Zusammenfassung
Wie wir schon früher sahen, tritt Verzug ein bei Nichterfüllung einer fälligen und angemahnten Schuld. Die Mahnung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt aber meist schriftlich. Dann ist für später der Beweis gesichert. Sehr oft ist auch ein Einschreibebrief angebracht. Die Mahnung darf, weil sie bestimmt sein muß, nicht unter einer Bedingung erklärt werden; dagegen genügt eine Mahnung mit Fristsetzung. Als Mahnung gelten auch die Klage, die Widerklage und die Zustellung des Zahlungsbefehls.
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1973). Von der Mahnung zur eidesstattlichen Versicherung. In: Brief-lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93791-9_5
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