Zusammenfassung
Für den Zweck dieser Darstellung sei der Konkursverwalter als übertrieben vorsichtiger Mann gedacht, der stets nur einen Schritt nach dem anderen tut, auch wenn ein solcher Konkursverwalter im praktischen Leben nicht vorkommen dürfte. Der Konkursverwalter hat nun die Konkursmasse inventarisiert und alle Forderungen eingezogen. Alle schwebenden Geschäfte sind abgewickelt. Die Anfechtungsprozesse sind geführt und die entsprechenden Gegenstände sind zur Masse gezogen worden, unzulässige Aufrechnungsfälle sind abgewehrt. Umgekehrt hat der Konkursverwalter nicht zur Masse gehörende Gegenstände ausgesondert und den Berechtigten übergeben sowie den Absonderungsberechtigten das ihnen haftende Sicherungsgut zur Befriedigung überlassen. Die so vervollständigte bzw. berichtigte Masse kann zwar noch erhöht werden z.B. durch Übererlöse, welche die Absonderungsberechtigten nicht zu ihrer Befriedigung brauchen. Wesentliche Überraschungen können aber in Bezug auf die Masse jetzt nicht mehr eintreten.
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© 1983 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Aden, M. (1983). Die Verwertung der Konkursmasse durch den Konkursverwalter. In: Das Konkursrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_11
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-14820-7
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