament, als sich auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einzulassen” (Mußgnug 1976, S.145). Außer in Preußen kam es deshalb nirgends mehr su einem ernsthaften Budgetkonflikt. “In allen anderen Fällen handelte es sich nur um angedrohte Steuerverweigerungen, die durch einen Kompromiß zwischen Regierung und Landtag ihr Ende fanden — oder wie der Steuerverweigerungsbeschluß der preußischen Nationalversammlung des Jahres 1848 — völlig wirkungslos blieb” (vgl. Kichler 1956, S.65). Zu der Rolle des Deutschen Bundes siehe Mußgnug 1976, S.104.

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  794. Mußgnug 1976, S.145.

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  795. Vgl. Abschnitt 2.5.

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  796. Die sog. “votes on account” (vgl. Neumark 1929, S.289).

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  797. Siehe Numark 1929, S.288 f. Er kritisiert an dem System vor allem, daß auf Grund mangelnder seitlicher Begrenzung der Druck auf Regierung und Parlament fehle, sich wegen des bevorstehenden Fristenablaufs auf ein Etatgesetz su einigen.

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  798. Dubois de l’Est an g 1891, S.240 beschreibt es wie folgt: “Un budget de provision destiné à permettre au gouvernement d’assurer les services publics en attendant la promulgation de la loi de finances. Ce budget est lui-même l’objet d’une loi speciale; mais d’une loi votée sans discussion détaillée et allouant en bloc des douzièmes provisoires de recettes et des crédits provisoires pour les dépenses”. Vgl. auch Allix 1927, S.186 ff.

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  799. So Boiteau 1889, S.688. Dubois de l’Est an g 1891, S.240 meint dagegen, die Höhe der Kredite richte sich nach dem letzt verabschiedeten Etat oder nach dem vorliegenden Budgetentwurf oder nach einer sonstigen Berechnungsmethode.

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  800. Die französische Methode geht nach Boiteau 1889, S.688 auf die Regierungserlaubnis zurück, “de lever provisoirement des douzièmes de contributions, d’impôts et de dépenser sur des credits provisoires”. Ähnlich Stourm 1909, S.318. Seiner Meinung nach ist sie ein Notbehelf im letzten Moment, um eine irreguläre Situation zu beseitigen. Neumark 1929, S.289 streicht vor allem als Vorteil des Systems heraus, daß die Regierung zeitlich (ein bis zwei Monate) und bezüglich der Höhe der zu verausgabenden und zu vereinnahmenden Summen (ein Zwölftel des Jahresbetrages) beschränkt ist. Nach Laband 1890, S.368 handelt es sich hierbei um keine wirklichen Etats, da z.B. die Reichsverfassung keine Monats- oder Etatgesetze kenne, die nur die Ausgaben und Matrikularbeiträge betreffen.

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  801. Nach Kühnemann 1930, S.79 ist ein Notetat — am Beispiel des Reichshaushalts — “eine in Gesetzesform ausgesprochene vorläufige Zustimmung des Reichstags dazu (ist), daß die Reichsregierung für einen gewissen Zeitraum und unter gewissen sachlichen Einschränkungen vorbehaltlich der späteren Bewilligung durch das Haushaltsgesetz die Staatswirtschaft führt”.

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  802. Es handle sich hierbei um keine Etatgesetze, sondern um Notgesetze. Die der Regierung erteilten Ermächtigungen hätten keine selbständige Bedeutung, sondern setzten begrifflich einen ordnungsgemäßen Haushaltsplan voraus, selbst wenn er zeitlich später festgesetzt werde (vgl. Neumark 1929, S.293). Die formelle Grenze des Notrechts läßt sich nach Fricker 1894, S.408 nicht feststellen. Anstelle der formellen Beschränkung trete die Verantwortung der Regierung gegenüber den Ständen. Das Notrecht müsse sich in engen Grenzen halten, wobei dies insbesondere für nicht notwendige Ausgaben gelte, soweit es “der Staat erträgt”, sie zu verschieben.

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  803. Vgl. Kühnemann 1930, S.80.

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  804. Mußgnug 1983, S.113 merkt dazu nur an, daß man in Preußen ab Mitte der 1860er Jahre dazu überging, sog. vorläufige Haushaltsgesetze zu erlassen.

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  805. PrGS 1874, S.240 f., Einziger Artikel, Abs. 1.

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  806. Vgl. PrGS 1874, S.240 f., Einziger Artikel, Abs. 2.

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  807. Vgl. weiter oben Fußnote 32.

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  808. Vgl. dazu oben Fußnote 69 und S.257.

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  809. Vgl. Geret 1821, Bd. 10, S.981 f., Ziffer 4, Abs. 1.

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  810. Geret 1821, Bd. 10, S.981 f., Ziffer 4, Abs. 3.

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  811. Geret 1827, Bd. 10, S.981 f., Ziffern 5 und 6.

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  812. Geret 1832, Bd. 16, S.162 f.

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  813. Vgl. Geret 1832, 16. Bd., S.163 f.

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  814. Vgl. BaFMBl 1870, S.204. Wie in der Instruktion näher aufgeführt, wurde von der Staatsregierung zugesichert, von den darin enthaltenen Ausgabeermächtigungen “nur im Sinne möglichster Sparsamkeit” Gebrauch eu machen (vgl. BaFMBl 1870, S.204 ff., Ziffer 1, Abs. 1).

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  815. BaFMBl 1870, S.204 ff., Ziffer 1, Abs. 2.

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  816. Bei ihnen hängen die Ausgaben von der speziellen Ermächtigung des Staatsministeriums der Finanzen ab, welche in jedem einseinen Fall vor Inangriffnahme der Bauten und vor dem Erlaß einer hierauf besüglichen Verfügung einsuholen ist. “Derartige Anträge sind übrigens nur ausnahmsweise zu stellen und auf gane besonders dringliche und unverschiebliche Fälle eu beschränken, da außerdem eine Genehmigung nicht ertheilt werden könnte” (BaFMBl 1870, S.204 ff., Ziffer 2, Abs. 2).

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  817. Vgl. BaFG 1870, Titel II, § 5 Abs. 1.

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  818. Vgl. BaFG 1870, Titel II, § 5 Abs. 2.

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  819. Vgl. BaFG 1870, Titel II, §§ 6 und 7.

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  820. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 1. Am 27. Juli 1874 wurde das Finansgesets im Gesetzblatt verkündet (vgl. Quellenverseichnis Q 2.4.).

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  821. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 3.

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  822. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 4.

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  823. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 5.

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  824. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 6.

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  825. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 9.

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  826. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 10.

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  827. Vgl. BaFMBl 1874, S.45 ff., Ziffer 11. Vgl. auch BaFMBl 1867, S.221 ff. Die Bestimmung entspricht in etwa der zitierten. In 15 Punkten ist darin geregelt, was verausgabt werden darf. Auf sie wird in den provisorischen Zahlungsermachtigungen in BaFMBl 1875, S.90 und BaFMBl 1899, S.258 verwiesen.

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  828. BaGuVBl 1907, S.1141 ff., Art. 1 Abs. 1.

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  829. Vgl. BaGuVBl 1907, S.1141 ff., Art. 1 Abs. 2.

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  830. Vgl. BaGuVBl 1907, S.1141 ff., Art. 2. Für das 2. und S. Quartal 1905 wurden entsprechende Bestimmungen erlassen (vgl. BaGuVBl 1908, S.223 ff. und BaGuVBl 1908, S.341 ff.). Ein ähnliches Gesetz erging durch BaGuVBl 1909, S.917 ff.; BaGuVBl 1910, S.1S7 ff.; BaGuVBl 1912, S.973 ff.; BaGuVBl 1913, S.952 ff.; BaGuVBl 1914, S.89 ff. und BaGuVBl 1914, S.305 ff.

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  831. Vgl. BaGuVBl 1909, S.858 f., Einsiger Artikel.

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  832. Es wurde erst am 18. Mars 1912 verabschiedet (vgl. BaGuVBl 1912, S.973 ff., Artikel 1).

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  833. BaGuVBl 1911, S.1249 ff., Ziffer I.

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  834. BaGuVBl 1911, S.1249 ff., Ziffer I.

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  835. Vgl. BaGuVBl 1911, S.1249 ff., Ziffer II.

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  836. Vgl. BaGuVBl 1911, S.1249 ff., Ziffer III.

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  837. Vgl. BaGuVBl 1911, S.1249 ff., Ziffer V, Abs. 1.

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  838. Vgl. SäGuVBl 1905, S.8 ff., § 7 Abs. 1.

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  839. Und wenn, dann schlecht überprüft. Scharia 1899, S.1149 merkt s.B. an, das System der provisorischen Zwölftel sei “kürzlich” in Anwendung gekommen. Es galt seinen Angaben zufolge nur für die Einnahmen, für die Hauptabteilungen der Ausgaben würde eine “Bauschsumme” festgelegt.

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  840. Zu dem Postulat allgemein siehe Abschnitt 2.3.2., S.58.

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  841. Das heißt die bestimmungsmäßige Gültigkeitsdauer der Budgets (vgl. i.B. Schani 1899, S.1148). In der Regel wird hierfür in der Literatur und in den rechtlichen Regelungen der Ausdruck “Finanzperiode” oder “Rechnungsperiode” benutzt. Vgl. z.B. Widenmeyer 1885, S.2, der feststellt, daß man die gesetzliche Gültigkeitsdauer des Staatshaushaltsetats “Finanzperiode” nennt.

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  842. Für eine 1jährige Haushaltsperiode sprechen sich s.B. Eschenmayer 1807, I, S.33; Jakob 1821, S.1231; Behr 1822, S.48 und Schlupper 1817, S.7 aus. Letzterer schlägt zwecks Arbeitsersparnis vor, den 1jährigen Etat auf 3 Jahre eu verlängern, da seiner Ansicht nach die Veränderungen in der Zeit nicht so auffallend sein können.

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  843. Vgl. Schmalz 1808, S.285 und Schmalz 1818, II, S.164. Für eine mehrjährige Etatperiode plädiert auch Hövermann 1905, S.12, der in der jährlichen Aufstellung vieler Etatposten, die sich oft jahrelang nicht ändern, keinen “wirklichen Nutzen” sieht.

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  844. So bemerkt Lehr 1892, S.100 nur allgemein: “Für die Dauer sind maßgebend politische Gründe (Einfluß des Parlaments) und solche sachlicher Zweckmäßigkeit (Möglichkeit richtiger Veranschlagung)”. Auch Heckel 1898, Das Budget, S.20 hält eine prinzipielle Entscheidung für die 1- oder mehrjährige Budgetperiode für falsch: “Hier hängt vieles von den speciellen und geschichtlich überkommenen Verhältnissen, namentlich aber auch von den politischen Sitten ab”. Siehe auch Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.478 und Eheberg 1922, S.535.

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  845. Schmalz 1808, S.285 begründet seinen Vorschlag einer 6jährigen Haushaltsperiode mit dem Zyklus im Ackerbau: Unter sechs Jahren sei immer ein Mißwachsjahr, ein fruchtbares und vier gewöhnliche. Als Vorteil der mehrjährigen Budgetperiode wird außerdem noch die größere Handlungsfreiheit der Regierung bei der Verteilung der Ausgaben auf mehrere Jahre genannt, so daß Ratenbewilligungen beinahe überflüssig seien. Der Budgetvollzug werde elastischer, “weil innerhalb der Finanzperioden Übertragungen gemacht werden können” (Heckel 1898, Das Budget, S.20; vgl. auch Schanz 1899, S.1148 und Eheberg 1922, S.536).

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  846. Geffcken 1891, S.41 lehnt 2- oder mehrjährige Budgets rundweg ab. Seiner Ansicht nach fordert das Wesen des Budgets möglichste Genauigkeit, die sich schon bei 1jährigen Perioden nicht erreichen lasse, geschweige denn bei mehrjährigen. Ähnlich Heckel 1898, Das Budget, S.20; Seidler 1901, II, S.46 und Conrad 1919, S.303. Aus den gleichen Gründen will Schanz 1899, S.1148 die Budgetperioden größerer Staaten auf ein Jahr beschränkt sehen. Földes 1920, S.72 nennt die B udget jährlich -keit ein “wirtschaftlich und staatsrechtlich wichtiges Postulat”. Vgl. auch Hatschek 1923, II, S.331. Neumark 1929, S.50 sieht in der Budget jährlichkeit kein konstitutives Element des Budgetbegriffs. Seiner Meinung nach kann die Budgetperiode theoretisch beliebig lang sein. Malchus 1823, II, S.183 beurteilt die Notwendigkeit von 1jährigen Budgets je nach Etatstufe unterschiedlich. Einjährige Etats hält er “in Ansehung des allgemeinen Staatsbudgets, und auch der Hauptetats, wenn diese für jedes Jahr zutreffend seyn sollen, und bei der Unthunlichkeit, die Ereignisse für eine Reihe von Jahren vorhersehen und ihre Einwirkung auf den Staatshaushalt berechnen zu können, unbedingt: in Ansehung der Spezial- und Elementaretats aber nur alsdann nothwendig (scheint), wenn in dem Laufe des vorhergegangenen Jahres erhebliche Veränderungen statt gefunden haben”. Bei den Spezial- und Elementaretats hängte deren mehrjährige Dauer bzw. deren jährliche Neubearbeitung von der Natur der Einkommenszweige ab (so Malchus 1830, II, S.114).

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  847. Der Streit um die Länge der Budgetperiode habe, so Zorn/Zinn 1926, III, S.120, nie aufgehört und “ist auch heute noch keineswegs beendet: parlamentarischer Machtanspruch und Forderungen der Notwendigkeiten einer gesunden dauernden Staatsverwaltung stehen sich hier schroff gegenüber”.

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  848. In Frankreich wurden die Steuern 1789 für jährlich zustimmungspflichtig erklärt und damit die wesentliche Grundlage für die jährliche Einberufung des Parlaments gelegt (vgl. Boiteau 1889, S.600). Eine ähnlich politische Bedeutung hatte die Budgetvotierung in den deutschen Staaten (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.20). Nach Meinung von Jellinek 1899, S.1165 ist die Budget jährlichkeit “nachweisbar” dem Bestreben entsprungen, die Regelmäßigkeit der jährlichen Einberufung der Volksvertretung unter staatsrechtliche Garantie zu stellen. Bei längeren Budgetperioden befürchteten die Volksvertretungen eine Schwächung ihres Einflusses und ihrer Verwaltungskontrolle (nach Schanz 1899, S.1148 und Eheberg 1922, S.536). Dem politischen Moment schreibt Neumark 1929, S.53 in den letzten Dezennien des 19. Jahrhunderts eine “geradezu ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung der Budgetperioden” zu.

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  849. So sieht z.B. Heckel 1898, Das Budget, S.20 den Vorteil mehrjähriger Budgetperioden darin, “daß die Schaffenskraft und Schaffensfreudigkeit der Volksvertretung durch die geringere Abnutzung erhalten wird”. Jährliche Budgetberatungen nehmen seiner Ansicht nach die Parlamente eu stark in Anspruch, so daß für andere legislative Angelegenheiten nur noch wenig Zeit bleibe. Die Folge sei eine nur oberflächliche Prüfung des Etats, die immer mehr sur bloßen Formalität verkomme. Vgl. auch Schanz 1899, S.1148 und Eheberg 1922, S.535 f.

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  850. Die Trennung der Budgets schlagen z.B. Malchus 1823, II, S.183; Malchus 1830, II, S.113; Heckel 1898, Das Budget, S.20 und Eheberg 1922, S.536 vor. Schanz 1899, S.1148 lehnt sie dagegen ab, da seiner Meinung nach um die unveränderlichen Posten, wie etwa Zinsen, Staatsschuld, Zivilliste und dgl., in den Budgetverhandlungen ohnehin nicht gestritten werde, durch das Verfahren deshalb so gut wie nichts gewonnen sei.

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  851. Wie Malchus 1830, II, S.111 bemerkt, zeigen kleinere und mittlere Staaten im Finanzhaushalt größere Stetigkeit, da sie weniger in die “großen politischen Diskussionen” verstrickt seien. In größeren Staaten führten dagegen politische Verwicklungen zu größeren Änderungen des jährlichen Bedarfs. Siehe auch Lehr 1892, S.100.

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  852. Eine jährliche Bearbeitung und Aufstellung des Generaletats könne deshalb, so Malchus 1830, II, S.11l f., “nicht ein reelles wesentliches Bedürfniß seyn”.

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  853. PrGS 1810, S.16. Bei kleinen Kassen, bei denen sich wenig verändert, sind nach Sanders 1815, S.39 Ausnahmen von dieser Regel möglich, z.B. bei Kirchenkassen, deren Etats 3 oder auch 6 Jahre in Kraft blieben, “je nachdem es die Beschaffenheit und Wichtigkeit der Kasse erfordert”. Ebenso Feder 1820, S.40.

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  854. Vgl. PrGS 1820, S.134 ff., § 2.

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  855. Vgl. IOR 1824, § 46 Abs. 2 Sate 1.

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  856. Annalen 1825, Bd. 9, S.844. Nach Meissner 1882, S.27 können Etats, deren Ansätze nur geringfügigen Schwankungen unterliegen, unbedenklich für einen längeren Zeitraum veranschlagt werden. Nach der Allerhöchsten Instruktion für die Generalkontrolle vom 4. Desember 1824 sind die Spe-sialetats für 3–6 Jahre und die Provinsialverwaltungsetats für 8 Jahre ansufertigen. Deren Ausarbeitung müsse einem angemessenen Wechsel derart unterliegen, daß jährlich nur ein gewisser Teil sur Revision gelange. Die Etats der General-, der Staats- und anderer Zentralkassen sowie der Regierungshauptkassen seien i.d.R. jährlich eu revidieren (vgl. Meissner 1882, S.28 f.).

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  857. Vgl. PrVU 1850, Art. 99.

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  858. Vgl. PrVU 1850, Art. 104 Abs. 2 Sats 2.

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  859. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer XXVIII.

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  860. BaVU 1818, Titel VII, § 5 Abs. 1.

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  861. Vgl. BaVU 1818, Titel VII, § 10.

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  862. Vgl. BaRuIBl 1825, S.977 ff.

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  863. Vgl. BaFG 1849 und BaFG 1851. Die Regierung wurde 1849 nach Ansicht von Winterstein 1886, S.13 “von dem richtigen Gedanken geleitet, dass für die nächsten 6 Jahre der Staatshaushalt nicht su überblicken sei”.

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  864. Vgl. BaGBl 1865, S.1S7 ff., Art. 1.

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  865. Vgl. BaFMBl 1868, S.142 ff., Ziffer 2.

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  866. Vgl. BaFMBl 1872, S.353 ff., Ziffer 12.

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  867. BaBAuVB 1907, § 6 Abs. 3.

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  868. Vgl. SäVU 1831, § 98.

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  869. Vgl. SäVU 1831, § 98.

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  870. Vgl. § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1851.

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  871. Vgl. SäSHHG 1904, § 9 Abs. 1.

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  872. In die Tabellen wurde der Vergleichbarkeit wegen nur die Zahlen für die gesamte Periode

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  873. So ist z.B. in WüSuRBl 1818, S.325 vom “Etatjahr” die Rede, ebenso in IESuRW 1818, § 29 Satz I. Zu den Rechnungen siehe z.B. IESuRW 1818, § 24. Schmidlin 1823, S.47 bestätigt diese Vermutung. Demnach sind für die Verwaltungen neben dem Hauptetat “noch immer besondere einjährige Etats nöthig, theils um hiedurch die nun näher liegenden Ergebnisse des nächstbevorstehenden Jahres in Uebersicht zu erhalten, und hienach zu Sicherung des Dienstes die nöthigen Einleitungen treffen, theils um den Verwaltern für das künftige Verwaltungs-Jahr, deren jedes ein geschlossenes Ganzes bildet, die nöthigen Normen geben und über deren Einhaltung wachen zu können”. Für Hauber 1845, S.136 sind die jährlichen Etats notwendig, da “im Allgemeinen die Ursachen, welche auf Einnahmen und Ausgaben wirken, eben so veränderlich als zahlreich sind”.

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  874. Vgl. WüVU 1819, § 188 Abs. 2. Zu diesem Zweck seien die Etats zwei Monate vor Ende eines jeden Etatjahres der Oberrechnungskammer einzusenden (vgl. Schmidlin 1823, S.58 f.). Die jährlichen Etats nennt Hoffmann 1857, I, S.50 die “nähere Grundlage für den gesammten Staatshaushalt”. Nach den Angaben von Czoernig 1866, S.58 dient für das 1. Jahr der Finanzperiode der mit den Ständen verabschiedete Hauptfinanzetat zugleich als Verwaltungsetat. Im 2. und 3. Jahr werde auf Grund der indessen gemachten Erfahrungen oder neuer in Betracht kommender Momente ein besonderer Verwaltungsetat von der Oberrechnungskammer aufgestellt. Dieser werde zur Kenntnis des ständischen Ausschusses gebracht, ohne dafi eine Übereinstimmung der Regierung mit den Ständen erzielt werden müsse und ohne dafi der Ausschufi das Recht habe, die Regierung zu einer Erhöhung der verabschiedeten Positionen zu ermächtigen. Den Verwaltungsetats komme nur administrative und formelle Bedeutung zu.

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  875. In diesem Fall die Forst- und Jagdetats (vgl. Moser 1836, S.247). Die Möglichkeit einer verlängerten Gültigkeit der Etats, wenn sich nur wenig Veränderungen ergeben, erwähnt auch Hauber 1845, S.136.

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  876. Vgl. WüVU 1819, § 112. Der Zweck dieser Bestimmung besteht nach Mohl 1840, I, S.656 f. darin, den Ständen häufige Gelegenheit zu geben, die ganze Staatsverwaltung einer genauen und systematischen Prüfung zu unterwerfen und etwaige Fehler und Unzweckmäfiigkeiten in den Geldangelegenheiten in möglichst kurzer Zeit verbessern zu können. Das 3jährige Budget setze sich aus den 1jährigen zusammen: “Es umfafit daher das Budget i.d.R. drei Etats-Jahre, allein für jedes derselben sind Ausgaben und Einnahmen besonders berechnet und festgesetzt, und erst durch ihre Aneinanderfügung entsteht der dreijährige Etat” (Mohl 1840, II, S.752). Mohl hält dieses Verfahren für zweckmäßig, da ansonsten die Verwaltung die Trennung in 1jährige Budgets vornehmen müßte, da für sie eine 3jährige Verwaltungs- und Rechnungsperiode “viel zu lange” sei (Mohl 1840, II, S.752). Das “in der Regel” bringe, so Fricker 1861, S.328, zum Ausdruck, dafi die 3jährige Dauer keine ausnahmslose Regel sein solle, sondern das Budget auch für eine andere Dauer festgesetzt werden könne.

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  877. Vgl. WüFG 1848.

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  878. Vgl. WüFG 1871.

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  879. Vgl. WüFG 1873.

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  880. Vgl. WüFG 1875.

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  881. Vgl. WüFG 1876.

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  882. Vgl. WüFG 1875.

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  883. Wobei 1877 wegen der Verlegung der Finanzperiode das Budget nur 21 Monaten umfaßt. 1870/71 kommt kein Hauptfinanzetat zustande (vgl. dazu auch Riecke 1887, S.393).

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  884. Es muß hier deshalb auch Mußgnug 1983, S.114 widersprochen werden, der behauptet, die Einjährigkeit der Etats erlaube in Preußen — ganz im Gegensatz zu den Staaten mit den 2-, 3- oder gar 6jährigen Budgets — “eine zuverlässige, wirklichkeitsgetreue Ausgabenplanung, deren Vollzieh-barkeit während ihrer kurzen Geltungsdauer nur selten durch unvorhergesehene Ereignisse beeinträchtigt wurde”. Siehe dazu auch Abschnitt 3.8.

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  885. Siehe Boiteau 1889, S.603.

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  886. Von dem Schema weicht nur das erste veröffentlichte Budget 1833, 1834/36 ab, wo für jedes Jahr eigene Summen veranschlagt sind.

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  887. Vgl. dasu Abschnitt 3.8.

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  888. Malchus 1823, II, S.158 fordert, “daß für die Etats für ein gegebenes Jahr, die sämmtlich unter einander in Verbindung stehen, ein und derselbe Anfangs- und Schlußtermin beobachtet werde”. Siehe auch Murhard 1846, S.691.

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  889. Vgl. e.B. Schlupper 1817, S.8. Nach Malchus 1823, II, S.159 geben Verwaltungsrücksichten und lokale Verhältnisse den Ausschlag für den einen oder anderen Termin. Ebenso Murhard 1846, S.691. Für Boiteau 1889, S.601 hängt der Beginn des Budgetjahres von der jährlichen Einberufung des Parlaments ab. In gleichem Sinne Heckel 1898, Das Budget, S.21 und Neumark 1929, S.48.

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  890. Die Festsetzung des Anfangs- und Schlußtermins erfolgt in beinahe jedem Staat anders, was nach Malchus 1823, II, S.158 f. solange gleichgültig ist, wie das Etatjahr 12 Monate umfaßt. Dem Sinn nach gleich Boiteau 1889, S.601.

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  891. Vgl. PrGS 1814, S.39.

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  892. Vgl. PrEG 1876, § 1 Abs. 1. Weiter ist dabei vermerkt: “Den kommunalen und allen sonstigen nicht staatlichen Verwaltungen bleibt überlassen, auch für ihren Haushalt das veränderte Etatsjahr anzunehmen und die gegenwärtig für die Aufstellung ihres Etats, sowie für die Rechnungslegung bestehenden Termine entsprechend abzuändern. Alle dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben” (PrEG 1876, § 1 Abs. 2).

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  893. Vgl. Herrfurth 1899, S.4. Der Etat 1899/1900 wird künftig also nur noch als “Staatshaushaltsetat für das Jahr 1899” bezeichnet.

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  894. Worunter “die Kollision der Perseptionsgeschäfte mit jenen der Rechnungsablage, die Anomalie, daß wegen dem Material-Vortrage den Naturalien in dem betreffenden, und dem Peku-nial-Vortrage derselben in dem folgenden Jahrgange keine Rechnung den Ertrag desjenigen Jahrs ausspricht, für welches sie gestellet wird, und die nicht für alle Gattungen der Rechnungen nach der Natur des einschlägigen Objekts gleichseitige Anwendbarkeit des Schlußes den vorzüglichsten Platz einnehmen” (ChPfBaRegBl 1804, S.667 ff.).

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  895. Vgl. ChPfBaRegBl 1804, S.667 ff.

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  896. Vgl. BaGBl 1865, Art. 8 Abs. 1.

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  897. Vgl. BaFMBl 1867, S.3 ff., Ziffer I, Abs. 2.

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  898. Vgl. ARV 1900, § 25 Abs. 1. Vgl. auch SäSHHG 1904, § 28 Abs. 1.

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  899. WüSuRBl 1818, S.315, Abs. 1. Von dieser Regel sind nach Schmidlin 1823, S.47 unter bestimmten Umständen Ausnahmen gestattet.

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  900. Vgl. WüFG 1877.

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  901. Vgl. ABIWüStC 1878, S.96 ff. und WüRegBl 1878, S.122 ff.

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  902. Vgl. WüRegBl 1878, S.121 f.

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  903. Vgl. ABIWüStC 1898, S.181 f. und oben Fußnote 54.

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  904. Vgl. dazu e.B. die Tabellen *.4.*.

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  905. Jahre mit Mißernten oder Konjunktureinbrüchen schlagen s.B. in den Rechnungen nicht so stark eu Buche, wenn sie sich auf zwei Budgets verteilen.

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  906. Was nur relevant wird, wenn Veränderungen eintreten.

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  907. Vgl. dazu näher Neubrander 1989.

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  908. Jakob 1821, S.1230 stellt c.B. fest, daß für eine vollständige und leichte Übersicht über das Etatwesen notwendig sei, daß “der ganse Etat für eine gewisse Zeit bestimmt sey, und nicht mit Etatssummen aus andern Zeiten vermischt werde”. Ähnlich Jakob 1837, S.873.

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  909. In moderner Budgetsprache bezeichnet Neumark 1929, S.334 diese Forderung als “seitliche Spezialität” des Budgets. Als Nachteil des Systems nennt er die Gefahr der Verschwendung von Staatsgeldern. Die Aussicht, daß nicht verwendete Budgetkredite nach Ablauf der Haushaltsperiode wieder an die Staatskasse zurückfallen, verführe dazu, die Mittel unbedingt — im Zweifelsfall auch für nicht notwendige Ausgaben — auszugeben. Außerdem schränke die strenge zeitliche Begrenzung des Etats die Bewegungsfreiheit der Verwaltungen bei der Durchführung solcher Aufgaben ein, die sich über mehrere Jahre erstreckten. Andererseits habe die jährliche Annulierung der Budgetkredite den Vorteil, alljährlich die Notwendigkeit der jeweiligen Staatsausgabe zu überprüfen (vgl. Neumark 1929, S.335 f.).

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  910. Laband 1890, S.366 weist darauf hin, daß eine Restverwaltung erlaubt und unvermeidlich sei, aber die Grenze zwischen Ausgabeersparnis und Resten genau bestimmt werden müsse.

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  911. Boiteau 1889, S.601 definiert die Gebarungsperiode wie folgt: “l’exercice est la période, plus étendue, de l’exécution et de la liquidation de ces services et de ces droits, ou des dépenses et des recettes attribuées à une année”. Vgl. auch Dubois de l’Estang 1891, S.245. Noch deutlicher Say 1896, S.8: “C’est une compétence réglée par la concordance des actes avec leur objet, et raisonnée par rapport à ces actes et ces objets, compétence qui s’étend à toutes les opérations actives et passives accomplies pour l’année et non pour une autre; chaque année devant se suffire à elle-même sans recevoir de l’année antérieure ni rien recueillir pour l’année suivante”. Ähnlich Stourm 1909, S.116: Danach setzt sich die Rechnung nach der Gebarungsperiode zusammen “d’une période de douze moins, augmentée du prolongement nécessaire pour recueillir toutes les opérations relatives à cette période”. Die Haushaltsbücher werden bei diesem System so lange offengehalten, bis alle “schwebenden” (Neumark) Einnahmen und Ausgaben, deren Rechtsgrund im abgelaufenen Budgetjahr entstanden ist, abgewickelt sind. Theoretisch ist nach dieser Verrech -nungsart die Zeitspanne, innerhalb derer Ausgabeermächtigungen für ein abgelaufenes Budget eingehen können, unbegrenzt (vgl. Neumark 1929, S.357). Siehe auch Seidler 1901, H, S.55. Kühnemann 1930, S.73 behauptet dagegen, die Exercice bezeichne die Auslaufzeit des Kassen -jahrsystems.

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  912. Nach Allix 1927, S.22 umfaßt die compte de gestion alle Einnahmen und Ausgaben, die in dem Jahr bewirkt worden sind. Neumark 1929, S.334 nennt dieses System auch “Kassenjahrsystem”. Die Verrechnung nach dem Kassenrechnungssystem beginnt und endet mit einem festen Datum. Es gibt keine Verlängerung des Verrechnungszeitraums über das Ende der Budgetperiode hinaus. Die Methode orientiert sich vor allem an der Kassenverwaltung (siehe Stourm 1909, S.116 f.). Nach Neumark 1929, S.337 verzeichnet das System der Gebarungsperiode alle Ausgaben und Einnahmen “für” ein Budgetjahr, letzteres dagegen diejenigen “in” einer Haushaltsperiode. Beim Kassenrechnungssystem entscheide “ausschließlich die Fälligkeit, nicht der Entstehungsgrund von Einnahmeforderungen und Ausgabeverpflichtungen über die rechnungsmäßige Zugehörigkeit der fraglichen Gebarung zu einem Budget” (Neumark 1929, S.338).

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  913. Stourm 1909, S.117 nennt diese Rechnungen deshalb die “comptes moraux”.

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  914. So kritisiert Allix 1927, S.28, dafi das Kassenjahrsystem keinerlei Rücksichten auf die Forderungen und Verbindlichkeiten des Etatjahres nehme, sondern sich nur nach den tatsächlich realisierten Einnahmen und Ausgaben richte.

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  915. Nach Allix 1927, S.26 führt dies dazu, daß die finanzielle Situation fast nie klar ist. Das gleichseitige Offenhalten verschiedener Gebarungsperioden erzeuge vielmehr Unordnung im Finanzwesen: “Cet inconvénient a obiligé à apporter au système de l’exercice des temperaments qui en dénaturent assez largement le caractère théorique, en assignant à l’exercice des dates de clôture fixe, de façon que la durée n’en soit pas illimitée”.

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  916. So etwa Heckel 1898, Das Budget, S.267, der vorhandene Reste ohne Ausnahme auf die laufende Haushaltsperiode übertragen wissen will, ohne Rücksicht auf ihre sachliche Zugehörigkeit zu einem früheren Rechnungsjahr. Aus dieser Sicht werden sie als Bestandteile des laufenden Etats betrachtet. Siehe auch Neumark 1929, S.337 f.

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  917. Nach Neumark 1929, S.338.

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  918. Vgl. IOR 1824, § 46 Abs. 2 Satz 1.

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  919. Jahrbücher 1832, Bd. 39, S.179 f.

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  920. Da die Durchsetzung o.g. Verfügung “bei den Obergerichts-Salarienkassen, so wie bei den Haupt-Untergerichtskassen, mit Schwierigkeiten verbunden ist, und leicht veranlassen kann, daß der Kö-nigl. Ober-Rechnungskammer unvollständige Rechnungen zur Revision eingereicht werden, so will der Justizminister den Rechnungs-Abschluß bei sämmtlichen von den Obergerichten verwalteten Justizkassen bis sum 31. Januar des folgenden Jahres gestatten” (Jahrbücher 1832, Bd. 40, S.516). Nach Czoernig 1866, S.20 schließen die Spezialkassen bis sum 31. Januar, die Provinzialkassen bis zum 10. Februar und die General- und Zentralkassen bis zum 15. März.

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  921. Vgl. PrSHHG 1898, § 14 Abs. 1.

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  922. Vgl. PrSHHG 1898, § 14 Abs. 2.

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  923. Vgl. PrSHHG 1898, § 14 Abs. 3. Abweichungen, die bisher schon bestehen und welche teils auch schon in den Specialetats kenntlich gemacht sind, teils demnächst kenntlich zu machen sind, betreffen nach Herrfurth 1899, S.37 f. die Forst- und Lotterieverwaltung, das Seehandlungsinstitut, die Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, die Verrechnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben der Staatseisenbahnverwaltung und die Justizverwaltung.

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  924. Vgl. PrSHHG 1898, § 39.

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  925. Vgl. PrSHHG 1898, § 40 Abs. 1. Ausgenommen sind hiervon die Buchungen, die auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen über die Verwendung von Überschüssen des Staatshaushaltes erfolgen (vgl. PrSHHG 1898, § 40 Abs. 2).

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  926. Vgl. BaRegBl 1808, S.735, Buchstabe A.

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  927. Siehe eine entsprechende Regelung für die Kreisfinanzdirektionen in BaRegBl 1808, S.1869 ff., § 16, Buchstabe b. Ihnen bleiben ebenfalls drei Monate sur Einsendung der Rechnungen an das Finanzministerium.

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  928. Geret 1814, S.275 ff., Vorrede. In Ziffer IV, Abs. 2 wird zusätzlich noch angemerkt: “Die bisherige Gewohnheit einiger Stellen und Kassen, die Abrechnung mit den Aemtern erst dann vorzunehmen, wenn die Rechnungen der letztern erst vollständig justifizirt seyn würden, hatte, ohne irgend einen wesentlichen Vortheil den nachtheiligen Uebelstand zu Folge, daß die Kassenrechnungen oft Jahre lang offen gelassen, und die gegenwärtig noch bestehende Unvollständigkeit, Ungewißheit und Unordnung im Rechnungswesen herbeigeführt wurde”.

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  929. Vgl. Geret 1814, S.275 ff, Ziffer II, Abs. 2.

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  930. Vgl. BaRegBl 1812, S.1785 ff., § 9.

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  931. BaRegBl 1812, S.1785 ff., § 12. Jeder versäumte Rechnungstermin “wird mit einer angemessenen, für den zweiten und dritten Fall verhältnismäßig steigenden und auf der Stelle exekutiv zu erholenden Geldstrafe belegt; der vierte aber Unserem geheimen Finanz-Ministerium zur Anwendung weiter geeigneter, stärker eingreifender Strafmittel einberichtet” (BaRegBl 1812, S.1785 ff., § 11). Vgl. dazu auch BaRegBl 1826, S.169 ff., § 6. Wie Czoernig 1866, S.51 berichtet, beginnt das Verwaltungsjahr mit dem 1. Oktober und endet mit dem 30. September, jedoch wird das Rechnungsjahr bezüglich der Einnahmen um 3 Monate und bezüglich der Ausgaben um ca. 6 Monate verlängert.

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  932. Vgl. BaRegBl 1826, S.169 ff., § 6.

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  933. Vgl. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffer 1, Abs. 1.

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  934. Vgl. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffer 4, Abs. 2.

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  935. Vgl. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffer 6.

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  936. Vgl. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffern 8 und 9.

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  937. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffer 12.

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  938. Vgl. BaRegBl 1868, S.2537 ff., Ziffer 13.

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  939. Vgl. BaBAuVB 1907, § 18 Abs. 3.

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  940. Vgl. BaBAuVB 1907, § 18 Abs. 4. Die Regelung kommt in der Hauptsache bei den Einnahmen für Mietzinse, Pachtschillinge, Rekognitionsgebühren o.a. und bei den Ausgaben allenfalls für Versicherungsprämien und ähnliche Kosten in Frage. Dagegen ist es grundsätzlich ausgeschlossen, etwa auch Betriebseinnahmen, die erst im nächsten Jahr zur Zahlung fällig werden, noch in die Rechnung des abgeschlossenen Jahres aufzunehmen.

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  941. Vgl. BaBAuVB 1907, § 20.

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  942. Vgl. BaFMBl 1913, S.206.

    Google Scholar 

  943. Vgl. BaFMBl 1913, S.206.

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  944. Vgl. ARV 1900, § 8.

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  945. Vgl. ARV 1900, § 9. Nach Löbe 1904, S.137 hängt der Zeitpunkt des Bücherabschlusses davon ab, ob es sich um den Etat der Überschüsse und Zuschüsse oder den außerordentlichen Staatshaushaltsetat handelt. Die Abschlußtermine der Spesialkassen hätten darauf maßgeblichen Ein-fluß.

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  946. Vgl. SäSHHG 1904, § 22. Die Bestimmung entspricht fast wörtlich der bayerischen Regelung (vgl. Fußnote 100).

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  947. Vgl. SäSHHG 1904, § 28 Abs. 2. Siehe auch ARV 1900, § 25.

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  948. Der Abschluß der Spezialkassen ist wie in ARV 1900, § 25 auf den 31. Januar des folgenden Jahres terminiert.

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  949. Vgl. SäSHHG 1904, § 29.

    Google Scholar 

  950. Vgl. SäSHHG 1904, § 29.

    Google Scholar 

  951. Vgl. Knapp 1814, 3. Theil, 2. Abtheilung, S.468.

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  952. Moser 1836, S.57 ff., Ziffer 12.

    Google Scholar 

  953. Vgl. Moser 1836, S.57 ff., Ziffer 12, Buchstabe a.

    Google Scholar 

  954. Vgl. Moser 1836, S.57 ff., Ziffer 12, Buchstabe b.

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  955. Vgl. IESuRW 1818, § 24.

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  956. Vgl. WüSuRBl 1820, S.279 ff., § 1.

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  957. Vgl. WüRegBl 1878, S.121 f.

    Google Scholar 

  958. Aus den ähnlichen Formulierungen in Preußen, Sachsen und Bayern, daß nämlich die Einnahmen und Ausgaben in der “Rechnung” nachgewiesen werden müssen, zu der sie ihrem Fälligkeitstermin nach gehören — was in Württemberg ebenfalls Usus war-, folgt nicht, daß die Einnahmen und Ausgaben auf Reste früherer Budgetperioden auch gleich verrechnet wurden.

    Google Scholar 

  959. Annalen 1822, Bd. 6, S.890, Buchstabe a.

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  960. Annalen 1823, Bd. 7, S.234. Von der Bestimmung sind die übertragbaren Einnahmen und Ausgaben ausgenommen (siehe dazu weiter unten Abschnitt 3.6.4., S.298 f.).

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  961. Vgl. Annalen 1823, Bd. 7, S.235, Ziffer 1.

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  962. Vgl. IOR 1824, § 24 Abs. 2 Satz 2. Nach Herrfurth 1899, S.39 ist dabei der Begriff der Restausgabe dahingehend festgestellt worden, “daß eine Restausgabe für das Vorjahr dann vorliege und mithin die Uebertragung des zu ihrer Deckung voraussichtlich erforderlichen Betrages in das folgende Rechnungsjahr dann zulässig sei, wenn die Forderung des Gläubigers innerhalb des Vorjahres oder postnumerando am 1. April des folgenden Jahres fällig geworden sei”.

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  963. IOR 1824, § 24 Abs. 3. Vgl. dazu auch die Bemerkungen der Oberrechnungskammer su § 18 Nr. 1 PrORKG 1872 (in Meißner 1879, S.89).

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  964. Vgl. IOR 1824, § 24 Abs. 4. Eine sinngemäße Bestimmung wurde in PrSHHG 1898, § 46 Abs. 2 getroffen, wo noch zusätzlich bestimmt ist, daß auch die Ausgaben, welche früheren Etatjahren zuzurechnen sind, zu deren Deckung aber Mittel nicht oder in nicht ausreichendem Maße reserviert worden sind, aus Mitteln der laufenden Verwaltung zu bestreiten sind.

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  965. Vgl. PrSHHG 1898, § 42 Abs. 1.

    Google Scholar 

  966. Vgl. PrSHHG 1898, § 42 Abs. 2.

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  967. Vgl. PrSHHG 1898, § 43 Abs. 1.

    Google Scholar 

  968. Vgl. PrSHHG 1898, § 43 Abs. 2.

    Google Scholar 

  969. Vgl. PrSHHG 1898, § 45. Nach Herrfurth 1899, S.332 entsprechen diese Vorschriften den bereits für die Restverwaltung geltenden.

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  970. Vgl. Tabelle 1.6., Spalte 2.

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  971. Vgl. Tabelle 1.6., Spalte 4.

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  972. Diese Rubrik enthält die Ausstände, den Erlös aus dem vorjährigen Naturalienvorrat und die sich ergebenden Rechnungsdefekte.

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  973. Die Rubrik enthält die Gefalle des laufenden Jahres (vgl. Geret 1814, S.275 ff., Ziffer VII).

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  974. Vgl. BaRegBl 1810, S.721 ff., wo es in der Vorrede zur Begründung heißt, daß die “grossen, mehrere Millionen betragenden Summen der Rückstände,… die Schwierigkeiten, in welche dieß mit so vielen frühern Jahren in Verbindung stehende Austandswesen die laufende Amtsführung, und das Rechnungswesen je mehr und mehr verwickeln”, diese Maßnahmen notwendig machen. Vgl. auch Geret 1821, S.992 f., Abs. 1.

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  975. Dazu heißt es z.B. in der Vorrede einer Verordnung von 1813 über das Ausstandswesen: Seine Königliche Majestät haben, die Behandlung der Ausstände und Nachlässe betreffend, “die lange bekannte Erfahrung wiederholt bestätiget gefunden, daß tief gewürfelte und zumal mit der Verwaltung selbst enge verwebte Mißbräuche, und schädliche Gewohnheiten nicht auf einmal gehoben, sondern nur durch ausdauernde Mühe und mit strenger Konsequenz nach und nach beseitiget werden können. Wenn daher die Ausführung der Verordnung vom 10. August 1810 von vielen Seiten große Schwierigkeiten, und selbst von manchen Verwaltungsstellen eine Gegenwirkung erfahren hat, so konnte solches Allerhöchstdieselben um so minder befremden, als oft die nacht-heiligsten Observanzen in einer unrichtigen Ansicht Schutz und Unterstützung zu finden pflegen. Seine Kön. Majestät sind nicht gemein, von der erwähnten Verordnung, welche für die Erzielung einer wohlgeordneten und konsequenten Finanzverwaltung wesentliche Dispositionen enthält, im mindesten abzuweichen” (Geret 1816, Bd. 3, S.35).

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  976. Vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.162 f., § 23.

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  977. Vgl. BaFG 1825, Titel III, Ziffer 1.

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  978. Vgl. BaFG 1825, Titel III, Ziffer 2.

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  979. Vgl. Geret 1829, Bd. 15, S.50 f., Ziffern I und II, Abs. 1.

    Google Scholar 

  980. Vgl. Geret 1829, Bd. 15, S.50 f., Ziffer II, Abs. 2.

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  981. Vgl. z.B. BaFG 1837, Titel I, § 1 und BaFG 1849/51, Titel I, § 1.

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  982. Vgl. BaFMBl 1907, S.75 ff.

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  983. Vgl. BaBAuVB 1907, § 9.

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  984. Vgl. BaBAuVB 1907, § 19 Abs. 1.

    Google Scholar 

  985. Vgl. BaBAuVB 1907, § 19 Abs. 2.

    Google Scholar 

  986. Vgl. BaBAuVB 1907, § 19 Abs. 3.

    Google Scholar 

  987. Vgl. BaBAuVB 1907, § 19 Abs. 4.

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  988. Vgl. Tabelle 2.6.1., Spalten 2 und 8.

    Google Scholar 

  989. Vgl. Tabelle 2.6.1., Spalten 3 und 9.

    Google Scholar 

  990. Vgl. Tabelle 2.6.1., Spalte 3.

    Google Scholar 

  991. Siehe Fußnote C) in Tabelle 2.6.1.

    Google Scholar 

  992. Vgl. Tabelle 2.6.1., Spalte 6.

    Google Scholar 

  993. Vgl. Tabelle 2.6.1., Spalte 12.

    Google Scholar 

  994. Vgl. Tabelle 2.6.2., Spalten 5 und 6. Sie fließen wohl künftig, wie den Rechtsvorschriften eu ent nehmen ist, in die Einnahmen und Ausgaben der laufenden Verwaltung ein.

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  995. Vgl. Tabelle 2.6.2., Spalten 8 und 10.

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  996. Vgl. BaFG 1831, Titel II, § 14.

    Google Scholar 

  997. Siehe Tabelle 2.6.1., Spalten 3 und 4. Vgl. z.B. auch BaFG 1831, Buchstabe B der Staatseinnah men.

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  998. Vgl. BaEE 1851/55, S.243.

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  999. Dies geht aus dem Wortlaut von BaFG 1851, Titel I, § 2 hervor.

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  1000. BaFG 1850, Buchstabe A, Titel I, § 1.

    Google Scholar 

  1001. Vgl. BaFG 1850, Buchstabe A, Titel I, § 2.

    Google Scholar 

  1002. Vgl. BaFG 1855, Titel I, § 1.

    Google Scholar 

  1003. Vgl. b.B. BaFG 1868, Kapitel 1 der Staatseinnahmen.

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  1004. Vgl. BaEE 1870/71, Beilage Ziffer 5, 1. Abtheilung.

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  1005. Vgl. BaR 1912/13, S.6 f.

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  1006. Hock 1882, I, S.394 unterscheidet bei den “Finanzverwaltungs-Etats” zwischen Verwaltungsausgaben auf den “Bestand der Vorjahre” und den Verwaltungsausgaben des laufenden Jahres. Bei den “Staatsaufwands-Etats” differenziert er dagegen zwischen den Staatsausgaben “à conto früherer Finanzperioden” und denjenigen für die laufende Verwaltung. Bei beiden Ausgabekategorien handelt es sich seinen Angaben zufolge um Ausgaben, die in den Etats nicht vorgesehen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen ist nicht klar, ob jeweils die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahrs der laufenden oder vergangener Finanzperioden gemeint sind. Wie die Tabellen 2.6.1. und 2.6.2. zeigen, besteht darin ein Unterschied. Als dritte Kategorie führt Hock 1882, II, S.458 die “Staatsausgaben à conto der reservirten Bestände aus früheren Finanzperi-oden” an. Darunter werden seinen Ausführungen gemäß all jene Ausgaben verrechnet, für die durch das Finanzgesetz Kredite aus den reservierten Beständen der früheren Finanzperioden eröffnet werden. In der Fußnote merkt er noch ausdrücklich an, daß diese Ausgaben nicht mit den “Ausgaben auf den Bestand früherer Finanzperioden” zu verwechseln sind (vgl. Hock 1882, II, S.458, Fußnote la).

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  1007. Das geht aus dem Rechnungsschema für 1872/73 hervor. Demnach unterliegen die auf den Bestand der Vorjahre anfallenden Verwaltungsausgaben sowie die à conto früherer Finanzperioden in Liquidation kommenden Staatsausgaben, die in den Etats nicht vorgesehen sind, der besonderen Genehmigung des Finansministers (vgl. BaFMBl 1872, S.215 ff., Ziffer 24, Abs. 1). Ausnahmen bilden die auf den Bestand früherer Finanzperioden anfallenden ständigen Bauausgaben sowie die Witwen- und Waisen- Pensionen. Sie dürfen “ohne Weiteres” bei den Ausgaben der laufenden Verwaltung zur Verrechnung kommen, “vorausgesetzt, daß die deßfalls einkommenden Liquidationen begründet sind und der Anweisung besondere Bedenken nicht entgegenstehen. Entgegengesetzten Falles ist die Entscheidung des unterfertigten k. Staatsministeriums zu erwirken” (BaFMBl 1872, S.215 ff., Ziffer 24, Abs. 2).

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  1008. Vgl. ARV 1900, § 6 Abs. 1. Siehe auch SäSHHG 1904, § 23 Abs. 1.

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  1009. Vgl. ARV 1900, § 6 Abs. 2. Siehe auch SäSHHG 1904, § 23 Abs. 2. Ihre Verrechnung zwischen den Finanzperioden erfolgt nach Löbe 1904, S.130 f. derart, daß, falls der Gesamtbetrag der am Schluß einer Finanzperiode verbliebenen Einnahmereste den Gesamtbetrag der gleichzeitig verbliebenen Ausgabereste überschreitet, der überschießende Betrag in der nächsten Finanzperiode von deren Überschuß abgezogen oder, falls die Rechnung mit einem Fehlbetrag abschließt, zu dem erforderlichen Zuschuß hinzugeschlagen wird.

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  1010. D.h. diejenigen Einnahmen, “welche auf die nach dem Ausweise des Abschlusses der vorigen Rechnung verbliebenen Einnahmereste nachträglich eingehen” (ARV 1900, § 7 Abs. 1).

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  1011. D.h. diejenigen Ausgaben, “welche auf die nach dem Ausweise des Abschlusses der vorigen Rechnung verbliebenen Ausgabereste nachträglich geleistet werden” (ARV 1900, § 7 Abs. 2).

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  1012. Vgl. ARV 1900, § 7 Abs. 3. Siehe auch SäSHHG 1904, § 23 Abs. 5.

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  1013. Vgl. dazu auch Löbe 1904, S.130.

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  1014. Vgl. Tabelle 3.6.

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  1015. Vgl. Tabelle 3.6.

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  1016. Vgl. WIVE 1808, § 5, Buchstabe c. Die verschiedenen Etatjahre sollen, so Riecke 1887, S.394, auseinandergehalten werden, “weil, wenn die Einnahmen des laufenden Etatsjahres noch ferner zu Ausgaben aus den früheren Jahren verwendet würden, kein Etat würde gehalten werden können”.

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  1017. Bei diesen Resten handelt es sich nach Schmidlin 1823, S.164 um die “Vorräthe oder Ausstände, welche von den Einkünften früherer Jahre zurückgeblieben sind”.

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  1018. Vgl. IESuRW 1818, § 7 Abs. 2.

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  1019. Vgl. IESuRW 1818, § 24. Nach Hauber 1845, S.52 werden die im vorigen Jahr in Einnahme ausgewiesenen Posten, auch wenn sie nicht wirklich eingegangen sind, vollständig rechnungsmäßig vereinnahmt und als nicht in bar eingegangene zur Kompensation in Ausgabe gesetzt. In der laufenden Rechnung taucht der Betrag unter Bezugnahme auf die vorherige Rechnung als Ausstand summarisch in Einnahme auf. Was wiederum nicht eingeht, wird erneut als Ausstand in Ausgabe gesetzt.

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  1020. Vgl. WIVE 1819, § 8. Nach Bazille/Köstlin 1907, S.123 fallen die in einer Finanzperiode bewilligten, aber innerhalb derselben ganz oder teilweise nicht ausgegebenen Summen der Restverwaltung anheim, sofern nicht die Übertragbarkeit auf eine folgende Etatperiode im voraus seitens der Stände beschlossen oder die Summe der Regierung im neuen Budget für den fraglichen Zweck wieder bewilligt werde. Außerdem gingen die in den vorherigen Jahren erzielten Einnahmeüberschüsse sowie die im Etat nicht vorgesehenen Einnahmen, z.B. aus der Reichskasse, auf sie über.

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  1021. Die Restrechnung muß all dasjenige aufnehmen, was nach der vorhergehenden Rechnung als unberichtigt in der Kolonne der “Reste” vorgemerkt worden ist und an Kassen- und anderen Vorräten bei Abschluß derselben vorhanden war. Ausgenommen davon sind die Rückstände der Grundstockverwaltung. Sie werden unter der Rubrik, unter welcher sie entstanden sind, verrechnet (vgl. Schmidlin 1823, S.166 f.).

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  1022. Vgl. Tabelle 4.6., Spalte 2.

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  1023. Vgl. Tabelle 4.6., Spalte 4.

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  1024. In der Literatur vermischt sich deshalb auch die Bedeutung von Restausgaben und übertragbaren Ausgaben. Der Unterschied war weder theoretisch noch praktisch voll ausgebildet. Unter Übertragungen versteht z.B. Haenel 1888, S.318 f. die Verwendung der einem Etatjahr angehörigen Einnahmen für die Bedürfnisse des folgenden Jahres. Nach Malchus 1830, II, S.151 werden Überschüsse, die sich definitiv nach Rechnungsabschluß ergeben, in das Budget des nächsten Jahres übertragen, “aus dessen Ressourcen auch die Zahlungsrückstände die aus dem vorhergegangenen Finanzjahre etwa verblieben seyn mochten, jedoch nicht anders als mittelst besonderer Autorisation gedeckt werden”. Für Heckel 1898, Das Budget, S.267 gelten nach Ende der Haushaltsperiode “die nicht verwendeten Kredite als erloschen, und es müssen im etwaigen Bedarfsfalle neue Kredite für den Zweck unter der Einrechnung der Reste eröffnet werden”. Ebenso Seidler 1901, II, S.55. Willgren 1899, S.62 hält das Verbot der seitlichen Übertragung von Budgetkrediten für eine unbedingte Regel. Ausnahmen sind seiner Meinung nach nur zugelassen, wenn ein Staatszweck in einer Periode nicht erreicht worden ist. Schanz 1899, S.1152 erachtet Übertragungen von einer Budgetperiode auf eine andere als nur beschränkt notwendig, z.B. bei einmaligen Bewilligungen für einen bestimmten Zweck (Bauten usw.). Bei solchen Ausgaben befürwortet er eine Zeit grenze, nach der die jeweilige Ausgabe neu bewilligt werden muß. Nach Auffassung von Barth 1843, S.1417 hängt es von der besonderen Verfassung eines jeden Staates ab “oder von dem Herkommen”, ob die Jahreserübrigungen der Staatsregierung zur freien Verwendung verbleiben oder im folgenden Jahr in Einnahme gestellt werden müssen.

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  1025. Vgl. Annalen 1822, Bd. 6, S.890, Buchstabe b.

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  1026. Vgl. Annalen 1822, Bd. 6, S.890, Buchstabe d. Diese Vorschrift scheint allerdings nicht immer eingehalten worden su sein. Dazu heifit es in einem Zirkularreskript von 1823 (Annalen 1823, Bd. 7, S.235, Ziffer 3): Es ist“schon früher bemerkt worden, daß einige Regierungen sich erlaubt haben, die Bestände oder Ersparnisse einzelner Ausgabefonds sur künftigen Verwendung ad deposit um oder zu den Nebenfonds nehmen su lassen. Dies darf schlechterdings nicht weiter statt finden”.

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  1027. Vgl. Annalen 1823, Bd. 7, S.235, Ziffer 3. Als Beispiel werden “einzelne Ausgabefonds” der indirekten Steuerverwaltung genannt.

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  1028. Vgl. Annalen 1823, Bd. 7, S.235 f.

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  1029. Annalen 1826, Bd. 10, S.651.

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  1030. Vgl. PrORKG 1872, § 19.

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  1031. Vgl. PrSHHG 1898, § 44 Abs. 1.

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  1032. Vgl. PrSHHG 1898, § 46 Abs. 1.

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  1033. Vgl. PrEE 1872, Anlagen Bd. III, Etat Nr. 6, Ausgabetitel 23.

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  1034. Nach Czoernig 1866, S.57 hat die Regierung innerhalb der 6jährigen Finanzperiode volle Freiheit, die Kredite von einem Jahr auf das andere zu transferieren. Im 6. Jahr könnten nicht verbrauchte Kredite nur mit spezieller Zustimmung des Landtags auf die neue Periode übertragen werden. Widrigenfalls erlöschen sie. Mit Abkürzung der Finanzperiode reduziere sich diese Frist auf 2 Jahre. Ebenso Seydel 1894, S.167, der allerdings einschränkend meint: “Als Regel ist anerkannt, daß zwar, was für das erste Jahr bewilligt ist, auch im zweiten, was aber für das zweite Etatjahr bewilligt ist, nicht im ersten verwendet werden darf”.

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  1035. In den Unteretats der Akademien, des Generalkonservatoriums der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof- und Staatsbibliothek, der Kunstgewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich- und Handzeichnungenkabinetts sowie des bayerischen Nationalmuseums.

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  1036. Vgl. BaFG 1886, Titel II, § 4 Abs. 5. Für größere Ausgaben ist es auch erlaubt, mit Hilfe von Übertragungen Mittel anzusammeln.

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  1037. Nach Kummer 1964, S.106 entspricht die in der Bekanntmachung getroffene Regelung der bis dahin geübten Praxis.

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  1038. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 1.

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  1039. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 2.

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  1040. Für Gebäude, Straßen-, Brücken- und Wasserbauunterhaltung.

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  1041. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 3.

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  1042. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 4.

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  1043. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 5.

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  1044. Vgl. BaBAuVB 1907, § 15 Abs. 6.

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  1045. Vgl. BaBAuVB 1907, § 15 Abs. 7. Das Verfahren soll vermeiden, daß die Staatsregierung in der Zeit zwischen dem Abschluß der Rechnungen für das 2. Jahr der Finanzperiode über Kredite verfügen muß, für welche sie noch keine endgültige Ausgabeermächtigung besitzt.

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  1046. Vgl. BaBAuVB 1907, § 14 Abs. 8.

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  1047. Vgl. BaBAuVB 1907, § 16 Abs. 4.

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  1048. Eine entsprechende Regel enthält bereits BaFG 1831, Titel I, § 1 Abs. 1. Die Bestimmung ist in alle Finanzgesetze bis 1906 aufgenommen. Nach Kummer 1964, S.107 hielt sich die Regierung an sie.

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  1049. Vgl. BaBAuVB 1907, § 16 Abs. 3.

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  1050. Vgl. BaBAuVB 1907, § 23 Abs. 1.

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  1051. Vgl. BaBAuVB 1907, § 23 Abs. 2.

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  1052. Vgl. BaBAuVB 1907, § 23 Abs. 3. Erübrigungen werden dementsprechend im Budget der nächstfolgenden Finanzperiode in den Etat der Einnahmen aus früheren Finanzperioden eingestellt (vgl. BaBAuVB 1907, § 23 Abs. 4).

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  1053. Vgl. BaBAuVB 1907, § 23 Abs. 5.

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  1054. Vgl. z.B. BaR 1912/13, Nachweisung I, S.41 ff.

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  1055. Vgl. z.B. BaR 1912/13, Nachweisung I, Etat Nr. 5, Buchstabe c und d.

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  1056. Vgl. z.B. BaR 1912/13, Nachweisung I, Etat Nr. 25, Buchstabe a und b.

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  1057. Vgl. z.B. BaR 1912/13, Nachweisung I, Etat Nr. 26, Buchstabe a.

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  1058. Vgl. z.B. BaR 1912/13, Nachweisung I, Etat Nr. 26, Buchstabe k.

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  1059. Vgl. BaEE 1914/15, Etat Nr. 25, Ziffer IV, Kapitel 4 und 5.

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  1060. Nach Löbe 1889, S.51 besteht die Wirkung der Übertragungen darin, “daß die bis zum Schlüsse der Finanzperiode noch nicht zur Verwendung gekommenen Summen auch weiter noch für die nämlichen Zwecke zur Verfügung der Regierung bleiben”. Die Rechnungsergebnisse einer Finanzperiode bildeten ein Ganzes, so daß die Mehrausgaben des einen Etatjahres durch Minderausgaben des anderen ausgeglichen werden könnten (vgl. Löbe 1889, S.50). Einmalige Bewilligungen für Bauten aller Art sowie für sonstige, bestimmt bezeichnete und ihrem AbschluB nach begrenzte Herstellungen, Anschaffungen und Unternehmungen seien “gundsätzlich und ein für alle Mal” in der Weise übertragbar, daß sie bis zur Erreichung des Bewilligungszwecks zur Verfügung der Regierung blieben. Regelmäßig wiederkehrende Bewilligungen seien das dagegen nur, wenn und soweit ihnen durch einen ausdrücklichen Vorbehalt im dispositiven Teil des Staatshaushaltsetats die Übertragbarkeit zuerkannt sei (vgl. Löbe 1889, S.51).

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  1061. Vgl. ARV 1900, § 22 Abs. 1 und SäSHHG 1904, § 8 Abs. 3 Satz 1.

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  1062. Bei Übertragbarkeit auf die nächste Finanzperiode muß der entsprechende Posten mit der Bezeichnung “auf die nächste Finanzperiode übertragbar” versehen sein, bei Übertragbarkeit auf mehrere Finanzperioden mit dem Vermerk “auf die Finanzperioden... übertragbar”. Wenn sie zeitlich unbegrenzt bis zur Erreichung des Bewilligungszwecks erfolgen können, kommt dies durch den Beisatz “unbeschränkt übertragbar” zum Ausdruck (vgl. SäSHHG 1904, § 8 Abs. 3 Ziffern 1 und 2). Nach diesen Grundsätzen werde, so Löbe 1904, S.681 f., seit der Etatperiode 1892/93 verfahren. Zuvor habe für den außerordentlichen Etat der Grundsatz gegolten, daß einmalige Bewilligungen für bestimmt bezeichnete Zwecke bis zu deren Erreichung zur Verfügung der Regierung blieben, ohne daß es dazu eines besonderen Vorbehalts im Etat bedurfte.

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  1063. Vgl. ARV 1900, § 22 Abs. 2. Übertragungen sind nach Löbe 1904, S.161 in der Staatshaushaltsrechnung nachzuweisen, da sie gleich den Ausgaberesten als Passiva der abgelaufenen Finanzperiode erschienen und daher von dieser Periode die zu ihrer Zahlung erforderlichen Geldmittel für die nächstfolgende Finanzperiode bereitgehalten werden müßten.

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  1064. Vgl. SäSHHG 1904, § 8 Abs. 4.

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  1065. Vgl. SäSHHG 1904, § 8 Abs. 5.

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  1066. Siehe dazu auch oben Fußnote 223.

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  1067. Im Budget 1880/81 ist z.B. im Etat der Universität Leipzig (Kapitel 70 der Zuschußverwaltungen) bei Titel 42 (Verwaltungs- und Betriebsaufwand der akademischen Lehrinstitute), Untergliederung b (Aversionalquanta für 41 Institute) ein Vermerk angebracht: “Titel 42b ist unbegrenzt übertragbar”. In der Erläuterungsspalte heißt es dazu: “Die unter b postulirten Dispositi-onsquanta sind Aversional-Summen in dem Sinne, daß nicht nur ein etwaiger Ueberschuß am Schlüsse einer Finanzperiode zur Verwendung in den künftigen Perioden zurückbehalten werden kann, sondern auch ein etwaiger Fehlbetrag i.d.R. auf die neue Finanzperiode zu übertragen und von den Dispositionsquantis für die letztere vorweg zu decken ist”.

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  1068. Unter Titel 18 (Neubauten der Technischen Hochschule zu Dresden usw.) des außerordentlichen Budgets von 1900/01 steht: “Dieser Titel ist deckungsfähig mit Tit. 12 des außerordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1898/99”. In dem erwähnten außerordentlichen Budget 1898/99 ist kein entsprechender Vermerk enthalten. Es handelt sich in dem Fall um eine Kombination von zeitlicher und sächlicher Übertragung (vgl. zu letzterer Abschnitt 3.8.). Die nachträgliche Übertragbarkeitserklärung beschränkte sich nicht nur auf die letzte Etatperiode. Im außerordentlichen Etat für 1912/13 steht z.B. bei Titel 26 (Beseitigung eines Bahnübergangs): “Deckungsfähig mit Tit. 94, 42 und 25 der außerordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1900/01, 1902/03 und 1912/13”.

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  1069. Nach Mohl 1840, I, S.661 handelt es sich bei der Übertragbarkeit um die Frage, ob für die Finanzperiode bewilligte, aber innerhalb derselben ganz oder teilweise nicht ausgegebene Summen im neuen Budget von der Ständeversammlung abermals votiert werden müssen, falls der Zweck noch nicht ganz erreicht ist, oder ob die Summen auf Grund der bereits erfolgten Bewilligungen zur Verfügung der Regierung bleiben, solange sie diese zur Ausführung des Planes für dienlich erachtet oder ihn aufgibt. “Bei den enteren kann gar kein Zweifel stattfinden, daß das Ersparte der Restverwaltung anheimfällt. Der Begriff der Etatswirthschaft verlangt es, und das bestimmteste Gewohnheitsrecht hat es immer so ausgelegt” (Mohl 1840, I, S.661). Unter dem Übertragungsrecht versteht Widenmeyer 1885, S.21 die Befugnis der Regierung, die bewilligten Fonds ganz oder teilweise auf eine spätere Finanzperiode zu übertragen.

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  1070. Widenmeyer 1885, S.19.

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  1071. Widenmeyer 1885, S.21.

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  1072. Reinhard 1904, S.660.

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  1073. Vgl. Widenmeyer 1885, S.21.

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  1074. Vgl. z.B. WüFG 1852, Art. 4; WüFG 1858, Art. 6 und WüFG 1864, Art. 8.

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  1075. Die Übertragbarkeit versteht Riecke 1887, S.395 f. folgendermaßen: “Die für bestimmte Verwaltungszweige in einem Rechnungsjahr etatsmäßig verwilligten, aber in diesem Jahr nicht vollständig verbrauchten, sondern erübrigten Mittel sollen zu diesem Restbetrag in das nächste Jahr mit der Befugnis übertragen werden, daß sie auch zu etwa neu anfallenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges insbesondere dann verwendet werden können, wenn für die Ausgaben die (hiezu zunächst bestimmten) etatsmäßigen Mittel nicht ausreichen würden”.

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  1076. Vgl. zu diesem Abschnitt Widenmeyer 1885, S.20 ff.

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  1077. Vgl. dazu auch Reinhard 1904, S.660 f. Die allzuweite Ausdehnung der eingeräumten Befugnis hat seinen Angaben gemäß su einer Reihe von Mißständen geführt, deren Beseitigung längere Zeit erforderte. Der Landtag von 1883 habe bei den Übertragungsrechten den Spielraum für die Verwaltung erheblich eingeengt. Die Übertragungen entsprächen einer langjährigen Übung und hätten ihr Dasein ohne Widerspruch weiter gefristet, wenn sich nicht beim Kapitel für die Landgestüte herausgestellt hätte, daß mit erheblichen Mitteln ein großes Gebäude ohne Bewilligung erbaut worden sei.

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  1078. Sinngemäß so auch Riecke 1887, S.396. Wie Sarwey 1884, II, S.543 berichtet, sind Übertragungen auf die nächste Finanzperiode nur statthaft, wenn diese ausdrücklich in den Bewilligungen vorgesehen wurden oder die Ausführung des Zweckes eine noch nicht erfüllte Zahlungsverbindlichkeit erzeugt habe. Bei der tatsächlichen Ausführung sei die Lage des einzelnen Falles entscheidend: “Es läßt sich hierüber kein allgemeiner Grundsatz aufstellen” (Sarwey 1884, II, S.543).

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  1079. Anders Riecke 1887, S.393. Seiner Meinung nach bilden die einzelnen Etatjahre innerhalb der Finanzperiode ein “abgeschlossene(s) Ganze(s) für sich”. Es habe sich aber im Laufe der Jahre “allerdings auch bei den Restvorbehalten eine freiere Übung in dem Sinn herausgebildet, daß wenigstens innerhalb derselben Finanzperiode die im ersten (oder zweiten) Jahr einer solchen nicht ganz aufgebrauchten und auf Reste vorbehaltenden etatsmäßigen Mittel im folgenden Jahre gleichfalls zu neuen Ausgaben desselben Etatstitels oder Etatskapitels verwendet werden” (Riecke 1887, S.396).

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  1080. Vgl. Riecke 1887, S.395.

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  1081. Vgl. WüEE 1877/79, Kapitel 42.

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  1082. Vgl. WüEE 1877/79, Kapitel 43.

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  1083. Vgl. dazu z.B. die Übertragbarkeitserklärungen im Universitätsetat ab WüEE 1901/02.

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  1084. Weshalb etwas schleierhaft bleibt, wieso die Rechnungen auch bei mehrjährigen Budgets — mit Ausnahme von Sachsen bis 1878/79 — immer über ein Etatjahr gelegt wurden.

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  1085. Das gilt auch für die Erübrigungen, auf deren Verwendung hier aber aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann.

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  1086. Vgl. zur Verbindlichkeit der Etatpositionen und der Zuverlässigkeit der Budgetzahlen Abschnitt 3.8.

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  1087. Für die Budgets kann das mit Bestimmtheit gesagt werden, für die Rechnungen nicht, da wir uns der Fragestellung gemäß hauptsächlich mit den Budgets und nur am Rande, soweit unbedingt notwendig, mit den Rechnungen befaßt haben.

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  1088. Siehe dazu grundsätzlich oben Abschnitt 2.3.2.

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  1089. Auf diesen Kern bringt Stourm 1909, S.50 die zentralen Fragen der Budgetplanung. Siehe auch Neumark 1929, S.57.

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  1090. Siehe z.B. Heckel 1898, Das Budget, S.73. Für Leroy-Beaulieu 1899, II, S.20 steht die Vorbereitung des Budgets “naturellement” der Exekutive zu, da seiner Ansicht nach nur sie allein gut genug über den Bedarf der einzelnen Dienstleistungen informiert ist. Auch Stourm 1909, S.51 f. schließt sich dieser Meinung an, da auch er nur der Exekutive den notwendigen Überblick zutraut. Selbst Haenel 1888, S.305 befindet, daß es in der “Natur” des Budgets als Plan der Finanzverwaltung liege, daß die Initiative zum Budgetgesetz ausschließlich der Staatsregierung zukomme. Fricker 1894, S.404 meint, daß da, wo das Budget auf Gesetz beruhe und zugleich ein ständisches Gesetzinitiativrecht anerkannt sei, den Ständen auch ein Budgetinitiativrecht zugebilligt werden müsse. Adams 1899, S.118 formuliert das folgendermaßen: “No other answer is possible in those countries which seek to realize efficiency of administration on the one hand, and the liberty of the subject on the other, through the principle of political responsibility”. Wie Neumark 1929, S.58 feststellt, ist sich die Wissenschaft seit langem “völlig einig”, daß die Aufstellung des Budgets Sache der Exekutive ist. Er begründet dies mit der Notwendigkeit einer Regierungsverantwortung und dem Informationsmonopol der Regierung in staatlichen Finanzangelegenheiten. Allerdings gehöre die Frage, inwieweit dem Parlament die Möglichkeit von Ur- oder Abänderungsanträgen eingeräumt werden solle, zu den umstrittensten politischen Fragen (siehe dazu näher Neumark 1929, S.98). Zu der rechtlichen Diskussion darüber siehe Abschnitt 2.5.

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  1091. Die Aufstellung aller Etats, die hierarchisch über den Elementaretats stehen, wird deshalb als “ein bloßer Vollziehungsakt” (Hüffell 1834, S.6) oder als eine rein mathematische Angelegenheit angesehen: “Es erscheint sohin als eine bloss rechnerische Aufgabe, nach vorgenommener Prüfung der Elementar-Et at 8 aus denselben den Verwaltungszweig-Etat aufzustellen” (Seidler 1901, II, S.50).

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  1092. Diese Vorgehensweise ergab sich schon aus dem stufenförmigen Aufbau der Etathierarchie. Vgl. dazu Abschnitt 3.2.1.

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  1093. Nach Barth 1843, S.21 f. gehört es zu den Aufgaben des Finanzministers, allen Anforderungen der Ressortminister entgegenzuwirken, sofern sie mehr fordern, als nach richtigen Finanzgrundsätzen aufgebracht werden kann. Dem Finanzminister müsse, so steht in der Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.279, Kritik an den Budgets der verschiedenen Minister und Verwaltungen zustehen. Er dringe, “so weit es die Zeit erlaubt” in das Innere jedes Ministerialbudgets ein und versuche “so weit es thunlich, überflüssige oder zu hoch angesetzte Ausgabenartikel zur Abschneidung oder Ermäßigung vorzuschlagen”. Allerdings könne nach diesem Prinzip nur in rein monarchisch regierten Staaten verfahren werden, da es eines “großen Schutzes des Landesfürsten” bedürfe (Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.280).

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  1094. Stein 1878, I, S.57 bezeichnet die Auseinandersetzung mit den stets steigenden Erfordernissen der Verwaltung als einen “beständigen Kampf”, in dem “die einzelnen Ministerien die lebhaften Vertreter der möglichst großen Ausgaben (sind), die sie mit den höchsten Interessen des Staats wohl zu motiviren wissen; der Finanzminister dagegen ist der Anwalt der in den gegebenen Einnahmeverhältnissen begrenzten Kraft des Staats, jenen Anforderungen zu genügen”. Der Kampf zwinge den Verwaltungsminister, sich mit den gegebenen, den Finanzminister sich mit der Kraft der neu sich bildenden Dinge im Staate auseinanderzusetzen. Wobei, nach Feststellung von Stourm 1909, S.163, die Anforderungen der einzelnen Ressortminister i.d.R. nicht gerade bescheiden sind: “La main du ministre des finances doit trembler quand, arrivant au bas de la dernière page de ses évaluations, il en pose les totaux”. Nach Auffassung von Heckel 1898, Das Budget, S.77 hat der Finanzminister das Recht, die Ministerialetats durchzusehen, nicht aber sie zu berichtigen oder zu korrigieren. Ebenso Schanz 1899, S.1141, der dem Wort des Finanzministers jedoch großes Gewicht zuschreibt. Einige er sich mit den Fachministern nicht, so müsse seiner Ansicht nach die Entscheidung im Gesamtministerium durch Mehrheitsentscheid fallen. Der Finanzminister vermöge, so Conrad 1919, S.2, den verschiedenen Ressortchefs nur hinsichtlich ihrer finanziellen Mittel eine Grenze zu ziehen: “In die Einzelheiten der Untersuchung über die Berechtigung der einzelnen Posten... kann er nicht eindringen”. Wie Neumark 1929, S.74 feststellt, findet der “Hauptkampf” zwischen dem Finanzminister und den Ressortministern um die Ausgaben statt. Nach Möglichkeit werde versucht, die Meinungsverschiedenheiten im Wege von Verhandlungen zwischen den zuständigen Referenten der beteiligten Ministerien zu lösen.

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  1095. Siehe allgemein dazu z.B. Jakob 1821, S.1219 f. und S.1231 f.; Schrott 1886, S.428 f.; Umpfenbach 1887, S.489; Brockhaus 1890, S.472; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.476; Schanz 1899, S.1141; Seidler 1901, II, S.50 ff. und Bräuer 1928, S.6 f.

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  1096. So z.B. Schanz 1899, S.1142. Deshalb enthalten nach damaliger Ansicht einjährige Budgets auch die genaueren Zahlen als mehrjährige. Siehe auch Hövermann 1905, S.17 und Abschnitt 3.6.1.

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  1097. Schanz 1899, S.1142 schwebt z.B. ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten vor Beginn des Landtags vor. Einschränkend bemerkt dazu Hövermann 1905, S.12 f.: “Es liegt in der Natur der Sache, daß oft auf sechs Monate im voraus die Entwicklung eines Gesamtfinanzbildes unmöglich und die Einrichtung davon unabhängiger Maßnahmen unsicher ist”. Neumark 1929, S.72 empfiehlt eine Vorbereitungszeit von 11 bis 12 Monaten.

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  1098. Vgl. Abschnitt 3.5.

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  1099. Vgl. z.B. Malchus 1823, II, S.156. Dagegen meint Behr 1822, S.25 der Staatswirtschaft sei “der Zweck, für welchen sie die Productivmittel herbeizuschaffen hat, unabhängig von ihrer Willkür vorgezeichnet, und ihre Sache ist es nur, diesen Zweck sich ins Bewußtsein zu rufen und den Bedarf hierfür gewissenhaft zu berechnen”.

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  1100. Nach Ansicht von Ebhardt 1807, S.17 besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Merkantilund Kameralsystem in dem Versuch, die Einnahmen und Ausgaben auf das “möglich genaueste” vorherzubestimmen. Für Hoch 1809, S.30 f. ist es Aufgabe der Budgetaufstellung, das “möglichst sicherste” Resultat su erheben. Schlupper 1817, S.13 meint: “Man muß hiernächst den Voranschlag soviel als nur immer möglich der Vollkommenheit nahe bringen”. Murhard 1846, S.691 fordert “möglichst richtige” Anschläge, Ludwig 1859, S.1 welche mit möglichst größter Wahrscheinlichkeit. Der Zweck jeder Etatfertigung besteht nach Heckel 1898, Das Budget, S.87 darin, bei der Fixierung des Aufwandes und der eu erwartenden Deckungsmittel den tatsächlichen Verhältnissen nach Möglichkeit nahezukommen. Földes 1920, S.66 f. stellt fest: “Sowohl die Einnahmen als die Ausgaben müssen möglichst genau und nicht bloß beiläufig eingestellt werden, da sonst die Realität des Budgets in Gefahr stünde”. Lote 1931, S.138 verlangt eine möglichst genaue Budgetveranschlagung, mit Wahrung einer kleinen Überschußmöglichkeit.

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  1101. Diese — theoretische — Einteilung der Einnahmen und Ausgaben spielte auch bei der Trennung des Budgets in ein ordentliches und außerordentliches (vgl. Abschnitt 3.4.4.) sowie bei der Konstruktion von Budgetbewilligungspflichten des Parlaments (vgl. Abschnitt 3.5.3.) eine wichtige Rolle.

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  1102. Nach Feder 1820, S.19 sind unbestimmte oder unständige Einnahmen und Ausgaben solche, “von welchen man im voraus weiß, wann, wie und in welcher Größe sie vorkommen werden, oder doch wenigstens vorkommen sollten”. Alle übrigen, auf welche diese Bestimmungen in Ansehung des Ereignisses und der Größe nicht zuträfen, nenne man unbestimmte oder unständige. Siehe auch Malchus 1823, II, S.153; Mohl 1840, II, S.746; Fromme 1843, S.40 ff.; Moy 1843, 2.2., S.208 f.; Ditmar 1844, S.7 und Hauber 1845, S.116 ff. Unter den bestimmten Einnahmen versteht Graaf 1831, S.21 noch enger alle Einnahmen, welche dem Betrag nach und in bezug auf Sache und Person des Zahlungspflichtigen feststehen. Nach Ansicht von Eheberg 1895, S.314 steht ein großer Teil der Ausgaben “mit ziemlicher Sicherheit” fest (z.B. bei der Zivilliste, den Beamtengehältern und den Schuldzinsen), der Rest werde annähernd durch Schätzung festgestellt. Die meist mehrere Jahre in unveränderter Größe fortwirkenden Einnahmen und Ausgaben werden auch als “systemische” bezeichnet (vgl. Schrott 1886, S.398; Schanz 1899, S.1150 und Seidler 1901, II, S.48). Heckel 1898, Das Budget, S.89 zählt zu dieser Gruppe alle Ansätze, die “im ganzen” stabil und unveränderbar sind und sich nur mit minimalen Schwankungen fixieren lassen. Schanz 1899, S.1150 meint, sie seien bis auf “kleine Bruchteile” sicher zu veranschlagen. Seidler 1901, S.17 rechnet zu den bestimmten Beträgen auch jene, die sich willentlich verändern und auf Grund der beabsichtigten Änderung vorherbestimmen lassen.

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  1103. Gegen ein System von festen Ansätzen wendet sich Stein 1878, I, S.68, da es seiner Ansicht nach festbleibende Summen nicht gibt. Sie würden den Stillstand der Staatsentwicklung bedeuten. Geffcken 1891, S.41 empfindet die Absonderung eines Normalbudgets als einen Versuch, das Bewegliche wider die Natur mechanisch zu fixieren. Der regelmäßige Staatsbedarf ist seiner Meinung nach fortwährenden Schwankungen unterworfen. Befürwortet wird eine solche Trennung hingegen von Heckel 1898, Das Budget, S.80 f. Nach Ansicht von Adams 1899, S.153 läßt sich die Frage, ob ein Normalbudget aufgestellt werden sollte oder nicht, kaum allgemein beantworten: “The extent to which permanent appropriations may be used with safety (...) depends in large measure upon the stage of developement at which a people have arrived in their realization of constitutional government”.

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  1104. Vgl. z.B. Malchus 1830, II, S.101 und Mohl 1840, II, S.747. Für die Aufstellung dieser Etatansätze genüge eine genaue Registerführung, welcher nach Bedarf Zusätze und Ergänzungen beizufügen seien (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.89). Nach Jèze 1927, S.280 sind die Zahlen des Vorjahresbudgets einfach auf den neuen Anschlag eu übertragen. Sie sind nach Seidler 1901, II, S.48 in ihrer fixen Größe in den Etat einzustellen.

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  1105. Als in der Höhe unbestimmte Einnahmen werden z.B. die aus den Domänen und unbeständigen Gefallen angesehen (siehe Malchus 1823, II, S.156).

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  1106. Die unständigen Einnahmen und Ausgaben müssen nach Hoeck 1819, S.33 “nach den Regeln gegründeter Wahrscheinlichkeit, gesetzt auf den Durchschnitt der effektiven Beträge des verflossenen Jahres, und auf eine sorgfältige Erwägung der im nächst folgenden Jahre wahrscheinlich eintretenden Umstände berechnet, und auf solche Weise approximirt in dem Etat veranschlagt werden”. Die bloß wahrscheinlichen und unbestimmten Beträge müßten sich, so Jakob 1821, S.1226 “auf Durchschnittsrechnungen, auf bisherige Erfahrungen mehrerer Jahre oder auf andere That-sachen stützen, welche die angenommenen Sätze begründen”. Ähnlich Murhard 1846, S.690. Nach Malchus 1823, II, S.156 müssen die Einnahmen und Ausgaben “in solchen Durchschnittsbeträgen ausgeworfen werden, die nach Berechnung von begründeter Wahrscheinlichkeit, der Wirklichkeit am meisten sich nähern”. Für Escherich 1851, S.82 f. erscheint es nicht zulässig, jegliche Art von Ausgaben und Einnahmen vorab festzusetzen, da an manchen Orten die Ausführung “vieler, ja der meisten Gebarungen” von zufälligen Konstellationen abhänge. Die Möglichkeiten und Grenzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung schätzt er deshalb vorsichtig ein: “Aber selbst hier möchte bei verständigem, auf die Erfahrung, welche die Vergangenheit bietet, und die Erkenntnis der Gegenwart gestützten Vorausblick in die Zukunft, wenn auch nicht über alle einzelnen, doch über die Inbegriffe einer größeren Mehrheit von Thatsachen immerhin ein ungefähres Urtheil sich im voraus fällen lassen, und diesem gemäß die Geschäftsgebarung nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung wenigstens einiger Maßen vorgängig zu regeln sein” (Escherich 1851, S.83). Das System der Durchschnittsberechnung beruhe auf dem Schluß, daß das, “was die Wirthschaft in einer Reihe von Jahren durchschnittlich mit sich brachte, auch im künftigen Jahre wiederkehren wird; ein Schluß, durch welchen man der Wahrheit um so näher zu kommen hoffen darf, jemehr Stätigkeit die Wirthschaft bereits erlangt hat” (Schrott 1886, S.399). Werden ständig veränderliche oder unständige Posten anders als in Durchschnittsbeträgen angeschlagen, so sind nach Umpfenbach 1887, S.491 die Gründe in der Bemerkungsspalte kurz zu erwähnen und in einem Begleitbericht ausführlich zu erörtern.

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  1107. Feder 1820, S.30 und ähnlich Fromme 1843, S.62 f. Graaf 1831, S.24 meint, es müsse ein fester Grundsatz sein, “jede überspannte Veranschlagung der Einnahmen auf das sorgfältigste zu vermeiden, die Berechnungen auf Resultate, welche aus besonders günstigen, jedoch dem Wechsel schnell unterworfenen Konjunkturen entspringen, nicht zu gründen, vielmehr die Erfahrungen mehrerer vorangegangener Jahre unter Berücksichtigung der Zeitumstände sich zur Richtschnur dienen zu lassen”.

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  1108. Wobei die Einnahmeschätzung immer als schwieriger eingestuft wird als die Ausgabenschätzung. Die voraussichtlichen Ausgaben gelten als sicherer als die Einnahmen (vgl. Murhard 1846, S.691). Wie Stein 1878, I, S.56 bemerkt, ist bei den Einnahmen das Ergebnis unsicher und hier “zu einer gewissen annähernden Sicherheit zu gelangen und diese zu finden ist von jeher einer der schwersten, aber auch der wichtigsten Aufgaben des Finanzministeriums gewesen”. Boiteau 1889, S.648 f. beurteilt die Schätzung bei der großen Zahl und unterschiedlichen Art der Einnahmequellen und bei den von Jahr zu Jahr verschiedenen Ausgaben als nach wie vor schwierig. Ebenso Heckel 1898, Das Budget, S.89, der befindet: “Die Geschicklichkeit, Besonnenheit und Sachkenntnis des Finanzministers und seiner Hilfsarbeiter einer- und der Ressortchefs der übrigen Fachministerien andererseits kommt bei Lösung dieses Problems in scharfen Konturen zum Ausdruck”. Nach Meinung von Földes 1920, S.67 kommt bei der Budgetplanung “alles darauf an, auf welcher Basis, mit welcher Sachkenntnis diese Schätzungen geschehen”. Auf die Probleme der Einnahmeschätzung weist auch Mombert 1928, S.11 hin.

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  1109. So hat sie Heckel 1898, Das Budget, S.92 genannt. Siehe auch Gerloff 1929, S.282.

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  1110. Das System der Veranschlagung nach Durchschnittswerten kann nach Hoch 1809, S.31 nur angewandt werden, wenn sich die zu etatisierenden Gegenstände gegenüber den der Durchschnittsberechnung zugrunde liegenden Jahren nicht zu sehr verändert haben. Rau 1850,1, S.38 weist darauf hin, daß man das Verfahren der Durchschnittsrechnung nur nach sorgfältiger Prüfung anwenden darf, ob sich die “Verhältnisse” inzwischen geändert haben. Ebenso Ludwig 1859, S.3. Seidler 1901, II, S.49 betont: “Es soll aber ausdrücklich hervorgehoben werden, dass die Durchschnittsberechnung überhaupt nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die massgebenden Verhältnisse des betreffenden Verwaltungszweiges dieselben geblieben sind”. Die Nichtbeachtung dieser Regel führe in der Praxis oft zu fehlerhaften Berechnungen (vgl. Seidler 1901, II, S.49). Erweist sich das zu etatisierende Jahr als wesentlich verändert gegenüber dem vorherigen, biete sich, so Schrott 1886, S.400 f., “für den Voranschlag oft kein anderer Anhaltspunkt dar, als die Erfahrungen, welche bei anderen gleichartigen, unter ähnlichen Verhältnissen geführten Wirtschaften gesammelt wurden; und es kann hier selbst der Fall eintreten, daß man auf jeden nur einigermaßen verläßlichen Voranschlag verzichten muß”. Conrad 1919, S.304 hält es angesichts der mit den Konjunkturen schwankenden Posten für problematisch, sich nur auf die Durchschnittsrechnung zu verlassen. Laut Malchus 1823, II, S.156, Fußnote 2 wird “hin und wieder” den Elementarbeamten die Befugnis eingeräumt, von den Durchschnitten abzuweichen, was er aber verurteilt. Dies gefährdet seiner Meinung nach die “Wahrheit des Etats, und ist um so nachtheiliger, je weniger der Behörde, die den Hauptetat aufstellt, Mittel zur Prüfung der Richtigkeit der Ansichten dieser Beamten, zu Gebot stehen”. Auf die Problematik der Veranschlagung unter Zugrundelegung früherer Rechnungsergebnisse bei veränderten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungen weist auch Jèze 1927, S.275 f. hin. In Krisenzeiten hält er die Aufstellung gründlicher Schätzungen vollends für unmöglich.

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  1111. Ganz allgemein meint Enderlin 1804, II, S.91, daß es notwendig sei, die Durchschnittsrechnung auf “eine beträchtliche Anzahl von Jahren” zu basieren, um bei den Abgaben einen schwankenden Ansatz zu vermeiden. Überhaupt nicht für allgemein bestimmbar hält die Anzahl der Jahre Ditmar 1844, S.7: “Wie viel Jahre hierbei zu berücksichtigen kann nur im einzelnen Falle entschieden werden”. Sander 1817, S.45 schlägt eine Durchschnittsrechnung auf der Basis von 3 oder u.U. auch 6 Jahren vor, ebenso Feder 1820, S.30, der allerdings einschränkt, daß die Verschiedenheit der Gefalle und Erfordernisse hiervon öfters eine Ausnahme notwendig mache. Von einem 6jährigen Durchschnitt geht auch Mohl 1840, H, S.747 aus. Ein 3jähriger Durchschnitt solle aber zumindest der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt werden. In gleichem Sinne Hauber 1845, S.119. Schlupper 1817, S.13 lehrt einen 10jährigen Durchschnitt, ebenso Moy 1843, II, S.209 und Ludwig 1859, S.3. Wie Malchus 1823, II, S.156, Fußnote 2 berichtet, werden den Durchschnitts-berechnungen i.d.R. 6 Jahre zugrunde gelegt; worunter sich immer zumindest ein gutes und ein schlechtes befinde, welche die Budgetschätzung verzerrten. Als Alternative betrachtet er, immer die 10 letzten Jahre zur Schätzung zunehmen und jeweils die 2 höchsten und niedrigsten Budget-Ziffern zu streichen. Fromme 1843, S.62 f. übernimmt diese Position. Schrott 1886, S.399 erachtet den Durchschnitt aus den Ergebnissen der 3 zuletzt abgelaufenen Jahre für die Veranschlagung als ausreichend. Zeige eine Jahressumme einen ungewöhnlich hohen oder niedrigen Betrag, so seien die letzten 5 Jahre als Berechnungsbasis zu wählen und die höchste und niedrigste Summe zu streichen. Siehe dazu auch Schrott 1886, S.401. Wie Heckel 1898, Das Budget, S.92 berichtet, werden am häufigsten 3jährige Durchschnittsberechnungen bei der Etatveranschlagung verwendet, da bei kürzerem Zeitraum die ausgleichende Wirkung zu unsicher und bei längerem Intervall dagegen die Entfernung zur Gegenwart zu groß sei. Ebenso Schanz 1899, S.1150; Seidler 1901, II, S.49 und Gerloff 1929, S.269.

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  1112. So Malchus 1823, II, S.157. Er meint weiter: “Die Nichtbeachtung dieser Regel, durch deren Vernachläsigung die Wahrheit des Etats nothwendig gefährdet wird, ist mit Recht als Mangel in mehreren Budgets gerügt” (Malchus 1823, II, S.157, Fußnote 1). Er verweist auf den Bericht der ständischen Finanzkommission in Württemberg vom 14. April 1820, außerordentliches Beilagenheft, S.13. In gleichem Sinne Fulda 1827, S.429. Anders dagegen Schrott 1886, S.399, der die Anzahl der Jahre, auf welcher die Durchschnittsberechnung zu basieren ist, von Rubrik zu Rubrik als variabel betrachtet.

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  1113. Oder das “système de la pénultième année”. So nennt es Stourm 1909, S.162. Siehe auch Dubois de l’Estang 1891, S.257, der von der Regel “de l’antépénultième” spricht, und Földes 1920, S.67.

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  1114. Siehe z.B. Stourm 1909, S.168 ff. und Földes 1920, S.67. Gerloff 1929, S.282 bezeichnet es als die “optimistische Methode”.

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  1115. Damit stützt man die Anschläge “sur les résultats d’une année composée plus ou moin arbitrairement” (Dubois de l’Estang 1891, S.257). Bei dieser Veranschlagungsart gilt das Ergebnis der Vergangenheit als Modell für die Zukunft. Nach Ansicht von Heckel 1898, Das Budget, S.92 hat die Gepflogenheit, die Ergebnisse des letztvergangenen Jahres als für das nächste Jahr wahrscheinlich zu halten, zu “mannigfachen Irrtümern” geführt. Stourm 1909, S.166 nennt es ein “procédé automatique, car il n’exige aucun effort de prévision intelligente”. Nach seiner Einschätzung läßt das Verfahren keinen Ermessensfreiraum und benötigt keinerlei Scharfsinn. Es wurde in Frankreich 1823 erstmals angewendet (vgl. Stourm 1909, S.168; siehe auch Allix 1927, S.42). Földes 1920, S.67 sieht “Inkonvenienzen” wenn dieses System bei einer schnellen Staatsentwicklung angewendet wird. Gerloff 1929, S.282 nennt es auch die “pessimistische” Methode, da sie davon ausgehe, daß zwar Mehreinnahmen gegenüber dem abgelaufenen Haushaltsjahr möglich seien, diese sich aber nicht genau abschätzen ließen.

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  1116. Man bezieht in seine Berechnungen “la progression naturelle des recettes” mit ein, wie es Dubois de l’Estang 1891, S.257 bezeichnet.

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  1117. Wenn man das automatische System vor Augen hat, wie z.B. Adams 1899, S.140; Földes 1920, S.67 oder Allix 1927, S.41.

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  1118. Wenn man die sog. deutsche Methode als Basis nimmt. So e.B. Dubois de l’Estang 1891, S.257.

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  1119. Der Autor der Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.277 wendet sich gegen einen Ansatz der Einnahmen nach den Durchschnittswerten der vergangenen Jahre, da immer einige Einkommenszweige stiegen, andere sänken. Entere bedürften eines verhältnismäßigen Zuschlags, letztere müßten diskretionär etatisiert werden. Andererseits sei das Steigen und Fallen auch von den besonderen Umständen des betreffenden Jahres bestimmt: “Es hängt daher vom Blick und Takt eines Finanzministers ab, wie er eine Einnahme anschlagen wolle, worüber nicht immer eine positive Rechenschaft gegeben werden könnte” (Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.278). Vgl. auch Heckel 1898, Das Budget, S.92 ff.; Leroy-Beaulieu 1899, II, S.42 ff. und Schanz 1899, S.1150. Wie Stein 1878, I, S.56 feststellt, ist bei den Einnahmen, wenn sie eine regelmäßige Steigerung erfahren haben, diese auch für die Zukunft anzunehmen. Sie dürfe aber nicht pauschal den Einnahmen zugeschlagen werden, sondern es müßten ihre Quellen ergründet und die Wahrscheinlichkeit der Zu- oder Abnahme geprüft werden. Schrott 1886, S.400 schlägt für die Veranschlagung der jährlich steigenden Summen vor, den Durchschnittsbetrag der jährlichen Erhöhung zu berechnen und diesen der letzten Jahressumme zuzuschlagen. In gleichem Sinne Seidler 1901, II, S.17 f. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.476 weist auf den relativen Wert solcher Veranschlagungsregeln hin, “sie dürfen nicht zur starren Regel werden; denn stets muß individualisiert, müssen die thatsächlichen Bedürfnisse berücksichtigt werden”.

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  1120. Stourm 1909, S.175 nennt sie das “système de l’appréciation directe”.

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  1121. Bei diesem System werden die Daten für die kommende Finanzperiode nach “vernünftiger” Wahrscheinlichkeit geschätzt. Es kommt dabei wesentlich auf die persönliche Einschätzung der Entwicklung durch die Budgetschätzer an (siehe Stourm 1909, S.175 f.). Nach Allix 1927, S.40 besteht diese Methode im Verzicht auf Methode: “les préparateurs du budget évaluent les recettes comme ils évaluent les dépenses, suivant les données du moment, c’est-à-dire de bonne foi, et en jouissant d’une liberté d’appréciation complète”. Nach seinen Aussagen wurde diese Methode auch im Deutschen Reich praktiziert.

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  1122. Jeder Etat muß, wie Schlupper 1817, S.14 es formuliert, “belegt, d.h. mit Beweisen der Richtigkeit unterstützt” sowie von einem “raisonirenden” Protokoll begleitet sein. Vgl. auch Sander 1817, S.44. Cucumus 1825, S.489 definiert den Finanzetat als eine begründete Nachweisung und Darstellung der Einnahmen und Ausgaben bei einer Verwaltung in einem bestimmten künftigen Zeitraum. Fulda 1827, S.429 bemerkt: “Ein jeder Etat ist durch die Elemente zu begründen, aus welchen er gebildet wird”. Nach Malchus 1830, II, S.11l müssen “die Grundsätze, Ansichten, Motive, welche bei der Bearbeitung des Budgets überhaupt geleitet haben, in einer auführlichen Darstellung angezeigt und erläutert werden”. Vgl. dazu auch Abschnitt 2.3.2.

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  1123. Feder 1820, S.34. So auch Fromme 1843, S.64 und Hauber 1845, S.123.

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  1124. Zu den Dokumenten, durch die der Etatanschlag begründet werden muß, gehören nach Hoch 1809, S.28 Saal-, Lager-, Beilager-, Lehen-, Urbar-, Flur- und Gemarkungsbücher sowie Forst-, Jagd- und Zehntbeschreibungen. Siehe auch Feder 1820, S.35; Jakob 1821, S.1225; Malchus 1823, II, S.164; Malchus 1830, II, S.11l; Murhard 1846, S.690 und Umpfenbach 1887, S.491. Bei ständigen unveränderlichen Posten genügt nach Ludwig 1859, S.2 ein Verweis auf den vorherigen Etat.

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  1125. Vgl. Feder 1820, S.34.

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  1126. Bezüglich der ihrer Natur nach veränderlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Etatentwürfen –– gemäß der Instruktion für die Generalkontrolle vom 4. Dezember 1824 — “Fraktionsberechnungen” beizufügen (vgl. Meissner 1882, S.19).

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  1127. Vgl. Annalen 1829, Bd. 13, S.349 ff., Ziffer 6. Die Vorschrift zeigt anschaulich, wie die Etats einer Behörde anzufertigen waren. Es handelt sich aber bei den Justizkassenetats um eine zu spezielle Materie, so daß hier nicht näher darauf eingegangen wird.

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  1128. Annalen 1832, Bd. 16, S.880 f.

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  1129. Vgl. Meißner 1878, S.70.

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  1130. Vgl. Meissner 1882, S.20 und Herrfurth 1905, S.187.

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  1131. Vgl. PrEE 1849, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 4.

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  1132. Vgl. PrEE 1914/15, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 2, Einnahmekapitel 2.

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  1133. Vgl. PrEE 1849, Anlagen Bd. I, Etat Nr. 4, Buchstabe C, Erläuterungsspalte.

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  1134. Vgl. BaEVO 1803, Ziffer XVIII. Moy 1843, 2.2., S.209 berichtet, daß bei der jüngst justifizierten Rechnung ein lOjähriger Durchschnitt der Steuer-, Grund-, Saal- und Vormerkungsbücher zugrunde gelegt sei.

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  1135. BaRegBl 1810, S.1017 ff., Ziffer IX.

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  1136. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 1.

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  1137. Das heißt “diejenigen deren Größe schon ein gewisses Maaß hat, oder für das befragliche nächstfolgende Finanz-Jahr schon mit Gewißheit vorausgesehen werden kann”. Von den Einnahmen gehören dazu z.B. die direkten Staatsauflagen, die Grundstifte usw., von den Ausgaben die Besoldungen und Regieexigenzen, für welche bereits Aversen oder andere fixe Beträge bestimmt sind (vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 4, Abs. 2).

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  1138. Vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 4, Abs. 2.

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  1139. Das heißt “derjenigen, deren Größe nicht schon ein gewisses Maaß hat, und auch nicht für das nächstfolgende mit Gewißheit vorausbestimmt werden kann”. Dazu zählen z.B. die Einnahmen aus indirekten Staatsauflagen, Taxen, Sportein, Strafen, die Forstnutzungsgefälle, die Güterverände-rungsgefälle, die Zehnte usw. Bei den Ausgaben sind die Regieexigenzen zu nennen, für die noch keine Aversen oder andere fixe Summen bestimmt sind (vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 4, Abs. 3).

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  1140. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 4, Abs. 3.

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  1141. Vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 6, Abs. 1.

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  1142. Das macht das “Summarische der Etats-Vorträge Überhaupts, so wie ins Besondere die Notwendigkeit, daß man ersehen könne, in wie ferne der königliche Rentbeamte bey Anfertigung des Etats mit Kenntniß, Umsicht und Verlassigkeit eu Werke gegangen sey”, notwendig (Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 11, Abs. 1).

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  1143. Vgl. Geret 1816, Bd. 1, S.7 ff., Ziffer 11, Abs. 7.

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  1144. Geret 1816, Bd. 1, S.162 ff., § 15.

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  1145. Vgl. BaBAuVB 1907, § 6 Abs. 4.

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  1146. Vgl. BaEE 1837/43, S.189.

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  1147. Vgl. BaEE 1849/51, S.237.

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  1148. BaEE 1861/67. S.151.

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  1149. Da “positive Anhaltspunkte, welche die Erhöhung oder Minderung der einen oder anderen Position rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Bei den großen Schwankungen, welchen die Zolleinnahmen unterliegen, werden jedoch die Herausbezahlungen in dem eingesetzten Betrage von 3.350.000 fl. der Wirklichkeit am ehesten entsprechen, wenn berücksichtigt wird, daß die Zollermäßigungen in Folge des österreichischen Handelsvertrages erst in der Hälfte des vergangenen Jahres ihre Wirkung auf die Zollgefälle äußern konnten, andererseits, daß zufällige Einnahmen, wie die Mehrverzollungen bei Rohzucker für Siedereien zufolge der Mißernte in den Runkelrüben, dann die erheblichen Verzollungen von ausländischem Salz demnächst nicht wiederkehren werden” (vgl. BaEE 1870/71, Beilage Ziffer 4, S.139).

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  1150. Vgl. BaEE 1870/71, Beilage Ziffer 40, S.443.

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  1151. Vgl. BaEE 1882/83, Etat Nr. 7, S.3.

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  1152. Vgl. BaEE 1912/13, Etat Nr. 4, Kapitel 6, § 1.

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  1153. Schanz 1899, S.1150 behauptet demgegenüber, in Bayern sei bei sehr schwankenden Budgetposten ein 5jähriger Durchschnitt üblich.

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  1154. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 5. Durch diese Regelung wird die Regierung, so Löbe 1904, S.675, “der Füglichkeit nicht beraubt, der Veranschlagung schwankender Einnahmen und Ausgaben wie bisher schon so auch künftig Durchschnittssätze zugrunde su legen, die sich aus den Rechnungsergebnissen einer Mehrzahl vorausgegangener Jahre, beispielsweise der drei letzten Rechnungsjahre, ableiten”.

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  1155. SäSHHG 1904, § 4. Die Regelung beruht nach Löbe 1904, S.677 auf der Erwägung, “daß es eineInstanz im Staate geben müsse, die in der Lage ist, die verschiedensten Gebiete nach der finanziellen Seite hin zu übersehen und hier den Einzelwünschen, die von den mannigfaltigsten Seiten an den Staat herantreten, unter Umständen die Grenzen zu ziehen, ohne deren Einhaltung die Gesamtbedürfnisse nicht befriedigt werden können”.

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  1156. Vgl. SäGuVBl 1905, S.8 ff., § 5.

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  1157. Ab wann die Spezialetats veröffentlicht sind, ist in Abschnitt 3.1. dargelegt.

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  1158. Im Spezialetat 1864/66 zu Position 65 der Zuschußverwaltungen (Universität Leipzig) ist z.B. bei Nr. 6 (Dienstbezüge der Verwaltungs- und Gerichtsbeamten) dargelegt: “Erhöht um 765 Thlr. (...), und zwar durch 100 Thlr. Wohnungsentschädigung dem 3ten Pedell, 54 1/2 Thlr. Gehaltsaufbesserung für den Universitätsgerichtsdiener (von 245 1/2 auf 300 Thlr.), 100 Thlr. Gehaltsaufbesserung für den Copisten (von 200 auf 300 Thlr.), sowie durch mannigfache kleine Veränderungen in den aus Stiftungen, Facultätsfonds etc. herrührenden Emolumenten, wogegen 47 1/2 Thlr. am Gehalte des Registrators erspart werden”.

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  1159. Vgl. SäEE 1880/81, Kapitel 19 der Überschußverwaltungen (direkte Steuern), Titel 5 (Kanz-leisporteln).

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  1160. Vgl. SäEE 1880/81, Kapitel lb der Überschußverwaltungen (Flöße), Titel 1 (Erlös aus dem Verkaufe der Hölzer).

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  1161. Vgl. SäEE 1912/13, Kapitel 20 der Überschußverwaltungen (direkte Steuern), Titel 1.

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  1162. Löbe 1889, S.21 berichtet dementsprechend, daß die Durchschnittssätze sich “meist” nach den letzten 3 Jahren richten, “wobei indessen die muthmaßlichen Aussichten für die kommenden Jahre nicht außer Berücksichtigung bleiben”.

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  1163. Vgl. z.B. PrEE 1880/81, Anlagen Bd. II, Spezialetat Nr. 2.

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  1164. Wobei erklärend mitgeteilt wird: “Um den Betrag der Summen für jede Rubrik auszumitteln, kann man sich in einem Zeitpunkt, wo die Cameral-Verwaltungen neu organisirt, geordnet, auch selbst neue Administrations-Grundsäze theils schon in Anwendung gebracht, theils noch in Anwendung zu bringen sind, nicht überall derjenigen Mittel bedienen, durch welche man unter andern Umständen sich der Wahrheit mehr zu nähern hoffen dürfte” (WIVE 1808, § 8).

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  1165. Vgl. WIVE 1808, § 9.

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  1166. WIVE 1808, § 10.

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  1167. Vgl. WIVE 1808, § 12 ff.

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  1168. WIVE 1808, § 15.

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  1169. Vgl. WIVE 1808, § 17.

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  1170. Vgl. WIVE 1808, § 28. Die Bestimmungen in WIVE 1808, § 27 ff. beliehen sich auf die Veranschlagung der Ausgaben.

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  1171. Vgl. WIVE 1808, § 32.

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  1172. Vgl. WIVE 1808, § 34.

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  1173. Vgl. WIVE 1808, § 33.

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  1174. Vgl. 6. Edikt 1817, § 5. Nach Angaben von Hauber 1845, S.139 müssen z.B. die Bauinspektoren gegen Ende jeden Jahres sämtliche öffentliche Gebäude besichtigen, die nötigen Reparaturen aufzeichnen, die Notwendigkeit derselben “genau und umständlich” beschreiben, Zeichnungen und Risse fertigen, wo dies sur Klarheit notwendig ist, und “nachher aber zuverläßige Anschläge ausarbeiten”. In die Baureparaturanschläge sei auch das aufzunehmen, was die Nutznießer der Gebäude gesetzlich aus eigenen Mitteln reparieren lassen müßten.

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  1175. Dafür “und damit bei der Etats-Anfertigung keine von diesen Aenderungen entgeht, eine jede, so wie die Anzeige einläuft, in besondere zu dem Ende zu haltende Bücher eingetragen werden soll” (6. Edikt 1817, § 6).

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  1176. Bestimmte Einnahmen und Ausgaben setzen sich aus allen Gattungen ständiger Gefalle und Reallasten zusammen sowie aus jenen Gegenständen, welche zwar ihrer Natur nach veränderlich sind, hinsichtlich ihrer Größe aber doch für ein gegebenes Rechnungsjahr ihre feste Bestimmung haben. Zu den bestimmten Ausgaben zählen z.B. Besoldungen, Renovations- und “Kasten-Besorgungs-Kosten” (vgl. WIVE 1819, § 4 und § 12 Abs. 2).

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  1177. Unbestimmte Einnahmen und Ausgaben sind solche, die zwar an sich wirklich eintreten werden, auf deren Betrag aber zufällige Umstände einwirken, wodurch eine genaue Vorherbestimmung unmöglich gemacht wird. Dazu zählen Zehnten, “Laudemien”, Baukosten, Elementarverwaltungsausgaben usw. (vgl. WIVE 1819, § 4 und § 12 Abs. 2).

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  1178. Vgl. WIVE 1819, § 4.

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  1179. Und zwar deshalb, weil man “im Allgemeinen als Regel annehmen darf, dafi die Wahrscheinlichkeit der Sätze in demselben Verhältnis verstärkt wird, als man die jüngsten Erfahrungen, welche den neueren Stand der Cultur, des Verkehrs und aller Verhältnisse anzeigen, dabei benutzt” (WIVE 1819, § 5 Abs. 1). Zu der Veranschlagungsart der einzelnen Einnahmen siehe WIVE 1819, §§ 19 ff., zu den Ausgaben §§ 25 ff.

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  1180. Die unbestimmten Einnahmen und Ausgaben, z.B. des Etats von 1819/20, sind deshalb aus den Durchschnittsbeträgen von 1812/13 bis 1817/18 zu berechnen, die des Etats von 1820/21 aus denen von 1813/14 bis 1818/19 (vgl. WIVE 1819, § 5 Abs. 2). Sinngemäß so auch WüSuRBl 1820, S.279 ff., § 1 Abs. 2.

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  1181. WIVE 1819, § 6.

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  1182. Vgl. WIVE 1819, 8 14 Abs. 2 und 4.

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  1183. Moser 1836, S.247 ff., Ziffer 16.

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  1184. Vgl. z.B. WüEE 1876/77, Kapitel 128 (Wirtschaftsabgaben), Titel 5 und 6.

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  1185. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 128, Titel 3. Die Begründung hiereu lautet folgendermaßen: “Die Durchschnittsberechnung ist auf sechs Jahre ausgedehnt worden, da in den nächst vergangenen 2 Jahren 1872/73 und 1873/74 Verhältnisse, wie günstiger Gang der Geschäfte und dadurch sehr hohe Löhne, gesteigerte Ausschankpreise der Weine, Mangel an Obstmost etc., obgewaltet haben, welche den Ertrag der Malzsteuer auf eine nie dagewesene Höhe brachten”.

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  1186. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 126, Titel 3.

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  1187. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 112.

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  1188. Vgl. WüEE 1876/77, Kapitel 112, Titel 22.

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  1189. In WüEE 1876/77 ist z.B. bei Kapitel 73 (sonstiger Aufwand für Gymnasien, Lyzeen und andere lateinische Lehranstalten) die Erhöhung von Titel 4 (Gymnasium Stuttgart) wie folgt erläutert: “Infolge der Einrichtung und Verwendung der seitherigen Dienstwohnung des Rektors für die Lehrlokale mußte für denselben eine Wohnung in der Nähe des Gymnasiums gemiethet werden, weßhalb der hauptsächlich für die Bestreitung von Miethzins bestimmte Dispositionsfonds diesmal von 2.058 auf 2.200 M. zu erhöhen war”.

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  1190. Vgl. etwa WüEE 1903/04, Kapitel 129, Titel 1. Von der Durchschnittsberechnung wird jedoch mit folgender Erläuterung abgewichen: “Nach der zur Zeit der Feststellung dieses Etats vorliegenden Erfahrungen darf angenommen werden, daß im Rechnungsjahr 1902 jedenfalls derselbe Ertrag wie im Jahre 1901 erreicht wird. Die Annahme eines Etatssatzes von jährlich 3.550.000 M. für 1903/04 erscheint daher begründet”.

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  1191. Vgl. WüEE 1903/04, Kapitel 124, Titel 6.

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  1192. Ein Beispiel hierfür ist in WüEE 1905/06, Kapitel 85 (Besoldungen der katholischen Schuldiener): “Dem infolge aus dem Schuleinkommen bei den Geld- und Fruchtbesoldungen sich ergebenden Minderbedarf von 656 M. 14 Pf. bezw. 225 M. 38 Pf. mit zusammen 881 M. 52 Pf., die auf Etatskap. 54 Tit. 1 übertragen sind, steht bei den Holzbesoldungen nach dem durchschnittlichen Aufwand der 3 letzten Rechnungsjahre ein Mehrbedarf von 952 M. 64 Pf. gegenüber, so daß eine Erhöhung der Etatsposition um 72 M. geboten erscheint”.

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  1193. Es ist hier deshalb auch der Aussage von Jèze 1927, S.281 zu widersprechen, wonach es im Gebiet des Deutschen Reiches außer in Baden und Hessen keine gesetzlichen Regelungen des Schätzverfahrens gegeben habe, es vielmehr auf “tatsächlicher Uebung” beruhte. Auf die Tatsache, daß der Gesetzesbegriff ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht auf die erste angewendet werden kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

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  1194. Vgl. dazu insbesondere Abschnitt 3.5.3., S.262 ff.

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  1195. Schmidlin 1823, S.55. Siehe e.B. auch Rühl I860, S.96 f.

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  1196. Schmidlin 1823, S.55 f. schreibt dasu: “Je mehr aber die Ausgaben nur in Geld eu bezahlen sind, je mehr also die eingenommenen Naturalien vorher erst in Geld umgesetzt werden müssen, desto schwieriger wird, bei dem immerwährenden Steigen und Fallen der Naturalien-Preiße, der Voranschlag der aus Natural-Einkünften eu erwartenden Geld-Einnahme”. Auf jeden Fall müsse aber bei den Naturalien, die in Einnahme und Ausgabe vorkämen, die gleichen Preise angenommen werden. Ebenso Malchus 1830, II, S.101 f., der diesen Grundsatz in mehreren süddeutschen Staaten verletzt sieht, wodurch er die “Wahrheit der Etats” für gefährdet hält.

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  1197. Moy 1843, 2.2., S.211 beschreibt sie als die Naturalpreise für die verschiedenen Gegenstände, “welche im letzten Budget als Maaßstab der Berechnung und Ablösung aufgestellt wurden”.

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  1198. Siehe auch Eschenmayer 1807, I, S.37 und Fulda 1827, S.429. Nach Feder 1820, S.34 sind die Naturalpreise in jedem Ort nach gleichen Regeln wie unständige Etatsätze zu berechnen. Gerloff 1929, S.270 berichtet, die Etatpreise würden in den meisten Fällen nicht mitgeteilt.

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  1199. Vgl. Sander 1817, S.47.

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  1200. Vgl. Malchus 1823, II, S.157. Malchus 1830, II, S.101 meint dagegen, den Naturalpreisen sei der gleiche Durchschnitt wie den unbestimmten Einnahmen und Ausgaben zugrunde zu legen, i.d.R. 6 oder 10 Jahre. Bei der Veranschlagung von Getreide ist nach Schlupper 1817, S.13 ein 20jähriger Durchschnitt der Marktpreise anzunehmen.

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  1201. Nach Feder 1820, S.34 sind aus den jährlich in den Etatberechnungen in Geld angeschlagenen Naturalien ständige Preise für jedes Bezirksamt auszumitteln. “Nach diesen ständigen Preisen werden die Naturalien immer, ein Jahr wie das andere, zu Geld berechnet, weil sonst durch den höhern oder niedrigem Preis der Naturalien in der Gegeneinanderhaltung des vorjährigen gegen den dießjährigen Geldbetrag derselben, eine Verschiedenheit entstehen, und dadurch das Er-tragsergebniß unrichtig ausfallen würde; denn was nach verschiedenen Maßstäben gemessen wird, muß natürlich auch verschiedene Resultate gewähren”. So auch Hauber 1845, S.123. Danach ist das System der Etatpreise eine — einfache — Methode des rechnerischen Inflationsausgleichs. Nach der Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.280 ist der Anschlag der Etatpreise nur ein Problem in neuen Staaten, “wo man also den letzten Monat abwartet, um sichere Nachrichten über die Preise zu haben, und dann im Sturme ein Budget macht, das bei Mißwachs außerordentlich wächst”. In geschichtlich älteren Staaten sei das kein Problem, insbesondere wenn wenig Natural verbrauch — wobei Flotten- und Armeeverbrauch besonders zu erwähnen sei — anfalle.

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  1202. Vgl. ChPfBaRegBl 1805, S.567 f.

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  1203. ChPfBaRegBl 1805, S.568.

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  1204. BaFG 1819, Titel III, Ziffer 2.

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  1205. Vgl. BaFG 1837, Titel IV, § 11.

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  1206. BaEE 1837/43, S.189.

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  1207. Vgl. Kapitel 70 der Zuschußverwaltungen (Universität Leipzig), Bemerkungen su Titel 2.

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  1208. WIVE 1819, § 14 Abs. 3.

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  1209. Vgl. WIVE 1819, § 9 Abs. 2.

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  1210. Zu den “glatten Früchten” zählen nach WIVE 1819, § 18 Abs. 2 Kernen, Weizen, Mühlkorn, Roggen, Gerste, Erbsen, Linsen, Wicken, Ackerbohnen und Welschkorn.

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  1211. WIVE 1819, § 15.

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  1212. So etwa 1864/67 für je ein Zentner Kernen oder Weizen, Roggen, glatten Mischling, Gerste, Dinkel oder Einkorn, Hafer, Heu, Stroh, für 1 Eimer Wein, 1 Sack Briets sowie 1 Klafter buchenes und tanneries Scheiterholz (vgl. WüEE 1864/67, S.16).

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  1213. Nach Riecke 1883, S.195 hat die Ablösungsgesetzgebung “der Finanzverwaltung fast ihre sämmtlichen Naturalgefälle gegen eine dem wirklichen Werth kaum mehr entsprechende Vergütung entzogen (hat). Der Naturalwirtschaft der Kameralämter war dadurch mit einem Schlag ein Ende bereitet”. Die Naturalpreise in Württemberg bestimmen sich, so Widenmeyer 1885, S.4, nach den jeweilig vom Finanzministerium festgelegten Landespreisen. Sie werden, wie Schall 1893, II, S.13 f. darlegt, nach einem 3jährigen Durchschnitt — entsprechend der bei den veränderlichen Posten sonst üblichen Veranschlagung — etatisiert.

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  1214. Klärungsbedürftig ist daneben auch noch die Geldwertentwicklung allgemein, welche die Entwicklung der Budgetsummen eines Staates über die Zeit beeinflußt, sowie die Unterschiede zwischen den Staaten, deren Etatsummen verglichen werden. Durch die (verschiedenen) künstlichen Etatpreise wird das Unterfangen nicht gerade leichter. Auch hier klafft eine Forschungslücke, auf die nur verwiesen werden kann.

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  1215. Diejenigen Staatsbediensteten, die am Entwurf des Finanzplans mitwirken, müßten sich, so Ebhardt 1807, S.19 f., vor allem die Absicht des Plans vergegenwärtigen; “ohne Ueberlegung hingeworfene Vermuthungen” seien eine Versündigung gegen den Staat. Zum Sachwissen gehört nach Hoch 1809, S.27 f. die Kenntnis von Ertragsquellen und aller Art und Größe sämtlicher Lasten und Verbindlichkeiten. Fulda 1827, S.428 meint pauschal, jede Finanzverwaltung habe die Etats “nach ihrer Kenntniß und Erfahrung” eu fertigen. Etwas pathetisch schreibt Graaf 1831, S.21: “Hier eröffnet sich ein weites Feld der Bearbeitung, hier ist der Ort, wo der Keim su der Frucht gelegt werden soll, wo nur Erfahrung, Umsicht und vielseitige Kenntnisse den wahren Nutzen schaffen können”. Nach Heckeis Erfahrung bietet selbst die trefflichste Schätzmethode an sich noch keine Gewähr für eine korrekte Etatfestsetzung. Vielmehr liege der springende Punkt im verwaltungstechnischen Können der vollziehenden Gewalt und deren Leitung. Insbesondere setzten nur “umfassende Sachkenntnis und vielfache Menschen- und Geschäftserfahrungen” die budgetvorbereitenden Instanzen in die Lage, den finanztheoretischen Erfordernissen die richtige praktische Gestalt zu verleihen (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.94). Seidler 1901, S.17 befindet: “Den Anhaltspunkt für eine richtige Schätzung bieten zunächst die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen”. Bei der Aufstellung des Budgets spielten, so Jèze 1927, S.275, die persönlichen Eigenschaften der damit betrauten Personen die Hauptrolle, insbesondere “ihre Aufrichtigkeit und ihr Weitblick”. Sie sind seiner Ansicht nach durch nichts zu ersetzen.

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  1216. Wie Enderlin 1804, II, S.90 es ausdrückt, ist die Ausgabensumme nicht allgemein bestimmbar, “sondern es muß sich alles nach den Umständen richten”. Ähnlich Ebhardt 1807, S.17, der meint, die Hilfsmittel für die Budget Schätzung seien Ortskenntnisse und “auf Zeit und Umstände berechnete Vermuthungen”. Eschenmayer 1807, I, S.37 bezeichnet Lokalkenntnisse als “wesentliche Eigenschaft” der Planschätzer. In gleichem Sinne Schlupper 1817, S.13. Jakob 1821, S.1219 meint, die Bedürfnisse würden am besten durch die Behörden erforscht, welche ihnen am nächsten seien und welche die beste Gelegenheit hätten, sie eu erkennen und zu beurteilen. Ebenso Jakob 1837, S.864. Auf die Verschiedenheit der lokalen Verhältnisse hebt auch Malchus 1830, II, S.25 ab. Deshalb, “so wie in Hinsicht auf deren durchaus praktische Natur, können diejenigen einzelnen Zweige von Einkommen, nur aus der Erfahrung, mit Rücksicht auf die besonderen lokalen und sonstigen Verhältnisse in jedem Lande abgeleitet, überhaupt nur bloß empirisch gebildet werden”. Für Fromme 1843, S.58 ist nur derjenige imstande, einen zuverlässigen Etat anzufertigen, der die Wirtschaftsgrundsätze kennt und “zugleich in dem betreffenden Verwaltungsbezirke die genaueste Local- und Personal-Kenntniß hat”. Auch Stourm 1909, S.61 ist der Ansicht, daß die Lokalbeamten die Natur, Größe und Dringlichkeit der Bedürfnisse am besten kennen.

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  1217. Feder 1820, S.28. So auch Hauber 1845, S.116.

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  1218. Diese Regel formuliert Ebhardt 1807, S.20 wie folgt: “Es ist zwar eine vernünftige und in der Sache selbst liegende Regel, daß bey fremden, noch nicht zur Genüge bekannten Gegenständen die Einnahme nicht zu hoch, und die Ausgabe nicht zu niedrig gegriffen werden müsse, weil es immer besser ist, eine nützliche Staatsausgabe lieber ein paar Jahre zu verschieben, wenn es anders nicht seyn kann, als bey einmahl festgesetzten Bedürfnissen erst hintennach Hilfe zu suchen; allein bey bekannten Objecten findet diese Regel keine Anwendung, sondern der Voranschlag, der Einnahme sowohl als der Ausgabe, muß sich soviel möglich der Wahrheit nähern”. Außerdem wird sie angeführt von Eschenmayer 1807, I, S.37; Hoch 1809, S.77 f; Sander 1817, S.45; Schlupper 1817, S.14 und Feder 1820, S.31, der allerdings davor warnt, sich zu weit von der wahrscheinlichen Wirklichkeitsgrenze zu entfernen. Das sei zweckwidrig, “weil dieß einen allzu unrichtigen Ansatz zur Folge haben würde”. Vgl. auch Moy 1843, 2.2., S.209; Murhard 1846, S.691; Ludwig 1859, S.3 und Mombert 1928, S.12. Schanz 1899, S.1149 f. meint, ein zu hoch angesetztes Budget sei zwar zu mißbilligen, es müsse aber bei der Unsicherheit der Ansätze nach oben oder unten ein gewisser Spielraum zugelassen werden.

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  1219. Geret 1816, 1. Bd., S.7 ff., Ziffer 2, Abs. 1.

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  1220. Geret 1816, 1. Bd., S.7 ff., Ziffer 2, Abs. 2. I

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  1221. Geret 1816, 1. Bd., S.7 ff., Ziffer 6, Abs. 2. I

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  1222. Vgl. WIVE 1808, § 31. I

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  1223. WIVE 1819, § 3. I

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  1224. In dem Fall “haben die Beamten bei jedem einzelnen Gegenstand ihre, auf örtliche Kenntniß und nähere Beurtheilung der eingetretenen außerordentlichen Umstände gegründete Ansicht beizufügen, und da, wo sie von der Angabe der Erfahrung abweicht, hinreichend zu erläutern” (WIVE 1819, § 7). Insbesondere wird dabei auf die Zehnteinnahmen hingewiesen, welche nach dem jeweiligen Zustand der Felder beurteilt werden müssen, sowie auf die Gegenstände, welche sich gegenüber den zu Grunde gelegten Jahren wesentlich verändert haben, wie z.B. die Ablösung von Grundbeschwerden, der Lehensloskauf und die organisatorischen Veränderungen.

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  1225. Hövermann 1905, S.14 konstatiert in der Praxis oft erhebliche Abweichungen zwischen den Soll- und Istzahlen. I

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  1226. Die Budgetplaner haben sich nach Ansicht Hochs (1809, S.70) dann ausreichend legitimiert, wenn sich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben “in der ungefähren nehmlichen Größe, und in dem nehmlichen ungefähren Verhältniß” eingestellt haben. I

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  1227. Vgl. dazu Abschnitt 2.3.1.

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  1228. Die Verbindlichkeit des Haushaltsplanes nach Art und Maß darf nach Malchus 1830, II, S.121 “niemals weiter als für dessen Erfüllung wesentlich nothwendig, und nicht in einem solchen Maaße ausgedehnt werden (darf), daß sie die freie Bewegung, deren die Regierung für die Erfüllung der Zwecke bedarf, und den regelmäßigen Fortgang der Verwaltung hemmen könnte”. Wie Umpfenbach 1887, S.496 f. schreibt, kann die Finanzverwaltung “bei Entwerfung des Anschlags kaum zu speziell verfahren, aber sie darf bei Ausführung des Anschlags nicht zu speziell gebunden sein”. Die strenge Durchführung des Ausgabebewilligungsrechts der Parlamente würde bedeuten, so Schulze/Wagner 1926, S.185 f., daß die Regierung Ausgaben nur insoweit leisten dürfte, als Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt seien: “Eine solche Gebundenheit kann aber keine Regierung ertragen, wenn sie ihre Aufgaben sachgemäß erfüllen will” (Schulze/Wagner 1926, S.186).

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  1229. Da die Etats, wie Moy 1843, II, S.204 es ausdrückt, “für die verschiedenen Behörden in ihrer hierarchischen Gliederung und für die Minister insbesondere, gegenüber dem Könige einerseits und den Ständen andererseits, die G ranee ihrer selbstständigen freien Verfügung über die finanziellen Mittel des Staats bestimmen, jenseits welcher ihre Verantwortlichkeit wirksam wird”.

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  1230. Unter der Spezialität versteht z.B. Malchus 1830, II, S.117 f. die Forderung, “daß die Summe von Mitteln, welche das Budget für einen Gegenstand disponirt hat, — die in demselben für jeden einzelnen Artikel angesetzte Größe des Aufwandes, — weder überschritten, noch diesen Mitteln eine andere Anwendung gegeben werde”. Die sachliche Spezialität schafft nach Dubois de l’Estang 1891, S.236 bei den Ausgaben Unterabteilungen, welchen je ein spezieller Kredit entspreche. Siehe dazu auch Abschnitt 3.4., S.218 f. Allix 1927, S.180 schreibt: “Le système suivant lequel les votes de dépenses sont subdivisés et circonscrits à des emplois définis s’appelle le système de la spécialité”.

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  1231. Für Rotteck 1835, IV, S.460 steht fest: “So weit übrigens die Spezialität der Bewilligungen oder ihres vernünftig aufzufassenden Sinnes geht, so weit geht auch die Gebundenheit der Regierung”. Jèze 1927, S.155 gibt zu bedenken, daß praktisch kein Verwaltungsakt ohne Ausgaben möglich ist. Es könnten deshalb nicht alle Ausgaben genau veranschlagt werden, sondern die Kammern könnten nur Ausgabegruppen “für mehr oder minder allgemeine Ausgabenzwecke” bewilligen. Die Spezialisierung der Voten mußte nicht notwendig mit der Spezialisierung des Budgets überhaupt identisch sein. In der Regel wurde nur ein Teil der spezialisierten Budgetposten als rechtlich verbindlich für den Budgetvollzug erklärt. Über die Notwendigkeit der qualitativen Spezialität herrschte an sich Einigkeit, es bestanden aber noch “lebhafte Meinungsverschiedenheiten” (Neumark) hinsichtlich der Zulässigkeit von Ausnahmen und in Verbindung damit über den Spezialisierungsgrad der Voten (vgl. dazu auch Neumark 1929, S.301 f.).

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  1232. Siehe Abschnitt 3.2.1.

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  1233. So auch Laband 1871, S.62 f., der feststellt: Die “Spezialisierung läßt sich durch eine gewöhnlich sehr große Zahl von Stufen treiben. Die meisten Titel des Etatsgesetzes liefern davon anschauliche Beispiele”.

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  1234. Nach Jèze 1927, S. 155 ist die Beantwortung der Frage, ob die Ausgabenzwecke ganz allgemein oder im einzelnen bezeichnet werden sollen, eine verfassungsmäßige Frage der Teilung der Zuständigkeiten zwischen der Exekutive und der Volksvertretung. Wie Neumark 1929, S.299 es formuliert, ist eine Voraussetzung für die Realisierbarkeit des Appropriationsprinzips (vgl. Fußnote 12), daß die Budgetkredite bestimmten, “d.h. scharf umgrenzten Ausgabezwecken” zugewiesen werden.

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  1235. Wobei z.B. Malchus 1830, II, S.122 eindeutig Stellung besieht: “Ueberhaupt und in Hinsicht auf die höhere Verpflichtung der Regierung für die möglichst vollständige Erfüllung der Zwecke des Staatsvereins, kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß in Fällen, in welchen diese und der regelmäßige Fortgang der Verwaltung nur durch eine Ueberschreitung der Ansätze in dem Budget, oder durch Transferirung von Fonds von einer Position auf andere gesichert werden könnte, dieselbe sich zu beidem, selbst verpflichtet erachten müßte. Ein Recht, welches die Staatsverwaltung in der Erfüllung ihrer wesentlichen Verpflichtungen hemmen würde, kann aber den Ständen niemals zustehen”. Nach Laband 1871, S.63 f. kommt es darauf an, “bis zu welchem Grade der Spezialisirung die Prüfung Seitens des Landtages möglich oder vernünftig war und welche einzelne Ausgabe-Posten daher der Landtag bei seiner Anerkennung der Angemessenheit der geforderten Beträge im Auge hatte”. Das ist allerdings seinen Angaben zufolge in allen Zweigen der Verwaltung “höchst verschieden”.

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  1236. Siehe Abschnitt 3.2.2., S.123 ff.

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  1237. Die Bewilligung des Haushaltsvoranschlags erfolgt bei Spezialisierung der Voten so, daß für einen bestimmten Aufwand eine bestimmte Summe votiert wird. Die Regierung ist durch jedes spezielle Votum an den bestimmten Aufwand gebunden und nicht berechtigt, den bewilligten Betrag anderweitig zu verwenden. Die Rechtsverbindlichkeit wird durch das spezielle Votum der gesetzgebenden Körperschaften begründet (nach Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.472; Seidler 1901, II, S.53 und Neumark 1929, S.300). Neumark 1929, S.299 weist auf die finanzwirtschaftliche und politische Bedeutung des Prinzips hin: Wäre die Verwendung der einzelnen Budgettitel in das freie Belieben der Verwaltung gestellt, würde seiner Ansicht nach an die Stelle geplanter Haushaltsführung mehr oder minder große Willkür treten. Politisch wäre dem Parlament die Möglichkeit genommen, durch seine Mitwirkung an der Budgetfeststellung die Verwaltung in dem von ihm gewünschten Sinne zu beeinflussen und zu kontrollieren.

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  1238. Das Prinzip geht auf das englische Budgetrecht zurück. 1695 wurden in England unter Karl II. zum ersten Mal Ausgaben zu einem bestimmten Zweck bestimmt. Kraft der sog. Appropriationsklausel wurde die Regierung verpflichtet, die bewilligten Summen nur für die in der “Appropriationsbill” genannten Zwecke zu verwenden (vgl. Jellinek 1899, S.1167; Földes 1920, S.75, der auf noch andere Wortbedeutungen hinweist; Meister 1933, S.91 und Hedtkamp 1977, S.91, Fußnote 17). Nach Nawiasky 1923, S.512 nennt man die Anweisung der Einzelaufwendungen auf bestimmte Summen die “Appropriation”. Damit sie vorliege, werde nach herrschender Lehre ein besonderer Beschluß der Volksvertretung verlangt. Neumark 1929, S.299 ff. handelt das Appropriationsprinzip als qualitative Seite der sachlichen Spezialität ab.

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  1239. Für Malchus 1830, II, S.121 folgt aus dem parlamentarischen Recht zur Prüfung der Regierungsforderungen unbestreitbar, “wenn gleich in Betreff des M a aß es für seine Ausübung nicht unbestritten”, daß die Steuern nur für die Bedürfnisse verwendet werden, für welche sie bewilligt wurden, “denselben nicht eine andere Anwendung gegeben, und daß ohne eine vollkommen gerechtfertigte Ursache, die in dem Budget regulirte Größe des Aufwandes nicht überschritten werde”. Neumark 1929, S.9 versteht unter der Appropriation “die Bestimmung zahlenmäßig festgestellter Beträge für bestimmte Ausgabenzwecke”. Um die sachliche Spezialität des Budgets zu wahren, ist es seiner Ansicht nach notwendig, “daß die Exekutive ehrlich gewillt ist, die Budgetkredite ihren Zwecken nicht zu entfremden”. Diese Voraussetzung hält er selten für gegeben, da seiner Ansicht nach jeder Behörde die ‘natürliche’ Neigung innewohnt, möglichst ‘ungebunden’ zu wirtschaften (vgl. Neumark 1929, S.300). Ähnlich Lotz 1931, S.132. Das Appropriationsprinzip gilt nicht für die Einnahmen, worauf u.a. Allix 1927, S.179 hinweist: “Pour les recettes, le vote sera, en principe, limitatif et impératif quant à la nature et au nombre des branches des ressources autorisées, ainsi, qu’au tarif des taxes, mais simplement évaluatif quant à leur rendement probable”.

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  1240. Siehe Abschnitt 3.4.3.

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  1241. Nach den Angaben von Boiteau 1889, S.618 wurden zu jenem Zeitpunkt in Frankreich mehr als 700 verschiedene Budgetvoten abgegeben, in England 250, in Italien mehr als 900, ohne die Unterkapitel zu zählen, und in Belgien votierte das Parlament im Jahr 1884 83 Kapitel und 447 Artikel. Für Preußen nennt Jellinek 1899, S.1178 die Zahl von 2000 Voten. Daß die Zahl der Kapitel sich stets vergrößert, schreibt Leroy-Beaulieu 1899, II, S.86 f. u.a. der zunehmenden Entwicklung der Gesellschaft zu, welche die Anforderungen an den Staat erhöhe, seine Dienste sich vergrößern und präzisieren lasse. Als Beispiel nennt er die Eisenbahnen, deren Einführung zu einer großen Zahl neuer Budgettitel geführt habe. Die Parlamente trügen in ihrem Bemühen um Einblick in das Finanzgebaren der Regierungen ihren Teil zur Vermehrung der Posten bei. Nach Neumarks Ansicht (1929, S.225 f.) erschwert die in modernen Budgets äußerst weit getriebene Spezialisierung die Kontrolle. Für ihn ist das Budget wenig geeignet, eine breite Öffentlichkeit über die Staatsfinanzen zu orientieren, “da die Zergliederung den für einen durchschnittlichen Staatsbürger erträglichen Grad bereits überschritten hat”. Im übrigen sei auch eine gründliche parlamentarische Beratung eines jeden Einzelpostens unmöglich geworden, “und die nach Tausenden zählenden Budgettitel erleichtern eben wegen ihrer großen Zahl und der dadurch bedingten Unübersichtlichkeit das Verstecken von Reserven in außerordentlichem Maße” (Neumark 1929, S.226). Das wisse die Bürokratie und nutze es aus, indem sie große homogene Ausgabenposten zerreiße.

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  1242. Bei der Blockvotierung kann die Regierung nach ihrem eigenen Ermessen die im ganzen zugewiesenen Kredite verteilen. Sie ist nur gehalten, die Summe insgesamt nicht zu überschreiten (vgl. Allix 1927, S.180). Wobei Boiteau 1889, S.611 der Ansicht ist, daß es da, wo das Budget im ganzen und ohne jegliche Unterteilung votiert wird, keine wirkliche Spezialität gibt.

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  1243. Mit der Folge, daß, je eingehender (spezialisierter) die Budgetvoten sind, desto intensiver der Einfluß der gesetzgebenden Faktoren auf die gesamte Verwaltung ist, und umgekehrt, je allgemeiner dasselbe gehalten wird, die Regierung desto mehr Freiheit hat (vgl. Kaizl 1900, I, S.83). Neumark 1929, S.223 nennt diese Frage den Kernpunkt des Streites zwischen Parlament und Regierung um die Budgetübersichtlichkeit. Es gehe um die Frage der Abhängigkeit der Verwaltung von der Willensäußerung des Parlaments (Neumark 1929, S.301). Nach Adams 1899, S.180 sind bei der Abweichung des vollzogenen Budgets vom geschätzten drei Interessensrichtungen maßgebend: finanzielle, verwaltungstechnische und konstitutionelle.

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  1244. Malchus 1823, II, S.188 f. befürchtet z.B., “daß, wenn die Spezialität der Artikel, selbst jene der Kapitel, in ihrer ganzen Strenge geltend gemacht werden sollte, die Verwaltung nothwendig para-lysirt werden, unter Umständen selbst stillstehen müßte”. Ganz allgemein formuliert Laband 1871, S.64: “Es bestimmt sich überall durch die nothwendigen Bedingungen des Verwaltungsdienstes und des Staats-Interesses, also vorwiegend durch faktische Umstände, bis zu welchem Punkte die Verwendung einer Summe vorher durch Regierung und Landtag festgestellt werden kann, und wo die freie Verfügung des Ministers innerhalb des festgestellten Zweckes beginnen muß”. Hagen 1880, S.115 argumentiert, daß der sichere Gang der Verwaltung zwar eine “angemessene” Teilung der Einnahmen und Ausgaben in Titel erfordere, aber eine zu weitgehende Teilung der Verwaltung Fesseln anlegen könnte: “Nie darf den Verwaltungsbehörden aber die Befugniß zum Handeln benommen werden, und daher muß ihnen auch in den Etats durch Titel ohne besondere Bestimmung, welche gewöhnlich die Benennung: Insgemein, erhalten, der erforderliche Spielraum zum Handeln unter eigener Verantwortlichkeit, und die Mittel dazu gesichert bleiben”. Jellinek 1899, S.1178 bringt es auf den Nenner: Zu geringe Spezialität behindere die parlamentarische Kontrolle, zu große die Freiheit der Verwaltung. Ähnlich Kaizl 1900, I, S.84, der bei zu extrem durchgeführter Spezialisierung um die Beweglichkeit der Verwaltung und deren Sparneigung fürchtet. Seidler 1901, II, S.54 fordert pauschal, der Spezialisierungsgrad dürfe die “erforderliche Aktionsfreiheit” der Regierung nicht behindern. Das Parlament kann mit seinem Recht, kleine Posten zu votieren, nach Ansicht von Leroy-Beaulieu 1899, II, S.50 f. die Macht der Exekutive fast aufheben. Die Gefahr dieses Mißbrauchs ist seiner Meinung nach eher hinzunehmen als gar keine Kontrolle. Allerdings meint Röscher 1901, II, S.384, daß die Einflußmöglichkeiten der Parlamente daran scheiterten, daß ihnen dazu “die nöthige Detailkenntniß und Verwaltungsroutine oft abgehen werden”. Lotz 1920, S.70 fürchtet, daß bei zu großer Spezialisierung der Voten der Beratungszeitraum im Parlament zu lang werde und die Budgetverhandlungen den größten Zeitraum der parlamentarischen Beratungszeit in Anspruch nähmen.

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  1245. Wie Jellinek 1899, S.1178 bemerkt, lassen sich allgemeine Regeln für das richtige Maß der Spezialisierung der Voten nicht aufstellen bzw. haben keinen praktischen Wert. Seidler 1901, II, S.54 formuliert dennoch den Grundsatz, “dass die Specialisirung der Voten nur dort zulässig ist, wo ein bestimmter und selbständiger Verwendungszweck vorausgesehen werden kann”. Dieser Satz ist jedoch wiederum interpretationsbedürftig. Auch Neumark 1929, S.224 kommt zu dem Ergebnis, daß sich eine scharfe Grenze für das Maß der Spezialisierung theoretisch nicht bestimmen lasse.

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  1246. Für Leroy-Beaulieu 1899, II, S.86 ist diese Frage nur von “le bon sens public” su entscheiden: “Les Chambres et le gouvernement doivent avoir un peu de confiance mutuelle; sinon il ne put y avoir d’administration intelligente, prévoyante et économe”. Neumark 1929, S.302 meint: “Der politisch ‘richtige’ Grad der Spezialisierung der Voten liegt demgemäß irgendwo in der Mitte zwischen den Extremen — sein genauer Standort läßt sich freilich nur empirisch feststellen und verschiebt sich naturgemäß entsprechend den Wandlungen der politischen Ansichten wie der tatsächlichen finanzwirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse”.

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  1247. Mit anderem Interesse kommt Laband 1871, S.63 zum gleichen Ergebnis: “Es ergiebt sich hieraus, daß mit dem Satze, daß nicht blos die Kapitel- und Titelsummen, sondern auch die denselben Zusammenfassung Grunde liegenden Verwaltungs-Etats für die Regierung bindend sind, allein wenig gewonnen ist, da durch denselben noch nicht die Grenze bezeichnet ist, bis zu welcher die Regierung gehindert sein soll, Mehrausgaben und Ersparnisse gegenseitig zu übertragen”. Stourm 1909, S.291 f. sieht sich auch zu keiner inhaltlichen Definition des Wortes “Kapitel” imstande, da dessen Inhalt von der öffentlichen Macht ausweit- und wieder einschränkbar sei. Für ihn ist ein “Kapitel” nur formal beschreibbar: “Le chapitre est une subdivision budgétaire plus étendue que le paragraphe et l’article, qui, dans le sein de chaque ministère, comprend des services corrélatifs ou de meme nature”. Siehe dazu auch Abschnitt 3.4.2. und 3.4.3.

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  1248. Ein Posten “Persönliche Ausgaben” bindet z.B. weniger als einer, der 2.000 M. für einen Schreiber festlegt.

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  1249. Schrott 1886, S.432 versteht unter einem Virement “die Verwendung eines bei einem Budgetsatze des Erfordernisses erübrigten Betrages sur Deckung der Mehr-Verwendung bei einem anderen Budgetsatze”. Siehe auch Leroy-Beaulieu 1899, II, S.91; Kaizl 1900, I, S.85; Altmann 1910, S.12 und Bräuer 1928, S.8. Stourm 1909, S.340 nennt diese Übertragungsart “virements sur les excédents disponibles”. Daneben weist er noch auf die seiner Meinung nach sehr gefährliche Möglichkeit von “virements à titre provisoire ou à charge de restitution” hin. Bei dieser Übertragungsart ist es der Regierung erlaubt, von bestimmten Kapiteln, deren Kredite nicht überschüssig sind, einen Teil seiner augenblicklich disponiblen Kredite zu benutzen, um die dringendsten Bedürfnisse bestimmter anderer Kapitel zu befriedigen. Vor Schluß der Haushaltsperiode müssen die Fonds, soweit möglich, wieder ausgeglichen sein. Malchus 1830, II, S.121 f. befürwortet Übertragungen aus folgenden Gründen: “Eine Verpflichtung der Verwaltung zur genauen Innehaltung solcher approximativen Schätzungen, und eine Beschränkung ihrer Befugnifi zur Uebertragung und Benutzung der Ueberschüsse bei einzelnen Artikeln, zur Deckung eines Mangels bei andern, würde dieselbe der Gefahr bloßstellen, sich bei jedem Schritte in der Anordnung oder Ausführung nothwendiger Maaßregeln gehemmt zu sehen, welcher sie nur dadurch würde ausweichen können, daß sie den muthmaaßlichen Bedarf für alle Einzelheiten in dem höchsten Anschlage in Ansatz bringt”. Anders hingegen Rotteck 1835, IV, S.460, nach dessen Ansicht die bei einer Rubrik gemachten Einsparungen nicht für Mehrausgaben in einer anderen verwendet werden dürfen. Sie fallen seiner Auffassung nach der Staatskasse anheim. Ebenso Schrott 1886, S.432, für den der Grundsatz gilt, “daß die für ein Erfordernifi bewilligte Ausgabssumme von der Staatsverwaltung nicht für ein anderes Erforderniß verwendet werden darf, u.z. selbst dann nicht, wenn die Ausgabssumme für dasjenige Erfordernifi, für welches sie bewilliget ist, nicht in ihrem ganzen Betrage nothwendig geworden wäre; daher die allgemeine Regel: Es darf kein Virement der Budgetsätze stattfinden”. Für Leroy-Beaulieu 1899, II, S.91 sprechen Vernunft und Erfahrung gegen die Zulässigkeit von Übertragungen.

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  1250. Nach Meinung von Graaf 1831, S.27 f. muß an dem Grundsatz, die Etatsumme als Limit zu betrachten, festgehalten werden. Die Abweichungen in den einzelnen Teilen des Etats müßten aber gegenseitig ausgleichbar sein, “da ihr Gesammt-Bedarf auf verschiedenen Punkten zur Disposition gestellt wird, aus der Natur der Veranschlagung aber von selbst folgt, daß auf der einen Stelle mehr, auf der anderen weniger, als der für diese oder jene Stelle speziell aufgemachte Etat besagt, gebraucht wird, ohne daß eine wirkliche Ueberschreitung des Verwaltungs-Etats im Ganzen statt findet”. Werden die Übertragungsbefugnisse zu eng gefaßt, so heißt das nach Umpfenbach 1887, S.497 “den mitwirkenden Einfluß der Landesvertretung bei gesetzlicher Feststellung des Finanzanschlags in durchaus sachwidriger Weise erhöhen”. Röscher 1901, II, S.142 befürchtet bei einem Übertragungsverbot die unnötige Verschwendung von Staatsgeldern: Jeder Minister würde im Zweifel lieber zu viel als zu wenig fordern und den sich danach ergebenden Überschuß trotzdem verausgaben.

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  1251. Leroy-Beaulieu 1899, II, S.91 meint, daß ein Übertragungsrecht im Widerspruch zum Prinzip derSpezialität stehe und die legitime Macht des Parlaments zur Beeinflussung der Verwaltung beseitige. Nach Gruntzel 1920, S.10 wird i.d.R. an einem Übertragungsverbot festgehalten, um den Einfluß der gesetzgebenden Körperschaften sicherzustellen, “damit die Verwaltung nicht durch Ersparungen bei einer Budgetpost Gelegenheit erhält, bei einer anderen freigebiger zu sein, als dies nach dem Voranschlag beabsichtigt war”. Nach Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.477 f. bilden die votierten Rubriken des Budgets die Grenze zwischen der gesetzgebenden und verordnenden Gewalt. Ein allzu ausgedehntes Übertragungsrecht mache die Intentionen des Budgets hinfällig, da es der Verwaltung ermögliche, einzelne Zwecke zugunsten anderer zu beschneiden.

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  1252. Bei der Frage der Zulässigkeit von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie von Übertragungen spielen nach Leroy-Beaulieu 1899, II, S.92 dreierlei Interessensbereiche eine Rolle: zum ersten das rein finanzielle Interesse an einem Budgetgleichgewicht, zum zweiten das Interesse der Verwaltung, dringende, aber unvorhergesehene Ausgaben unverzögert leisten zu können und zum dritten das politische Interesse, das fordere, daß die Rechte des Parlaments zum Zuge kämen, daß die Ausgabenkontrolle der Kammern effektiv sei und daß die Ministerentscheidungen nicht die Absichten der Volksvertretung umgehen könnten.

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  1253. Eine Ausdehnung der Übertragungen auf die gesamten Erübrigungen der obersten Etattitel mache, so Umpfenbach 1887, S.496, “die Vereinbarung des Anschlags fast sinnlos”, eine Beschränkung auf die unterste Ebene der Anschlagstitel beschneide dagegen den großen finanziellen Nutzen, den das Übertragungsrecht bei Nichteintreffen der anschlagsmäßigen Voraussetzungen biete. Nach Leroy-Beaulieu 1899, II, S.91 ist die Zulässigkeit von Übertragungen ein Mittelweg bei der Lösung der Frage, ob Budgetänderungen nur vom Parlament oder auch von der Verwaltung vorgenommen werden dürfen. Sie würden, so Borght 1902, S.19 f., “nur in Grenzen gestattet, weil sonst die von den gesetzgebenden Faktoren gewollte Norm für die Wirtschaftsführung hinfällig werden würde”. Jegliche staatsrechtliche Bedeutung sprechen dagegen Zorn/Zinn 1926, S.120 den Übertragungen ab. Sie haben ihrer Meinung nach nur finanztechnische Bedeutung.

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  1254. Wie Umpfenbach 1887, S.496 fordert, gehört in den Anschlag auch die Vorherbestimmung, ob und in welchem Umfang Einnahmen und Ausgaben von einem Anschlagstitel auf einen anderen übertragen werden können. Dies gelte insbesondere im Falle der Mitwirkung der Landesvertretungen bei der Budgetvereinbarung. Nach Schulze/Wagner 1926, S.175 muß sich im Haushaltsplan der Vermerk ‘Die Mittel sind übertragbar’ finden. Nach Auffassung von Barth 1843, S.333 ist die Frage der Übertragbarkeit von Ausgabemitteln von einer Position auf eine andere nicht allgemein zu beantworten. Sie hänge vielmehr von der besonderen Verfassung eines jeden Staates “oder von dem Herkommen” ab. Schrott 1886, S.432 wollte grundsätzlich nur Übertragungen zwischen den Rubriken innerhalb eines Spezialetats zulassen.

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  1255. Vgl. Schulze/Wagner 1926, S.180: “Eine solche Bestimmung, die der Verwaltung eine wesentlich erhöhte Verwendungsfreiheit gibt, wird aber nur dann zulässig sein, wenn die Ausgabetitel nach ihrer Zweckbestimmung der Erfüllung ähnlicher oder miteinander in Zusammenhang stehender Aufgaben dienen und die Wahl zwischen den bei den Bewilligungen vorgesehenen Wegen zur Erreichung des Endzieles für die allgemeine Wirtschaftsführung weniger bedeutungsvoll ist”. Der Vermerk muß nach Ansicht von Schulze/Wagner heißen: ‘Die Mittel sind mit den bei Titel x vorgesehenen Ansätzen gegenseitig deckungsfähig’. Er sei bei allen unter sich deckungsfähigen Titeln zu wiederholen, um die Übersicht zu erleichtern. Die Aufnahme des Vermerks bei mehreren Titeln sei allerdings nur dann erforderlich, wenn jeder der in Frage kommenden Titel mit dem anderen voll gegenseitig deckungsfähig sei. Bei einseitiger Deckungsfähigkeit bedürfe es nur eines Vermerks bei dem begünstigten Budgetposten (vgl. Schulze/Wagner 1926, S.180 f.).

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  1256. Siehe Schulze/Wagner 1926, S.181. Einschränkend meinen sie jedoch, dafi eine Inanspruchnahme des anderen Ausgabeposten nicht zulässig sei, wenn zweifelhaft sei, ob nicht durch sie der Verwendungszweck eines Titels gefährdet werde: “Denn es bedarf keiner Begründung, daß der eigentliche Verwendungszweck eines Titels demjenigen des mit ihm deckungsfähigen Titels vorangeht”.

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  1257. Für Jèze 1927, S.156 ist die Beantwortung der Frage von politischen Erwägungen und den Beziehungen der Exekutiven zur Volksvertretung abhängig: “Die Lösung der Frage für ein bestimmtes Land und eine gegebene Zeit wechselt mit den allgemeinen Grundsätzen der politischen Einrichtungen”.

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  1258. Vgl. Abschnitt 2.5.

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  1259. Vgl. dazu auch Paegel 1933, S.3 f. Er kommt zu dem Ergebnis: “Wenn man sich hiernach trotz jahrzehntelanger Beschäftigung mit dem Problem nicht zu einer einheitlichen Auffassung hat durchringen können, so liegt das in der Hauptsache daran, daß die budgetrechtlichen Gesetzestexte die Frage nicht nur nicht positiv entschieden haben, sondern auch nicht einmal eine sichere Stellungnahme in dem einen oder anderen Sinne zulassen oder zum mindesten zuzulassen scheinen”.

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  1260. Vgl. Haenel 1888, S.320 f. Er begründet diese Interpretation mit der “zweifellosen und unbezweifelten” Absicht der gesetzgebenden Faktoren, die einzelnen Einnahmen nach Art und Höhe nicht in das Belieben der Finanzverwaltung zu stellen. Auch die im Etat festgestellten Einnahmen sind seiner Ansicht nach ein Plan, der alle Positionen einzeln nach Art und Höhe in ihrem Verhältnis untereinander bestimmt. Die Einnahmen gewännen dadurch eine rechtliche Determination, die ihnen die einzelnen, ihnen zu Grunde liegenden Gesetze nicht verliehen: “Sie werden zu einem in zeitlicher Cäsur abgeschlossenen Fonds erhoben, dessen Verwendung und dessen Bereitstellung für die Verwendungszwecke den einseitigen Verfügungen der Finanzverwaltung entzogen ist” (Haenel 1888, S.321). Für Földes 1920, S.73 sind die votierten Ausgaben imperativer Natur, “und zwar sowohl der Verwendung als der Ziffer nach”. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht kommt Umpfenbach 1887, S.48 zum gleichen Ergebnis. Er sieht in der Ausgabeberechtigung zugleich die Pflicht ihrer Vornahme: “Dürfen ist hier müssen, weil eben das dürfen ja ausspricht, daß durch die Verwendung ein das Opfer mehr als vergütender Vortheil für die Gesammtheit zu erzielen ist, ein Vortheil, den die höchste Gewalt nur mit Verläugnung ihrer Pflichten ungenutzt lassen konnte”.

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  1261. Haenel 1888, S.322. Der Finanzverwaltung fehlt ohne Budgetgesetz seiner Auffassung nach die Rechtsgrundlage zur Verausgabung der entsprechenden Etatpositionen, da es Rechtssätze enthalte. Vgl. dazu grundsätzlich Abschnitt 2.5.

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  1262. Allerdings müsse die Finanzverwaltung die im Etat eingestellten Mittel nicht unbedingt verausgaben. Wenn z.B. die Ausgabe in Art und Höhe nur im Sinne einer Ermächtigung an die Staatsregierung genehmigt sei oder nur unter bestimmten — eventuell im Laufe des Budgetvollzugs wegfallenden — Voraussetzungen in den Haushaltsplan eingestellt werde oder das Ziel einer Ausgabe mit geringeren Mitteln zu erreichen sei, dann müsse die Ausgabe überhaupt nicht oder nicht in der bemessenen Höhe bewirkt werden. Aber, so Haenel, dies geschehe dann infolge und nach Maßgabe des Budgetgesetzes, “wie dieses jene Ausgabepositionen gemeint und gewollt hat” (Haenel 1888, S.323). In diesem Punkt wendet er sich ausdrücklich gegen die Labandsche Lehre. Es könne zwar durchaus sein, daß die überwiegende Mehrzahl der Ausgabepositionen ermächtigenden Charakter habe, es sei aber eine unrichtige Verallgemeinerung, daraus den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, daß staatsrechtlich alle durch anderweitige Gesetze nicht gebundenen Ausgabepositionen nach Art und Höhe nur als Ermächtigung der Finanzverwaltung zu deren freien Benutzung anzusehen seien. Über die Labandsche Theorie urteilt er folglich: “In Wahrheit handelt es sich bei solcher Auffassung um die Annahme einer unbedingten Präsumption für die Auslegung eines Gesetzes, deren Willkürlichkeit nicht einmal durch den Versuch einer Begründung beschönigt wird” (Haenel 1888, S.323).

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  1263. Er schreibt über den Etat: “Gerade in finanzieller Hinsicht ist seine bindende Kraft am geringsten” (Laband 1883, S.208).

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  1264. Vgl. Laband 1871, S.52 f. Er will der Regierung auch nicht verbieten, eine dem Staat zustehende Einnahme su erheben, wenn sie im Budgetgesetz nicht aufgeführt ist und eine Ausgabe zu ersparen, für welche der Etat Mittel aufweist. Schulze 1875, S.192 schreibt dazu: “Im Wesen des Etats liegt keine absolute Unabänderlichkeit; er kann abgeändert werden, aber dies soll nie ohne nachweisbaren Grund geschehen. So ist die Regierung nicht verpflichtet, alle in den Etat aufgenommenen Ausgaben, in der ganzen Höhe des Betrages zu machen; sie kann thatsächlich bisweilen gar nicht in der Lage sein eine solche Ausgabe zu machen, weil ihre Veranlassung hinweggefallen ist; sie kann auch zu der Einsicht gekommen sein, dass sich die Aufgabe mit geringeren Kosten erreichen lässt, als mit den im Etat ausgesetzten”. Nach Schulze/Wagner 1926, S.151 ist es eine “ausschließlich” politische Frage, ob die Regierung eine vom Parlament bestimmte Ausgabe leisten will oder nicht. Jèze 1927, S.156 meint, historisch sei ein Budgetkredit immer als Ausgabemöglichkeit in Erscheinung getreten, nie als Ausgabeverpflichtung.

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  1265. Vgl. Laband 1871, S.54. Nur für die außerordentlichen Einnahmen (z.B. durch Veräußerung der Eisenbahn oder Ablösung der Seehandlung) bedürfe es einer Ermächtigung durch den Landtag, welche das Etatgesetz gebe.

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  1266. Vgl. Laband 1871, S.54. Die spezifische Wirkung des Etatgesetzes sieht Laband darin, “daß die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit gewisser Ausgaben vom Landtag und der Regierung übereinstimmend anerkannt wird. Die Befugniß der Regierung zur Leistung dieser Ausgaben wird durch den Etat nicht konstituirt, sondern lediglich deklarirt”. Wobei er anmerkt, daß diese Auslegung nur die staatsrechtliche, nicht die politische Bedeutung des Budgets umfasse (Laband 1871, S.54 f.).

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  1267. Vgl. Jellinek 1887, S.293. Er ist der Ansicht, es erteile der Regierung nicht das Recht zur Finanzverwaltung, sondern es sei “die Erfüllung einer dem existenten Rechte anhaftenden Bedingung”, es sei nicht rechtserzeugend, sondern — in all den Staaten, in denen die Einnahmegesetze nicht jährlich erneuert würden — rechtserfüllend.

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  1268. Vgl. Jellinek 1887, S.310. Auch für Földes 1920, S.73 ist das Einnahmebudget “nur eine Information”.

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  1269. Jellinek 1899, S.1177 f.

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  1270. Vgl. dazu ausführlich Mohl 1840, II, S.757 f. Ebenso z.B. Sarwey 1883, II, S.540 f. und Löbe 1889, S.58 f.

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  1271. Ähnlich Schrott 1886, S.430 f., der in den votierten Ausgabetiteln die Anerkennung der Erfordernisse für das Budgetjahr sieht. Damit “wird gestattet, sur Befriedigung dieser Erfordernisse unter Beobachtung der bezüglichen Gesetze und Verordnungen die Kassen zu Zahlungen aus Staatsgeldern bis zur Höhe der Budgetsätze anzuweisen”. Ebenso meint z.B. Widenmeyer 1885, S.19 f., mit Blick auf die württembergischen Verhältnisse, die bewilligten Ausgaben seien Maximalsätze. Die Wirkung der Appropriation erstreckt sich nach Seydel 1887, S.21 nur auf jenen Teil des Ausgabeetats, der entweder nur der Größe oder auch dem Gegenstande nach gesetzlich fixiert sei: “Hier aber besteht die Gebundenheit der Staatsregierung nur darin, dass sie nicht mehr ausgeben darf, als anerkannt worden ist, nicht darin, dass sie Alles ausgeben muss, was anerkannt worden ist”. Siehe z.B. auch Meyer 1891, S.621. Földes 1920, S.73 betrachtet die Ausgabevoten ebenfalls als bewilligten Kredit, dessen Grenze nicht überschritten werden dürfe. Nach Nawiasky 1923, S.513 ist die Frage offen, ob die vorgesehenen Ausgaben zwar nicht dem Betrag, aber doch der Art nach geleistet werden müßten: “Diese Frage ist bestritten, sie wird bald bejaht, bald verneint”. Seiner Ansicht nach läßt sich die Auffassung vertreten, daß in konstitutionellen Staaten die Kreditbewilligung reinen Ermächtigungscharakter habe, da die Staatsverwaltung an sich Sache des Monarchen und seiner Regierung sei und nur in finanzieller Hinsicht Schranken durch die parlamentarische Geldbewilligung vorgesehen seien. Ebenso Jèze 1927, S.156, für den es in das “Ermessen der Regierung gestellt ist zu prüfen, ob die Ausgabe immer zweckmäßig ist”. Bei einer Nichtinanspruchnahme des bewilligten Kredits würden die Dienstzweige allerdings anders verwaltet, als es dem Willen der Kammern entspreche. Stengel 1894, S.292 meint dagegen: “Inwieweit sich etwa die Regierung dauerhaft dadurch haftbar macht, daß sie eine im Budget vorgesehene Ausgabe unter-läßt, ist eine Frage, welche nicht ins Budgetrecht gehört”. Siehe dazu auch Lang 1930, S.126 ff.

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  1272. Vgl. Jellinek 1887, S.310 f.

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  1273. Auch für Neumark 1929, S.260 sind Budgetkredite Ausgabeermächtigungen, bei denen Abweichungen “nach unten” grundsätzlich zulässig sind.

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  1274. Vgl. Jellinek 1887, S.311 und Jellinek 1899, S.1178. Ähnlich Bluntschli 1875, II, S.98, der meint, daß das Budget “in Form eines Finanzgesetzes die Finanzverwaltung theils anweist, theils ermächtigt”. Welcher der beiden Fälle vorliege, sei, so Meyer 1891, S.621, “eine Interpretationsfrage, die nach Maßgabe des einzelnen Falles entschieden werden muß”. Nach Jèze 1927, S.157 können die Volksvertretungen einem Budgetkredit auch imperativen Charakter verleihen. In diesem Fall sei er ein Ausgabebefehl. Dem Minister sei damit das Recht entzogen, die Zweckmäßigkeit der Ausgabe nach eigenem Ermessen zu beurteilen. Nach Neumark 1929, S.261 erstreckt sich hier die Ausgabepflicht dem gemeinten Sinne nach auf den Gesamtbetrag der bewilligten Kredite. Für Meister 1933, S.46 ist das auch der Mittelweg zwischen den beiden extremen Positionen, der sich im Kampf zwischen Parlament und Regierung herausbildete.

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  1275. Vgl. Abschnitt 3.5.

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  1276. So meint z.B. Behr 1822, S.221 f. der Etat sei “als unverbrüchliche Regel ins Gedächtniß su rufen und übrigens die Finanzverwaltung dahin anzuweisen, daß sie, ohne irgend einer ablenkenden Einwirkung stattzugeben, in ihren Ausgaben sich streng an die einzelnen Positionen des Normal -Etats und des nach diesem gebildeten Jahr-Etats zu halten habe”. Nach der Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.281 muß sich jeder Minister “genau” an seinen Voranschlag halten. In der Finanz Wissenschaft 1863, S.333 ist die strenge Einhaltung des Budgets postuliert. Bischof 1876, S.24 schreibt: “Wie auch die Form der Verfassung eines Staates sei, eine strenge Einhaltung des Ausgabe-Etats im Ganzen und im Einzelnen ist immer dringend nothwendig”. Ein Verbot der Überschreitung der Budgetrubriken hielt auch Schrott 1886, S.431 für notwendig, “denn diese Budgetsätze enthalten ja eben die Entscheidung darüber, bis zu welcher Grenze man die bezüglichen Erfordernisse als für das Budgetjahr nothwendige anerkennt”.

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  1277. Wie im Lehrbuch des Kassen- und Rechnungswesens 1829, S.6 zu lesen ist, sind die Etats nur als orläufige Überschläge der Einnahmen und Ausgaben anzusehen, die durch die späteren einzelnen Einnahme- und Ausgabeanweisungen der Behörden ergänzt werden. Das Finanzgesetz ist nach Auffassung von Umpfenbach 1887, S.476 nicht so zu verstehen, “daß die Finanzverwaltung nun gehalten sei, alles und jedes einzelne, genau so wie das Finanzgesetz angiebt, in der kommenden Periode in die That auszuführen”. Der Finanzplan sei seinem Inhalt nach “immer nur eine Hypothese”. Die Anschläge sollten nur als “Anhaltspunkte bei der wirklichen Ausführung dienen” (Umpfenbach 1887, S.491). Leroy-Beaulieu 1899, II, S.18 hält Budgetabweichungen für unvermeidbar. Die Ist-Rechnung werde, so Schanz 1899, S.1163, immer mit einem Defizit oder einem Überschuß abschließen. Nach Földes 1920, S.74 ist es selbst bei “skrupulösester” Festsetzung des Haushaltsplanes unmöglich zu erreichen, “daß derselbe die zukünftige Gestaltung genau voraussehe”. Schulze/Wagner 1926, S.186 erachten es selbst bei sorgfältigster Etataufstellung als unvermeidlich, daß u.U. Mehrausgaben gegenüber dem Voranschlag notwendig würden. Ebenso Neumark 1929, S.129.

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  1278. Nach Ansicht von Malchus 1830, II, S.121 kann die Mehrzahl der Budgetansätze nur auf annähernder Schätzung beruhen, deren Verwirklichung von dem Zusammentreffen und Zusammenwirken besonderer Umstände abhänge: “In Ansehung dieser, insbesondere der Einzelnheiten einer Hauptgattung von Aufwand, bezweckt der Ansatz einer numerischen Größe in dem Budget, nicht sowohl eine Maaßgabe für diese, sondern vielmehr nur eine Andeutung der Gegenstände, für welche voraussichtlich eine Verwendung erforderlich seyn wird; der in Ansatz gestellte numerische Betrag, nur eine solche ihrer muthmaaßlichen Größe”. Auf die “Natur des Staatshaushaltsplans als eines für die Zukunft berechneten Voranschlags” verweist in diesem Zusammenhang Sarwey 1883, II, S.540. Reinhard 1904, S.657 meint dagegen, daß die Einhaltung der Etatansätze bei Bauten aller Art verlangt werden könne, obwohl dort immer Etatüberschreitungen vorzukommen pflegten: “Der Forderung entsprechender Mittel liegen ja immer detaillierte Kostenvoranschläge zu Grunde, welche bei dem heutigen Stande der Technik die Möglichkeit, jede Einzelheit mit der besten Gründlichkeit durchzuarbeiten, eine wesentliche Ueberschreitung verhindern sollten”.

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  1279. Nach Einschätzung von Jèze 1927, S.275 kommen Fehlbeträge im Etat äußerst selten aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen zustande. Leroy-Beaulieu 1899, II, S.41 fordert: “Le principe qui domine la matière, c’est que la sincérité la plus complète doit présider aux prévisions”. Entgegen diesem Prinzip werde das Budget aber oft absichtlich falsch geschätzt. In diesem Sinne äußert sich auch Stourm 1909, S.163. Schanz 1899, S.1149 warnt: “in der Mehrheit der Fälle wird eine offene Darlegung, gepaart mit dem ernstlichen Streben, den Haushalt in Ordnung zu bringen oder darin zu erhalten, auf die Dauer bessere Resultate erzielen als eine trügerische, die doch sofort durch die Wirklichkeit Lügen gestraft wird”. Tatsächlich werde aber häufig verdeckt auf einen beträchtlichen Überschuß hingearbeitet, in dem Bewußtsein, daß außerordentliche Ausgaben von den Kammern bereitwilliger genehmigt würden, wenn die hierfür erforderlichen Mittel bereits vorhanden seien, als wenn sie erst bereitgestellt werden müßten (Schanz 1899, S.1150). Földes 1920, S.73 f. konstatiert, daß nicht fix eingestellte Ausgaben immer etwas niedriger bemessen werden, da höhere Ausgaben so oder so gedeckt werden müßten. Der Trick erlaube der Regierung, ein niedriges und deshalb in vielen Augen besseres Ausgabenbudget zu präsentieren. Das Bewußtsein, daß das Budget nachträglich abgeändert werden kann, veranlasse manchen Minister, sein Budget im Rahmen zu halten, um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Budgetdebatte zu vermeiden und später unter günstigeren Umständen Nachtragsforderungen zu stellen. Bei ihrer Einbringung werde i.d.R. nicht nach dem Gleichgewicht im Staatshaushalt gefragt, sondern nur die Berechtigung der Forderung diskutiert. Jèze 1927, S.276 ff. verlangt, von einer zu “optimistischen” — d.h. zu niedrigen — Ausgabenveranschlagung abzusehen. Nach Ansicht von Neumark 1929, S.261 f. sind wirkliche Ersparnisse der ausgabeberechtigten Stellen aus eigenem Antrieb “nach Maßgabe der tatsächlichen Erfahrungen regelmäßig nicht zu erwarten”. Vielmehr werde von der Verwaltung oft der Weg der ‘Überanforderung’ beschritten. Bewußte und fahrlässig ungenaue Schätzungen erkenne das Parlament selten als solche. Da Nachtragsetats von den Volksvertretungen erfahrungsgemäß nicht mit gleicher Sorgfalt wie die Hauptbudgets beraten würden, nehme die Regierung in Kenntnis dieser Tatsache häufig politisch strittige Posten nicht in das ursprüngliche Budget auf, um sie im Laufe der Budgetperiode als Nachtrag einzufordern, und zwar überwiegend nach Eingehung oder Leistung der fraglichen Ausgaben (vgl. Neumark 1929, S.317).

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  1280. Wie Schulze 1875, S.193 meint, handle die Staatsregierung geradezu pflichtwidrig, “wenn sie, in pedantischer Einhaltung des Etats, eine solche Mehrausgabe unterlassen und dadurch das Staatswohl gefährden wollte”.

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  1281. Schulze 1875, S.192 bezeichnet sie auch als eigentliche oder quantitative Etatüberschreitungen. Ebenso z.B. Widenmeyer 1885, S.26. Leroy-Beaulieu 1899, II, S.92 beschreibt die “crédits supplémentaires” wie folgt: Es sind “les augmentations, après le vote du budget, de crédits qui y figurent, mais qui sont reconnus insuffisants”. Siehe auch Neumark 1929, S.310 f.

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  1282. Schulze 1875, S.192 kennzeichnet diese qualitativen Abweichungen als Ausgaben, für die im Budget keine Deckungsmittel vorgesehen sind. Neumark 1929, S.310 versteht darunter Ausgaben für budgetmäßig nicht vorgesehene Zwecke.

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  1283. Siehe dazu Abschnitt 3.3.; Heckel 1898, Das Budget, S.18 und Neumark 1929, S.126.

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  1284. Siehe z.B. Heckel 1898, Das Budget, S.18 und Abschnitt 3.4.

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  1285. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.6.1. In gleichem Sinne Heckel 1898, Das Budget, S.18 und Eheberg 1922, S.534.

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  1286. Nachtragsetats enthalten Forderungen, die erst nach der Feststellung des Hauptbudgets bzw. Nach dessen Votierung aufgetreten sind (vgl. z.B. Eheberg 1922, S.534 f.). Heckel 1898, Das Budget, S.18 bezeichnet sie als “Anhängsel” zum Budget. In gleichem Sinne Eheberg 1922, S.534 und Hatschek 1923, II, S.315 ff. Nach Neumark 1929, S.220 sind Nachtragsetats “Ergänzungen des gesetzlich festgestellten Budgets, die während des Vollzugszeitraums erforderlich werden”. Sie gliederten die über- und außerplanmäßigen Ausgaben dem Budget ein.

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  1287. Siehe z.B. Rotteck 1835, IV, S.460 und Schulze/Wagner 1926, S.186. Laband 1890, S.366 vertritt hingegen die Ansicht, daß nur für außeretatmäßige Ausgaben ein Nachtragsetat notwendig sei. Die Nichterhebung einer etatmäßigen Einnahme, die Erhebung einer nicht im Etat aufgeführten Einnahme, die Nichtleistung einer im Etat veranschlagten Ausgabe sowie Abweichungen von den Budgetziffern seien lediglich in der Budgetrechnung nachzuweisen. Nach Hatschek 1923, II, S.314 ist prinzipiell keine Ausgabe, die ohne vorherige Genehmigung durch das Parlament getätigt wurde, rechtmäßig.

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  1288. Schulze/Wagner 1926, S.186 fordern für die Regierung die Möglichkeit, “auf eigene Verantwortung zu handeln”, wenn das Verfahren zur Einbringung eines Nachtragshaushaltes im Parlament Zusammenfassung aufwendig ist. Es müsse aber die Gewähr gegeben sein, daß sie von ihrer Handlungsbefugnis nur in dringendsten Fällen Gebrauch mache.

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  1289. Diese Regel stimmt auch mit vorkonstitutionellen Vorstellungen überein. Nach Harl 1811, II, S.293 ist ein ratifizierter Etat für den Rechnungsbeamten eine Norm, “von der er ohne höhere Autorisation nicht abweichen darf”. Malchus 1830, II, S.95 formuliert das folgendermaßen: “Ueberhaupt kann das Finanzgesetz und das Budget, welches durch dasselbe genehmigt ist, nur als eine bedingte, oder hypothetische, eventuelle Norm betrachtet werden, die in Absicht auf die Einzelheiten in dem Budget, erst durch das spätere Gesetz über den definitiven Abschluß des Finanzjahres, präcisiert wird, oder ihre bestimmte Geltung erhält, bis zu welcher deren verbindliche Kraft sich vorzüglich nur durch die Begründung der Verpflichtung der Departementschefs zur Rechtfertigung etwaiger Abweichungen von dessen Vorschriften äußert”. Bei einer Abweichung von den im Etat festgehaltenen Summen bedarf es nach Ansicht Bischofs (1876, S.24) sogar der Einwilligung des Staatsoberhaupts. Etatüberschreitungen und außeretatmäßige Ausgaben bedürfen nach Schanz 1899, S.1163 der Genehmigung der Ressortminister und nachträglich der Kammern. Die Rechenschaftspflicht von Finanz- und Ressortminister bietet laut Schulze/Wagner 1926, S.186 “die größtmögliche Sicherung” gegen einen Mißbrauch der Überschreitungsbefugnis durch die Regierung.

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  1290. Vgl. z.B. Schulze 1875, S.193 und Meissner 1882, S.103. Abweichungen bei den Einnahmen unterliegen nach Meyer 1891, S.622 nur der nachträglichen Genehmigung des Landtags, soweit sie durch Abweichungen von den Vorschriften der Gesetze oder des Etats entstanden sind, nicht dagegen, soweit sie Resultate tatsächlicher Verhältnisse — also durch unrichtige Voranschläge veran-laßt — sind. Bei den überplanmäßigen Ausgaben wird — wie auch bei den planmäßigen (vgl. Abschnitt 2.5.3.) — eine Bewilligungspflicht der Stände angenommen. Widenmeyer 1885, S.26 sieht z.B. bei überplanmäßigen Ausgaben keine Verantwortung der Minister. Sie müßten die Etatabweichungen zwar der landständischen Kenntnisnahme und Anerkennung unterstellen, aber “die landschaftliche Genehmigung ist formeller Natur”, da den Ständen ein Recht zur Versagung der Zustimmung nicht zukomme. Allerdings: “Käme es ausnahmsweise vor, daß eine quantitative Etatsabweichung, durch Mindereinnahme oder Mehrausgabe, auf Maßnahmen der Regierung zurückzuführen wäre, dann würde auch ein materielles Prüfungs- und Genehmigungsrecht der Landstände Platz greifen” (Widenmeyer 1885, S.26). Vgl. auch Meyer 1891, S.622. Reinhard 1904, S.655 sieht bei einem Mehraufwand, der auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift zu leisten ist, in der Genehmigung des Landtags eine gebundene Willensäußerung, “denn der Zwang der Verhältnisse war stärker als der Wille der Regierung”. Bei der nachträglichen Bewilligung außeretatmäßiger Ausgaben sei der Landtag allerdings in seinem Entschluß frei. Da aber eine einmal verausgabte Summe nicht wieder herbeigeschafft werden könne, sei zunächst immer davon auszugehen, daß die Regierung im Sinne einer “vorsorglichen Verwaltung einen guten und nützlichen Zweck” verfolgte.

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  1291. Nach Ansicht von Neumark 1929, S.312 bedrohen über- und außerplanmäßige Ausgaben das Haushaltsgleichgewicht und damit das letzte Ziel budgetmäßiger Haushaltswirtschaft. Daneben bestehe die spezifisch politische Gefahr von Haushaltsüberschreitungen darin, daß es sich um Verwaltungsgebiete drehe, auf die das Parlament im allgemeinen keinen Einfluß habe.

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  1292. Die Bindung der Verwaltung an die im Budget fixierten Zweckbestimmungen und Ziffern ist nach Neumark 1929, S.312 durch ständige Kontrollen zu sichern. Außerdem sei der gute Wille der Exekutive notwendig, tatsächlich nur planmäßige Ausgaben zu leisten. Er stellt für die Behandlung über- und außerplanmäßiger Ausgaben fünf Grundsätze auf (vgl. Neumark 1929, S.314 f.): 1. Eine einzelne Ausgabe ist, wenn von beträchtlicher Höhe, jedenfalls vor ihrer Leistung budgetmäßig zu veranschlagen. 2. Das gleiche gilt für jedes im Budget nicht vorgesehene Bedürfnis von besonderer politischer Bedeutung, ohne Rücksicht auf die Höhe des erforderlichen Kredits. 3. Sofern eine Anzahl der verschiedenen über- und außerplanmäßigen Bedürfnisse, die nicht schon im einzelnen wegen ihrer Höhe oder ihrer politischen Bedeutung vor ihrer Eingehung dem Budget einzugliedern sind, insgesamt eine bestimmte größere Summe überschritten hat, muß ebenfalls eine (zum Teil nachträgliche) budgetmäßige Veranschlagung erfolgen. 4. Die vorherige Zustimmung des Finanz-ministers ist erforderlich: 4.1. Zur Eingehung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die wegen ihrer Geringfügigkeit nicht nach den obigen Grundsätzen der Veranschlagung bedürfen; 4.2. zur Eingehung solcher Ausgaben, die zwar an sich nach Maßgabe der vorhergehenden Grundsätze nur nach erfolgter budgetrechtlicher Genehmigung eingegangen werden dürften, deren Vollzug aber in unmittelbarem Interesse des Staatswohls keinen Aufschub duldet. 5. Im letzteren Fall ist dem Parlament alsbald Mitteilung zu machen.

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  1293. Wie Neumark 1929, S.313 darlegt, müssen über- und außerplanmäßige Ausgaben in den Gesamthaushaltsplan eingegliedert werden, da nur so aus finanzwirtschaftlicher Sicht der notwendige Zusammenhang zwischen Einnahmen und Mehrausgaben hergestellt werden könne. Aus politischer Sicht sichere nur deren budgetmäßige Veranschlagung den gesetzgebenden Körperschaften die Möglichkeit einer umfassenden Kontrolle über den Gang der Finanzverwaltung.

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  1294. Laband 1890, S.366 konstatiert, daß die Form des Nachtragsgesetzes deshalb nicht beachtet werde, “weil es unlogisch ist, für bereits geleistete Ausgaben die Bewilligung in der Form eines Voranschlags auszusprechen”.

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  1295. Laband 1890, S.366 meint, von einer Bewilligung (Indemnität) könne nur dann die Rede sein, wenn sie auf freier Willensentscheidung des Parlaments beruhe. Neumark 1929, S.312 mißt dem üblichen Weg der nachträglichen Genehmigung bereits verausgabter Mittel keine große praktische Bedeutung zu: “Der ganze Wert des parlamentarischen Budgetrechts hängt vielmehr entscheidend davon ab, inwieweit die Verwaltungen sich tatsächlich an die festgestellten Budgetansätze nach Art und Maß gebunden fühlen”.

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  1296. Vgl. PrGS 1808, S.361 ff., Ziffer 21.

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  1297. Vgl. PrGS 1808, S.481 ff., § 75.

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  1298. Vgl. PrGS 1808, S.481 ff., § 69 Buchstabe h.

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  1299. PrGS 1810, S.16.

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  1300. Vgl. PrGS 1812, S.45, Ziffer 2.

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  1301. PrGS 1817, S.248 ff., § 20 Abs. 4.

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  1302. Vgl. PrGS 1817, S.248 ff., § 21 Ziffer 12.

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  1303. Vgl. PrGS 1817, S.292 ff., Ziffer II, Abs. 3.

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  1304. PrGS 1820, S.22.

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  1305. IOR 1824, § 26 Abs. 1.

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  1306. Vgl. IOR 1824, § 18 Abs. 2.

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  1307. Annalen 1825, Bd. 9, S.844.

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  1308. Annalen 1826, Bd. 10, S.650, Buchstabe B, Ziffer I.

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  1309. Vgl. IOR 1824, § 26 Abs. 4. Es sind u.a. Schreibmaterialien, Holz und Licht aufgeführt. Vgl. Auch Annalen 1826, Bd. 10, S.650.

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  1310. Vgl. Annalen 1826, Bd. 10, S.651. Siehe auch IOR 1824, § 26 Abs. 1.

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  1311. PrVU 1850, Art. 104. Laband 1871, S.55 ff. sieht in Mehrausgaben keine Verletzung des Etatgesetzes, wenn die Befugnis vom Landtag anerkannt ist. Es obliege dann der Regierung, sich die nachträgliche Anerkennung zu verschaffen. Sie trage das Risiko, daß die Anerkennung veragt werden könne, und müsse auf eigene Verantwortung die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Ausgaben prüfen und vertreten. Bei den durch das Etatgesetz bewilligten Ausgaben sei sie bis zur Höhe der genehmigten Beträge von der Verantwortung frei. Den in Rede stehenden V erfass un gs-artikel kommentierte er wie folgt: “Daß aber die Regierung durch jede dieser Ausgaben eine Ungesetzlichkeit verübe, für welche sie die Kammer gleichsam um Pardon oder ‘Indemnität’ zu bitten habe, ist zwar eine sehr verbreitete, aber dessen ungeachtet nur auf politischen Vorurtheilen beruhende, irrthümliche Anschauung” (Laband 1871, S.57). Die Beschlußfassung über das Budget erfolgt in Preußen nach Stengel 1894, S.290 in der Weise, daß über jeden einzelnen “Posten” des “Hauptetats” und der einzelnen “Spezialetats” abgestimmt wird. Obwohl nur der Hauptetat veröffentlicht ist, seien auch die Spezialetats für die Verwaltung bindend. Ursprünglich habe das preußische Abgeordnetenhaus die Ansicht vertreten, jede einzelne Etatposition samt ihrer Anlagen sei für die Regierung verbindlich. Außerdem gebe es noch eine Budgettheorie, die nur der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben rechtsverbindliche Kraft zubillige, mit der Begründung, der Etat sei dem Gesetz nur als Anlage beigegeben (vgl. Laband 1871, S.59). Die preußische Praxis sei der Mittelweg zwischen beiden Auffassungen. Die Wörtchen “Kapitel” und “Titel” seien, so Reinhard 1904, S.657, Gegenstand “des erbittertsten Kampfes des Landtags mit der Regierung” gewesen, da die Regierung die Auffassung vertreten habe, daß die Einhaltung der Haupt- und Spezialetats allen Anforderungen einer umfassenden Kontrolle durch den Landtag genüge. Das Abgeordnetenhaus habe sich jedoch dieser Auffassung widersetzt und die Regierung auf die Einhaltung auch der Titel verpflichtet. Laband 1871, S.61 sieht in der preußischen Vorgehensweise nur ein “leidlich zufriedenstellendes Resultat”, da nach seiner Auffassung die Etatsummen keine rechtlich selbständige Bedeutung haben, die einzelnen Kapitel und Titel vielmehr nur das “rechnungsmäßige Facit” der einzelnen Verwaltungsetats seien.

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  1312. Vgl. PrORKG 1872, § 19 Abs. 1 Satz 1. Die Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, daß nur die Titel und Positionen gegenseitig deckungsfähig sind, denen der Etat diese Eigenschaft ausdrücklich beilegt (vgl. Meißner 1879, S.89).

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  1313. Vgl. PrORKG 1872, § 19 Abs. 3 Satz 1. Nach Arndt 1891, S.232 werden außeretatmäßige Ausgaben niemals nachträglich genehmigt, sondern dem Landtag nur zur Kenntnis mitgeteilt. Lediglich Etatüberschreitungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung. “Bezüglich der Mehreinnahmen kann der Landtag zwar Bemerkungen machen, wie er dies auch bezüglich jedes anderen Gegenstandes thun darf; aber seine Genehmigung ist entbehrlich; sie wird weder nachgesucht noch ert-heilt”.

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  1314. Vgl. PrGS 1912, Artikel I, Ziffer 5, Buchstabe b. Diese Regelung setzt übrigens sum Teil das Bruttoprinzip außer Kraft (vgl. dazu Abschnitt 3.3.2.).

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  1315. Meissner 1882, S.103 kommentiert das so: “Wenngleich der Haupt-Finanz-Etat an sich nicht als ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinne betrachtet werden kann, so legt doch die im Staatshaushalt unumgänglich nothwendige Ordnung den Verwaltungsbehörden die Pflicht auf, denselben, sowie die mit ihm und durch ihn sur Feststellung gelangten Special- und die Kassen-Etats, wie eine gesetzliche Vorschrift eu betrachten und demgemäß, so weit es die Umstände gestatten, genau inne eu halten”.

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  1316. Wie weit die Spezialisierung der Voten und damit die Verbindlichkeit der Etats gehen soll, ist unbestimmt. Wie Laband 1871, S.65 schreibt, legt der preußische RechtsEUstand “dem Landtage und der Regierung in beiden Beziehungen für jeden einzelnen Fall die Pflicht auf, die That- und Rechtsfrage selbst eu entscheiden und die Schwierigkeiten dieser ohnehin großen und bedenklichen Aufgabe werden noch dadurch erhöht, daß über die sur Anwendung eu bringenden Rechtssätze weder Einverständniß noch Klarheit herrscht”.

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  1317. Wobei B. Tagegelder, C. Remunerationen und D. Stellvertretungs-, Versetzungs- und Umzugskosten sind (vgl. PrEE 1850, Anlagen Bd. II, Anlage zu pos. 30 b.i.).

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  1318. Die Ersparnisse gehen an den Titel “Besoldungen und Fuhrkosten des bautechnischen Beamten-Personals, der Hafen- und Schifffahrts-Beamten und zur Unterhaltung der Leuchtfeuer usw.” (vgl. PrEE 1850, Anlagen Bd. II, Anlage zu pos. 30 b.-i., Titel 4).

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  1319. Vgl. PrEE 1860, Anlagen Bd. III, Etat Nr. 1, Titel 3, Nr. 8.

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  1320. Vgl. z.B. PrEE 1914/15, Anlagen Bd. II, Etat Nr. 25, Kap. 64, Titel 8.

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  1321. Vgl. Tabelle 1.8., Spalte 3.

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  1322. Vgl. Tabelle 1.8., Spalte 6.

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  1323. Vgl. Tabelle 1.8., Spalte 9.

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  1324. Im Jahr 1909/10 bleibt e.B. das tatsächliche Ergebnis nur um 0,8% hinter dem geschätzten zurück, 1860 übersteigt es den Anschlag um 0,9 %.

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  1325. Vgl. Tabelle 1.9., Spalte 3.

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  1326. Vgl. Tabelle 1.9., Spalte 5.

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  1327. Vgl. Tabelle 1.9., Spalte 9.

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  1328. Vgl. Tabelle 1.9., Spalte 7.

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  1329. 1859, 1868, 1872, 1873, 1874, 1880/81, 1912/13, 1913/14 und 1914/15.

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  1330. Vgl. Tabelle 1.10., Spalte 2.

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  1331. Vgl. Tabelle 1.10., Spalte 4.

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  1332. Vgl. dazu auch Abschnitt 3.3.

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  1333. In BaRegBl 1810, S.1017 ff., Ziffer IX heißt es dazu weiter: “Wir werden in Zukunft deren keine mehr ertheilen, wenn nicht erwiesen ist, daß ein ausserordentlicher bei Entwerfung des Etats nicht zu vermuthender Fall hiezu die Veranlassung giebt”.

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  1334. Geret 1816, 1. Bd., S.162 ff., Ziffer I.

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  1335. Vgl. Geret 1815, Bd. 4, S.246 ff., § 1.

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  1336. Geret 1815, Bd. 4, S.246 ff., § 3 Abs. 1.

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  1337. Vgl. Geret 1815, Bd. 4, S.246 ff., § 3 Abs. 1. Folglich ist der sanktionierte Etat irgendeines Staatsaufwandzweiges “nur die kollektive Uebersicht der auf denselben bezüglichen einzelnen Bewilligungen (ist), um ihren Gesammtbetrag aussprechen zu können”.

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  1338. Geret 1815, Bd. 4, S.246 ff., § 14.

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  1339. Vgl. BaRegBl 1817, S.49 ff., Ziffer V. Nach Döllinger 1839, Bd. 19, S.450 wird diese Bestimmung erst zu Beginn des Etatjahres 1819/20 vollzogen, nachdem im Abschied für die erste Ständeversammlung vom 22. Juli 1819 dem Wunsch der Stände des Reiches, jedem Minister die zu seiner Amtsführung erforderliche Summe unabhängig vom Finanzministerium anzuweisen, entsprochen wurde. “In dieser Periode ist indessen die Etats-Ausscheidung und das Dispositionsrecht über die bewilligten Summen blos nach einer Praxis durchgeführt worden, welche sich theils durch unmittelbares Einschreiten von Seite des Ministeriums des Innern, theils durch Zugeständnisse von Seite des Ministeriums der Finanzen gebildet hatte. Es fehlte noch an einem System für die Behandlung des Geschäftes, und an sicheren Gränzen, inner welchen die Ministerien sich bewegen, und worauf sie sich beschränken sollten” (Döllinger 1830, Bd. 19, S.450). In BaRuIBl 1825, S.977 ff., § 22 ist nochmals bekräftigt, daß künftig jedem Ministerium die unmittelbare Verfügung über die ihm zugewiesenen Etatsummen zusteht. Jeder Minister ist für die Einhaltung dieser Etats persönlich verantwortlich, wenn die Überschreitung nicht durch außerordentliche Ereignisse herbeigeführt wurde, deren Abwendung nicht in seiner Gewalt stand (vgl. BaRuIBl 1825, S.977 ff., § 23 Abs. 2).

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  1340. Vgl. BaRegBl 1817, S.233 ff., § 75 und Geret 1818, Bd. 7, S.417 ff., § 22. In einer Verordnung von 1825 wird deren Zuständigkeitsbereich insofern erhöht, als bestimmt ist, daß die Ausgaben in ihren “Hauptpositionen” nicht überschritten werden dürfen. “Hauptpositionen” sind alle Etatsätze, “welche ganze Kathegorien von Gegenständen oder Behörden umfassen” (BaRuIBl 1825, S.1049 ff., § 107).

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  1341. BaAIBl 1818, S.201.

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  1342. Vgl. BaRuIBl 1825, S.1049 ff., § 106.

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  1343. Vgl. Geret 1838, Bd. 20, S.124 ff., Ziffer IV.

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  1344. Zum Streit um die Verbindlichkeit der Budgetvoten auf diesem und den folgenden Landtagen siehe z.B. Seydel 1887, S.3 ff.

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  1345. Vgl. BaGBl 1837, S.17 f. Dies obwohl in BaFG 1831, Titel IV, § 34 Abs. 4 der Satz aufgenommen ist: “Jeder Minister ist verantwortlich, die für seinen Geschäftskreis festgesetzten Summen zu denbestimmten Zwecken zu verwenden”.

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  1346. BaVV 1843, § 3.

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  1347. Vgl. BaVV 1843, § 2, Ziffer III, Buchstabe A.

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  1348. Das heißt “Ausgaben, welche die Erreichung des Staatszweckes nicht gebiethet, resp. welche das wahre Landeswohl nicht fordert”.

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  1349. Vgl. BaVV 1843, § 2, Ziffer III, Buchstabe B. Zu dem Fall der Verbindlichkeit der Etats im Falle der Nichteinigung von Regierung und Ständen über ein Budget siehe Abschnitt 3.5.4.

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  1350. Vgl. BaVV 1843, § 6, Ziffer IL Siehe dazu ausführlich Ziegler 1904, S.186 ff. Nach Kummer 1964, S.163 f. war in Bayern der Landtag zunehmend geneigt, festgestellte Budgetwidrigkeiten durch nachträgliche Genehmigung eu heilen. Ab 1880 sei die Erteilung der Indemnität eine regelmäßige Reaktion des Landtages auf Budgetwidrigkeiten der Exekutive geworden. “Was sie genau bedeutet, war nirgends definiert” (Kummer 1964, S.163). Jedenfalls nehme die Regierung mit der Erteilung der Indemnität nicht die Verantwortung für die Mehrausgaben auf sich, “denn die mit ihr verbundene Rüge konnte nur eine politische, keine rechtlich erhebliche Willensäußerung gegenüber der Regierung sein” (Kummer 1964, S.164). Vgl. auch S.259, Fußnote 32.

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  1351. Vgl. z.B. BaGBl 1852, S.189 ff., § 20 Abs. 2: “Wir finden Uns aber dabei in Ansehung der beträchtlichen Erhöhungen, welche nach den Beschlüssen der Kammern über das Budget an den Voranschlägen verschiedener Einnahmszweige angenommen und für die verfassungsmäßige Willigung der zur Deckung der Staatsausgaben einschließlich des nothwendigen Reservefonds erforderlichen direkten Steuern von Einfluß und resp. maßgebend geworden sind, veranlaßt, Uns für den Fall, daß an den veranschlagten Staatseinnahmen ein Ausfall hervortreten und die gegebene Deckung zur Befriedigung der anerkannten Staatsbedürfnisse sich als unzureichend erweisen sollte, die geeigneten Maßregeln insbesondere die in Titl. VII § 8 und 15 der Verfassungs-Urkunde vorgesehenen Auskunftsmittel ausdrücklich vorzubehalten”. Der zitierte § 8 sieht im Falle der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte ein außerordentliches Steueransinnen an die Stände vor. § 15 regelt die Aufnahme eines An le h ens, wenn außerordentliche Umstände die Einberufung der Stände unmöglich machen.

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  1352. Vgl. BaFG 1849, Buchstabe A, Titel II, § 5 Abs. 2.

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  1353. Vgl. BaFG 1868, Titel II, § 10 Abs. 2.

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  1354. Vgl. BaFMBl 1868, S.141 ff., Ziffer 6, Abs. 1.

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  1355. Vgl. BaFMBl 1868, S.141 ff., Ziffer 8. Ausnahmen siehe hier.

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  1356. BaFMBl 1868, S.141 ff., Ziffer 10, Abs. 2.

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  1357. Vgl. BaFMBl 1868, S.141 ff., Ziffer 12, Abs. 2.

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  1358. Vgl. BaFMBl 1872, S.353 ff., Ziffer 6.

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  1359. Vgl. BaFG 1872, Titel II, § 5 Abs. 4.

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  1360. Vgl. BaFG 1876, Titel II, § 6 Abs. 3.

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  1361. Vgl. BaFG 1878, Titel II, § 5 Abs. 5.

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  1362. Budgetposten, die innerhalb des Budgets als übertragbar gekennzeichnet sind, konnten in den Etatentwürfen bis 1914 — trot» dieser Bestimmung — nicht ausgemacht werden.

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  1363. Vgl. BaBAuVB 1907, § 16 Abs. 1.

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  1364. Vgl. BaBAuVB 1907, § 16 Abs. 2.

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  1365. Vgl. BaBAuVB 1907, § 17.

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  1366. Nach Nawiasky 1923, S.511 f. sind die bewilligten Einzelaufwendungen, nicht nur die Endsummen, für die tatsächliche Verausgabung maßgebend. “Soweit daher die einzelnen Beschlüsse eine Mehrheit von Ausgabsposten umfassen, besteht nach der herrschenden Lehre innerhalb dieser durch einen einzigen Appropriationsakt festgelegten Summen ein Virementrecht des Ministeriums” (Nawiasky 1923, S.512). In der bayerischen Praxis beziehen sich die Einzelbeschlüsse seinen Angaben zufolge auf die kleinsten Einzelheiten, die in den Spezialhaushalten zum Ausdruck kommen. “Aus dieser Praxis folgt, daß es in Bayern überhaupt kein Übertragungsrecht der Regierung gibt, dem Gesamtministerium sind vielmehr in etatsrechtlicher Beziehung die Hände vollkommen gebunden” (Nawiasky 1923, S.512). Dies gelte auch für die als “Erläuterungen” bezeichneten Bemerkungen. Darüber, wie die Appropriation wirkt, lassen sich nach Seydel 1887, S.21 f. keine allgemeine Grundsätze aufstellen, “da unser Staatsrecht Grundsätze hierüber nicht aufstellt”. Für die Wirkung sei vielmehr die Absicht maßgebend, welche die Staatsregierung und die Kammern bei der Vereinbarung des Budgets hätten. Soweit die Spezialisierung aber reiche, habe sie die Wirkung, daß der appropriierte Anschlag nicht überschritten werden dürfe, auch dann nicht, wenn der für eine andere, selbst sachlich zusammenhängende Position angesetzte Bedarf nicht vollständig verausgabt werde. Mit anderen Worten: Die Frage, “wie weit eine Uebertragbarkeit der bewilligten Mittel von einer Position auf die andere stattfindet, ist eine Frage des einzelnen Budgets, keine allgemeine staatsrechtliche Frage. Ihre Beantwortung ist davon abhängig, wie weit oder wie eng die Appropriation bemessen wird”.

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  1367. In Ständische Budgetmodifikationen 1843, S.36 f. wird als geltendes Recht bezeichnet, dafi das Finanzgesetz seinem Inhalt nach unabänderlich sei, insbesondere vom König nicht einseitig, ohne neue Anhöhrung der Stände, wohl aber ggf. gegen deren Widerspruch aufgehoben oder abgeändert werden könne. Für Baumeister 1854, S.48 hat es die Kraft eines Gesetzes, woraus die Notwendigkeit dessen “strengster Einhaltung” folge. Nach Seydel 1887, S.20 wird das Budget durch den Akt der Steuerbewilligung für die Staatsregierung bindend. Die Einhaltung des Budgets bezeichnet er als “stillschweigende Appropriationsklausel” der Steuerbewilligung. Es trage aber die bindende Kraft nicht in sich selbst, sondern sie ergebe sich als “ReflexWirkung” der Steuerbewilligung.

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  1368. Vgl. Tabelle 2.8.1., Spalte 6. Kummer 1964, S.108 behauptet, daß die Budgetansätze bis 1829 überschritten worden seien, danach diese Abweichungen nachließen, ab 1843 wieder zunahmen, aber nicht mehr so eklatant wie vorher. Mit unseren Ergebnissen stimmt diese Aussage nicht überein.

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  1369. Vgl. Tabelle 2.8.1., Spalte 3.

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  1370. 1822/23–1826/27 und 1852/53.

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  1371. Vgl. Abschnitt 3.1.

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  1372. Vgl. Tabelle 2.8.2., Spalten 2 und 3.

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  1373. Vgl. Tabelle 2.8.2., Spalten 5 und 6.

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  1374. Vjrl. Tabelle 2.8.2., Spalten 8 und 9.

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  1375. Vgl. Tabelle 2.8.2., Spalten 10–12.

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  1376. Vgl. Tabelle 2.8.2., Spalten 13–15.

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  1377. Erstaunlicherweise spricht Piloty 1902, S.16 dennoch von “Nachtragsetats”, die alle nur in Form von Gesetzen, d.h. ausdrücklich nach Beirat und Zustimmung des Landtags zustande kämen. Als Grund hierfür gibt er an: “Der Nachtragsetat ist nicht das Budget selbst, er reproduziert nicht etwa das ganze Budget mit den für nötig erkannten Zusätzen, sondern er ist ein selbständiger Akt der Verwaltung, gleichsam ein Nachbudget, mit welchem eine Steuerbewilligung verbunden sein kann, aber nicht notwendig verbunden ist, in dem vielmehr i.d.R. über vorhandene oder erwartete Einnahmen aus Überschüssen zu bestimmten Bedürfnissen verfügt wird”. Unter “Nachtragsetats” scheint er damit Gesetze über außeretatmäßige Mittelverfügungen zu verstehen.

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  1378. Vgl. Tabelle 2.10., Spalte 2.

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  1379. Vgl. Tabelle 2.10., Spalte 4.

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  1380. Sie sind im übrigen von den Ausgaben auf den Bestand der Vorperioden zu unterscheiden (vgl. dazu Abschnitt 3.6.3.).

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  1381. Nach Hock 1885, HI, S.457 f. dient der Reichsreservefonds zur Deckung der Ausfälle in einzelnen Einnahmezweigen, zur Deckung der Ausgaben, welche ausdrücklich, je nach Gestaltung der bezüglichen Verhältnisse, durch das jeweilige Finanzgesetz auf den Reichsreservefonds angewiesen werden und zur Deckung nicht vorhergesehener Ausgaben.

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  1382. Nach Cucumus 1825, S.491 ist für den Fall, daß durch unvorhersehbare Ereignisse die veranschlagten Bedürfnisse eines Verwaltungszweiges überschritten werden, ein Reservefonds einzurichten: Aus ihm erfolgt die Anweisung einer Zuschußsumme zur Deckung unvermeidlicher Mehrausgaben in irgendeinem Verwaltungszweig.

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  1383. Vgl. ARV 1900, § 2 Abs. 4.

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  1384. Vgl. SäSHHG 1904, § 5 Abs. 2.

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  1385. Vgl. SäSHHG 1904, § 5 Abs. 3. Nach Löbe 1904, S.679 war es bisher üblich, daß im ordentlichen Staatshaushaltsetat die Unterabteilungen bei einzelnen sächlichen Ausgabetiteln als unter sich deckungsfähig behandelt wurden.

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  1386. Vgl. SäGuVBl 1905, S.8 ff., § 8.

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  1387. Vgl. SäSHHG 1904, § 2 Abs. 2.

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  1388. SäSHHG 1904, § 5 Abs. 1.

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  1389. Vgl. ARV 1900, § 3 Abs. 1 und 2 und SäSHHG 1904, § 21 Abs. 2 und 3.

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  1390. Vgl. ARV 1900, § 3 Abs. 3.

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  1391. Vgl. SäSHHG 1904, § 10 Abs. 1.

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  1392. Vgl. SäSHHG 1904, § 10 Abs. 2.

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  1393. Vgl. SäSHHG 1904, § 10 Abs. 4.

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  1394. Vgl. SäSHHG 1904, § 10 Abs. 3. Löbe 1904, S.683 führt dazu aus, daß bei einigen Kapiteln, u.a. auch bei denen für die Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen, Unteretats beigefügt sind, von denen einzelne von den Ständen ausdrücklich bewilligt werden, während andere nicht Gegenstand besonderer Beschlüsse seitens der Stände sind. Die Unteretats zu den fiskalischen Hüttenwerken bedürfen ausdrücklich der ständischen Zustimmung. Bei den restlichen Kapiteln weisen sie nur die Bedürfnisse der einzelnen Anstalten nach und dienen lediglich zur Erläuterung der in den Hauptetats für die Gesamtheit der beteiligten Anstalten bezifferten Einstellungen. Einer besonderen Beschlußfassung der Stände unterliegen diese Etats nicht.

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  1395. Löbe 1889, S.47 f. stellt fest: “An den verabschiedeten Staatshaushalts-Etat knüpft sich eine Reihe rechtlicher Wirkungen, welche theils aus positiven Bestimmungen des bestehenden Verfassungsrechts sich ableiten, theils aus der Art und Weise seines Zustandekommens sich ergeben, theils auf eine Art von Gewohnheitsrecht zurückzuführen sind, wie es in Bezug auf die Verwaltung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie des staatlichen Eigenthums nach und nach sich herausgebildet hat”.

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  1396. Nach Löbe 1889, S.26 f. werden die summarische Übersicht des Bruttoeinkommens und die Spezialetats nur zur Erläuterung mitgeteilt. Auch nach der Budgetperiode 1864/66, in der erstmals Spezialetats mitgeteilt wurden, bestehe keine Verpflichtung der Regierung, die in den Spezial-etats ausgewiesenen Einzelansätze einzuhalten. Eine Verantwortung der Regierung bei Budgetüberschreitungen sei nur dann gegeben, wenn und insoweit die im Budget für jede einzelne Position eingestellte Gesamtsumme überschritten werde. Außerdem binde die Regierung nur der dispositive Teil des Staatshaushaltsetats, nicht die Erläuterungen (vgl. Löbe 1889, S.35), “oder doch nur in dem Falle, wenn ausnahmsweise auf Bemerkungen, welche im erläuternden Theile des Etats enthalten sind, im dispositiven Theile desselben in einer Weise Bezug genommen ist, daß dieselben dadurch zu einem integrirenden Bestandtheile des Dispositivs selbst werden” (Löbe 1889, S.58). Reinhard 1904, S.656 behauptet dagegen, die Einhaltung der bewilligten Summen sei nach einer Verordnung von 1877 bis zu den Titeln der Spezialetats und bezüglich der bei den Kapiteln oder Titeln gemachten Bemerkungen nachzuweisen, wobei die Erläuterungen ausdrücklich ausgenommen seien.

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  1397. Vgl. Tabelle 3.8., Spalte 3.

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  1398. Vgl. Tabelle 3.8., Spalte 6.

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  1399. Vgl. Tabelle 3.8., Spalte 9.

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  1400. Vgl. Tabelle 3.9., Spalten 3 und 5.

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  1401. Vgl. Tabelle 3.9., Spalte 10.

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  1402. 5. Edikt 1817, § 51 Satz 2.

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  1403. Vgl. 6. Edikt 1817, § 6.

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  1404. Moser 1836, S.57 ff. Es handelt sich um ein Königliches Dekret vom 13. September 1818. Vgl. auch IESuRW 1818, § 5 Abs. 4.

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  1405. Vgl. IESuRW 1818, § 5 Abs. 3. Pfizer 1836, S.257 meint dagegen, daß sachliche Übertragungen immer speziell gerechtfertigt werden müßten.

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  1406. Vgl. IESuRW 1818, § 17.

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  1407. Vgl. Moser 1836, S.243.

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  1408. Moser 1836, S.243.

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  1409. Mohl 1840, II, S.755 schreibt noch: “Für die sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist der vom Könige genehmigte Etat eine feste Norm, von welcher sie ohne Zustimmung desselben nicht im mindesten abgehen dürfen”.

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  1410. Nach Bazille/Köstlin 1907, S.122 folgt aus der Spezialität des Etats, daß eine nicht bewilligte Ausgabe oder die Überschreitung einer bewilligten nicht damit gerechtfertigt werden könne, daß an anderen Ausgabeposten Ersparnisse gemacht würden. Eine solche Übertragung sei nur erlaubt, wo diese ausdrücklich vorbehalten oder “gewohnheitsmäßig” zugelassen sei oder wenn in Wirklichkeit eine Spezialisierung gar nicht vorliege, sondern eine Gesamtsumme gefordert und bewilligt sei, für welche nach Absicht der gesetzgebenden Faktoren der spezielle Ausweis nur als Begründung dienen solle.

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  1411. Mohl 1840, II, S.756. Siehe auch Hoffmann 1857, I, S.48 f. Nach Sarwey 1883, II, S.509 dürfen die dispositiven Bestimmungen des Budgets ohne ständische Zustimmung nicht abgeändert werden. Ebenso Reinhard 1904, S.658, der bei Minderausgaben allerdings auf die schwächere budget -rechtliche Stellung der Landstände verweist: Sie hätten für eine Genehmigung im Falle, daß die bewilligten Mittel nicht im ganzen Umfang zur Verwendung gelangten, keine Basis.

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  1412. Vgl. Mohl 1840, II, S.756 f.

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  1413. Wobei Mohl 1840, II, S.757 einschränkend bemerkt, daß die einzig rechtlich erlaubte Ausnahme die sei, daß sich die Ausgabe zur Erhaltung des Staates oder seiner wesentlichen Einrichtungen als “nothwendig” herausstelle. Die bloße Nützlichkeit einer Ausgabe berechtige nicht zu einer Etatüberschreitung. Vgl. auch Pfizer 1836, S.257 und Bazille/Köstlin 1907, S.122.

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  1414. Mohl 1840, II, S.757. Hoffmann 1857, I, S.48 f. zählt 5 Fälle auf, in denen eine Abweichung erlaubt sein soll: 1., wenn eine im Etat nicht anerkannte Ausgabe sur Erhaltung der Sicherheit des Staates dringend notwendig ist, “die Staatsregierung also dieselbe, vermöge ihres verfassungsmäßigen Rechtes, in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nothwendige vorzukehren, dennoch anordnen mußte”; 2., wenn der Voranschlag der Ausgabe nicht mit “vollkommener Bestimmtheit” festgestellt werden kann und beim Vollzug sich als zu niedrig erweist; 3., wenn der Zweck der Ausgabe auch bei Ermäßigung des Betrages erfüllt werden kann; 4., wenn die Voraussetzung, unter welcher sie in den Etat aufgenommen wurde, nicht eintritt oder 5., wenn die spezifischen Fälle nicht vorhergesehen wurden. Siehe auch Sarwey 1883, II, S.540, der die Ansicht vertritt, daß die Grenze, bis zu der Abweichungen gerechtfertigt sind, sich nach der ausgesprochenen und vermuteten Absicht der gesetzgebenden Faktoren richte. “Es ergibt sich hieraus, daß die staatsrechtliche Beurtheilung der Abweichungen eine Thatfrage ist und daß sich hierfür kein allgemein gültiger Grundsatz aufstellen läßt”. Widenmeyer 1885, S.9 meint dagegen, vom gedruckten vollständigen Hauptfinanzetat gelte nur das im dispositiven Teil verabschiedete, nicht hingegen die Erläuterungen.

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  1415. Vgl. Widenmeyer 1885, S.27 f.

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  1416. Vgl. Riecke 1887, S.397. Widenmeyer 1885, S.9 meint, gemäß dem Grundsatz, daß alle Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen und zu bewilligen seien, müßten auch Nachtragsetats gefertigt werden. Siehe auch Reinhard 1904, S.655.

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  1417. Vgl. Tabelle 4.8., Spalte 3. Vgl. Tabelle 4.8., Spalte 6. Lediglich 1845/46 und 1846/47 bleibt das Ist-Ergebnis “nur” um 28,4 bzw. 29,7 % hinter dem Etatansatz zurück.

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Müller, E. (1989). Theorie und Praxis des Haushaltsplans. In: Theorie und Praxis des Staatshaushaltsplans im 19. Jahrhundert. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 84. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94176-3_3

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