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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 84))

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Zusammenfassung

Die Entwicklung der Staatsausgaben bis 1914 ist bisher nicht untersucht, obwohl dies allenthalben beklagt wird. Das ist bedauerlich, weil dadurch auf-schlußreiche Informationen über das (finanzielle) Ausmaß der Staatsaufgaben im 19. Jahrhundert, ihre Art und Struktur fehlen. Aussagen über deren angebliches Wachstum stehen deshalb empirisch auf schwachen Beinen. Hier Abhilfe zu schaffen, wäre wünschenswert. Ein erster Schritt wird in der vorliegenden Arbeit getan, indem die Staatshaushalte von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg und deren Entwicklung von 1800 bis 1914 im Vergleich untersucht werden. Daß dies Not tut, zeigt die Art, wie mit dem Thema — insbesondere mit Budgetdaten — in der neueren Literatur umgegangen wird.

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Literatur

  1. Vgl. z.B. Wagner 1863, S.4.

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  2. Linder 1984, S.5. 3

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  3. Zimmermann 1985, S.27.

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  4. Recktenwaid 1962, S.206.

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  5. Sein Begriff der “unmittelbaren Staatsausgaben” ist nach seinen Aussagen “selbstverständlich von Doppelzählungen weitgehend frei” und schließt auch die “Transferzahlungen” mit ein (Recktenwaid 1962, S.206). Sie enthalten “die Summe der Bruttoausgaben aller Gebietskörperschaften abzüglich verwaltungszweiggebundener Zuweisungen, Darlehen, Deckungen und Tilgungen an Gebietskörperschaften” (Recktenwaid 1962, S.245). Sein Begriff der “Staats”-Ausgaben umfaßt damit nicht nur die Ausgaben des Staates, sondern auch der Gemeinden. Die sog. “Eigenausgaben (in der Finanzstatistik vor dem Kriege ‘Reiner Finanzbedarf’) stellen alle Bruttoausgaben abzüglich verwaltungszweiggebundener Zuweisungen, Schuldenaufnahmen und Darlehensrückflüsse von Gebietskörperschaften dar” (Recktenwaid 1962, S.246). Seinen Begriffsbestimmungen legt Recktenwaid die Definitionen des Statistischen Bundesamtes zugrunde (vgl. Statistisches Bundesamt 1957, S.8).

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  6. Recktenwald 1962, S.246.

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  7. Statistisches Bundesamt 1957, S.9.

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  8. Vgl. dazu weiter unten S.U.

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  9. Vgl. z.B. Statistisches Bundesamt 1957, S.10.

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  10. Die Entwicklung der Staatsausgaben in Deutschland. Erlangen 1967.

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  11. Vgl. Weitzel 1967, S.12. Er versteht unter Staatsausgaben bzw. öffentlichen Ausgaben — er setzt beide Begriffe gleich — “sämtliche monetären Leistungen der drei Ebenen (Gebietskörperschaften.E.M.), die an irgendwelche Personen oder Institutionen außerhalb dieses Bereichs gerichtet sind” (Weitzel 1967, S.13). Sein Ausgabenbegriff umfafit Bruttozahlen. Ausgaben öffentlicher Unternehmen und von Sozialversicherungen schließt er deflatorisch aus (Weitzel 1967, S.12 ff.).

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  12. So die Überschrift in Weitzel 1967, S.31 ff.

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  13. Eine “exakte statistische Analyse” ist seinen Angaben zufolge aus folgenden Gründen nicht möglich: “Schon für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts sind einige grobe Schätzungen der Kommunalausgaben notwendig, und vor den napoleonischen Kriegen ist lediglich noch eine Betrachtung der Länderbudgets möglich. Selbst diese können jedoch in ihrer Entwicklung nicht kontinuierlich verfolgt werden, nur einzelne Jahres werte kennzeichnen in groben Zügen den langfristigen Trend” (Weitzel 1967, S.31).

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  14. Und swar von 1640, 1688, 1713, 1740, 1786, 1804, 1821, 1829, 1840, 1852 und 1862 (vgl. Weit tel 1967, Tab. la).

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  15. Vgl. Weitsel 1967, S.33, Fußnote 1 su Tabelle la und S.V, Ziffer XIII sowie Gerloff 1929, S.5 (1821–1840), Mayer 1956, S.259 (1640–1786) und Schmoller 1898, S.180 bsw. Schmoller 1909, S.41 (1804). Wobei die bei letzterem verzeichneten Zahlen für 1804 nur z.T. mit den von Weitsel genannten übereinstimmen.

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  16. So die Überschrift in Weitsel 1967, Tabelle 1.

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  17. Wobei auch er nicht angibt, ob er nur die etatmäßigen Einnahmen und Ausgaben verwendet oder auch die außeretatmäßigen.

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  18. Die Daten der kommunalen Gebietskörperschaften bereitete er, nach seinen Angaben, gemäß den Grundsätzen der Statistik des Deutschen Reiches (Bd. 387) auf und interpolierte sie für die Jahre 1872, 1881, 1891, 1900, 1906, 1910 und 1913. Was für “Grundsätze” gemeint sind, kann allerdings nicht nachvollzogen werden, da in diesem Band ausschließlich Steuern thematisiert sind. Er addierte sie mit den preußischen Staatsausgaben und den Reichsausgaben dieser Jahre. Anhand der Pro-Kopf-Ziffern und den Bevölkerungszahlen errechnete er dann die staatlichen und kommunalen Ausgaben Deutschlands (vgl. Weitsel 1967, S.V f.). Daß er für die Berechnung der öffentlichen Gesamtausgaben nur die Bevölkerungszahlen zugrunde legt, verwundert, da für die Entwicklung der Staatsausgaben, wie er im übrigen Teil seiner Arbeit darlegt, die Bevölkerungsentwicklung nur ein — auch mit Problemen behafteter — Faktor von mehreren ist, der deren Entwicklung beeinflußt (vgl. Weitsel 1967, S.107 ff. und S.283 ff.). Insofern steht das Gesamtkonzept seiner Arbeit und das Konzept der Berechnung der öffentlichen Ausgaben nicht miteinander im Einklang.

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  19. Vgl. Weitsel 1967, S.VI, Ziffer XV.

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  20. Vgl. Weitsel 1967, S.VII, Ziffer IXX.

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  21. Weitzel 1967, S.VII, Ziffer IXX.

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  22. Vgl. Statistisches Bundesamt 1957, S.23–25. Hier ist weder von Eingruppierungsgrundsätzen die Rede, noch werden Bemerkungen dazu gemacht; es handelt sich lediglich um eine Aufzählung der — mehr oder weniger aggregierten — Posten, nach denen die Einordnung in der hier aufgestellten Statistik erfolgt.

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  23. Vgl. Recktenwald 1862, S.211 ff., Tabellen 4 und 5; Weitzel 1967, S.235 ff., S.VI f., Ziffer XVIII und Tabellen 28 ff.

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  24. Vgl. z.B. Recktenwald 1970, S.407 ff.; Recktenwald 1977, S.713 ff. und Henschel 1983, S.256 ff.

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  25. Zentrale und dezentrale Tendenzen im Förderalismus. Göttingen 1983. Siehe dazu auch Recktenwald 1984.

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  26. Vgl. Kraus 1983, S.110 ff.

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  27. “Dennoch sind diese Lücken kein unüberwindbares Problem. Sie hindern uns zwar daran, alle Schwankungen im Finanzförderalismus zu verfolgen. Den gesamten Trend oder die Entwicklung in den einzelnen, historisch abgegrenzten, Perioden:. kann man mit den vorhandenen Daten indes gut bestimmen” (Kraus 1983, S.115).

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  28. Vgl. Kraus 1983, Tabelle 101, S.266 f. und Viertel jahnhefte sur Statistik des Deutschen Reiches. Jg. 1 (1892) – 25 (1916).

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  29. Vgl. Leineweber 1988, S.224, Fußnote 1 und S.311 ff.

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  30. The Growth of Government Expenditure in Germany since the Unification, 1963/64, S.169 ff.

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  31. Siehe Andic/Veverka 1963/64, S.174.

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  32. Vgl. Andic/Veverka 1963/64, S.226 f.

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  33. Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. Berlin 1908.

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  34. Bestimmungsfaktoren wachsender Staatsausgaben. Hamburg 1967.

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  35. Entwicklung und Struktur der Staatsausgaben. Eine Realanalyse dargestellt am Beispiel Deutschlands in den Jahren 1900–1967. Bonn 1970.

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  36. Vgl. Prochnow 1977. Seine Haushaltsdaten sind nicht nachvollziehbar: Im Rechnungsjahr 1878/79 kommt er z.B. auf einen Betrag “Summe Staatshaushalt” von 885 Mill. Mark — Einnahmen und Ausgaben sind bei ihm auch nach der Ist-Rechnung gleich (vgl. Prochnow 1977, Statistische Anlagen, S.6 f. und 40 f.). Ob es sich dabei um die etatmäßigen Beträge oder um die ganse Summe der rechnungsmäßig aufgeführten Einnahmen und Ausgaben handeln soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls sind in der Rechnung dieses Jahres als etatmäßige Einnahmen rund 695 und als Ausgaben rund 686 Mill. Mark ausgewiesen (vgl. Tabelle 1.8., Spalten 1 und 10). Die Summe aller Einnahmen beträgt brutto rund 877 Mill. Mark, die Summe aller Ausgaben rund 807 Mill. Mark. Er legt weder dar, wie er die Umrechnung von Thaler in Mark von 1871 bis 1874 vorgenommen hat, noch wie die Teilrechnung für das 1. Quartal 1877 in die Zahlen eingeflossen ist. Wie er aus den Zweckbezeichnungen der Staatshaushaltsrechnungen Kategorien wie etwa “öffentliche Investitionen”, “Erwerbsinvestitionen”, “Verwaltungsinvestitionen” und “Infrastruktur” ersehen und auch noch eindeutig zugeordnet haben will, steht dahin. Daß es sich bei den Rechnungszahlen um “Gesamtausgaben” des Staates handelt, wurde bereits oben in Frage gestellt.

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  37. Staatsverbrauch und öffentliche Investitionen in Deutschland von 1780–1850. Göttingen 1968. Diss.

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  38. Vgl. Borchard 1968, S.5 ff.

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  39. Siehe Borchard 1968, S.41 ff.

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  40. Borchard 1968, S.199 ff.

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  41. Borchard 1968, S.41.

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  42. Die Ausgaben sind “nicht nach den in den Budgets gegebenen Verwaltungszweigen zusammengestellt, sondern die Ausgaben sind nach ihrem funktionellen Verwendungszweck aus den unter den einzelnen Ministerien und Staatsanstalten begriffenen Ausgabegrößen herausgelöst und unter dem Gesichtspunkt ihres funktionellen Wertes hinsichtlich der einzelnen Staatsaufgaben neu gegliedert und berechnet worden” (Borchard 1968, S.125).

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  43. Siehe Borchard 1968, S.304 ff.

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  44. Er unterteilt sie in Einnahmen aus Domänen/Forsten/Jagd/Fischerei, Regalien/Staatsgewerbeanstalten, direkte Steuern, indirekte Steuern und sonstige Einnahmen (vgl. Borchard 1968, S.42).

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  45. Er unterscheidet folgende 14 Kategorien: Kronrente, politische Führung/zentrale Verwaltung, Verteidigung, öffentliche Sicherheit/Rechtspflege, Kultus, Bildungswesen, Sozial-/Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Handel/Gewerbe/Industrie, Verkehr, Schuldendienst, Pensionen/Renten und sonstige Zwecke (vgl. z.B. Borchard 1968, Tabellen 13 ff., S.123 ff.).

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  46. Im Quellenverzeichnis Q *.4a finden sich Kopien von den Gesetzblatt Versionen der Etats von Preußen, Bayern und Württemberg aus den Jahren 1836, 1837 bzw. 1838. Der Leser möge sich selbst ein Urteil darüber bilden, wie die von Borchard vorgenommenen Zuordnungen begründet werden können.

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  47. Siehe dam Abschnitt 3.2., S.121 ff.

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  48. Vgl. dazu auch Abschnitt 4.3. und Tabelle 1.12.

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  49. Heckel 1900, S.34. Wegen der Unvergleichbarkeit der Budgets müsse sich der Finanzstatistiker unbedingt damit bescheiden, “typische Verhältnisse und Zahlentypen, gleichsam Quer- und Durchschnitte, zu vergleichen” (Heckel 1900, S.34). Der Hauptfehler der Finansstatistik ist seiner Ansicht nach das “Zuviel”, d.h. die zu aggregierte Form, in der die Vergleiche vorgenommen werden. Er hat hier konkret zwar internationale Budgetvergleiche im Blick, doch gilt dies sinngemäß auch für den Etatvergleich innerdeutscher Staaten.

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  50. “Denn das hier Erreichbare beschränkt sich auf einen relativ sehr engen Kreis und bleibt in mehr denn einer Richtung nicht einwandfrei”. Es gehe deshalb nicht um die Vermeidung, sondern um die Begrenzung der Fehlerquellen (Heckel 1900, S.S7).

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  51. Siehe auch Quensel 1909, S.108.

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  52. Vgl. Heckel 1900, S.35.

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  53. Siehe dazu Heckel 1900, S.35 f. Schwarz/Struts 1900, I, S.145 bemerken z.B. su Kap. 1 des preußischen Etats (Domäneneinkünfte und -ausgaben), daß die Zahlen nur einen sehr unvollständigen Überblick über die finanziellen Verhältnisse dieser Verwaltung bieten würden, “weil wichtige Ausgabeposten, wie für die Zentral- und Provinzialverwaltung und für die Bauverpflichtungen des Domänenfiskus gegenüber Kirchen und Schulen u.s.w. nicht aus ihren Fonds bestritten werden”.

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  54. Vgl. Haselberger 1912, S.147 ff. Er schreibt dazu: “Es ist ohne weiteres klar, dass der Gesamthaushalt sich nicht in der Weise konstruieren läßt, dass die gleich oder ähnlich lautenden Rechnungstitel der Einzelhaushalte zusammengezählt werden. Ein so gewonnenes Ergebnis wäre von der Wirklichkeit weit entfernt” (Haselberger 1912, S.148). Zur Begründung führt er an, daß ein solches Vorgehen zum einen durch die darin enthaltenen Finanzzu- und -abflüsse sich von selbst verbiete und zum anderen gleichlautende Titel noch nicht garantieren, daß die Leistungen tatsächlich ein und demselben Verwaltungszweig zugute kommen (Haselberger 1912, S.148).

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  55. “Die Schwierigkeiten, die Ergebnisse des Gesamthaushalts vergleichbar zu ermitteln, liegen in der Verschiedenheit der Zusammensetzung und des Umfangs der Einzelhaushaltungen und in den dadurch bedingten Ungleichheiten in der Rechnungsablage” (Haselberger 1912, S.148). Die Anwendung unterschiedlicher Verrechnungsprinzipien ist auch für Heckel (1900, S.35) der Grund, die Staatshaushaltsrechnung generell für Einnahmen- und Ausgabenvergleiche für untauglich zu erklären.

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  56. Er hält es für “vollkommen ausgeschlossen”, die Ergebnisse der am öffentlichen Gesamthaushalt beteiligten Einzelhaushalte in einem zusammenfassenden Einheitsetat unterzubringen: “Es kann lediglich ein zufälliges Auftreffen sein, wenn sich für die wichtigsten Verwaltungszweige der Gesamtaufwand und seine hauptsächliche Deckung ermitteln läßt” (Haselberger 1912, S.152).

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  57. Von den hier untersuchten Staaten erließ nach 1918 nur Sachsen ein Staatswirtschaftsgesetz (am 31.5.1922) mit Ausführungsverordnung vom 3.11.1922 (vgl. Spangenberg 1931, S.48). Bei den übrigen Staaten galten, mit Ausnahme der verfassungsrechtlichen Änderungen, die haushaltsrechtlichen Grundlagen der Zeit vor dem 1. Weltkrieg weiter.

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  58. Vgl. RGBl 1928,1, S.205 ff.

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  59. Jessen 1927, S.12 stellt die Vergleichbarkeit der Länderhaushalte noch in Frage: “Die Haushalte der deutschen Länder sind besonders mannigfach gestaltet und entsprechen in dieser Hinsicht der wechselvollen deutschen politischen Geschichte”. Dorn fordert 1928 (S.500) auf dem 35. Deutschen Juristentag die Einheit der Haushaltsform und des Haushaltsrechts in Deutschland. Einschränkend fügt er hinzu: “Dabei bin ich mir bewußt, daß die Buntscheckigkeit der Verwaltungsgliederung und Aufgabenverteilung in den Ländern und Gemeinden das einheitliche Haushaltsschema in weitere Ferne rücken” (Dorn 1928, S.500). Jessen 1929, S.40 beklagt, wie seine älteren Kollegen, die anhaltend unterschiedliche Rubrizierung und Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen Gebietskörperschaften als für Haushaltsvergleiche hinderlich. Neumark (1929, S.130) hält insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Behandlung der großen Betriebsverwaltungen (Eisenbahnen, Posten usw.) zwischenstaatliche und innerstaatliche Budgetvergleiche für schwierig. Ähnlich Spangenberg 1931, S.48: “Eine restlose Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften an die des Reichs wird freilich kaum in Frage kommen, weil da die Verhältnisse nach Art und Größe zu verschieden sind; man denke nur an die stärkere Bedeutung der Betriebsverwaltungen in den Ländern. Daß die Länder überdies keinen Anlaß haben, bewährte, aber vom Reichsrecht abweichende Vorschriften aufzugeben, ist erst kürzlich auch im Deutschen Industrie- und Handelstag betont worden”.

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  60. Vgl. RGBl 1936, II, S.209 ff.

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  61. Die Analyse der kommunalen Haushalte ist nachzulesen in Neubrander, Wolfram: Die Entwicklung des kommunalen Haushaltswesens in Deutschland im 19. Jahrhundert (Arbeitstitel). (Erscheint 1989).

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  62. Zum Erkenntnisinteresse und dem Aufbau der Arbeit siehe näheres unten in Abschnitt 1.3. und 1.4.

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  63. Johann Heinrich Gottlob von Justi (1717–1771) gilt in der Literatur als einer der Begründer der deutschen Finanzwissenschaft. Im Jahr 1766 erschien in Halle sein “System des Finanzwesens, nach vernünftigen, aus dem Endzweck der bürgerlichen Gesellschaften und aus der Natur aller Quellen, der Einkünfte des Staats hergeleiteten Grundsätzen und Regeln ausführlich abgehandelt”. Nach Jakob 1819, S.297 orientierten sich bis zum Erscheinen des Werkes von Adam Smith die meisten Schriftsteller an ihm. Es bleibt nach Jakob 1821, S.19 “lange, zum Theil noch jetzt das einzige Handbuch der praktischen Staatsmänner”. Vgl. auch Malchus 1830, I, S.3; Rau 1850, I, S.18 f.; Röscher 1874, S.461 ff.; Stein 1878, I, S.34 f.; Vocke 1894, S.9; Eheberg 1895, S.27; Heckel1907,1, S.48 f. und Gerlach 1908, S.3 ff.

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  64. (1694–1774). Er war Leibarst Ludwig XV. (vgl. e.B. PölitE 1827, II, S.35).

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  65. Vgl. Pölitz 1827, II, 34 ff., Malchus 1830,1 und Rotteck 1835, IV, S.92 ff.

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  66. Deutsch: Adam Smith: Der Wohlstand der Nationen. München 1983.

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  67. So Jakob 1819, S.302. Er versucht Merkantilsystem und physiokratisches System miteinander euvereinen (vgl. PölitE 1827, II, S.45). Siehe dasu auch Schoen 1832, S.10. Rau 1850, I, S.19 betrachtet ihn als Begründer der volkswirtschaftlich fundierten Finanz Wissenschaft.

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  68. Vgl. Smith 1983, S.695 ff.

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  69. Bayern stand z.B. infolge der finanziellen Belastungen durch die Übernahme neuer Territorien und deren Schulden am Rande eines Staatsbankrotts (vgl. Farmbacher 1899, II, S.100). Siehe auch Jakob 1821, S.18; Heckel 1907,1, S.60 und Ulimann 1986.

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  70. Dies war auch im 16. und 17. Jahrhundert so (vgl. Heckel 1907, I, S.44 und Lots 1931, S.56). Schäffle 1867, S.331 spricht von einer “stiefmütterlichen Behandlung” der Lehre von den Staatsausgaben. Ähnlich Gerlach 1908, S.22 f. Goldscheid 1926, I, S.148 bemängelt, daß sich die ganse Finanzwissenschaft seit der Kameralistik zu einer “Steuerrechtfertigungslehre” entwickelt habe. Siehe dazu auch Gerloff 1926, I, S.12 f. und Bräuer 1928, S.3. Allerdings ist der Aussage bei Hedtkamp 1977, S.9 zu widersprechen, die Finanzwissenschaft betrachte bis W. Gerloff nur die Einnahmeseite. Adolph Wagner (1877) legte z.B. schon starkes Gewicht auf die Ausgabenseite.

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  71. Vgl. z.B. die Finanzwissenschaften von Harl 1811; Fulda 1827; Bischof 1876; Reuß 1881; Eheberg 1891 und die späteren Auflagen; Gmelin 1899; Fellmeth 1900 und Freund 1901. Zu dieser Einteilung siehe die kritischen Anmerkungen von Goldscheid 1926, I, S.175 f. Ähnlich Heckel 1907, I, S.64. Nach seiner Darstellung geht diese Einteilung auf Raus “Grundsätze der Finanzwissenschaft” zurück, die in der 1. Auflage 1832 erschienen, in der 7. und letzten, von A. Wagner herausgegebenen, im Jahr 1872. Erst Ende des Jahrhunderts begannen sich Finanzrecht und Finanzverwaltung zu einem selbständigen Bestandteil des finanzwissenschaftlichen Lehrgebäudes zu entwickeln (vgl. Heckel 1907, I, S.69). Wie Gerloff 1929, III, S.1 richtig bemerkt, findet sich zwar in den bekannteren finanzwissenschaftlichen Lehrbüchern mancherlei Material über den Staatshaushalt und das Finanzsystem — man muß hinzufügen speziell über das Einnahmesystem — der deutschen Staaten und des Deutschen Reiches. Allerdings handele es sich hierbei nicht um systematische Darstellungen, sondern um “Zusätze, Ergänzungen und Anmerkungen” zu den einzelnen Abschnitten der Lehrbücher (Gerloff 1929, III, S.1).

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  72. Gemeint sind hier vor allem die finanzwissenschaftlichen Lehrbücher, die sich noch am ehesten mit dem Thema Budget beschäftigen. Als die zentralen Werke des 19. Jahrhunderts werden i.d.R. folgende Lehrbücher genannt: Jakob 1821 (2. überarbeitete Auflage 1837); Rau 1832 (hier in der 3. Auflage 1850 und 1851 zitiert — in der 6. Auflage 1871 von Adolph Wagner überarbeitet und herausgegeben); Stein 1878 (erstmals 1860 erschienen) und Wagner 1877 — in einer Eigenbearbeitung der Finanzwissenschaft.

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  73. Malchus 1830, II, S.93 ff. beschäftigt sich auf über 50 Seiten näher mit Fragen des Budgets. Stein 1878, S.52 ff. handelt das Thema ebenfalls relativ ausführlich ab. Ebenso Wagner 1877 und Seidler 1885.

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  74. Die bekannteren finanzwissenschaftlichen Lehrbücher, wie z.B. die von Lotz 1822, Fulda 1827, Jakob 1837 oder auch noch von Umpfenbach 1887, widmen, wie Neumark 1929, S.379 zutreffend schreibt, dem Gegenstand “durchweg nur einen ziemlich bescheidenen Raum; die betreffenden Abschnitte in diesen Werken kommen im Grundsätzlichen meist kaum über das hinaus, was sich schon im Kern bei Justi angedeutet findet”.

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  75. Für das 19. Jahrhundert siehe z.B. Fischer 1802; Christlieb 1805; Ebhardt 1807; Eschenmayer 1807; Hoch 1808; Hoch 1809; Schlupper 1817; Hoeck 1819; Arnold 1823; Hornberg 1827; Lehrbuch des Kassen- und Rechnungswesens 1829; Hüffell 1834; Hauber 1845; Escherich 1851; Fröhlich 1852; Schrott 1855 und 1886; Ludwig 1859, der auch eine Anleitung zur Haushaltsplanschätzung gab; Seidler 1901 und Hövermann 1905.

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  76. Siehe z.B. für Preußen Hertel 1884; Walter 1887 und Herrfurth 1905. In Preußen wurden besonders häufig spezielle Veröffentlichungen der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei den Justizbehörden gewidmet: vgl. z.B. Hertting 1881; Anweisung der Oberrechnungs-Kammer für die Rechnungslegung über die Ausführung der Etats der Justiz-Verwaltung 1886; Böger 1886; Wollensien/Walter 1888; Instruktion für die Verwaltung der Etatsfonds bei den Justizbehörden 1893; Schule 1896. Für Bayern siehe s.B. Geret 1823; Baumeister 1854; Hock 1882, I und Farmbacher 1896; für Sachsen die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs Sachsen 1880 und Lobe 1904 sowie für Württemberg Schmidlin 1823; Widenmeyer 1885 und die Anleitung für die K. württembergischen Kameralämter zur Führung der Do-manialrechnung 1887.

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  77. Vgl. Seidler 1885. Außer den genannten beiden Themen widmet er der Erörterung des Budget -rechts breiten Raum. Seine Ausführungen sind am deutschen und österreichischen Verfassungs- recht orientiert, dessen Verwurzelung im französisch-belgischen Budgetrecht er aufzeigt.

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  78. Sein Werk “Das Budget” erschien 1898. Neumark 1929, S.380 kritisiert die Arbeit heftig. Er meint: “Das Werk ist für den mit den Problemen Vertrauten eine große Enttäuschung. Es ist unoriginell, unsystematisch und im Tatsächlichen vielfach unzuverlässig”. Heckel beschreibt im ersten Teil seiner Arbeit die Gegenstände des Budgets, die auch in vorliegender Arbeit im Mittelpunkt des Interesses stehen, allgemein und zieht zur Illustration des Gesagten u.a. Beispiele aus England, Frankreich, Preußen, Bayern, Sachsen und Hessen heran. Der Vergleich muß durch die Vielzahl der betrachteten Staaten so allgemein erfolgen, daß er auch m.E. teilweise schon nicht mehr zu zutreffenden Ergebnissen führt. Das Verdienst der Arbeit liegt vor allem darin, daß sie die im Zusammenhang mit den Etats und Budgetierungstechniken anfallenden Fragen bündelt und ausführlich erörtert, unabhängig davon, wie zutreffend die zitierten Beispiele aus den verschiedenen Staaten sind. Sie vermag auch einen ersten Eindruck von der Vielfalt der angewandten Budgetierungstechniken zu vermitteln.

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  79. Die Dissertation erschien 1899 unter dem Titel “Das Staatsbudget, dessen Aufbau und Verhältnis zur Staatsrechnung”. Willgren verstand sein Buch — weitgehend eine Literaturrezeption — ausdrücklich als “Budgetlehre” (siehe Willgren 1899, S.64).

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  80. 1927, Allgemeine Theorie des Budgets. Deutsche Ausgabe von Fritz Neumark. Er beleuchtet insbesondere das Budget als politischen Akt, eine Betrachtungsweise, die seiner Meinung nach bisher vernachlässigt wurde.

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  81. 1929. Sein Anspruch besteht darin, “die methodisch richtigen Formen eines vollkommenen Haushaltsplans systematisch darzustellen” (Jessen 1929, S.V f.). Die Arbeit ist ihrer Zielsetzung gemäß stark normativ ausgerichtet.

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  82. Czoernig 1866 vergleicht das Budget-, Rechnung*- und Kontrollwesen verschiedener europäischer Staaten, bleibt dabei aber — notgedrungen beim Vergleich so vieler Staaten — oberflächlich. Die Form des preußischen Budgets handelt er z.B. auf einer Seite ab. Die Arbeit von Pfeiffer 1866 befaßt sich ausführlich mit den Staatseinnahmen allgemein. Die theoretischen Aspekte der Staatseinnahmen durchleuchtet Schaffte 1883/1884. Speziell die badischen Staatseinnahmen behandelt Knies 1871. Auf die Einkommensseite der preußischen Budgets spezialisiert sich auch Schmoller 1877. Die mangelnde Vollständigkeit, Genauigkeit und Klarheit der Ausgabenetats kritisiert Hoffmann 1851. Riecke 1887, S.392 ff. geht relativ ausführlich auf die Übertragbarkeit einzelner Haushaltsposten im württembergischen Budget ein. Zu nennen ist hier auch das oft zitierte Werk Neumarks über den Reichshaushaltsplan (1929), der seine praktischen Ausführungen an der Reichshaushaltsordnung orientiert, daneben aber auch allgemeine Überlegungen über das Wesen der Budgetgrundsätze anstellt. Mit Fragen des außerordentlichen Budgets beschäftigt sich Gräfe 1933 und Perreau-Pradier 1934 mit dem Budgetgleichgewicht.

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  83. Mit den einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten des ersten veröffentlichten bayerischen Budgets 1819 setzt sich Rudhart 1819 auseinander. Das württembergische Budget untersucht Herdegen 1848. Reden 1856, II, versucht sich mit einer vergleichenden Finanzstatistik. In Hoffmann 1851 und Hoffmann 1857, I, wird jeweils die Höhe der einzelnen Einnahmen und Ausgaben Württembergs in der Reihenfolge des Hauptfinanzetats besprochen. In ähnlicher Weise — vorwiegend mit Blick auf Preußen — geht Bergius 1871 vor, wobei er, z.T. ganz in der kameralwissenschaftlichen Tradition, zum Nutzen der einzelnen Staatseinnahmen und -ausgaben klar Stellung bezieht. Die Verhältnisse zwischen den preußischen und hannoverischen Staatseinnahmen und -ausgaben versucht Erxleben 1866 zu klären. Zuvor hat sich schon Lehzen 1853/54 ausführlich mit den hannoverischen Staatseinnahmen und -ausgaben befaßt. Das Problembewußtsein bezüglich Längsschnittvergleichen von Einnahmen und Ausgaben läßt Winterstein 1886 in seiner Darstellung des bayerischen Staatshaushaltes seit 1799 vermissen. Die Entwicklung des sächsischen Budgets der Zuschüsse und Überschüsse von 1834 bis 1884/85 verfolgt Lobe 1889, S.115 ff., ohne allerdings auf die Probleme einer Längsschnittanalyse der Einnahmen und Ausgaben einzugehen. Cohn 1899 befaßt sich mit den Finanzen des Reiches. Er gibt eine rein deskriptive Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anhand der Etats und des geltenden Rechts. Die Abhandlung über die preußischen Staatsfinanzen von Schwarz/Strutz 1900 besteht in einer Mischung aus Entwicklungsgeschichte einzelner Einnahmen und Ausgaben sowie der Darstellung deren Höhe und Rechtsgrundlagen. Besonders gut untersucht sind die badischen Verhältnisse (vgl. z.B. Calker 1901; Buchenberger 1902; Phillipovich 1889 und Regenauer 1863). Georgi 1903 beschreibt die Entwicklung des sächsischen Budgets von 1880 bis 1902/03. Siehe auch Wagner 1863, der sich insbesondere der Frage der österreichischen Staatsausgaben und -schulden widmet. Colm 1927 hat allgemein zum Ziel, eine “Volkswirtschaftliche Theorie der Staatsausgaben” aufzustellen. Siehe auch die Beiträge von Geffcken 1891 und Englis 1926.

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  84. Sie erscheint seit 1884. Leider gibt es kein durchgehendes Repertorium. Das letzte Register erschien 1931. Von da an muß man sich der Mühe unterziehen, die Inhaltsverzeichnisse der Jahrgänge einzeln durchzugehen.

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  85. Aretin/Rotteck 1827, II, S.298 ff. beschäftigen sich z.B. wie ihre fin ans wissenschaftlichen Kollegen in der Hauptsache mit den allgemeinen G rundsät ten der Finanzen, mit den Domänen, Regalien und Steuern, mit dem Staatsaufwand und den Staatsschulden, kurz mit dem Budget (S.374–379) und mit der Verwendung der Staatsgelder. Rotteck 1835 behält das von Aretin eingeschlagene Konzept bei. Vgl. auch Cucumus 1825, S.480 ff.; Minus 1833, S.239 ff.; Dresch 1835, S.439 ff.; Moy 1846, S.187 ff. und Pözl 1858, S.398 ff. Eine sich von der allgemeinen Finanzwissenschaft abgrenzende rechtliche Fragestellung bezüglich des Budgets war noch nicht gefunden bzw. hatte sich bis dahin noch nicht gestellt.

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  86. Vgl. Friauf 1968: Der Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen Parlament und Regierung.Bereits vor ihm hat sich z.B. schon Kichler 1956 in seiner Dissertation mit dem deutschen Budgetrecht der Länderverfassungen des 19. Jahrhunderts beschäftigt. Er beschränkt sich allerdings auf eine Aufzählung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Regelungen, wobei es, durch den Ansatz bedingt, in der Hauptsache um das Verhältnis von Regierung und Ständen geht.

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  87. Sie hat der weit verbreiteten Mär, die frühkonstitutionellen Parlamente hätten nur Steuer- und keine Ausgabenbewilligungsrechte gehabt, ein Ende gesetzt. Vgl. Friauf 1968, S.40 ff.

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  88. 1976 (Habilitationsschrift).

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  89. Vgl. auch Jobst 1948, der das Steuerbewilligungsrecht bis zum Jahre 1918 nach dem Staatsrecht des Deutschen Reiches, Preußens und Bayerns untersucht. Hitzlberger 1949 beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Steuerbewilligungsrechtes der bayerischen Landstände auf die Verfassung von 1818. Das parlamentarische Budgetbewilligungsrecht im 19. Jahrhundert hat die Dissertation von Kummer 1964 zum Thema. Sie beschränkt sich auf die bayerischen Verhältnisse. Es handelt sich bei den genannten Arbeiten im wesentlichen um Zusammenfassungen der Budgetrechtsdiskussion des ausklingenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts, die sich nur dadurch unterscheiden, daß die jeweiligen Autoren mehr eu der einen oder su der anderen der meinungsführenden Parteien halten.

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  90. Siehe z.B. Bauer 1952, S.28 ff. der sich u.a. auch mit der Bepackung von Haushaltsgesetzen im 19. Jahrhundert beschäftigt.

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  91. Mit keinem Wort erwähnt ist das Budget- und Finanzwesen des 19. Jahrhunderts z.B. in den Verfassungsgeschichten von Härtung 1964; Scheyhing 1968, Kimminich 1970; Menger 1979 und in der Rechtsgeschichte von Planitz 1981.

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  92. Die “Finanzverfassung” Preußens handelt Huber 1967, I, S.205 ff. ab. Er beschränkt den Gegenstand auf die Steuern, die Staatsschulden und das Zollwesen. Ebenfalls in diesem Band widmet er noch eine 3/4 Seite dem Einnahmebewilligungsrecht in den “süddeutschen Staaten”.

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  93. Die Streitfragen zwischen Regierung und Kammern legt ausführlich Huber 1963, III, S.275 ff. dar. Auf zwei Seiten geht auch Böckenförde 1981, S.155 f. auf das Budgetbewilligungsrecht der Volksvertretungen in konstitutionellen Monarchien ein.

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  94. Siehe z.B. Huber 1963, III, S.944 ff. Forsthoff 1967, S.159 ff. behandelt lediglich die Reichseinnahmen.

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  95. Siehe z.B. Patzig/Traber 1979, RdNr. 16–53 und Piduch 1987, Einführung, S.7–10. Die geschichtliche Einführung von Patzig 1981 ist etwas allgemeiner gehalten. Köckritz/Ermisch/Lamm 1987 verzichten überhaupt auf eine Einführung in die geschichtliche Entwicklung des Haushaltswesens.

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  96. 1952, I. Er widmet der “deutschen einzelstaatlichen Finanzwirtschaft” bis sum Jahr 1870 gerade zwei Seiten (S.275–277), in denen er zu dem Ergebnis kommt, daß das Gesetz der wachsenden Staatsausgaben im 19. Jahrhundert noch nicht voll wirksam war, was er anhand der preußischen Budgetzahlen der Jahre 1820 und 1863 illustriert. Außerdem erwähnt er noch, am preußischen Beispiel orientiert, das Vordringen des Steuerwesens in diesem Zeitraum. Der Entwicklung der einzelstaatlichen Finanzwirtschaft von 1871 bis 1914 räumt er knappe drei Seiten ein (S.287–289). Er thematisiert in dem Rahmen die preußischen Staatsausgaben, das Verhältnis von Reich Zusammenfassung Einzelstaaten und hier insbesondere das Steuersystem.

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  97. 1977, I. Er behandelt das Thema Budgetwesen auf einer Seite (S.42–43), wobei er im 18. Jahrhundert den Mangel eines verbindlichen Budgets konstatiert, sich einen Abschnitt lang der Entwicklung des französischen und englischen Steuerbewilligungsrechts zuwendet, um schließlich in zwei Sätzen festzustellen, daß sich in Deutschland das Steuerbewilligungsrecht und der Grundsatz der Budgeteinheit erst im Laufe des 19. Jahrhunderts durchsetzte und teilweise noch Geheimbudgets bestanden.

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  98. Vgl. Klein 1974. Vom preußischen Finanzwesen behandelt er das Schuldenwesen nach 1806, die Steuergesetze von 1820 und die Anleihe- und Schuldenpolitik nach 1848 (vgl. Klein 1974, S.103 ff.).

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  99. Vgl. Rybinski 1964. Ihr geht es um die Frage, ob und inwieweit die Finanztheoretiker des 19. Jahrhunderts eine Schuldenaufnahme zum Ausgleich eines etwaigen Haushaltsungleichgewichts befürworteten.

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  100. Vgl. Ulimann 1986.

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  101. Vgl. Abschnitt 1.1.

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  102. Vgl. Witzleben 1985. Fragen zum Haushaltsplan und den Budgetierungstechniken diskutiert er nicht.

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  103. Herausgegeben von Jeserich/Pohl/Unruh 1983 ff.

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  104. Vgl. Mußgnug 1983, I, S.101–104 und 110–117. Er besieht sich darin im wesentlichen auf die Ergebnisse seiner Habilitationsschrift (siehe oben Fußnote 88). Es handelt sich deshalb auch weniger um eine Verwaltung»- als um eine verfassungsrechtsgeschichtliche Abhandlung.

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  105. Siehe Hubatsch 1983, II, S.181–185.

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  106. Vgl. Rüfner 1983, II, S.497–503. Er erörtert unter der Oberschrift “Die Verwaltungstätigkeit unter Restauration und Konstitution” die Entwicklung der Staatseinnahmen, -ausgaben und des Schuldenwesens.

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  107. 1983, II, S.533–536.

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  108. 1983, II, S.571 f. Bei ihnen stehen vor allem die Staatseinnahmen, die Steuern und die Finanzpolitik allgemein im Mittelpunkt des Interesses. Bei einem Gesamtumfang von einer Seite kann man auch kaum mehr als einen sehr oberflächlichen Oberblick erwarten.

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  109. Siehe den Artikel von Blaschke 1983, II, S.608 ff.

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  110. 1983, II, S.661 f. Die restlichen Staaten wurden vorwiegend unter organisatorischen Aspekten abgehandelt. Das Finanzwesen oder gar Fragen des Budgets bleiben — soweit wir es überblicken -unberücksichtigt.

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  111. Siehe Morsey 1984, III, S.135. Auf einer 3/4 Seite behandelt er insbesondere das Reichseinnahmesystem.

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  112. Vgl. Morsey 1984, III, S.138 ff., insbesondere S.14S und S.172–175.

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  113. Vgl. Hettlage 1984, III, S.250 ff.

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  114. Vgl. Rüfner 1984, III, S.707 ff.

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  115. Siehe Volkert 1984, III, S.730.

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  116. Vgl. Ulimann 1986.

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  117. Darauf weisen z.B. schon Escher 1863, I, S.259 ff., Wagner 1877, S.144 f. oder Umpfenbach 1887, S.74 f. hin. Altmann 1910, S.7 schreibt cutreffend: “Die Finanzen der einzelnen Staaten lassen sich daher nur bei genauer Kenntnis der Etatisierungsgrundsätze vergleichen”.

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  118. Wie Wittmann 1976, III, S.54 richtig bemerkt, wird die Budgetgestaltung von politischen, soziologischen, rechtlichen und traditionellen Faktoren beeinflufit und spiegelt die verschiedensten Einflußfaktoren wider.

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  119. Siehe dazu Ellwein 1981, S.45 ff.; Ellwein 1986, S.5 und Ellwein 1987, S.16 ff.

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  120. Friauf 1968, S.37 ff. hat die Unsulässigkeit eines solchen Verfahrens bereits anhand der Untersuchung des parlamentarischen Budgetrechts aufgezeigt, indem er darlegt, daß neben dem preußischen und bayerischen Budgetsystem im 19. Jahrhundert — entgegen der herrschenden Meinung -noch andere existierten.

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  121. Vgl. Terhalle 1952.

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  122. Vgl. Meister 1933.

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  123. 1927. Die Abschnitte über das Budgetwesen in Deutschland wurden von Neumark bearbeitet.

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  124. Siehe auch Abschnitt 1.1. und die zeitgenössische deutsche — richtiger preußische — Finanzgeschichtsschreibung (vgl. Abschnitt 1.2.).

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  125. Zu diesem Zusammenhang im Finanzwesen schreibt Stein 1878,1, S.87 f.: “Das Staats wirtschaftliche Verordnungswesen ist in seinen Elementen natürlich so alt, als es überhaupt Zahlungen aus den Einnahmen an die Verwaltung und Aufzeichnungen darüber gegeben hat. Der Mangel an Einheit im ganzen Staatshaushalt hat nun naturgemäß auch den Mangel an Einheitlichkeit in diesem Verordnungswesen erzeugt; jede Einnahmequelle und jeder ‘Etat’ hatte und hat zum Theil noch seine Verordnungen… Als nun die Verfassungen die Budgets beschlossen und die Finanzminister verantwortlich machten, war es natürlich, daß dieselben so weit als möglich die Verschmelzung des finanziellen Verordnungswesens mit dem des Staatshaushalts forderten. Das hatte nun eine mächtige Centralisation der ganzen Staatswirthschaft in der Hand des Finanzministers, aber allerdings auch die Möglichkeit und sogar die Nothwendigkeit einer klaren und einheitlichen Gesetzgebung über die gesammte Thätigkeit der mechanischen Finanzverwaltung zur Folge”. Eben das soll überprüft werden.

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  126. Vgl. z.B. Müller/Nuding 1984 mit weiteren Literaturhinweisen und Görlitz/Voigt 1985.

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  127. Vgl. Müller 1984.

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  128. Vgl. die Nachweise in Abschnitt 2.5., Fußnote 387, S.90.

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  129. Die einzige deutsche Verwaltungsgeschichte, die es bisher gibt, legt ein beredtes Zeugnis davon ab. Die Forschungslücken fangen bei der Organisation der Verwaltung an und hören beim Budgetwesen auf. Es ist auch ein Verdienst von Jeserich/Pohl/Unruh (1983 ff.), aufgezeigt Zusammenfassung haben, daß es in der Verwaltungsgeschichtsforschung noch an so mancher Einzeluntersuchung fehlt.

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  130. Es steht als Untersuchungseinheit fest, da seine Leitfunktion gegenüber anderen Staaten in der Budgetierungstechnik und im Haushaltsrecht überprüft werden soll (vgl. Abschnitt 1.3.).

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  131. Knemeyer 1970 hat zum Beispiel in seiner Untersuchung über die Regierun gs- und Verwaltungsreformen in Deutschland eu Beginn des 19. Jahrhunderts diesen Ansäte gewählt.

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  132. Weiter unten wird noch zu feigen sein, daß selbst bei diesen Staaten das Zugangsproblem nicht gerade klein war (vgl. S.30 f.).

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  133. Vgl. dazu Barmeyer 1983.

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  134. Der Beginn der “Reformseit” und damit der “modernen” Verwaltung wird oft im Zeitraum zwischen 1789 und 1815 angesiedelt, hervorgerufen durch die territorialen und inneren Staat s Umwälzungen infolge der napoleonischen Kriege. Demgemäß wird der Prozeß der Herausbildung der “modernen” Budgetierungstechniken — meistens mit Blick auf das parlamentarische Budgetbewilligungsrecht — ins 19. Jahrhundert verlegt (vgl. dazu auch Abschnitt 2.3.2.). Zur theoretischen Frage der “Modernität” der Verwaltung allgemein siehe Ellwein 1981, S.40 ff.

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  135. In Württemberg wurde z.B. für 1915 nur noch ein Rumpfbudget mit wenigen Einzeletats in den Parlamentsverhandlungen veröffentlicht. In Bayern erfolgte — nach unseren Recherchen — 1914 keine Veröffentlichung der Staatshaushaltsrechnung, ebenso in Sachsen. Kummer 1964, S.6 f. berichtet, daß die bayerische Regierung in den Budget ansät Ben für 1916/17 davon ausging, dafi der Krieg am 1.1.1916 erfolgreich beendet sein werde, und in ihren Budgetansätzen von 1918/19 davon, daß beide Jahre Friedensjahre seien: “Der Landtag akzeptierte jedoch damals ‘unter dem Druck der außerordentlichen Verhältnisse’ und gemäß dem Beispiel anderer Staaten diese nur auf dem Papier stehenden Voranschläge als ordnungsmäßige Budgets” (Kummer 1964, S.7).

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  136. Siehe dazu allgemein z.B. Wunder 1978, S.139 ff. und Press 1980, S.100 ff.

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  137. Zum deutschen Budgetwesen in und nach dem 1. Weltkrieg siehe z.B. Herkner 1918; Földes 1920; Braun 1924; Schulze/Wagner 1926; Reichelt 1928, S.134 ff.; Heckel 1932, S.374 ff. und 411 ff. und Paegel 1933. Vgl. auch Abschnitt 1.1.

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  138. Zum diachronischen Verfahren siehe Koselleck 1974, S.XXI.

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  139. Otto Brunner (1970) hat das anschaulich für den Staatsbegriff dargelegt.

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  140. Vgl. b.B. die Darstellungen bei Wittmann 1976, III, S.44 ff.; Hedtkamp 1977, S.80 ff.; Senf 1977, S.393 ff.; Henle 1980, S.80 ff.; Andel 1983, S.68 ff. und Zimmermann/Henke 1985, S.67 ff.

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  141. Der rechtliche Unterschied zwischen Gesetzen, Verordnungen, Reskripten u.s.w. wird vernachlässigt (vgl. dazu Böckenförde 1981), da es für uns in der Hauptsache nur darum geht, festzustellen, ob über das Budgetwesen im 19. Jahrhundert Recht gesetzt wurde oder nicht. Facius 1939, S.190 bezeichnet Gesetze als eine “hervorragende Geschichtsquelle”. Er schreibt dazu: “Die Erzeugnisse der Gesetzgebung selbst können indes eine allgemeine Aufmerksamkeit beanspruchen, denn sie bilden nicht nur die unerläßliche und zuverlässigste Grundlage und Ergänzung geschichtlicher Forschungen, sondern sind auch sehr häufig für Verwaltungsfragen der Gegenwart von ausschlaggebender Bedeutung”. Lotz 1931, S.7 hält eine entwicklungsgeschichtliche Würdigung finanzpolitischer Probleme nur für möglich, wenn die notwendigen Kenntnisse des positiven Rechts — des geschriebenen und des angewandten — vorhanden sind.

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  142. Spezialregelungen für einzelne Gegenstände gibt es in allen Staaten. Sie beinhalten i.d.R. spezielle Anweisungen für eine bestimmte Behörde oder einen Verwaltungszweig über die Verrechnung von Einnahme- und Ausgabeposten. Ihr Inhalt ist deshalb von der Organisation und der Differenzierung der Verwaltungszweige abhängig. Sie haben den Charakter von Einzelfallregelungen, die verwaltungszweig-, orts-, zeit- und organisationsspezifisch sind. Sie eignen sich aufgrund des fehlenden Merkmals der Allgemeingültigkeit für zwischenstaatliche Längsschnittanalysen über die Zeit nur eingeschränkt.

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  143. Vgl. dazu Ellwein/Schäfer 1985, S.442 f.

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  144. Zu den verwendeten amtlichen Gesetzblättern, Parlamentsverhandlungen, Ministerialblättern, nichtamtlichen Gesetzsammlungen und Repertorien siehe die Quellenverzeichnisse Q *.1. bis Q *.3.

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  145. Zu den Fundstellen der in den Gesetzsammlungen veröffentlichten Finanz- und Haushaltsgesetze vgl. das Quellenverzeichnis Q *.4.

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  146. Jässing 1839 bevorzugt beispielsweise zivil-, kriminal- und polizeiliche Gesetze und bei Keller 1878 scheinen die Militärangelegenheiten ein Übergewicht zu haben.

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  147. So sind z.B. in das “Alphabetische Sach-Register über das Königlich Württembergische Staatsund Regierungs-Blatt und die dazu gehörigen Ordnungen und Edikte von den Jahrgängen 1806–1820” (1821) ausdrücklich auch “kurzfristige” Regelungen aufgenommen worden, die ansonsten fehlen, weil die Autoren der Ansicht waren, sie seien nicht von Interesse. Teilweise wurden die zum Zeitpunkt des Erscheinens des Repertoriums bereits aufgehobenen älteren Gesetze und Verordnungen mit aufgeführt (z.B. von Dörrer 1818 oder im Haupt-Sachregister zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1908), teilweise auch nicht (siehe z.B. Hofmann 1891).

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  148. Vollständige Rechtssammlungen, die einen solch großen Untersuchungszeitraum abdecken, gibt es nicht. Ihrem hauptsächlichen Zweck nach, eine Anleitung für die Praxis zu geben, sind sie jeweils statisch auf den jeweiligen Rechtszustand ausgerichtet. Rechtsentwicklungen lassen sich mit ihrer Hilfe in den wenigsten Fällen nachvollziehen. Außerdem beziehen sie sich fast ausschließlich auf das Rechnungs- und Kassenwesen und weniger auf die Etat Wirtschaft. Vgl. dazu auch die Literaturnachweise in Abschnitt 1.2.

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  149. Siehe dazu das Quellenverzeichnis Q *.3.

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  150. Siehe Geret 1813–1855.

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  151. Vgl. Geret 1816 und Geret 1825. Er erwähnt z.B. eine Allgemeine Instruktion für die Anfertigung der Spezial-Ämter-Etats von 1804 und 1806 oder ein “General-Instruktiv-Rescript zur Anfertigung der Etats-Varianten für 1810/11” (vgl. Geret 1816, S.39 f.).

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  152. Siehe Quellenverseichnis Q *.4.

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  153. Siehe dasu näher Abschnitt 3.1.

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  154. Zu den Repertorien siehe das Quellenverseichnis Q *.2.

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  155. Greshoff 1985, S.2 ff. nennt diese Vorgehensweise, im Gegensatz cur hypothetisch-deduktiven Theoriearbeit, “dimensionale” Theoriearbeit.

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Müller, E. (1989). Einleitung. In: Theorie und Praxis des Staatshaushaltsplans im 19. Jahrhundert. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 84. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94176-3_1

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