Zusammenfassung
Der Konkursverwalter ist im Gang dieser Darstellung jetzt soweit gekommen, daß er alle Vermögensstücke des Konkursschuldners gesammelt hat. Er hat auch alle schwebenden Geschäfte des Schuldners abgewickelt. In diesem Fall, der einmal unterstellt sei, hat der Konkursverwalter damit eine genaue Übersicht über die Konkursmasse sowie über den Umfang der Konkursforderungen. Es ist theoretisch denkbar, daß der Konkursverwalter in diesem Stadium zu dem Ergebnis kommt, daß die Konkursmasse alle Schulden deckt. Er würde dann ohne weiteres zur Befriedigung der Gläubiger übergehen. Danach wäre in diesem Idealfall der Konkurs beendet, insbesondere hätte der Konkursverwalter keine Veranlassung, das Risiko einzugehen, im Wege der Konkursanfechtung zusätzliche Vermögensgegenstände zur Masse zu ziehen. Die Konkursanfechtung kann nämlich nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchgeführt werden, welches überdurchschnittlich schwierig ist und dessen Erfolgsaussichten daher nur schwer eingeschätzt werden können. Die Konkursanfechtung ist gewissermaßen die letzte Karte, die der Konkursverwalter bei der Sammlung der Konkursmasse spielen kann. Tatsächlich sind in der Praxis Anfechtungsprozesse auch nicht sehr häufig.
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© 1983 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Aden, M. (1983). Die Anfechtung im Konkurs. In: Das Konkursrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_7
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-14820-7
Online ISBN: 978-3-322-93782-7
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