Zusammenfassung
Bedeutende Erfindungen können nach dem Patentgesetz vom 2. 1. 1968 geschützt werden. Was ein Patent ist, hat das Gesetz nicht definiert, und eine allgemein anerkannte Begriffsbestimmung ist noch nicht gefunden worden. Aber die Voraussetzungen der Patentfähigkeit stehen fest. Sie beruhen heute auf Gesetz und Rechtsprechung. Das Gesetz erfordert
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eine neue technische Erfindung, die eine gewerbliche Verwertung gestattet, d. h. in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe finden kann. Als neu „gilt“ eine Erfindung nicht, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in öffentlichen Druckschriften der letzten hundert Jahre derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Durchschnittsfachleute möglich erscheint.
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Die Erfindung muß für die Allgemeinheit brauchbar sein. Sie ist daher nicht patentfähig, wenn sie nicht auf Schaffung von etwas Nützlichem gerichtet ist.
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Außerdem muß sie im Zeitpunkt der Anmeldung fortschrittlich sein, d. h. die Technik bereichern. Das ist z. B. der Fall, wenn eine technische Aufgabe erstmals gelöst oder ein neuer, besserer Lösungsweg gefunden wird.
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Schließlich setzt die Patentfähigkeit eine gewisse „Erfindungshöhe“ voraus. Bei diesem Begriff geht man von dem gegenwärtigen Stand der Technik aus, zu dem ein Raum für die natürliche und stetige Weiterentwicklung der Technik hinzuzufügen ist (patentfreier Zwischenraum). Erst jenseits dieses Raumes beginnt der Raum des Patentrechts, das Neuland, in das der Erfinder unter einem geistigen Aufwand vorstößt, der ihn über die Menge seiner Fachgenossen erhebt. So liegt z. B. keine Erfindungshöhe vor, wenn jemand nach Durchführung naheliegender Versuche zu einem bestimmten Ergebnis gelangt. Der Patentschutz erfordert eben ein „erhebliches Maß von Erfindungshöhe”. An die Erfindungshöhe eines Patents werden nach der Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt als an die eines Gebrauchsmusters. Wie die Erfindungshöhe erreicht wird, ob durch mühevolle systematische Arbeit, plötzliche Eingebung oder einen zufälligen glücklichen Griff, ist gleichgültig.
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1973). Gewerblicher Rechtsschutz. In: Brief-lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93791-9_8
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