Zusammenfassung
Wie zwei Züge aus verschiedenen Orten doch dasselbe Ziel haben können, so haben der Zwangsvergleich nach der Konkursordnung und der Zwangsvergleich nach der Vergleichsordnung im wesentlichen dasselbe Ziel, kommen aber auf nicht ganz demselben Wege dorthin. Das Ziel ist beidemal, den wirtschaftlichen Untergang des Schuldners und seines Vermögens möglichst zu vermeiden. Der Konkursvergleich ist gleichsam eine Alternative zur Verwertung, der Weg geht also über das Konkursverfahren mit all seinen Eingriffen in die Freiheit des Schuldners und auch der Gläubiger, die aus dem Konkurszweck folgen. Der Vergleich nach der Vergleichsordnung ist dagegen eine Alternative zum Konkurs selbst, der Weg zu dem gesteckten Ziel kann also an wichtigen konkurslichen Regelungen vorübergehen. Aus der Gleichheit des Ziels beider Vergleichsarten folgt, daß die Wirkungen des ordentlich geschlossenen und rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiches in beiden Fällen praktisch gleich sind. Das dahin führende Verfahren nach der Vergleichsordnung unterscheidet sich dagegen deutlich von dem nach der Konkursordnung, wenn auch beide Verfahren wesentliche Merkmale gemeinsam haben.
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© 1983 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Aden, M. (1983). Der Vergleich nach der Vergleichsordnung. In: Das Konkursrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_17
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